* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · tu ZR 70/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tu ZR 70/5
RundfunkgerätsRLGAnordnungVerlustAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

tu ZR 70/5
Verkündet am 25° März 1954 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2391 057
I m N a m e n des V Ql k e s In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Oberhausen, vertreten durch den Rat der Gemeinde,.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,	~
g e g e n: ■ ■
Günther B^HflHK in	trass e	0,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pro
 hat der IIU Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Pagendarm, Rietschel, Pro Kreft, Pr« Beyer und Pr.
Hußla
 für Recht erkannt;
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Januar 195i wird zurückgewiesen»
Pie Kosten der Revisionsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
«i
u?,
Tatbestand s
Hach der Kapitulation im Mai 1945 wurde aus der Wohnung des Klägers und seiner Eltern in	in	deren
 Abwesenheit auf Anordnung des dortigen stellvertretenden Leiters der Polizeiabteilung (Verwaltungspolizei), des Stadtobersekretärs Jflp, ein im Eigentum des Klägers stehendes Rundfunkgerät herausgeholt und dem ehemaligen KZ-Häftling EflP leihweise zur Verfügung gestellt. Anlass zu dieser Maßnahme war ein Befehl des amerikanischen Kommandanten an	für	E0	unver-
züglich ein Rundfunkgerät zu beschaffen, ohne dass jedoch von dem amerikanischen Offizier die Beschlagnahme eines Geräts bei Privatpersonen oder dem Kläger selbst angeordnet wurde« Dem Vater des Klägers ging nach seiner Rückkunft.ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt St^HHK vom 8. August 1945 folgenden Inhalts zus
,fIm Auftrag der Alliierten Militärregierung ist durch die Regierung Düsseldorf die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände angeordnet worden« In Ausführung dieses mir erteilten Auftrags wird Ihr Apparat Blaupunkt, der leihweise Herrn E^P zur Verfügung gestellt wurde, hiermit beschlagnahmte”
Hach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bemühte sich der Kläger wiederholt vergeblich bei dem Stadtobersekretär JPHP um die Rückgabe des Rundfunkgeräts, das im prühjahr 1947 bei E®.dann abhanden kam» Ein gegen E# wegen angeblicher Unterschlagung des Geräts eingeleitetes staatsan-waltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da das Ergebnis der Ermittlungen zu einer-Überführung des nicht ausreichte * '
Ül
3 -
Mit der zunächst heim Amtsgericht Oberhausen am 22, Juli 1949 eingereichten und am 2» August 1949 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten? ihm einen Radioapparat Blaupunkt-Super mit 6 Röhren zu beschaffen? hilfsweise Wertersatz in Höhe von 380 DM zu zahlen Zur Begründung seines Antrags hat.der Kläger vorgetragen? die Wegnahme bezw, Beschlagnahme des Rundfunkgeräts? das sein Eigentum gewesen sei? habe der Rechtsgrundlage entbehrt und stelle eine Amtspflichtverletzung des Stadtobersekretärs	dar?	für
 welche die Beklagte einzustehen habe .
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. In erster Linie hat sie die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt? zu demal eine Ermächtigung der Militärregierung zur Durchführung des Rechtsstreits erforderlich sei. Die Anordnung des Stadtobersekretärs	zur	Wegnahme	des	Rundfunkgeräts	beruhe	auf	ei-
nem Befehl des amerikanischen Kommandanten und sei deshalb • rechtmässige Im übrigen hat die Beklagte Mitverschulden des Klägers behauptet und schließlich die Einrede der Verjährung erhoben? denn das Rundfunkgerät sei bereits am 23« Mai 1945 beschlagnahmt und weggenommen worden.
Das Landgericht hat den Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch des Klägers zwar für zulässig erklärt? jedoch die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da schuldhafte Amtspflicht Verletzungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien»
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf das Urteil des Landgerichts abgeändert und unter Abweisung des Hauptklageantrags die Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers verurteilt? an diesen 380 DM zu zahlen. Auch das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 839
- A ~
BGB in Verbindung mit- Art 131 WeimVerf (Art 34 GrundG), gewährt dem Kläger jedoch einen auf Wertersatz gerichteten Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes des Rundfunkgeräts aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gemäss oder entsprechend § 75 EinlALR in der beantragten vollen Höhe von 380 DM«
Mit der vom Oberlandesgericht gemäss § 546 Abs 1 ZPO zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang ? doh. also Abweisung der Klage, auch soweit sie als Aufopferungsanspruch zugebilligt ist« Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revisiono
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
Io Eine Vorlagepflicht gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der Alliierten Hohen Kommission (in der jetzigen Neufassung gemäss Gesetz Nr 58 AllHohKom vom ,12p Juli 1951 - ABI AUHohKom S 989) besteht nicht« Die Wegnahme des Rundfunkgeräts erfolgte nicht durch die Besatzungsmacht, vielmehr liegt ein Verwaltungsakt einer deutschen Behörde vor - die insoweit auch nicht Organ der j^esatzungsmacht war deren rechtliche Folgen,zu prüfen die deutschen Gerichte befugt sind«
2« Mit dem Vorderrichter kann der Schaden des Klägers weder
 als Besätzungsschaden noch als Kriegssachschaden angesehen wer-
d eh,

: ■" ■ -■■■' ■ r
."'V'n

-'■'1
. Der Verlast des Rundfunkgeräts des Klägers ist nicht durch eine Beschlagnahme, Wegnahme oder rechtswidrige Besitznahme oder sonstige Handlung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehorden entstanden» Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm die Beklagte vielmehr aus eigener Entschliessung und Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung einen selbständigen Verwaltungsakt in Form der Beschlagnahme und Wegnahme des Rundfunkgeräts vor! Entgegen der Ansicht der Revision kann das entsprechend den in BG-HZ 9? 101 aufgestellten Rechtssätzen zwar grundsätzlich zu berücksichtigende, nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission (ABI AHK 1951 S 767) schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil auch dieses voraussetzt, dass ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörden verursacht ist» Als solche selbständige Handlung ist aber die nur mittelbare Einwirkung des amerikanischen Kommandanten, die den - wie dargelegt - eigenen Verwaltungsakt der Beklagten in Form der Beschlagnahme und Wegnahme des Rundfunkgeräts lediglich auslöste, nicht anzuseheno
 Ein Kriegssachschaden, dessen Abgeltung nach dem Gesetz über den Bastenausgleich vom 14° August 1952 (BGBl I S 446) zu erfolgen hätte mit der Wirkung, dass ein Anspruch aus enteign ungs gl ei ehern Tatbestand daneben nicht gegeben ist (Urteil des Senats in BGHZ 8, 256 /261/2637), liegt nicht vor, Die Wegnahme, Beschlagnahme sowie der schließliche Verlust des Geräts sind nämlich nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen verursacht, Auch hängen sie nicht mit kriegerischen Ereignissen, unter denen nach BGHZ 8, 189 bestimmte Einzelgeschehnisse zu verstehen sind, zusammen» Der Schaden des Klägers ist ferner nicht auf Grund behördlicher Maßnahmen entstanden, die im Zusammen-
- 6 ~
to
 hang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen sind (§ 13 LAG-). Die seinerzeit z»T» allgemein, z.T, speziell ergangenen Anordnungen und Maßnahmen - sei es von der Besatzungsmacht oder von deutschen Behörden -- zur Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen können grundsätzlich nicht als im "Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen" angesehen werden* Diese Anordnungen und Einzelmaßnahmen sollten vielmehr ganz allgemein der Versorgung dieser Personen mit den lebens-notwenigen Gütern, insbesondere Hausrat, sowie auch der Wiedergutmachung nach Beseitigung des Naziregimes dienen0 Sie stehen demnach in keinem Zusammenhang mit einzelnen bestimmten kriegerischen Ereignissen, auch soweit diese sich über die Kapitulation hinaus bis in den Sommer 1945 erstreckten*
3o Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Geldersatz - nur ein solcher ist noch im Streit - als Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG gerechtfertigt„
Ob die Wegnahme des Rundfunkgeräts im Mai 1945 eine rechtswidrige Inanspruchnahme bedeutete, da sie formlos, ohne Mitteilung an den Besitzer und durch eine untere städtische Verwaltungs stelle erfolgte, kann dahingestellt bleiben* Auf jeden Pall hat der Oberbürgermeister der Beklagten im August 1945 eine rechtswirksame schriftliche Beorderungsverfügung erlassen, durch die das Rundfunkgerät des Klägers zur Benutzung für den ehemaligen KZ-Häftling Eul nach § 15 Abs 1 Nr 5 RLG in Anspruch genommen wurde..
Eines ausdrücklichen Hinweises in der Beorderungsverfügung, dass die Inanspruchnahme des Geräts des Klägers auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte, bedurfte es nicht (vgl Urteil des Senats vom 28* Pebruar 1952 - III ZR 69/51 - S 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruekt)* Es genügte ferner, wenn die
-
-1 'i
7|g
Illfl
<4

j
"v'X
' '
Mitteilung der Beorderung an den Vater des Klägers als dem seinerzeitigen Besitzer erfolgte (DM Nr 4 zu § 23 RLG).
Da der Oberbürgermeister der Beklagten nicht eine sachlich absolut unzuständige Stelle war, ist eine Nichtigkeit der Verfügung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls nicht ge-r geben (vgl BGHZ 4, 10 /T7/1Ö7)« Der Oberbürgermeister konnte für eine Inanspruchnahme nach § 15jAbs 1 Nr 5 RLG, die allein hier in Krage kommt, durch Übertragung der Befugnisse des Ober-^ Präsidenten oder Regierungspräsidenten als den für derartige Beorderungen zuständigen Bedarfsstellen die Rechte einer Bedarf sstelle erlangen (Bedarfsstellen-Bekanntmachung vom 11o Januar 1944 - RGBl I S 13)» .Auch im Hinblick darauf, dass der Oberbürgermeister sich in seiner Verfügung vom 8» August 1945 ausdrücklich auf Anordnungen der Militärregierung und einen Auftrag der Regierung in Düsseldorf bezog, sowie auf die damaligen besonderen Zeit- und festgestellten Tatumstände, unter denen die Wegnahme und spatere Beschlagnahmeverfügung erfolgte, kann der Oberbürgermeister der Beklagten für den hier in Frage stehenden Verwaltungsakt nicht als absolut unzuständige Stelle angesehen werden«
Die Beorderung diente auch der Erfüllung eines öffentlichen Interesses, selbst wenn sie zugunsten eines Einzelnen, nämlich des ehemaligen KZ-Häftlings E® vorgenommen ist* Die Ausführung einer Anordnung der Besatzungsmacht, die zu befolgen die Beamten der Beklagten verpflichtet waren, ist nämlich grundsätzlich der Erfüllung eines öffentlichen Interesses gleich zuachteno
 Dass der für Maßnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz zu fordernde "Notstand" gegeben war, sowie kein rein willkürliches

8 -
oder offenbar fehlsames Verhalten der Beamten der Beklagten vorlag, ergibt sich aus den tatsächlichen Peststellungen des Vorderrichterso
4* Der Verlust des Geräts, wofür der Kläger mit der vorliegenden Kia,ge Ersatz begehrt, ist jedoch nicht durch die Inan-spruchnahme unmittelbar, sondern durch das Abhandenkommen des Rundfunkgeräts bei E®, also nur als mittelbare Folge der Beorderung der Beklagten entstanden«
Für derartige weitergehenden und zufälligen Folgen einer wirksamen Beorderung, insbesondere - wie hier ~ für Verluste, die infolge oder gelegentlich der Leistung des Pflichtigen entstehen, sieht aber § 26 Abs 3 RLG- einen Anspruch auf angemessene Entschädigung vor«
Bass der Kläger für den Verlust nicht Ersatz von anderer Stelle erlangen kann, insbesondere nicht in Form der Herausga-be des Geräts oder Ersatzleistung durch E^P^bezw» seine Erben, ist dem vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt zu entnehmen« Hiervon abgesehen besteht für E® bezw. seine Erben auch keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung gemäss § 26 Abs 4 RLG, weil E^ nicht.Dritter bezw. Begünstigter im Sinne dieser Bestimmung war, denn nach dem unstreitigen Sach-vortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Rundfunkgerät dem E(P nur leihweise, d.h. unentgeltlich ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung zur Verfügung gestellte Bei dieser Sachlage konnte für E® auch keine lediglich neben der Vergütungspflicht stehende gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung gemäss § 26 Abs 3 und 4 RLG begründet werden«

Im Gegensatz za anderen Ansprüchen, insbesondere aus § 839 BGB,setzt der Anspruch aus § 26 RLG kein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus. Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht hat, wäre nach § 26 Abs 3 RLG nur ein grobes Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Verlustes oder des Schadens beachtlich (vgl auch BGHZ 3, 162 /T7l/l7g7')» Nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist aber ein solches nicht erkennbar« im übrigen ist die Revision hierauf auch nicht mehr zurückgekommen«

Hiernach steht dem Kläger, ohne dass es eines Eingehens auf den Klagegrund des § 839 BGB bedürfte, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen die Beklagte als Bedarfsstel’le gemäss § 26 Abs 3 RLG zu.
Bass Ansprüche aus § 26 RLG auch .jetzt noch für die Vergan-genheit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können, insbesondere der § 27 Abs 1 Satz 4 RLG nicht entgegen- ■ steht, hat der Senat wiederholt entschieden (BGHZ 4, 10 /5Ö7 5, 202 /’204/ u.ap). Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhoben hat, greift nicht durch« Der Anspruch des Klägers aus § 26 RLG,: der jedenfalls nicht der kurzen Verjährung von 2 Jahren des § 196 BGB unterliegt, war schon unter Berücksichtigung der Verordnungen Über die Hemmung von Ver jährungs-- und	'
ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 16» Dezember 1946 und 17. Dezember 1947 (VOBl BrZ S 19 und 174) und der Verordnungen über • die Beendigung der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13. Januar 1949 und 24» August 1949 (VOBl BrZ S 19 und 367) zur Zeit der Klageerhebung im Sommer 1949 nicht verjährt« ;

5-
I
•-
£
£
f
£;
S'-
f
fe'
i
::
f
f:!
I
r
I
10
iio	vv^jhi
\,v
Da der Kläger vollen Y/ertersatz für das abhanden gekommene Rundfunkgerät verlangt., hat der erkennende Senat die Sache gemäss § 157 GVG dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofs für Zi~ vil.sachen vorgelegt, insbesondere zur Entscheidung der Frage, ob der vor der Währungsumstellung entstandene Anspruch auf Entschädigung aus § 26 Abs 5 RLG der Umstellung 10 : 1 gemäss §
16 UmstG unterliegt oder auf vollen Wertersatz, d,h« auf Ersatz der zur Wiederbeschaffung eines gleichen Rundfunkgeräts erforderlichen Aufwendungen gerichtet ist.
Der Grosse Senat für Zivilsachen hat mit Bindung für den erkennenden Senat (§ 138 Abs 3 GVG) in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom i6o November 1953 - GSZ 5/53 - ausgespro-eben;
Wer auf Grund des § 26 Abs 3 RLG von der Bedarfstelle verlangen kann, dass er angemessen für den Verlust einer ihm gehörigen Sache entschädigt wird, die vor der Währungsre-form auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Benutzung für einen anderen in Anspruch genommen war, bei diesem abhanden kam und für die bis zur Währungsreform eine angemessene Entschädigung noch nicht festgesetzt war, kann den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er machen muss, um sich eine gleiche Sache wieder zu beschaffene Der Anspruch unterliegt nicht der Umstellung nach dem Umstellungsge-setz,,	'

#ii§l
-\ -f*

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine an-
gemessene Entschädigung zugunsten des Klägers für den Verlust
 die mit der Klage begehrten Aufwendungen für die Wiederbeschaffung des Geräts von der Beklagten der Höhe nach nicht bestritten sind, ist der geltend gemachte Klageanspruch begründet.
Hiernach war die Revision zurückzuweiseno Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
Br* Pagendarm	Rietschel	Br«,	Kreft
 Dr0 Beyer	Dr* Hußla