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BGH

Gericht: BGH

Obwohl er die von rechts herankommende Lokomotive auf eine Sicht von 196 m hätte erkennen können, habe er trotz der Tarnung durch Läutezei-.clien und Achtungssignal das Vorfahrtsrecht der Lokomotive nicht beachtet, sondern noch versucht, vor Der Lokomotivführer habe, als er kurz vor dem Überqueren der Strasse bemerkt habe, dass ohne Rücksicht auf das Herannahen des Zuges weitergefahren sei, nochmals ein Warnsignal mit der Dampf pfeife gegeben und d omit alles getan, t?ozu er in der Zage gewesen sei, um den Unfall zu vermeiden. Das Pehlen einer Fangvorrichtung am Tender der Lokomotive sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen; die anderen angeführten Unfälle hätten sich nicht an der gleichen Stelle 4r&ignet und könnten daher zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Aus diesen Feststellungon folgert das Berufungsgericht: FflÜHIB der Tatsache der Kreuzung der Strasse mit der Bahnstrecke keinerlei Bedeutung geschenkt und sei der Lokomotive überhaupt erst kurz vor dem Erreichen des Übergangs ansichtig geworden in einem Zeitpunkt, als Zur Haftung der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Das Fehlen eines OrdnungsmUssigen Warnschildes vor der Kreuzung sei nicht ursächlich für den Unfall, weil Friedrichs den Übergang genau gekannt und deshalb keines Hinweises auf ihn bedurft habe; FflHBHB sei so achtlos gefahren, dass er auch nicht durch Warnzeichen veranlasst worden wäre, anders zu fahren« Die Anweisungen der Beklagten, die Strecke mit 15 km/h Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an den Uegoübergöngen zu befahren, seien ausreichend gewesen. keitsmessers an der Lokomotive sei ohne Ursachenzu-sammehhang mit dem Unfall, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht festgestellt sei« Das Fehlen des Bahnräumers am Tender der Lokomotive sei nicht ursächlich für den Tod des TflHHHH? Sie groift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Birkensträucher seien zur Zeit des Unfalls noch nicht belaubt gewesen, sondern hätten erst in der ICtiospe gestanden* Sie vermisst eine Auseinandersetzung des Urteils mit der Aussage des Zeugen Dr« der sich zwei Tage nach dem Unfall die Strassenvorhältnisse genau betrachtet habe« Dieser Zeuge hat allerdings bekundet: "Das Gehölz war an der unfallstelle bereits ziemlich belaubt. Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Aussagen der Zeugen Dr. Sio führt aus, es sei keine ordnungsmässige Beweiswürdiguhg, wenn das Berufungsgericht auf die zu dem Teil abweichenden Zeugenaussagen summarisch und entgegen den Bekundungen dieser ortsvertrauten Personen zu der Feststellung zu gelangen suche,, das Gebüsch und Gehölz sei nicht so hoch gewesen, dass es einen von rechts herankommenden. Diese ist jedech dann nicht unbedingt erforderlich, wenn die Aussagen der Zeugen nicht in unvereinbarem Widerspruch miteinander stehen..Keiner dieser Zeugen hat aber bekundet, man habe zur Unfalls-zeit einen herankommenden Zug von der Strasse aus nicht sehen können. Nach der Aussage der Frau KlflHHI^^ soll .ein Fußgänger einon von rxjchts kommenden Zug zwar haben erkennen können, allerdings erst dann, wenn der Fußgänger kurz vor dem Übergang gewesen sei. Diese Zeugen bekunden daher sämtlich, dass ein von rechts herannahender Zug von der Strasse durch Fußgänger, Radfehrer und Motorradfahrer - wenn auch nicht an allen Stellen - gesehen werden konnte. sprechen, so stehen diese Aussagen untereinander nicht in einem völligen Widerspruch, sondern ergänzen einander dahin, dass, wenn auch mit gewissen unbedeutenden Einschränkungen zwar nicht die Eisenbahnstrecke, *4R>hl aber ein herannahender Zug von der Strasse eus durch einen Motorradfahrer ge- Deshalb kommt auch dem Umstand, dass das Augcnscheinsprotokoll • des Berufungsgerichts ausreichende Feststellungen Über den Vegetationszustand der Birkensträucher nicht enthält, die wogen der auf den damaligen Vegetationszustand Bezug nehmenden Aussage des Zeugen HuflHl angebracht gewesen wären, eine zur Aufhebung des Urteils führende Uirkung nicht zu. der Bielefelder Strasse, *an der sich der von der Klägerin angeführte Vergloichsunfall vom 26® Hovem-bor 1946 ereignet hat; das ergibt sich mit aller Klarheit aus Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerin von 30o Dezember 1949® Für die Klärung der Örtlichkeit des hier zu behandelnden Unfalls spielt der fragliche Beweisantrag daher keine Rolle® Einer ausdrücklichen Erörterung und Ablehnung dieses Beweisantritts bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht, weil dieser Be^eisantritt unerheblich war® 2®} Die Revision erblickt eine Erhöhung der Betriebsgefahr weiter in dem Fehlen von Warnkreuzen und führt aus: Venn die Beklagte den Übergang nicht für so gefährlich gehalten habe, dass sie Warnkreuze habe aufsteilen lassen, dann habe ein Laie damit rechnen können, dass der Übergang bei Rangierfahrten anderweit gesichert werde® Bereits diese Ausführungen $.stehen in Widerspruch zu § 18 Abs 9 Untersatz 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung • dieser erlaubt "bei Vegeübergängon mit geringfügi- Schon daraus ergibt sich, dass es sich mindestens zur Zeit des Unfalls um einen "Wcgcüber-geng mit geringfügigem Verkehr” gehandelt hat, so dass die Anbringung von Warnkreuzen nicht erforderlich war« Dem steht euch nicht entgegen, dass ein angeblich beschädigtes, durch Strauchwerk verdecktes Warnkreuz vorhanden war. dass auch zur Zeit des Unfalls ein Warnkreuz nach § 18 Abs 9 Bl, erforderlich gewesen wäre, können dahej .us dem angeblich vorhandenen 'aber beschädigten und durch Vegetation verdeckten) Warnkreuz mit Rücksicht auf die veränderten Vorlcehrs-yerhältnisse nicht gezogen werden. Sie führt aus, es sei nicht ersichtlich, woher das Berufungsgericht die Grundlage zu dieser Feststellung genommen habe; es sei bei dem geringen Eisenbahnverkehr auf der Strecke nicht anzunehmen, dass FflHHHB bereits vor dem Unfall öfter in derartige Gefahrenlagen gekommen sei; es müsse im Gegenteil als ein Zufall angesehen werden, wenn er schon früher an der Kreuzung einem Zuge begegnet wäre. Die Revision Übersieht, dass es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nur um einen Erklärungsversuch für das Verhalten des nicht aber um die Begründung für die Nichtursächlichlcoit zwischen Fehlen dos Warnkreuzes und Unfall handelt. wohlbekannten Übergang hingewiesen hätten« In der Tat würde bei solchem Verhalten des Fr is drichs auch das Vorhandensein von Warnkreuzen den Unfall nicht verhindert haben« Jedenfalls im Verhältnis zu kann deshalb das Fehlen der Warnkreuze nicht als eine erhöhte Betriebsgefahr angesehen werden« Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete Unterlassung der Aufstellung von Warnbaken ist schon deshalb unbeachtlich, weil auch insoweit die gleichen Erwägungen wie für die Warnkreuze gelten würden« Entgegen der Annahme der Revision bestand im übrigen eine Verpflichtung zu dem Aufstellen solcher Eaken für den hier in Betracht kommenden Interessentenweg nach Anlage 1 zur StVL* Abschnitt A III Abs 4 Satz 2 überhaupt nicht« Ein schuldhaftes, die Betriebsgefahr erhöhendes Uoment kann in der Nichtanbringung solcher Baken daher auch aus^r diesem Grunde nicht liegei• Die Revision bemängelt die Ausführungen des Berufungsgerichts, im Fehlen von Bahnräumern am Tender der Lokomotive liege hier deshalb keine Erhöhung der Betriebsgefahr, weil bereits curch den ersten Anprall getötet worden sei« Für eine solche Feststellung fehle jegliche Prozessgrundlage; es sei im Prozess nicht erörtert und stehe auch in keiner Weise fest, wie der Anprall vor sich gegangen sei, und in welchem Augenblick FflHHHBl sich seine tödliche Verletzung zugezogen habe. Der Satz: "Der Verunglückte ist bereits durch den ersten Anprall getötet worden {Schädelbruch, Stirnbeinverletzung;", lässt aus sich heraus nicht die Gründe erkennen, welche für die richterliche“* Überzeugung leitend gewesen sind o • 286 Abs 1 Satz 2 ZPO'« Jedoch können diese Gründe bei eingehender Betrachtung zur Not aus dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der "Bahnräumer”, wenn er angebracht gewesen wäre, die Rückwand des Tenders so weit überragt hätte, dass FflH^von dem Bahnräumer hätte zur Seite geschoben werden können, ohne dass er zuvor mit der Stirnseite des Tenders zusammenstossen musste. 4*>) Zu Unrecht sieht die Revision eine Erhöhung der Betriebsgefahr auch darin, dass die Beklagte in ihren Fahrvorschriften für die fragliche Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km/h zugelassen hato Soweit diese Geschwindigkeit wegen Unübersichtlichkeit der Kreuzung als zu hoch angesehen wird, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Kreuzung nicht unübersichtlich war 'vgl Ziff 1 dieses Urteils;. Soweit die Geschwindigkeit im Hinblick auf andere Unfälle, die sich auf der gleichen Strecke ereignet haben, für zu hoch angesehen wird, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hinge\?iesen, dass es sich bei den Vergleichsunfällen um andere Kreuzungen als die hier interessierende handelt. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision sich nicht auf das Schreiben der Polizeiverwaltung des Kreises Paderborn vom 30. bau- und Betriebsordnung vom 21« Februar 19.40 -BGBl II S 43 -) in Verbindung mit § 13 Abs 5 StVO an Kreuzungen des Bahnkörpers mit einer Strasse die Vorfahrt zu* 33er Lokomotivführer durfte, auch wenn er ein Kraftfahrzeug auf der Strasse herankommen sah, damit rechnen, dass dieses sich verkehrsge-mäss verhalten und das Vorfahrtsrecht der Bahn achten würde, bis er aus den Umständen entnehmen musste, dass das Kraftfahrzeug ihn dio Vorfahrt streitig machen würde« Gerade von dieser Grundlage geht aber . auch das Berufungsgericht aus« TTonn es sich in seinen Anforderungen von der Revision unterscheidet, so nur aus tatsächlichen Gründen: es geht -mit Recht (vgl oben Ziff 1} - von der Übersichtlichkeit der Tfegekreuzung aus; dann konnte aber der Lokomotivführer in der Tat zunächst schuldlos damit rechnen, dass der Motorradfahrer die Lokomotive sah und ihr die Vorfahrt einräumen wollte« digkeit .trotz Annäherung der Lokomotive nicht, nicht* mit allen Mitteln versucht habe, die Lokomotive zu dem Stehen zu bringen« Allerdings muss der Revision zugegeben werden, dass das Berufungsgericht insoweit keine genauen Angaben darüber macht, wann dieser Zeitpunkt seiner Auffassung nach eingetreten war« Dieser Mangel ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Aus- Das Berufungsgericht hat eine Überwiegende Verur einen Haftungsausschluss der Beklagten bejaht« Die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens der Beteiligten ist grundsätzlich S,ache der tatrichterlichen Würdigung« Sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen.Erwägungen die Abwägung unrichtig vorgenommen hat. erwarten war {KG in VAE 1936, 334)* Die Ortskenntnis einer herabgelassenen Schranke als eines selbst bei grösster Unachtsamkeit des Kraftfahrers kaum zu übersehenden Anzeichens für das Herannahen eines Zuges« Allein gegenüber Unachtsamkeit soll die Schranke nicht so sehr schützen, als dass sie den ortsun-kundigen Uegebenutzer vor einer überraschend auf-tauchenden Gefahr warnen soll« Ist aber eine solche Uarnung wie hier wegen Übersichtlichkeit der Kreuzung und Ortskundig!® it des FHHHV nicht notwendig, so kann wegen des Fehlens einer Schranke im Verhältnis zu einem ortskundigen Fahrer wie Die Abwägung des Berufungsgerichts, dass F durch sein grob fahrlässiges, völlig unachtsames Befahren derfKreuzung den Unfall ganz überwiegend verursacht hat, so dass die von der Bahn ausgehende Betriebsgefahr dahinter gänzlich zurücktritt, lässt daher einen Hechtsirrtum nicht erkennen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 79 BO § 13 StVO § 254 BGB § 97 ZPO
LokomotivführerLokomotiveUnfallBerufungsgerichtÜbergangZugBerufungsgerichtsStrasseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2360 075
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Immie/sL
y*rkündet an 5. Juli 1951
Fieser, Justizangest«,*, ftfs Urkundsbeamter der Ge-3hüftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft in I3inster/17ectf*, vertreten durch ihren Leiter, Münster/Uestf., Warendorferstr. 25?
Klägerin, Borufungsklügerin und Revisionsklägerin,
- Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die deutsche Bundeshahn, vertreten durch die Eisenhahndirektion Münster in MÜnster/Wostf
 Beklagte, Berufungsheklcgto und Re-visionsheklagte.
- Frozcsshevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25® Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Heiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Hamm vom 14. April 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den frühen Nachmittagsstunden des 16» April 1947 ist der landwirtschaftliche Verwalter rflHHHB? als er bei einer Fahrt mit seinem Kraftrad den ungeschützten schiencngleichen Übergang der Strasse von Staumühle -nach Sennelager über den Bahnkörper einer von der Beklagten betriebenen Nebenstrecke überqueren wollte, von einer von rechts kommenden rückwärts fahrenden Rangierlokomotive erfasst und getötet Horden*
Die Klägerin hat der Witwe und den drei minderjährigen Kindern des	au? Grund der Bestimmun-
gen der Sozialversicherungsgesetzgebung bis zu dem 30»
Juni 1949 Leistungen in Höhe von 2.771*95 DLI gewährt und- wird für die Folgezeit weiterhin Rentenbeträge - ab 30» Juni 1949 zunächst monatlich 206 Dil - zahlen müssen. Sie macht die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen, der Witwe und den Kindern des gemäss den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgeset-zes gegen die Beklagte angeblich entstandenen Ansprüche wegen Fortfalls ihres Ernährers geltend.
Sio behauptet, der recht unübersichtliche Übergang sei nicht durch ein vörschriftsmässiges Warnkreuz gekennzeichnet gewesen, die Rangierlokomotive sei nicht mit einer Fangvorrichtung 'Bahnräumer] vor den rückwärtigen Rädern ausgerüstet gewesen; durch mehrfache in kurzen Zeitabständen vorgekommene gleichartige Yerkehrsunfälle sei die Gefährdung des Strassenver-kehrs durch die Art und Weise des Bahnbetriebes der Beklagten bewiesen; trotzdem seien keine entspre-
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chendon Sicherungsmaßnahmen 'Langsamfahren, Aufstellung von Focten) ergriffen worden. Der Führer der Rangierlokomotive habe schuldhaft gehandelt; er sei vor der Überquerung der Strasse nicht auf Schrittgeschwindigkeit herabgegangen, habe nicht genügend auf die Vorgänge auf der Strasse geachtet und habe deswegen den	zu	spät	wahrgenommen.	Er	habe
 weder das Läutewerk in Gang gesetzt, noch Uarnpfiffe abgegeben, auch nicht alsbald abgebremst und ebensowenig den Sandstreuer betätigt*
Dio Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.771,95 KI und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen aus Anlass der Aufwendungen, welche die Klägerin für die Zeit nach dem 1. Juli 1949 aus Anlass des Unfalls leisten werde.
Die Beklagte beantragt Klagabweisungo Sie ist der Auffassung, der Unfall sei durch das alleinige Verschulden des Friedrichs verursacht worden. Diesem sei die Unfallörtlichkeit bekannt gewesen; er habe sich dem durch Uarnkreuz geiicherten, auf grosse Entfernung erkennbaren und Übersichtlichen Übergang mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 6c km/h genähert. Obwohl er die von rechts herankommende Lokomotive auf eine Sicht von 196 m hätte erkennen können, habe er trotz der Tarnung durch Läutezei-.clien und Achtungssignal das Vorfahrtsrecht der Lokomotive nicht beachtet, sondern noch versucht, vor
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ihr den Bahnkörper zu überqueren. Der Lokomotivführer habe, als er kurz vor dem Überqueren der Strasse bemerkt habe, dass	ohne Rücksicht
 auf das Herannahen des Zuges weitergefahren sei, nochmals ein Warnsignal mit der Dampf pfeife gegeben und d omit alles getan, t?ozu er in der Zage gewesen sei, um den Unfall zu vermeiden. Das Pehlen einer Fangvorrichtung am Tender der Lokomotive sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen; die anderen angeführten Unfälle hätten sich nicht an der gleichen Stelle 4r&ignet und könnten daher zur Beurteilung nicht herangezogen werden.
Das Landgericht hat die Klage wegen überwiegenden Verschuldens des	üt>Gew lösen, das Oberlan-
desgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Entsehe idungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Unfall auf das Verschulden des FHHMHP zurückzuführen sei. Es stellt zunächst fest: Die im Gelände des früheren Truppenübungsplatzes Sennelager liegende Stau-mühlenstrasse diene seit 1945 nicht mehr, militäri-sehen Zwecken, sondern nur noch dem begrenzten örtlichen Interessentenverkehr der landwirtschaftlichen

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Anlieger 0 EBHHphabo die Örtlichkeit genau gekannt und gewusst, dass auf der die Strasse kreuzen-den Bahnstrecke geringfügiger Eisenbahnverkehr statt-fand« Die Strasse laufe auf mehrere 100 m fast gerade auf die Eisenbuhnstrecke zu» Die Sicht von der Strasse nach rechts - in der Fahrtrichtung dos Friedrichs cesohon - zur Eisenbahnstrocke hin sei zwar
 durch eine hin und wieder unterbrochene Reihe bWa
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4 m hoher Dirkenbüsche und durch niedriges Gehölz und ruschwerk verschleiert, aber nicht völlig verdeckt gewesen; zur Uhfallszcit hätten die Birken-strüueher noch in der Knospe gestanden. FflHBHiB sei mit gleichbleibonder Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf der rechten Seite der Fahrbahn Gefahren; er habo sein JPCraftrad erst unmittelbar vor dom Bahnköfper scharf auf die linke Seite hinüber gelenkt«. Aus diesen Feststellungon folgert das Berufungsgericht: FflÜHIB	der	Tatsache
 der Kreuzung der Strasse mit der Bahnstrecke keinerlei Bedeutung geschenkt und sei der Lokomotive überhaupt erst kurz vor dem Erreichen des Übergangs ansichtig geworden in einem Zeitpunkt, als
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ihm voder ein bei seiner.Fahrgeschwindigkeit ausreichender JJremsneg, der etna 23 m hätte betragen müssen, noch die Höglichkoit geblieben sei. durch Beschleunigung seiner Maschine vor der Lokomotive den Übergang zu kreuzen. In diesem Verhalten des erblickt- das Berufungsgericht einen Vorstoss gegen § 79 Abs 3 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung 'Annendung besonderer Aufmerksam-keit bei Annäherung an Bahnübergänge und bei de-
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ren Benutzung; und gegen § 13 Abs 2 St VC Vorfahrt a« entrecht der Bahn}«
Zur Haftung der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Das Fehlen eines OrdnungsmUssigen Warnschildes vor der Kreuzung sei nicht ursächlich für den Unfall, weil Friedrichs den Übergang genau gekannt und deshalb keines Hinweises auf ihn bedurft habe; FflHBHB sei so achtlos gefahren, dass er auch nicht durch Warnzeichen veranlasst worden wäre, anders zu fahren« Die Anweisungen der Beklagten, die Strecke mit 15 km/h Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an den Uegoübergöngen zu befahren, seien ausreichend gewesen. Das Fehlen eines Geschwindig? keitsmessers an der Lokomotive sei ohne Ursachenzu-sammehhang mit dem Unfall, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht festgestellt sei« Das Fehlen des Bahnräumers am Tender der Lokomotive sei nicht ursächlich für den Tod des TflHHHH? da dieser bereits durch den ersten Anprall getötet worden sei ^Schädelbruch, Stirnbein-verlctzung). Die Unfälle an anderer Stelle könnten zur Begründung einer Schuld der Beklagten nicht herangezogen werden, weil dort die tatsächlichen Verhältnisse fz.B« überqueren einer Durch-gangsstrasse) ganz anders lägen« Ein Verschulden der *Satzungsgemäss berufenen Vertreter der Beklagten wird deshalb verneint. - Eine erhöhte Betriebsgefahr liege trotz der nicht völligen Übersichtlichkeit der Kreuzung nicht vor; das Herannahen
 oincs Zuges sei bereits 6o bis 80 m vor der Kreuzung zu erkennen gewesen. Der Vorkehr auf der Strecke wie auf der Strasse sei ganz gering gewesen. Die Goschvän digkeit der Lokomotive habe weniger als 15 km/h betra gen. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit der Züge auf Fußgängergesehwihdigkoit habe kein Anlass bestanden. Das Rückwärtsfahren des Tenders habe dem Lokomotivführer den Überblick noch erhöht. Das Fehlen von Warnzeichen sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Dagegen habe das Fehlen von Schranken die Betriebsgefahr erhöht. - Der Lokomotivführer habe rechtzeitig ausreichende Signale mit Dampfpfeife und Läutewerk gegeben. Er sei bis kurz vor Überquerung der Sti’asse des Glaubens gewesen, der Verunglückte habe die Lokomotive wahrgenommon und werde sich dementsprechend verhalten; darin liege keine Fahrlässigkeit. Er habe aber damit rechnen müssen, der Kraftfahrer werde versuchen, noch vor der Lokomotive die Schienen zu überqueren. Darin habe aber wegen der geringen Entfernung ein Risiko gelegen; der Lokomotivführer habe das erkennen können, deshalbehabe er . angesichts der ungeklärten Verkehrslage alsbald die Bremse^ betätigen müssen, um eine Gefährdung des Kraftfahrers zu ve-meiden. In dem Unterlassen dieser Handlungsweise liege ein Verschulden des Zugführers.
Demgegenüber geht die Revision aer Klägerin davon aus,* es liege eine wesentlich erhöhte Betriebsgefahr
 vor
Sie sieht cine Erhöhung der Betriebsgefahr zunächst in der Unübersicht lichice it des Strassen-Übergangs*
Sie groift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Birkensträucher seien zur Zeit des Unfalls noch nicht belaubt gewesen, sondern hätten erst in der ICtiospe gestanden* Sie vermisst eine Auseinandersetzung des Urteils mit der Aussage des Zeugen Dr«	der sich zwei Tage nach dem Unfall
 die Strassenvorhältnisse genau betrachtet habe« Dieser Zeuge hat allerdings bekundet: "Das Gehölz war an der unfallstelle bereits ziemlich belaubt. Die Witterung war im Frühjahr 1947 ungewöhnlich wöi* vorgeschritten. Die Vegetation war so weit vorgeschritten, dass die Leute die Kränze für die ‘Beerdigung des VQIHHB Mit frischen Blumen und frischem Grün geschmückt hatten*” Demgegenüber hat de* Zeuge	den	das Berufungsgericht
 an anderer Stelle für besonders glaubwürdig an- . sieht (S 5;, ausgesagt, "das Gesträuch an der Strasse war am Unfulltage noch nicht belaubt, sondern sah so aus, wie auch heute die Strüucher und das Buschwerk aussehen*" Die Vernehmung dieses Zeugen und die Ortsbesichtigung fand am 5® April 1950, also jahreszeitlich nur wenige Tage vor dem Unfalltagc statt. Beide Aussagen stehen sich nicht völlig unvereinbar gegenüber. Auch nach der Aussage des Zeugen Dr. La	waren	die	Birken
 nicht voll belaubt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht der Verpflichtung aus § 286
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Abs 1 Satz 2 ZFO, in dom Urteil die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren, genügen, indem es ausführte 'Urteil S 5): "Diese Feststellungen über die Einsehbare it des Bahnkörpers von der Strasse her beruhen auf der Augenscheinsannahme durch den mit der Beweiserhebung beauftragten Berichterstatter und der Würdigung der Aussagen der Zeugen KoM||p, Ili^R	DüflBIBl,	Fr ■•und
 Ilaria	Dr.	LaSH^und	Bise Bo()."
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Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Aussagen der Zeugen Dr.
Fräulein Bg0^ Sa0BH)und Frau auseinandergesetzt, man habe Über das Gebüsch nicht hinwegsehen und einen Zug erst kurz' vor dem Übergang erkennen können. Sio führt aus, es sei keine ordnungsmässige Beweiswürdiguhg, wenn das Berufungsgericht auf die zu dem Teil abweichenden Zeugenaussagen summarisch und entgegen den Bekundungen dieser ortsvertrauten Personen zu der Feststellung zu gelangen suche,, das Gebüsch und Gehölz sei nicht so hoch gewesen, dass es einen von rechts herankommenden. Zug verdeckt hätte. Allerdings fehlt auch hier eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Zeugenaussagen im angefochtenen Urteil. Diese ist jedech dann nicht unbedingt erforderlich, wenn die Aussagen der Zeugen nicht in unvereinbarem Widerspruch miteinander stehen..Keiner dieser Zeugen hat aber bekundet, man habe zur Unfalls-zeit einen herankommenden Zug von der Strasse aus
 nicht sehen können. Dr. LaJHHP spricht davon, man habe sich sehr bemühen müssen, den Bahnkörper von der Strasse aus zu sehen. Fräulein Bo jp meint, man habe, vom Fahrrad aus einen Zug nicht erkennen können. Der Zeuge SaflHHHi bekundet, das Buschwerk sei so weit herangewachsen gewesen, dass zwar ein Fußgänger, nicht aber ein Motorradfahrer darüber habe hinwegsehen können; durch das Gehölz habe ein Motorradfahrer nur an den Lücken hindurchblicken können. Nach der Aussage der Frau KlflHHI^^ soll .ein Fußgänger einon von rxjchts kommenden Zug zwar haben erkennen können, allerdings erst dann, wenn der Fußgänger kurz vor dem Übergang gewesen sei. Diese Zeugen bekunden daher sämtlich, dass ein von rechts herannahender Zug von der Strasse durch Fußgänger, Radfehrer und Motorradfahrer - wenn auch nicht an allen Stellen - gesehen werden konnte. Eine Ausnehme macht allein die Zeugin Bop|; sie stützt ihre Meinung euf eine Beobachtung zu einer Zeit als kein Zug herannahte. Wenn dann der Zeuge Eo^B^ bekundet, man habe den oberen Teil des liegenden Kessels einer Lokomotive zu 3/4 sowie alle darüber hinausragenden Aufbauten von der Stras-se aus erkennen können und wenn ferner die Zeugen
 Tvu^tf^ und DüppHHl von Lücken in dem Gehölz
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sprechen, so stehen diese Aussagen untereinander nicht in einem völligen Widerspruch, sondern ergänzen einander dahin, dass, wenn auch mit gewissen unbedeutenden Einschränkungen zwar nicht die Eisenbahnstrecke, *4R>hl aber ein herannahender Zug von der Strasse eus durch einen Motorradfahrer ge-
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sehen werden konnte. Deshalb kann die allgemeine Bezugnahme auf die hier erörterten Aussagen dieser Zeugen als Angabe der Gründe, welche für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind '§ 286 Abs 1 Satz 2 ZPO; z.uEJRktj, ausreichen. Zweckmässiger wäre es allerdings gewesen, wenn das Berufungsgericht einige begründende Ausführungen gemacht hätte.
Eines Eingehens darauf, ob und wieweit die Sicht-Verhältnisse zur Zeit des Unfalls durch das Ergebnis des vom Berufungsgericht eingenommenen richter-
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liehen Augenscheins mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich unstreitig vorgenommonen Abholzungen geklärt werden kann*, bedarf es boi dem Ausreichen der Zeugenaussagen als Beginnenng für die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr. Deshalb kommt auch dem Umstand, dass das Augcnscheinsprotokoll • des Berufungsgerichts ausreichende Feststellungen Über den Vegetationszustand der Birkensträucher nicht enthält, die wogen der auf den damaligen Vegetationszustand Bezug nehmenden Aussage des Zeugen HuflHl angebracht gewesen wären, eine zur Aufhebung des Urteils führende Uirkung nicht zu.
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Die weitere Küge der Revision, der Zeuge HtiflH^habe
 über die Sich#verhültnisso an der Unfallstelle vernommen werden müssen, ist unbegründet, da die in sein Rissen gestellten Behauptungen sich nicht auf die Unfallstelle bezogen, sondern auf den Übergang
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der Bielefelder Strasse, *an der sich der von der Klägerin angeführte Vergloichsunfall vom 26® Hovem-bor 1946 ereignet hat; das ergibt sich mit aller Klarheit aus Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerin von 30o Dezember 1949® Für die Klärung der Örtlichkeit des hier zu behandelnden Unfalls spielt der fragliche Beweisantrag daher keine Rolle® Einer ausdrücklichen Erörterung und Ablehnung dieses Beweisantritts bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht, weil dieser Be^eisantritt unerheblich war®
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die SichtVerhältnisso an der Unfallstelle sind daher für den Senat bindend®
Uar aber der Übergang danach übersichtlich, so liegt eine erhöhte Betriebsgefahr wegen Unübersichtlichkeit der Kreuzung nicht vor®
2®} Die Revision erblickt eine Erhöhung der Betriebsgefahr weiter in dem Fehlen von Warnkreuzen und führt aus: Venn die Beklagte den Übergang nicht für so gefährlich gehalten habe, dass sie Warnkreuze habe aufsteilen lassen, dann habe ein Laie damit rechnen können, dass der Übergang bei Rangierfahrten anderweit gesichert werde® Bereits diese Ausführungen $.stehen in Widerspruch zu § 18 Abs 9 Untersatz 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung • dieser erlaubt "bei Vegeübergängon mit geringfügi-
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gem Verkehr von der Aufstellung von Warnkreuzen ab-Zusehen1»; er macht den Fortfall der Warnkreuze nicht davon abhängig, dass zunächst eine anderr/eite Sicherung erfolgt« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verkehrten auf der Strecke täglich nur ein oder wenige Züge; die Strasse war nur ein Interessent onr/eg zu den anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken. Schon daraus ergibt sich, dass es sich mindestens zur Zeit des Unfalls um einen "Wcgcüber-geng mit geringfügigem Verkehr” gehandelt hat, so dass die Anbringung von Warnkreuzen nicht erforderlich war« Dem steht euch nicht entgegen, dass ein angeblich beschädigtes, durch Strauchwerk verdecktes Warnkreuz vorhanden war. Die Strasse war, als die Senne noch von der deutschen Wehrmacht als Truppenübungsplatz benutzt wurde, für Wehrmachtszwecke in Breite und Ausbau angelegt worden; die Strecke führte zu einer damals in Betrieb befindlichen *iu-nitionsanstalt. Es ergibt sich daraus, dass früher sowohl auf der Strasse wie auf der Strecke ein wesentlich stärkerer Verkehr herrschte, als zur Zeit des Unfalls, so dass damals die Anbringung von Warnkreuzen von der damaligen Reichsbahn für angebracht erachtet werden konnte. Rückschlüsse dahin. dass auch zur Zeit des Unfalls ein Warnkreuz nach § 18 Abs 9 Bl, erforderlich gewesen wäre, können dahej .us dem angeblich vorhandenen 'aber beschädigten und durch Vegetation verdeckten) Warnkreuz mit Rücksicht auf die veränderten Vorlcehrs-yerhältnisse nicht gezogen werden.
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Die Revision bemängelt weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, das tägliche Passieren des Über« gangs habe	gegenüber den ihm aus einem
 plötzlichen Auftauchen eines Zuges etwa drohenden Gefahren abgestumpft. Sie führt aus, es sei nicht ersichtlich, woher das Berufungsgericht die Grundlage zu dieser Feststellung genommen habe; es sei bei dem geringen Eisenbahnverkehr auf der Strecke nicht anzunehmen, dass FflHHHB bereits vor dem Unfall öfter in derartige Gefahrenlagen gekommen sei; es müsse im Gegenteil als ein Zufall angesehen werden, wenn er schon früher an der Kreuzung einem Zuge begegnet wäre. Die Revision Übersieht, dass es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nur um einen Erklärungsversuch für das Verhalten des	nicht	aber
 um die Begründung für die Nichtursächlichlcoit zwischen Fehlen dos Warnkreuzes und Unfall handelt.
Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, es habe keiner Warnung und keines Hinweises auf den Übergang an PflflHHI bedurft, weil dieser den Übergang genau gekannt habe und vollkommen .darüber unterrichtet gewesen sei, welcher Gefahrenstelle er sich näherte; FflBHH) sei "trotz genauer Kenntnis aller Tatumstände" völlig achtlos auf den Bahnübergang zugefahren, ohne dem Vorhandensein der Gefahrenstelle irgendeine Beachtung zu schenken. Zutreffend folgert aber das Berufungsgericht, wer so unachtsam fahre, der würde sich auch nicht anders verhalten haben, wenn ihn Warnkreuze oder andere Schilder auf den ihm ohnehin i
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wohlbekannten Übergang hingewiesen hätten« In der Tat würde bei solchem Verhalten des Fr is drichs auch das Vorhandensein von Warnkreuzen den Unfall nicht verhindert haben« Jedenfalls im Verhältnis zu kann deshalb das Fehlen der Warnkreuze nicht als eine erhöhte Betriebsgefahr angesehen werden«
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete Unterlassung der Aufstellung von Warnbaken ist schon deshalb unbeachtlich, weil auch insoweit die gleichen Erwägungen wie für die Warnkreuze gelten würden« Entgegen der Annahme der Revision bestand im übrigen eine Verpflichtung zu dem Aufstellen solcher Eaken für den hier in Betracht kommenden Interessentenweg nach Anlage 1 zur StVL* Abschnitt A III Abs 4 Satz 2 überhaupt nicht« Ein schuldhaftes, die Betriebsgefahr erhöhendes Uoment kann in der Nichtanbringung solcher Baken daher auch aus^r diesem Grunde nicht liegei•
Die Revision bemängelt die Ausführungen des Berufungsgerichts, im Fehlen von Bahnräumern am Tender der Lokomotive liege hier deshalb keine Erhöhung der Betriebsgefahr, weil	bereits	curch	den
 ersten Anprall getötet worden sei« Für eine solche Feststellung fehle jegliche Prozessgrundlage; es sei im Prozess nicht erörtert und stehe auch in keiner Weise fest, wie der Anprall vor sich gegangen sei, und in welchem Augenblick FflHHHBl sich
 seine tödliche Verletzung zugezogen habe. Gleichzeitig wird Verletzung des § 286 ZPO gerügt; das Berufungsgericht, habe den /Intrag auf Anhörung eines Sachverständigen im Schriftsatz vom 9* Februar 1950 Übergangen; ein Räumschutz v.ürde verhindert haben, dass Funter die Lokomotive geriet« Der Stoss des Räumers würde das Motorrad im Fahren getroffen und es schräg zur Seite geschleudert haben.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Allerdin^ ist auch in diesem Punkte der Revision zuzugeben, dass das Berufungsurteil zunächst kaum ausreichend begründet erscheint. Der Satz: "Der Verunglückte ist bereits durch den ersten Anprall getötet worden {Schädelbruch, Stirnbeinverletzung;", lässt aus sich heraus nicht die Gründe erkennen, welche für die richterliche“* Überzeugung leitend gewesen sind o • 286 Abs 1 Satz 2 ZPO'« Jedoch können diese Gründe bei eingehender Betrachtung zur Not aus dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden. Uenn das Berufungsgericht aus der nichtangefochtenen Feststellung, der Tod des FflHHBi sei durch Schä-delbruch und Stirnbeinverletzung eingetreten, und offenbar aus der weiteren Feststellung^ FfllHl sei mit Über 50 ton/h auf die Lokomotive auf gef ähren, folgert, der Tod des F^HHHI sei beim ersten Anprall erfolgt, so brauchte das Berufungsgericht hierfür einen Sachverständigen nicht heranzuziehen. Ob das Tatsachengericht einen Sachverständigen zuziehen will, stoht in seinem freien
»# ja»#

Ermessen. Dio Folgerung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu Erfahrungssätzen, sondern wird im Hinblick auf die dem Körper des FfliHt ■HBfc bei dessen hoher Geschwindigkeit innewohnende Wucht geradezu bestätigt. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der "Bahnräumer”, wenn er angebracht gewesen wäre, die Rückwand des Tenders so weit überragt hätte, dass FflH^von dem Bahnräumer hätte zur Seite geschoben werden können, ohne dass er zuvor mit der Stirnseite des Tenders zusammenstossen musste. T7ar der Bahnräumer aber nicht vor, sondern unter der Stirnseite des Tenders angebracht, so widerspricht die den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Grunde liegende Annahme,.FBBHHÜ wäre auch bei Vorhandensein eines Bahnräumers gegen den eigentlichen Tender geprallt, nicht der Lebenserfahrung. Die Folgerungen des Berufungsgerichts stünden nur dann mit den Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen in Widerspruch, wenn feststände, dass der Tod des FflHÜ^durch Verletzungen eingetreten wäre, die anders als die hier als Todesursache festge-steilten Verletzungen {Schädelbruch, Stirnbeinverletzung} nur auf das tiberfabrenwerdeh zurückgeführt werden könnten.
4b
Im vorliegenden Falleihat sich daher nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Fehlen des Bahnräumers nicht als Erhöhung
 der Betriebsgefahr ausgewirkt.
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4*>) Zu Unrecht sieht die Revision eine Erhöhung der Betriebsgefahr auch darin, dass die Beklagte in ihren Fahrvorschriften für die fragliche Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km/h zugelassen hato Soweit diese Geschwindigkeit wegen Unübersichtlichkeit der Kreuzung als zu hoch angesehen wird, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Kreuzung nicht unübersichtlich war 'vgl Ziff 1 dieses Urteils;. Soweit die Geschwindigkeit im Hinblick auf andere Unfälle, die sich auf der gleichen Strecke ereignet haben, für zu hoch angesehen wird, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hinge\?iesen, dass es sich bei den Vergleichsunfällen um andere Kreuzungen als die hier interessierende handelt. Für diese liegen die Verhältnisse aber völlig anders ‘Kreuzung mit einer stark belebten Durchgangsstrasse), so dass auch insoweit die Rüge keinen Erfolg haben kann.' Aus dem gleichen Grunde kann die Revision sich nicht auf das Schreiben der Polizeiverwaltung des Kreises Paderborn vom 30. Dezember . 1949 berufen, denn die Sicherung der Übergänge durch eine mit einer roten Fahne versehene, den Zügen mitzugebende Begleitperson war seitens der PolizeiVerwaltung nur für den Übergang der stark belebten Durchgangsstrasse nach Bielefeld angeregt worden.
5.) Die Revision greift weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts an, der Lokomotivführer sei bis kurz vor der Überquerung schuldlos des Glaubens
 
gewesen, der Verunglückte habe die Lokomotive wahr-genommen und werde sich dementsprechend verhalten» Sie meint, das Berufungsgericht habe die Bestimmungen über das Vorfahrtsrecht irrtümlich angewandt und übersehen, dass auch für den Vorfahrts-berechtigten über eLlern die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme stehe» Bei der Unübersichtlichkeit der Kreuzung und der gleichbleibenden Fahrwei-sc des FflHHBfe habe der Lokomotivführer annehmen müssen, dass fMHB äer Lokomotive die Vorfahrt nicht habe einräumen wollen» Wenn der Lokomotivführer dessenungeachtet von seinem Vorfahrtsrecht rücksichtslos Gebrauch gemacht habe, so treffe ihn eine umso schwerere Schuld, als er schon mit einer geringen Verlangsamung seiner Fahrt das Unglück habe vermeiden können» Es komme also darauf an, in welchem Augenblick der vorfahrtsberechtigte Lokomotivführer habe erkennen können und müssen, dass der wartepflichtige FflHHHfc äas Vorfahrtsrecht nicht beachten, sondern weiterfahren wolle und ob der vorfahrtsberechtigte Lokomotivführer in diesem Augenblick noch in der Lage gewesen sei, Abwehrmaßnahmen zu treffen»• Diese Fragestellung habe das Berufungsgericht nicht erkannt und deshalb vielleicht zu wenig Verkehrerücksicht von dem Lokomotivführer verlangt.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden» Der Eisenbahn, steht nach § 79 Abs 1 BO (Fas sung nach der 10» VO zur Änderung der Eisenbahn-
bau- und Betriebsordnung vom 21« Februar 19.40 -BGBl II S 43 -) in Verbindung mit § 13 Abs 5 StVO an Kreuzungen des Bahnkörpers mit einer Strasse die Vorfahrt zu* 33er Lokomotivführer durfte, auch wenn er ein Kraftfahrzeug auf der Strasse herankommen sah, damit rechnen, dass dieses sich verkehrsge-mäss verhalten und das Vorfahrtsrecht der Bahn achten würde, bis er aus den Umständen entnehmen musste, dass das Kraftfahrzeug ihn dio Vorfahrt streitig machen würde« Gerade von dieser Grundlage geht aber . auch das Berufungsgericht aus« TTonn es sich in seinen Anforderungen von der Revision unterscheidet, so nur aus tatsächlichen Gründen: es geht -mit Recht (vgl oben Ziff 1} - von der Übersichtlichkeit der Tfegekreuzung aus; dann konnte aber der Lokomotivführer in der Tat zunächst schuldlos damit rechnen, dass der Motorradfahrer die Lokomotive sah und ihr die Vorfahrt einräumen wollte«
Im übrigen sieht aber auch das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung des Lokomotivführers darin, dass dieser in dem Augenblick, als ihm klar wurde,	er massige seine Geschwin-
digkeit .trotz Annäherung der Lokomotive nicht, nicht* mit allen Mitteln versucht habe, die Lokomotive zu dem Stehen zu bringen« Allerdings muss der Revision zugegeben werden, dass das Berufungsgericht insoweit keine genauen Angaben darüber macht, wann dieser Zeitpunkt seiner Auffassung nach eingetreten war« Dieser Mangel ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Aus-
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führungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass das Berufungsgerieht etwa zu geringe Anforderungen an die Verkehrsrüclcsicht des Lokomotivführers gestellt hat» Es könnte bei der Geschwindig lceit des	von	mehr	als	50	ko/h und der
 Geschwindigkeit der Lokomotive von weniger als 15 km/h eher zweifelhaft sein, ob das Unterlassen des Brcmsons dem Lokomotivführer überhaupt als Schuld zuzurechnen wäre» Jedoch bedarf es einer Nachprüfung, ob das Berufungsgericht insoweit den Begriff des Verschuldens verkannt hat, nicht, weil das Berufungsgericht selbst bei Vorliegen eines Verschuldens des Lokomotivführers rechts irrtumsfrei zu einer völlig überwiegenden Verursachung des Unfalls durch	Gelangt.
6»; Oie Revision greift allerdings die Abwägung des
 Berufungsgerichts nach § 254 BGB an. Sie meint, bei Krouzungon von Bahn und Kraftwagen sei die von der Bahn ausgehende Betriebsgefahr stets grösser als die vom Kraftwagen ausgehende» In erster Linie sei von der Gefährlichkeit des Bahnbetriebes auszugehen.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Das dem Lokomotivführer zur Last zu legende Verschulden trete gegenüber der leichtfertigen Unachtsamkeit des	völlig	zurück,	weil	der Lokomotiv-
führer an der Bildung der Unfallsituation unschul-
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dig gewesen sei, sein Verschulden vielmehr nur da
 Unfall nicht die etwa noch möglichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Gefahren entgegen zu wirken.
heraufbeschworen gehabt habe»
Das Berufungsgericht hat eine Überwiegende Verur
 einen Haftungsausschluss der Beklagten bejaht« Die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens der Beteiligten ist grundsätzlich S,ache der tatrichterlichen Würdigung« Sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen.Erwägungen die Abwägung unrichtig vorgenommen hat. oder wenn wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist (RG JW 1929, 2817 Nr 3; BGH vom 17« Mai 1951* III ZR 57/51)» Für die Möglichkeit eines Rechts-. Irrtums des Berufungsgerichts sind vorliegend Anhaltspunkte nicht gegeben •
In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht die Betriobsgefahr der Bahn als mitwirkende Ursache dann vollständig ausser Acht gelassen, wenn ein Kraftfahrer trotz Erkennens des Bahnübergangs die Gleise überquert, ohne Umschau zu halten vVgl z.B. VAE 1937* 239)« In einem solchen Falle, wo durch ganz grobe Fahrlässigkeit des Kfaftfah-
rin bestanden habe, dass er unmittelbar vor dem
 die E
elbst in grob fahrlässiger Weise
 sachung des Unfalls durch 3?
und damit
- 2.3 -
*
rers dor Unfall verursacht ist, kommt es auf das Maß der beiden Betriebsgefahren nicht entscheidend an, die von der Bahn und den Kraftfahrzeug aus sehen. Im Interesse eines ordnungsmässig durchgeführten Bahnbetriebes muss von den Benutzern der die Eisenbahnstrecke überquerenden Strassen und Wege verlangt Herden, dass sie sich von den ihnen bekannten Eisen?* bahnübergängcn mindestens zu unterrichten versuchen, ob ein Eisenbahnzug sich nähert. Ein solcher Fall liegt hier aber vor.
Daran ändert auch nichts die erhöhte Betriebsgefahr des unbeschrankten Eisenbahnübergangs» Das Berufungsgericht schliesst die erhöhte Betriebsgefahr, die sich aus dem unbeschrankten Eisenbahnübergang ergibt, aus, Heil PBHHI die örtlichen und die Verkehrsverhältnisse an der Unfallstelle genau gekannt habe ^Urteil S 9)• Diese Ausführungen beanstandet die Revision; sie meint, dieser Satz gelte nur für solche Gefahren, die an sich die Betriebsgefahr erhöh- • ten, aber für den konkreten Fall nicht ursächlich genesen seien» Sicher ist, dass die Wirkung der Schranke, auch einer geöffneten, als Warnung vor einem Eisenbahnübergang durch die Ortskenntnis des voll ersetzt nurde» Aber auch die erhöhte Betriebsgefahr, die sich daraus ergab, dass bei Fortfall der Schranke das Herannahen eines Zuges übersehen Herden konnte, konnte durch diejenige Aufmerksamkeit vermieden Herden, die von dem mit den Verhältnissen bekannten	zu

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erwarten war {KG in VAE 1936, 334)* Die Ortskenntnis
 einer herabgelassenen Schranke als eines selbst bei grösster Unachtsamkeit des Kraftfahrers kaum zu übersehenden Anzeichens für das Herannahen eines Zuges« Allein gegenüber Unachtsamkeit soll die Schranke nicht so sehr schützen, als dass sie den ortsun-kundigen Uegebenutzer vor einer überraschend auf-tauchenden Gefahr warnen soll« Ist aber eine solche Uarnung wie hier wegen Übersichtlichkeit der Kreuzung und Ortskundig!® it des FHHHV nicht notwendig, so kann wegen des Fehlens einer Schranke im Verhältnis zu einem ortskundigen Fahrer wie
 Die Abwägung des Berufungsgerichts, dass F durch sein grob fahrlässiges, völlig unachtsames
 Befahren derfKreuzung den Unfall ganz überwiegend verursacht hat, so dass die von der Bahn ausgehende Betriebsgefahr dahinter gänzlich zurücktritt, lässt daher einen Hechtsirrtum nicht erkennen«
überhaupt eine Abwägung nach § 254 BGB stattzufin--
verneinend Friese IOT 195IV 336; kann daher dahingestellt bleiben«
Da die Klägerin sich als Hechtsnachfolgerin des
 bezw seiner Angehörigen gemäss § 404 BGB
des
 ersetzt allerdings nicht die Uirkung
 von einer erhöhten Betriebsgefahr der
 Bahn nicht mehr die Hede sein«
.. I ..jU. ; -
Die Frage, ob nach § 1 des Keiehshäftpflicftigesetzes
 den hat 'vgl bejahend BGHZ 1, 17 ^0r; ÜKT7 1951# 357;
- P3 -
die Einwendungen entgegensetzen lassen muss, die zur Zeit des Übergangs der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, entfällt die Haftung der Beklagten auch gegenüber der Klägerin wegen überwiegender Verursachung des Unfalls durch
's
Die Revision der Klägerin ist deshalb mit der Kbsten-folgo aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Delbrück	Meiß
 Br. Gelhaar
 Br. Pagendarm Bock