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BGH · in zr 70/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 70/65

Die Sache v/ird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsrechtszüge, soweit darüber nicht schon entschieden ist3 - an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Laufe des Mai 1945 nahmen Dienststellen der Beklagten die Fahrzeuge des Klägers in Anspruch; die hieraus hergcloiteten Ansprüche sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - gebeten, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, während der Kläger die Ansicht vertreten hat* daß seine Ansprüche durch das Gesetz nicht berührt würden, jedenfalls aber zu erfüllen seien» Dezember 1962 den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt angesehen» Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11» Mai 1964 - III ZR 24/63 - das Berufungs- u urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.»Das Berufungsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil’die Berufung des Klägers - unter Abweisung der neu geltend gemachten Ansprüche - zurückgewiesen. 1.) Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils, soweit es den Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes als erledigt angesehen hatte, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11» Mai 1964 beruhte auf der Erwägung, daß es noch der Klärung bedürfe, ob nicht der Klageabweisungsantrag der Beklagten als Ablehnung des Das Berufungsgericht hat nunmehr nach den Berliner Dienstblattverfügungen vom 9« Juli 1958 und 10« September 1958 festgestellt, daß der Senator für Finanzen, der die' Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertritt«, zuständige Anmeldestelle gemäß § 27 AKG ist«, und hat dessen Antrag auf Klageabv/eisung als Ablehnung der Erfüllung des angemeldeten Anspruchs (§29 AKG) gewertet» Insoweit liegt die Entscheidung im Rahmen des ersten Revisionsurteils und der dort unter B III angeführten Rechtsprechung» Die' Revision bringt hiergegen nichts vor» Die Klage ist daher zulässig» 2.) Bei seiner sachlichen Prüfung hat das Berufungs- ' gericht eine Amtshaftung als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen, weil die Inanspruchnahme des Betriebsgebäudos • des Klägers im Jahre 1945 nicht amtspflichtwidrig gewesen sei» In der 'Tat haben sich im Laufe des Rechtsstreits hinreichende Umstände dafür, daß Beamte der Beklagten ühter Verletzung ihrer Amtspflichten den Kläger schüldhaft geschädigt hätten, nicht ergeben» Auch die Revision zeigi; solche Umstände nicht auf.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Ansprüche des Klägers 3ich nur aus § 26 Abs. 1 und 3 R1G ergeben können. 3») Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß etv/aige Ansprüche des Klägers unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (§ 2 Nr. 4 ) fielen und, da sie auch nach den §§ 4 ff. AKG nicht zu erfüllen seien, gemäß §§1,2 AKG erloschen seien; es hat dies im Einzelnen begründet: Der Schaden, den der Kläger an seinem Betriebsgebäude und in seinem Gewerbebetrieb erlitten haben wolle, beruhe auf der Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks, die die Bezirksbürgermeisterei Entgegen der jetzigen Darstellung des Klägers habe die Verwaltung nicht am 15» Juni 1945 eine Inanspruchnahme ausschließlich zugunsten des Lebensmittelverteilers TflHIHI ausgesprochen? und das Betriebsgebäude dann im Oktober 1945 erneut für die Vd^^P>Uf|^Pin Anspruch genommen. Vielmehr habe die Verwaltung - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich’-, fest - das Grundstück schon im Juni 1945 für sich als -r Bedarfsstelle in Anspruch genommen und zunächst mit der Einrichtung einer Lebensmittelverteilungsstelle? Da die Ansprüche des Klägers hiernach auf einer vor dem 1. Bauarbeiten seien zwar eret nach diesem Stichtag ausgeführt worden; es komme aber nicht-auf den Zeitpunkt des Juni 1945 habe das Bezirksamt eine Inanspruchnahme für sich selbst als Bedarfsstelle, nicht zu Gunsten des Großverteilers ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat seiner Peststellung die Darstellung des Klägers in der Klageschrift zugrundegelegt, dem Kläger sei mündlich mitgeteilt worden, die Bezirksbürgermeisterei nehme Räume des Hauptgebäudes zur Errichtung einer Lebensmittelverteilungsstelle in Anspruch, die sie jedoch nicht selbst, sondern durch TflHBpbetrciben werde. Richtig ist - worauf die Revision hinweist - , daß der Kläger im Schriftsatz vom 21. Juni 1945 ausgeführt hat, das Bezirksamt habe angeordnet, daß der Kläger das Haupt-gebäude (mit Ausnahme näher angeführter Räume) dem Groß- Dieser Vortrag steht jedoch'nicht in I Widerspruch zu dem der Klageschrift, er besagt auch nichts gegen die Richtigkeit der Peststellung des Be- r Kr: rufungsgerichts, ebensowenig wie der weitere Hinweis der Revision, das Bezirksamt habe eine Garantie für f laufende und pünktliche Zahlung der Nutzungsentschädigung durch Trilling abgelehnt (Schriftsatz vom 21« November • r -1953, dort Bl, 22)o Die Revision übersieht, daß das 1 •' ’ Berufungsgericht seiner Peststellung nicht nur die Dar- i,,; Stellung des Klägers in der Klageschrift zugrundegelegt hat, die es für glaubwürdiger hält-als seinen späteren Vortrag, sondern weiter die Aussage der Ehefrau des Klägers sowie die durch Rechnungsaufstellung belegte Tatsache, daß im Juni und Juli 1945 auf dem Betriebsgrundstück Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten im 5 " •- Diese Grundlagen tragen die Feststellung, daß das Bezirksamt im Juni 1945 eine Inanspruchnahme nicht zu Gunsten von sondern für sich als Bedarfsstelle ausgesprochen hat, um dort^ eine Verteilungsstelle einzurichten, die allerdings von -als Beauftragtem aufgebaut und geleitet werden sollte. Das Berufungsgericht war nicht veranlaßt, 'den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21, November 1953 im Einzelnen abzuhandoln, weil dieser Vortrag sich noch im Rahmen der Darstellung in der Klageschrift hielt, während erst der Schriftsatz des Klägers im zweiten Berufungsrechtszug vom 30, September 1964 die neue Darstellung des Klägers brachte, die Beorderung sei nur und ausdrücklich zu Gunsten von TflHB ausgesprochen worden, und daraus den Schluß’ zog, sie sei mit der Abberufung von September 1945 wirkungslos geworden. Denn abgesehen davon, daß eine Nutzungsentschädigung nicht in Streit ist, war das Verlangen nach einer Garantie - angesichts der Regelung in den §§ 26, 27 R1G - überflüssig “ und unberechtigt«, wenn die Verwaltung das Gebäude in Anspruch1 nahm«, und die Schilderung, die der Kläger von diesem Vorgang gegeben hat, legt die Annahme nahe, daß die Verwaltung die Einwände des Klägers als Ausflüchte verstehen könnte zu dem Zwecke, sich der im Allgemeininteresse notwendigen' Beorderung zu entziehen» Hiernach kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß ein Wechsel in der Person des Begünstigten nicht vorlag und deshalb die Beauftragung der VflHHP-TJfll^Biit der Einrichtung eines Lebensmittel-' lagers im Herbst 1945 nicht schon aus diesem Grunde als ^ eine neue, nach dem 31» Juli 1945 liegende Maßnahme der Verwaltung zu werten ist» 2.).Unklar ist jedoch geblieben, auf welchen Gegenstand .die verschiedenen Akte sich bezogen, und ob nicht - v/ie die Revision weiter meint - aus dem ‘Wechsel oder aus der Erweiterung des Gegenstandes der Beschlagnahme geschlossen werden muß, daß das Grundstück des Klägers doch zeitlich verschiedenen Maßnahmen im Sinne des § 2 Ni. 4 AKG unterworfen v/orden ist» (BU Bl. 3) wurde am 15«» Juni 1945 das Betriebsgrundstück des Klägers "zu dem Teil" beschlagnahmt. weil der Bedarfsstelle auf Grund der Beorderung vom 15» Juni 1945 "auch" der Gebrauch des Grundstücks zügestanden habe ( BU Bl« 19 )° Nach der Auffassung des Berufungsgerichts daß es zur Frage des Stichtages vom 1« August 1945 auf den Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme ? - Ill ZR 187/63 - )« Um diese Frage aber geht es hier nicht« Denn wenn der Kläger sich darauf heruft, daß bei Ausbau des Obergeschosses Fehler vorgekommen und die oberen Räume durch Umbauten ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet seien9 so kann dies nicht auf die Beorderung der Räume -des Erdgeschosses am 15« Juni 1945 zurückgeführt werden« . Es mag sein9 daß für das Lebensmittellager auf das ganze Betriebsgrundstück und auch die bisher freigebliebenen -Teile des Betriebsgebäudes zugegriffen wurde, weil ohnehin-schon ein Teil des Gebäudes für einen ähnlichen Zweck in Anspruch genommen war« Das aber zeigt ein schritt- * weises Fortschreiten der Inanspruchnahme, nicht einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinn mit der Beorderung vom 15*' Juni 1945? vielmehr bedurfte die ursprüngliche Maßnahme - wie das Berufungsurteil richtig ausführt -einer Erweiterung und diese Erweiterung, die die Beorderung von einem Teil auf das ganze Betriebsgrundstück ausdehntä, muß als eine neue Maßnahme gewertet werden« Das Berufungsgericht sieht die Erweiterung, nach richtiger Auffassung also rechtlich eine neue Maßnahme, in dem Schreiben des Ernährungsamts wflHHHHP an den • Bezirksbürgermeister FflB vom 27« Juli 1945: Diese Anweisung, die in einem Schreiben vom 20« August 1945 wiederholt wurde, sei - so führt das Berufungsurteil aus - ebenfalls vor dem 1. August 1945 ergangen; daß die Schreiben dem Kläger nicht bekannt gemacht wurden, sei un~ Weiterung der Beorderung vom 15 • Juni 1945"einer s&uen,, - , v ; Maßnahme, so mußte festge3tellt werden, wann diese, neute,,/ * Maßnahme getroffen worden ist. des gesamten Betriebsgrundstücks von der Britischen Kommen- :-dantür nur angeordnet und in den deutschen Ämtern beschlossen war, lag noch ein Behörden - Internum? daß der Kläger - v/ie er behauptet hat, -erst wesentlich später von der Erweiterung der Absichten , : auf die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks erfahren habe. August 1945 aus den Behörden -Internum der geplanten Erweiterung noch nicht eine gegenüber dem Kläger getroffene Maßnahme geworden. Per Senat ist auch am Erlaß eines Teilurteils hinsichtlich der auf der Beorderung vom 15« Juni 1945 beruhenden Schäden gehindert?

BeorderungGrundstückBerufungsgerichtMaßnahmeAnspruchKlägerInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

•7
BUNDESGERICHTSHOF 2077 07i
IM NAMEN DES VOLKES
in zr 70/65	URTEIL
Verkündet am
21o Oktober 1965 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter itrasse
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat. auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt9 Dr. Hußla9 Gähtgens und Keßler,:, s
für Hecht erkannt:	,	.	,	.	'	.	x
Auf die Revision, des Klägers wird das Urteil; des,
9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar .1965 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsrechtszüge, soweit darüber nicht schon entschieden ist3 - an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kläger führte einen Milchund Molkereiprodukten-Großvertrieb auf einem Grundstück in DjHHl - HflHHB®*
Bei Kriegsende war das Betriebsgebäude zwar beschädigt, aber insbesondere in den unteren Stockwerken noch brauchbar. Im Laufe des Mai 1945 nahmen Dienststellen der Beklagten die Fahrzeuge des Klägers in Anspruch; die hieraus hergcloiteten Ansprüche sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1964 - III ZR 24/63 - rechtskräftig erledigt worden. Hier geht es nur noch um Ansprüche wegen der Inanspruchnahme des Betriebsgebäudes? die auf folgendem beruhen:
3
Am 15 o Juni 1945 nahm die Unterbezirksbürgermeisterei WflHHHIB - Nord einen ^eil des Betriebsgrundstücks , und zv/ar die damals allein benutzbaren Räume im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, durch mündliche Anordnung in Anspruch? dort sollte eine Lebensmittelverteilungssteile eingerichtet werden, die von dem Großverteiler TI betrieben werden sollte0 Im Herbst 1945 wurde T| abberufen. Bas Grundstück wurde der MBHHB ~
U^^^zur Benutzung als Lebensmittellager zugewiesen, dessen £fhrichtung die britische Kommandantur bereits Ende Juli 1945 angeordnet hatte. Bas Betriebsgebäude wurde für diesen Zweck auf - und teilweise umgebaut.
Bie HUB - VBHIB - UBB zahlte dem Kläger Miete für die Benutzung des Grundstücks. Am 30. April 1948 erhielt der Kläger das Grundstück zurück.
Ber Kläger fordert von der Beklagten Schadloshaltung wegen der durch die Inanspruchnahme eingetretenen Nachteile, die er wie folgt angegeben hat:
38.500.— BM für den durch Umbauten entstandenen Schaden,
12.500.— BM für den durch fehlerhafte Kriegsschäden~ beseitigung entstandenen Schaden,
•	j
6.887j90 BM als Teil des Verdienstausfalls wegen entgangenen Molkegeschäfts,
9*000.— BM als Teil des Verdienstausfalls v/egen entgangenen Milchgeschäfts.
Er hat - mit seinem im zweiten Berufungsrechtszug erhöhten Anträge - gebeten, die Beklagte zur Zahlung von 66.687,90 BM nebst 6 # Zinsen seit dem 1. Januar 1961 zu zahlen.
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Dem ersten Anträge der Beklagten entsprechend hat . . das Landgericht die Klage ahgewiesen. Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - gebeten, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, während der Kläger die Ansicht vertreten hat* daß seine Ansprüche durch das Gesetz nicht berührt würden, jedenfalls aber zu erfüllen seien»
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 21. Dezember 1962 den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt angesehen» Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11» Mai 1964 - III ZR 24/63 - das Berufungs- u urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.»Das Berufungsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil’die Berufung des Klägers - unter Abweisung der neu geltend gemachten Ansprüche - zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, daß 66»887*90 DM beansprucht werden» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.) Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils, soweit es den Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes als erledigt angesehen hatte, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11» Mai 1964 beruhte auf der Erwägung, daß es noch der Klärung bedürfe, ob nicht der Klageabweisungsantrag der Beklagten als Ablehnung des
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unstreitig vom Kläger angemeldeten Anspruchs zu würdigen sei»
Das Berufungsgericht hat nunmehr nach den Berliner Dienstblattverfügungen vom 9« Juli 1958 und 10« September 1958 festgestellt, daß der Senator für Finanzen, der die' Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertritt«, zuständige Anmeldestelle gemäß § 27 AKG ist«, und hat dessen Antrag auf Klageabv/eisung als Ablehnung der Erfüllung des angemeldeten Anspruchs (§29 AKG) gewertet» Insoweit liegt die Entscheidung im Rahmen des ersten Revisionsurteils und der dort unter B III angeführten Rechtsprechung» Die' Revision bringt hiergegen nichts vor» Die Klage ist daher zulässig»
2.) Bei seiner sachlichen Prüfung hat das Berufungs- ' gericht eine Amtshaftung als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen, weil die Inanspruchnahme des Betriebsgebäudos • des Klägers im Jahre 1945 nicht amtspflichtwidrig gewesen sei» In der 'Tat haben sich im Laufe des Rechtsstreits hinreichende Umstände dafür, daß Beamte der Beklagten ühter Verletzung ihrer Amtspflichten den Kläger schüldhaft geschädigt hätten, nicht ergeben» Auch die Revision zeigi; solche Umstände nicht auf. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Ansprüche des Klägers 3ich nur aus § 26 Abs. 1 und 3 R1G ergeben können.
3») Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß etv/aige Ansprüche des Klägers unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (§ 2 Nr. 4 ) fielen und, da sie auch nach den §§ 4 ff. AKG nicht zu erfüllen seien, gemäß §§1,2 AKG erloschen seien; es hat dies im Einzelnen begründet: Der Schaden, den der Kläger an seinem Betriebsgebäude und in seinem Gewerbebetrieb erlitten haben wolle, beruhe auf der Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks, die die Bezirksbürgermeisterei
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am 15» Juni 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten
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Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben angeordnet und am 27. Juli 1945 zur Durchführung einer Anordnung der britischen Besatzungsmacht bestätigt und erweitert habe. Entgegen der jetzigen Darstellung des Klägers habe die Verwaltung nicht am 15» Juni 1945 eine Inanspruchnahme ausschließlich zugunsten des Lebensmittelverteilers TflHIHI ausgesprochen? die mit dessen Abberufung im September 1945 wirkungslos geworden sei? und das Betriebsgebäude dann im Oktober 1945 erneut für die Vd^^P>Uf|^Pin Anspruch genommen. Vielmehr habe die Verwaltung - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich’-, fest - das Grundstück schon im Juni 1945 für sich als -r Bedarfsstelle in Anspruch genommen und zunächst mit der Einrichtung einer Lebensmittelverteilungsstelle? später die	mit der Einrichtung
 eines Lebensmittellagero beauftragt. Die Beklagte habe damit den ihr kraft der Beorderung zustehenden Gebrauch des Grundstücks zunächst	dann der:MflHHB~~
VHHB-U0 überlassen? ohne daß darin eine neue Maßnahme zu erblicken sei. Da die Ansprüche des Klägers hiernach auf einer vor dem 1. August 1945 getroffenen Maßnahme beruhten? finde das Allgemeine Kriegsfolgengesetz Anwendung? selbst wenn die geltend gemachten Schäden erst später ent--standen seien.
Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgen-g03etzes? etv/a nach § 4"Abs. 1 Nr. 2 AKG, auf den.der Kläger sich berufe? sei sein Anspruch:nicht zu erfüllen.
Zwar seien die Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen vorgenommen worden. Jedoch seien etwaige Ansprüche nicht auf Grund einer noch dem 51» Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden. Die . Bauarbeiten seien zwar eret nach diesem Stichtag ausgeführt worden; es komme aber nicht-auf den Zeitpunkt des
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Abtragens der Trümmer und der Errichtung von Mauern an, sondern auf den Zeitpunkt der Anordnung, das Gebäude instand zu setzen und auszubauen. Diese Anordnung sei vor dem - v
1.	August 1945 ergangen.	4	.
II.
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben', v/eil es zu entscheidungserheblichen Punkten eine klare Tatsachenfeststellung;» die eine abschliessende Entscheidung ermöglichte, vermissen läßt.
1.) Allerdings muß die Revision erfolglos" bleiben, soweit sie sich gegen die Peststellung wendet, am 15. Juni 1945 habe das Bezirksamt eine Inanspruchnahme für sich selbst als Bedarfsstelle, nicht zu Gunsten des Großverteilers	ausgesprochen.
Das Berufungsgericht hat seiner Peststellung die Darstellung des Klägers in der Klageschrift zugrundegelegt, dem Kläger sei mündlich mitgeteilt worden, die
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Bezirksbürgermeisterei nehme Räume des Hauptgebäudes zur Errichtung einer Lebensmittelverteilungsstelle in Anspruch, die sie jedoch nicht selbst, sondern durch TflHBpbetrciben werde. Diese Darstellung läßt zwanglos die Würdigung zu, daß die Bedarfsstelle die durch die Beorderung Begünstigte war und Td^^^als ihr Beauftragter die Verteilungsotelle einrichten und führen sollte. Richtig ist - worauf die Revision hinweist - , daß der Kläger im Schriftsatz vom 21. November 1953 (dort Bl. 15) bei einer* v/iederholten Schilderung des Vorganges vom 15. Juni 1945 ausgeführt hat, das Bezirksamt habe angeordnet, daß der Kläger das Haupt-gebäude (mit Ausnahme näher angeführter Räume) dem Groß-
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Verteiler Tflmpfür Zwecke eines Verteilungslagers überlassen solle. Dieser Vortrag steht jedoch'nicht in I Widerspruch zu dem der Klageschrift, er besagt auch nichts gegen die Richtigkeit der Peststellung des Be- r Kr: rufungsgerichts, ebensowenig wie der weitere Hinweis der Revision, das Bezirksamt habe eine Garantie für	f
laufende und pünktliche Zahlung der Nutzungsentschädigung durch Trilling abgelehnt (Schriftsatz vom 21« November • r -1953, dort Bl, 22)o Die Revision übersieht, daß das	1	•'	’
Berufungsgericht seiner Peststellung nicht nur die Dar- i,,; Stellung des Klägers in der Klageschrift zugrundegelegt hat, die es für glaubwürdiger hält-als seinen späteren Vortrag, sondern weiter die Aussage der Ehefrau des Klägers sowie die durch Rechnungsaufstellung belegte Tatsache, daß im Juni und Juli 1945 auf dem Betriebsgrundstück Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten im 5	"	•-
Aufträge der Beklagten ausgeführt wurden. Diese Grundlagen tragen die Feststellung, daß das Bezirksamt im Juni 1945 eine Inanspruchnahme nicht zu Gunsten von	sondern
 für sich als Bedarfsstelle ausgesprochen hat, um dort^ eine Verteilungsstelle einzurichten, die allerdings von -als Beauftragtem aufgebaut und geleitet werden sollte. Das Berufungsgericht war nicht veranlaßt, 'den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21, November 1953 im Einzelnen abzuhandoln, weil dieser Vortrag sich noch im Rahmen der Darstellung in der Klageschrift hielt, während erst der Schriftsatz des Klägers im zweiten Berufungsrechtszug vom 30, September 1964 die neue Darstellung des Klägers brachte, die Beorderung sei nur und ausdrücklich zu Gunsten von TflHB ausgesprochen worden, und daraus den Schluß’ zog, sie sei mit der Abberufung von	September	1945 wirkungslos geworden. Inwieweit
 es sich dabei um Tatsachenvortrag oder um Rechtsausführungen' handelt, kann offen bleiben. Der von der Revision besonders hervorgehobene Umstand, die Beamten der Bedarfsstelle hätten die vom Kläger verlangte Garantie für die Nutzungsentschädigung
 abgelehnt9 kann zu Gunsten des Klägers nichts besagen»
Denn abgesehen davon, daß eine Nutzungsentschädigung nicht in Streit ist, war das Verlangen nach einer Garantie - angesichts der Regelung in den §§ 26, 27 R1G - überflüssig “ und unberechtigt«, wenn die Verwaltung das Gebäude in Anspruch1 nahm«, und die Schilderung, die der Kläger von diesem Vorgang gegeben hat, legt die Annahme nahe, daß die Verwaltung die Einwände des Klägers als Ausflüchte verstehen könnte zu dem Zwecke, sich der im Allgemeininteresse notwendigen' Beorderung zu entziehen»
Hiernach kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß ein Wechsel in der Person des Begünstigten nicht vorlag und deshalb die Beauftragung der VflHHP-TJfll^Biit der Einrichtung eines Lebensmittel-' lagers im Herbst 1945 nicht schon aus diesem Grunde als ^ eine neue, nach dem 31» Juli 1945 liegende Maßnahme der Verwaltung zu werten ist»
2.).Unklar ist jedoch geblieben, auf welchen Gegenstand .die verschiedenen Akte sich bezogen, und ob nicht - v/ie die Revision weiter meint - aus dem ‘Wechsel oder aus der Erweiterung des Gegenstandes der Beschlagnahme geschlossen werden muß, daß das Grundstück des Klägers doch zeitlich verschiedenen Maßnahmen im Sinne des § 2 Ni. 4 AKG unterworfen v/orden ist»
Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils"•
(BU Bl. 3) wurde am 15«» Juni 1945 das Betriebsgrundstück des Klägers "zu dem Teil" beschlagnahmt. Um welchen Teil oo:	//
sich dabei handelte, gibt ein Satz der Entscheidungsgründe (BU Bl. 18 ) näher wieder :
"Daß am 15» Juni 1945 die Unterbezirksbürgermeisterei .......... einen Teil des Betriebsgrundstücks des Klägers?
und zwar die damals allein benutzbaren Räume im Erdge-
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schoß deQ Hauptgebäudes? für eine von 'VwtKKKD £u betreibende Lebensmittelverteilungsstelle in Anspruch genommen hat«, ist unstreitig" *	,,
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Das entspricht im wesentlichen der Darstellung der Klageschrift? die der Kläger im Schriftsatz vom 21« November 1953 (dort Bl. 15) dahin ergänzt hat? ihm sei auf gegeben , worden? das "Hauptgebäude seines Betriebsgrundstücks mitr r-Ausnahme des zweiten Stockwerks? der Bodenräume? der 4v Garagen und eines in sich abgeschlossenen? besondere zugänglichen Kellers" ab 15» Juni" i945 Trilling zu überlassen«
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Das Berufungsgericht verkennt nicht? daß diese Inanspruchnahme "erweitert" (BU Bl« 17) werden mußte? um das Grundstück für ein Lebensmittellager der
 beroitzu demachen? glaubt aber gleichwohl? auch dies als "Teil einer einheitlichen Maßnahme" (BU Bl. 16) werten zu können? weil der Bedarfsstelle auf Grund der Beorderung vom 15» Juni 1945 "auch" der Gebrauch des Grundstücks zügestanden habe ( BU Bl« 19 )° Nach der Auffassung des Berufungsgerichts
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wäre also Alles? was sich aus der Beorderung am 1$« Juni 1945 schrittweise und folgerichtig von der Einrichtung einer Verteilungsstelle (TflBIB) bis zur Erweiterung in ein Lebensmittellager oder - räumlich gesehen - aus der Inanspruchnahme einzelner Eäume bis zur Inanspruchnahme des gesamten Betriebsgrundstücks ergab? begrifflich von der Maßnahme am 15. Juni 1945 umfaßt«
Diese Auffassung? die den Begriff der " Maßnahme "
im Sinne des § 2 Nr« 4 AKG mit Brägen des Ursöchonzuoemmchr
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hanges vermengt? ist nicht haltbar« Allerdings hat der Senat in seinem ersten Urteil ( Bl. 24 der Urteilsaus-
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 fertigung ) ausgeführt? daß es zur Frage des Stichtages vom 1« August 1945 auf den Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme ? nicht auf die Entstehung der dadurch - möglicherweise erst infolge des Zutritts weiterer Umstände,- verursachten Schäden ankomme (vergl. hierzu außer den im ersten Urteil 4 angeführten Entscheidungen die Urteile vom 11« Oktober 1962
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- Ill ZR 135/61 = WM 1962, 1322 und vom 15» März 1965
- Ill ZR 187/63 - )« Um diese Frage aber geht es hier nicht« Denn wenn der Kläger sich darauf heruft, daß bei Ausbau des Obergeschosses Fehler vorgekommen und die oberen Räume durch Umbauten ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet seien9 so kann dies nicht auf die Beorderung der Räume -des Erdgeschosses am 15« Juni 1945 zurückgeführt werden« .
Es mag sein9 daß für das Lebensmittellager auf das ganze Betriebsgrundstück und auch die bisher freigebliebenen -Teile des Betriebsgebäudes zugegriffen wurde, weil ohnehin-schon ein Teil des Gebäudes für einen ähnlichen Zweck
 in Anspruch genommen war« Das aber zeigt ein schritt- * weises Fortschreiten der Inanspruchnahme, nicht einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinn mit der Beorderung vom 15*' Juni 1945? vielmehr bedurfte die ursprüngliche Maßnahme - wie das Berufungsurteil richtig ausführt -einer Erweiterung und diese Erweiterung, die die Beorderung von einem Teil auf das ganze Betriebsgrundstück ausdehntä, muß als eine neue Maßnahme gewertet werden«
Das Berufungsgericht sieht die Erweiterung, nach richtiger Auffassung also rechtlich eine neue Maßnahme, in dem Schreiben des Ernährungsamts wflHHHHP an den • Bezirksbürgermeister FflB vom 27« Juli 1945:
"Laut Anordnung der Englischen Kommandantur, .
Captain E^^, soll sofort das Gebäude ^^^strasse	a^*s	Nährmittel und Meiitllager
 benutzt und zu diesem Zwecke instandgesetzt werden« Die Arbeiten sind sofort in Angriff zu nehmen« Ich. bitte Sie, das Erforderliche zu veranlassen« "
Diese Anweisung, die in einem Schreiben vom 20« August 1945 wiederholt wurde, sei - so führt das Berufungsurteil aus - ebenfalls vor dem 1. August 1945 ergangen; daß die Schreiben dem Kläger nicht bekannt gemacht wurden, sei un~
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erheblich? denn es komme nur darauf an? wann die"Maßnahme" ,: .. getroffen worden sei? und das sei auch'hinsichtlich-.der Ausbau - und Instandsetzungsarbeiten eindeutig vor dem- ,
1. August 1945 geschehen»
Dem kann nicht gefolgt werden» Bedurfte es zur -Er-j ... Weiterung der Beorderung vom 15 • Juni 1945"einer s&uen,, - , v ; Maßnahme, so mußte festge3tellt werden, wann diese, neute,,/ * Maßnahme getroffen worden ist. Solange Ausbau und Benutzung. des gesamten Betriebsgrundstücks von der Britischen Kommen- :-dantür nur angeordnet und in den deutschen Ämtern beschlossen war, lag noch ein Behörden - Internum? abernicht. eine.< "getroffene Maßnahme"im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG vor. .
Hierzu könnte sie erst durch Anforderung gegenüber dem Kläger werden. Ob das Berufungsgericht mit dem Satz? es sei unerheblich? daß die Schreiben vom 27» Juli und 20. August 1945 damals dem Kläger nicht bekannt gemacht v/orden seien? dieses feststellen oder den Vortrag des Klägers rechtlich bescheiden wollte? mag zweifelhaft sein. Revisionsmäßig • ist jedenfalls - mangels einer klaren Feststellung -davon auszugehen? daß der Kläger - v/ie er behauptet hat, -erst wesentlich später von der Erweiterung der Absichten , : auf die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks erfahren habe. Dann aber v/ar vor dem 1. August 1945 aus den Behörden -Internum der geplanten Erweiterung noch nicht eine gegenüber dem Kläger getroffene Maßnahme geworden. Wenn auch - wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil (dort Bl. 23) aü3geführt hat - angesichts der außergewöhnlichen Verhältnisse der damaligen Zeit über das Fehlen der Schriftform ( § 23 REG ) würde hinweggesehen werden können? läßt 'sich doch von einer Anforderung an den Eeistungspflichtigen nur sprechen? wenn diesem gegenüber wenigstens kundgetan worden ist? daß eine v/eitere Leistung von ihm erwartet werde. Die angeforderte Leistung muß genau bezeichnet sein ( § 23 Abs. 1 Satz 3 RLG ). Fehlte es aber - wovon hier auszugehen
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ist - an einer Anforderung der erweiterten Leistung vor dem 1, August 1945 überhaupt? so würde auf die hieraus hergcleiteten Ansprüche das Allgemeine Kriegs- . .. . folgengesetz nicht zutreffen.	i
3.) Liese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Ganzen. Per Senat ist auch am Erlaß eines Teilurteils hinsichtlich der auf der Beorderung vom 15« Juni 1945 beruhenden Schäden gehindert? weil sachlich, nicht er-örtert ist? was auf die erste Inanspruchnahme und was auf ^ c deren Erweiterung zurückgeht. Liese Erörterung kann der *
Senat nicht mehr nachhollen. Unter diesen Umständen ist , * . auch eine abschliessende Erörterung darüber? ob - wie das Berufungsgeficht meint? - beim Eingreifen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes der Anspruch nicht zu erfüllen wäre? gegenwärtig nicht möglich? jedenfalls verfrühte *
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger auch Gelegenheit haben? seine Bedenken	:r
in der Kichtung vorzutragen und zur Erörterung zu stellen?. * ob die Verteilung von »Lebensmitteln an die Bevölkerung + Mitte Juni 1945 in Berlin noch eine Aufgabe war? die der ; Beseitigung eine?]. Überörtliche# Notstandes diente und deshalb, der Zentralgewalt oblag? oder ob diese Aufgabe .schon im Rahmen der Aufgaben des neu gebildeten örtlichen Gemeinwesens lag. Insoweit kann auf die Rechtsprechung (vergl.
Urt. v. 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 = TO 1958? 1423?
Urt. v. 12. Oktober 1961 - III ZR 109/60 = LM zu.Allg. , r KriegsfolgenG § 2 Nr. 9 ; Urt. v. 11. Oktober 1962 -III ZR 138/61 = TO 1962? 1322; Urt. v. 15. März 1965 III ZR 187/63=/TO 1965? 500	*	per Betrieb 1965? 888)
Bezug genommen werden.
H

Hiernach ist zu erkennen9 wie geschehen» Pie Entscheidung über die Kosten auch dieses Revisionsrechtszuges ist dem Berufungsgericht übertragen worden9 weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, in welchem Umfange die Revision sachlich Erfolg haben kann»
Pr» Pagendarm	Pr.	Arndt	Pr» Hußla
 Gähtgens
Keßler