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BGH · hi zr 70/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 70/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Bauerwartung hinsichtlich des betroffenen Geländes verneint, weil Jegliche Bauplanung für das Gebiet fehlt und weil Das Berufungsgericht hat für die Preisverhält-nisse nicht den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend sein lassen, sondern den 31. Dezember 1976, weil der Rechtsstreit ohne die vom Kläger zu vertretende Verzögerung zu diesem Zeitpunkt letztmalig verhandelt worden wäre. Die Revision übersieht, daß der Kläger bereits im Verfahren vor dem Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch Nichtzahlung des geforderten Auslagen-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitbetroffenBerufungsgerichtZPOGeländeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 70/78 BESCHLUSS
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in dem Rechtsstreit
 des Ziegelei- und Gutsbesitzers Hermann Nt Via San	Ch-flHI	LflHH-CJ
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	EI
Aktiengesellschaft, Vertreten durch den Vorstand, jtraße#, El
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
, Dr.
und Dr
 Re chtsanwälte Dr. ■M, ■■
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 25. Januar 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9* August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1978 - 18 U 229/75 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	45.000,— DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Mängel, die eine Annahme der Revision aus anderen Gründen gerechtfertigt erscheinen lassen, weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat eine Bauerwartung hinsichtlich des betroffenen Geländes verneint, weil Jegliche Bauplanung für das Gebiet fehlt und weil
 
wegen der geplanten Neuführung der B 477 eine Entwicklung der Grundstücke ostwärts der Trasse (dort befinden sich die betroffenen Flächen) nicht zu erwarten ist.
Diese revisionsrechtlich nicht zu beanstan-denen Feststellungen tragen die Einstufung des Geländes als Ackerland. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat für die Preisverhält-nisse nicht den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend sein lassen, sondern den 31. Dezember 1976, weil der Rechtsstreit ohne die vom Kläger zu vertretende Verzögerung zu diesem Zeitpunkt letztmalig verhandelt worden wäre. Dem ist im Ausgangspunkt und im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision übersieht, daß der Kläger bereits im Verfahren vor dem Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch Nichtzahlung des geforderten Auslagen-
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Vorschusses für ein Sachverständigengutachten mit schließlichem Verzicht auf dieses Beweismittel um mehrere Monate verzögert hat.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kroner
Boujong