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BGH · in zr 70/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 70/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 11. 1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bediensteten des Landesprüfungsamtes bei der Verletzung der ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht schuldhaft gehandelt haben. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zu dem Verschulden von Beamten, hei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung (vgl. Die Frage, wie das Landesprüfungsamt bei den dem Kläger im Rahmen der Prüfung unterlaufenen Fehlem zu verfahren hatte, war bis zu der im Falle des Klägers ergangenen Entscheidung BVerwGE 61, Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Es hat auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß an das Handeln von Beamten einer Spezialbehörde erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 22. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß unter beiden Gesichtspunkten ein Verschulden der Beamten des Beklagten verneint. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen des Klägers, der Bescheid vom 16. Das beklagte Land durfte zudem den Ausgang des damals vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens in dieser Sache abwarten. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Prüfungsamt des beklagten Landes auch bei Versehen, wie sie vorliegend gegeben waren, zugunsten des Prüflings anhand der Aufgabenhefte den Nachweis von Übertragungsfehlern in den Antwortbögen zuließ.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
BeamteLandLandesprüfungsamtesBerufungsgerichtMärzLandesprüfungsamtKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
in zr 70/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hans-Georg
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straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dieser vertreten durch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, HoflH^latz J,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Graf von der Dr. Freiherr von HHHM und lallee a,
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 1984 - 18 U 179/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bediensteten des Landesprüfungsamtes bei der Verletzung der ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht schuldhaft gehandelt haben. Das Berufungsgericht
 hat die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zu dem Verschulden von Beamten, hei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung (vgl.
 BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 291 ff. m. zahlr. Nachw.) beachtet und rechtsirrtumsfrei auf den Streitfall angewendet. Die Frage, wie das Landesprüfungsamt bei den dem Kläger im Rahmen der Prüfung unterlaufenen Fehlem zu verfahren hatte, war bis zu der im Falle des Klägers ergangenen Entscheidung BVerwGE 61,
211 (= DVB1. 1981, 581 = DÖV 1981, 578) ungeklärt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1977 - VII C 50.76 (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85) betraf eine andere Fallgestaltung.
Das Berufungsgericht geht bei der Verschuldensprüfung rechtlich zutreffend von einem objektivierten Sorgfaltsmaß stab aus (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 = BauR 1984, 498 m.w. Nachw.). Es hat auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß an das Handeln von Beamten einer Spezialbehörde erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097, 2098 f.).
Die Auffassung des Landesprüfungsamtes des beklagten Landes entsprach derjenigen der Prüfungsämter der übrigen Länder. Der Ansicht des Landesprüfungsamtes haben sich -übrigens in Kenntnis des erwähnten Urteils vom 30. August 1977 - der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und Im Ergebnis auch das Oberverwaltungsgericht Münster angeschlossen.
 
Für die Frage des fehlenden Verschuldens kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob man - wie das Prüfungsamt - auf die Unverwertbarkeit der Aufgaben-hefte oder - wie das Oberverwaltungsgericht - auf die Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge abhebt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß unter beiden Gesichtspunkten ein Verschulden der Beamten des Beklagten verneint.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen des Klägers, der Bescheid vom 16. September 1977 habe spätestens im Frühjahr 1980 aufgehoben werden müssen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Das beklagte Land durfte zudem den Ausgang des damals vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens in dieser Sache abwarten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 1. März 1984 vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers nur zu entnehmen, daß die Prüfungsbehörden offensichtlichen Übertragungsfehlern nachgingen. Solche brauchte aber das Landesprüfungsamt im Streitfall nicht anzunehmen.
 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Prüfungsamt des beklagten Landes auch bei Versehen, wie sie vorliegend gegeben waren, zugunsten des Prüflings anhand der Aufgabenhefte den Nachweis von Übertragungsfehlern in den Antwortbögen zuließ.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg