1. Rechtssatz % Die Vorschrift in § 23 des Ge fangenenunfall -fürsorgegesetzes, daß Ansprüche gegen die Anstalt nicht geltend gemacht werden können, bedeutet, daß Schadensersatzansprüche von unfallgeschädigten Gefangenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (Art. 34 GG) verfolgt werden können« verordnung zu dem Gefangenenunfallfürsorgegesetz, daß Billigkeitsentschädigungen nur auf Wider- * ruf gewährt werden und daß ein Anspruch auf sie nicht besteht, ist unter der Geltung des Art. 20 GG nicht mehr anwendbar. Rechtsanwalt Br. hat der 111« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Der Generalstaats- • anwalt hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und der Klägerin eine Rente von 25, -IH monatlich nebst einem Billig-keitszuschlag von 50,- US zuerkannt, der später auf 65,- DH erhöht worden ist (§3 des Gesetzes betr. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für entgangenen Arbeitsverdienst 2.164,- IU (berechnet auf die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführts Die Oberwachtmeisterin habe im Spaß gehandelte ^ie Haftung des Landes sei durch § 23 Abs 1 Die Einrede des beklagten Landes, daß der geltend gemachte Ant shaft ungsanspruch nach § 852 BGB verjährt sei, greift nicht durch. 34 GG an Stelle der Oberwachtmeiste-rin haften würde; oder ob dessen Staatshaftung durch §' 23 Abs, 1 GUFG ausgeschlossen ist; denn der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch gegen die Oberwachtmeisterin nach diesem Gesetz nicht zu, da vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles nicht durch strafgerichtliches Urteil feotgestellt worden sei und die Voraussetzungen, unter denen nach § 25 GUPG ein Entschädigungsanspruch ohne eine solche Feststellung geltend ge-uaciAt werden könnte, hier nicht vorlügen. 2o Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes unter Hinweis auf Art« 20 Abs« 1 des Grundgesetzes, wonach die Bundesrex^ublik ein sozialer Bundesstaat ist, Der in § 3 GUFG auf jährlich 300,- Mark (später EM, jetzt IM) festgesetzte Höchstbetrag der Unfallrente liege so tief unter dem Existenzminimum, daß diese Best imung in unlösbarem Widerspruch zu den Forderungen und Zielen einer sozialen Staatsordnung stehe« Schon bei der Beratung des Gesetzes sei dieser Betrag als zu niedrig bezeichnet worden. der Bemessung der Rente hier zunächst abgesehen - widerspricht nicht dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit: Soweit dem Beamten im Strafverfahren Vorsatz nachgewiesen wird* kann der Verletzte über die festgesetzte Unfallrente hinaus vollen Schadensersatz verlangen, Wenn Vorsatz des Beamten nicht dureh strafgerichtliches Urteil festgestellt värd und diese Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches auch nicht nach § 25 GUFG entfällt 5 oder wenn der Beamte nur fahrlässig gehandelt hat; ist der Verletzte allerdings allein auf die Rente angewiesen* Diese Regelung steht aber nit der Regelung im Einklang, die hinsichtlich der Entschädigung von Arbeitsunfällen freier Arbeiter im Gewerbeunfallversicherungsgesetz und später in der Reichsversicherungsordnung getroffen worden ist ($ 95 GeviünfVe: sG| § 398 RVO). ge; also gar nicht so niedrig sei und daß auch die Höchstrente des bcctgelohnten Arbeiters nach dem Invalidenversicherungs-gcootz sich nur auf 450 Hark jährlich belaufe (Stenografische Berichte des Reichstags, 10c Legislaturperiode I» Session 1o9o/l900 7- Anlageband, Komuissionsbericht S. ITr, 243)* Damit ist dem Gesetz ein “Stützkorsett" angelegt worden, wie Schwinger sich ausdrückt, der dafür eintritt, die Gefangenen künftig in die allgemeine Unfallversicherung einzugliedern (ZfoVers.Wissenschaft und Praxis 1949 S« 166). c) Die aus Arte 20 Abs* 1 GG hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Fortgeltung des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes würden freilich begründet sein, wenn die Bestimmung der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers noch Geltung hätte, daß die Diiiigkeitsentschädigungen widerruflich zu gewähren seien und auf sie ein Rechtsanspruch nicht bestehe (§§ 14, 15 AVO)* Das ist indessen nicht der Fall* Die den Generalstaatsanwälten erteilte Ermächtigung, Zuschläge zur Unfallrente zu gewähren, wenn die gesetzliche Rente für eine angemessene Entschädigung nicht ausreicht und die Weisung des Reichsjustizministers an die Generalstaatsanwälte, von dieser Ermächtigung vollen Gebrauch zu machen und alle Leistungen zu a) Sind die Bedenken, die die Revision gegen die Anwendbarkeit des Gefangenenfürsorgegesetzes aus Artikel 20 GG berleitet* nach Vsteh@/ijfie$ty unbegründet, so erhebt sich die Präge, welche Bedeutung die Vorschrift in § 23 Abs, 1 GUPG hat, daß die nach Uaßgabe.dieses Gesetzes entschUdigungsberechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des infolge des Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen können Wenn diese Vorschrift den Sinn hat, daß der Staat als Träger der Anstalt nicht an Stelle des nach dem Gesetz etwa verpflicht teten Beamten die Haftung zu übernehmen hat, daß er vielmehr schlechthin von jeder Häftling über die Rente hinaus frei ist, dann ist die auf Amtshaftung gestützte, nur gegen das Band gerichtete Klage unbegründet,ohne daß es darauf ankommt,ob die der Die durch diese Entlastung für die Unfallgeschädigten entstehende Anspruchsbeschränkung findet ihren Ausgleich darin, daß sic eine Entschädigung auch dann erhalten, wenn sie etwa den Unfall selbst fahrlässig herbeigeführt haben (§ 2 GUFG). spart - allerdings mit der Folge, daß die Entschädigung einerseits im Einzelfall möglicherweise den erlittenen Schaden nicht voll deckt, andererseits aber auch gewährt wird in Fällen, in denen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Deliktcrecht. Abgesehen von den Argumenten, die für den gerollten Ausschluß der Staat shaft mag aus dem Zusammenhang des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes mit dem Gev/erbeunfallversicherungsge-setz hcrgeleitet werden können, lassen auch die Beratungen über den Entwurf des GUPG in der Reichstagslcommission einen solchen Willen unzweifelhaft erkennen* Bin Antrag, in § 25 Abs. 1 die Worte '»gegen die Anstalt nicht” und "die Beamten der Anstalt” zu streichen, wurde abgelehnt, nachdem ein Eegierungsvertre-ter geltend gemacht hatte, daß neben der geplanten Entschädigung die unbeschränkte Haftung der Anstalt und ihrer Beamten nicht bestellen bleiben könne (Stenographische Berichte des Reichstags aaO 7* Anlageband Hr 792 S. Her Gedanke, daß aer Staat für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten zu haften have, war zur Zeit der Beratung des Gefangenenunfall-fürsoi’götoßsetzes - der Kommissionsbericht ist vom 15. stall* ausgeschlossenen Ansprüche gegen den Staat als Träger der Anstalt unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Staates für seine Beamten geltend gemacht werden könnten* c) Her Ausschluß der Haftung der Anstalt und damit des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten widerspricht auch nicht der Bestimmung in Art. 34 GG; denn dort ist nur bestimmt, daß die Verantwortlichkeit bei Amtspflichtverletzungen «grundsätzlich0 uen Staat trifft« Ausnahmen von dieser Hegel sind zulässig (BGHZ 97 289 beim ITotar; 12, 89 bei der Post; 13, 241 gegenüber Ausländern), Sie dürfen zwar nicht willkürlich getroffen werden, doch ist es hier im Hinblick auf die Hegelung gleichartiger Lebensvorgänge im Bereich der freien Wirtschaft, die der Regelung im Gefangenenunfallfürsorgegesetz entspricht, gerechtfertigt, diese Ausnahme vom Grundsatz des Art« 34 GG als zulässig anzuerkeimen. die Abweisung der gegen das Land gerichteten Klage, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, gerechtfertigt. Auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist zu Recht abgewiesen worden, selbst wenn ein solcher Anspruch gegen die Oberuachtiaeisterin geltend gemacht werden könnte. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verneint hat, braucht nicht eingegangen zu v/erden. 4) Her Ansicht der Revision, daß der geltend gemachte Anspruch - unbeschränkt durch die Vorschriften des Gefangenen-unfallfürsorgegesetzes - wenn nicht aus Amtshaftung, so unter die dem Staat seinen Gefangenen gegenüber obliege, kann nicht zugestimmt werden* Daß Pürsorgepflichtverle tzungen Schadensersatzansprüche von Gefangenen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen können und daß die Anwendung schuldrechtlichcr, nichtdeliktischer Vorschriften daneben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in BGHZ 21, 214 ausgesprochene Daran ist festzuhalten.
Pür das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! * at •an 063 Gesetzs Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Strafgefange- ne vom 30. Juni 1900, RGBl 1900, 536. Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers dazu vom 3* Januar 1936 (DJ 1936, 61) 8 GG Art. 20, 34. 1. Rechtssatz % Die Vorschrift in § 23 des Ge fangenenunfall -fürsorgegesetzes, daß Ansprüche gegen die Anstalt nicht geltend gemacht werden können, bedeutet, daß Schadensersatzansprüche von unfallgeschädigten Gefangenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (Art. 34 GG) verfolgt werden können« 2c Rechtssatzs Die Vorschrift in §§ 14, 15 der Ausführungs- verordnung zu dem Gefangenenunfallfürsorgegesetz, daß Billigkeitsentschädigungen nur auf Wider- * ruf gewährt werden und daß ein Anspruch auf sie nicht besteht, ist unter der Geltung des Art. 20 GG nicht mehr anwendbar. Aktenzeichens III ZR 69/56 Urt. des BGH vom 26. September 1957 W Tübingen GIG Stuttgart . Ill 2R 69/56 Verkündet am 26. Sept* 1957 Fieser« J.Ang* als Urkundsbeamter der Ge schüft s st eile Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Aloisia Krs. H< Klägerin, Berufungsklägerin und He Visionskläger in, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« - gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister, Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der 111« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Br. Hußla für Hecht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Januar 1956 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen <it Tatbestand s Die Klägerin wurde unstreitig als Strafgefangene in«»einer Strafanstalt des beklagten Landes am 12., 13* oder 14. Januar 1951 bei der Arbeit im Nähsaal von einer Oberwachtmei-stei’in in einen Y/äschekorb geworfen und hat eich dabei Verletzungen an der Halswirbelsäule zugezogen. Der Generalstaats- • anwalt hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und der Klägerin eine Rente von 25, -IH monatlich nebst einem Billig-keitszuschlag von 50,- US zuerkannt, der später auf 65,- DH erhöht worden ist (§3 des Gesetzes betr. die UnfallfUrsorge far Strafgefangene vom 30. Juni 1900 - GUJrG - RGBl 1900, 536 und § 11 der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 3. Januar 1936., - AVO - DJ 1936, 61). Eine Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung der Rente wurde vom Oberversiche-rungsamt zurückgewiesen. Die Oberwachtmeisterin war vom Schöffengericht v/egen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60,- DH verurteilt worden. Sie und die Klägerin als Nebenklägerin hatten Berufung eingelegt. Die ^erufungsstrafkammer hat das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203) eingestellt. Die Klägerin macht Ansprüche aus Amts- und FUrsorgepf licht -Verletzung geltend mit der Behauptung, die Oberwachtmeisterin habe aus ffut gehandelt und mindestens den bedingten Vorsatz gehabt, sie körperlich zu verletzen. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für entgangenen Arbeitsverdienst 2.164,- IU (berechnet auf die Zeit vom 1. November 1952 bis 31. Dezember 1953 unter Berücksichtigung der ihr für diese Zeit gewährten Unfallrente) sowie 5.000 2SI Schmerzensgeld zu zahlen und die Schadensersatzpflicht des Landes hinsichtlich allen künftigen materiellen und immateriellen Schadens festzustellen. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführts Die Oberwachtmeisterin habe im Spaß gehandelte ^ie Haftung des Landes sei durch § 23 Abs 1 GrlfPGr ausgeschlossen* Ls fehle überdies an einer Strafgericht- liehen Feststellung darüber; daß die Oberwachtneisterin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe* Der Klaganspruch sei verjährt* Die Höhe des Verdienstausfalles werde bestritten$ die Schmerzensgeldforderung sei unangemessen hoch« ♦ Die Klägerin ist in den Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klaganspruch weiter« Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe? X. Die Einrede des beklagten Landes, daß der geltend gemachte Ant shaft ungsanspruch nach § 852 BGB verjährt sei, greift nicht durch. Selbst wenn der Unfall sich am frühesten der dreij;genannten Tage ereignet hat, am 12. Januar 1951; ist die Klage, die 8m 11. Januar 1934 beim Landgericht eingegangen und dem beklagten Land am 12. Januar 1954 zugestellt worden ist, rechtzeitig erhoben. II« 1 e Der Klaganspruch wird daraus hergeleitet, daß die Oberwachtmeisterin der Klägerin gegenüber ihre Amts- und FürSorgepflicht schuldhaft verletzt habe und daß das beklagte Land an deren Stelle für den Schaden der Klägerin Ersatz zu leisten habe« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das*beklagte Land nach § 839 BGB, Art.. 34 GG an Stelle der Oberwachtmeiste-rin haften würde; oder ob dessen Staatshaftung durch §' 23 Abs, 1 GUFG ausgeschlossen ist; denn der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch gegen die Oberwachtmeisterin nach diesem Gesetz nicht zu, da vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles nicht durch strafgerichtliches Urteil feotgestellt worden sei und die Voraussetzungen, unter denen nach § 25 GUPG ein Entschädigungsanspruch ohne eine solche Feststellung geltend ge-uaciAt werden könnte, hier nicht vorlügen. Die Einstellung des Strafverfahrens sei nämlich auf Grund eines allgemeinen Gnadenerv/eises erfolgt. l>ie Unmöglichkeit strafgerichtlicher Feststellung des Vorsatzes beruhe also nicht auf einem in der Person der Oberwachtmeisterin liegenden Grunde« 2o Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes unter Hinweis auf Art« 20 Abs« 1 des Grundgesetzes, wonach die Bundesrex^ublik ein sozialer Bundesstaat ist, Der in § 3 GUFG auf jährlich 300,- Mark (später EM, jetzt IM) festgesetzte Höchstbetrag der Unfallrente liege so tief unter dem Existenzminimum, daß diese Best imung in unlösbarem Widerspruch zu den Forderungen und Zielen einer sozialen Staatsordnung stehe« Schon bei der Beratung des Gesetzes sei dieser Betrag als zu niedrig bezeichnet worden. Die Anwendung eines solchen Gesetzes sei eines Kulturstaates nicht würdig, ^ie BilligkeitsZuschläge seien nur widerruflich bewilligt worden; ein durch Amtspflichtver-letzung Geschädigter habe aber einen Rechtsanspruch auf eine menschenwürdige Entschädigung und brauche sich nicht auf eine nur widerrufliche Billigkeitcentschädigung verweisen zu lassen. Bern ist entgegenzuhaltena a) Die Regelung des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes - von der Bemessung der Rente hier zunächst abgesehen - widerspricht nicht dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit: Soweit dem Beamten im Strafverfahren Vorsatz nachgewiesen wird* kann der Verletzte über die festgesetzte Unfallrente hinaus vollen Schadensersatz verlangen, Wenn Vorsatz des Beamten nicht dureh strafgerichtliches Urteil festgestellt värd und diese Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches auch nicht nach § 25 GUFG entfällt 5 oder wenn der Beamte nur fahrlässig gehandelt hat; ist der Verletzte allerdings allein auf die Rente angewiesen* Diese Regelung steht aber nit der Regelung im Einklang, die hinsichtlich der Entschädigung von Arbeitsunfällen freier Arbeiter im Gewerbeunfallversicherungsgesetz und später in der Reichsversicherungsordnung getroffen worden ist ($ 95 GeviünfVe: sG| § 398 RVO). Daß die Regelung, in der Sozialversicherung sozialstaatlichem Denken widerspräche. kann nicht wohl behauptet werden« Sie ist auch bei neuerlichen Verbesserungen der Sozialversicherungsgesetzgebung aufrecht erhalten geblieben (Gesetz vom 10*8.1949 WiGBl 251; Gesetz vom 29.4.1952 BGBl I 253; vgl. auch Gesetz vom 7.12.1943 RGBl I 674? das nur für Arbeitsunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eine Änderung gebracht hat). Daß ein Gefangener aus sozialen Gründen bei einem Arbeitsunfall hin- % sichtlich der Entschädigung besser gestellt sein müsse als ein freier Arbeiter, kann nicht wohl gefordert werden. b) Was den Höchstsatz der Rente anlangt? so sind allerdings* schon bei der Kommissionsberatung des Gesetzentwurfs gegen dessen Festsetzung auf jährlich 500 Mark Bedenken laut geworden. Ein Antrag? die Begrenzung zu streichen, oder doch auf 450;- laark zu erhöhen, wurde aber abgelehnt, nachdem ein Re-gienmgsvortreter dargelegt Latte, daß der Durchschnittsloto des Arbeiters täglich 1,70 Mark betrage, ein Satz von 1,50 Mark; wie er der Festsetzung des Höchstbetrages zu Grunde lie- ge; also gar nicht so niedrig sei und daß auch die Höchstrente des bcctgelohnten Arbeiters nach dem Invalidenversicherungs-gcootz sich nur auf 450 Hark jährlich belaufe (Stenografische Berichte des Reichstags, 10c Legislaturperiode I» Session 1o9o/l900 7- Anlageband, Komuissionsbericht S. 5321)* Da der Höchst betrag von 300 Hark späterhin nicht mehr ausreichend erschien, hat der Reichsjustizminister die General-Staatsanwälte ermächtigt, in Anlehnung an die Unfallrente nach der ReichsverSicherungsordnung Billigkeitszuschläge zu gewähren und er hat die Generalstaatsanwälte angehalten, von dieser Ermächtigung vollen Gebrauch zu machen und alle Leistungen zu gewähren, die nach der Reichsversicherungsordnung zulässig wären (§§ 11 ff AVO vom 3*1 *1936, DJ 1936, 61; RdVf vom 24, Oktober 1939 KHZ Vollz. ITr, 243)* Damit ist dem Gesetz ein “Stützkorsett" angelegt worden, wie Schwinger sich ausdrückt, der dafür eintritt, die Gefangenen künftig in die allgemeine Unfallversicherung einzugliedern (ZfoVers.Wissenschaft und Praxis 1949 S« 166). Den seit Erlaß des Gesetzes veränderten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist somit im Verwaltungswege Rechnung getragen worden* c) Die aus Arte 20 Abs* 1 GG hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Fortgeltung des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes würden freilich begründet sein, wenn die Bestimmung der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers noch Geltung hätte, daß die Diiiigkeitsentschädigungen widerruflich zu gewähren seien und auf sie ein Rechtsanspruch nicht bestehe (§§ 14, 15 AVO)* Das ist indessen nicht der Fall* Die den Generalstaatsanwälten erteilte Ermächtigung, Zuschläge zur Unfallrente zu gewähren, wenn die gesetzliche Rente für eine angemessene Entschädigung nicht ausreicht und die Weisung des Reichsjustizministers an die Generalstaatsanwälte, von dieser Ermächtigung vollen Gebrauch zu machen und alle Leistungen zu gewahren, die nach der Reichsversicherungsordnung zulässig sein würden, begründet heute für die Generalstaatsanwälte - und die* Stellen, die deren Aufgabe Übernommen haben - die objektive Verpflichtung zur Gewährung der erforderlichen Zuschläge* Das Prinzip der Sozialstaatlichkeit fordert auch, daß in einer der Zielsetzung des Art* 20 GG entsprechenden Rechtsfortbildung anerkannt wird, daß zur objektiven Verpflichtung des Staates zu ausreichender Pilrsorge für seine Gefangenen das cubj ektive* Recht unfallgeschädigter Gefangener auf Gewährung eben dieser Pürsorge tritt, die von der Verwaltung zur Srfüllung der PUrSorgepflicht für erforderlich gehalten worden ist (vgl, für die Erfüllung der Pürsorgepflicht Beamten gegenüber durch Beihilfegewährung BGHZ 10, 295, 298 ff). Unter der Geltung des Grundgesetzes hat demnach die Bestimmung über die Widerruflichkeit sogen« Billigkeitsentschädigungen ebenso ihre Wirkung verloren, wietes überholt ist, einen Rechtsanspruch des Unfallgeschädigten auf ausreichende Pürsorge zu verneinen. Wäre dem nicht so, dann könnten die Anspruchsbeschränkungen im Gefangenenunfallfürsorgegesetz wegen Widerspruchs zu dem Grundgesetz allerdings nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden. 3*. a) Sind die Bedenken, die die Revision gegen die Anwendbarkeit des Gefangenenfürsorgegesetzes aus Artikel 20 GG berleitet* nach Vsteh@/ijfie$ty unbegründet, so erhebt sich die Präge, welche Bedeutung die Vorschrift in § 23 Abs, 1 GUPG hat, daß die nach Uaßgabe.dieses Gesetzes entschUdigungsberechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des infolge des Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen können Wenn diese Vorschrift den Sinn hat, daß der Staat als Träger der Anstalt nicht an Stelle des nach dem Gesetz etwa verpflicht teten Beamten die Haftung zu übernehmen hat, daß er vielmehr schlechthin von jeder Häftling über die Rente hinaus frei ist, dann ist die auf Amtshaftung gestützte, nur gegen das Band gerichtete Klage unbegründet,ohne daß es darauf ankommt,ob die der wachtuoisterin nach dein Gesetz auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte oder nicht. b) Hit Recht sieht das Landgericht zur Auslegung des § 23 Abs. 1 GUFG die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes heran. In der Begründung des Bundesratsentwurfes zu dem Gefange-nenunfallfiirsorgegesetz wird zu §§ 23 bis 26 ausdrücklich gesagt, daß diese Vorschriften den §§ 95 bis 98 des Gewerbeunfall-vcrsicherungsgesetzes nachgebildet seien (stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags 4« Anlageband 1898 bis 800 Br. 524 S. 3320). § 23GUFG entspricht dem durch Gesetz vom 30.6.1900 abgeänderten § 95 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6.7o1884 (§ 135 GewUnfVersG idF vom 5*7.1900, RGBl S. 635) und den heutigen §§ 898? 899 RVO. Beiden Vorschriften liegt derselbe Gedanke zu Grunde. Die Anstalt wie das Unternehmen sollen gegenüber Schadensersatzans^rüchcn der Versicherten entlastet werden, weil sie die Lasten der Unfallversicherung allein zu tragen haben. Die durch diese Entlastung für die Unfallgeschädigten entstehende Anspruchsbeschränkung findet ihren Ausgleich darin, daß sic eine Entschädigung auch dann erhalten, wenn sie etwa den Unfall selbst fahrlässig herbeigeführt haben (§ 2 GUFG). Ihnen wird durch die Einräumung »pauschalierter11 Entschädigungsansprüche die Verfolgung ihrer Ansprüche in einem u.U. schwierigen Schadensersatzprozeß er- . spart - allerdings mit der Folge, daß die Entschädigung einerseits im Einzelfall möglicherweise den erlittenen Schaden nicht voll deckt, andererseits aber auch gewährt wird in Fällen, in denen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Deliktcrecht. nicht besteht (vgl. RGZ 136, 351)* Im Recht der sozialen Unfallversicherung ist anerkannt, daß juristische Personen als Unternehmer nicht für strafgerichtlich festgestellten Vorsatz ihrer Organe haften (RArbG in $}uM Bd. 39 8. 5i Lauterbach, Unfallversicherung 3. und 5. Buch 1954? Ü9S kVO; Anm« 2) > Angesichts der Anlehnung der Gefan-genenunfallii’rsorge an die Regelung der allgemeinen Unfallversicherung liegt die Annahme nahe, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Staat auch bei vorsätzlichem Handeln seiner Gefängnisbeamten für diese nicht einstehen soll. Abgesehen von den Argumenten, die für den gerollten Ausschluß der Staat shaft mag aus dem Zusammenhang des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes mit dem Gev/erbeunfallversicherungsge-setz hcrgeleitet werden können, lassen auch die Beratungen über den Entwurf des GUPG in der Reichstagslcommission einen solchen Willen unzweifelhaft erkennen* Bin Antrag, in § 25 Abs. 1 die Worte '»gegen die Anstalt nicht” und "die Beamten der Anstalt” zu streichen, wurde abgelehnt, nachdem ein Eegierungsvertre-ter geltend gemacht hatte, daß neben der geplanten Entschädigung die unbeschränkte Haftung der Anstalt und ihrer Beamten nicht bestellen bleiben könne (Stenographische Berichte des Reichstags aaO 7* Anlageband Hr 792 S. 5525). Her Gedanke, daß aer Staat für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten zu haften have, war zur Zeit der Beratung des Gefangenenunfall-fürsoi’götoßsetzes - der Kommissionsbericht ist vom 15. Mai 1900 datiert - schon Allgemeingut» Staatshaftung galt damals schon in der Preußischen Rlieinprovinz undiri Sachsen und sie war in den meisten Ausführungsgesetzen der Bundesstaaten zu dem 3GB eingeführt worden (vgl« die Zusammenstellung in EÖVerw 1955 S. 524)« Beshalb ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Keichstagskomnission mit der Ablehnung der “Haftung der Anstalt” auch die Haftung des Staates an Stelle seiner Beamten ablehnen wollte» Ber mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck, unter Vermeidung langwieriger Streitigkeiten über schuldhafte Verursachung des Unfalles auf einfachem Wege zu einer billigen Entschädigung des verunglückten Gefangenen zu gelegen, würde vereitelt werden, wenn die gegen die An- stall* ausgeschlossenen Ansprüche gegen den Staat als Träger der Anstalt unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Staates für seine Beamten geltend gemacht werden könnten* c) Her Ausschluß der Haftung der Anstalt und damit des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten widerspricht auch nicht der Bestimmung in Art. 34 GG; denn dort ist nur bestimmt, daß die Verantwortlichkeit bei Amtspflichtverletzungen «grundsätzlich0 uen Staat trifft« Ausnahmen von dieser Hegel sind zulässig (BGHZ 97 289 beim ITotar; 12, 89 bei der Post; 13, 241 gegenüber Ausländern), Sie dürfen zwar nicht willkürlich getroffen werden, doch ist es hier im Hinblick auf die Hegelung gleichartiger Lebensvorgänge im Bereich der freien Wirtschaft, die der Regelung im Gefangenenunfallfürsorgegesetz entspricht, gerechtfertigt, diese Ausnahme vom Grundsatz des Art« 34 GG als zulässig anzuerkeimen. Sie hält sich in den erforderlichen engen Grenzen* denn sie betrifft nur solche Unfälle, die bei einer Beschäftigung entstanden sind, wie sie auch freie Arbeiter auslben. Alle sonstigen in einer Gefangenenanstalt möglichen Unfälle unterliegen der Einschränkung nicht (AVO § 16), Hach alledem ist . die Abweisung der gegen das Land gerichteten Klage, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, gerechtfertigt. Auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist zu Recht abgewiesen worden, selbst wenn ein solcher Anspruch gegen die Oberuachtiaeisterin geltend gemacht werden könnte. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verneint hat, braucht nicht eingegangen zu v/erden. 4) Her Ansicht der Revision, daß der geltend gemachte Anspruch - unbeschränkt durch die Vorschriften des Gefangenen-unfallfürsorgegesetzes - wenn nicht aus Amtshaftung, so unter - 11 dem Gesichtspunkt der Verletzung der i'iir Sorgepflicht begründet sei. die dem Staat seinen Gefangenen gegenüber obliege, kann nicht zugestimmt werden* Daß Pürsorgepflichtverle tzungen Schadensersatzansprüche von Gefangenen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen können und daß die Anwendung schuldrechtlichcr, nichtdeliktischer Vorschriften daneben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in BGHZ 21, 214 ausgesprochene Daran ist festzuhalten. Auch auf Vürsor-gepflichtVerletzung kann die Klage somit nicht gestützt werden* Hach alledem ist das klagabweisende Urteil, wenn auch mit anderer Begründung, aufrecht zu erhalten. Die Kevision ist somit zurlciczuv/eisen. «uie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO). Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dro Arndt Dr. Hußla