Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Rüge der Revision, daß der Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Sachverständigen Müller-Arenz als Zeugen zu der Frage der Sandbettung der Rohrleitung zu Unrecht übergangen worden sei, greift nicht durch; denn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß dieser Zeuge zu diesem Beweisthema Bekundungen aus eigenem Wissen machen könnte. Auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen und cm sowie den Angaben des Zeugen falsche oder denk- Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß die Rohre voll in Sand eingebettet worden waren, Jedoch nicht allein hierauf gestützt. Es hat insbesondere auch die insoweit eindeutigen Aussagen der Zeugen Auflm und Peters und die Bescheinigung des Zeugen Peters als Sachverständigen herangezogen. Soweit die Revision sich darauf beruft, daß nach Nr. 2 der Bescheinigung des Zeugen Pfl0 die Leitung "unmittelbar auf die Erdschicht" verlegt worden war, übersieht sie, daß nach Nr. 1 dieser Bescheinigung als Sohle des Rohrgrabens eine ebene Schicht steinfreien Bodens aufgetragen worden war. 3. Schließlich führen die genannten Rügen der Revision auch deshalb nicht zu dem Erfolg, weil sie noch nicht ausreichen, um das Berufungsurteil im Ergebnis zu erschüttern. Das Berufungsgericht nimmt insoweit auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug, wonach derartige Umstände im Hinblick auf die Sachlage als Schadensursachen konkret in Betracht kommen, z.B. wegen der im Erdreich festgestellten Wurzel einer Johannesbeerhecke und des möglicherweise von oben, wo sich eine Zapfsäule befand, eingesickerten Öls. Bei dieser Sachlage \vürde das Fehlen einer vollständigen Sandbettung auch nicht ausreichen, um aufgrund eines Be-
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 70/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit VMHIHI Feuer-Versicherungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, Hans MWj Dr. Johannes Gerhard Herbert ZBBP» BflBstraße ft, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, und Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Deutsche SflHft AG, vertreten durch ihren Vorstand, Johannes C. Welbergen, Dr. Wilhelm v. I] Louis van D^BB^Dr. Walter Hfli, Heinz Ri Hans Carsten Ruflm Dr. Helmut S< ufer 0 - ft, H< - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. BBB - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Februar 1980 - 9 U 70/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.000,— DM Gründe Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. 1. Die Rüge der Revision, daß der Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Sachverständigen Müller-Arenz als Zeugen zu der Frage der Sandbettung der Rohrleitung zu Unrecht übergangen worden sei, greift nicht durch; denn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß dieser Zeuge zu diesem Beweisthema Bekundungen aus eigenem Wissen machen könnte. Aus dem überreichten Teilgutachten dieses Zeugen ergibt sich vielmehr, daß er weder bei der Verlegung der 3 Rohre noch bei deren Freilegung anwesend war. Bei seiner Ortsbesichtigung am 20. Oktober 1965 war bereits ein Graben angelegt und die Leitung freigelegt bzw. ausgebaut worden. Ferner wurde bereits das ölverschmutzte Erdreich unmittelbar an der Schadensstelle ausgebaggert und abtransportiert. Hinsichtlich der Einbettung der Rohrleitung hat der Zeuge lediglich Erkundigungen bei dem Zeugen CflHBHI und dem Monteur MaflHIM eingeholt, aus denen er dann nur Schlußfolgerungen gezogen hat. 2. Auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen und cm sowie den Angaben des Zeugen falsche oder denk- gesetzwidrige Schlüsse gezogen hat, ist nicht begründet. Zwar sind die Aussagen der Zeugen TflHB und möglicherweise keine ausreichende Beweisgrundlage. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß die Rohre voll in Sand eingebettet worden waren, Jedoch nicht allein hierauf gestützt. Es hat insbesondere auch die insoweit eindeutigen Aussagen der Zeugen Auflm und Peters und die Bescheinigung des Zeugen Peters als Sachverständigen herangezogen. Danach ist die von ihm getroffene Feststellung zu demindest möglich. Soweit die Revision sich darauf beruft, daß nach Nr. 2 der Bescheinigung des Zeugen Pfl0 die Leitung "unmittelbar auf die Erdschicht" verlegt worden war, übersieht sie, daß nach Nr. 1 dieser Bescheinigung als Sohle des Rohrgrabens eine ebene Schicht steinfreien Bodens aufgetragen worden war. Auch dies läßt sich daher als Beweis für die Verlegung in Sand verwerten. SS 3. Schließlich führen die genannten Rügen der Revision auch deshalb nicht zu dem Erfolg, weil sie noch nicht ausreichen, um das Berufungsurteil im Ergebnis zu erschüttern. Das von der Revision behauptete Fehlen einer ordnungsgemäßen Sandbettung der Rohrleitung wür- . \ de nämlich noch nicht beweisen, daß dieses Versäumnis für das Leck ursächlich geworden ist. Wie Berufungs-gericht und Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Hi^B und der konkreten Sachlage festgestellt haben, kommen hierfür auch andere nicht auszuschließende Ursachen in Betracht, nämlich die Zerstörung der Isolierung der Rohrleitung durch Nagetiere, Wurzelwerk, scharfkantige Gegenstände oder von außen zufließendes Öl. Hierbei handelt es sich entgegen der Revision nicht um rein abstrakte Möglichkeiten von Schadensursachen. Das Berufungsgericht nimmt insoweit auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug, wonach derartige Umstände im Hinblick auf die Sachlage als Schadensursachen konkret in Betracht kommen, z.B. wegen der im Erdreich festgestellten Wurzel einer Johannesbeerhecke und des möglicherweise von oben, wo sich eine Zapfsäule befand, eingesickerten Öls. Bei dieser Sachlage \vürde das Fehlen einer vollständigen Sandbettung auch nicht ausreichen, um aufgrund eines Be- L weises des ersten Anscheins die Ursächlichkeit eines solchen Mangels anzunehmen. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe