§ 839 Fe, § 823 De, Ea; GG Art. 14 Cc Zum Umfang der Ausbau- und Unterhaltungspflichten für ein Gewässer, das einer städtischen Kanalisation als Vorfluter für Regenüberläufe dient. Der Mäusbach ist teilweise verrohrt und insoweit in die öffentliche Kanalisation der beklagten Stadt einbezogen, als er dieser mit wasserrechtlicher Erlaubnis als Vorfluter dient Und bei starken Regenfällen Mischwasser aus den Straßenkanälen aufnimmt. Sie hat geltend gemacht, das Schadensereignis sei darauf zurückzuführen, daß Anlage und Verrohrung des Mäusbachs im Bereich ihres Grundstücks unterdimensioniert gewesen seien, konstruktive Mängel aufgewiesen hätten und nicht ordnungsgemäß gewartet worden seien. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverwei sung Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beiden den Schaden der Klägerin herbeifiihrenden Überschwemmungen vom 21. Juli 1975 dadurch ausgelöst worden, daß der im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin verlaufende Mäusbach das infolge der starken Regenfälle dieser beiden Tage anfallende Oberflächenwasser sowie das aus dem öffentlichen Kanalsystem der Beklagten zufließende Wasser nicht schnell genug abführen konnte, was einen Rückstau und eine Überschwemmung des Grundstücks der Klägerin zur Folge hatte. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,aus einem zwischen den Parteien bestehenden, die Abwässerkanalisation betreffenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis entsprechend §§ 276, 278 BGB, aus § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. 1. Nicht zu beanstanden ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten unter den Gesichtspunkten der Verantwortlichkeit für das Gewässer Mäusbach und der Einbeziehung des Wasserlaufs in die städtische Kanalisation in Betracht gezogen hat. Köpper festgestellt, daß der Mäusbach einmal das anfallende Oberflächenwasser aufnimmt und zu dem anderen gleichzeitig als Vorfluter für das mit wasserrechtlicher Erlaubnis bei starken R.egenfällen aus den Straßenkanälen der Beklagten zugeführte Mischwasser dient, wobei der Mäusbach trotz seiner Verrohrung noch nicht wie ein reiner Abwasserkanal aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts abgesondert ist. Daneben steht aber auch eine Haftung der Beklagten als Betreiber der städtischen Kanalisation in Frage, weil die Beklagte den teilweise verrohrten Wasserlauf nach den Feststelliangen des Berufungsgerichts insoweit mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ihr Abwasserkanalsystem 2. Dhs Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend §§ 276, 278 BGB aus einem zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß der Klägerin an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Verpflichtungen/ Nr. 10 * BB 1974, 1368; LM BGB § 278 Nr. 73 = NJW 1977, 197, 954 mit An. Palder; LM BGB § 278 Nr. 76 = VersR 1978, 38 = MDR 1978, 298; LM GVG § 13 Nr. 146 = MDR 1978, 298) mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei hier nicht in ihrer Eigenschaft als Anschlmßnehmer der städtischen Kanalisation, sondern unabhängig davon als Anlieger des verrohrten Mäus-bachs geschädigt worden; schadensursächlich sei gewesen, daß der verrohrte Mäusbach im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin "über die Ufer" getreten sei und das Wasser sich dann in die Geschäftsräume der Klägerin als Anliegerin des Mäusbachs ergossen habe. Die Beklagte treffe die Amtspflicht, im Rahmen der ihr nach §§ 60, 47 SWG obliegenden Gewässerausbaupflicht die gebotenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu ergreifen, und ferner, als Betreiber der städtischen Kanalisation deren ungestörte Funktionsfähigkeit zu gewährleisten^ für beides hafte sie nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Ansprüche der Klägerin aus den genannten Vorschriften seien Jedoch nicht gegeben, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten zu dem Ausbau und zur Unterhaitung des Mäusbachs sowie zu dem ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kanalisation in einer für den Schaden der Klägerin ursächlichen Art und Weise verletzt habe. Ein derartiges Fassungsvermögen habe der Mäusbach, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.K®- Daran ändere nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen zu folgen sei, weder der Umstand etwas, daß die Verrohrung des Wasserlaufs im Bereich eines auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Schachtes um etwa 50 cm versetzt gewesen sei xind auch verschiedene Profilformen mit unterschiedlichen Abflußkapazitäten (Rundprofil 800 mm und Eiprofil 900/600 mm) aufgewiesen habe, noch die in der Beweisaufnahme festgestellte teilweise Verschmutzung des sich an das Eiprofil anschließenden gemauerten Rechteckprofils mit den Maßen 1,10 x 0,90 m. Da auch die sich an das Rechteckprofil anschließende Verrohrung des Mäusbachs nach dem Gutachten des Sachverständigen den Wasseranfall des sog. aa) Das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund der §§ 60, 47 SWG für verpflichtet angesehen, im Rahmen der sie hinsichtlich des verrohrten Mäusbachs treffenden Gewässerausbaupflicht, die insbesondere auch Maßnahmen des HochwasserSchutzes umfasse, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zu demutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, wobei von dem Maß der latenten Gefährdung, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und den praktischen Möglichkeiten, Überschwemmungen zu verhindern, auszugehen sei. Soweit das Berufungsgericht insoweit für den Fall einer Verletzung der der Beklagten im Rahmen ihrer Ausbaupflicht obliegenden Pflicht zu dem Hochwasserschutz eine mögliche Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG bejaht hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Maßnahmen des Hochwasserschutzes, insbesondere der zur Abwehr von Naturgefahren erforderliche Ausbau von Gewässern, fallen in den Bereich der der öffentlichen Hand obliegenden Daseinsvorsorge und sind damit hoheitliche Tätigkeit (Senatsurteile in BGHZ 54, 165 * LM BGB § 839 /Cb7 Nr. 14 mit An. Kreft = NJW 1970, 1877; LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 21 = NJW 1971, 750; auch ZfW 1974, 355 f.; vgl. Bei Schäden, die durch eine Verletzung der aus Gründen des Hochwasserschutzes gebotenen Gewässerausbaupflicht verursacht worden sind, kommen daher Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht. bb) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG auch insoweit für möglich erachtet, als die Beklagte für die Funktionsfähigkeit der von ihr betriebenen Kanalisation einzustehen habe. SWG auch für verpflichtet gehalten, im Rahmen der sie bezüglich des Mäusbachs treffenden Gewässerunterhaltungspflicht, die insbesondere auch die Reinigung des Wasserlaufs umfasse, dafür zu sorgen, daß das nach den örtlichen Verhältnissen dem Mäusbach gewöhnlich zufließende Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen könne. Soweit das Berufungsgericht insoweit für den Fall einer Verletzung der die Beklagte treffenden Unterhaltungspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB angenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Dem Berufungsgericht kann Jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der verrohrte Mäusbach habe auch in seiner Eigenschaft als Vorfluter nur so ausgelegt zu sein brauchen, daß er die Wassermenge eines sog. bb) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe für die Kapazitätsbemessung des Mäusbachs schon deshalb nicht von einem nur einjährigen Regen von 15 Mi- nuten Dauer mit einer Regenspende von 135 l/sec x ha ausgehen dürfen, weil der als Vorfluter für die städtische Kanalisation in Anspruch genommene Mäusbach gerade auch die Aufgabe habe, die bei einem stärkeren als dem vorgenannten einjährigen Regen anfallenden Wassermassen abzuleiten. Es könne nicht richtig sein, daß ein für ein kommunales Entwässerungssystem als Vorfluter dienendes Gewässer wie der Mäusbach ausreichend dimensioniert sei, wenn es die Regenmenge eines einjährigen Berechnungsregens gefahrlos abzuführen vermöge. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, Anfang der 70er Jahre sei seitens des zuständigen Ministeriums des Saarlandes ein Gutachten eingeholt worden, das Angaben über die Ableitung von Hochwasser enthalte, ab 1975 sei man zu dem Ergebnis gekommen, daß für die Dimensionierung von einem 50-jährigen Regen auszugehen sei. Die Revision verweist darauf, bei dieser Unsicherheit des Sachverständigen und den sich aus der Auskunft des Landesamts für Umweltschutz ergebenden Fragen hätte das Berufungsgericht antragsgemäß weitere Erhebungen d.arüber anstellen müssen, ob bei der Auslegung des Mäus-bachs als Vorfluter des städtischen Entwässerungssystems ohne Sicherung des unter der Rückstauebene liegenden Geländes von einem einjährigen Regen ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht folgt bei der Prüfung, wie der verrohrte Mäusbach als Vorfluter der städtischen Kanalisation zu dimensionieren war, der erwähnten Auskunft des Landesamts für Umweltschutz, ohne zu einer eigenen Beurteilung zu gelangen. Dabei verkennt das Berufungsgericht, daß es hier nicht allein um eine reine Sachverständigenfrage geht, sondern zu demindest auch um eine Rechtsfrage, nämlich um die Frage nach der Reichweite der Ausbau- und Unterhaltungspflichten für Gewässer. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommt in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (vgl. Das hiernach vorausgesetzte Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs kann vorliegend nicht deshalb verneint werden, weil der Schaden der Klägerin erst durch die starken Regenfälle vom 21. Schon aus diesen Gründen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Mäusbach habe nur auf einen einjährigen Berechnungsregen von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von 135 1/sec x ha ausgelegt zu sein brauchen, Bedenken. Ob für die Dimensionierung des verrohrten Mäus-bachs im Bereich des Grundstücks der Klägerin auf einen 3-, 5-, 10- oder gar 50-jährigen Berechnungsregen abzustellen ist, läßt sich nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht abschließend beurteilen. Auch die im Bereich des Grundstücks der Klägerin gegebenen praktischen Möglichkeiten, Überflutungen zu verhindern, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten und die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen im Hinblick auf die gemeindliche Gesamtplanung, jedoch unter Berücksichtigung der zur Gefahrenabwehr erkennbar notwendigen Maßnahmen, spielen eine Rolle. Einmal beruht dies auf der, wie ausgeführt, unzutreffenden Annahme, der Mäusbach habe auch in seiner Eigenschaft als Vorfluter für Regenüberläufe der städtischen Kanalisation nur auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt zu sein brauchen. c) Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht erkennbar mit der in der erwähnten Auskunft des Landesamts für Umweltschutz vertretenen Auffassung auseinander, bei einem auf einen einjährigen Regen von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von 135 l/sec x ha ausgelegten Abflußsystem sei eine RückstauSicherung der unterhalb der Rückstauebene liegenden Anlagen erforderlich. Soweit damit auf eine Sicherung durch die Anschlußnehmer einer Kanalisation gegen Rückstau aus der Kanalisation abgestellt wird, erscheint das grundsätzlich unbedenklich und im allgemeinen auch zu demutbar (vgl. Die Überschwemmungen und der Schaden der Klägerin sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch das Fehlen einer Rückstausicherung beim Kanalanschluß der Klägerin hervorgerufen worden, sondern dadurch, daß der verrohrte Mäusbach ' = LM BGB § 839 /Üb7 Nr. 14 mit An. Kreft und BGH LM GrundG Art. 14 ^Cc7 Nr. 26 hingewiesen, zur Frage, ob ein etwaiger Ersatzanspruch der Klägerin gegebenenfalls wegen schadensanfälliger Lage oder Beschaffenheit ihres Grundstücks gemäß § 254 BGB zu mindern ist, auf das Senatsurteil in LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 26.
Nachschlagewerk: ja BGHZ :'nein
BGB. § 839 Fe, § 823 De, Ea; GG Art. 14 Cc
Zum Umfang der Ausbau- und Unterhaltungspflichten für ein Gewässer, das einer städtischen Kanalisation als Vorfluter für Regenüberläufe dient.
BGH, Urt. v. 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 70/81
URTEIL
Verkündet am:
Schorm,
Justizamtsinspektor
als U rkundsbeamter
27. Januar 1983
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der Firma
KG, ____
„________StraßeJB, St. I^HBpf, vertreten durch ihre
persönlich haftende Ge seil schaft er inj' die H.MplHi & Co. GmbH, diese vertreten durch ihren Liquidator Josef Friedrich casse f|(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Stadt St. I vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1983 durch die Richter Kröner, Boujöng, Dr. Scholz-Hoppe,
Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin, ein Großhandelsunternehmen, ist Eigentümerin eines Grundstücks in St. ingbert (Saarland), in dessen rückwärtigem Teil der Mäusbach verläuft, ein natürlich fließendes Gewässer dritter Ordnung. Der Mäusbach ist teilweise verrohrt und insoweit in die öffentliche Kanalisation der beklagten Stadt einbezogen, als er dieser mit wasserrechtlicher Erlaubnis als Vorfluter dient Und bei starken Regenfällen Mischwasser aus den Straßenkanälen aufnimmt.
Am 21. Juni 1975 und erneut am 5. Juli 1975 kam es in St. Ingbert zu starken Regenfällen. Das Rohrsystem
des Mäusbachs konnte das anfallende Wasser nicht schnell genug abfUhren. Das Betriebsgrundstück der Klägerin wurde überschwemmt» wobei erheblicher Schaden entstand.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr durch die Überschwemmungen entstandenen Schadens in Anspruch, den sie auf 266.715,68 DM beziffert. Sie hat geltend gemacht, das Schadensereignis sei darauf zurückzuführen, daß Anlage und Verrohrung des Mäusbachs im Bereich ihres Grundstücks unterdimensioniert gewesen seien, konstruktive Mängel aufgewiesen hätten und nicht ordnungsgemäß gewartet worden seien. Die Beklagte hat vorgetragen, die Überschwemmungen seien allein auf die noch nie verzeichnete und als katastrophenartig anzusehende Stärke der Regenfälle zurückzuführen; derart außergewöhnlich heftige Niederschläge könne auch ein den Regeln der Entwässerungstechnik entsprechendes, ausreichend dimensioniertes und sorgfältig gewartetes Kanalsystem nicht fassen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverwei
sung
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beiden den Schaden der Klägerin herbeifiihrenden Überschwemmungen vom 21. Juni 1975 und 5. Juli 1975 dadurch ausgelöst worden, daß der im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin verlaufende Mäusbach das infolge der starken Regenfälle dieser beiden Tage anfallende Oberflächenwasser sowie das aus dem öffentlichen Kanalsystem der Beklagten zufließende Wasser nicht schnell genug abführen konnte, was einen Rückstau und eine Überschwemmung des Grundstücks der Klägerin zur Folge hatte.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,aus einem zwischen den Parteien bestehenden, die Abwässerkanalisation betreffenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis entsprechend §§ 276, 278 BGB, aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Juli 1970 -Amtsbl. S. 674 - mit Änderung zuletzt vom 13. November 1974 - Amtsbl. S. 1011) sowie aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geprüft und im Ergebnis insgesamt verneint.
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Beden-
ken.
II.
1. Nicht zu beanstanden ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten unter den Gesichtspunkten der Verantwortlichkeit für das Gewässer Mäusbach und der Einbeziehung des Wasserlaufs in die städtische Kanalisation in Betracht gezogen hat.
Der Mäusbach ist ungeachtet seiner teilweisen Verrohrung und Einbeziehung in das Kanalsystem der Beklagten noch Gewässer im Sinne des § 1 WHG und der §§1,2 SWG. Das Berufungsgericht hat insoweit im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Köpper festgestellt, daß der Mäusbach einmal das anfallende Oberflächenwasser aufnimmt und zu dem anderen gleichzeitig als Vorfluter für das mit wasserrechtlicher Erlaubnis bei starken R.egenfällen aus den Straßenkanälen der Beklagten zugeführte Mischwasser dient, wobei der Mäusbach trotz seiner Verrohrung noch nicht wie ein reiner Abwasserkanal aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts abgesondert ist. Die Gewässereigenschaft des Mäusbachs kann bei dieser Sachlage nicht verneint werden (vgl. dazu Senatsurteile in BGHZ 57,
170 * LM WasserhaushaltsG § 22 Nr. 6 mit Anm. Kreft; LM WasserhaushaltsG § 22 Nr. 14; BVerwGE 49, 293 und 301; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG 3. Aufl. 1979 § 1 Rdn. 2 b; auch Sieder/Zeitler/Dahme, WHG § 1 Rdn. 9 b). Daneben steht aber auch eine Haftung der Beklagten als Betreiber der städtischen Kanalisation in Frage, weil die Beklagte den teilweise verrohrten Wasserlauf nach den Feststelliangen des Berufungsgerichts insoweit mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ihr Abwasserkanalsystem
einbezogen hat, als er diesem als Vorfluter dient und bei starken Regenfällen Mischwasser aus den Straßenkanälen aufnimmt (vgl. dazu Breuer, NJW 1976, 1622; ders. öffentliches und privates Wasserrecht 1976 Rdn. 10 ff.; auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski und Sieder/Zeitler/ Dahme aaO sowie OVG Minster, VerwRspr. 29 Nr. 163).
2. Dhs Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend §§ 276, 278 BGB aus einem zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß der Klägerin an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile in BGHZ 54, 299 = LM BGB § 278 Nr. 55 mit Anm. Kreft = NJW 1970, 2208 * JZ 1971, 94 mit Anm. Baur; LM VerwRecht-Allgemeines föffentl.-rechtl. Verpflichtungen/ Nr. 10 * BB 1974, 1368; LM BGB § 278 Nr. 73 = NJW 1977, 197, 954 mit Anm. Palder; LM BGB § 278 Nr. 76 = VersR 1978, 38 = MDR 1978, 298; LM GVG § 13 Nr. 146 = MDR 1978, 298) mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei hier nicht in ihrer Eigenschaft als Anschlmßnehmer der städtischen Kanalisation, sondern unabhängig davon als Anlieger des verrohrten Mäus-bachs geschädigt worden; schadensursächlich sei gewesen, daß der verrohrte Mäusbach im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin "über die Ufer" getreten sei und das Wasser sich dann in die Geschäftsräume der Klägerin als Anliegerin des Mäusbachs ergossen habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Schadensereignis
ist hier nicht im inneren Zusammenhang mit der aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung sich ergebenden Rechtsstellung der Klägerin eingetreten, sondern unabhängig davon. Es hätte die Klägerin auch dann und nicht anders getroffen, wenn ihr Grundstück nicht an die städtische Kanalisation angeschlossen gewesen wäre (vgl. insoweit Senatsurteile in NJW 1977, 197, 198-; VersR 1967,
859; auch LM BGB § 278 Nr. 76). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
3. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB, Art. 34 GG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB aus folgenden Gründen versagt:
Die Beklagte treffe die Amtspflicht, im Rahmen der ihr nach §§ 60, 47 SWG obliegenden Gewässerausbaupflicht die gebotenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu ergreifen, und ferner, als Betreiber der städtischen Kanalisation deren ungestörte Funktionsfähigkeit zu gewährleisten^ für beides hafte sie nach § 839 BGB, Art. 34 GG.
Der Beklagten obliege weiter nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SWG die Pflicht zur Unterhaltung des Mäusbachs; insoweit hafte sie nach § 823 Abs. 1 BGB. Ansprüche der Klägerin aus den genannten Vorschriften seien Jedoch nicht gegeben, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten zu dem Ausbau und zur Unterhaitung des Mäusbachs sowie zu dem ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kanalisation in einer für den Schaden der Klägerin ursächlichen Art und Weise verletzt habe.
Der in seinem Oberlauf durch ein Regenrückhaltebecken "gepufferte" Mäusbach sei nämlich, wie sich aus der vom saarländischen Landesamt für Umweltschutz - Naturschutz und Wasserwirtschaft - eingeholten Auskunft
ergebe, bezüglich seiner Verrohrung nach den örtlichen Verhältnissen so auszulegen gewesen, daß er die Wassermenge eines sog. einjährigen Berechnungsregens, und zwar eines Regens von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von 135 l/sec x ha, gefahrlos habe abführen können. Ein derartiges Fassungsvermögen habe der Mäusbach, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.K®-
ergebe, aufgewiesen. Daran ändere nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen zu folgen sei, weder der Umstand etwas, daß die Verrohrung des Wasserlaufs im Bereich eines auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Schachtes um etwa 50 cm versetzt gewesen sei xind auch verschiedene Profilformen mit unterschiedlichen Abflußkapazitäten (Rundprofil 800 mm und Eiprofil 900/600 mm) aufgewiesen habe, noch die in der Beweisaufnahme festgestellte teilweise Verschmutzung des sich an das Eiprofil anschließenden gemauerten Rechteckprofils mit den Maßen 1,10 x 0,90 m. Da auch die sich an das Rechteckprofil anschließende Verrohrung des Mäusbachs nach dem Gutachten des Sachverständigen den Wasseranfall des sog. einjährigen Berechnungsregens habe abführen können, sei ein für den Schaden der Klägerin ursächliches Fehlverhalten der Beklagten nicht gegeben. Für eine Naturkatastrophe, wie sie hier anzunehmen sei, könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg bekämpft.
a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu.
aa) Das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund der §§ 60, 47 SWG für verpflichtet angesehen, im Rahmen
der sie hinsichtlich des verrohrten Mäusbachs treffenden Gewässerausbaupflicht, die insbesondere auch Maßnahmen des HochwasserSchutzes umfasse, alle erkennbar gebotenen, durchführbaren und wirtschaftlich zu demutbaren Maßnahmen zur Ableitung des nach den örtlichen Verhältnissen anfallenden Oberflächenwassers zu treffen, wobei von dem Maß der latenten Gefährdung, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und den praktischen Möglichkeiten, Überschwemmungen zu verhindern, auszugehen sei. Das unterliegt, soweit die Anwendung des Saarländischen Wassergesetzes in Frage steht, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO); das Saarländische Wassergesetz gilt nur im Bezirk des Berufungsgerichts. Soweit das Berufungsgericht insoweit für den Fall einer Verletzung der der Beklagten im Rahmen ihrer Ausbaupflicht obliegenden Pflicht zu dem Hochwasserschutz eine mögliche Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG bejaht hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Maßnahmen des Hochwasserschutzes, insbesondere der zur Abwehr von Naturgefahren erforderliche Ausbau von Gewässern, fallen in den Bereich der der öffentlichen Hand obliegenden Daseinsvorsorge und sind damit hoheitliche Tätigkeit (Senatsurteile in BGHZ 54, 165 * LM BGB § 839 /Cb7 Nr. 14 mit Anm. Kreft = NJW 1970, 1877; LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 21 = NJW 1971, 750; auch ZfW 1974, 355 f.; vgl. auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski § 28 Rdn. 2 b; Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht Rdn. 269; OLG Karlsruhe, VersR 1973, 1073).
Bei Schäden, die durch eine Verletzung der aus Gründen des Hochwasserschutzes gebotenen Gewässerausbaupflicht verursacht worden sind, kommen daher Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht.
10 -
bb) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG auch insoweit für möglich erachtet, als die Beklagte für die Funktionsfähigkeit der von ihr betriebenen Kanalisation einzustehen habe. Es hat ausgeführt, dazu gehöre einmal, alles zu unterlassen, was diese Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder gefährden könne, und zu dem anderen, alle Sicherungsvorkehrungen zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen, wobei sich der Umfang der zu beobachtenden Vorkehrungen sowohl nach den drohenden Schäden wie auch den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwendung zur Verfügung stünden, richteten. Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer einer Gemeinde ist eine öffentliche Einrichtung und obliegt den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Aufgabe. Für Fehler bei dem Betrieb einer solchen Anlage haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen (Senatsurteile in VersR 1967, 859; BGHZ 54, 299 = LM BGB § 278 Nr. 55 mit Anm. Kreft; LM BGB § 839 /Ca7 Nr. 24 =
NJW 1972, 101; LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 26; LM BGB
§ 278 Nr. 76 = MDR 1978, 298; LM GVG § 13 Nr. 146 = MDR
1978, 298; vgl. auch Breuer, öffentliches und privates
Wasserrecht Rdn. 265).
cc) Das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund der §§45 ff. SWG auch für verpflichtet gehalten, im Rahmen der sie bezüglich des Mäusbachs treffenden Gewässerunterhaltungspflicht, die insbesondere auch die Reinigung des Wasserlaufs umfasse, dafür zu sorgen, daß das nach den örtlichen Verhältnissen dem Mäusbach gewöhnlich zufließende Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen könne. Das unterliegt, soweit die Anwendung al-
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lein des Saarländischen Wassergesetzes in Frage steht, wiederum nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht insoweit für den Fall einer Verletzung der die Beklagte treffenden Unterhaltungspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB angenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (§ 45 Abs. 1 SWG). Es entspricht Jedoch gefestigter Rechtsprechung, daß für den Fall ihrer Nichtoder Schlechterfüllung nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB, gehaftet wird (BGHZ 55, 153; Senatsurteile in LM BGB § 839 /Ca7 Nr. 2 * VersR 1964, 534;
ZfW 1974, 355; LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 26; vgl. auch Gieseke/Wiedemahn/Czychowski § 28 Rdn. 2 b; Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht Rdn. 266).
Soweit hiernach aus ein und demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG und aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl.
§ 839 Rdn. 15).
b) Dem Berufungsgericht kann Jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der verrohrte Mäusbach habe auch in seiner Eigenschaft als Vorfluter nur so ausgelegt zu sein brauchen, daß er die Wassermenge eines sog. einjährigen Berechnungsregens, also eines Regens von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von
135 l/sec x ha, abführen konnte. Für eine solche Regenmenge hat es - sachverständig beraten - das Fassungsvermögen des Mäusbachs als ausreichend erachtet, und zwar selbst bei Berücksichtigung der umstände, daß die Rohrführung im Bereich eines Schachtes versetzt war, daß das Rohrsystem verschiedene Profilformen mit unterschiedlichen Abflußleistungen aufwies und daß das gemauerte Rechteckprofil zu dem Teil mit Schmutz und Schlamm angefüllt war. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Bei dem sog. einjährigen Berechnungsregen, den das Berufungsgericht im Anschluß an die Auskunft des saarländischen Landesamts für Umweltschutz und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Köpper seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird von einem Regen ausgegangen, wie er nach statistischen Regeln höchstens einmal im Jahr auftritt. Dabei wird ein Regen gewählt, der 15 Minuten dauert und eine bestimmte Regenspende aufweist, die von den saarländischen Wasserwirtschaftsbehörden in den 50er und 60er Jahren noch mit 90 und 100 l/sec x ha angesetzt wurde und aufgrund neuerer Erkenntnisse seit etwa 1970 mit 135 l/sec x ha angesetzt wird. Dem liegt die durch Auswertung sog. Regenreihen gewonnene statistische Erkenntnis zugrunde, daß mit zunehmender Regendauer bei gleicher Häufigkeit die Regenspende abnimmt (starke Regen dauern meistens nicht so lange wie schwache) und mit zunehmender Häufigkeit bei gleicher Dauer die Regenspende ebenfalls abnimmt (starke Regen sind im allgemeinen seltener als schwache).
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bb) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe für die Kapazitätsbemessung des Mäusbachs schon deshalb nicht von einem nur einjährigen Regen von 15 Mi-
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nuten Dauer mit einer Regenspende von 135 l/sec x ha ausgehen dürfen, weil der als Vorfluter für die städtische Kanalisation in Anspruch genommene Mäusbach gerade auch die Aufgabe habe, die bei einem stärkeren als dem vorgenannten einjährigen Regen anfallenden Wassermassen abzuleiten. Er müsse deshalb größer ausgelegt sein als das innerstädtisehe Entwässerungssystem. Die Revision verweist auf die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des saarländischen Landesamts für Umweltschutz, in der es zu dem Schluß ausdrücklich heiße, bei nach den genannten Werten ausgelegten Systemen komme es statistisch jährlich einmal zu dem Rückstau, weshalb unterhalb der Rückstauebene liegende Anlagen gegen Rückstau zu sichern seien. Daran fehle es hier. Es könne nicht richtig sein, daß ein für ein kommunales Entwässerungssystem als Vorfluter dienendes Gewässer wie der Mäusbach ausreichend dimensioniert sei, wenn es die Regenmenge eines einjährigen Berechnungsregens gefahrlos abzuführen vermöge. Schon von der Definition des einjährigen Regens und erst recht von der Wetterstatistik her stehe fest, daß es, wenn auch nicht in jedem Jahr, so doch regelmäßig zu intensiveren Regenfällen komme, wie es auch, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Köpper • nebst der dazugehörigen Statistik belege. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, Anfang der 70er Jahre sei seitens des zuständigen Ministeriums des Saarlandes ein Gutachten eingeholt worden, das Angaben über die Ableitung von Hochwasser enthalte, ab 1975 sei man zu dem Ergebnis gekommen, daß für die Dimensionierung von einem 50-jährigen Regen auszugehen sei. Er, der Sachverständige, vermöge nicht zu sagen, wie es im vorliegenden Fall sein müsse; die Frage, ob man von einem 2-,
10- oder 50-jährigen Regen auszugehen habe, werde ent-
scheidend durch die örtlichen Gegebenheiten beeinflußt. Die Revision verweist darauf, bei dieser Unsicherheit des Sachverständigen und den sich aus der Auskunft des Landesamts für Umweltschutz ergebenden Fragen hätte das Berufungsgericht antragsgemäß weitere Erhebungen d.arüber anstellen müssen, ob bei der Auslegung des Mäus-bachs als Vorfluter des städtischen Entwässerungssystems ohne Sicherung des unter der Rückstauebene liegenden Geländes von einem einjährigen Regen ausgegangen werden könne.
cc) Diesen Angriffen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht folgt bei der Prüfung, wie der verrohrte Mäusbach als Vorfluter der städtischen Kanalisation zu dimensionieren war, der erwähnten Auskunft des Landesamts für Umweltschutz, ohne zu einer eigenen Beurteilung zu gelangen. Dabei verkennt das Berufungsgericht, daß es hier nicht allein um eine reine Sachverständigenfrage geht, sondern zu demindest auch um eine Rechtsfrage, nämlich um die Frage nach der Reichweite der Ausbau- und Unterhaltungspflichten für Gewässer. Insoweit kann nicht nur auf die tatsächliche Übung im Saarland abgestellt werden. Es kommt vielmehr auch auf die im Interesse der Anlieger des Wasserlaufs gebotenen Maßnahmen an. Bei der Ermittlung des notwendigen Fassungsvermögens und des sich daraus ergebenden Leitungsauerschnitts kann nicht nur schematisch vorgegangen werden. Vielmehr sind auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, daß diese Grundsätze hinreichend beachtet worden sind. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit dem
Umstand, daß es nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb von nur kurzer Zeit zweimal, am 21. Juni 1975 und am 5. Juli 1975, zu katastrophenartigen Regenfällen gekommen ist, die dann zu den Schäden der Klägerin geführt haben.
4. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs mit der Begründung verneint, es fehle an der Unmittelbarkeit eines Eingriffs in eine geschützte Rechts^ position der Klägerin. Vom Mäusbach sei allenfalls eine Gefahr für das Eigentum der Klägerin ausgegangen, die aber erst beim Hinzutreten weiterer Umstände, hier der starken Regenfälle, zu einer Schädigung der Klägerin habe führen können.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zu.
Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kommt in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (vgl. Senat surteil in BGHZ 55, 229 = LM GrundG Art. 14 /D7 Nr.47 mit Ahm. Kreft). Das hiernach vorausgesetzte Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs kann vorliegend nicht deshalb verneint werden, weil der Schaden der Klägerin erst durch die starken Regenfälle vom 21. Juni 1975 und
5. Juli 1975 herbeigeführt worden sei. Wenn eine fehlerhafte Dimensionierung des Rohrsystems des Mäusbachs vor-
lag, kann die Unmittelbarkeit eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Senatsurteile in LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 26; LM NRW Landes-wasserG Nr. 4; VersR 1982, 42 = NJW 1982, 1277). Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil deshalb rechtlichen Bedenken.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Für die weitere Eachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. a) Bei der Ermittlung des erforderlichen Leitungsauerschnitts ist von den Niederschlagswerten, wie sie sich aus der WetterStatistik ergeben, und der Menge des sonst anfallenden und abzuführenden Wassers auszugehen. Sodann sind die örtlichen Gegebenheiten des Wasserlaufs zu berücksichtigen, seine Funktion, der Verlauf, Art und Charakter sowie Höhenniveau des durchflossenen Gebiets, die Wasserführung. Die im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und vorausschauend die möglichen Auswirkungen weiterer
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Vorkehrungen sind ebenso zu bedenken wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und zu den Kosten von Abwehrmaßnahmen.
Im Streitfall ist von erhöhten Pflichten der beklagten Stadt auszugehen, weil der Mäusbach im Bereich des Grundstücks der Klägerin ein bewohntes Gebiet durchfließt. Daraus ergeben sich besondere Gefahren, denen Rechnung zu tragen ist. Hinzu kommt, daß der Mäusbach infolge seiner Inanspruchnahme als Vorfluter der städtischen Kanalisation gerade bei starken Regenfällen bestimmungsgemäß zusätzliche Wassermassen abzuführen hat. Der gebotene Schutz der Anlieger ist nicht hinreichend gewährleistet, wenn in Kauf genommen wird, daß die an den Wasserlauf angrenzenden (bebauten) Grundstücke nicht nur gelegentlich überschwemmt werden. Schon aus diesen Gründen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Mäusbach habe nur auf einen einjährigen Berechnungsregen von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von 135 1/sec x ha ausgelegt zu sein brauchen, Bedenken.
Ob für die Dimensionierung des verrohrten Mäus-bachs im Bereich des Grundstücks der Klägerin auf einen 3-, 5-, 10- oder gar 50-jährigen Berechnungsregen abzustellen ist, läßt sich nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht abschließend beurteilen. Erscheint die Auslegung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen unter den bislang festgestellten Umständen Jedenfalls als unzureichend, so ist andererseits eine Dimensionierung im Hinblick auch auf ein katastrophenartiges Unwetter, wie es erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeit-, abständen vorzukommen pflegt ("Jahrhundertereignis";vgl.
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dazu Senatsurteil in LM BGB § 839 /Fe7 Nr. 66 = VersR 1982, 437 = MDR 1982, 734), nicht erforderlich. Es kommt auf eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Momente an.
Außer den bereits genannten Umständen ist hier bei der Beurteilung auch die entlastende Funktion des von der Beklagten im Oberlauf des Mäusbachs errichteten Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Auch die im Bereich des Grundstücks der Klägerin gegebenen praktischen Möglichkeiten, Überflutungen zu verhindern, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten und die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen im Hinblick auf die gemeindliche Gesamtplanung, jedoch unter Berücksichtigung der zur Gefahrenabwehr erkennbar notwendigen Maßnahmen, spielen eine Rolle. Auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Anschluß an die Überschwemmungen vom 21. Juni 1975 und 5. Juli 1975 von der Beklagten tatsächlich getroffenen Maßnahmen sind in diese Überlegungen mit einzubeziehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben diese Maßnahmen trotz nachfolgender ähnlich starker Regenfälle weitere Überschwemmungen verhindert.
b) Rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Verschmutzung des Mäusbachs im Bereich des Rechteckprofils sei im Ergebnis ohne Bedeutung. Einmal beruht dies auf der, wie ausgeführt, unzutreffenden Annahme, der Mäusbach habe auch in seiner Eigenschaft als Vorfluter für Regenüberläufe der städtischen Kanalisation nur auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt zu sein brauchen. Hinzu kommt folgendes. Die Verschmutzung eines Wasserlaufs beeinträchtigt stets die Abflußverhältnisse. Nach § 28 Abs. 1 ßatz 1 WHG umfaßt die Unterhaltung eines Ge-
wässers aber auch die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß. Nach § 46 Abs. 2 SWG sind ausgebaute Gewässer grundsätzlich in dem Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind. Unabhängig von der Frage der erforderlichen Dimensionierung des Mäusbachs erscheint hier nicht ausgeschlossen, daß der Abschnitt des Mäusbachs mit dem Rechteckprofil, wäre er nicht verschmutzt gewesen, jedenfalls einen Teil der am 21. Juni 1975 und 5- Julif 1975 anfallenden Wassermassen hätte auffangen können, so daß der Schaden der Klägerin möglicherweise geringer ausgefallen wäre.
c) Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht erkennbar mit der in der erwähnten Auskunft des Landesamts für Umweltschutz vertretenen Auffassung auseinander, bei einem auf einen einjährigen Regen von 15 Minuten Dauer mit einer Regenspende von 135 l/sec x ha ausgelegten Abflußsystem sei eine RückstauSicherung der unterhalb der Rückstauebene liegenden Anlagen erforderlich. Insoweit ist unklar, in welcher Weise und durch wen eine solche Rückstausicherung erfolgen soll. Soweit damit auf eine Sicherung durch die Anschlußnehmer einer Kanalisation gegen Rückstau aus der Kanalisation abgestellt wird, erscheint das grundsätzlich unbedenklich und im allgemeinen auch zu demutbar (vgl. dazu Senatsurteile in BGHZ 54, 299, 305; LM VerwRecht-Allgemeines /Sffentl.-rechtl.Ver-pflichtungen7Nr. 10; VersR 1982, 1196 » DB 1982, 2687). Darum geht es hier aber nicht. Die Überschwemmungen und der Schaden der Klägerin sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch das Fehlen einer Rückstausicherung beim Kanalanschluß der Klägerin hervorgerufen worden, sondern dadurch, daß der verrohrte Mäusbach
"über die Ufer" trat. Die für eine Rückstausicherung beim Anschluß an eine Kanalisation geltenden Grundsätze können auf die Anlieger eines Vorfluters nicht ohne weiteres übertragen werden. Zumindest bedarf das, auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten und dem Blickwinkel etwaiger Hinweispflichten der Gemeinde gegenüber den Anliegern, näherer Erörterung (vgl. dazu auch Senatsurteil in LM GrundG Art. 14/Cc7 Nr. 26).
2. Zur Beweislastvert’eilung wird auf BGHZ 54, 165,
172 ff. ' = LM BGB § 839 /Üb7 Nr. 14 mit Anm. Kreft und BGH LM GrundG Art. 14 ^Cc7 Nr. 26 hingewiesen, zur Frage, ob ein etwaiger Ersatzanspruch der Klägerin gegebenenfalls wegen schadensanfälliger Lage oder Beschaffenheit ihres Grundstücks gemäß § 254 BGB zu mindern ist, auf das Senatsurteil in LM GrundG Art. 14 /Cc7 Nr. 26.
Kroner Boujong Scholz-Hoppe
Halstenberg Werp