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BGH · III ZR 69/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 69/70

b) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen der Eintragung einer fehlerhaften Parzellengrenzangabe in einer Flurkarte (Katasterkarte) verjähren spätestens mit Ablauf von 30 Jahren nach der Vornahme der Eintragung, auch wenn die Falscheintragung während dieser Zeit nicht nach außen bekannt geworden ist. Die Parzellen, als deren Eigentümer er im Grundbuch eingetragen war, erstreckten sich nach der Flurkarte des Katasteramts EflH^phis knapp an das Ufer der Mosel; sie wurden von der (alten) Moseluferstraße durchschnitten. Bei der Vorbereitung der "Sonderung" der zur Übertragung vorgesehenen Parzellenteile stellte das Katasteramt 1967 fest, daß die Flurkarte nicht mit den maßgeblichen Unterlagen, nämlich der Supplementkarte von 1864, übereinstimmte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die dem Kläger erteilte Flurkartenabzeichnung deshalb unrichtig gewesen sei,weil sie mit den maßgeblichen Unterlagen aus dem Jahre 1864 (dem Urka-taster) nicht übereingestimmt habe. Im Grundbuch wird zur Bestimmung der Flächen, an denen das eingetragene dingliche Recht - hier also das Eigentum - besteht, im Bestandsverzeichnis unter Nr. 3 Buchst, a und b auf die Flurkarte verwiesen und die Parzellennummer des Liegenschaftskatasters aufgeführt. Der öffentliche Glaube erstreckt sich dann, wenn eine Flurkarte in den Grenzangaben mit den maßgeblichen Unterlagen, hier also der Supplementkarte von 1864, nicht übereinstimmt, auf die nach außen in Erscheinung tretende Flurkarte. Da nach der Flurkarte die Grenze der Parzellen, die im Grundbuch des Klägers als sein Eigentum ausgewiesen waren, jenseits der Straße am Moselufer entlang verlief, konnte die so umgrenzte Fläche unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen ersessen - § 900 Abs. 1 Satz 1 - oder gutgläubig erworben werden - § 925 Abs. 1 iVm § 892 Abs, 1 Satz 1 BGB. Es war also möglich,daß die ehemals unzutreffenden Angaben in Flurkarte und Liegenschaftskataster nachträglich durch eine Änderung der Rechtslage objektiv richtig werden konnten (vgl. Ob das geschehen ist und die Rechtsvorgänger des Klägers oder dieser selbst möglicherweise auch an dem jenseits der Straße gelegenen Geländestreifen Eigentum erworben haben, läßt sich nach den bisher von den Vordergerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch dann nicht zu, wenn die Flurkarte im Jahre 1964 (noch) objektiv unrichtig gewesen sein sollte. 1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Katasterbeamten, die 1964 dem Kläger die (unterstellt) unrichtige Flurkartenabzeichnung ausgehändigt haben, verneint, veil sie nicht verpflichtet gewesen seien, vor Erteilung ihrer Auskunft die dem Kläger mitgeteilten Eintragungen in der Flurkarte durch Vergleich mit den Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; eine derartig weitgehende Überprüfung könne trotz der grundsätzlichen Verpflichtung, zutreffende Auskünfte zu erteilen, von den Beamten nur gefordert werden, wenn ihnen Anhaltspunkte dafür, daß die Karte unrichtige Angaben enthalten könne, zu demindest bekannt sein müßten; das sei nicht der Fall gewesen. Die Revision führt demgegenüber aus: Die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einem unerträglichen Zustand und werde der Bedeutung der Katasterkarten als einziger Grundlage zur Feststellung der Grundstücksgrenzen nicht gerecht; das Vertrauen der Bürger in deren Richtigkeit müsse geschützt werden. Für den Rechtsstreit ist entscheidend, ob eine irgendwie geartete Pflicht zur Überprüfung der Flurkarten besteht; fehlt es daran, kann das beklagte Land für die Erteilung der unrichtigen Abzeichnung aus dem Kataster unter den hier gegebenen Umständen nicht verantwortlich gemacht werden, und zwar auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Or-gani sationsverschuldens. Ebenso folgt aus der Verantwortung des Staats für die Liegenschaftskataster und deren Bedeutung für den Rechtsverkehr nicht eine allge- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beamten des Katasteramts Boppard nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit einer Unrichtigkeit der Flurkarte rechnen konnten; so hatte der Kläger sie insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß die Eigentumsverhältnisse an dem zur Mosel gelegenen Grundstücksstreifen zweifelhaft seien, obwohl er diesen Geländestreifen in der Vergangenheit - unstreitig -nicht in Besitz genommen, sondern es zugelassen hatte, daß die Landes Straßenverwaltung ihn verpachtete. Einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Grund des dem Katasterbeamten im Jahre 1864 unterlaufenen Fehlers in der Abzeichnung hat das Berufungsgericht zwar ohne nähere Begründung, jedoch insoweit in Übereinstimmung mit den Parteien, als verjährt angesehen. Aufl., § 852 Rdn. 24), die sich insoweit auf die Motive (II 742) und Protokolle (II 609) zu dem BGB stützen kann, "Begehen der Handlung'1 allein das Setzen der Schadensursache ist, mit der Folge, daß ein Schadensersatzanspruch verjährt sein kann, bevor er überhaupt mangels eines Schadenseintritts entstanden ist, gehört nach einer vereinzelt vertretenen Meinung der Eintritt des Schadens noch zu dem "Begehen der Handlung" (Staudinger/Schäfer , BGB, 10./II. Danach könnte die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen des 1864 begangenen Fehlers erst 1964 begonnen haben, als der Kläger die (unterstellt) ion-richtige Flurkartenabzeichnung ausgehändigt erhielt und gestützt auf ihren Inhalt Aufwendungen machte. Dieser Meinung, gegen die ohnehin die Entstehungsgeschichte des § 852 BGB spricht, kann aber jedenfalls dann nicht gefolgt werden,wenn in Flur- oder Katasterkarten unzutreffende Parzellengrenzangaben eingetragen worden sind. Das verkennt auch die Revision, wenn sie meint, es gehe nicht an, daß der Staat für die Richtigkeit der von ihm geführten Kataster nicht einstehe; der Bürger, der auf die dortigen Eintragungen vertraue,müsse geschützt werden. Dieser Bürger bedarf nach Ablauf der dreis-sigjährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB regelmäßig nicht mehr des Schutzes durch eine weitere Gewährung von Schadensersatzansprüchen wegen des fehlerhaften Eintragungsakts. dargelegt ist - den buchmäßig als sein Eigentum ausgewiesenen Grundbesitz nach 30 Jahren, also einem der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 zweite Alternative BGB entsprechenden Zeitraum, ersitzen; ebenso kann er ihn als Dritter durch Rechtsgeschäft gutgläubig erwerben. Wenn aber eine Ersitzung daran scheitert, daß der Bucheigentümer die als sein Eigentum ausgewiesene Fläche nicht in Eigenbesitz genommen hat, und ein gutgläubiger Erwerb daran, daß der Erwerber bösgläubig ist oder sich die dingliche Einigung gar nicht auf die buchmäßig ihm zugeschriebenen Flächen erstreckt - wie das regelmäßig bei falschen Grenzflächeneintragungen im Register der Fall ist (vgl. Sollte eine dingliche Einigung mit dem Voreigentümer die jenseits der Straße gelegenen Flächen nicht erfaßt haben, so war die Flurkartenabzeichnung für den Kläger zu demindest insoweit erkennbar falsch,als sie ihn als Eigentümer auswies. Wenn er aber im Vertrauen auf Grundbuch und Flurkarte den Grundbuchbestand erworben haben sollte, so hätte er die Flächen jenseits der Straße nach der Lebenserfahrung sicherlich in Eigenbesitz genommen. Ein Hinweis an die Katasterbeamten, daß die Rechtslage hinsichtlich des Grenzstreifens zweifelhaft sei und die LandesStraßenverwaltung das Eigentum dort ebenfalls beanspruche, oder eine entsprechende Rückfrage nach Erhalt der Abzeichnung hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entdeckung des Fehlers geführt. Sofern man also nicht schon mit der herrschenden Rechtsprechung und Rechtslehre ganz allgemein das “Setzen der Schadensursache” als "Begehen" der unerlaubten Handlung im Sinne des § 852 BGB ansieht, hi er also die fehlerhafte Eintragung der Parzellengrenzangabe in der Flurkarte im Jahre 1864,recht-fertigen es in jedem Fall die aufgezeigten vom Vorhandensein der Grundbucheintragungen ausgehenden Rechtswirkungen, die in der fehlerhaften Eintragung der Parzellengrenzangabe in der Flurkarte liegende und schadensursächliche Amtspflichtverletzung bereits mit dem Eintragungsakt im Jahre 1864 als “begangen" im Sinne des § 852 BGB auch dann anzusehen, wenn diese Falscheintragung nicht nach außen bekannt wurde.

Zitierte Normen: § 2 GBO § 1 BG § 892 BGB
BGBFlurkarteEintragungFlächeBerufungsgerichtKlägerLiegenschaftskatasterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 839 L, 852
a)	Zu den Pflichten eines Katasterbeamten bei Erteilung einer Abzeichnung der Flurkarte.
b)	Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen der Eintragung einer fehlerhaften Parzellengrenzangabe in einer Flurkarte (Katasterkarte) verjähren spätestens mit Ablauf von 30 Jahren nach der Vornahme der Eintragung, auch wenn die Falscheintragung während dieser Zeit nicht nach außen bekannt geworden ist.
BGH, Urt. v. 1. März 1973 - III ZR 69/70 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iii_zr_§9^70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1.	März 1973 Schorm,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Hans*-Josef M ■■■■■ ,	MHPstraßefl
2. Frau Agnes V	geh»	MflHR	A^straße
 als Erben des am 2. März 1969 verstorbenen Winzers
 Jean
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte	und
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Katasteramtes
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr
 Prozeßbevollmächtigter
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt;
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrecht szuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte 1933 Grundbesitz am rechten Moselufer erworben. Die Parzellen, als deren Eigentümer er im Grundbuch eingetragen war, erstreckten sich nach der Flurkarte des Katasteramts EflH^phis knapp an das Ufer der Mosel; sie wurden von der (alten) Moseluferstraße durchschnitten.
 
Nach dem Ausbau der Straße zur jetzigen B 49 kam es zwischen dem Kläger und der Landesstraßenverwaltung zu Verhandlungen wegen der Übertragung des zwischen Straße und Moselufer gelegenen Grundstücksstreifens an die Straßenverwaltung. Die Beteiligten stützten sich dabei auf eine Abzeichnung der Flurkarte, die das Katasteramt B|H|B <*em Klager 1964 erteilt hatte. Bei der Vorbereitung der "Sonderung" der zur Übertragung vorgesehenen Parzellenteile stellte das Katasteramt 1967 fest, daß die Flurkarte nicht mit den maßgeblichen Unterlagen, nämlich der Supplementkarte von 1864, übereinstimmte. Nach dieser Karte endeten die Parzellen der Rechtsvorgänger des Klägers bereits an der alten Straße. Das jenseits der Straße gelegene Gelände war nicht Bestandteil der Parzellen gewesen. Bei der ersten Erstellung der Flurkarte aus der Supplementkarte im Jahre 1864 hatte das Katasteramt die Parzellengrenzen falsch übertragen. Der Fehler war seither nicht bemerkt worden. Das Katasteramt	berichtigte
 ihn nun von Amts wegen und teilte das den Beteiligten mit, die daraufhin ihre Verhandlungen als gegenstandslos ansahen.
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Ersatz der ihm aus Anlaß der Verhandlungen entstandenen Unkosten, weil die Erteilung einer objektiv unzutreffenden Abzeichnung der Flurkarte eine Amtspflichtverletzung darstelle. Er beziffert seinen Schaden mit 641,11 DM. Das beklagte Land stellt
 eine Pflichtverletzung seiner Beamten in’ Abrede und beruft sich auch auf Verjährung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Wenn die Flurkarte im Jahre 1964 unrichtige Angaben enthielt (I.), erfüllten doch die Vorgänge, die zur Erteilung der Abzeichnung der Flurkarte in diesem Jahr geführt haben, nicht den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung (II.); ein auf den Vorgängen im Jahre 1864 etwa beruhender Schadensersatzanspruch ist verjährt (III.).
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die dem Kläger erteilte Flurkartenabzeichnung deshalb unrichtig gewesen sei,weil sie mit den maßgeblichen Unterlagen aus dem Jahre 1864 (dem Urka-taster) nicht übereingestimmt habe. Es hat nicht untersucht, ob diese Unterlagen noch den Rechtszustand im Jahre 1964 zutreffend wiedergegeben haben.

Die Flurkarte ist als Katasterkarte Teil des Liegenschaftsregisters und stellt damit das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) dar (§ 1 des Landesgesetzes über das Liegenschaftskataster von Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1969 GVB1. 243 (Katastergesetz) und § 6 Abs, 3 Buchst, a Nr. 1 und 2 der Grundbuchverfügung vom 8, August 1935 RMB1. 637). Im Grundbuch wird zur Bestimmung der Flächen, an denen das eingetragene dingliche Recht - hier also das Eigentum - besteht, im Bestandsverzeichnis unter Nr. 3 Buchst, a und b auf die Flurkarte verwiesen und die Parzellennummer des Liegenschaftskatasters aufgeführt. Dadurch werden die in dem Kataster enthaltenen Parzellengrenzangaben Bestandteil des Grundbuchs und haben Teil an dessen öffentlichem Glauben. Das ist ganz überwiegende Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung (vgl. etwa: RG Gruchot 68, 68, 71 = JW 1927» 44;
RGZ 73, 125, 129 f; KG KGJ 25 A 98 und 27 A 86, 90, 91; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 72 II 2;
§ 85 II 1 a; RGRK, Pritsch, BGB, 11. Aufl., § 891 Anm. 12 und 13; Soergel/Siebert/Baur, BGB, 10.Aufl., § 891 Rdn. 8, § 892 Rdn. 2; Staudinger/Seufert,
BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7 und 8; § 892 Rdn. 28 u.a.m.). Der öffentliche Glaube erstreckt sich dann, wenn eine Flurkarte in den Grenzangaben mit den maßgeblichen Unterlagen, hier also der Supplementkarte von 1864, nicht übereinstimmt, auf die nach außen in Erscheinung tretende Flurkarte. Nur wenn die Angaben in der Flurkarte in sich wider-
spruchsvoll oder ersichtlich mehrdeutig sind, ist die Karte allein nicht als Grundlage für den öffentlichen Glauben geeignet (vgl. Richter, Das materielle und formelle Grundbuchrecht in seiner Beziehung zu dem Liegenschaftskataster, 1950, § 22 V B, E 1; Lutter in AcP 164, 122, 139).
Da nach der Flurkarte die Grenze der Parzellen, die im Grundbuch des Klägers als sein Eigentum ausgewiesen waren, jenseits der Straße am Moselufer entlang verlief, konnte die so umgrenzte Fläche unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen ersessen - § 900 Abs. 1 Satz 1 - oder gutgläubig erworben werden - § 925 Abs. 1 iVm § 892 Abs, 1 Satz 1 BGB. Es war also möglich,daß die ehemals unzutreffenden Angaben in Flurkarte und Liegenschaftskataster nachträglich durch eine Änderung der Rechtslage objektiv richtig werden konnten (vgl. Richter aaO § 22 VI A 1). Ob das geschehen ist und die Rechtsvorgänger des Klägers oder dieser selbst möglicherweise auch an dem jenseits der Straße gelegenen Geländestreifen Eigentum erworben haben, läßt sich nach den bisher von den Vordergerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Die Frage kann jedoch dahinstehen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch dann nicht zu, wenn die Flurkarte im Jahre 1964 (noch) objektiv unrichtig gewesen sein sollte.
 
II.
Als Grundlage für das Klagbegehren kommen allein die Vorschriften über die Amtshaftung - § 839 BGB - in Betracht.
1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung der Katasterbeamten, die 1964 dem Kläger die (unterstellt) unrichtige Flurkartenabzeichnung ausgehändigt haben, verneint, veil sie nicht verpflichtet gewesen seien, vor Erteilung ihrer Auskunft die dem Kläger mitgeteilten Eintragungen in der Flurkarte durch Vergleich mit den Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; eine derartig weitgehende Überprüfung könne trotz der grundsätzlichen Verpflichtung, zutreffende Auskünfte zu erteilen, von den Beamten nur gefordert werden, wenn ihnen Anhaltspunkte dafür, daß die Karte unrichtige Angaben enthalten könne, zu demindest bekannt sein müßten; das sei nicht der Fall gewesen. Eine turnusmäßige Überprüfung aller Kataster sei in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben und wegen der Fülle des Materials auch kaum durchführbar.
Die Revision führt demgegenüber aus: Die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einem unerträglichen Zustand und werde der Bedeutung der Katasterkarten als einziger Grundlage zur Feststellung der Grundstücksgrenzen nicht gerecht; das Vertrauen der Bürger in deren Richtigkeit müsse geschützt werden. Der Staat müsse auch für objek-
tiv unzutreffende Auskünfte 'einstehen. Es stelle zu demindest ein Organisationsverschulden dar, wenn der Staat nichts unternehme, um die Richtigkeit seiner Kataster sicherzustellen.
2.	Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Für den Rechtsstreit ist entscheidend, ob eine irgendwie geartete Pflicht zur Überprüfung der Flurkarten besteht; fehlt es daran, kann das beklagte Land für die Erteilung der unrichtigen Abzeichnung aus dem Kataster unter den hier gegebenen Umständen nicht verantwortlich gemacht werden, und zwar auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Or-gani sationsverschuldens.
Die Ausführungen, die das Berufungsgericht zu diesem Punkt gemacht hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Weder das Katastergesetz von Rheinland-Pfalz noch die Runderlasse des rheinland-pfälzischen Ministers des Innern für das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen (Fortführung sanwei sung II) vom 7. Dezember 1962 (610-00/0) und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungserlaß) vom 1. Oktober 1965 (644-00/0) sehen eine generelle Überprüfung der Eintragungen in den Katasterkarten auf Übereinstimmung mit den Unterlagen vor. Ebenso folgt aus der Verantwortung des Staats für die Liegenschaftskataster und deren Bedeutung für den Rechtsverkehr nicht eine allge-
 
meine Uberprüfungspflicht. Sie wäre nur mit einem unverhältnismäßigen und damit unzu demutbaren Aufwand zu erfüllen. Das hat das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend dargelegt. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden.
3.	Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wann im Einzelfall Veranlassung zu einer Nachprüfung gegeben sein kann. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beamten des Katasteramts Boppard nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit einer Unrichtigkeit der Flurkarte rechnen konnten; so hatte der Kläger sie insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß die Eigentumsverhältnisse an dem zur Mosel gelegenen Grundstücksstreifen zweifelhaft seien, obwohl er diesen Geländestreifen in der Vergangenheit - unstreitig -nicht in Besitz genommen, sondern es zugelassen hatte, daß die Landes Straßenverwaltung ihn verpachtete.
4.	Nicht gerechtfertigt ist der Einwand der Revision, es sei unbefriedigend, daß der Staat für falsche Auskünfte nicht einstehen solle; der betroffene Bürger werde dadurch in unbilliger Weise benachteiligt. Die Revision berücksichtigt nicht die Besonderheiten sowie die Bedeutung von Eintragungen in Liegenschaftskataster. Wie unter III. im einzelnen auszuführen sein wird, ergänzen sich bei objektiv unrichtigen Eintragungen von Parzel-
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lengrenzangaben in Katasterkarten die schuldrechtlichen Folgen des fehlerhaften Eintragungsakts mit den sachenrechtlichen Folgen des Bestehens der fehlerhaften Eintragung in einer Weise, die dem Interesse des auf die Eintraglang Vertrauenden in hinreichender und befriedigender Weise Rechnung trägt.
III.
Einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Grund des dem Katasterbeamten im Jahre 1864 unterlaufenen Fehlers in der Abzeichnung hat das Berufungsgericht zwar ohne nähere Begründung, jedoch insoweit in Übereinstimmung mit den Parteien, als verjährt angesehen. Das läßt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. 1
1. Gemäß § 852 BGB verjähren Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis vom Schadenseintritt 30 Jahre nach Begehen der unerlaubten Handlung. Streitig ist, wann die unerlaubte Handlung '‘begangen” ist, wenn der Schaden seintritt nicht mit der Handlung des Schädigers zusammenfällt, etwa bei Fahrlässigkeitstaten oder Dauerdelikten (vgl. hierzu etwa die Darstellungen bei Büning, Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, 1964, S. 75 f, 77 f; Breucker, Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, S. 38 f; Engelmann in Festschrift für
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Karl Binding, 1. Band 1911, S. 203 f). Während nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. RG Recht 1907 Nr. 3812 = JW 1907, 832; RGZ 95, 72, 79 und beispielsweise Pa-landt, BGB, 32, Aufl., § 852 Anm. 3; Soergel/Sie-bert/Zeuner, BGB, 10. Aufl., § 852 Rdn. 17; RGRK, Kreft, BGB, 11. Aufl., § 852 Anm. 15; Erman/Drees, BGB, 5. Aufl., § 852 Rdn. 24), die sich insoweit auf die Motive (II 742) und Protokolle (II 609) zu dem BGB stützen kann, "Begehen der Handlung'1 allein das Setzen der Schadensursache ist, mit der Folge, daß ein Schadensersatzanspruch verjährt sein kann, bevor er überhaupt mangels eines Schadenseintritts entstanden ist, gehört nach einer vereinzelt vertretenen Meinung der Eintritt des Schadens noch zu dem "Begehen der Handlung" (Staudinger/Schäfer , BGB, 10./II. Aufl., § 852 Rdn.
103 f; Planck, BGB, 4. Aufl., § 852 Anm. 2 b). Danach könnte die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen des 1864 begangenen Fehlers erst 1964 begonnen haben, als der Kläger die (unterstellt) ion-richtige Flurkartenabzeichnung ausgehändigt erhielt und gestützt auf ihren Inhalt Aufwendungen machte. Dieser Meinung, gegen die ohnehin die Entstehungsgeschichte des § 852 BGB spricht, kann aber jedenfalls dann nicht gefolgt werden,wenn in Flur- oder Katasterkarten unzutreffende Parzellengrenzangaben eingetragen worden sind.
2. Die u.a. von Staudinger aaO vertretene Auffassung beruht im wesentlichen auf der Erwägung,
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daß die herrschende Meinung in Grenzfällen zu nicht recht befriedigenden Ergebnissen führt. Dieses Argument trifft bei der Eintragung unrichtiger Grenzangaben aber nicht zu. Das verkennt auch die Revision, wenn sie meint, es gehe nicht an, daß der Staat für die Richtigkeit der von ihm geführten Kataster nicht einstehe; der Bürger, der auf die dortigen Eintragungen vertraue,müsse geschützt werden.
Dieser Bürger bedarf nach Ablauf der dreis-sigjährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB regelmäßig nicht mehr des Schutzes durch eine weitere Gewährung von Schadensersatzansprüchen wegen des fehlerhaften Eintragungsakts. Die Rechtswirkungen, welche die fehlerhafte Eintragung von Parzellengrenzangaben zugunsten des auf ihre Richtigkeit Vertrauenden entfalten kann, berücksichtigen seine gerechtfertigten Interessen in einem hinreichenden Maß. Wer die fehlerhaften Eintragungen für richtig hält, kann - wie oben unter I. dargelegt ist - den buchmäßig als sein Eigentum ausgewiesenen Grundbesitz nach 30 Jahren, also einem der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 zweite Alternative BGB entsprechenden Zeitraum, ersitzen; ebenso kann er ihn als Dritter durch Rechtsgeschäft gutgläubig erwerben. Eine "Berichtigung11 des Fehlers im Kataster von Amts wegen steht dem nicht entgegen. Unzutreffende Begrenzungsangaben, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilhaben, stellen keine "Zeichenfehler" im Sinne der
 
Nr. 2 Abs. 2 Buchst, c und Nr. 8 des Fortführungserlasses vom 1. Oktober 1965 <*ar und dürfen nicht ohne Zustimmung der Betroffenen von. Amts wegen berichtigt werden (vgl. KG KGJ 27, A 86; 25, A 98; Richter aaO § 22 VII A und B). Wenn aber eine Ersitzung daran scheitert, daß der Bucheigentümer die als sein Eigentum ausgewiesene Fläche nicht in Eigenbesitz genommen hat, und ein gutgläubiger Erwerb daran, daß der Erwerber bösgläubig ist oder sich die dingliche Einigung gar nicht auf die buchmäßig ihm zugeschriebenen Flächen erstreckt - wie das regelmäßig bei falschen Grenzflächeneintragungen im Register der Fall ist (vgl. Staudinger/Seu-fert, BGB, § 892 Rdn. 28) -, ist ein einredefreies Fortbestehen von Schadensersatzansprüchen wegen der Eintragungshandlung weder gerechtfertigt noch erforderlich.
Auf den Kläger bezogen bedeutet das:
Ob er 1933 den Grundbesitz durch Rechtsgeschäft erworben hat, ist nicht festgestellt. Sollte eine dingliche Einigung mit dem Voreigentümer die jenseits der Straße gelegenen Flächen nicht erfaßt haben, so war die Flurkartenabzeichnung für den Kläger zu demindest insoweit erkennbar falsch,als sie ihn als Eigentümer auswies. Wenn er aber im Vertrauen auf Grundbuch und Flurkarte den Grundbuchbestand erworben haben sollte, so hätte er die Flächen jenseits der Straße nach der Lebenserfahrung sicherlich in Eigenbesitz genommen. Das hat
 er jedoch nicht getan. Vielmehr hat die Landesstraßenverwaltung diese Flächen verpachtet, und der Kläger hat das hingenommen. Demnach hatte er zu demindest erhebliche Zweifel an seiner Berechtigung. Unter solchen Umständen konnte er nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit der ihm 1964 erteilten Flurkartenabzeichnung vertrauen. Es lag auf der Hand, aufzuklären, worauf die Landes;-: tras-senverwaltung ihre Befugnis zur Verpachtung stützte. Ein Hinweis an die Katasterbeamten, daß die Rechtslage hinsichtlich des Grenzstreifens zweifelhaft sei und die LandesStraßenverwaltung das Eigentum dort ebenfalls beanspruche, oder eine entsprechende Rückfrage nach Erhalt der Abzeichnung hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entdeckung des Fehlers geführt.
3.	Der auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhende Rechtserwerb hat zur Voraussetzung, daß im Liegenschaftskataster unzutreffende Grenzangaben verzeichnet sind. Daß diese Eintragung nach außen bekannt wird, ist für den öffentlichen Glauben nicht erforderlich. Sofern man also nicht schon mit der herrschenden Rechtsprechung und Rechtslehre ganz allgemein das “Setzen der Schadensursache” als "Begehen" der unerlaubten Handlung im Sinne des § 852 BGB ansieht, hi er also die fehlerhafte Eintragung der Parzellengrenzangabe in der Flurkarte im Jahre 1864,recht-fertigen es in jedem Fall die aufgezeigten vom
 
Vorhandensein der Grundbucheintragungen ausgehenden Rechtswirkungen, die in der fehlerhaften Eintragung der Parzellengrenzangabe in der Flurkarte liegende und schadensursächliche Amtspflichtverletzung bereits mit dem Eintragungsakt im Jahre 1864 als “begangen" im Sinne des § 852 BGB auch dann anzusehen, wenn diese Falscheintragung nicht nach außen bekannt wurde.
Zu Recht hat somit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus der Vornahme der falschen Eintragung im Jahre 1864 als verjährt angesehen und die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Meyer
 Dr. Arndt
 Dr. Beyer
 Gähtgens
Keßler