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BGH · III ZR 69/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 69/74

Oktober 1963 mit seinen beiden Söhnen, dem am 19A5 geborenen Kläger und dem damals gleichfalls noch minderjährigen Steffen jun., einen Geeellschaftsvertrag, durch den er sie als Kommanditisten mit Je 230 000 DM Einlage in seine Firma aufnahm. Dafür verpflichtete sich der Kläger, der Belastung seines Grundbesitzes alt einer Geaamtgrundschuld von 1,2 Mio.DM für die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein zuzustimmen, während sein Bruder eine entsprechende Verpflichtung für seinen Mitei gentunsant eil an dem Gut HMW einging. Der Kläger und sein Bruder wurden bei diesen Rechtsgeschäften durch Ergänzungapfleger vertreten, die das Amtsgericht Eckemförde als zuständiges VormundSchaftBgerlcht auf Antrag ihrer Eltern für sie bestellt hatte (5 VIII S 1801). Der Kläger macht das beklagte Land für den Schaden verantwortlich, der ihm nach seiner Behauptung durch die Belastung seines Grundbesitzes mit der Gesamtgrundschuld entstanden ist. Er hat behauptet, die Landesbank und Girozentrale habe den beim Verkauf der Besitzungen und Gut erzielten Erlös voll in Anspruch genommen, weil sie im Konkursverfahren keine Befriedigung für das der Fa.Steffen gewährte Darlehen erlangt habe. Für den Schaden in Höhe von 600 000 DK, der ihm dadurch entstanden sei, hafte das Land als Dienstherr des Amtsgerichtsrate Dommaeh, weil dieser als Varmundschaftsrichter bei der Erteilung der vormundschaftsgerichtliehen Genehmigung vom 7. Das beklagte Land, das die Abweisung der Klage beantragt hat, hat eine schuldhafte Amtspfllchtverletzung des Amtsgerichtsrats Demnach in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Kläger könne sich jedenfalls wegen des eingeklagten Teilbetrages an den Prokuristen fBBH^Bbalten. Oktober 1972 erhoben worden und der Klageanspruch daher verjährt 1st, wenn der Kläger die in § 852 BGB verlangte Kenntnis, durch die die dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, vor dem 2. Seine Auffassung, der Kläger habe diese Kenntnis vorher erlangt, hat das Berufungsgericht insbesondere mit folgenden Erwägungen begründet! Dem Kläger sei zur Zeit seiner Volljährigkeitaerklärung lm Jahre 1964 bekannt gewesen, daß sein Grundstück mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mit der Gesamtgrundschuld belastet worden sei. Das und die weiteren Umstände - Konkurs der Firma und Befriedigung der DarlehensglBu-blgerin aus dem Erlös des GrundstücksVerkaufs - hätten es schon damals als naheliegend erscheinen lassen, daß der Vormundachafterichter bei der Erteilung der vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung möglicherweise schuldhaft seine Amtspflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe, Bel dieser Sachlage sei der Kläger bereits in jenem Zeitpunkt ohne besondere Mühewaltung in der Lage gewesen, die näheren Umstände festzustellen, die für die Erteilung der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung maßgebend gewesen seien. Das gelte um so mehr, als der Kläger im November 1965 Rechtsanwälte mit seiner Rechtsberatung beauftragt habe und diese daraufhin lm Juli 1966 beim Amtsgericht Eckernförde Akteneinsicht beantragt hätten. 3- Die Verjährung nach § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag (BGB-RGRK 11. Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft und Infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ist (Senatsurteile LM BGB § 852 Nr. 14; VersR 1964, 289, 290; Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Kläger diese Kenntnis vor dem 17. Schaden sogleich bei seiner Entstehung in den Jahren 1965/Anfang 1966 gekannt und von der Amtshandlung des Vormundschaftsrichters, der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, bereits im Jahre 1964 erfahren. Aus letzterem ergibt sich zugleich, daß der Kläger damals die erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen besessen hat. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Kläger hahe damals gewußt, daß der Vomsundschaftsriehter hei der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gegen seine Amtspflichten verstoßen habe, und zwar schuldhaft. Die Bemerkung des angefochtenen Urteils, die Umstände hätten es "naheliegend” erscheinen lassen, daß der Vormundschaftsrichter "möglicherweise" schuldhaft seine Amtspflichten verletzt habe, ergibt eine solche Kenntnis ebenso wenig wie der Hinweis, der Kläger habe die näheren Umstände der Genehmigungserteilung ohne besondere Mühewaltung in Erfahrung bringen können. Das bedeutet Indessen nicht, daß der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gekannt habe, wie § 852 BGB es voraussetzt (BGH LM BGB § 852 Nr. 35, ^5i VersR 1963, 161, 163). Es genügt vielmehr, daß er sie in ihren Grundzügen kennt und gewichtige Anhaltspunkte für ein Verschulden des Verantwortlichen vor liegen (BGH VersR 1956, 507; I960, 75**, 755; 1961, 910), so daß der Verletzte eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (Senatsurteile LM BGB § 852 Nr. 14 und VersR 1957, 6A1; BGH LM BGB § 852 Nr. 39). Insbesondere fehlen Feststellungen darüber, ob der Kläger gewußt hat, was der Vormundschaftsrichter vor der Genehmigungserteilung unternommen hat, um sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation der Firma zu verschaffen, daß ihm die vorläufige Bilanz der Firma zu dem 31. Aus einem Vergleich der im vorliegenden Rechtsstreit elngereichten Klageschrift mit dem früheren Armenrechtsge-such des Klägers vom 23- Februar 1971 (2 0 79/71 LG Kiel) hat das Berufungsgericht Zweifel gegen die Behauptung des Klägers hergeleitet, er habe die näheren Umstände der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erst im November 1971 aus den Akten 5 VIII S 1601 AG Eckernförde erfahren. Es hat ausgeführt, auch daher fehle es an einer glaubhaften Erklärung des Klägers dafür, weshalb er in der Zeit von 1966 bis Anfang 1971 zu dem Zwecke der gerichtlichen Verfolgung seiner vermeintlichen Schadensersatzansprüche nichts unternommen habe, obwohl er die 1971 ergriffenen Maßnahmen bereits Im Jahre 1966 hätte ergreifen können. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Rechtsanwälte, die er im Jahre 1965 beauftragt hat, im Jahre 1966 Einsicht in die Pflegschaftsakten genommen und dadurch Kenntnis von den näheren Umständen der vonnundschaftsgerlchtllchen Genehmigung bekommen haben.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 852 BGB § 563 ZPO
BGBFirmaSteffenBerufungsgerichtGenehmigungUmstandKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 852
Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches (Art. V* DG,
 § 839 BGB) beginnt nicht, so lange der Verletzte nicht tatsächliche Unstände kennt, aus denen sich eine schuldhafte Aoitspf lichtverletzung wenigstens in ihren Grund Zügen ergibt.
BGH, Urt. v. 5. April 1976
III ZR 69/?4 - OLG Schleswig j.j.1 tn	LC	Rlel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 69/74
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. April 1976 Schorm,
 JuBtlzhauptsekretär
 ale Urkundsbeimter der Geachältaetelle
 des Studenten Willi Johann
 Klägers und Revisionsklägere,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Genera1-staatsanvelt in Schleswig,
 Beklagten und Revislonsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechteanwalt Dr.
//
- a -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmaim und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom S. Februar 197A aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Dipl.-Ing. Steffen S^^p sen. war Alleininhaber der Fa. Steffen	eines	Tief-	und	Wasserbauunternehmens.
Er schloß am 30. Oktober 1963 mit seinen beiden Söhnen, dem am	19A5 geborenen Kläger und dem damals gleichfalls noch
 minderjährigen Steffen	jun., einen Geeellschaftsvertrag,
 durch den er sie als Kommanditisten mit Je 230 000 DM Einlage in seine Firma aufnahm. Durch einen weiteren Vertrag vom 30. Oktober 1963 schenkte er den beiden Söhnen je 250 000 DM, die sie als Kommanditeinlagen in die neu gegründete Kommandit-
 
gesellschaft einzubringen hatten. Dafür verpflichtete sich der Kläger, der Belastung seines Grundbesitzes alt einer Geaamtgrundschuld von 1,2 Mio. DM für die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein zuzustimmen, während sein Bruder eine entsprechende Verpflichtung für seinen Mitei gentunsant eil an dem Gut HMW einging. Die Cesaat-grundschuld sollte ein Darlehen von 1,2 Mio. DM sichern, daa die Landesbank und Girozentrale der Fa. Steffen gewährte. Die Grundschuld wurde - ebenfalls ea 30. Oktober 1963 an den genannten Besitzungen bestellt.
Der Kläger und sein Bruder wurden bei diesen Rechtsgeschäften durch Ergänzungapfleger vertreten, die das Amtsgericht Eckemförde als zuständiges VormundSchaftBgerlcht auf Antrag ihrer Eltern für sie bestellt hatte (5 VIII S 1801). Ergänzungspfleger des Klägern war der Prokurist Heinrich MflHW, der ln der Fa. Steffen SflRHbeschäftlgt war; Ergänzungspfleger des Bruders war der Kaufmann Kurt FUBV.
Als Vormundschaftsrichter war der Amtsgerichtsrat Dommach tätig.
Am 4. November 1963 stellten die beider Pfleger beim Vormundschaftsgericht den Antrag, ihre Erklärungen vom 30. Oktober 1963 vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Amtsgerichterat Dommach forderte die "letzte Bilanz" der Fa. Steffen	an.	Nachdem ihm am 7. November 1963 die
 vorläufige Bilanz zu dem 31. Dezember 1962 nebst vorläufiger Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzerläuterung vorgelegt worden war, erteilte er noch am selben Tage die Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung. Die Pfleger teilten die Genehmigung dem Vater des Klägers mit; daraufhin wurde die Gesamtgrundschuld in die Grundbücher eingetragen.
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- u -
Durch Beschluß vom 23. Kal 1964 erklärte das Vormund so ha ft sge rieht den Kläger und seinen Bruder auf Ihren und ihrer Eltern Antrag für volljährig (5 1 S 202/63 AG EckernfBrde). Der Antrag war bereits im Oktober 1963 beim Vormundschaftsgericht eingereicht, auf Wunsch der Antragsteller jedoch zunächst zurückgestellt worden.
Im Jahre 1965 geriet die Fa. Steffen S^^Bin Vermöge ns verfall, Über Ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Kurz vorher hatte der Kläger seinen Grundbesitz verkauft und war auch das Gut	ver-
kauft worden. Die Gesamtgrundschuld am Grundbesitz
 wurde im Februar 1966 gelöscht, nachdem der Kläger die Löschung bewilligt hatte. Sein Vater, der heim Zusammenbruch der Firma sein gesamtes Vermögen verlor, ist inzwischen verstorben .
Der Kläger macht das beklagte Land für den Schaden verantwortlich, der ihm nach seiner Behauptung durch die Belastung seines Grundbesitzes mit der Gesamtgrundschuld entstanden ist. Er hat behauptet, die Landesbank und Girozentrale habe den beim Verkauf der Besitzungen und Gut	erzielten Erlös voll in Anspruch genommen,
 weil sie im Konkursverfahren keine Befriedigung für das der Fa. Steffen	gewährte Darlehen erlangt habe. Für den
 Schaden in Höhe von 600 000 DK, der ihm dadurch entstanden sei, hafte das Land als Dienstherr des Amtsgerichtsrate Dommaeh, weil dieser als Varmundschaftsrichter bei der Erteilung der vormundschaftsgerichtliehen Genehmigung vom 7. November 1963 nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen. Er habe schuldhaft nicht erkannt, daß die wirtschaftliche Lage der Fa. Steffen	nicht	günstig	und ihre
 Liquidität unzureichend gewesen sei. Außerdem habe er dadurch gegen seine Pflichten verstoßen, daß er den Prokuristen
 
zun Ergänzungspfleger bestellt habe, obwohl dieser weder die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten noch - als Angestellter ln Betrieb des Vaters - die erforderliche Unabhängigkeit besessen habe. Von selbst könne er keinen Schadensersatz verlangen, da diesen kein Verschulden treffe.
Der Kläger hat einen Teilbetrag seines Schadens von 500 DM nebst 4 5< Zinsen seit dem 1. Januar 1966 eingeklagt. Die an 6. August 1972 beim Landgericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 17. Oktober 1972 zugestellt worden, nachdem der Kläger den am 9. August 1972 angeforderten Gerichtskostenvorscbuß am 3. Oktober 1972 eingezahlt hatte.
Das beklagte Land, das die Abweisung der Klage beantragt hat, hat eine schuldhafte Amtspfllchtverletzung des Amtsgerichtsrats Demnach in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Kläger könne sich jedenfalls wegen des eingeklagten Teilbetrages an den Prokuristen fBBH^Bbalten. Ferner hat es die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landeegericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Gerichte haben den Klageanspruch für verjährt gehalten.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Ent s che1dungsgründe
1.	Des Berufungsgericht 1st zutreffend davon aus-gegangen, daß die Klage am 17. Oktober 1972 erhoben worden und der Klageanspruch daher verjährt 1st, wenn der Kläger die in § 852 BGB verlangte Kenntnis, durch die die dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, vor dem
17. Oktober 1969 erlangt hat.
2.	Seine Auffassung, der Kläger habe diese Kenntnis vorher erlangt, hat das Berufungsgericht insbesondere mit folgenden Erwägungen begründet!
Dem Kläger sei zur Zeit seiner Volljährigkeitaerklärung lm Jahre 1964 bekannt gewesen, daß sein Grundstück mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mit der Gesamtgrundschuld belastet worden sei. Das und die weiteren Umstände - Konkurs der Firma und Befriedigung der DarlehensglBu-blgerin aus dem Erlös des GrundstücksVerkaufs - hätten es schon damals als naheliegend erscheinen lassen, daß der Vormundachafterichter bei der Erteilung der vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung möglicherweise schuldhaft seine Amtspflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe, Bel dieser Sachlage sei der Kläger bereits in jenem Zeitpunkt ohne besondere Mühewaltung in der Lage gewesen, die näheren Umstände festzustellen, die für die Erteilung der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung maßgebend gewesen seien. Das gelte um so mehr, als der Kläger im November 1965 Rechtsanwälte mit seiner Rechtsberatung beauftragt habe und diese daraufhin lm Juli 1966 beim Amtsgericht Eckernförde Akteneinsicht beantragt hätten. Ob den Anwälten damals nur die Volljährigkeits-, nicht aber die Pflegschaftaakten übersandt worden seien, möge auf sich beruhen. Jedenfalls sei es dem anwaltlich beratenen und vertretenen Kläger zu-
 
mutbar gewesen, schon damals der Frage nacbzugehen, wie es zu der vormundachaftsgerichtlichen Genehmigung gekommen sei. Er habe indessen keine ihn entlastende plausible Erklärung dafür gegeben, daß er gleichwohl keine Nachforschungen angestellt habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3- Die Verjährung nach § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag (BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 10). Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft und Infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ist (Senatsurteile LM BGB § 852 Nr. 14; VersR 1964, 289, 290;
RGZ 168, 214, 220). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Kläger diese Kenntnis vor dem 17. Oktober 1969 erlangt hat.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger den. Schaden sogleich bei seiner Entstehung in den Jahren 1965/Anfang 1966 gekannt und von der Amtshandlung des Vormundschaftsrichters, der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, bereits im Jahre 1964 erfahren. Aus letzterem ergibt sich zugleich, daß der Kläger damals die erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen besessen hat. Denn aufgrund der ihm bekannten Umstände konnte er die Identität des Vormundschaftsrichters, soweit er sie zur Begründung einer Amtshaftungsklage nach Art. 34 GG, § 839 BGB überhaupt benötigte. Jedenfalls in zu demutbarer Welse ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen. Das genügt insoweit (BGH LM BGB § 852 Nr. 47 m. w. Nachw.).

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Hingegen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt,
 der Kläger hahe damals gewußt, daß der Vomsundschaftsriehter hei der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gegen seine Amtspflichten verstoßen habe, und zwar schuldhaft. Die Bemerkung des angefochtenen Urteils, die Umstände hätten es "naheliegend” erscheinen lassen, daß der Vormundschaftsrichter "möglicherweise" schuldhaft seine Amtspflichten verletzt habe, ergibt eine solche Kenntnis ebenso wenig wie der Hinweis, der Kläger habe die näheren Umstände der Genehmigungserteilung ohne besondere Mühewaltung in Erfahrung bringen können. Diese Ausführungen besagen lediglich, daß der Verdacht einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bestanden habe und der Kläger die Pflichtverletzung hätte erkennen können (und vielleicht müssen). Das bedeutet Indessen nicht, daß der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gekannt habe, wie § 852 BGB es voraussetzt (BGH LM BGB § 852 Nr. 35, ^5i VersR 1963, 161, 163).
Allerdings ist nicht erforderlich, daß der Verletzte alle Einzelheiten der schadenstiftenden Handlung weiß. Es genügt vielmehr, daß er sie in ihren Grundzügen kennt und gewichtige Anhaltspunkte für ein Verschulden des Verantwortlichen vor liegen (BGH VersR 1956, 507; I960, 75**, 755; 1961, 910), so daß der Verletzte eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (Senatsurteile LM BGB § 852 Nr. 14 und VersR 1957, 6A1; BGH LM BGB § 852 Nr. 39). Dabei kann es der Kenntnis etwa noch fehlender Tatsachen gleichgeachtet werden, wenn sich der Verletzte diese Kenntnis in zu demutbarer Weise mühelos und ohne Kostenaufwand hätte verschaffen können (BGH VersR 196I, 91Oj 1963, 161, 163; jeweils m. w. Nachw.),
 
Der erkennende Senat braucht nicht darüber zu befinden, welche tatsächlichen Umstände der Kläger im vorliegenden Fall kennen mußte, um im Sinne der vorstehenden Grundsätze die Kenntnis von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters zu besitzen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß er vor dem 17. Oktober 1969 irgendeinen der in Betracht kommenden Umstände gekannt hat. Insbesondere fehlen Feststellungen darüber, ob der Kläger gewußt hat, was der Vormundschaftsrichter vor der Genehmigungserteilung unternommen hat, um sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation der Firma zu verschaffen, daß ihm die vorläufige Bilanz der Firma zu dem 31. Dezember 1962 vorlag und welchen Inhalt diese Bilanz im einzelnen hatte. Die Tatsache allein, daß die Grundsehuld-bestellung Ende 1963 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden und die Firma im Jahre 1965 in Konkurs gegangen ist, ist kein Umstand, der die Kenntnis einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung des Vormundschaftorichters vermitteln könnte.
4.	Aus einem Vergleich der im vorliegenden Rechtsstreit elngereichten Klageschrift mit dem früheren Armenrechtsge-such des Klägers vom 23- Februar 1971 (2 0 79/71 LG Kiel) hat das Berufungsgericht Zweifel gegen die Behauptung des Klägers hergeleitet, er habe die näheren Umstände der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erst im November 1971 aus den Akten 5 VIII S 1601 AG Eckernförde erfahren. Es hat ausgeführt, auch daher fehle es an einer glaubhaften Erklärung des Klägers dafür, weshalb er in der Zeit von 1966 bis Anfang 1971 zu dem Zwecke der gerichtlichen Verfolgung seiner vermeintlichen Schadensersatzansprüche nichts unternommen habe, obwohl er die 1971 ergriffenen Maßnahmen bereits Im Jahre 1966 hätte ergreifen können.
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Auch diese Ausführungen vermögen das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Denn es fehlt Jede Feststellung darüber, was der Kläger im Jahre 1966 gewußt hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Rechtsanwälte, die er im Jahre 1965 beauftragt hat, im Jahre 1966 Einsicht in die Pflegschaftsakten genommen und dadurch Kenntnis von den näheren Umständen der vonnundschaftsgerlchtllchen Genehmigung bekommen haben. Es kommt daher nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger sich eine solche Kenntnis zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteil LM BGB § 852 Nr. 35).
5.	Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden,
 ob der Vormundschaftsrichter seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, daß er den Prokuristen	Ergänzungs-
pfleger des Klägers bestellt hat. Auch wenn der Kläger eine darin liegende Amtspflichtverletzung vor dem 17. Oktober 1969 erfahren hätte, wäre sein Schadenaersatzanspruch wegen schuldhaft pflichtwidriger Erteilung der Vormundschaftsgerlchtlichen Genehmigung nicht verjährt.
6.	Da das Berufungsurteil nach alledem durch seine tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO),
das Revisionsgerieht andererseits die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache unter Aufhebung des
 angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurllckzu-verweisen. Datei hat der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverveis en.
Dr. Krohn	Dr.	Tidow	Dr.	Peetz
 Lohmann
Boujong