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BGH · III ZR 69/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 69/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Die Kläger führen die Überschwemmung darauf zurück, daß sich der Gitterrost verstopft habe und auf diese Weise ein Abfluß des anströmenden Wassers durch den verrohrten Teil verhindert worden sei. die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Wasserrohrlei-tungsanlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG voraus, daß das den Schaden verursachende Wasser von der Anlage ausgeht. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden durch Wasser, das ungefaßt nicht in die Rohrleitung gelangt (so auch schon Senatsurteil BGHZ 109, 8, 13 f. Denn auch hier war das Wasser nicht etwa durch Austritt aus der Rohrleitung auf das Grundstück der Kläger gelangt, sondern deswegen, weil es sich vor dem verstopften Gitterrost aufgestaut hatte und erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt war. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589), auf das sich die Revision beruft, entschieden, daß die Wirkungshaftung auch bei einer Verstopfung des Rohrleitungsnetzes eintreten kann. Dies betraf aber einen Sachverhalt, bei dem die Verstopfung innerhalb des Rohrnetzes gerade bewirkt hatte, daß das aufgestaute Wasser aus den Rohren selbst ausgetreten war. dessen nicht aus, daß sich lediglich irgendeine durch die Anlage verursachte Gefahr verwirklicht hat; es muß sich vielmehr speziell die mit dem Transport des Wassers in der verrohrten Anlage typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht haben (Senatsurteil BGHZ 114, 380, 382). Insoweit ist der hier in Rede stehende Gitterrost durchaus mit der Mulde vergleichbar, in der sich in dem dem Senatsurteil BGHZ 114, 380 zugrundeliegenden Fall das dortige schadensstiftende Wasser aufgestaut hatte. b) Andere Ansprüche, die das Berufungsgericht - zu dem Teil unter Rückgriff auf nichtrevisibles Landesrecht -ebenfalls verneint hat, werden von der Revision nicht mehr weiterverfolgt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2 HPflG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 69/92
vom 13. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
1. Ernst
 Straße <
-Hl
2. Stefan D|
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
gegen
 Landeshauptstadt KflB,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
?
 
Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Juli 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1992 - 11 U 173/90 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger zu 1) 88 v.H., der Kläger zu 2)
12 v.H. (§ 97 ZPO).
Streitwert: 85.747,84 DM.
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Gründe
1.	Entlang der Grenze des von den Klägern bewohnten Grundstücks fließt auf Gelände der beklagten Stadt der Bach " S. " , der im weiteren Verlauf verrohrt ist. Vor dem Eintritt des offenen Wassers in die Rohrleitung befand sich ein Eisengitter, das verhindern sollte, daß mitgeführter Unrat in die Rohrleitung gelangte. Nach außergewöhnlich heftigen Regenfällen in der Nacht vom 27. zu dem 28. August 1989 kam es zu einer Überschwemmung, die in dem von den Klägern bewohnten Haus erheblichen Schaden anrichtete. Die Kläger führen die Überschwemmung darauf zurück, daß sich der Gitterrost verstopft habe und auf diese Weise ein Abfluß des anströmenden Wassers durch den verrohrten Teil verhindert worden sei. Sie nehmen die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision der Kläger wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
2.	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung) zu Recht verneint.
aa) In der rechtlichen Problematik weist der vorliegende Fall starke Ähnlichkeit mit dem Senatsurteil BGHZ 114, 380 auf. Wie der Senat dort entschieden hat, setzt
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die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Wasserrohrlei-tungsanlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG voraus, daß das den Schaden verursachende Wasser von der Anlage ausgeht.
Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden durch Wasser, das ungefaßt nicht in die Rohrleitung gelangt (so auch schon Senatsurteil BGHZ 109, 8, 13 f. sowie später BGHZ 115, 141, 143). Die Anwendung dieser Grundsätze schließt auch bei der hier in Rede stehenden Überschwemmung eine Wirkungshaftung zu Lasten der Beklagten aus. Denn auch hier war das Wasser nicht etwa durch Austritt aus der Rohrleitung auf das Grundstück der Kläger gelangt, sondern deswegen, weil es sich vor dem verstopften Gitterrost aufgestaut hatte und erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt war. Insoweit besteht in rechtlicher Beziehung kein Unterschied zu dem in BGHZ 114, 380 behandelten Fall, bei dem das dortige schadensstiftende Wasser ebenfalls nicht in den verstopften (dort: zugefrorenen) Einlauf gelangt war. Zwar hat der Senat im Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589), auf das sich die Revision beruft, entschieden, daß die Wirkungshaftung auch bei einer Verstopfung des Rohrleitungsnetzes eintreten kann. Dies betraf aber einen Sachverhalt, bei dem die Verstopfung innerhalb des Rohrnetzes gerade bewirkt hatte, daß das aufgestaute Wasser aus den Rohren selbst ausgetreten war. Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, daß der verstopfte Gitterrost Teil der Rohrleitungsanlage gewesen sei und deshalb der Wirkungshaftung unterfallen müsse. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung, daß das Gitter der Anlage funktionell zugeordnet war und deshalb die Anlage im weiteren Sinne kausal für die von dem Gitter ausgehende Gefahr geworden ist, mag zutreffen. Für die Wirkungshaftung reicht es in-
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dessen nicht aus, daß sich lediglich irgendeine durch die Anlage verursachte Gefahr verwirklicht hat; es muß sich vielmehr speziell die mit dem Transport des Wassers in der verrohrten Anlage typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht haben (Senatsurteil BGHZ 114, 380, 382). Insoweit ist der hier in Rede stehende Gitterrost durchaus mit der Mulde vergleichbar, in der sich in dem dem Senatsurteil BGHZ 114, 380 zugrundeliegenden Fall das dortige schadensstiftende Wasser aufgestaut hatte. Diese Mulde war in dem Senatsurteil (aaO 382) ebenfalls bautechnisch als Teil der Gesamtanlage angesehen worden, ohne daß dies indessen für die Wirkungshaftung ausgereicht hätte.
bb) Die Frage, ob eine etwaige Wirkungshaftung hier (auch) wegen höherer Gewalt im Sinne des S 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG ausgeschlossen wäre, braucht daher nicht beantwortet zu werden.
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b) Andere Ansprüche, die das Berufungsgericht - zu dem Teil unter Rückgriff auf nichtrevisibles Landesrecht -ebenfalls verneint hat, werden von der Revision nicht mehr weiterverfolgt.
Krohn	Engelhardt
 Wurm
Werp
 Deppert