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BGH · Ill ZR 69/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 69/53

2) Die Entlassung eines Ministers durch die Militärregierung ist keine Verabschiedung im Sinne des § 161 DBG mit der Rechtsfolge der Versorgung nach § 162 DBG. Februar 1953 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 1 b des Landgerichts Bremen vom 28» März 1952 zurückgewiesen. Der Kläger beansprucht das Ruhegehalt eines Senators und hat Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagte zur Zahlung des rückständigen Ruhegehalts zu verurteilen und zwar in Höhe eines Teilbetrags von 2.500 DM nebst Zinsen* nämlich'500 DM für die Zeit bis zur Währungsreform und je I.000 DM für die Zeit nach der Währungsreform bis 1, März 1949 und ab 1. Die beklagte Stadt hat die Abweisung der Klage beantragt« Sie hat vorgebracht, die Entfernung des Klägers sei keine Verabschiedung im Sinne des § 161 DBG gewesen« Der Kläger könne deshalb auch keinen Ruhegehalt als Senator verlangen und gehöre somit nicht zu den Personen, deren Pensionsansprüche durch die 16« DVO geregelt worden seien« das der Senatskommission für das Personalwesen vorgelegt wurde, in Lauf gesetz worden sind, kann auf sich beruhen bleiben, da der lauf der Prist bis zu dem Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11c Mai 1951 gehemmt und die am 25.. September 1951 bei dem Landgericht in Bremen eingegangene Klage dann noch rechtzeitig erhoben worden war, wenn der Kläger dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen istc Das ist der Pall« Die Beantwortung der Präge, ob der Kläger zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gehört, hängt davon ab, ob er zu den Personen gehört, die am 8, b) Die weitere Präge, ob der Kläger einen Ruhegehalt sanspruch in seiner Eigenschaft als Senator erworben hat, oder ob er "aus änderen als beamtenrechtlichen Grün- An die Stelle des nach § 161 DBG für die Verabschiedung zuständigen "Rührers und Reichskanzlers" sei die Militärregierung als die damalige alleinige Trägerin der höchsten Regierungsgewalt getreten. Demgegenüber wendet die Revision ein, daß die auf Anordnung der Militärregierung erfolgte Entlassung des Klägers einer Verabschiedung nach §§ 161, 162 DBG nicht gleichgestellt werden könne; denn letztere setze voraus, daß sie im Rahmen der Verfassungsordnung,unter der das Ministeramt übertragen wurde, ausgesprochen werde; hier dagegen habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die nach einer völligen Umwälzung, aller staatsrechtlichen Grundlagen notwendig wurde. Richtig ist zwar, daß es auf den Wortlaut "Entlassung" oder "Verabschiedung" nicht entscheidend ankommen kann, sondern lediglich auf die Bedeutung der auf Anordnung der Militärregierung getroffenen Maßnahme. Die Entlassung des Klägers durch die Militärregierung (oder auf Befehl der Militärregierung) kann der in § 161 DBG vorgesehenen Verabschiedung nicht gleichgesetzt werden? Gewiß erfolgt die Verabschiedung eines Ministers der Besonderheit seines Amtes entsprechend vielfach aus politischen Gründen, die dem Beamtenrecht fremd sind; aber es macht für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall einen Unterschied aus, ob diese «Verabschiedung« ihre Rechtsgrundlage in der Verfas-sungsordnung des Landes hat, die während der Ausübung des 'Ministeramtes galt, ob die «Verabschiedung« die Folge einer grundlegenden Veränderung jener Verfassungsänderung ist und unter der Herrschaft der neuen Verfassungsordnung erging oder ob die «Verabschiedung« gar in dem diese Verfassungsordnung überlagernden Rechtskreis des Besatzungsrechts ihre rechtliche Begründung findet. Treffen die beiden andern genannten Alternativen zusammen, so handelt es sich um eine “Entlassung aus nicht beamtenrechtlichen Grün-denno Der Kläger wurde unter der Geltung einer gegenüber den Verhältnissen vor 1945 völlig veränderten Verfassungsordnung des Landes Bremen entlassen; die Rechtsgrundlage hierfür gab auch nicht das deutsche Recht, sondern das damals geltende Besatzungsrecht ab. a) Gehört der Kläger, wie dargelegt dem Personenkreis des Art 1?1 GrundG an, so sind seine geltend gemachten Ansprüche gemäß § 77 dieses Gesetzes ausgeschlossen, sofern das Landesrecht nicht ausdrücklich eine für ihn günstigere Regelung enthält. Juli 1947, die die Auszahlung der Ruhegehälter regelt, kann auf den Kläger keine Anwendung finden, da er nicht im Sinne des § 161 DBG mit den Folgen des § 162 DBG verabschiedet worden ist, infolgedessen keinen Ruhegehaltsanspruch erworben hat. Für die Zeit nach dem 1« April 1951 kann der Kläger aus seiner früheren Stellung als Senator keine Ansprüche herleiteno Das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG gibt ihm keine Ansprüche; denn als Senator fällt er nicht unter den Personenkreis des § 63 des Regelungsgesetzes, weil dieser - im Gegensatz zu Art 131 GrundG - nur Beamte, Angestellte und Arbeiter umfaßt. Eine entsprechende Anwendung des Regelungsgesetzes auf Minister (Senatoren), an die im Hinblick auf den Umstand, daß nach § 156 DBG die Abschnitte VIII und IX des DBG auf sie entsprechend anwendbar sind, möglicherweise gedacht werden könnte, verbietet sich zu demindest für einen nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen aus seiner Stellung entfernten Senator; denn eine solche Entfernung ist - anders als bei den Beamten - bei der Eigenart der politischen Stellung des Senators und angesichts des völligen Wandels der politischen Verhältnisse nicht nur als Suspendierung, sondern als endgültige Entlassung anzusehene Damit entfällt auch die Möglichkeit, . 3o Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung des Klägers ge- .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerabschiedungSenatorGrundGBremenDBGMinisterBrMilitärregierungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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3?ür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz %	GrundG Art 1311 DBG §§ ^1, 162, 177$ Ges. zu
 Art 131 GrundG §§ 1, 77
Rechtssatz: 1) Minister zählen zu dem Rersonenkreis, den
 Art 131 GrundG erfaßt (entschieden für Bremen) .
2) Die Entlassung eines Ministers durch die Militärregierung ist keine Verabschiedung im Sinne des § 161 DBG mit der Rechtsfolge der Versorgung nach § 162 DBG.
Aktenzeichen: III ZR 69/$3
Urt. d, BGH. v. 14. Oktober 1954
LG Bremen OLG Bremen
 Ill ZR 69/53
Verkündet ai H> Oktober 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
f
Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Freien Hansestadt
\9 vertreten durch den Senat,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Senator a,B, Br,jur.Richard itraße
 wohnhaft in BflP
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Reehtsanwal
 hat der IIX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. ICreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Februar 1953 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 1 b des Landgerichts Bremen vom 28» März 1952 zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelinstan zen zu tragen.
Von Rechts.wegen
 
Tatbestand:
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Zu M V» W 4	v.».
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Der Kläger trat 1919 als Beamter in den bremischen Staatsdienst» Er bekleidete verschiedene Ämter* zuletzt bis 1943 das eines Präsidenten der Finanzverwaltung. Am 1. April 1943 wurde er zu dem Senator für die Finanzen ernannt. Im Juni 1945 wurde er beurlaubt und dann durch den Regierenden Bürgermeister "nach den einschlägigen Bestimmungen der amerikanischen Militärregierung mit sofortiger Wirkung entlassen". Im Spruchkammerverfahren wurde er in die Reihe der Entlasteten eingereiht*
Seit dem 1. März 1949 erhält der Kläger das Ruhegehalt eines Präsidenten der Finanzverwaltung- Seine weitergehenden Ansprüche auf Ruhegehalt eines Senators wurden abgelehnt.
Der Kläger beansprucht das Ruhegehalt eines Senators und hat Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagte zur Zahlung des rückständigen Ruhegehalts zu verurteilen und zwar in Höhe eines Teilbetrags von 2.500 DM nebst Zinsen* nämlich'500 DM für die Zeit bis zur Währungsreform und je I.000 DM für die Zeit nach der Währungsreform bis 1, März 1949 und ab 1. März 1949.
• Er hat dazu vorgetragen, er könne als verabschiedeter Senator gemäß §§ 161, 177 DBG das Ruhegehalt als Senator verlangen. Nach der 16. DVO zu dem Bremischen Befreiungsgesetz vom 7. Juli 1947 (Br GVB1 200) müsse die Pension ab 1. Juli 1945 rückwirkend nachbezahlt werden. In den Personenkreis des Art 131 GrundG falle er nicht, da er bereits mit seiner Verabschiedung einen Versorgungsäh-spruch erworben habe»
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Die beklagte Stadt hat die Abweisung der Klage beantragt« Sie hat vorgebracht, die Entfernung des Klägers sei keine Verabschiedung im Sinne des § 161 DBG gewesen« Der Kläger könne deshalb auch keinen Ruhegehalt als Senator verlangen und gehöre somit nicht zu den Personen, deren Pensionsansprüche durch die 16« DVO geregelt worden seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Zinsanspruchs dem Antrag entsprechend verurteilt«
✓
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e s
Die Revision ist begründet.
1„ Zu Unrecht weist die Revision zwar darauf hin, daß die Klage schon deshalb als unzulässig abzuweisen sei., weil der Kläger die Klagefrist des § 10 DBG nicht einge4, halten habe.
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Die Anwendbarkeit des § 143 DBG auf den Kläger ergibt sich aus § 156 Abs 2 DBG, wonach die Vorschriften der Abschnitte VIII und IX des Deutschen Beamtengesetzes und die Vorschriften des Besoldungsgesetzes auf die Minister (Senatoren) sinngemäß anguwenden sind.
Die Präge, ob die Pristen des § 143 DBG durch das Schreiben des Klägers an das Personalamt vom 12, Juli 1949?
 
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das der Senatskommission für das Personalwesen vorgelegt wurde, in Lauf gesetz worden sind, kann auf sich beruhen bleiben, da der lauf der Prist bis zu dem Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11c Mai 1951 gehemmt und die am 25.. September 1951 bei dem Landgericht in Bremen eingegangene Klage dann noch rechtzeitig erhoben worden war, wenn der Kläger dem Personenkreis des Art 131 GrundG zuzurechnen istc
 Das ist der Pall« Die Beantwortung der Präge, ob der Kläger zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gehört, hängt davon ab, ob er zu den Personen gehört, die am 8,
Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden sind« Beides ist zu bejahen.
a)	Der Kläger stand am 8, Mai 1945 "im Öffentlichen^ Dienst". Zwar ist die Rechtsstellung eines Ministers (Se-nators) eine andere als die des Beamten; beide stehen aber, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Der Minister bekleidete ebenso wie der Beamte ein Öffentliches Amt und erhielt dafür*feste Bezüge; auch war seine Versorgung nach dem Ausscheiden gesetzlich geregelt« Art 1.31 GrundG zielt auf eine umfassende Regelung; er ermächtigt insbesondere die Versorgung aller Personen zu regeln, die im Öffentlichen Dienst standen und nach dem Zusammenbruch nicht mehr verwendet wurden. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, auch die Minister zu dem Personenkreis zu zählen,
 der von Art 131 GrundG erfaßt wird,
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b)	Die weitere Präge, ob der Kläger einen Ruhegehalt sanspruch in seiner Eigenschaft als Senator erworben hat, oder ob er "aus änderen als beamtenrechtlichen Grün-
 
den" ausgeschieden ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der Kläger im Sinne der §§ 161, 177 DBG- "verabschiedet" worden ist*
Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat dem Gebrauch des Ausdrucks "Entlassung" statt "Verabschiedung" keinen entscheidenden Wert beigemessen, sondern hat in dem Schreiben des Regierenden Bürgermeisters vom 25. Juni 1945 eine Verabschiedung des Klägers im Sinne der §§ 161,
177 DBG gesehen. An die Stelle des nach § 161 DBG für die Verabschiedung zuständigen "Rührers und Reichskanzlers" sei die Militärregierung als die damalige alleinige Trägerin der höchsten Regierungsgewalt getreten. Daraus ergebe sich dann aber der Ruhegehaltsanspruch des Klägers nach §§ 162, 177 DBG.
Demgegenüber wendet die Revision ein, daß die auf Anordnung der Militärregierung erfolgte Entlassung des Klägers einer Verabschiedung nach §§ 161, 162 DBG nicht gleichgestellt werden könne; denn letztere setze voraus, daß sie im Rahmen der Verfassungsordnung,unter der das Ministeramt übertragen wurde, ausgesprochen werde; hier dagegen habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die nach einer völligen Umwälzung, aller staatsrechtlichen Grundlagen notwendig wurde.
Dem ist zuzustimmen. Richtig ist zwar, daß es auf den Wortlaut "Entlassung" oder "Verabschiedung" nicht entscheidend ankommen kann, sondern lediglich auf die Bedeutung der auf Anordnung der Militärregierung getroffenen Maßnahme. Diese ist von der Revision aber zutreffend gewürdigt worden.
 
Die Gründe für den Rücktritt oder die Verabschiedung eines Senators waren ursprünglich in der Bremischer. Verfassung vom 18« Mai 1920 (BrGBl 183) und dem Bremischen Senatsgesetz vom 18. Mai 1920 (BrGBl 200) erschöpfend aufgefübrt .(§§ 35s 39s 53 Br Verf, §§ 6, 7 Senatsges), Später, nachdem die Länder zu Gebietskörperschaften des Reichs geworden waren, konnten die leitenden Persönlichkeiten nur noch durch den «Führer und Reichskanzler« berufen und verabschiedet werden (§§ 156, 161, 177 DBG)? er konnte, ohne über die Gründe Rechenschaft geben zu müssen, einen Minister (Senator) jederzeit verabschieden.
Die Entlassung des Klägers durch die Militärregierung (oder auf Befehl der Militärregierung) kann der in § 161 DBG vorgesehenen Verabschiedung nicht gleichgesetzt werden? es kann insbesondere nicht einfach gesagt werden, die Militärregierung sei insoweit an die Stelle des «Führers und Reichskanzlers« getreten. Gewiß erfolgt die Verabschiedung eines Ministers der Besonderheit seines Amtes entsprechend vielfach aus politischen Gründen, die dem Beamtenrecht fremd sind; aber es macht für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall einen Unterschied aus, ob diese «Verabschiedung« ihre Rechtsgrundlage in der Verfas-sungsordnung des Landes hat, die während der Ausübung des 'Ministeramtes galt, ob die «Verabschiedung« die Folge einer grundlegenden Veränderung jener Verfassungsänderung ist und unter der Herrschaft der neuen Verfassungsordnung erging oder ob die «Verabschiedung« gar in dem diese Verfassungsordnung überlagernden Rechtskreis des Besatzungsrechts ihre rechtliche Begründung findet. Im erst ge*r nannten Fall handelt es sich um eine Verabschiedung des Ministers im Sinne des § 161 DBG mit der Folge, daß mit ihr ein Ruhegehaltsanspruch verknüpft ist. Treffen die
 beiden andern genannten Alternativen zusammen, so handelt es sich um eine “Entlassung aus nicht beamtenrechtlichen Grün-denno Der Kläger wurde unter der Geltung einer gegenüber den Verhältnissen vor 1945 völlig veränderten Verfassungsordnung des Landes Bremen entlassen; die Rechtsgrundlage hierfür gab auch nicht das deutsche Recht, sondern das damals geltende Besatzungsrecht ab. Der Militärregierung im besonderen war es bei der Entlassung des Klägers darum zu tun, nicht nur den Kläger als politisch unerwünschten Amtsträger zu entfernen, sondern auch das bisherige Regime der nationalsozialistischen Regierung zu liquidieren. Es handelte sich um eine typische Maßnahme der ilntnazifizie-rungo Die Klage ist somit zulässig.
2.- Die sachliche Prüfung führt zur Abweisung der Klage?
a) Gehört der Kläger, wie dargelegt dem Personenkreis des Art 1?1 GrundG an, so sind seine geltend gemachten Ansprüche gemäß § 77 dieses Gesetzes ausgeschlossen, sofern das Landesrecht nicht ausdrücklich eine für ihn günstigere Regelung enthält. Besondere Gründe“, die ausnahmsweise die Anwendbarkeit des § 77 auf Fälle der hier in Rede stehenden Art ausschließen könnten (vgl BGHZ 14/138), liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Auch das Landesrecht gewährt dem Kläger aus seinem. Amt als Senator für die Zeit nach dem 8. Mai T945 keinen Anspruch. Die 16. DVO zu dem Bremischen Befreiungsgesetz vom 7. Juli 1947, die die Auszahlung der Ruhegehälter regelt, kann auf den Kläger keine Anwendung finden, da er nicht im Sinne des § 161 DBG mit den Folgen des § 162 DBG verabschiedet worden ist, infolgedessen keinen Ruhegehaltsanspruch erworben hat.
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Für die Zeit nach dem 1« April 1951 kann der Kläger aus seiner früheren Stellung als Senator keine Ansprüche herleiteno Das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG gibt ihm keine Ansprüche; denn als Senator fällt er nicht unter den Personenkreis des § 63 des Regelungsgesetzes, weil dieser - im Gegensatz zu Art 131 GrundG - nur Beamte, Angestellte und Arbeiter umfaßt. Eine entsprechende Anwendung des Regelungsgesetzes auf Minister (Senatoren), an die im Hinblick auf den Umstand, daß nach § 156 DBG die Abschnitte VIII und IX des DBG auf sie entsprechend anwendbar sind, möglicherweise gedacht werden könnte, verbietet sich zu demindest für einen nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen aus seiner Stellung entfernten Senator; denn eine solche Entfernung ist - anders als bei den Beamten - bei der Eigenart der politischen Stellung des Senators und angesichts des völligen Wandels der politischen Verhältnisse nicht nur als Suspendierung, sondern als endgültige Entlassung anzusehene Damit entfällt auch die Möglichkeit, . dem Kläger für die Zeit nach der Erreichung der Altersgrenze (also ab 28. Juni 1951) noch Ruhegehaltsansprüche aus seiner Stellung als Senator zuzubilligen,
3o Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung des Klägers ge- .
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gen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger Dr- Pagendarm Eietschel
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