BGB § 607 Soll ein Bankdarlehen vereinbarungsgemäß durch Überweisung an einen Dritten gewährt werden, so liegt allein in der Gutschrift auf einem Konto pro Diverse noch kein Darlehensempfang i. Notwendig ist vielmehr, daß sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger über einen Anspruch des Empfängers gegen die Bank geeinigt haben oder daß der Darlehensbetrag dem Empfänger tatsächlich zugeflossen ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Tatbestand Die fünf Beklagten wollten sich als BGB-Gesellschafter an einem von der Firma J. Zugleich beantragten die Beklagten bei der Klägerin, die - wie bereits bei früheren Bauabschnitten - die Zwischenfinanzierung übernehmen sollte, die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos (Nr. 13/flBM) und erteilten den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur gemeinsamen Verfügung über dieses Konto. Dezember 1981 veranlaßten die Firmen JRB und DTG zu Lasten des Kontos der Beklagten zwei Überweisungen über 286.956,— DM und 53.200,— DM auf das Konto Nr. 13/flHM, das bei der Klägerin als Konto pro Diverse geführt wurde. Die zweite Überweisung - über 53.200,— DM - sollte die Firma DTG erhalten; als Empfängerkonto war ursprünglich deren Konto bei einer anderen Bank angegeben, dann aber gestrichen und durch das Konto pro Diverse bei der Klägerin ersetzt worden. Im Februar 1982 gestattete die Klägerin dem Geschäftsführer der Firma JRB, mit einem Scheck über 255.000,— DM zu Lasten des genannten Kontos pro Diverse Möbel für das Bauobjekt zu bezahlen. April 1982 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie seien endgültig von dem Vertrag mit J. 1. Juli 1982 im Namen der Firma JRB 111.956,— DM vom Konto pro Diverse auf das Konto der Beklagten zurück. Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es, wenn der Darlehensgeber die Valuta vereinbarungsgemäß einem Dritten hat zufließen lassen und dadurch das Vermögen des Darlehensnehmers endgültig vermehrt worden ist (vgl. 2. Danach wäre hier ein Darlehensempfang zu bejahen, wenn die Klägerin den streitigen Betrag auf Anweisung der Beklagten an die Firma JRB gezahlt oder einem auf den Namen dieser Firma lautenden Konto gutgeschrieben hätte. Dadurch wäre die Darlehensvaluta den Beklagten endgültig zugeflossen, ohne daß es darauf ankäme, in welcher Weise die Firma JRB danach über das Geld verfügte (Senatsurteil vom 17. Buchung war die Darlehenssurome der Firma JRB und damit auch den Beklagten noch nicht zugeflossen. Ein Überweisungsempfänger, der bei der Empfängerbank kein entsprechendes Konto unterhält, erwirbt allein mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse noch keinen Anspruch gegen die Bank (BGHZ 27, 241; Wunschei NJW 1958, 1764, 1765; Canaris Bankvertragsrecht 2. Ebenso liegt, wenn die Überweisung der Darlehensgewährung dienen soll, ein Darlehensempfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger geeinigt haben, daß dem Empfänger gegen die Bank ein Anspruch auf den gutgeschriebenen Betrag zustehen soll. Zur Begründung eines Anspruchs der Firma JRB aus der Gutschrift reicht es nicht aus, daß deren Geschäftsführer von der Buchung Kenntnis hatte, weil er selbst als Vertreter der Beklagten den Überweisungsauftrag unterschrieb. die Klägerin im jetzigen Prozeß die Rechtsmeinung äußert, die auf dem Konto pro Diverse eingegangenen Beträge hätten der Firma JRB "uneingeschränkt und endgültig zur Verfügung gestanden", dafür den Zeugen Lohmeier benennt und eine erneute Vernehmung des Zeugen Raudonat fordert. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich damals auch für den Überweisungsempfänger erkennbar ergab, daß ihm Verfügungsmacht über die gebuchten Beträge eingeräumt werden sollte. Dagegen sprach vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat -, daß die Klägerin den Geschäftsführer der Firma JRB statt zur Errichtung eines eigenen Girokontos zur Überweisung auf ihr Konto pro Diverse veranlaßte. Damit hatte sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt, sondern darauf bestanden, daß nur Gutschriften auf dem bei ihr selbst geführten Konto per Diverse erfolgten. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß die Darlehensnehmer den Überweisungsbetrag steuerlich noch für das Jahr 1981 als Werbungskosten absetzen wollten, folgern müssen, daß die Firma JRB an dem Buchungsbetrag bereits ein eigenes Verfügungsrecht erlangen sollte. Auch die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin der Firma JRB später im Februar 1982 gestattete, mit einem auf das Konto pro Diverse gezogenen Scheck über 255.000,— DM Verbindlichkeiten zu bezahlen, zwingt nicht zu dem Schluß, dieser Firma sei bereits vorher freie Verfügungsmacht über alle gutgeschriebenen Beträge eingeräumt worden. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse sei bereits als Darlehensgewährung anzusehen, spricht schließlich auch der Umstand, daß die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für die gutgeschriebenen Beträge an die Überweisungsempfänger keine Zinsen zahlte, also die Kapitalnutzung ohne Entgelt behielt (vgl. 4. Erst mit der Scheckausstellung und -einlösung floß der Firma JRB ein Betrag von 255.000,— DM endgültig zu. Auf dem Konto pro Diverse waren nämlich unstreitig neben der Überweisung vom Darlehenskonto der Beklagten zugunsten der Firma JRB auch entsprechende Überweisungen von den Konten anderer Bauherren verbucht. Hätten die Firma JRB und die Klägerin bei ihrer Einigung über die Scheckausstellung im Februar 1982 eine derartige Bestimmung getroffen, so müßten die Beklagten sie gegen sich gelten lassen; denn sie hatten den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur Verfügung über die Darlehensvaluta erteilt, beide Firmen aber hatten gemeinsam am 30. Dezember 1981 bereits die Klägerin beauftragt, der Firma JRB zu Lasten der Beklagten 286.956,— DM zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Bestimmung, daß die Firma JRB den Scheckbetrag vom Konto pro Diverse ganz oder teilweise zu Lasten gerade der Beklagten erhalten sollte, ist jedoch im Februar 1982 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht getroffen worden. Juli 1982, konnte die Firma JRB nicht mehr frei bestimmen, daß der Scheckbetrag mit einem Anteil von 175.000,— DM zu Lasten der Beklagten gehen sollte; denn die Beklagten waren vorher schon vom Vertrage mit der Firma JRB zurückgetreten; sie hatten das auch der Klägerin bereits mitgeteilt und deutlich gemacht, daß sie überhaupt keine Darlehensauszahlung mehr wünschten. Die Revision kann sich auch nicht darauf stützen, für die Klägerin erkennbar habe sich der Anteil der einzelnen Bauherren an der Schecksumme von vornherein aus ihren Beteiligungsquoten ergeben, die Scheckzahlung habe zu demindest zu dem Teil notwendigerweise zu Lasten der Beklagten gehen müssen, weil die auf dem Konto pro Diverse zugunsten der Firma JRB gebuchten Überweisungen von den Konten anderer Bauherren insgesamt den Scheckbetrag nicht erreichten. Auch wenn von der Firma JRB im Februar 1982 keine Bestimmung über die Zuordnung des Scheckbetrags getroffen worden ist, müßten die Beklagten sich die Scheckzahlung doch als Darlehensgewährung zurechnen lassen, wenn sich feststellen läßt, daß Diese Darstellung, die sich die Klägerin zu demindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist von den Beklagten bestritten worden; nach ihrem Vorbringen betraf der Möbeleinkauf nur Bauherren anderer Bauabschnitte. Frau Käthe B 1 LiflBBBB Straße Herrn Peter B 1 LiOM Straße geb. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14.
Nachschlagewerk: ja 2 OH BGHZ: nein BGB § 607 Soll ein Bankdarlehen vereinbarungsgemäß durch Überweisung an einen Dritten gewährt werden, so liegt allein in der Gutschrift auf einem Konto pro Diverse noch kein Darlehensempfang i. S. des § 607 BGB. Notwendig ist vielmehr, daß sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger über einen Anspruch des Empfängers gegen die Bank geeinigt haben oder daß der Darlehensbetrag dem Empfänger tatsächlich zugeflossen ist. BGH, Urt. v. 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 70/85 URTEIL Verkündet am: 30. Juni 1986 Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bankhauses LBH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf A. OflB, Alter M^H) fl, BMHI^HI fl, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■HUH - gegen 1. Frau Käthe B Limmm Straße ■ , N< 2. Herrn Peter B Straße 16, Nf 3. Frau Mathilde K AflHBstraße 0, Mel 4. Herrn Siegfried L i e rBMstraße 0, Kffli 4 geb. S( 5. Herrn Hermann T DÜlBstraße 4, Ktf Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. HM und F. W< 2 3? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1986 durch den Vorsitzen den Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Absatz 1 Düsseldorf vom 7. Februar 1985 aufgehoben und Absatz 2 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung nach § 319 ZPO ergänzt durch Beschluß vom 14. Juli 1986. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen Karlsruhe 3. Sept. 1986 Von Rechts wegen gez. Kühn, OAR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Tatbestand Die fünf Beklagten wollten sich als BGB-Gesellschafter an einem von der Firma J. R. Baubetreuungs GmbH (JRB) als "Ersterwerbermodell" angebotenen Bauobjekt beteiligen. Am 18. Dezember 1981 schlossen sie einen Grundstückstausch- und Kaufvertrag mit dem Kaufmann J. R. und einen Treuhandvertrag mit der Firma Düsseldorfer Treuhandgesellschaft Altenburg und Tewes AG (DTG). Zugleich beantragten die Beklagten bei der Klägerin, die - wie bereits bei früheren Bauabschnitten - die Zwischenfinanzierung übernehmen sollte, die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos (Nr. 13/flBM) und erteilten den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur gemeinsamen Verfügung über dieses Konto. Am 30. Dezember 1981 veranlaßten die Firmen JRB und DTG zu Lasten des Kontos der Beklagten zwei Überweisungen über 286.956,— DM und 53.200,— DM auf das Konto Nr. 13/flHM, das bei der Klägerin als Konto pro Diverse geführt wurde. Auf dem Überweisungsauftrag über 286.956,— DM war als Empfängerin die Firma JRB bezeichnet, als Verwendungszweck "Werbungskosten". Die zweite Überweisung - über 53.200,— DM - sollte die Firma DTG erhalten; als Empfängerkonto war ursprünglich deren Konto bei einer anderen Bank angegeben, dann aber gestrichen und durch das Konto pro Diverse bei der Klägerin ersetzt worden. Auf die- 4 ses Konto wurden damals noch weitere Beträge zu Lasten der Konten anderer Bauherrn übertragen. Im Februar 1982 gestattete die Klägerin dem Geschäftsführer der Firma JRB, mit einem Scheck über 255.000,— DM zu Lasten des genannten Kontos pro Diverse Möbel für das Bauobjekt zu bezahlen. Mit Schreiben vom 27. April 1982 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie seien endgültig von dem Vertrag mit J. R. zurückgetreten, und sandten "zu ihrer Entlastung" einen Kontoauszug zurück, den ihnen die Klägerin per 31. März 1982 mit einer Berechnung von 15,5 und 16 % Zinsen sowie 0,375 % monatlicher Überziehungsprovision erteilt hatte. Nach einem Telefongespräch mit dem Beklagten zu 4 buchte am 29. April 1982 ein Angestellter der Klägerin alle am 30. Dezember 1981 auf das Konto pro Diverse übertragenen Beträge zurück auf das Darlehenskonto der Beklagten. Am 3. Mai 1982 wurde diese Buchung jedoch von der Klägerin storniert. Am 16. Juni 1982 überwies die Klägerin im Namen der Firma DTG 49.200,— DM, am 1. Juli 1982 im Namen der Firma JRB 111.956,— DM vom Konto pro Diverse auf das Konto der Beklagten zurück. Zur Erläuterung des letztgenannten Betrags enthielt das Überweisungsformular folgende Abrechnung: 5 Belastete Werbungskosten DM 286.556 Anteil Möblierung DM 175.000 Erstattungsbetrag DM 111.956,— Mit der Klage verlangt die Klägerin den - mit 224.378,55 DM berechneten - Saldo des Kontos der Beklagten per 1. Oktober 1982. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung des darin enthaltenen Kapitalanteils von 179.000,— DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 175.000,— DM abgewiesen (Berufungsurteil veröffentlicht in WM 1985, 746 ff; Anm. Schebesta WuB I E 1 Kreditvertrag 17.85). Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils. Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 607 BGB neben der Einigung auch den Empfang der Darlehenssumme voraussetzt. Das Entscheidungsgründe 6 Darlehen braucht nicht an den Darlehensnehmer persönlich ausgezahlt worden zu sein. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es, wenn der Darlehensgeber die Valuta vereinbarungsgemäß einem Dritten hat zufließen lassen und dadurch das Vermögen des Darlehensnehmers endgültig vermehrt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 = WM 1983, 484, 485; Senatsurteile vom 7. März 1985 - Ill ZR 211/83 = WM 1985, 653 = ZIP 1985, 596 und vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 -, jeweils m.w.Nachw.). 2. Danach wäre hier ein Darlehensempfang zu bejahen, wenn die Klägerin den streitigen Betrag auf Anweisung der Beklagten an die Firma JRB gezahlt oder einem auf den Namen dieser Firma lautenden Konto gutgeschrieben hätte. Die Beklagten wären dann in Höhe der Überweisung von ihrer Verpflichtung befreit worden, an die Firma JRB die vereinbarte Vergütung für deren Vermitt-lungs- und Betreuungsleistungen zu zahlen. Dadurch wäre die Darlehensvaluta den Beklagten endgültig zugeflossen, ohne daß es darauf ankäme, in welcher Weise die Firma JRB danach über das Geld verfügte (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020 zu 6, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt). 3. Die Klägerin hat den streitigen Betrag Ende Dezember 1981 jedoch nur ihrem Konto pro Diverse gutgeschrieben. Durch diese 7 Buchung war die Darlehenssurome der Firma JRB und damit auch den Beklagten noch nicht zugeflossen. a) Beim Konto pro Diverse handelt es sich um ein im Kontokorrent geführtes Sammelkonto, das dazu dient, Geschäftsvorgänge für Personen, die bei der Bank kein entsprechendes eigenes Konto unterhalten, buchungsmäßig unterzubringen (Schebesta WM 1985, 1329, 1332; Achterberg/Lanz Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bankund Börsenwesen 3. Aufl. S. 318; Banklexikon 8. Aufl. S. 962). Das Konto pro Diverse ist eine Zweckschöpfung der Bankpraxis mit sehr unterschiedlichen Funktionen (Schebesta aaO). Buchungen auf einem solchen Konto sind rechtlich nicht einheitlich zu bewerten, da ihnen Geschäfte sehr verschiedener Art zugrunde liegen können (vgl. BGH Urteil vom 4. Dezember 1958 - II ZR 60/57 = WM 1959, 113). Im allgemeinen haben diese Buchungen nur vorläufigen und bankinternen Charakter (Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 365 Anh. Nr. 35; Kindermann/Bennat/Graf v. Rechberg/ Obermüller in: Bankrecht und Bankpraxis II, 6/216 m.w.Nachw. in Fußnote 8). Ein Überweisungsempfänger, der bei der Empfängerbank kein entsprechendes Konto unterhält, erwirbt allein mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse noch keinen Anspruch gegen die Bank (BGHZ 27, 241; Wunschei NJW 1958, 1764, 1765; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 464). Erst die Umstände können im Einzelfall eine vertragliche Beziehung begründen, aufgrund deren der Überweisungsempfänger gegenüber der 8 Bank berechtigt ist, über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen oder seine Auszahlung zu verlangen (BGH Urteil vom 4. Dezember 1958 aaO). Wenn und solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist noch ein Widerruf der Überweisung möglich (BGHZ 27, 241, 247), geht eine Pfändung durch Gläubiger des Überweisungsempfängers noch ins Leere (Canaris aaO; OLG Celle WM 1966, 331, 332). Ebenso liegt, wenn die Überweisung der Darlehensgewährung dienen soll, ein Darlehensempfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger geeinigt haben, daß dem Empfänger gegen die Bank ein Anspruch auf den gutgeschriebenen Betrag zustehen soll. b) Es war Aufgabe der Klägerin, tatsächliche Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich hier eine solche Einigung ergab. Das ist ihr nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht gelungen. Zur Begründung eines Anspruchs der Firma JRB aus der Gutschrift reicht es nicht aus, daß deren Geschäftsführer von der Buchung Kenntnis hatte, weil er selbst als Vertreter der Beklagten den Überweisungsauftrag unterschrieb. Es bedurfte einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Erklärung der Klägerin, aus der ihr Wille, der Firma JRB ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einzuräumen, auch für den Überweisungsempfänger hinreichend deutlich hervorging. Es genügt nicht, daß 9 4f die Klägerin im jetzigen Prozeß die Rechtsmeinung äußert, die auf dem Konto pro Diverse eingegangenen Beträge hätten der Firma JRB "uneingeschränkt und endgültig zur Verfügung gestanden", dafür den Zeugen Lohmeier benennt und eine erneute Vernehmung des Zeugen Raudonat fordert. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich damals auch für den Überweisungsempfänger erkennbar ergab, daß ihm Verfügungsmacht über die gebuchten Beträge eingeräumt werden sollte. Dagegen sprach vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat -, daß die Klägerin den Geschäftsführer der Firma JRB statt zur Errichtung eines eigenen Girokontos zur Überweisung auf ihr Konto pro Diverse veranlaßte. Nach seiner Zeugenaussage hat der Geschäftsführer selbst dieses Verhalten der Klägerin damals dahin verstanden, daß er noch nicht zur freien Verfügung berechtigt sein sollte. Unstreitig hatte die Firma DTG, die bereits im ersten Bauabschnitt Schwierigkeiten mit der Klägerin gehabt hatte, nunmehr am 30. Dezember 1981 die für sie bestimmten Geldbeträge, um wirklich frei darüber verfügen zu können, auf ihr Konto bei einer anderen Bank überweisen wollen. Damit hatte sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt, sondern darauf bestanden, daß nur Gutschriften auf dem bei ihr selbst geführten Konto per Diverse erfolgten. Wenn sie den Überweisungsempfängern freie Verfügungsmacht hierüber einräumen wollte, hätte sie das ihnen gegenüber klarer zu dem Ausdruck bringen müssen. 10 Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß die Darlehensnehmer den Überweisungsbetrag steuerlich noch für das Jahr 1981 als Werbungskosten absetzen wollten, folgern müssen, daß die Firma JRB an dem Buchungsbetrag bereits ein eigenes Verfügungsrecht erlangen sollte. Es liegt durchaus nahe, daß die Beteiligten damals davon ausgingen, gegenüber dem Finanzamt werde schon die Belastung des Kontos der Darlehensnehmer zugunsten der Firma JRB genügen. Auch die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin der Firma JRB später im Februar 1982 gestattete, mit einem auf das Konto pro Diverse gezogenen Scheck über 255.000,— DM Verbindlichkeiten zu bezahlen, zwingt nicht zu dem Schluß, dieser Firma sei bereits vorher freie Verfügungsmacht über alle gutgeschriebenen Beträge eingeräumt worden. Daraus, daß es erst gesonderter Verhandlungen und einer Einigung über diese Scheckausstellung bedurfte, ergibt sich eher das Gegenteil. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse sei bereits als Darlehensgewährung anzusehen, spricht schließlich auch der Umstand, daß die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für die gutgeschriebenen Beträge an die Überweisungsempfänger keine Zinsen zahlte, also die Kapitalnutzung ohne Entgelt behielt (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83 = WM 1985, 10, 12). 11 4f 4. Erst mit der Scheckausstellung und -einlösung floß der Firma JRB ein Betrag von 255.000,— DM endgültig zu. Auch darin kann jedoch aufgrund der bisherigen Feststellungen noch keine Darlehensgewährung an die Beklagten gesehen werden. Auf dem Konto pro Diverse waren nämlich unstreitig neben der Überweisung vom Darlehenskonto der Beklagten zugunsten der Firma JRB auch entsprechende Überweisungen von den Konten anderer Bauherren verbucht. Da der Scheckbetrag geringer war als die Summe dieser Überweisungen, bedurfte es, wenn die Scheckzahlung einzelnen Darlehensnehmern ganz oder teilweise als Darlehensauszahlung zugeordnet werden sollte, einer entsprechenden Bestimmung. Hätten die Firma JRB und die Klägerin bei ihrer Einigung über die Scheckausstellung im Februar 1982 eine derartige Bestimmung getroffen, so müßten die Beklagten sie gegen sich gelten lassen; denn sie hatten den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur Verfügung über die Darlehensvaluta erteilt, beide Firmen aber hatten gemeinsam am 30. Dezember 1981 bereits die Klägerin beauftragt, der Firma JRB zu Lasten der Beklagten 286.956,— DM zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Bestimmung, daß die Firma JRB den Scheckbetrag vom Konto pro Diverse ganz oder teilweise zu Lasten gerade der Beklagten erhalten sollte, ist jedoch im Februar 1982 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht getroffen worden. 12 Später, bei der Rücküberweisung am 1. Juli 1982, konnte die Firma JRB nicht mehr frei bestimmen, daß der Scheckbetrag mit einem Anteil von 175.000,— DM zu Lasten der Beklagten gehen sollte; denn die Beklagten waren vorher schon vom Vertrage mit der Firma JRB zurückgetreten; sie hatten das auch der Klägerin bereits mitgeteilt und deutlich gemacht, daß sie überhaupt keine Darlehensauszahlung mehr wünschten. Die Revision kann sich auch nicht darauf stützen, für die Klägerin erkennbar habe sich der Anteil der einzelnen Bauherren an der Schecksumme von vornherein aus ihren Beteiligungsquoten ergeben, die Scheckzahlung habe zu demindest zu dem Teil notwendigerweise zu Lasten der Beklagten gehen müssen, weil die auf dem Konto pro Diverse zugunsten der Firma JRB gebuchten Überweisungen von den Konten anderer Bauherren insgesamt den Scheckbetrag nicht erreichten. Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen ist. In den Tatsacheninstanzen fehlte jeder substantiierte Vortrag, der dem Berufungsgericht eine derartige Aufteilung des Scheckbetrages unter die einzelnen Bauherren/Darlehensnehmer ermöglicht hätte. 5. Auch wenn von der Firma JRB im Februar 1982 keine Bestimmung über die Zuordnung des Scheckbetrags getroffen worden ist, müßten die Beklagten sich die Scheckzahlung doch als Darlehensgewährung zurechnen lassen, wenn sich feststellen läßt, daß 13 diese Zahlung in bestimmter Höhe tatsächlich dazu gedient hat, die Beklagten von Verpflichtungen gegenüber Dritten zu befreien; auch dann ist insoweit die Darlehensvaluta den Beklagten zugeflossen. Hierzu bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Der Zeuge Reich hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, mit dem Scheck seien in Höhe von 160.000,— oder 170.000,— DM Möbel bezahlt worden, die für die Beklagten bestellt worden seien. Diese Darstellung, die sich die Klägerin zu demindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist von den Beklagten bestritten worden; nach ihrem Vorbringen betraf der Möbeleinkauf nur Bauherren anderer Bauabschnitte. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu diesem Punkt noch Feststellungen zu treffen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne BUNDESGERICHTSHOF III ZR 70/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bankhauses Lftftft| KG' vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf A. Alter MflBI $, Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Frau Käthe B 1 LiflBBBB Straße Herrn Peter B 1 LiOM Straße geb. 3. 4. Frau Mathilde K flHBH geb. Aft*straße ft, MeBHHBB ft. , Herrn Siegfried L i !■ DflBBstraße ft, KtfftBl ft. 5. Herrn Hermann DBBBstraße ft. Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr F. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Juli 1986 beschlossen: Die Urteilsformel des Senatsurteils vom 30. Juni 1986 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahin ergänzt, daß der erste Absatz endet: "... aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat." und der zweite Absatz beginnt: "Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung ...". Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp