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BGH · III ZR 70/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 70/82

November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der beteiligte Eigentümer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 1. Der Umlegungsbeschluß nach § 47 BBauG ist ein Verwaltungsakt, der nach § 157 Abs. 1 BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (so z.B. BGHZ 49, 317, allerdings ohne Begründung; Meyer/Stich/Tittel BBauG 3. S. 208) bestimmt, daß ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt - dazu gehört auch ein Umlegungsbeschluß - durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, von der er erlassen ist. Für das Widerspruchsverfahren gelten nach § 5 Abs. 2 der VO die §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs.3 sowie § 80 Abs.4 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2. Entgegen der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß als Widerspruchsbehörde die Stelle bestimmt worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Widerspruch des Eigentümers gegen den Umlegungs beschluß vom 24. Der Beschluß galt daher gemäß § 41 Abs.4 Satz 3 HmbVwVfG zwei Wochen, nachdem er im Amtlichen Anzeiger bekanntgernacht worden war, als bekanntgegeben. Auch ist die Belehrung über die Widerspruchsfrist (’’innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe an”) nicht zu beanstanden. Das gilt auch für den Hinweis über die Bekanntgabe unter Ziffer II des Beschlusses. als bekanntgegeben, so bedeutet das keinen sachlichen Unterschied zu § 41 Abs.4 Satz 3 HmbVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt zwei Wochen ’’nach der Bekanntmachung” ... bb) Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auch im Baulandverfahren den Lauf einer Rechtsmittelfrist hindert, keiner Stellungnahme (vgl. Oktober 1977 kann - entgegen der Revision - ein Widerspruch gegen den erst fast zwei Jahre später erlassenen Umlegungsbeschluß nicht gesehen werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Eigentümer nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. nisnahme des Umlegungsbeschlusses oder Anbringung des Widerspruchs gehindert worden ist, hat das Berufungsgericht - ohne Verfahrensverstoß - nicht festzustellen vermocht. schränkung der Wirkungen einer Wiedereinsetzung); auch setzt ein späterer Verfahrensabschnitt jeweils die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen Abschnitt ergangenen Verwaltungsakte voraus (Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 75/73 = NJW 1975, 2195), und der Eigentümer, der den Umlegungsbeschluß nicht ange-fochten hat, kann im weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen, sein Grundstück habe nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen (Senatsurteil vom 7. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Widerspruchsbehörde sich eines Ermessens zur Änderung des Umlegungsbeschlusses zugunsten des Eigentümers bekanntgewesen ist und davon aus Sach-gründen keinen Gebrauch gemacht hat.

Zitierte Normen: § 48 BBauG § 97 ZPO § 47 BBauG § 80 VwGO § 50 BBauG § 187 BGB § 58 VwGO § 50 BBauG
WiderspruchEigentümersUmlegungsbeschlußWiderspruchsfristBBauGUmlegungsbeschlussesEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
r y
III ZR 70/82 BESCHLUSS
in der Umlegungssache
 betreffend das Umlegungsverfahren U 287, Ordnungs-Nr. 17 a, 17 b und 17 c
Beteiligte:
1.	Finanzbehörde,
 Beteiligte
nach § 48 Abs. 1 BBauG i.V.m. Nr. I 1 der Senatsanordnung vom 8. Dezember I960 (Amtlicher Anzeiger Seite 107),
2. Hans-Detlef W| TflMft19,
- Prozeßbevollmächtigter:
Eigentümer und Revisionsführer, Rechtsanwalt
3.
und erneuerung
|str. 3,
Baubehörde, Amt für Stadt-
Umlegungsstelle und Revisionsgegnerin
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr.. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des beteiligten Eigentümers gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Februar 1982 - 1 U 4/81 Baul. -wird nicht angenommen.
Der beteiligte Eigentümer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Die Vorinstanzen haben zu Recht das Begehren des Eigentümers als unbegründet erachtet.
 
1.	Der Umlegungsbeschluß nach § 47 BBauG ist ein Verwaltungsakt, der nach § 157 Abs. 1 BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (so z.B. BGHZ 49, 317, allerdings ohne Begründung; Meyer/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 47 Rdn. 3 und 8; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 47 Rdn. 9).
Aufgrund der Ermächtigung nach § 155 BBauG hat der Senat der Fim^und HSHUB	durch	§	5
Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz (1. DVO/BBauG) vom 8. November I960 (GVB1. S. 442) idF der VeränderungsVO vom 14. Juli 1970 (GVB1. S. 208) bestimmt, daß ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt - dazu gehört auch ein Umlegungsbeschluß - durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, von der er erlassen ist. Für das Widerspruchsverfahren gelten nach § 5 Abs. 2 der VO die §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2.	Entgegen der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß als Widerspruchsbehörde die Stelle bestimmt worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Weder aus
§ 155 Abs. 1 letzter Halbsatz BBauG noch aus § 46 Abs. 2 Nr. 3 BBauG kann eine Verpflichtung der Landesregierung entnommen werden, im Falle der Anordnung eines Widerspruchsverfahrens eine besondere Widerspruchsbehörde -etwa einen oberen Umlegungsausschuß - einzurichten. So enthalten denn auch die aufgrund des § 155 BBauG ergan-
 
genen Länderverordnungen unterschiedliche Regelungen über die Widerspruchsbehörden (s. dazu Ernst/Zinkahn/ Bielenberg aaO § 155 Rdn. 20).
3.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Widerspruch des Eigentümers gegen den Umlegungs beschluß vom 24. Juli 1979 verspätet angebracht worden ist.
a)	Nach § 70 Abs. 1 VwGO war der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Hier ist der Umlegungsbeschluß durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 1. August 1979 (S. 1286) in ortsüblicher Weise (§50 Abs. 1 BBauG) öffentlich bekanntgemacht worden. Der Beschluß galt daher gemäß § 41
Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG zwei Wochen, nachdem er im Amtlichen Anzeiger bekanntgernacht worden war, als bekanntgegeben. Da gemäß § 187 Abs. 1 BGB iVM § 31 Abs. 1 HmbVwVfG der 1. August als Tag der Veröffentlichung nicht mitzählt, begann die einmonatige Widerspruchsfrist am 15. August 1979 und endete am 17. September 1979, da der 15. September ein Sonnabend war (§ 222 Abs. 1 BGB). Diese Frist hat der Eigentümer mit seiner Widerspruchsschrift vom 7. Juli 1980 nicht eingehalten.
b)	Die Ansicht der Revision, die Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses im Amtlichen Anzeiger habe die Widerspruchsfrist nicht in Lauf setzen können, weil sie mit Mängeln behaftet gewesen sei, trifft nicht zu.
aa) Die unter Ziffer I des Umlegungsbeschlusses angegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Dabei ist es unerheblich, ob
 
diese Erfordernisse aus § 58 Abs. 1 VwGO oder aus § 154 BBauG hergeleitet werden, denn diese Vorschriften stellen insoweit keine unterschiedlichen Anforderungen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 154 Rdn. 2).
Es war nicht geboten, in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, daß der Widerspruch “schriftlich oder zur Niederschrift” beim Amt für Stadtemeuerung einzulegen war (s. BVerwGE 50, 248). Auch ist die Belehrung über die Widerspruchsfrist (’’innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe an”) nicht zu beanstanden.
Die konkrete Berechnung des Laufs einer Rechtsbehelfsfrist bleibt der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen (BVerfGE 31, 388, 390). Daß die verwendete Formulierung mißverständlich gewesen sei, läßt sich nicht sagen. Das gilt auch für den Hinweis über die Bekanntgabe unter Ziffer II des Beschlusses. Wenn es dort heißt, der Beschluß gilt zwei Wochen ’’nach dem Tage der Veröffentlichung” ... als bekanntgegeben, so bedeutet das keinen sachlichen Unterschied zu § 41 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt zwei Wochen ’’nach der Bekanntmachung” ... als bekanntgegeben gilt.
bb) Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auch im Baulandverfahren den Lauf einer Rechtsmittelfrist hindert, keiner Stellungnahme (vgl. dazu BGHZ 41, 249,
 260 f.).
cc) In dem Schriftsatz des Eigentümers vom 5. Oktober 1977 kann - entgegen der Revision - ein Widerspruch gegen den erst fast zwei Jahre später erlassenen Umlegungsbeschluß nicht gesehen werden. In diesem
 Schreiben wandte sich zudem der Eigentümer gegen ein den U-Bahnneubau betreffendes Planfeststellungsverfah-
chung die Umlegung dienen soll, lag - nach den Angaben des Eigentümers - noch nicht im Entwurf vor.
4.	Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
 die Versäumung der Widerspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Eigentümer nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Er muß sich die Unkenntnis von der Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses, die § 50 BBauG entsprach, als Verschulden zurechnen lassen. Daß er durch das Verhalten der Bediensteten	an	einer rechtzeitigen Kennt-
nisnahme des Umlegungsbeschlusses oder Anbringung des Widerspruchs gehindert worden ist, hat das Berufungsgericht - ohne Verfahrensverstoß - nicht festzustellen vermocht.
5.	Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung steht es regelmäßig im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheiden will oder ob sie ihn als unzulässig zurückweist; geht sie von einer Verpflichtung zur Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig aus, so handelt sie ermessensfehlerhaft (vgl. VGH Mannheim NJW 1980, 2270 m.w.Nachw.). Daraus kann die Revision jedoch nichts für sich herleiten. Es bestehen Bedenken gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf das Umlegungsverfahren. An einem solchen Verfahren sind regelmäßig mehrere Eigentümer beteiligt, es werden also die Rechte "Dritter" berührt (s. auch § 153 Abs. 3 Satz 3 BBauG über die Be-
ren. Der Bebauungsplan N
73, dessen Verwirkli-
 
schränkung der Wirkungen einer Wiedereinsetzung); auch setzt ein späterer Verfahrensabschnitt jeweils die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen Abschnitt ergangenen Verwaltungsakte voraus (Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 75/73 = NJW 1975, 2195), und der Eigentümer, der den Umlegungsbeschluß nicht ange-fochten hat, kann im weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen, sein Grundstück habe nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen (Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 = WM 1982, 434).
Doch bedarf diese Frage keiner abschließenden Stellungnahme. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Widerspruchsbehörde sich eines Ermessens zur Änderung des Umlegungsbeschlusses zugunsten des Eigentümers bekanntgewesen ist und davon aus Sach-gründen keinen Gebrauch gemacht hat.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg