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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Ein Dienstvorgesetzter darf aus einem Sachverhalt nur dann dem Beamten ungünstige Folgerungen ziehen* wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen«, Das gilt mjböht nur für Sachverhalte, die in die Personalakten des Beamten auf genommen werden» Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Celle vom 28« Januar 1955 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für gerechtfertigt erklärt« Im .Juli .1947 stufte die Militärregierung ihn in Kategorie III mit dem Bemerken ein, daß er nur in einer Stellung bis zu dem Regierungsobersekretär zu beschäftigen sei» Der Regierungspräsident lehnte Anträge auf Wiederbeschäftigung dureh Bescheide vom 15« und 21. Minister des Innern über die von ihm abgelehntje Wiederbeschäftigung mehrerer Inspektoren, darunter ddr des Klägers» Über den Kläger berichtete er dabei, daß seine Wiederverwendung bei der Regierung Lüneburg wegen seines Verhaltens nach seiner Entlassung und der zutage getretenen charakterlichen Haltung nicht in Betracht komme; er verwies dabei auf seinen Aktenvermerk vom 20» Mai 1948» Gleichzeitig wies er den Einspruch des Klägers zurück und führte als Begründung auch an,, daß nach Erlaß des verwaltungsge-richtliohen Urteils Ende 1947 in der Presse ein unsachlicher Bericht mit beleidigenden Angriffen gegen v den Regierungspräsidenten erschienen sei und angenommen .. sich erstens bei dem Ministerium über den Regierungspräsidenten beschwert und wurden abschlägig beschieden« Sie haben sodann durch ihren Anwalt, Rechtsanwalt eine sehr polemisch gehal- Nachdem die Beschwerde und' der Prozeß erledigt waren, erschien dann in der Hamburger Allgemeinen (Ausgabe für den Regierungsbezirk Lüneburg) ein sehrlanger polemischer Artikel, in welchem in voller Außerachtlassung der Sachund.Rechtslage nach dem Urteil der Regierungspräsident in beleidigendster Form angegriffen wurde» Bieser Artikel kann hür von diäten beiden Inspektoren oder ihfem Anwhlt mäßgeblioh beeinflußt Worden seincund Verrät, wehn über den Charakter der beiden Inspektoren nböh irgendwelche iweifel beständen, restlos, wed Sin&sfel sie sind« Jedenfalls ist den beiden Inspektors*! Im Bericht vom 8» Februar 1950 führte er aus, eine Wiederverwendung der beiden Inspektoren (Kläger und Engelhardt) bei der Regierung in Lüneburg wäre im Interesse des Arbeitsfriedens.nicht tragbar; jedoch befürwortete der damalige 'Regierungspräsident die Wiederverwendung an einer anderen Dienststelle des Lan des Nledersachäen. Regierungspräsident habe .von seinem Ermessen in einer den Zweck dir Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemachtj.es sei-gerichtsbekannt, daß es möglich gewesen wäre, Beamte mit größerer politischer Belastung.und gleicher«fachlicher Qualifizierung einzustellen; die Erhebung♦ einer’falsclien• Äfiscfiuldi- Mit der vorliegenden, im Oktober 1948 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung eines Betrages von 2*663,85 DM nebst Zinsen verlangt, der ihm \ als Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Im Beruf ungerecht szug hat der Kläger die Klagforderung hilfsweise auch auf seine.Ansprüche auf Wartegeld, Gehalt oder Schadensersatz für die Zeit vom 1. Seine angeblich unsachlichen Erwägungen seien nicht ursächlich gewesen, weil die Wiedereinstellung seinem freien Ermessen unterlegen habe und sieben weitere Inspektoren ihre Wied er einst ellung im Bezirk Lüneburg beantragt hätten« Bie Planstelle des Klägers habe seit 1948 nicht mehr bestanden. . Bagegen hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, .soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vom 1. den müssen, Der Regierungspräsident habe daher den Antrag auf Wied er einst ellung vom 19« April 1949 mit der nötigen Sorgfalt pirUfen müssen» Das del nicht gescheheno Der Regierungspräsident Dr. Bflphabe die Überzeugung gehabt, daß der Kläger an der FreseeverßlfaktliChüng von Ende. Vermerk, durch den er diesem Verdacht Ausdruck verliehen, habe, zu den Personalakten brachte« Die unterbliebene Anhörung verstoße gegen Art 129 WeimVerf und § 42 #bs 2 DBG» - Diese Amtspflichtverletzung liege zwar vor d.er maßgeblichen Entscheidung über die Wieder einst ellung, doch sei sie für die verspätete Einstellung ur-sächlich gewesen« Der Regierungspräsident habe schon !)/949 zwei Inspektoren mit gleicher politischer Belastung und teilweise erheblich sohl echterer Beurteilung wieder eingestellt. Bel den fünf Inspektoren, ’ die erst 1950 und später bei der Regierung wieder eingestellt seien, hätten nach den Personalakten außer bei Engelhardt .besondere Gründe für eine spätere Einstellung Vorgelegen, die beim Kläger nicht gegeben gewesen seien« Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß die Amtspflicht-Verletzung des Regierungspräsidenten für die Kichtein-stellung ursächlich gewesen sei, und daß der Kläger ohne die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten bereits im Jahre 1949 etwa ab 1- Juli wieder eingestellt worden wäre« * Der Regierungspräsident habe nicht die sorgsame Abwägung vornehmen müssen, die das Berufungsgericht angestellt habe» Das Urteil sei widerspruchsvoll, wenn es für die Zeit vor dem lf April 1949 eine AmtspflichtVerletzung verneine und hinterher eine solche auf Grund eines Verhaltens aus der fröheren Zeit bejahe« Der Rechtsweg ist zulässig, denn das angefochte-ne Urteil hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bejaht, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (Art 34 GrundG)o Die Entscheidung Uber* die Wiedereinstellung stand zwar im Erbmassen des Beklagten, doch können bei derartigen Entscheidungen ebenso'wie bei einer dem Ermessen der Be-hör4e .unterliegenden Beförderung Amt spf licht Verletzungen; jit^^ die einen zur Zuständigkeit der ordent- aus § 36 DBG unbestritten der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet istB Daß die für vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten erforderlichezl^Toraussetzungen des § 143 DBG (Vorbescheid und Wahrung der Fristen) erfüllt sind, hat der Vord erricht er in anderem Zusammenhang zutreffend daraus hergeleitet, daß in dem im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde gestellten Antrag auf .-Klageabweisung die Erteilung des Vorbescheides zu erblicken ist* Das gilt auch für die vermögensrechtlichen Ansprüche aus § 36 DBG, wegen deren früher ein Vorbescheid bei den obersten Dienstbehörden nicht beantragt worden war« I, Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach § 17 der Zweiten Maßnahmenverordnung keinen Hechtsanspruch auf Wied er eins tellung hatte, sondern daß Uber die Wiedereinstellung die Ernennungs-Behörde "nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner fachlichen und sonstigen persönlichen Eignung sowie der im Entnazifizierungsverfahren getroffenen Pest Stellungen” zu entscheiden hatte. Ein solcher Außenstehender hatte nur Anspruch darauf, daß die Behörde sein Gesuch sachgemäß behandelte, während -sie sonst in ihrer sachlichen Entscheidung völlig frei »war« Der Kläger mar dagegen Beamter des Bandes Niedersachsens Sein Beamtenverhältnis war anläßlich der politischen Säuberungsmaßnahmen durch die Entlassung auf Befehl der Militärregierung nicht endgültig beendet, •^sondern nur:• suspendiert (BGHZ 2,117 $ 12 9'3 4/£7jf • 15,126)« der Senat hat zwar entschieden, daß für derartige Beamte :»äuoh aus dem Gesichtspunkt der PürSorgepflicht kein Anspruch auf Wiederverwendung herzuleiten ist, weil ihr BfeamteAverhältnis unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Regelung stand (BGHZ 15,84) Hier lag der Sachverhalt aber anders, weil, der Kläger bereits wieder die 'Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten erlangt hatte; die vorbehaltene • künftige gesetzliche Regelung war hin-. Die vorbehaltene künftige gesetzliche Regelung war hinsichtlich des Klägers aber auch darüber hinaus durch § 17 Abs 1 der Zweiten Maßnahmenverordnung vom 15* März 1949 dadurch getroffen, daß über die Wiederverwendung eines solchen Beamten wie des Klägers "nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner fachlichen und sonstigen persönlichen Eignung, sowie der im Entnazifizierungsverfahren getroffenen Feststellung zu entscheiden" Auf Grund dieser Regelung und auf Gfrund des zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestehenden Beamtenverhältnisses hatte der Dienstherr ' dem Kläger gegenüber die Amtspflicht, sein Wiederein-stellungsgesueh nicht nur sachgemäß zu behandeln und Auch derartige Ermessensentscheidungen können Amt spflichtVerletzungen enthalten« Die Grundsätze, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, sind folgendes Soweit die Entscheidung in Ausübung ' eines gewährten Ermessens auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen getroffen ist, liegt eine Amtspflichtverletzung nicht schon deshalb vor, weil die . me s sens ent Scheidung an die Stelle der beanstandeten Entscheidung setzen und ^eine AmtspflichtVerletzung nicht schon deshalb annehmen, weil es bei Ausübung seines Ermessens zu einer anderen Würdigung gelangt < nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur vor, wenn der Beamte willküriioh gehandelt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h» jedem sachlich Beurteilenden ohne weiteres voll einleuchtend -unvereinbar ist (vgl BGHZ 2,209 4*302 dieser Auffassung auch dann vor dem 1» April 1949 mioht wieder eingestellt, wenn er nicht von einer Beteiligung des Klägers an der Veröffentlichung ausgegangen wäre-. menheit des Regierungspräsidenten können hinweggedacht werden, ohne daß der Erfolg entfällt, Pür diese Zeit war also die Pflichtverletzung für einen Schaden nicht ursächlich (vgl BGH IM Nr 2 zu § S39 BGB - P) * Pas Berufungsgericht hat Jedoch folgendes nicht mit der erforderlichen Klarheit herausgestellt: Für die späteren Entscheidungen war nicht der Aktenvermerk von Bedeutung, sondern nur die darin zu dem Ausdruck kommende, pflichtwidrig gewonnene Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten, Per Aktenvermerk beurkundete nur diese unrichtig erlangte Voreingenommenheit des Behördenlei-tefs, Soweit der Regierungspräsident bei seinen späteren Entscheidungen den Kläger wegen der PrSsseveröf-fentlichung von einer Wiedereinstellung zurücksteilte, war dafür nicht dieser Aktenvermerk, sondern seine auf Grund der früheren Vorkommnisse gewonnene Überzeugung maßgebend. dann einen Schaden verursacht, wenn ein anderer Bearbeiter als Br, H^lDauf Grund dieses Vermerks zu einer nachteiligen Entscheidung veranlaßt wäre» Bas ist nicht festzusteilenc Denn Br» Hflipihatte schon im Bericht vom 12» Oktober 1949 erkennen lassen, daß er nur eine Wiederverwendung in seiner, eigenen Behörde für- untrag- .der Regierung in Lüneburg kommenach dem Ver-•haltendes-mgers nach seiner Entlassungnicht in Be-tracht»', eine Wiederverwendung des Klägers bei dieser »Regierung könne wegen'der zutage getretenen charakterlichen yBaltun^ nicht in Betracht gezogen werdend Im Bericht vom 28® Bezember 1949 ’rhä't" er sogar ausdrück-* lieh eine Verwendung außerhalb seines Regierungsbezirks befürwortet, Ber Nachfolger von Br, HflÜHhatte sogleich griffen gegen Br, Wenn das Berufungsgericht diesen Gedankengang auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat es ihn offenbar erkannt, denn es bezeichnet zwar #zunächst als Amtspflichtverletzung die Aufnahme des Aktenvermerks ohne zuvorige Anhörung des Klägers, geht aber in den späteren Ausführungen nur noch davon aus, daß Br» »ohne seine Voreingenommenheit» anders ent- • Ber Aktenvermerk war für diese Voreingenommenheit und die Entscheidungen ohne Bedeutung, Benn Br, hatte seine Überzeugung auf Grund eigener Kennt- 3« War aber für die Eichteinstellung des Klägers die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten ersichtlich, so bedeutet die aus Voreingenommenheit erfolgte Ablehnung des Einstellungsgesuches des Klagers eine Verletzung der Amts1- und der Pürsorgepflichtj die dem Regierungspräsidenten gegenüber dem Kläger als einem Beamten oblag, der früher sogar bei seiner Behörde tätig gewesen War* Denn eine in Voreingenommenheit ^getroffene Entscheidung ist eine von sachfremden Erwägungen beeinflußte Ent Scheidung o Ohne jegliche Saohprüfung ging der Regierungspräsident davon aus, daß der Kläger die Presseangriffe auf den Regierungspräsidenten selbst veranlaßt oder durch Verwertung des im Verwaltungsrechtsstreit ergangenen Urteils durch seinen Anwalt ermöglicht hatte. 4o Diese für die Nichteinhaltung des Klägers ursächliche Voreingenommenheit bestand aber nach den in den Tatsacheninstanzen zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Personalakten des Klägers nur bis Herbst 1949, denn Dr. HflB hatte schon in seinem Bericht vom 12» Oktober 1949 nur noch einer Wiederverwendung im Bezirk Lüneburg widersprochen» In seinem Bericht vom 28» Dezem-' ber 1949 hatte er ausdrücklich erklärt, daß er den Verdacht einer Beteiligung des Klägers an den Pressean-griffen nicht mehr aufrecht erhalte; er befürwortete .sodann sogar die Wiederverwendung des Klägers im Lande HiederSachsen an einer anderen Stelle* Allerdings hat ,er .wiederum* .den Kläger im Interesse des Arb.eitsfrie-dens nicht., im Bezirk Lüneburg einzusetzen,' weil immerhin die Möglichkeit bestehe, daß der Anwalt des Klägers unter Benutzung von Informationen 4es.Klägers den Zeitungsartikel veranlaßt habe. Biese Einstellung war im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht .pflichtwidrig und ..hielt sich im Bereich; pflichtmäßigen Ermessens des Regierungspräsidenten® Wenn ein Behördenleiter nicht mit einem Beamten Zusammenarbeiten will, dessen.Rechtsstreit zu peinlichen und beleidigenden Pr esse umgriffen gegen den Leiter,, derjJBehär de geführt hat, auch.w&vgo: fung, .eines während der politischen SäuberungsmaJfoahmen au^rgeschied enen-,<vind letzt, im W^rte stand befindlichen Beamten dessen Einsatz nur für einen, anderen Bezirk erbitten® Eine derartige Maßnahme ist nicht so fehi-sam, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwal- einstellung erst im April 1950 erreicht** 0»bwohl der Regierungspräsident seit Oktober 1949 die Einstellung des Klägers nur bei der Regierung in Lüneburg abgelehnt und seit Bezember 1949 seine Wied er einst ellung bei einer anderen Bienst stelle sogar ausdrücklich befürwortet hatte, genehmigte der Minister erst im April 1950 eine « Wiedereinstellung, so daß der Kläger trotz ordnungsmäßiger Behandlung seines Gesuches noch 6 Monate auf die Wied er einst ellung warten mußte. Daraus wird möglicherweise der Schluß zu ziehen sein, daß auch bei ord-nungsmäßiger.-Behandlung des Gesuches vom 19« April 1949 eine Wieder Einstellung nicht vor Mitte Oktober 1949 erfolgt wäre, /D&niri würde der Schaden des Klägers höchstens darin* bestehen,' daß er statt Mitte Oktober 1949 erst im April 1*958 eingestellt wurde« Insoweit fehlt eine ausreichende lätsachenfeötstellung^und -Würdigung seitens des 'Sei^uftjigsgericht s. zu demutbar, ablehneno Das Berufungsgericht hat nur erörtert, welche Aussichten der Kläger im Lüneburger Bezirk hatte; es hatte aber zu prüfen, wie lange der Kläger auf eine Einstellung außerhalb dieses Bezirks hätte warten müssen. und entnehmen durfte, daß dieser nur in Lüneburg angestellt werden wollte, ; dann wäre dem Kläger durch die Ablehnung einer Wiedereinstellung ein Schaden nicht entstanden«. •ob .d^g||iaohteilige ^Tatsache In. die BersQnal-hkten auf--geaßäam4n werden oder nicht; das ist nur ein besonderer v^^wehdungsfall eines allgemeinen Grundsatzes» Dieser '♦Grundsatz geht dahin, daß das Verhältnis Zwischen dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten von Offenheit und Vertrauen beherrscht sein muß» Selbstverständlicher Ausfluß dieses Grundsatzes ist es, daß der Dienstvorgesetzte' eine aus einem Sachverhalt nur dann eite dem Beamten ungünstige Folgerung ziehen darf, wenn er*zuvor dem Be-. - wie er zu seiner Handlungsweise gekommen ist» Jeder Beamte darf erwarten, daß sein Dienstvörgesetzter, wenn immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entschließt, sogar die subjektive Seite des Verhaltens^dieses Beamten mit*Sorgfalt prüft, Biese Grundsätze sind nicht erst durch § 42 Abs 1 Satz 2 DBG eingeführt worden. Bl’enstVorgesetzten, der solche Tatsachen nicht schriftlich niederlegt, sie aber trotzdem zu dem Nachteil des Beamten verwertet, von der Pflicht zur Anhörung des Beamten* freisteilen, obgleich durch solch hinterhältiges Verfahren die Treuepflicht und das Vertrauensverhältnis ih noch viel größerer Weise als bei ungep.rüfter Aufnahme in der Personal- ! der Kläger sei an den Presseangriffen gegen ihn beteiligt gewesen, ahne Anhörung des Klägers zu dessen Nachteil verwertet hat, hat er schuldhaft gegen die Amts- und PUr Sorgepflicht verstoßen, die ihm dem Kläger gegenüber oblag. sein, Ermessen an Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt o .Biese Beschränkung der Nachprüfbarkeit hat das Berufungsgericht nicht übersehen, denn es hat eigene Ermessenserwägungen nur bei Entscheidung' der Frage angest’ell^, ob die Pflichtwidrigkeit für einen Seha-.densursächlich war, ob also der Kläger ohne-die Pflichtwidrigkeit früher angestellt worden wäre* Bas war ^richtig, denn das Gericht muß die »Frage, ob durch die-Amt »Pflichtverletzung ein Schaden * ent standen ist, danach beantworten, wie der Ablauf der "Binge ohne die Pflichtverletzung gewesen wäre und wie die verantwortliche Behörde pflichtgemäß richtig-hättä entschei-den-müssen (SGZ 117,293; 169,353; BGH*tll ZR 62/54 vom .3 .^November 1955 = IM Nr 5 zu 'f^B RNotO) . Entgegen der Annahme der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei die Grundsätze des § 287 ZPO verletzt hätte. Bas Berufungsgericht hat an Hand der Personal-akten.der sieben anderen Bewei'ber (Inspektoren) des Bezirks Büneburg geprüft, wie die Aussichten der verschiedenen Bewerber bei Ausübung pflichtmäßigen Ermessens für eine Wied er einst ellung waren. de hat es als seine nach §§ 286> 287 ZPO gewonnene Überzeugung fe#tgeetellt, daß der Kläger-ohne die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten* früher eingestellt worden wäre« Dieser Gedankengang des Urteils ist - abgesehen .von den oben erörterten Bedenken - richtig. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei nicht ausdrücklich erörtert, daß bei der Auswahl zwischen mehre-• ren Bewerbern nach pflichtmäßigem Ermessen auch Gründe •maßgebend sein können, die sich nicht aus den Personalakten. Das beklagte Land hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die den Regierungspräsidenten, hätte er den Einstellungsantrag des Klägers nicht schuldhaft mit Voreingenommenheit bearbeitet, hätten.veranlassen können, nicht den Kläger, sondern einen änderen Bewerber einzustellen. Der Beklagte ha?/fceine Tatsachen dafür vorgetragen, daß im Falle des Klägers die Zustimmung nicht 'erteilt wäre« Das Ministerium konnte zwar aus den Bewerbungen für das ganze Land auswählen, aber das Berufungsgericht hat seine Befugnisse nach § 287 ZPO nicht verkannt, wenn es aus einer ständigen gleichmäßigen Praxis des Ministeriums den Schluß zog, daß nach seiner Überzeugung diese Genehmigung auch hier erteilt worden wäre.

Zitierte Normen: § 129 BBG § 287 ZPO § 839 BGB
BeamteRegierungspräsidentenGrundBerufungsgerichtAnspruchBrRegierungspräsidentKläger

Volltext der Entscheidung

2365 020
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Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung t
1.) Gesetz» BGB § 839 Rechtssatzs
 Der Dienstherr muß bei jeder Entscheidung über ein Wiedereinstellungsgesuch eines Beamten? der im Zuge der politischen Säuberungsmaßnahmen entlassen worden war, aber wieder die Rechtsstellung eines Wartestands-beamten erlangt hatte und über dessen Einstellung der Dienstherr nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hatte, diesen Beamten in den Kreis der Bewerber einbeziehen und die Auswahl zwischen allen Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen treffen«»

2.) Gesetz« BGB $ 839} DBG §§ 36, 42} BBG §§ 79, 90
Rechtssatzs
 Ein Dienstvorgesetzter darf aus einem Sachverhalt nur dann dem Beamten ungünstige Folgerungen ziehen* wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen«, Das gilt mjböht nur für Sachverhalte, die in die Personalakten des Beamten auf genommen werden»
Dieser Grundsatz ist so einleuchtend und so selbstverständlich, daß seine Nichtbeachtung jedem Dienstvorgesetzten regelmäßig zu dem Verschulden gereicht.
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Aktenzeichen» III ZR 70/55 Urt, des BGH v. 29.11<.1956
BG Büneburg QBG Celle
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HX 2R 70/55
Verkündet laut Protokoll am 29 o November 19556 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge*-* schäftsstelle
 Im; Namen des Volkes
i Im dem Rechtsstreit
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des Landes Nied erwachsen* vertreten durch den Regierungs-
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Präsidenten in Lüneburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter*' Rechtsanwalt Prof<rDr«
gegen
 den Regierungsinspektor Werner 8
äflHHB) G§BBBerfcraße^(fcr
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!	Kläger, Berufungskläger
,	und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmaohtigter? Rechtsanwalt Prof J>r*
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 15 * November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Pagendarm, Br «Weber, Br.Kreft, Br c Arndt und Br «Beyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Celle vom 28« Januar 1955 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für gerechtfertigt erklärt«
Bie Sache jwird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyerwiesen«
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger wurde am 24» Januar 1941 unter Berufung in das Beamtenrerhältnis auf Lebenszeit zu dem Regierungs-inepektor bei dem Regierungspräsidenten in Lüneburg ernannt, Hach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft war er seit September 1945 Rieder in seiner alten Stellung-tätig«. Am 22« Januar 1947 pißte er seine Tätigkeit auf Grund eines Befehls der Militärregierung einsteilen. Im .Juli .1947 stufte die Militärregierung ihn in Kategorie III mit dem Bemerken ein, daß er nur in einer Stellung bis zu dem Regierungsobersekretär zu beschäftigen sei» Der Regierungspräsident lehnte Anträge auf Wiederbeschäftigung dureh Bescheide vom 15« und 21. August 1947 ab, weil Öbersekretärstelldn niQht. inir Verfügung ständen und er auch ails grundsätzlichen ferwätfungen dfairbn absehe, ein neues Anst ellungsVerhältnis - Mit nach Grüßte iil Ein-. gestuften abeüschließen. Defr Kläfee# und defc bbenfalls entlassene Inspektor	brhoben	Kl&feö	vor	dem
 Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage	Urteil
.-vom- 27 c November 1947 ab,, weil der Rechtsweg feei politischen Säuberungsmaßnahtnen nicht gegeben sei« Am 31* Dezember 1947 wurde der ,fclägdr ih„KSttjagorie IV mit der bisherigen Beschäftigungdbeschrkhkung eingestuft = Unter -dem 28c Mai 1948 lehntd der Regierungspräsident einen erneuten Antrag auf Wieder einst ellung unter Bezugnahme auf äreine frühere Stellungnahme ab. Am 10. Januar 1949 ‘wurde -der Kläger im Uberprüfungsverfahren nach Kategorie ^ ohne jede Beschränkung eingestuft * Auf Grund der Zweiten Maßnahmenverordnung der Landesregierung Nieder Sachsen vom 15* März 1949 (GVB1 S 57) erlangte der Kläger die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten und erhielt ab 1. April 1949 Wartegeld* Hach dieser Verordnung hatte die Brnennungsbehörde über die Frage einer Wiederverwendung nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Der Regierungspräsident lehnte die darauf-
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hin am 19» April 1949 erneut beantragte Wiederverwendung durch Bescheid vom 23. August 1949 wiederum ab, "weil sie nicht möglich sei"« Am 7» September 1949 leg-; te der Kläger dagegen Einspruch ein. Unter dem 12. Oktober 1949 berichtete der Regierungspräsident unter Vorlage der Personalakten an den. Minister des Innern über die von ihm abgelehntje Wiederbeschäftigung mehrerer Inspektoren, darunter ddr des Klägers» Über den Kläger berichtete er dabei, daß seine Wiederverwendung bei der Regierung Lüneburg wegen seines Verhaltens nach seiner Entlassung und der zutage getretenen charakterlichen Haltung nicht in Betracht komme; er verwies dabei auf seinen Aktenvermerk vom 20» Mai 1948» Gleichzeitig wies er den Einspruch des Klägers zurück und führte als Begründung auch an,, daß nach Erlaß des verwaltungsge-richtliohen Urteils Ende 1947 in der Presse ein unsachlicher Bericht mit beleidigenden Angriffen gegen v den Regierungspräsidenten erschienen sei und angenommen .. werd&n müsse, daß dies zu demindest im Einvernehmen mit ••dem Kläger erfolgt sei; diese ^Umstände"' sei3an mit -den
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de Glichen Zusammenarbeit,,unvereinbar o ;
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Pie., erwähnte. Presseve^Öffentlichung war Ende 1947
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in der ."Hamburger Allgemeinen? erschienen» Sie hatte in der Prohung gegipf&it*?Per Regierungspräsident Pr.
steht als Sozialdemokrat an der Spitze eines Bezirkes, in dem der Wahlblook CPU/KLP die absolute Mehrheit besitzt; er darf sich nichti »wundern,wenn.««**
Pr» hatte diese Veröffentlichung sogleich zup Anlaß genommen, die Militärregierung um ihr-Einschreiten zu bitten, weil er un$ seine Mitarbeiter; sie als "Erpressung und Nötigung sowie als Auftakt ferner politischen Campagne" empfänden«. Unter dem 20«. #ai 1948
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hatte Br. HflB ferner einen Aktenvermerk zu den Personalakten des Klägers und Engelhardts gebracht, in dem es u,a» heißt*
"Nicht genug mit dieser klaren Rechtslage, haben die beiden Inspektoren	und	ISiKHtKKKD
sich erstens bei dem Ministerium über den Regierungspräsidenten beschwert und wurden abschlägig beschieden« Sie haben sodann durch ihren Anwalt, Rechtsanwalt	eine sehr polemisch gehal-
tene Klage'gegen den Regierungspräsidenten erhoben, mit der sie ebenfalls abgewiesen wurden»
Nachdem die Beschwerde und' der Prozeß erledigt waren, erschien dann in der Hamburger Allgemeinen (Ausgabe für den Regierungsbezirk Lüneburg) ein sehrlanger polemischer Artikel, in welchem in voller Außerachtlassung der Sachund.Rechtslage nach dem Urteil der Regierungspräsident in beleidigendster Form angegriffen wurde» Bieser Artikel kann hür von diäten beiden Inspektoren oder ihfem Anwhlt mäßgeblioh beeinflußt Worden seincund Verrät, wehn über den Charakter der beiden Inspektoren nböh irgendwelche iweifel beständen, restlos, wed Sin&sfel sie sind« Jedenfalls ist den beiden Inspektors*! ilach der abgewiesenen Beschwerde, dem verlorenen Prozeß und der unsachlichen und gehässigen Aufführung im übrigen* jede Anwartschaft auf einö Bbsfehäftigung bei der Regierung abzusprechen; .Bid foraellb iToerführung nach der Kategorie Iv uhter AuffcJbhterhaltung ihrer Bdgradierung zü einem tiefdfen Rang läßt sie auch in Zukunft für eine vertrauensvolle Arbeit bei der Regierung als untragbar*srscheinen»"
Ber Kläger erhob nunkehr im November 1949 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Regierungspräsident Br» berichtete daraufhin unter dem 28. Dezember 1949 dem Minister des Innern wie folgt*
"Ber Regierungsinspektor EflHI^^hat mir am 23. ds.Mts* dargelegt, daß er und der Regierungsinspektor SflHHHMP an der Veröffentlichung des Zeitungsartikels, in dem ich persönlich angegriffen wurde, nicht beteiligt gewesen seien»
Es wäre also denkbar, daß1 deren Anwalt, wenn auch vielleicht unter Benutzung von Informationen der . Genannten, den Artikel verfaßte» Eine Wiederverwendung der mit ihren Klagen abgewiesenen Inspektoren bei dieser Regierung Wäre im Interesse des

Arbeitsfriedens nicht tragbar. Dagegen möchte ich ihre Wiederverwendung an einer anderen Dienststelle des Landes Niedersachsen befürworten« w
Sein Nachfolger bestätigte in Berichten am 8»Februar und 13. März; 1950, daß der Kläger und Engelhardt an der Presseveröffentlichung nicht beteiligt gewesen seien. Im Bericht vom 8» Februar 1950 führte er aus, eine Wiederverwendung der beiden Inspektoren (Kläger und Engelhardt) bei der Regierung in Lüneburg wäre im Interesse des Arbeitsfriedens.nicht tragbar; jedoch befürwortete der damalige 'Regierungspräsident die Wiederverwendung an einer anderen Dienststelle des Lan des Nledersachäen. Im Bert'öht^vom 13. März 1950 wurde berichtet,''daß der stellvertretende Leiter der Abteilung II keine wesentlichen Bedenken dagegen geltend gemaäht hqbe, daß der Kläger wieder auf seinem früheren Arbeitsplatz in der Schulabteilung beschäftigt 1 werde^ Dir Minister stimmte am 24. März 1950 einer • v Wiederbeschäftigung auch des Klägers bei der Regierung
2culo" Ab 12. April 1950 wurde er hier wieder .als Inspektor eingestellt und erhält'seitdem sein volles 'Gebtält. ^zwi‘^3hen ist er am 1. Mai 1953 zu dem Regierungsoberinspektor befördert worden. Durch die Wiedereinstellung erledigte sich das zweite verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgerioht legte durch Urteil vom 17. Oktober 1950 die Kosten
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dem Regierungspräsidenten auf, weil die Verfügung
 vom 23. August 1949 rechtswidrig gewesen sgi; der
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Regierungspräsident habe .von seinem Ermessen in einer den Zweck dir Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemachtj.es sei-gerichtsbekannt, daß es möglich gewesen wäre, Beamte mit größerer politischer Belastung.und gleicher«fachlicher Qualifizierung einzustellen; die Erhebung♦ einer’falsclien• Äfiscfiuldi-
 
gung gegen den Kläger, die* lediglich auf einer Annahme
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beruhe und einer Nachprüfung nicht standgehalten hätte, sei eine Verletzung der Sorgfaltspflichten.
Mit der vorliegenden, im Oktober 1948 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung eines Betrages von 2*663,85 DM nebst Zinsen verlangt, der ihm \ als Dienstbezüge für die Zeit vom 1. August 1947 bis 30. November 1948 noch zustehen würde. Er hat vorgetragen, sein Beamtenverhältnis sei nie erloschen*gewesen, mindestens hätte er einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt; die Nichteinstellung sei eine Pflichtverletzung des Regierungspräsidenten, für die er Schadensersatzanspruch beanspruchen könne,
 Das Landgetieht hat die Klage abgewiesen? weil nach der ZW6it$n Mädhähmehveiotänuhg für die streitige Zeit dem Kläger keinerlei Ansprüche Zuständen. Im Beruf ungerecht szug hat der Kläger die Klagforderung hilfsweise auch auf seine.Ansprüche auf Wartegeld, Gehalt oder Schadensersatz für die Zeit vom 1. Dezember
1948	bis 11. April 1950 gestützt,. Die Bemerkung im* (Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils, der Hilfsanspruch beziehe sich nur auf die Zeit vom 1. April
1949	bis 11, April 1950, widerspricht dem Inhalt des
•maßgeblichen Schriftsatzes vom 3. August 1955, wie der Kläger auch in der Revisions Verhandlung bestätigt hat. Der Kläger hat dazu weiter-vorgetragen« Seine Nichteinstellung sei.eine AmtspflichtVerletzung des Regierungspräsidenten Dr.	der	unsachlich	vorge-
gangen sei, weil er ohne Anhörung des Klägers diesen fälschlicherweise für mitschuldig an der Veröffentlichung gehalten habe. Der Kläger habe die Einzelheit ten dazu erst im Prühjahr 1951 erfahren« Seine Planstelle sei nie besetzt gewesen und der .Regierungsprä-
sident hätte .jederzeit die Möglichkeit einer Wiedereinstellung gehabt, da besser beurteilte und weniger belastete Beamte im Bezirk der Regierung Lüneburg nicht vorhanden gewesen seien»
Bas beklagte Band hat ausgeführt, die Ansprüche des Klägers seien durch die Zweite Maßnahmenverordnung ausgeschlossen, im übrigen seien sie auch verjährt. Bas Verhalten des Regierungspräsidenten sei nicht pflichtwidrig. Seine angeblich unsachlichen Erwägungen seien nicht ursächlich gewesen, weil die Wiedereinstellung seinem freien Ermessen unterlegen habe und sieben weitere Inspektoren ihre Wied er einst ellung im Bezirk Lüneburg beantragt hätten« Bie Planstelle des Klägers habe seit 1948 nicht mehr bestanden. Jede Einstellung habe der Minister genehmigen müssen; dieser habe die Anwärter im ganzen Land zu berücksichtigen gehabt«
„	Bas./Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen,
’ r% V «r
?soweit, $er, Kläger für die Zeit vor dem 1. Juli 1949 gehälts- und Schadensersatzansprüche geltend macht1*, weil alle Ansprüche auf Bienstbezügebis zu dem 1. April 1949 durch §• 29 der Zweiten Maßnahmenverordnung ausgeschlossen seien; auch Schadensersetzansprüche beständen für diese Zeit nicht. . Bagegen hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, .soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1949 his 11. April 1950 geltend macht.
Insoweit hat das beklagte Land gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der es die vollständige Abweisung der Klage begehrt« Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
«• 8 —
Ent scheidungsgründe s
I«
Das Qberlandesgericht hat seine Entscheidung, so*-weit sie.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nämlich die Bejahung eines Schadensersatzanspruches wegen Amt spflichtverl*etzung fUr die. Zeit vom 10 Juli 1949 bis 11 o April 1950*.wie folgt begründet*
, * *
Rach § 1? der Zweiten Maßnahmenverordnung habe der
 Kläger keinen Rechtsansprueh auf Wiederverwendung gehabt,
 doch habe die Ernennungsbehörde Uber die Frage seiner
 Wiederverwendung nach pflicht mäßigem Ermessen ent sc hei-
i
den müssen, Der Regierungspräsident habe daher den Antrag auf Wied er einst ellung vom 19« April 1949 mit der nötigen Sorgfalt pirUfen müssen» Das del nicht gescheheno Der Regierungspräsident Dr. Bflphabe die Überzeugung gehabt, daß der Kläger an der FreseeverßlfaktliChüng von Ende. 1947 beteiligt gewesen sei« Für difcbn soloheriYer-dacht habe, aber jede tatsächliche Grundlage gefehlte
 Dr« dflphätte den Kläger hören müssen, bevor er den
* . -■
Vermerk, durch den er diesem Verdacht Ausdruck verliehen, habe, zu den Personalakten brachte« Die unterbliebene Anhörung verstoße gegen Art 129 WeimVerf und § 42 #bs 2 DBG» - Diese Amtspflichtverletzung liege zwar vor d.er maßgeblichen Entscheidung über die Wieder einst ellung, doch sei sie für die verspätete Einstellung ur-sächlich gewesen« Der Regierungspräsident habe schon !)/949 zwei Inspektoren mit gleicher politischer Belastung und teilweise erheblich sohl echterer Beurteilung wieder eingestellt. Bel den fünf Inspektoren, ’ die erst 1950 und später bei der Regierung wieder eingestellt seien, hätten nach den Personalakten außer bei Engelhardt .besondere Gründe für eine spätere Einstellung Vorgelegen, die beim Kläger nicht gegeben gewesen seien«
- 9 ~
Haushaltsmäßige Bedenken hätten nicht bestanden, denn in allen .Fällen habe der Minister die vorgeschlagene Wiedereinstellung genehmigt. In freier Würdigung des Ergebnisses dieser. Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß die Amtspflicht-Verletzung des Regierungspräsidenten für die Kichtein-stellung ursächlich gewesen sei, und daß der Kläger ohne die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten bereits im Jahre 1949 etwa ab 1- Juli wieder eingestellt worden wäre«
tt*	..
Die Revision bringt insbesondere folgendes vors Die ablehnenden Entscheidungen vom 23» August .und 12o Oktober 1949 seien unüberprüfbare Ermessensent-• Scheidungen. Ähnlich wie bei einer unterbliebenen Be-' fhrSärung seien Klagen wegen unterbliebener Wiederein-IJötäiiungLunzulässit. Es sei nicht festgestellt, daß bei diesen'*: Etit e ch e idüngen die früheren Vorgänge überhaupt SSfie Ralle-’gespielt hätten oder daß diese'EntScheidungen” so fehl säm gewesen seien, daß sie mit »den an eine •ordnühgöWtegd‘Verwaltung zu st eilenden^ Anforderungen unvereinbar'’seien'. Die Beweiswürdigung des Berufungsgericht# "an Mm 'der Personalakten sei fehlerhafte Außer
*,	.	.	'	,'x	:	S	•	'ff	•	|
dem Kläger hätten sich sieben weitere Inspektoren bei der Regierung um wiedereinst eliung bemüht «'Bei der Entscheidung da'rüber spielten Unwägbarkeiten eine Rolle., die sich aus den ? et so naTakt en nicht erobern; das Berufungsgericht habe sich eine Entscheidung angemaßt,
‘die allein d er ‘ Ernennuttg sb ehör d e ‘ zug~ä st and en 'hab e *_D a s
Berufungsgericht habe die*Besonderheiten'^eher Zeit”*
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nicht beachtet. Der Minister hätte 'jede‘Einstellung
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genehmigen und für jeden'wiedeareingest eilt eh Beamten hätte ein Angestellter entlassen werden müssen. * Der Regierungspräsident habe nicht die sorgsame Abwägung
 vornehmen müssen, die das Berufungsgericht angestellt habe» Das Urteil sei widerspruchsvoll, wenn es für die Zeit vor dem lf April 1949 eine AmtspflichtVerletzung verneine und hinterher eine solche auf Grund eines Verhaltens aus der fröheren Zeit bejahe«
•	*.
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Der Rechtsweg ist zulässig, denn das angefochte-ne Urteil hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bejaht, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (Art 34 GrundG)o Die Entscheidung Uber* die Wiedereinstellung stand zwar im Erbmassen des Beklagten, doch können bei derartigen Entscheidungen ebenso'wie bei einer dem Ermessen der Be-hör4e .unterliegenden Beförderung Amt spf licht Verletzungen; jit^^	die einen zur Zuständigkeit der	ordent-
lichen Gerichte gehörenden Schadensersatzanspriioh begründen (vgl BGHZ 15,185; 21,256)« Dabei ist es für die Zulässigkeit des Rechtsweges belanglbjä» * ob ddr Anspruch aus Amtshaftung (§ 839'BGB in Verbindung mit Staatshaftungsgesetzen) oder aus Pürsorgepfliöht des Dienstherm gegenüber dem Beamten (§36 DBG} hergeleitet wird, da auch für die vermögensrechtlichen Ansprüohe des Beamten . aus § 36 DBG unbestritten der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet istB Daß die für vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten erforderlichezl^Toraussetzungen des § 143 DBG (Vorbescheid und Wahrung der Fristen) erfüllt sind, hat der Vord erricht er in anderem Zusammenhang zutreffend daraus hergeleitet, daß in dem im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde gestellten Antrag auf .-Klageabweisung die Erteilung des Vorbescheides zu erblicken ist* Das gilt auch für die vermögensrechtlichen Ansprüche aus § 36 DBG, wegen deren früher ein Vorbescheid bei den obersten Dienstbehörden nicht beantragt worden war«
 
IV,
I, Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach § 17 der Zweiten Maßnahmenverordnung keinen Hechtsanspruch auf Wied er eins tellung hatte, sondern daß Uber die Wiedereinstellung die Ernennungs-Behörde "nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner fachlichen und sonstigen persönlichen Eignung sowie der im Entnazifizierungsverfahren getroffenen Pest Stellungen” zu entscheiden hatte. Der Kläger stand dabei seiner Behörde anders gegenüber als ein Bewerber, der erstmals seine Ernennung zu dem Beamten beantragte. Ein solcher Außenstehender hatte nur Anspruch darauf, daß die Behörde sein Gesuch sachgemäß behandelte, während -sie sonst in ihrer sachlichen Entscheidung völlig frei »war« Der Kläger mar dagegen Beamter des Bandes Niedersachsens Sein Beamtenverhältnis war anläßlich der politischen Säuberungsmaßnahmen durch die Entlassung auf Befehl der Militärregierung nicht endgültig beendet, •^sondern nur:• suspendiert (BGHZ 2,117 $ 12 9'3 4/£7jf • 15,126)« der Senat hat zwar entschieden, daß für derartige Beamte :»äuoh aus dem Gesichtspunkt der PürSorgepflicht kein Anspruch auf Wiederverwendung herzuleiten ist, weil ihr BfeamteAverhältnis unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Regelung stand (BGHZ 15,84) Hier lag der Sachverhalt aber anders, weil, der Kläger bereits wieder die 'Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten erlangt hatte; die vorbehaltene • künftige gesetzliche Regelung war hin-. sichtlich dieses Klägers also mindestens schon^zu einem feil erfolgt. Ein Wartestandsbeamter steht im-Gegensatz zu dem Beamten, der in ..den einstweiligen Ruhestand versetzt ist, noch in einem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn (§46 DBG), Bas dem Beamtenverhältnis wesentliche gegenseitige Pflichten- und Ireuever-hältnis zwischen Dienstherrn und Beamten bestand.hier wieder, wenn auch die Rechtsstellung'eines'Wartestands-
 
beamten Besonderheiten aufweist e
Die vorbehaltene künftige gesetzliche Regelung war hinsichtlich des Klägers aber auch darüber hinaus durch § 17 Abs 1 der Zweiten Maßnahmenverordnung vom 15* März 1949 dadurch getroffen, daß über die Wiederverwendung eines solchen Beamten wie des Klägers "nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner fachlichen und sonstigen persönlichen Eignung, sowie der im Entnazifizierungsverfahren getroffenen Feststellung zu entscheiden"	Auf	Grund dieser Regelung
 und auf Gfrund des zwischen dem Beklagten und dem Kläger bestehenden Beamtenverhältnisses hatte der Dienstherr ' dem Kläger gegenüber die Amtspflicht, sein Wiederein-stellungsgesueh nicht nur sachgemäß zu behandeln und
9»	*
zu'bescheiden, .sondern die weit ergehende Verpflichtung,
* • ^
bei jeder Entscheidung über eine Wiedereinstellung auch den Klägei- in döü kreis der Bewerber einaubesiehen und die AuswaÜl zwischen allen gleichliegenden Bewerbern nach pfllchtmäßigem Ermessen zu treffen» Die Verletzung dieser Amtspflicht bei der Wiedefeinstellung enthielt zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflioht.
Allerdings hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, die erste freie stelle zu erhalten* Der Dienstherr hatte vielmehr die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auch derartige Ermessensentscheidungen können Amt spflichtVerletzungen enthalten« Die Grundsätze, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, sind folgendes Soweit die Entscheidung in Ausübung ' eines gewährten Ermessens auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen getroffen ist, liegt eine Amtspflichtverletzung nicht schon deshalb vor, weil die . getroffene Entscheidung unbillig oder unzweckmäßig er? scheint. Das Zivilgericht darf nicht seine eigene Er-
 
me s sens ent Scheidung an die Stelle der beanstandeten Entscheidung setzen und ^eine AmtspflichtVerletzung nicht schon deshalb annehmen, weil es bei Ausübung seines Ermessens zu einer anderen Würdigung gelangt <
Bei ErmessensentScheidungen wirken regelmäßig die verschiedensten Erwägungen mit. Eine dem entscheidenden
 Beamten vorwerfbare Verletzung des Ermessens liegt
• »
nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur vor, wenn der Beamte willküriioh gehandelt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h» jedem sachlich Beurteilenden ohne weiteres voll einleuchtend -unvereinbar ist (vgl BGHZ 2,209	4*302
12,206	21,256	£2607;	ill	ZR	181/51 vom 11. Juni
1952 - IM Hr 5 zu § 859 (Fg) BGB) III ZR 106/55 vom .7^ Oktober 1954 * BGHZ 15,17, insoweit nicht abgedruckt; ijl 53|^197/55 vom 7. Oktober 1954 - IM Hr 5 zu § 14
PreuBs^i; III ZR 65/55 vom 29. Oktober 1956),	1
,
2* Bas Berufungsgericht sieht eine'Amtspflichtver-t' letzung zunächst darin,.'.'daß Br, M^piam 20, Mai 1948 ohne Anhörung'des Klägers Nachteiliges, dessen Unrichtigkeit sich bei späterer Anhörung ergab, in dessen Personalakten vermerkt hat» ...
Bern ist zuzustinpen, denn das verstieß gegen § 42 BB8 und Art 129 Abs 3 WeimVerf, Bieses Vorgehen war gesetzwidrig und enthielt eine AmtspflichtVerletzung»
Entgegen aem Vortrag der Revision liegt kein Widerspruch des angefochtenen Urteils darin, daß das Beru-
 
r
fungsgericht für die Zeit Ms 1* April 1949 einen Schadenersatzanspruch verneint und für die spätere Zeit bejaht, penn fUr die Zeit vor den 1* April 1949 hat das Urteil die Ursächlichkeit der AmtspflichtVerletzung für einen Schaden verneint, indem es ausführt} unabhängig von diesem Vermerk und der darin bekundeten Voreingenommenheit hätte sich der Regierungspräsident ohne Verschulden auf den Standpunkt stellen dürfen.. Belastete der Gruppe III könnten vor einer gesetzlichen Regelung oder ohne vollständige Entlastung nicht wieder eingestellt werden; er habe auch stets so verfahren»
Per Regierungspräsident hätte also den Kläger bei. dieser Auffassung auch dann vor dem 1» April 1949 mioht wieder eingestellt, wenn er nicht von einer Beteiligung des Klägers an der Veröffentlichung ausgegangen wäre-.
Pie Pressenotiz, der Aktenvermerk und die Voreingenom-
k
menheit des Regierungspräsidenten können hinweggedacht werden, ohne daß der Erfolg entfällt, Pür diese Zeit war also die Pflichtverletzung für einen Schaden nicht ursächlich (vgl BGH IM Nr 2 zu § S39 BGB - P) *
Pas Berufungsgericht hat Jedoch folgendes nicht mit der erforderlichen Klarheit herausgestellt: Für die späteren Entscheidungen war nicht der Aktenvermerk von Bedeutung, sondern nur die darin zu dem Ausdruck kommende, pflichtwidrig gewonnene Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten, Per Aktenvermerk beurkundete nur diese unrichtig erlangte Voreingenommenheit des Behördenlei-tefs, Soweit der Regierungspräsident bei seinen späteren Entscheidungen den Kläger wegen der PrSsseveröf-fentlichung von einer Wiedereinstellung zurücksteilte, war dafür nicht dieser Aktenvermerk, sondern seine auf Grund der früheren Vorkommnisse gewonnene Überzeugung maßgebend. Per Aktenvermerk hätte für sich allein nur
 
dann einen Schaden verursacht, wenn ein anderer Bearbeiter als Br, H^lDauf Grund dieses Vermerks zu einer nachteiligen Entscheidung veranlaßt wäre» Bas ist nicht festzusteilenc Denn Br» Hflipihatte schon im Bericht vom 12» Oktober 1949 erkennen lassen, daß er nur eine Wiederverwendung in seiner, eigenen Behörde für- untrag-
*■'	- i	•	,"4»
bar halte; denn er fütaftrt dort aus, »eine Wiederverwen-
dung.'bei .der Regierung in Lüneburg kommenach dem Ver-•haltendes-mgers nach seiner Entlassungnicht in Be-tracht»', eine Wiederverwendung des Klägers bei dieser »Regierung könne wegen'der zutage getretenen charakterlichen yBaltun^ nicht in Betracht gezogen werdend Im Bericht vom 28® Bezember 1949 ’rhä't" er sogar ausdrück-* lieh eine Verwendung außerhalb seines Regierungsbezirks befürwortet, Ber Nachfolger von Br, HflÜHhatte sogleich
'	i	*" ~ ^ i»	^	».*
berichtfet, daß der früher gegen den Kläger erhobene **• ■ .• > *■-Verdacht jetzt .ausgeräumt sei und er keine Bedenken ge-
gen eine Wiederbesohäftigung habe,"
Entscheidend war also für die verspätete Wiedereinst elSung des Klägers nicht der Aktenvermerk', ‘Sondern in Wahrheit die bei Br, Hflfevorhandene überzeu-
gung von der Beteiligung des Klägers an den Pressean-
» * *
griffen gegen Br,	Wenn	das	Berufungsgericht	diesen
 Gedankengang auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat es ihn offenbar erkannt, denn es bezeichnet zwar #zunächst als Amtspflichtverletzung die Aufnahme des Aktenvermerks ohne zuvorige Anhörung des Klägers, geht aber in den späteren Ausführungen nur noch davon aus, daß Br»	»ohne	seine	Voreingenommenheit» anders ent- •
schieden hätte. Ber Aktenvermerk war für diese Voreingenommenheit und die Entscheidungen ohne Bedeutung, Benn Br,	hatte	seine	Überzeugung	auf	Grund	eigener	Kennt-
nis der Vorgänge und eigener Erwägungen gewonnen. Ber Aktenvermerk kann demnach auch für die Zeit nach dem
M
-16 -
1* April 1949 hinweggedacht werden, ohne daß der Erfolg entfällt ? .weil Br»	nach	den	Ausführungen	des	Beru-
fungsgerichts auch ohne diesen Aktenvermerk auf Grund seiner Voreingenommenheit ebenso entschieden hätte und . andere Sachbearbeiter durch diesen Aktenvermerk, wie ausgeführt f in ihren Entscheidungen nicht beeinflußt worden sind*
3« War aber für die Eichteinstellung des Klägers die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten ersichtlich, so bedeutet die aus Voreingenommenheit erfolgte Ablehnung des Einstellungsgesuches des Klagers eine Verletzung der Amts1- und der Pürsorgepflichtj die dem Regierungspräsidenten gegenüber dem Kläger als einem Beamten oblag, der früher sogar bei seiner Behörde tätig gewesen War* Denn eine in Voreingenommenheit ^getroffene Entscheidung ist eine von sachfremden Erwägungen beeinflußte Ent Scheidung o Ohne jegliche Saohprüfung ging der Regierungspräsident davon aus, daß der Kläger die Presseangriffe auf den Regierungspräsidenten selbst veranlaßt oder durch Verwertung des im Verwaltungsrechtsstreit ergangenen Urteils durch seinen Anwalt ermöglicht hatte. Unstreitig hatte der Kläger aber mit jenen Presseangriffen gamichts zu tun,
4o Diese für die Nichteinhaltung des Klägers ursächliche Voreingenommenheit bestand aber nach den in den Tatsacheninstanzen zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Personalakten des Klägers nur bis Herbst 1949, denn Dr. HflB hatte schon in seinem Bericht vom 12» Oktober 1949 nur noch einer Wiederverwendung im Bezirk Lüneburg widersprochen» In seinem Bericht vom 28» Dezem-' ber 1949 hatte er ausdrücklich erklärt, daß er den Verdacht einer Beteiligung des Klägers an den Pressean-griffen nicht mehr aufrecht erhalte; er befürwortete
-17-
.sodann sogar die Wiederverwendung des Klägers im Lande HiederSachsen an einer anderen Stelle* Allerdings hat ,er .wiederum* .den Kläger im Interesse des Arb.eitsfrie-dens nicht., im Bezirk Lüneburg einzusetzen,' weil immerhin die Möglichkeit bestehe, daß der Anwalt des Klägers unter Benutzung von Informationen 4es.Klägers den Zeitungsartikel veranlaßt habe. Biese Einstellung war im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht .pflichtwidrig und ..hielt sich im Bereich; pflichtmäßigen Ermessens des Regierungspräsidenten® Wenn ein Behördenleiter nicht mit einem Beamten Zusammenarbeiten will, dessen.Rechtsstreit zu peinlichen und beleidigenden Pr esse umgriffen gegen den Leiter,, derjJBehär de geführt hat, auch.w&vgo: den Beamten an die sen.; Vorgängen kein Verschulden, trifft, so kann allein aus diesem Umstande
 nicht -ge.schlessen werden, der Behördenleiter habe sich
« * "
bei 4er Weigerung, diesen Beamten bei seiner Behörde i^inzu stellen,, von sachfremden Erwägungen .beeinflussen lassen®,• Jedenfalls durfte der Behördenleiter - hier D.r*	aus	diesem	Grunde	bei einer Wiedereinberu-
fung, .eines während der politischen SäuberungsmaJfoahmen au^rgeschied enen-,<vind letzt, im W^rte stand befindlichen Beamten dessen Einsatz nur für einen, anderen Bezirk erbitten® Eine derartige Maßnahme ist nicht so fehi-sam, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwal-
i
tung zi} stellenden Aufopferungen unvereinbar wäre.
Bie pflichtwidrig gewonnene Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten Br. Hjpp hat also nur bis Herbst 194g mitgewirkt * Jrotzdem hat der Kläger seine Wieder-. einstellung erst im April 1950 erreicht** 0»bwohl der Regierungspräsident seit Oktober 1949 die Einstellung des Klägers nur bei der Regierung in Lüneburg abgelehnt und seit Bezember 1949 seine Wied er einst ellung bei einer anderen Bienst stelle sogar ausdrücklich befürwortet
• • 18 —
hatte, genehmigte der Minister erst im April 1950 eine « Wiedereinstellung, so daß der Kläger trotz ordnungsmäßiger Behandlung seines Gesuches noch 6 Monate auf die Wied er einst ellung warten mußte. Daraus wird möglicherweise der Schluß zu ziehen sein, daß auch bei ord-nungsmäßiger.-Behandlung des Gesuches vom 19« April 1949 eine Wieder Einstellung nicht vor Mitte Oktober 1949 erfolgt wäre, /D&niri würde der Schaden des Klägers höchstens darin* bestehen,' daß er statt Mitte Oktober 1949 erst im April 1*958 eingestellt wurde« Insoweit fehlt eine ausreichende lätsachenfeötstellung^und -Würdigung seitens des 'Sei^uftjigsgericht s.	* -	‘
- V' \	]
5« Das^Berufungsgericht hat dabei aber weiterhin nicht beachtet, daß Di»* BflMbei pflichtgemäßer Be-
• handlang von vornherein den Standpunkt*' einnehmen durf-
< * *
te, den Kläger nur fUr eine Einstellung außerhalb des
~ Xüneburger- Beeirks vor zu schlagen, Er durfte'deshalb die
 Einberufung'des Klägers in diesem Bezirk der Behörde
 oder mindestens während seiner Amtszeit als ihm nicht
* • *
zu demutbar, ablehneno Das Berufungsgericht hat nur erörtert, welche Aussichten der Kläger im Lüneburger Bezirk hatte; es hatte aber zu prüfen, wie lange der Kläger auf eine Einstellung außerhalb dieses Bezirks hätte warten müssen. Dabei mußte es vor allem klären,' ob eine solche Beschäftigung außerhalb Lüneburgs überhaupt dem Willen des'Klägers entsprach, der in Lüneburg wohnte. Wenn etwa Dr» H^paus den Eingaben oder dem Verhalten des Klägers ohne Verschulden entnommen hat. und entnehmen durfte, daß dieser nur in Lüneburg angestellt werden wollte, ; dann wäre dem Kläger durch die Ablehnung einer Wiedereinstellung ein Schaden nicht entstanden«. Demi dann bestand , für den Kläger eine Wied er einst ellungsmöglichkeit frühestens erst nach dem Auescheiden von Dr,	Der
 
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6» Der Umstand* daß der Regierungspräsident Dr. Harm d -den EinsteHungsajatrag- des Klägers nicht pflichtgemäß, sondern *Voreingenoml^en,, bearbeitete. ,und ihn deshalb ablehnte-* gereicht dem Regierungspräsidenten auch
‘zu dem Ve&ölfUS&m\ Die Voreingenommenhei%4-9t dadurch entstanden, daß der “Regierungspräsident bei ihm auf-gekommenen Verdacht, der Kläger sei	den	Regie-
rungspräsidenten angreifenden Rresseäußeyung beteiligt, nicht auf seine Stichhaltigkeit nachprüfte, sondern ohne jegliche Säcllprüfung als Tatsache behandelte und entsprechend verwertete* Das Berufungsgericht“weibt in diesem
J* ’	*	>N	‘71,	«
Zusammenhangfausschließlich auf BestimMfcigen hin, wo-
* »*«,.
nach ütier-.den Beamten nachteilige Tatsachen, die in . die Personalakten eingenommen werden, der Beamte vor -oder Aufnahme in jene Akten zu hören ist (vgl Art. 129 .. Satz 2 WeimVerf j § 90 BBG). Diese Beurteilung des .B^rv^yD^Seri(5hts ist zu engj entscheidend ist nicht,
•ob .d^g||iaohteilige ^Tatsache In. die BersQnal-hkten auf--geaßäam4n werden oder nicht; das ist nur ein besonderer v^^wehdungsfall eines allgemeinen Grundsatzes» Dieser '♦Grundsatz geht dahin, daß das Verhältnis Zwischen dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten von Offenheit und Vertrauen beherrscht sein muß» Selbstverständlicher Ausfluß dieses Grundsatzes ist es, daß der Dienstvorgesetzte' eine aus einem Sachverhalt nur dann eite dem Beamten ungünstige Folgerung ziehen darf, wenn er*zuvor dem Be-. amten «Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt...
Stellung zu nehmen und Erklärungen darüber abzugeben,
- wie er zu seiner Handlungsweise gekommen ist» Jeder Beamte darf erwarten, daß sein Dienstvörgesetzter, wenn immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen
 Eingreifen entschließt, sogar die subjektive Seite des Verhaltens^dieses Beamten mit*Sorgfalt prüft, Biese Grundsätze sind nicht erst durch § 42 Abs 1 Satz 2 DBG eingeführt worden. Sie werden nicht nur von dem Pundamsntalgruadsatz jeder rechtsstaatlichen Ordnung gefordert; daß auch der andere Teil zu hören ist; sie haben vielmehr stets zu dem richtig verstandenen Inhalt des auf ein gegenseitiges Treueverhältnis gegründeten Beamtenverhältnis ses gehört. Als allgemeine Grundsätze sind sie auch weder durch Art 129 WeimVerf hoch durch § 90 BBG auf Tatsachen, die in die Personalakten auf genommen werden, beschränkt worden. Im übrigen würde eine solche Beschränkung auf in Personalakte einzutragende Tatsachen gerade Ößmu®routinierten»?i Bl’enstVorgesetzten, der solche Tatsachen nicht schriftlich niederlegt, sie aber trotzdem zu dem Nachteil des Beamten verwertet, von der Pflicht zur Anhörung des Beamten* freisteilen, obgleich durch solch hinterhältiges Verfahren die Treuepflicht und das Vertrauensverhältnis ih noch viel größerer Weise als bei ungep.rüfter Aufnahme in der Personal-	!
akte verletzt würde. Biese Grundsätze sind so einleuch-tend; und so selbstverständlich, 4aß ihre Nichtbeachtung jedem Bienstvorgesetzten regelmäßig zu dem Verschulden gereicht.	!
Soweit der Regierungspräsident Br. H^^also die unrichti ge Annq&ga? der Kläger sei an den Presseangriffen gegen ihn beteiligt gewesen, ahne Anhörung des Klägers zu dessen Nachteil verwertet hat, hat er schuldhaft gegen die Amts- und PUr Sorgepflicht verstoßen, die ihm dem Kläger gegenüber oblag.
7o Fehl geht der Angriff der Revision, das Urteil habe die oben erwähnten Grundsätze über Amtspflichtverletzungen bei Ermessensentscheidungen verkannt und
C
 
sein, Ermessen an Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt o .Biese Beschränkung der Nachprüfbarkeit hat das Berufungsgericht nicht übersehen, denn es hat eigene Ermessenserwägungen nur bei Entscheidung' der Frage angest’ell^, ob die Pflichtwidrigkeit für einen Seha-.densursächlich war, ob also der Kläger ohne-die Pflichtwidrigkeit früher angestellt worden wäre* Bas war ^richtig, denn das Gericht muß die »Frage, ob durch die-Amt »Pflichtverletzung ein Schaden * ent standen ist, danach beantworten, wie der Ablauf der "Binge ohne die Pflichtverletzung gewesen wäre und wie die verantwortliche Behörde pflichtgemäß richtig-hättä entschei-den-müssen (SGZ 117,293; 169,353; BGH*tll ZR 62/54 vom .3 .^November 1955 = IM Nr 5 zu 'f^B RNotO) . Bas Verschuld!©** des Regierungspräsident en hat das Beru-fungsgeri.cht,. wie unter: Ziffer 6 aüö’geführt, aus ganz anderen Gründen bejaht, nämlich weil ’-er ohne Anhörung des Klägers und ohne nähere Ermittlung und ohne genügende sachliche Unterlagen sich ein falsches Urteil über ien Kläger gebildet hatte.
Bö* 'Bel* Abschätisun'g des-Schadens ist das Berufungsgericht zutreffend nach §* 287 ZPO vorgegangen. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei die Grundsätze des § 287 ZPO verletzt hätte.
i
Bas Berufungsgericht hat an Hand der Personal-akten.der sieben anderen Bewei'ber (Inspektoren) des Bezirks Büneburg geprüft, wie die Aussichten der verschiedenen Bewerber bei Ausübung pflichtmäßigen Ermessens für eine Wied er einst ellung waren. Unter Abwägung der politischen Belastung, fachlichen Beurteilung, •etwaigen Kriegsverletzungen, der Familienverhältnisse und sonst aus den Akten ersichtlichen Umstän
 
de hat es als seine nach §§ 286> 287 ZPO gewonnene Überzeugung fe#tgeetellt, daß der Kläger-ohne die Voreingenommenheit des Regierungspräsidenten* früher eingestellt worden wäre« Dieser Gedankengang des Urteils ist - abgesehen .von den oben erörterten Bedenken - richtig. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei nicht ausdrücklich erörtert, daß bei der Auswahl zwischen mehre-• ren Bewerbern nach pflichtmäßigem Ermessen auch Gründe •maßgebend sein können, die sich nicht aus den Personalakten. ergeben. Das beklagte Land hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die den Regierungspräsidenten, hätte er den Einstellungsantrag des Klägers nicht schuldhaft mit Voreingenommenheit bearbeitet, hätten.veranlassen können, nicht den Kläger, sondern einen änderen Bewerber einzustellen. Dann durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, daß der Regierungspräsident dieselbe Prüfung vorgenommen hätte, die das Berufungsgericht angestellt hat..
Zwar mußte in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ministeriums eingeholt werden, doch ist sie in allen Fällen entsprechend dem Vorschlag des Regierungspräsidenten erteilt worden. Der Beklagte ha?/fceine Tatsachen dafür vorgetragen, daß im Falle des Klägers die Zustimmung nicht 'erteilt wäre« Das Ministerium konnte zwar aus den Bewerbungen für das ganze Land auswählen, aber das Berufungsgericht hat seine Befugnisse nach § 287 ZPO nicht verkannt, wenn es aus einer ständigen gleichmäßigen Praxis des Ministeriums den Schluß zog, daß nach seiner Überzeugung diese Genehmigung auch hier erteilt worden wäre. Es hat ferner festgestellt, daß Bedenken wegen Fehlens eines festen Stellenplans damals nicht bestandet haben.
9» Sonstige Umstände stehen der Haftung des beklagten Landes' aus Amtshaftung wie aus Verletzung der Pürsorge-pflicht nicht entgegen Insbesondere entfällt die Amtshaftung nicht im Hinblick auf § 839 Abs 3 BGB, da der Kläger sofoft .die erforderlichen Rechtsmittel gegen die Ablehnung seiner Wied er ein Stellung ergriffen hat»
IQ® Die Rinrede der Verjährung greift gegenüber dem erstmals mit Schriftsatz vom 3» August* 1953 erhobenen Hilfsansprüch auf Schadensersatz schondeshalb nicht durch, weil- im vorliegenden Pall die Verletzung der Amtspflichten sich zugleich als Verletzung der dem
 Kläger als Wartestandsbeamten gegenüber bestehenden Pürsorgepflicht aarstellt®. AnspHlche; aus Verletzung der Fürsorgepflicht verjähren regelmäßig erst in dreis-sig Jahren (BGHZ 14,122 £T2]f ) * Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Pall der Anspruch des Klägers aus Verletzung der FürSorgepflicht etwa der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB’ deshalb unterlag, . weil sich, sein Anspruch auf Zahlung wiederkehrender Beträge [richtete; denn auch diese kurze Verjährungsfrist ’ * * wäre gewahrt o
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1* Das Urteil kann daher, soweit es den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für gerechtfertigt erklärt, mit der bisherigen Begründung nicht gehalten werden® Es kann insoweit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil sonstige Ansprüche - in Präge könnten nur Ansprüche auf Gehalt kommen - dem Kläger nicht zustehen» Er wan aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und hatte daher für die streitige Zeit nur Anspruch auf Wartegeld genfiß der zweiten Maßnahmenverordnung als der gegenüber dem Regelungsgesetz günstigeren
 landesrechtlichen Regelung (§§ 77, 63 des Regelungsgesetzes zu Art 151 GrundCr); dieses Wartegeld aber hat er unstreitig erhalten«
20 Ras Berufungsgericht hat die Klage teilweise ohne Angabe eines Betrages abgewiesen, nämlich für die Zeit vor dem 1*. Juli 1949, und diese Entscheidung als Teilurteil bezeichnet0 Es kann dahingestellt bleiben, ob das verfahrensrechtlich zulässig war und welche Wirkung diese Entscheidung hat, weil äerj£läge£ däs-Wrteil.1 nicht'an-gefochten hat und deshalb kein Anlaß besteht, diese Fragen zu prüfenJ
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