Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Aus der Verweigerung von Sonderurlaub kann der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch nicht herleiten, denn die Verweigerung des Sonderurlaubs ist keine Freiheitsentziehung i.S. von § 847 Abs. 1 BGB. 2. a) Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verweigerung der Genehmigung des Arbeitsvertrages wird jedenfalls von dem Gesichtspunkt getragen, daß diese Entscheidung durch die kleine Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht bestätigt worden ist und deshalb jedenfalls ein Verschulden der Bediensteten der JVA nicht angenommen werden kann. b) Hinsichtlich der Verweigerung der Genehmigung zur Teilnahme an dem Schweißerlehrgang hat das Berufungsgericht die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs darauf gestützt, daß der Kläger nicht vorgetragen habe, an welchem Lehrgang er wo und wann habe teilnehmen wollen und inwiefern ihm durch die Versagung der Teilnahme ein Schaden von 20.000 DM entstanden sei.
BUNDESGERICHTSHOF ?? III ZR 69/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Assessors Jörn S Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Justizvollzugsamtes, Weg IB, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Februar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 1989 - 16 U 73/88 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.000 DM. 3 2$ Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Aus der Verweigerung von Sonderurlaub kann der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch nicht herleiten, denn die Verweigerung des Sonderurlaubs ist keine Freiheitsentziehung i.S. von § 847 Abs. 1 BGB. 2. a) Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verweigerung der Genehmigung des Arbeitsvertrages wird jedenfalls von dem Gesichtspunkt getragen, daß diese Entscheidung durch die kleine Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht bestätigt worden ist und deshalb jedenfalls ein Verschulden der Bediensteten der JVA nicht angenommen werden kann. b) Hinsichtlich der Verweigerung der Genehmigung zur Teilnahme an dem Schweißerlehrgang hat das Berufungsgericht die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs darauf gestützt, daß der Kläger nicht vorgetragen habe, an welchem Lehrgang er wo und wann habe teilnehmen wollen und inwiefern ihm durch die Versagung der Teilnahme ein Schaden von 20.000 DM entstanden sei. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. c) Auch der Ausschluß des Klägers von der gemeinsamen Freizeit ist keine rechtswidrige Freiheitsentziehung i.S. des § 847 BGB. Kroner Engelhardt Werp Rinne Wurm