auf 152.455,06 DM fest und wies zugleich das Verlangen des Beklagten zurück, die Entschädigung auf mindestens 212,631,7$ gegebenenfalls auf den höheren angemessenen Betrag festzu-setzen, Der jetzt erkennende Senat verwies in seinem Urteil vom 17* Dezember 1964 - III ZE 36/63 auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird, die Sache auf die Ho-Visionen beider Parteien an das Berufungsgericht zurück. dann mit Beton, und habe den Flugplatz im Gegensatz zu dom früheren reinen Schulbetrieb für ihre ganz andersartigen, vielfältigen militärischen Aufgaben und Besatzungszwecke verwendet, eine Verwendung, die sich vor dem Kriege ebenso wie die Übernahme des Flugplatzes durch die Amerikaner nicht habe vorstellen lassen* Die deutschen Dienststellen, die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen Wirtschaftsplanes Süd beteiligt gewesen seien, hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber, auch wenn die Planung durch die Anlegung des FlugplatzeB beeinflußt worden sei, nicht, daß der Flugplatz . Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor, der Flugplatz habe jedenfalls nach dem Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihm - wofür der Beklagte nicht erhobenen Sachverständigenbeweis angeboten hat so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge logischerweise jeder Flugplatz bis zu der sich noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters und -landers, notwendig zu einer Erweiterung Die sein sehr allgemein gehaltenen Vortrag brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem verständigenbeweis erheben zu müssen, nicht zu folgen; es konnte vielmehr aus den konkreten, besonders gelagerten Umständen des Falles darauf schließen, daß bei dem hier in Hede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung, wie sie satzungsmacht vornahm, ursprünglich nicht gedacht wurde. Der vorliegende Pall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch, daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zu dem Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde, daß ihm andere, für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatzungsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zwecke verwenden lassen, in der Hähe .der Großstadt habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen, auch der reine Schulbetrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt, der Flugplatz habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen ausgewiesen, so versucht sie, ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes vor und nach 1945» soweit es hierüber nicht zu Anfang seines ’Tatbestandes berichtet, auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsober baurat A|Bi gestützt« Dieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf dem Fliegerhorst bei der Standort Verwaltung der jetzigen Bundeswehr, bei dem Flugsicherholtsdicnst und bo1 der Flugsicherungsstaffel nähere Erkundigungen eingezogen und mit mehreren, von ihm - was die Revision überdicht - namentlich genannten Arbeitern und Angestellten der StandortVerwaltung gesprochen, die schon früher auf dem Flugplatz tätig gewesen waren oder später für die amerikanische Besatzungsmacht dort tätig wurden und sich auch heute noch dort befinden* Er hat auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt, daß sich der Zeuge Aauf fragwürdige Quellen stütze, und es als geradezu kindisch bezeichnet, eine authentische Auskunft von den durch den Zeugen befragten kleinen Arbeitern und Angestellten erholen zu wollen (Schriftsatz vom 30. c) Für den sonach maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht nunmehr die Flurstücke Er. W/H und als Bauerwartungsland mit einer durch das BuftVerkehrsgesetz 1936/1938 geminderten Bauerwartung , die Flurstücke bis flP als Ackerland, auf das von seiner Umgebung her eine gewisse Baulanderwartung ausgestrahlt sei. Im Jahre 1941 sei nach'den noch » vorhandenen*^ÄiZseht^hine verkleinerte Kopie hergestellt und der Plan, nachdem er die Billigung des Generalbaurats und des Innenministeriums gefunden habe, ausgefertigt wordeno Nach Vernichtung der Akten im Jahre 1944 sei ein neuer Plan aufgezeichnet worden, in dem die Flurstücke und |^P/£ als Baugelände, dio Flurstücke Nr. B9 bis BV $1 s Grünland ausgewiesen worden seien; diese letzteren drei Grundstücke seieh auch ihrer natürlichen Beschaffenheit nach für eine Bebauung nicht geeignet und lägen am^ Ha9H9& B00*1 -in einem Grünstreifen, der das alte Bachbett mit einer dazugehörigen Niederung umfasse. ^9 bis 19 nicht teilen; sie seien insbesondere auch in das im Wirtschaftsplan vorgesehene Baugebiet aufgenommen Wörden, obwohl den Planungsbehörden, auch wenn der Flugplatz mit hoher Y/ahrscheinlichkeit im Wirtschaftsplan 1*938/1942 nicht eingetragen gewesen sei, nicht habe entgehen können, daß die Flurstücke in die Sicherheitszone des Luftverkehrsgesetzes gefallen seien. Das Vorhandensein der Sch^B^-Siedlung schloß eine Qualifizierung der ah sie unmittelbar angrenzenden Grundstücke des Beklagten als Grünfläche keinesfalls mit Notwendigkeit aus» Das Berufungsgericht hat mit einer voll ausreichenden Begründung, bei der es sieh nicht noch näher mit dem Vorhandensein den Siedlung auseinanderzusetzen brauchte, die Flurstücke Nr. bis namentlich wegen ihrer für eine Bebauung üngeeigneten na'fcürlichen Beschaffenheit als Ackerland gewe auf das allerdings - aber auch nur - eine gewisse Baulanderwartung von der Umgebung aus ausgestrahlt sei. Denn maßgebend für die Qualität der Grundstücke ist allein der Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme durch die amerikanische Besatzungsmacht, also das Jahr 1945, und damit ein lange vor dem Grundgesetz liegendem Zeitpunkt. ^P/P und pp/p, in den Sechzigerjähren eine neue Siedlung entsteht, so zwingt diese Tatsache das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß diese Grundstücke im Jahre 1945 3 als sie von der Besatzungsmacht für die Erweiterung des Flugplatzes in Anspruch genommen und damit, anders als die Flurstücke Hr. Im übrigen hat das Berufungsgericht in Gestalt der von den Sachverständigen herangezogenen Vergleichskäufe ein bereits im ersten Revisionsurteil als verwendbar anerkanntes Material vor sich gehabt und befaßt sich in dem angefochtenen Urteil :;:;''noch näher* mit der Preisgestaltung für das Flurstück Kr. d) Bin weiterer Streitpunkt unter den Parteien ist die bisher ausgeklammerte Frage gewesen, ob der Wert der dem Beklagten enteigneten Grundstücke auch im Hinblick auf eine ihnen zukommende Kieshaltigkeit höher zu veranschlagen ist, eine Frage, die die Revision für den Fall auf-greift, daß die Flurstücke Hr. V) bis PP nicht als Bauerwartungsland anzusehen seien. ■ allein auf den Flurstücken Wß bis für nicht rentabel, wobei es zur Begründung seiner Ansicht auf das Gutachten S ehneider vom llo September 1962 und die Aus sage des Sachverständigen vom 30« Juni 1966 verweist* Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 287 ZFO die Äußerung deaSa chverständigen nicht berücksichtigt, man habe den auf den Grunds tiieken vorhandenen Kies einem in der Hähe gelegenen Kieswerk zur Ausbeute anbieten können, so verkennt sie die Tragweite der vom Berufungsgericht gebilligten Erwägungen der Sachverständigen«* das entspreche ohnehin dem vom Sachverständigen ange-nommenen Grund stückewert; Ob diese Gleichstellung von Verkaufserlös mit dem Grundstückswert richtig ist, bedarf keiner weiteren Nachprüfung» Pas Gutachten nämlich führt anschließend äust Meso “kleine” Flache könne wirtschaftlich überhaupt nicht äusgebeute^ auch keine ausreichende;:;&u~ ühd Abfahrt außer über eine auf benachbarten Grundstücken neu anzulegende Straße» - Der Sachver-stindige hat sich allerdings bei seiner Vernehmung dahin ausgelassen, eine Kiesausbeute sei bei dem hohen Bedarf in dem in Betracht kommenden Gebiet und bei dem knappen Vorkommen an Kies bei Freihaltung eines kleinen, um das Grundstück herumlaufenden Bandes bei einer Ausbeute bis etwa 25 m Tiefe möglich und bei der Nähe der Großstadt auch rentabel» Freilich könne man auf einem so kleinen Grundbesitz nicht ein eigenes Kieswerk errichten, wohl aber den dort lagernden Kies einem in der Nähe gelegenen Kiecv/erk zur Ausbeute anbieten» Hierbei ist der Sachverständige aber, was die Revision nicht genügend beachtet, von einer Kiesausbeute auf allen fünf dem Beklagten ent eigne ten Grundstücken ausgegangen». Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er es dann als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob dann, wenn die Grundstücke VMB und als Bauerwartuhgsland und nur die drei anderen Grundstücke als Grünland angesehen würden, noch von einer rentablen Kiesausbeute gesprochen werden könnte» Wenn das Berufungsgericht aus dem allem gefolgert hat, eine Kiesausbeute auf den Flurstücken BP bis flP sei nicht mehr rentabel, das Kiesvorkommen wirke sich nicht preis erhöhend aus, so bezieht sich dies auch auf die Ausbeute des Kieses mittels Überlassung an ein anderes Kieswerk und enthält keinen Verstoß gegen § 287 e) Wie aus den unter a) bis d) niedergelegten Gründen folgt, ist das angcfoehtene Urteil hinsichtlich *'f*v Qualität der Grundstücke, die es dc=r Bemessung der Enteignungsentschädigung zugrunde gelegt hat, nicht als zuungunsten des Beklagten fehlerhaft zu beanstanden„ 2o Insov/e*» t die Revision ferner bemängelt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich eines 1‘eils der Entschädigung nicht die Preisentwicklung vom 'lag der zweiten Zahlung (22o Mai 1961) bis zur letzten Berufungsverhandlung am 60 Juli -.967 berücksichtigt hat, beruht dies auf der unter 1) abgelehnten Auffassung, die Grundstücke hätten eine bessere Qualität als vom Berufungsgericht angenommen besessen, die mithin höhere Entschädigung sei durch die von der Klägerin am 28o Oktober I960 und 22« Mai 1961 erbrachten Zahlungen nicht voll entrichtete Damit fällt die Rüge in sich zusammen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III 2R 70/68 URTEIL Verkuodet am 24o Februar 1969 Schorm, in dem Rechtsstreit Justizangestellter alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle de8 Ordens der Barmherzigen Schwestern vom VM vflp Pfl0, Mutterhaus in M0BH0 •? ClSI^^~Au9 Straße §■, gesetzlich vertreten durch den Superior der Kongregation der Barmherzigen Schwestern, den Prälaten Karl R00» HuflBBstraße 0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ■H^0o die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirekt!on Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dro^HHBHB - gegen 2 Dei' III. Zivilsenat desvB^^ tot auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr• Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21 * September 1967 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstücke Hr* uhd '^P) mit 2.424 am, 2.471 qm, 3-170 qm, 2«420 qm und 4-230 qm der Gemarkung UBHBHHB wurden im Jahre 1943 von der amerikanischen Besatzungsmacht für die Erweiterung des Flugplatzes in Anspruch genommen und mit Beschluß der Regierung von Ob®-IBP vom 30- Dezember 1959 nach dem BandbeSchaffungs -gesetz vom 23- Februar 1957 zugunsten der Klägerin enteignet. Im Wege der Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der in dem Beschluß auf 212.631*75 IM festgesetzten Entschädigung erst auf 166.736 DM, dann auf 118.290 DM verlangt. Sie erzielte vor dem Oberlandesgericht einen Teilerfolg; dieses setzte die Entschädigung 3 - auf 152.455,06 DM fest und wies zugleich das Verlangen des Beklagten zurück, die Entschädigung auf mindestens 212,631,7$ gegebenenfalls auf den höheren angemessenen Betrag festzu-setzen, Der jetzt erkennende Senat verwies in seinem Urteil vom 17* Dezember 1964 - III ZE 36/63 auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird, die Sache auf die Ho-Visionen beider Parteien an das Berufungsgericht zurück. Vor diesem forderte die Klägerin wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 118,290 DM, Der Beklagte erbat weiterhin die Zurückweisung der Berufung sowie im V/egc der Anschlußberufung und Widerklage die Ba^höhung der Entschädigung auf insgesamt 318,628 DM, Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage und Zurückweisung der Anschlußberufung beantragte, hat auf die Bnteignungsentschädigung am 28, Oktober I960 88,290 DM und am 22, Mai 1961 78,446 1 bezahlt. Das Berufungsgericht setzte nunmehr die Entschädigung auf 166,582,70 DM fest und wies im übrigen Klage und ab, sowie Berufung und Anschlußberufung zurück, Der Beklagte bittet mit der Berufungsantrag voll stattzugeben die Zurückweisung der Revision, darum, seinem Klägerin erbittet Entscheidungsgründe: 1, Der Streit der Parteien welche Qualität der enteigneten und MMB der Bemessung der legen ist. geht insbesondere; darum:.*,.> Grundstücke Er, IntSchädigung zugrunde zu a) Das erste Berufungsurteil hatte diese Grundstücke, bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanische Besatzungsmacht, als Bauerwartungsland, die iibrigen Grundstücke als Grünflächen eingestuft« Die Klägerin hatte auehden Grund stucken^P/® und4SP/fe weil die Anlegung des Flugplatzes eine Bebauung der Grundstücke ausgeSchlüssen habe, die Eigenschaft/als; Bauerwartungsland abgesprochen. Der Senat hat in seinem ersten Revisiansurteil die Bewertung dieser beiden Grundstücke als Bauerwartungsland für den Ball gebilligt* daß zwischen der Ihbesitsnahm Grundstücke im Jahre 1945 und der ihr im Jahre 1959 folgenden Enteignung ein Zusammenhang derart bestehe, daß die förmliche Enteignung des Jahres 1959 sich nur als Abschluß eines bereits mit der Anlegung des Flugplatzes beginnenden Enteignungsprozesses, die Anlegung des Flugplatzes sich als eine sog« ”Vor~ Wirkung” der Inbesitznahme durch die Besatzungsmacht und der späteren Enteignung darstellte« ln einem solchen Fall komme es nur auf die Qualität der Grundstücke an, die sie vor der Anlage des Flugplatzes besaßen, und hätte die Klägerin auch den Bechtsverlust zu entschädigen, der dem Beklagten dadurch entstanden sei, daß die Grundstücke eine frühere Eigenschaft als Bauerwartungsland durch die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1958 eingebüßt hätten« Fehle dagegen ein derartiger Zusammenhang, dann brauche die Klägerin eine möglicherweise durch die.Flugplatzanlage eingetretene Qualitätsminderung der Grundstücke nicht zu ersetzen« Die Abgrenzung der beiden Fälle ist dabei, wie namentlich die Ausführungen auf S. 7 des ersten Senatsurteils aufzeigen, dahin zu ziehen, ob dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz zur Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben, ob mit anderen Worten die weiteren Maßnahmen als Geschehnisse anzusehen sind, denen die Anlegung des Flugplatzes als eine Art ”Vorwirkungu vorausging» Bio Erwägung allein, ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besät zungsmacht nicht in Betracht gezogen worden, reicht zur Annahme des erforderlicheh" Zusammenhangs'nicht aus» Von dieser seiner Auffassung aus hat der Senat die für die Qualitätsbestimmung erforderlichen Feststellungen vermißt und insoweit eine weitere Klärung durch den Tat-riehter für nötig erachtet» b) Bas Berufungsgericht hat nunmehr eine ’’Vorwirkung” mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendenz verheint und das Fehlen damitbegrünelet: Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleinerem Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einem Sport-Fliegerverein angelegt worden, der als Tarnung für eine Beiehswehreinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1938 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kasernenanlagen und Hangars, errichtete Der Flugplatz habe jedoch auch damals nur eine etwas präparierte Rasenfläche als Landebahn gehabt und sei nur von Schulflugzeugen benutzt wordene Für Kampf- und Bombenflugzeuge hätten die in der Luftlinie sehr nahe gelegenen Flugplätze in Sehleißheim und Fürstenfeldbruck bestanden und damit habe für die Anlegung eines dritten Militärflugplatzes kein Interesse Vorgelegen* Entscheidend seis Erst die amerikanische Besatzungsmacht habe im Jahre 1943» als sie ihrerseits: den Flugplatz, auch die Gebäude mit den Flugsicherungseinrichtungen, erweitert habe, eine eigentliche Startbahn errichtet, erst mit Blechen, / dann mit Beton, und habe den Flugplatz im Gegensatz zu dom früheren reinen Schulbetrieb für ihre ganz andersartigen, vielfältigen militärischen Aufgaben und Besatzungszwecke verwendet, eine Verwendung, die sich vor dem Kriege ebenso wie die Übernahme des Flugplatzes durch die Amerikaner nicht habe vorstellen lassen* Die deutschen Dienststellen, die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen Wirtschaftsplanes Süd beteiligt gewesen seien, hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber, auch wenn die Planung durch die Anlegung des FlugplatzeB beeinflußt worden sei, nicht, daß der Flugplatz . bereits.; b$i:/;.seiu^ eine Erweiterungstendenz in sich getragen habe* Andererseits künne offenbleiben, ob eine solche Tendenz schon deswegen zu verneinen sei, weil der Erweiterung des Flugplatzes nach Westen die Autobahn, nach Osten die alte LSfcstraße im Weg gestan- den hätten» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen das Vorliegen einer »vorwirkung” in dem aufgezeigten Sinne zu verneinen ist, beruhen weder auf einem sachlich-rechtlichen, noch auf einem verfahrensrechtlichen Fehler zuun~; gunsten . des Beklagten, der das Revisionsgericht zu einem Eingreifen berechtigen könnte. Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor, der Flugplatz habe jedenfalls nach dem Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihm - wofür der Beklagte nicht erhobenen Sachverständigenbeweis angeboten hat so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge logischerweise jeder Flugplatz bis zu der sich noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters und -landers, notwendig zu einer Erweiterung tendiert. Die sein sehr allgemein gehaltenen Vortrag brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem verständigenbeweis erheben zu müssen, nicht zu folgen; es konnte vielmehr aus den konkreten, besonders gelagerten Umständen des Falles darauf schließen, daß bei dem hier in Hede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung, wie sie satzungsmacht vornahm, ursprünglich nicht gedacht wurde. Der vorliegende Pall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch, daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zu dem Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde, daß ihm andere, für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatzungsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zwecke verwenden lassen, in der Hähe .der Großstadt habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen, auch der reine Schulbetrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt, der Flugplatz habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen ausgewiesen, so versucht sie, ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das ist im Revisions- nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Be- verfehren nicht zulässig - 8 Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Büge der Revision» Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes vor und nach 1945» soweit es hierüber nicht zu Anfang seines ’Tatbestandes berichtet, auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsober baurat A|Bi gestützt« Dieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf dem Fliegerhorst bei der Standort Verwaltung der jetzigen Bundeswehr, bei dem Flugsicherholtsdicnst und bo1 der Flugsicherungsstaffel nähere Erkundigungen eingezogen und mit mehreren, von ihm - was die Revision überdicht - namentlich genannten Arbeitern und Angestellten der StandortVerwaltung gesprochen, die schon früher auf dem Flugplatz tätig gewesen waren oder später für die amerikanische Besatzungsmacht dort tätig wurden und sich auch heute noch dort befinden* Die Revision bemängelt, daß die auf Hörensagen beruhende und präziser Angaben ermangelnde Zeugenaussage AflBHB vom Berufungsgericht v§£$ertet worden ist. Hach dem geltenden deutschen Prozeßrecht dürfen jedoch auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen, also von Zeugen verwertet werden, die ihrerseits nur Berichte anderer wieder- geben o Der Wert dieser Angaben mag freilich im geringer sein als der von Bekundungen eines men (vgl u.a. Urteil vom 20. Oktober 1966 - III ZR 179/64 - S* 8; Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung 21. AufX. § 69 2 b$ Arndt In NJW 1962, 1192). Es steht aber im Ermessen des Tatrichters, ob und inwieweit er eine solche Beweisführung für ausreichend erachtet. Der Beklagte hat vor dem Berufungsgericht weder den Zeugen AflHUB naher über seine Wissensquellen befragt noch beantragt, einen Zeugen zu yernehmen, d£r über die in Betracht kommenden Vorgänge sein eigenes, nicht durch einen Britten vermitteltes Wissen wiedergeben könne. Er hat auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt, daß sich der Zeuge Aauf fragwürdige Quellen stütze, und es als geradezu kindisch bezeichnet, eine authentische Auskunft von den durch den Zeugen befragten kleinen Arbeitern und Angestellten erholen zu wollen (Schriftsatz vom 30. September 1965 S« 7). Er hat aber weder beim Berufungsgericht noch in der Revisions begr Imdung irgendwie Bestimmtes dahin vergebracht, daß der Zeuge das ihm von seinen Gewährsleuten Berichtete unrichtig oder unvollständig wiedergegeben habe. Baß ihm das Berufungsgericht unbesehen Glauben geschenkt habe, ist eine leere Behauptung der Revision. Ba-mit aber fehlt es an einem hinreichenden Anhalt für die Annahme, das angefdehtene Urteil beruhe auf einem Ver- c) Für den sonach maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht nunmehr die Flurstücke Er. W/H und als Bauerwartungsland mit einer durch das BuftVerkehrsgesetz 1936/1938 geminderten Bauerwartung , die Flurstücke bis flP als Ackerland, auf das von seiner Umgebung her eine gewisse Baulanderwartung ausgestrahlt sei. Hierzu besagt das angefoehtene Urteil des näherens Sämtliche Grundstücke seien bis zu ihrer Verwendung für den Flugplatz nur als Ackerland genutzt worden. Für M 10 das in Betracht kommende Gelände habe ursprünglich ein Wirtschaftsplan Süd der beteiligten Gemeinden vom 1» März/ 1. Oktober 1938 bestanden, der dem Staatsministerium des Innern vorgeleg^ worden, dann eher yer 1 arengegsngen sei» Im Jahre 1941 sei nach'den noch » vorhandenen*^ÄiZseht^hine verkleinerte Kopie hergestellt und der Plan, nachdem er die Billigung des Generalbaurats und des Innenministeriums gefunden habe, ausgefertigt wordeno Nach Vernichtung der Akten im Jahre 1944 sei ein neuer Plan aufgezeichnet worden, in dem die Flurstücke und |^P/£ als Baugelände, dio Flurstücke Nr. B9 bis BV $1 s Grünland ausgewiesen worden seien; diese letzteren drei Grundstücke seieh auch ihrer natürlichen Beschaffenheit nach für eine Bebauung nicht geeignet und lägen am^ Ha9H9& B00*1 -in einem Grünstreifen, der das alte Bachbett mit einer dazugehörigen Niederung umfasse. Andererseits seien aber die drei Grundstücke nur rund 10 km vom Ma99platz in entfernt und hätten eine günstige Verbindung zu dieser Stadt, zudem würden sie im Norden unmittelbar an die erst im Jahre 1949 abgerissene Sch®9-Siedlung, im Westen an die als Bauerwartungsland geltenden Flurstücke Nr. ^9/Pund 9R4B angrenzen. Biese beiden Grundstücke würden die für eine Bebauung ungünstige Bodenbeschaffenheit der Flurstücke Nr. ^9 bis 19 nicht teilen; sie seien insbesondere auch in das im Wirtschaftsplan vorgesehene Baugebiet aufgenommen Wörden, obwohl den Planungsbehörden, auch wenn der Flugplatz mit hoher Y/ahrscheinlichkeit im Wirtschaftsplan 1*938/1942 nicht eingetragen gewesen sei, nicht habe entgehen können, daß die Flurstücke in die Sicherheitszone des Luftverkehrsgesetzes gefallen seien. Sie hätten überdies unmittelbar südlich der im Jahre 1949 geschleiften Sch99-Sied lung, eines kleinen, aber mehr oder minder,, geschlossenen Siedlungsgebiets, gelegen. Die Baubeoehränküngen des lüftverkehrsgesetzes hätten den beiden Grundstücken die Bauerwartung zwar nicht genommen, sie aber vermindert. 11 Die Revision rügt hierzu rach Abschn. Ill der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die Vorsehriften des § 287 ZPO verletzt, wobei sic zugleich Ausführungen dahin macht, daß das Berufungsgericht der Entschädigung einen höheren Quadratmeterpreis hätte zugrunde legen sollen» Diesem Vortrag ist indessen aus den nachstehenden Überlegungen ein Erfolg zu versagen» Das Vorhandensein der Sch^B^-Siedlung schloß eine Qualifizierung der ah sie unmittelbar angrenzenden Grundstücke des Beklagten als Grünfläche keinesfalls mit Notwendigkeit aus» Das Berufungsgericht hat mit einer voll ausreichenden Begründung, bei der es sieh nicht noch näher mit dem Vorhandensein den Siedlung auseinanderzusetzen brauchte, die Flurstücke Nr. bis namentlich wegen ihrer für eine Bebauung üngeeigneten na'fcürlichen Beschaffenheit als Ackerland gewe auf das allerdings - aber auch nur - eine gewisse Baulanderwartung von der Umgebung aus ausgestrahlt sei. Bin Hechtsfehler liegt hierin nicht. Die zu Beginn des HechtsStreits abgegebene gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. FflP? wonach die enteigne ten Grundstücke sich erheblich dem Charakter von Bauland genähert hätten, ist insoweit nicht frei von Irrtum, als sie zur Begründung darauf verweist, ein ßenehmigungs-antrag hätte, weil die Abwasserfrage hier wegen der Möglichkeit der Anlegung einwandfrei funktionierender Sickergruben geklärt gewesen sei, zu demindest nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes kaum versagt werden können. Denn maßgebend für die Qualität der Grundstücke ist allein der Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme durch die amerikanische Besatzungsmacht, also das Jahr 1945, und damit ein lange vor dem Grundgesetz liegendem Zeitpunkt. Die Äußerung des 12 Sachverständigen mußte im übrigen weder die Begründung noch das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflussen, nachdem das Berufungsgericht nach Erstattung des Gutachtens Bro Festl in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse und ohne daß die Revision dem etwas entgegensetzen könnte, dazu gelangtes* Bis natürliche,Beschaffenheit der Flurstücke 00 bis 01. mache sie" für eine Bebauung 'ungeeignet , die Baubeschränkungen des Luftverkehrsge s e tz e s 1936/193G hätten sich auf die Bauerwartung abträglich ausgewirkt« Verfehlt ist der Hinweis des Beklagten darauf, für die an die enteigneten Flurstücke nach Süden zu unmittelbar anschließenden Grundstücke der Adlung seien im Jahre 1965 36 DM/qm gezahlt worden» Benn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 25» März 1966 Sv Z wurden die betreffenden Flächen von der Gefl^p im Jahre I960 bebaut, sind also von der Erweiterung des Flugplatzes nicht betroffen worden, während die Grundstücke des Beklagten im Jahre 194-3 in ihrer weiteren Entwicklung, soweit sie ihnen Überhaupt innewohnte, beeinträchtigt wurden» Auf die nicht eingetretene künftige Entwicklung kann bei ihnen nicht abgestellt werden» Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, näher hätte begründen müssen, weshalb es die Lage der Flurstücke Fr« 10 uhd ^P/# (nicht (BR' günstiger als die der enteigneten Flurstücke Nr» i^0/0 und ^0/1 erachte, mag auf sich beruhen» Bas Vorbringen der Revision läuft nämlich darauf hinaus, das Berufungsgerieht hätte, was es mit dem nicht ausreichendeh Binweis auf die Verschiedenartige Lage der Grundstücke abgelehnt habe, bei der Bewertung der Flurstücke 00/0 und:00/i berücksichtigen müssen, daß die Bundesvermögensstelle München für die ebenfalls dem Beklagten gehörenden benachbarten Flurstücke Nr» 00 und ^0/9 nach ihrem Angebot vom 20» Januar 1966 35 Htf/qm habe an-legen wolleno Die Revision verweist jedoch selbst auf die Erklärung des Sachverständigen SchnWP vom 30. Juni 1966, wonach sich das Preisangebot daraus ergebe, daß die Bundes-"vermögenssteile mit Rücksicht auf die für die neue, bereits im Aufbau begriffene Siedlung G^||® gebotenen und bezahlten Preise die in Rede stehenden Flurstücke nicht billig habe bekommen können. Wenn aber, sei es auch nahe den Flurstücken Nr. ^P/P und pp/p, in den Sechzigerjähren eine neue Siedlung entsteht, so zwingt diese Tatsache das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß diese Grundstücke im Jahre 1945 3 als sie von der Besatzungsmacht für die Erweiterung des Flugplatzes in Anspruch genommen und damit, anders als die Flurstücke Hr. ^P und mm, von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, eine so hohe Baulanderwartung besaßen, daß eine höhere Bewertung der Grundstücke angezeigt wäre. Im übrigen hat das Berufungsgericht in Gestalt der von den Sachverständigen herangezogenen Vergleichskäufe ein bereits im ersten Revisionsurteil als verwendbar anerkanntes Material vor sich gehabt und befaßt sich in dem angefochtenen Urteil :;:;''noch näher* mit der Preisgestaltung für das Flurstück Kr. ^P» Angesichts dessen fehlt ein irgendwie hinreichender Anhalt für die^Annahme, das Berufungsgericht wäre bei einem weiteren Eingehen auf die Verhältnisse der Flurstücke Nr. IV und ^P/P zu einer höheren Entschädigung für die Flurstücke IV/P und 1^p/p gelangt. d) Bin weiterer Streitpunkt unter den Parteien ist die bisher ausgeklammerte Frage gewesen, ob der Wert der dem Beklagten enteigneten Grundstücke auch im Hinblick auf eine ihnen zukommende Kieshaltigkeit höher zu veranschlagen ist, eine Frage, die die Revision für den Fall auf-greift, daß die Flurstücke Hr. V) bis PP nicht als Bauerwartungsland anzusehen seien. - 14 ..Das erste ilevlslonsur^eil hatte insoweit die in ihm ausgesprochene ZurÜck ver weisung der Bache damit rhegrt4ndet, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen, ob - was bejahendenfalls zu einer Qualitätserhöhung über nur landwirtschaftlich zu nutzende ^undstUche führen könne - mit einer tatsächlichen Verwirkllchung der Kiesausbeute in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei, die ungewöhnlichen Zeiturnstände des Jahres 1945 nicht ausgeschieden; es habe im übrigen die Präge, ob die erforderliche Genehmigung zur Kiesausbeute erteilt wo*’den wäre, offengelassen, die weitere Präge der Wirtschaftlichkeit der Kiesausbeute (insbesondere bei Anlegung senkrechter Grubenwände und durch Kiesv/erke in nächster Umgebung), nicht erschöpfend behandelto Bas Berufungsgericht erklärt num Kiesausbeute ■ allein auf den Flurstücken Wß bis für nicht rentabel, wobei es zur Begründung seiner Ansicht auf das Gutachten S ehneider vom llo September 1962 und die Aus sage des Sachverständigen vom 30« Juni 1966 verweist* Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 287 ZFO die Äußerung deaSa chverständigen nicht berücksichtigt, man habe den auf den Grunds tiieken vorhandenen Kies einem in der Hähe gelegenen Kieswerk zur Ausbeute anbieten können, so verkennt sie die Tragweite der vom Berufungsgericht gebilligten Erwägungen der Sachverständigen«* $bhn®BP kommt für die Flurstücke Hr «SB bis WD bei Annahme einer sich unter Berücksichtigung der anzulegenden Böschungen ergebenden Ausbeutungsfläche von höchstens 5»545 qm und einer Ausbeutungbtiefe von 7,20 ra sowie unter Zugrundelegung eines Verkaufserlöses von 1,50 BM/ebm zu einem Grundstückswert von 6 DU/qm; 15 - das entspreche ohnehin dem vom Sachverständigen ange-nommenen Grund stückewert; Ob diese Gleichstellung von Verkaufserlös mit dem Grundstückswert richtig ist, bedarf keiner weiteren Nachprüfung» Pas Gutachten nämlich führt anschließend äust Meso “kleine” Flache könne wirtschaftlich überhaupt nicht äusgebeute^ auch keine ausreichende;:;&u~ ühd Abfahrt außer über eine auf benachbarten Grundstücken neu anzulegende Straße» - Der Sachver-stindige hat sich allerdings bei seiner Vernehmung dahin ausgelassen, eine Kiesausbeute sei bei dem hohen Bedarf in dem in Betracht kommenden Gebiet und bei dem knappen Vorkommen an Kies bei Freihaltung eines kleinen, um das Grundstück herumlaufenden Bandes bei einer Ausbeute bis etwa 25 m Tiefe möglich und bei der Nähe der Großstadt auch rentabel» Freilich könne man auf einem so kleinen Grundbesitz nicht ein eigenes Kieswerk errichten, wohl aber den dort lagernden Kies einem in der Nähe gelegenen Kiecv/erk zur Ausbeute anbieten» Hierbei ist der Sachverständige aber, was die Revision nicht genügend beachtet, von einer Kiesausbeute auf allen fünf dem Beklagten ent eigne ten Grundstücken ausgegangen». Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er es dann als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob dann, wenn die Grundstücke VMB und als Bauerwartuhgsland und nur die drei anderen Grundstücke als Grünland angesehen würden, noch von einer rentablen Kiesausbeute gesprochen werden könnte» Wenn das Berufungsgericht aus dem allem gefolgert hat, eine Kiesausbeute auf den Flurstücken BP bis flP sei nicht mehr rentabel, das Kiesvorkommen wirke sich nicht preis erhöhend aus, so bezieht sich dies auch auf die Ausbeute des Kieses mittels Überlassung an ein anderes Kieswerk und enthält keinen Verstoß gegen § 287 0.0 a e) Wie aus den unter a) bis d) niedergelegten Gründen folgt, ist das angcfoehtene Urteil hinsichtlich *'f*v Qualität der Grundstücke, die es dc=r Bemessung der Enteignungsentschädigung zugrunde gelegt hat, nicht als zuungunsten des Beklagten fehlerhaft zu beanstanden„ 2o Insov/e*» t die Revision ferner bemängelt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich eines 1‘eils der Entschädigung nicht die Preisentwicklung vom 'lag der zweiten Zahlung (22o Mai 1961) bis zur letzten Berufungsverhandlung am 60 Juli -.967 berücksichtigt hat, beruht dies auf der unter 1) abgelehnten Auffassung, die Grundstücke hätten eine bessere Qualität als vom Berufungsgericht angenommen besessen, die mithin höhere Entschädigung sei durch die von der Klägerin am 28o Oktober I960 und 22« Mai 1961 erbrachten Zahlungen nicht voll entrichtete Damit fällt die Rüge in sich zusammen» Jo Die Revision des Beklagten ist infolgedessen, ohne daß es noch weiterer Ausführungen hierzu bedürfte, als unbegründet zurückzuweisen* Dies hat die Belastung dos Beklagten mit den Kosten des derzeitigen Revisionsverfahrens zur Polge (§ 97 ZPO). Br. Pagendarm Dr» Kreft Dr» Hußla Gähtgens Keßler