anschliessend wurden die Eingewiesenen nach und nach umquartiert• Beit Anfang 1952 ist das Hotel wieder völlig frei« Verhandlungen zwischen den Parteien und zwischen der Beklagten einerseits und dem Landrat des Kreises und dem Regierungspräsidenten in Ka^fl^ andererseits über eine Entschädigung des Klägers führten zu keiner abschliessenden Regelungp Der. Kläger begehrt Ersatz des ihm seit 1, Januar 1948 durch die Inanspruchnahme seines Hotels entstandenen Ver- Bas Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bie Berufung der Beklagten wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen» 1» Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Inanspruchnahme des Hotels des Klägers nicht durch die amerikanische Besatzungsmacht erfolgt ist und auch nicht auf einem unmittelbaren Befehl derselben beruhte, daß sie vielmehr durch die Beklagte auf Grund eigener Verantwortung und Machtvollkommenheit angeordnet worden ist«, Das lässt keinen Retphtsirrtum.. 2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß eine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme des Hotels nicht gegeben gewesen seio Auch das läßt keinen Irrtum erkennen. 3» Der Beklagte bestreitet auch niöht, daß der Kläger infolge der Inanspruchnahme seines Hotels für die Zeit ab 1- Januar 1948 erheblich weniger erhalten hat, als er bei . normaler Benutzung des Hotels erzielt hätte und daß ihm durch-die Belegung des Hotels durch Besatzungsverdrängte auch Schäden infolge übermässiger Abnutzung entstanden sindo Die Beklagte bestreitet insoweit nur die Höhe der gel-tend gemaöhteh Ansprüche * Doch kann das auf sich beruhen? 4o Die Revision wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht die .Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat» Sie ist der Auffassung, daß die Unterbringung der Besatzungsverdrängten eine Sache des Staates sei, daß also auch nur dieser, demnach der Bund oder das Land, als Begünstigte und somit als Zahlungspflichtige für die Ansprüche des Klägers aus der Inanspruchnahme seines Hotels in Präge kämen* Das geht jedoch fehl* 3s ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es sich bei der Unterbringung der Besatzungsverdrängten in erster Linie um eine Aufgabe der Gemeinde handelte* Der Senat hat das bereits für die Unterbringung von Flüchtlingen ausdrücklich entschieden ('BGHZ 13, 371, beiläufig auch in 13, 395 [399.1)
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[II_ ZH 70/54
„Verkündet am 42.- September 1955 ^ger, Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des
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Volkes
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In dem Rechtsstreit
der Stadt Bad Wildungen, vertreten durch ihren Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
gegen
den Hotelbesitzer Hans
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
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hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der ‘Bundesrichter Rietschel, Br,' Kreft, Br« Beyer und Br, Hußla für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a« M« vom 2, Februar 1954 wird zurückgewiesen«
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer des Hotels in
Im April 194-5 wurde das Hotel von den amerikanischen Besatzungstruppen in Anspruch genommen. Am 1, August 1946 wurde es von der Besatzungstrupue geräumt und durch Bescheid des amerikanischen Ortskommandanten vom 1, November 1946.nachträglich noch-rückwirkend zu dem 16* August 1946 ausdrücklich freigegeben mit dem Bemerken? daß es an den Eigentümer zurückgegeben werden könne *
Unmittelbar nach der tatsächlichen Bäumung des Hotels durch die Besatzungsmacht wurden durch die Angestellten des Wohnungsamts der Beklagten? und besatzungsverdrängte Einwohner in das-Hotel eingewiesen. Eine
schriftliche Einweisung erhielt der Kläger nicht? die Einweisung erfolgte auch ohne Bezugnahme auf eine gesetzliche Grundlage o
Bis Ende 1947 erhielt der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen den von den Eingewiesenen gezahlten Wohnungsmieten und den. Hotelzimmerpreisen; ab 1. Januar 1948 erhielt der Kläger nur noch die Mietbeträge? die zwar teilweise erhöht wurden, aber noch erheblich unter den Hotelzimmerpreisen lagen. Die Inanspruchnahme sämtlicher Hotelzimmer dauerte bis 1949? anschliessend wurden die Eingewiesenen nach und nach umquartiert• Beit Anfang 1952 ist das Hotel wieder völlig frei« Verhandlungen zwischen den Parteien und zwischen der Beklagten einerseits und dem Landrat des Kreises und dem Regierungspräsidenten
in Ka^fl^ andererseits über eine Entschädigung des Klägers führten zu keiner abschliessenden Regelungp
Der. Kläger begehrt Ersatz des ihm seit 1, Januar 1948 durch die Inanspruchnahme seines Hotels entstandenen Ver-
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dienstausfalls, ferner Schadensersatz für übermässige Inventarabnützung o Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zunächst zur Zahlung von 50-000 DM nebst 8 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen» Der Anspruch wird aus- * schliesslich auf Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff gestützto
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgetragen, die Inanspruchnahme sei auf Weisung der Besatzungsmacht erfolgt» Der Kläger könne schon deshalb an die Eeklagte keine Ansprüche stellen» Im übrigen sei die Beklagte für etwaige Ansprüche des Klägers aus Aufopferung und enteignungsgleicliem Eingriff nicht passivlegitimiert, da die Unterbringung der Besatzungsverdrängten keine Aufgabe der Gemeinde, sondern eine des Staates gewesen sei, also dieser auch als Begünstigter haften müsse» Schliesslich sei der Klager mit der Einweisung der Besatzungsverdrängten auch einverstanden gewesen» Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch derHöhe nach bestritten»
Bas Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bie Berufung der Beklagten wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Ber Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entseheidungsgründ es
1» Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Inanspruchnahme des Hotels des Klägers nicht durch die
amerikanische Besatzungsmacht erfolgt ist und auch nicht auf einem unmittelbaren Befehl derselben beruhte, daß sie vielmehr durch die Beklagte auf Grund eigener Verantwortung und Machtvollkommenheit angeordnet worden ist«, Das lässt keinen Retphtsirrtum.. erkennen«. Die Revision hat hiergegen auch keine Rüge erhoben,,
2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß eine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme des Hotels nicht gegeben gewesen seio Auch das läßt keinen Irrtum erkennen. Eine Inanspruchnahme gewerblicher Räume nach dem Wohnungsgesetz war nicht zulässig, wie der Senat (BGHZ 10, 215 und in.ständiger Rechtsprechung) bereits entschieden hat* Für.eine etwaige Inanspruchnahme nach dem Reichslei-stungsgesetz war die Beklagte nicht die zuständige Bedarfsstelle, Die Beklagte hat die Inanspruchnahme des Hotels auch auf keine dieser gesetzlichen Bestimmungen gestützt0 Auch als eine Notmaßnahme der Obdachlosenpolizei, die einen Ersatzanspruch aus § 70 PVG auslösen würde, kann die Inanspruchnahme des Hotels nicht angesehen werden angesichts des Umstandes, daß es sich nicht nur um eine vorübergehende Belegung handelte, sondern um eine Belegung, die sich über mehrere Jahre erstreckte,
Das Berufungsgericht hat die Drage, ob dem Kläger hieraus möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zusteht, nicht geprüft, hatte dazu auch keine Veranlassung, nachdem der Kläger im Laufe des Rechtsstreits diesen Klagegrund ausdrücklich hat fallen lassen und seinen Anspruch nur noch auf Enteignung und Aufopferung gegründet hat* Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugebilligt„ Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, Auch insoweit hat die Revision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil gerichtete
3» Der Beklagte bestreitet auch niöht, daß der Kläger infolge der Inanspruchnahme seines Hotels für die Zeit ab 1- Januar 1948 erheblich weniger erhalten hat, als er bei . normaler Benutzung des Hotels erzielt hätte und daß ihm durch-die Belegung des Hotels durch Besatzungsverdrängte auch Schäden infolge übermässiger Abnutzung entstanden sindo Die Beklagte bestreitet insoweit nur die Höhe der gel-tend gemaöhteh Ansprüche * Doch kann das auf sich beruhen? da der Senat nur über den Grund des Anspruchs zu befinden hat*»
4o Die Revision wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht die .Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat» Sie ist der Auffassung, daß die Unterbringung der Besatzungsverdrängten eine Sache des Staates sei, daß also auch nur dieser, demnach der Bund oder das Land, als Begünstigte und somit als Zahlungspflichtige für die Ansprüche des Klägers aus der Inanspruchnahme seines Hotels in Präge kämen*
Das geht jedoch fehl* 3s ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es sich bei der Unterbringung der Besatzungsverdrängten in erster Linie um eine Aufgabe der Gemeinde handelte* Der Senat hat das bereits für die Unterbringung von Flüchtlingen ausdrücklich entschieden ('BGHZ 13, 371, beiläufig auch in 13, 395 [399.1) - Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlaß* Ist aber bereits bei der Unterbringung von Flüchtlingen, die von auswärts kommen, eine Haftung der Gemeinde zu bejahen, so muß das umsomehr für Besatzungsverdrängte gelten? die aus derselben Gemeinde stammen« Ob und inwieweit daneben auch noch das Land begünstigt ist und demzufolge für die Ansprüche des Klägers haftet, und ob die Beklagte sich möglicherweise für ihre Leistungen an den Kläger beim Land erholen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden«
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5o Das Berufungsgericht hat somit die Passivlegitimation der beklagten Gemeinde mit Hecht bejaht. Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft
Dr. Beyer Dr. Hußla
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