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BGH · III ZR 69/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 69/65

Daran nähme als Gutachter im Aufträge des Amtes der Kreiobaurot und ein Kreisbauinspektor teil, ferner der Kläger mit seinem Anwalt und dem Bauunternehmer sowie der Amtsdirektor und ein Amtsoberinspektor des Amtes A^|B' einer von dem Kreisbaurat aufgenommei Niederschrift stellte dieser den Zustand des Hauses und die Schäden fest und nahm eine "Schadensermittlunj vor, indem er vom Neubauwert - nach Pauschalpreis je cbm umbauten Baumes geschätzt - die erhaltenen Bauteile abzog und geschätzte Abbruchs- und Räumungskosten hinzurechneto. Oktober 1962 eingereichten Klage hat der Kläger den nach dem Gutachten dos Kreisbaurats sich ergebenden Restbetrag des Gebäudeschadens in Höhe von 47.272,92 DM, sowie weitere Schäden von insgesamt 5.365.— DM geltend gemacht und weiter beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Zukunftsschadens festzuctellen. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt mit der Begründung, die Kosten der notwendigen Wiederherstellung deckten sich nicht mit dem im Gutachten vom 8. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von den Bestimmungen des Finanz Vertrages vom 26. Oktober 1962 nicht eine die Beklagte bindende Vereinbarung im Sinne des Art«, 8 Abs.9 FV, durch die die Beklagte sich verpflichtet hätte, den von Kreisbaurat S(» » festgestellten Schadensbetrag zu bezahlen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht, v/ie die Revision meint, entscheidend, daß Kreisbaurat im Aufträge des Amtes für Verteidi- Das Amt für Verteidigungslasten war verpflichtet, die Höhe des entstandenen Stationierungsschadens zu ermitteln (Art. 8 Abs.8 FV). Pas Berufungsgericht hat aber auch ke ine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben könnte, da das Gutachten kraft nachträglicher stillschv/ei gender Übereinstimmüng als Schiedsgutachteh zu gelten hab Pa zu wäre zu demindest erforderlich gewesen, daß Steltmann e mächtigt gewesen wäre, eine solche Vereinbarung zu treffe: Hierfür findet sich kein Anhaltspunkt. Pie Hilfserwägung des Berufungsgerichts, selbst wenn eine stillschweigende Übereinstimmung bestanden habe, sei diese allenfalls dara gerichtet gewesen, die Schadensermittlung als Schiedsgutachten gelten zu lassen, entbehrt daher der tat sächlichen und rechtlichen Grundlage. Auch die Beklagte hätte den Kläger nicht am Ergebnis der "Feststel- Die "Feststellung", die einen Teil der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Schadensermittlung bildete, konnte daher jedenfalls öhne besondere Umstände, für deren Vorliegen nichts dargetan ist, schon aus rechtlichen Gründen* nicht den Charakter einer endgültigen und für die Bemessung der Entschädigung ohne weiteres maBgehiichen Schadensfestdtellung-l)-esitzeno Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon äüs, -daß am 8» Oktober 1962 eine bindende Einigung nicht zustandegekommen ist, auf Grund deren die Beklagte die in der "Feststellung" nieder-gelegten Schäden ersetzen müsse. Er hat zwar, wie die Revision zutreffend au3führt, in seinem Gutachtei ausgeführt, die Stahlbetondecke des Erdgeschosses habe den Aufprall unbeschädigt überstanden, während nach der Niederschrift über die Ortsbesichtigung die Decke in ca. Die Revision übersieht indessen, daß es bei den hier in Rede stehenden Erörterungen des Gutachtens in erster Linie dai ging, ob die Stahlbetondecke infolge ihrer Elastizität de Aufprall aufgefangen und unbeschädigt Überstunden habe. Das entscheidende Ergebnis besteht nämlich darin, daß die Schäden wesentlich geringer seien als in dei Feststellung vom 8. Oktober 1962 angenommen, daß insbesor dere die Standfestigkeit des Hauses nicht in dem angenommenen Umfang erschüttert und der Abriß des Dach- und des Obergeschosses nicht erforderlich sei, und daß deshalb ei Betrag von 30.000 DM zur Beseitigung der Schäden ausreicl Dieses Ergebnis kann nicht dadurch erschüttert werden, da die Revision auf kleinere? Die Revision kann daher nichts daraus her-leiten, daß der Gutachter nach ihrer Ansicht einen in Kellergeschoß unter dem Bad an der Nordwand vorhandenen Rohr-schaden und Risse in einer Außenwand in dem Kellerraum unter der Küche, sowie Haarrisse außen in der Kellerwand nicht beachtet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß diese dem Gutachter bekannten Erscheinungen irgendv/ie die Tragfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigt hätten. Daß die Risse ein solches Maß erreicht hätten, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß nach dem Gutachten P^J^ der Stoß des Panzers gegen die tragende Wand zwischen Küche und Stall im wesentlichen durch die Türöffnung vom Stall zu dem Plur neutralisiert wurde, nach dem weiteren Inhalt des Gutachtens diese Wand aber wegen der entstandenen Schäden abgebrochen und wieder aufgebaut werden muß. Des weiteren kann die Revision den vom Gutachter errechnet en Betrag der Wiederherstellungskosten nicht mit Denn der Gutachter hat für zusätzliche Arbeiten und außerdem für noch nicht erkannte Schäden beträchtliche Beträge eingesetzt; es ist nicht dargetan, daß die angeblich nicht berücksichtigten Schäden nicht aus diesen Posten gedeckt werden könnten. Das Berufungsgericht hat ferner entgegen der Meinun der Revision nicht verkannt, daß der Unterschied zwische dem Gutachten und der Feststellung des Kreisbaurat nicht nur auf der verschiedenen Schadensberech nungsart, sondern vornehmlich auf der verschiedenen Beur teilung des Schadensumfangs beruht. Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Klägers nicht ein Obergutachten über die entstandenen Schäden eil geholt hat. Wie auch die Revision nicht verkennt, sind die Gerichte nur in besonderen Ausnahme!allen verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen, z.B. bei einer besonders schwierigen Sachlage, oder v/enn das vorliegende Gutachten wesentliche Fehler aufweist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Anbetracl der sorgfältigen Ermittlungen der Schäden und der zu ihre Behebung nötigen Arbeiten und Kosten könne dem Gutachten des Sachverständigen Fdfc auch darin gefolgt werden, daf.nach Durchführung dieser Arbeiten Mietwert und Nutzungsdauer des Hauses voll wiederhergestellt seien und ein Minderv/ert nicht mehr gegeben sei. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, liegen die Dinge bei Häusern insoweit wesentlich anders als bei Kraftfahrzeugen„ Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der Durchführung der erforderlichen Arbeiten seien Mietwert und Nutzungsdauer des Hauses voll wiederhergostellt, beruht nicht auf Rechts-verstoß und ist für das Revisionsgericht bindend.

Zitierte Normen: § 317 BGB
FeststellungwesentlichNiederschriftBerufungsgerichtGutachtenKlägerSchadenAmtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Mai 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 69/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Maurergesellen Ferdinand

in
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutsch-1 a n d , handelnd in Prozeßstandschaft für dos Vereinigte Königreich von Großbritanien und Hord-irland, vertreten durch den Bundesministcr der Finanzen, dieser vertreten durch den Obcrkreisdirektor (Amt für Vertoidigungslasten) in P{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo
 und
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft,
 Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 30«, November 1964 wird zurückgewieseno
 Der Kläger trägt die Kosten des Revisiono-rechtszuges.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 3. Oktober 1962 drang ein Panzer der britischen Stationierungsstreitkräfte während der Teilnahme an einem Manöver in den fast fertiggestellten? im Obergeschoß bereits bewohnten Neubau des Klägers in	Kreis	Siedlung	Nr.	10, ein. Der
 Panzer durchbrach die noch unverputzte Nordwand im Erdgeschoß und schob sich etwa 3 m weit in Küche und Stall vor. Dabei wurde außer der Decke der vorgelagerten Klärgrube und der Außenwand der beiden Räume die tragende Trennwand zwischen Küche und Stall zero üört. Durch den Anprall des Panzer-Aufbaus gegen die massive Stahlbetondecke des Erdgeschosses entstanden weitere Gebäudeschäden in den benachbarten und darüberliegen-
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den, teilweise auch in anderen Räumlichkeiten des Hauses. Umfang und Tragweite dieser Schäden sind streitig.
Am 8. Oktober 1962 hielt das Amt für Verteidigungslasten beim Landkreis	an Ort
 und Stelle einen ’’Feststellungstermin” ab. Daran nähme als Gutachter im Aufträge des Amtes der Kreiobaurot und ein Kreisbauinspektor teil, ferner der Kläger mit seinem Anwalt und dem Bauunternehmer sowie der Amtsdirektor und ein Amtsoberinspektor des Amtes A^|B' einer von dem Kreisbaurat aufgenommei Niederschrift stellte dieser den Zustand des Hauses
 und die Schäden fest und nahm eine "Schadensermittlunj vor, indem er vom Neubauwert - nach Pauschalpreis je cbm umbauten Baumes geschätzt - die erhaltenen Bauteile abzog und geschätzte Abbruchs- und Räumungskosten hinzurechneto. Er ging davon aus, daß ’’nach de; Feststellungen und zur Vermeidung von Folgeschäden” das ganze Dachgeschoß und Obergeschoß, sowie bis auf einzelne Wände auch das Erdgeschoß abgebrochen und neu errichtet werden müßten, und kam zu einem Schaden von 97.272,92 DM.
Die Niederschrift wurde vom Kreisbaurat als ’’festgeotellt” unterzeichnet. Der Kläger und der für ihn miterschienene Bauunternehmer unterschrieben einen Vermerk, Wonach ’’die festgelegten und ermittelten Werte hinsichtlich der Größenordnung nach Massen-und Kostensummen als richtig anerkannt”wurden» Der Kläger und das Amt für Verteidigungslasten erhielten Ausfertigungen der Niederschrift.
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Unter dem 25. Oktober 1962 bot das Amt, unter Rücknahme eines vorherigen gleich hohen Angebots, dem Kläger eine Entschädigung von 20.000.— EM für die Beseitigung der Gebäude- und Grundstücksschäden sowie für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung, und von 30.000.— DM' für einen nach Ausbesserung aller Schäden verbleibenden Mindorwert. Der Betrog von 50.000.— DM wurde ausgezahlt.
Mit der am 31. Oktober 1962 eingereichten Klage hat der Kläger den nach dem Gutachten dos Kreisbaurats sich ergebenden Restbetrag des Gebäudeschadens in Höhe von 47.272,92 DM, sowie weitere Schäden von insgesamt 5.365.— DM geltend gemacht und weiter beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Zukunftsschadens festzuctellen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dazu vorgetragen: Der Kläger könne über die bereits erhaltene Zahlung hinaus nur die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten der Wiederherstellung verlangen. Das Gutachten vom 8. Oktober 1962 enthalte eine nur theoretische Schätzung und werde von ihm selbst nicht beachtet. Vor tatsächlicher Wiederherstellung sei der Anspruch nicht fällig.
Das Landgericht hat durch Toilurteil dem Klageanträge hinsichtlich des restlichen Gebäudoochadcns von 47.272,92 DM nebst Zinsen entsprochen.
Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt mit der Begründung, die Kosten der notwendigen Wiederherstellung deckten sich nicht mit dem im Gutachten vom 8. Oktober 1962 berechneten Schaden. Die Beklagte
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behauptet, zur Wiederherstellung des Hauses sei der Abbruch und Wiederaufbau nicht notwendig«
Das Berufungsgericht hat ein schriftliches Gutachten de3 Sachverständigen Dipl» Ingo FflHl erhoben, und eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit de3 Sachverständigen vorgenoramen« Es hat dann die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Ersatz eines Gebäudeschadens in Höhe von 47. 272,92 DM nebst Zinsen verlangt wird« Dabei ist es dem Gutachten	ge-
folgt, der erheblich geringere Herstellungsarbeiten für nov/endig erachtet hatte, als	>	insbesonde
 den Abriß des Dach- und des Obergeschosses nicht für erforderlich gehalten und deshalb den Aufv/and für die Herstellung auf 30.000.— DM errechnet hatte.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiede herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagt bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1.	Unrichtig ist ihr Ausgangspunkt, der Schadensfall sei aufgrund des Abkommens zwischen den Parteien des Nord-Atlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Hato-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II 1190) zu regelno Denn dieses Abkommen ist ebenso wie das Deutsche Ausftihrüngsgesetz zu dem Abkommen, das sogenannte TruppenStatutgesetz vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) am 1. Juli 1963 in Kraft
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getreten (Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl I 428); Art. 26 Abs. 1 Truppenstatutgesetz). Rückwirkende Kraft haben sich die neuen Bestimmungen nicht beigelegt. Vielmehr bleiben für vor dem 1 . Juli 1963 liegende Schadensfälle die bisherigen Vorschriften maßgebend (Art. 41 Abs. 12 des Zusatzabkommens zu dem Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1218). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von den Bestimmungen des Finanz Vertrages vom 26. Mai 1952 idF der Bekanntmachung vom 30. Marz
2.	Zutreffend sieht das Berufungsgericht in den Vorgängen vom 8. Oktober 1962 nicht eine die Beklagte bindende Vereinbarung im Sinne des Art«, 8 Abs. 9 FV, durch die die Beklagte sich verpflichtet hätte, den von Kreisbaurat S(» » festgestellten Schadensbetrag zu bezahlen. Gegen seine Begründung, der Wille, eine solche Verpflichtung einzugehen, komme v;eder im Wortlaut der Niederschrift zu dem Aus-
druck, noch sei er sonstigen Umständen zu entnehmen, v;endet sich die Revision ohne Erfolg. Es ist in diesem Zusammenhang nicht, v/ie die Revision meint, entscheidend, daß
 Kreisbaurat	im Aufträge des Amtes für Verteidi-
gungslasten gehandelt hat, daß er die Niederschrift vom 8. Oktober 1962 unterzeichnet und der Kläger in der Niederschrift einen Vermerk unterschrieben hat, wonach "die festgelegten und ermittelten Werte hinsichtlich der Größenordnung nach Massen- und Kostensummen als richtig anerkannt" v/urden. All das vermochte der Niederschrift noch nicht die
 Eigenschaft einer Zahlungsverpflichtung, sondern nur die einer Grundlage für die endgültige Schadensfeststellung
 zu geben. Das Amt für Verteidigungslasten war verpflichtet, die Höhe des entstandenen Stationierungsschadens zu ermitteln (Art. 8 Abs. 8 FV). Diesem Zwecke diente die Tätigkeit
 
des Kreisbaurat.s S
I. Seine Feststellung war jeden-
falls dann nicht geeignet , das Amt für Vertcidigungslastc] zu binden, wenn sie in ihrem wesentlichen Ausgangspunkt
 zwischen dem Amt für Verteidigungslasten und dem Klager zu dem Schiedsgutachter bestellt worden, bevor er seine Feststellungen traf. Pas ist unstreitige Im übrigen wäre diesi
 trag des Amtes für Verteidigungslasten in dessen Aufgaben-kreise tätig wurde und deshalb nicht Schiedsgutachter sei] konnte (vglo BGH IM § 317 BGB Nr. 3, 8; BGB RGRK 11» Auf § 317 Anm. 1). Pas Berufungsgericht hat aber auch ke ine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben könnte, da das Gutachten	kraft	nachträglicher	stillschv/ei
 gender Übereinstimmüng als Schiedsgutachteh zu gelten hab Pa zu wäre zu demindest erforderlich gewesen, daß Steltmann e mächtigt gewesen wäre, eine solche Vereinbarung zu treffe: Hierfür findet sich kein Anhaltspunkt. Pie Hilfserwägung des Berufungsgerichts, selbst wenn eine stillschweigende Übereinstimmung bestanden habe, sei diese allenfalls dara gerichtet gewesen, die Schadensermittlung	als
 Schiedsgutachten gelten zu lassen, entbehrt daher der tat sächlichen und rechtlichen Grundlage. Es erübrigt sich de halb, auf die Hilfserwägung näher einzugehen«.
An dem Ergebnis, daß die "Feststellung” der Beklagte nicht verwehrte, sich auf einen grundlegenden Irrtum bei der Ermittlung des Schadens zu berufen, vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Kläger die "Feststellung" unterschriftlich als richtig anerkannt hatk Hieraus kann nicht, wie die Revision meint, hergeleitet werden, die Beklagte würde den Kläger am Ergebnis der "Feststellung" festgehalten haben, wenn sich später ein höherer al
 unrichtig war. S
war nicht durch eine Vereinbarung
 Möglichkeit schon deshalb entfallen, weil S
im Au:
der dort angenommene Schaden ergeben haben würde. Auch die
 Beklagte hätte den Kläger nicht am Ergebnis der "Feststel-
lung" festhalten können, wenn etwa umgekehrt	an-
genommen hätte, geringe Reparaturen würden genügen, und sich erst bei der Durchführung der Arbeiten die nicht vorhergesehene Hotwendigkeit des Abrisses wesentlicher Gebäudeteile ergeben hätte. Im Verfahren nach dem Finanzvertrag war die Festsetzung der Entschädigungssumme der zuständigen Behörde , das ist dem Amt für Verteidigungslasten, Vorbehalten
(Art. 8 Abs. 6 - 10 FV). Die "Feststellung", die einen Teil der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Schadensermittlung bildete, konnte daher jedenfalls öhne besondere Umstände, für deren Vorliegen nichts dargetan ist, schon aus rechtlichen Gründen* nicht den Charakter einer endgültigen und für die Bemessung der Entschädigung ohne weiteres maBgehiichen Schadensfestdtellung-l)-esitzeno Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon äüs, -daß am 8» Oktober 1962 eine bindende Einigung nicht zustandegekommen ist, auf Grund deren die Beklagte die in der "Feststellung" nieder-gelegten Schäden ersetzen müsse.
3.	Gegen die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen F^B wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.
Sie kann nichts daraus herleiten, daß am Feststellungs-termin vom 8. Oktober 1962 noch weitere sachkundige Personen toilgenommen haben. Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es dem Gutachten des Sachverständigen
F^H® den Vorzug gegenüber den Ergebnissen gibt, zu denen Kreisbaurat	seinerzeit	gelangt	war.	Die	Ausfüh-
rungen des ■Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen nicht
 zu beanstanden.
 
Dor Sachverständige ist auch nicht von irrtümlichen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Er hat zwar, wie die Revision zutreffend au3führt, in seinem Gutachtei ausgeführt, die Stahlbetondecke des Erdgeschosses habe den Aufprall unbeschädigt überstanden, während nach der Niederschrift über die Ortsbesichtigung die Decke in ca.
1 m Breite und 10 bis 20 cm Tiefe ausgebrochen v/ar. Die Revision übersieht indessen, daß es bei den hier in Rede stehenden Erörterungen des Gutachtens in erster Linie dai ging, ob die Stahlbetondecke infolge ihrer Elastizität de Aufprall aufgefangen und unbeschädigt Überstunden habe. Der Sachverständige hat diese Ansicht auch nach der Ortsbesichtigung, an der er teilgcnommen hat und in der die
 Schadensstelle xestgestellt und m der Niederschrift beschrieben wurde, nach den Ausführungen des Berufungsurtei aufrecht erhalten. Ec können daher keine Schlüsse gegen c Richtigkeit des wesentlichen Ergebnisses seines Gutachter daraus gesogen werden, daß er das Ausbrechen eines verhU]
nismäßig geringfügigen Teils der Decke nicht besonders ei wähnt hat. Das entscheidende Ergebnis besteht nämlich darin, daß die Schäden wesentlich geringer seien als in dei Feststellung vom 8. Oktober 1962 angenommen, daß insbesor dere die Standfestigkeit des Hauses nicht in dem angenommenen Umfang erschüttert und der Abriß des Dach- und des Obergeschosses nicht erforderlich sei, und daß deshalb ei Betrag von 30.000 DM zur Beseitigung der Schäden ausreicl Dieses Ergebnis kann nicht dadurch erschüttert werden, da die Revision auf kleinere? angeblich im Gutachten nicht be achtete Schäden hinweist, die in der Niederschrift über d
Ortsbesichtigung angeführt sind, den Sachverständigen abo nicht zu einer Änderung seines vorher abgegebenen schrift liehen Gutachtens veranlaßt haben. Beachtlich könnte es
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sein, wenn wesentliche Schäden an tragenden Teilen übersehen wären. Die Revision kann daher nichts daraus her-leiten, daß der Gutachter nach ihrer Ansicht einen in Kellergeschoß unter dem Bad an der Nordwand vorhandenen Rohr-schaden und Risse in einer Außenwand in dem Kellerraum unter der Küche, sowie Haarrisse außen in der Kellerwand nicht beachtet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß diese dem Gutachter bekannten Erscheinungen irgendv/ie die Tragfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigt hätten. Bei den Hei-zungsschäden scheidet diese Möglichkeit offensichtlich aus. Die Risse, die in der Außenwand im Keller festgestellt wurden, hätten schon ein erhebliches Ausmaß aufweisen müssen, um die Standfestigkeit des Kellers im ganzen zu gefährden, dessen Stahlbetondecke unbestritten unbeschädigt geblieben ist. Daß die Risse ein solches Maß erreicht hätten, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß nach dem Gutachten P^J^ der Stoß des Panzers gegen die tragende Wand zwischen Küche und Stall im wesentlichen durch die Türöffnung vom Stall zu dem Plur neutralisiert wurde, nach dem weiteren Inhalt des Gutachtens diese Wand aber wegen der entstandenen Schäden abgebrochen und wieder aufgebaut werden muß. Hier ist die Revision einem Mißverständnis erlegen: Die Wand ist bis zur Türöffnung zerstört worden; jenseits dieser waren die Schäden weniger stark, weil die Öffnung der Portpflanzung des Stoßes im Mauer-werk ein Ende setzte.
Des weiteren kann die Revision den vom Gutachter errechnet en Betrag der Wiederherstellungskosten nicht mit
 
dom Vortrag anzweifeln, oa seien einzelne Schäden übersehen v/orden. Denn der Gutachter hat für zusätzliche Arbeiten und außerdem für noch nicht erkannte Schäden beträchtliche Beträge eingesetzt; es ist nicht dargetan, daß die angeblich nicht berücksichtigten Schäden nicht aus diesen Posten gedeckt werden könnten.
Das Berufungsgericht hat ferner entgegen der Meinun der Revision nicht verkannt, daß der Unterschied zwische dem Gutachten	und	der	Feststellung	des	Kreisbaurat
 nicht nur auf der verschiedenen Schadensberech nungsart, sondern vornehmlich auf der verschiedenen Beur teilung des Schadensumfangs beruht.
Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag des Klägers nicht ein Obergutachten über die entstandenen Schäden eil geholt hat. Wie auch die Revision nicht verkennt, sind die Gerichte nur in besonderen Ausnahme!allen verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen, z.B. bei einer besonders schwierigen Sachlage, oder v/enn das vorliegende Gutachten wesentliche Fehler aufweist. Im vorliegenden Fall( ist keiner der Fälle gegeben, in denen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Vgj pflichtung ausnahmsweise besteht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1952 - V ZR 97/52 = MDR 1953, 60! vom 16. Dezember 1963 - III ZR 99/63 = VersR 1964, 440).
4.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Anbetracl der sorgfältigen Ermittlungen der Schäden und der zu ihre Behebung nötigen Arbeiten und Kosten könne dem Gutachten des Sachverständigen Fdfc auch darin gefolgt werden, daf.
 
nach Durchführung dieser Arbeiten Mietwert und Nutzungsdauer des Hauses voll wiederhergestellt seien und ein Minderv/ert nicht mehr gegeben sei. Auch diese Ausführungen halten der Nachprüfung stand. Aus der Rechtsprechung über den sogenannten merkantilen Minderwert, der bei Kraftfahrzeugen durch Unfälle verursacht wird9 lassen sich entgegen der Ansicht der Revision keine Regeln über die Folgen der Beschädigung eines Hauses herleiten. Der merkantile Minderv/ert eines Von einem Unfallschaden betroffenen Kraftfahrzeuges beruht vor allem darauf, daß trotz völliger und ordnungsmäßiger Instandsetzung des Fahrzeugs bei der Käuferschaft vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (EGHZ 27, 181, 182; 35, 396, 398). Wie keiner näheren Darlegung bedarf, liegen die Dinge bei Häusern insoweit wesentlich anders als bei Kraftfahrzeugen„ Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der Durchführung der erforderlichen Arbeiten seien Mietwert und Nutzungsdauer des Hauses voll wiederhergostellt, beruht nicht auf Rechts-verstoß und ist für das Revisionsgericht bindend. Sie trägt die rechtliche Folgerung, daß ein Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes nicht bestehe.
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Danach erv/eist sich die Revision des Klägers als ui begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Pr, Kreft	Pr.	Arndt	Pr.	Hußla
 Keßler	Pr,	Reinhardt