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BGH · ui zr 69/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 69/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 7. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 161 BBauG, § 97 Abs. 1 ZPO). Februar 1976 - III ZR 184/73 = WM 1976, 1064 und vom 10. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertermittlung berücksichtigt die vom Senat für maßgeblich erachteten Grundsätze und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 287 ZPO
ProzeßbevollmächtigteGrundsatz12ZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
ui zr 69/81	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung des Flurstücks 471/30 der Flur
 der Gemarkung
32
Landwirt Johann H Straße
 Antragsteller und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^eDr.	■■■
und Dr. MBHHÜ -
2. Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Land NiederSachsen, dieses vertreten durch durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt -Abteilung Straßenbau - S^HÜstraße J, HaflHHi,
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin,
 Recht sanwälte Dr. und Dr. ■■ -
3. Bezirksregierung
f
als Enteignungsbehörde
2
XX
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1981 -7 U (Baul) 5/80 - wird nicht angenommen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 161 BBauG, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 69.500 IW.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Zur Frage der Abgrenzung zwischen Ackerland und qualitätsmäßig wertvollerem Gelände (z.B. Bauerwartungsland, Bauland) hat der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGHZ 39, 198, 202 ff.; 63, 240, 244; Urteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 = WM 1976, 1064 und vom 10. März 1977 - III ZR 195/74 = WM 1977, 624). Eine Fortentwicklung der in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze ist durch den Streitfall nicht veranlaßt; es geht um ihre Anwendung auf den Einzelfall.
Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertermittlung berücksichtigt die vom Senat für maßgeblich erachteten Grundsätze und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Ein durchgreifender Verfahrensfehler zu dem Nachteil des Antragstellers liegt nicht vor.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kröner
Boujong