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BGH · ui zr 70/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 70/67

in der Baulandsache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß des Umlegungsausschusses der Stadt BBHHBvom 21 o November 1963 Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren einschließlich des in ihm zustande gekommenen Vergleichs auf - Dabei ist der Antrag des der Firma bestellten Konkursverwalters auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 Ginge der Antrag durch, so hätte das zur Folge: Die Stadt wäre daran gehindert, die von ihr noch vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma gezahlten 100«000 PM als eine - nicht bevorrechtigte - Konkursforderung geltend zu machen» - Eine Masseschuld, wie sie das Berufungsgericht ansunehmen scheint, liegt nicht vor; ihr stände ein Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse gegenüber, hier dagegen geht es um eine vor Konkurseröffnung eingetrotene Bereicherung des Gemeinschuldners; wenn die Stadt iflB- ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und Revisionsklägers nach den Beträgen zu bestimmen? die die Stadt iflHHi bei einem Erfolg des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu leisten hätte0 Demgemäß ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Streitwert von 111»080 DM, der zugleich den Wert des Vergleichs darstcllto Dr» Pagendarm Dr«, Arndt Br<> Hußla Gähtgens Keßler

Zitierte Normen: § 161 BGB
KonkurseröffnungWertForderungFirmageltenStadtPM

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 70/67	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß des Umlegungsausschusses der Stadt BBHHBvom 21 o November 1963
Beteiligtes Io Diplo Kfm
 UroBro Hans «JÜMstraße über das Vermögen der Birma TI Alleininhaber Kaufmann Otto
S	■	»
als Konkursverwalter
 Prozeßbevollmächtigte:
Antragsteller und Revisionsbeklagter ?
Rechtsanwälte Prof»Br und Br0
2o Kaufmann Otto B fp Am V
3 o Umlegungsausschuß der Stadt
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
4o Oberer Umlegungsausschuß bei der Landesbaubehörde Ruhr? EflBR RflBallee fl?
5.
Stadt B IflBflflHfl v
vertreten durch den Rat der Stadt7
Antragsgegnerin und Revisions Klägerin5
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr»
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16o September 1968 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr? Hußla, Gähtgens und Keßler
 beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren einschließlich des in ihm zustande gekommenen Vergleichs auf
III0O8O DM
festgesetzt <>
Gründe :
Im Streit ist, ob die vom Uralegungsausschuß in das Verteilungsverzeichni3 aufgenommene Regelung, nach der die Stadt D|BHH für die Ablösung des Mietrechts der Firma	eine
 Geldent3chädigung von 200o000 DM zahlen und die Firma für 9 Monate von einer monatlichen Mietzahlung von Io200 DM an die Stadt	freisteilen	soll,	mit
 Rücksicht auf eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse - alsbald eingetretener Vermögensverfall der Firma - vom Umlegungsaus3chuß durch seinen späteren Beschluß vom 21. November 1963 zuungunsten der Firma hat aufgehoben werden können oder nicht. - Dabei ist der Antrag des der Firma bestellten Konkursverwalters auf gerichtliche Entscheidung nach § 157
3
BBauG auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. November 1963 und des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides des Oberen Umlegungsausschusses gerichtete -
Ginge der Antrag durch, so hätte das zur Folge: Die Stadt	wäre	daran	gehindert, die von ihr
 noch vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma	gezahlten 100«000 PM
als eine - nicht bevorrechtigte - Konkursforderung geltend zu machen» - Eine Masseschuld, wie sie das Berufungsgericht ansunehmen scheint, liegt nicht vor; ihr stände ein Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse gegenüber, hier dagegen geht es um eine vor Konkurseröffnung eingetrotene Bereicherung des Gemeinschuldners; wenn die Stadt iflB-
einer Stelle der Beiakten davon spricht, die Forderung werde als Masseforderung geltend gemacht, so sollte damit in Wahrheit nichts anderes gesagt sein, als daß die Forderung als Konkursforderung geltend gemacht werde» - Ebenso könnte die Stadt mund einen Ersatz für die ebenfalls vor der Konkurseröffnung erbrachte Freistellung der Firma	&
BHBSvon MiotZahlungen in Höhe von 10 »800 PM höchstens als Konkursforderung geltend machen» Die Konkursdividende ist derzeit mit 10 v»H» zu veranschlagen» Ferner müßte die Stadt PflHHB die noch ausstehenden zweiten 100»000 PM zu Händen des Konkursverwalters zahlen»
Insoweit es nun gemäß dem Vorstehenden darum geht, den Konkursverwalter vor Bückzahlungen oder Er-
satzzahlungen zu bewahren? ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und Revisionsklägers nach den Beträgen zu bestimmen? die er? wenn überhaupt, an die Stadt	zu leisten haben wür-
de o Biese Beträge stellen auch den Wert dar? den die entsprechenden Forderungen unter den gegebenen Verhältnissen für jedermann hätten• Bern kann? zu demal es sich hier nicht um die Geltendmachung einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung handelt? derart Rechnung getragen worden? daß der Wert nach der über § 161 BGB entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 3 ZPO auf (lOOoOOO + IO08OQ : 10 =) 11„080 BM veranschlagt wird» Zu dieser Summe treten dann die vollen 100,000 BM hinzu? die die Stadt iflHHi bei einem Erfolg des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu leisten hätte0
 
Demgemäß ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Streitwert von 111»080 DM, der zugleich den Wert des Vergleichs darstcllto
 Dr» Pagendarm	Dr«,	Arndt	Br<>	Hußla
 Gähtgens
Keßler