BGB § 607 Wer in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, daß diese Verpflichtung nicht entstanden ist. Er beruft sich für die Hingabe eines Darlehens im Sommer 1972 auf eine im Dezember 1972 ausgestellte, vom Beklagten unterschriebene Urkunde mit dem Datum vom 8. In dieser Urkunde bekannte der Beklagte, ein Darlehen von 30 000 DM empfangen zu haben; er verpflichtete sich, an den Kläger 65 000 DM in monatlichen Raten von 8 000 DM zurückzuzahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und be-hauptet, er habe vom Kläger kein Darlehen erhalten. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des vom Beklagten unterschriebenen Darlehensschuldscheins sei erschüttert; der Kläger sei nicht in der Lage, den Beweis der Hingabe des Darlehens mit anderen Beweismitteln zu führen. Damit hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der urkundlichen Erklärungen des Beklagten und die Beweislast (Feststellungslast) verkannt. Diese Willenserklärung ist somit auf die Begründung oder Bestätigung einer darlehensvertraglichen Zahlungsverpflichtung, der Pflicht zur Zurückzahlung des Darlehensbetrages und eines zusätzlichen Betrages in bestimmten Raten, gerichtet. Der DarlehensSchuldner, der einen DarlehensSchuldschein dieser Art ausgestellt und darin den Empfang des Darlehens bekannt hat, trägt vielmehr, wenn er das Gegenteil behauptet, in vollem Umfang die Behauptungsund Beweislast dafür, daß weder ein Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB noch ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB vorliegt. Bei einem Darlehensschuldschein mit einer die Schuldverpflichtung begründenden oder bestätigenden (anerkennenden )Verpflichtungs erklärung hat der Aussteller der Urkunde, der die darin versprochene Leistung verweigert, somit die Umstände darzutun, die ihn zur Ausstellung der Urkunde bestimmt haben, und zu beweisen, daß die von ihm übernommene Verpflichtung nicht besteht (RG HRR 1931»585)« Der Beklagte trägt insbesondere die Beweislast dafür, daß seine Willenserklärung wegen eines Willensmangels nach §§ 117» 118 BGB nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann von dieser Verkennung der Beweislast beeinflußt sein. Das Berufungsgericht hat trotz der erheblichen Zweifel, die es in den Sachvortrag des Klägers setzt, die rechtshindernden Tatsachen der vom Beklagten behaupteten Art - die Voraussetzungen der mangelnden Ernstlich-keit der Willenserklärung nach § 118 BGB oder des Scheingeschäfts nach § 117 BGB - nicht festgestellt und auch nicht eindeutig die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, es sei erwiesen, daß die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Mit der Frage einer Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien (§ 138 BGB) hat es sich - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - nicht auseinandergesetzt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 607 Wer in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, daß diese Verpflichtung nicht entstanden ist. BGH, Urt.v. 3.November 1977 - III ZR 69/75 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES Verkündet am 3. November 1977 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 69/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Fritz S straße f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Geschäftsführer Mariano P ■ (cflV-Hotel), Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1977 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. April 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zur ü ck v e r wi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, fordert vom Beklagten, einem spanischen Staatsangehörigen, seinerzeit Inhaber eines Hotels in HH^B" die Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens in Höhe von 30 000 DM nebst Zinsen. Er beruft sich für die Hingabe eines Darlehens im Sommer 1972 auf eine im Dezember 1972 ausgestellte, vom Beklagten unterschriebene Urkunde mit dem Datum vom 8. Juli 1972. In dieser Urkunde bekannte der Beklagte, ein Darlehen von 30 000 DM empfangen zu haben; er verpflichtete sich, an den Kläger 65 000 DM in monatlichen Raten von 8 000 DM zurückzuzahlen. Der Kläger hat dazu behauptet, der Be- klagte habe von ihm im Sommer 1972 das Darlehen dringlich erbeten, weil er als Manager eines Boxers habe tätig werden wollen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und be-hauptet, er habe vom Kläger kein Darlehen erhalten. Die Urkunde mit dem Datum vom 8. Juli 1972 sei damals nur zu dem Schein und unter dem Druck von Drohungen ausgestellt worden. Er habe seine urkundlichen Erklärungen deswegen angefochten. Der Kläger, der in St.^H~Krei-sen gut eingeführt gewesen sei, habe ihm seinen Schutz gegen die von einer mißliebigen Konkurrenz veranlaßten tätlichen Übergriffe in seinem Hotel angeboten. Um nach außen hin den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei finanziell am Betrieb des Hotels beteiligt, habe man die zurückdatierte Urkunde aufgesetzt. Ferner hat der Beklagte mit angeblichen Gegenforderungen von mindestens 9 600 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat der Klage - unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klage weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des vom Beklagten unterschriebenen Darlehensschuldscheins sei erschüttert; der Kläger sei nicht in der Lage, den Beweis der Hingabe des Darlehens mit anderen Beweismitteln zu führen. Damit hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der urkundlichen Erklärungen des Beklagten und die Beweislast (Feststellungslast) verkannt. Eine Urkunde, in der der Aussteller bekennt, einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Zweck empfangen zu haben, braucht für sich allein keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu verkörpern. Vielmehr kann und wird sie in der Regel eine bloß den Geldempfang bezeugende Wissenserklärung, eine Quittung als bloßes Beweismittel, darstellen, die der Aussteller dem Gläubiger zur Beweissicherung und Beweiserleichterung aushändigt. Der Tatrichter hat in diesem Fall, den das Berufungsgericht offenbar im Auge hat, die innere Beweiskraft der Urkunde, ihre Beweisbedeutung für die unter Beweis gestellte Tatsache, frei, d.h. ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein, zu würdigen. Die Urkunde mit dem Datum vom 8. Juli 1972 erschöpft sich nicht in der Bedeutung einer Beweisurkunde für die 5 Darlehenshingabe. Denn dieser Darlehensschuldschein enthält eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Beklagten. An den Satz: "Hiermit quittiere ich den Empfang von DM 50 000 ... in bar von Herrn Fritz SÜD (Kläger) als Darlehen" schließt sich die Verpflichtungserklärung an: "Ich verpflichte micht an Herrn SflHHHB 65 000,-, - ... zurückzuzahlen und zwar in Monatsraten zu 8000 DM jedoch nicht weniger als 5 000 DM". Diese Willenserklärung ist somit auf die Begründung oder Bestätigung einer darlehensvertraglichen Zahlungsverpflichtung, der Pflicht zur Zurückzahlung des Darlehensbetrages und eines zusätzlichen Betrages in bestimmten Raten, gerichtet. Der Kläger nahm die ihm ausgehändigte Urkunde und damit die darin verkörperte Verpflichtungserklärung an (zur Rechtswirkung einer einseitigen Anerkennungserklärung vgl. BGH WM 1974, 411). Bei dieser Sachund Rechtslage spricht nicht bloß eine Erfahrungsregel oder eine aus ErfahrungsSätzen abgeleitete Schlußfolgerung, eine sog. tatsächliche Vermutung, für die Darlehenshingabe oder für das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Darlehensverhältnisses. Der DarlehensSchuldner, der einen DarlehensSchuldschein dieser Art ausgestellt und darin den Empfang des Darlehens bekannt hat, trägt vielmehr, wenn er das Gegenteil behauptet, in vollem Umfang die Behauptungsund Beweislast dafür, daß weder ein Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB noch ein Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB vorliegt. Er muß das Nichtbestehen einer Schuld überhaupt beweisen, auf die der Schuldschein bezogen werden könnte (RGZ 56, 235, 237; HRR 1931, 585; RGWarn. 1912 Nr. 161; 1913 Nr. 90; 1914 Nr. 155; BGB-RGRK 11. Aufl. § 607 Anm. 43; Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 607 Rdn. 34). Dies gilt wegen der Zulässigkeit und Möglichkeit eines Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) auch dann, wenn die Verpflichtungserklärung nicht als vom Schuldgrund losgelöstes (abstraktes) Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) zu werten ist. Bei einem Darlehensschuldschein mit einer die Schuldverpflichtung begründenden oder bestätigenden (anerkennenden )Verpflichtungs erklärung hat der Aussteller der Urkunde, der die darin versprochene Leistung verweigert, somit die Umstände darzutun, die ihn zur Ausstellung der Urkunde bestimmt haben, und zu beweisen, daß die von ihm übernommene Verpflichtung nicht besteht (RG HRR 1931»585)« Der Beklagte trägt insbesondere die Beweislast dafür, daß seine Willenserklärung wegen eines Willensmangels nach §§ 117» 118 BGB nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam ist. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann von dieser Verkennung der Beweislast beeinflußt sein. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat trotz der erheblichen Zweifel, die es in den Sachvortrag des Klägers setzt, die rechtshindernden Tatsachen der vom Beklagten behaupteten Art - die Voraussetzungen der mangelnden Ernstlich-keit der Willenserklärung nach § 118 BGB oder des Scheingeschäfts nach § 117 BGB - nicht festgestellt und auch nicht eindeutig die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, es sei erwiesen, daß die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Mit der Frage einer Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien (§ 138 BGB) hat es sich - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - nicht auseinandergesetzt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben nicht oder jedenfalls nicht zwingend, daß die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht besteht. Sie mögen Beweisanzeichen in dieser Richtung bilden. Die Würdigung der Beweise und Beweisanzeichen muß jedoch dem Tatrichter Vorbehalten bleiben. Krohn Tidow Peetz Lohmann Kroner