* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 U 50/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 50/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

HosseinZPOVereinbarungKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
m zr ?.äm	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Mohammed Hossein
kW,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kaufmann Hossein
 St.
2. den Kaugxran^ltarem
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Uwe II. Instanz:
Will
38
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. November 1987
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 6. Februar 1987 - 1 U 50/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 338.080,50 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf die Vereinbarung der Parteien vom 6. Oktober 1985. Die Auslegung dieser Vereinbarung ist Sache des Tatrichters und
 vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar; sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong