Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF SS m zr ?.äm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Mohammed Hossein kW, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Kaufmann Hossein St. 2. den Kaugxran^ltarem Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Uwe II. Instanz: Will 38 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. November 1987 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 6. Februar 1987 - 1 U 50/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 338.080,50 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf die Vereinbarung der Parteien vom 6. Oktober 1985. Die Auslegung dieser Vereinbarung ist Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar; sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Kröner Werp Boujong