Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Rinweisungen in "ohnraum sind nicht durch das ffohnungsgesetz beseitigt oder in Einweisungen nach dem Wohnungsgesetz überführt. Bei Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume kann nach dem Wortlaut des Gesetzes bis auf die Zeit der Erstellung der Räume zurückgegangen werden. Mindestens kann* solange zurüclcgegangen werden, als auf Grund des vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnraum verboten werden konnte; das war mindestens seit, dem 20. Rechtssatzt Eine generelle Umwandlung von Beorderungen, nach dem Reichsleistungsgesetz in Erfassungen und Einweisungen nach dem Wohnungsgesetz, wie sie in § 39 Abs 2 SchlH DurchfG z WohnG vom 3. Bei der Bejahung der Unvereinbarkeit eines Gesetzesbestimmung mit Recht, hinsichtlich dessen es wie bei reinem Besatzungsi-echt zweifelhaft ist, ob es Bundesrecht ist, haben die Gerichte die Sache auch dann dem Verfassungsgericht vorzulegen, wenn sie nur Zweifel daran haben, ob dieses Recht Bundesrecht ist oder nicht« Der Kläger ist seit 1937 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes von etwa 200 Morgen Acker und 100 Morgen Wald mit dem sogenannten Jagdschloss In dem Jagdschloss hat er vom Erwerb des Besitzes an auf der Grundlage der daneben betriebenen Landwirtschaft einen Pensionsbetrieb geführt. Einer von ihnen hat gegen die LIietfestsetzung Beschwerde eingelegt, über diese war zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht entschieden. Nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes (KRG Nr 18) hätten die Räume als "Wohnräume" auch der Bewirtschaftung unterlegen. ■ dass die Eingewiesenen nicht die von ihnen "geschuldeten" Vergütungsbeträge nach den Sätzen für gewerbliche Räume zahlen, sondern nur in Höhe der Sätze für privaten Uohnraum (Schriftsatz vom 31. ■ Das Berufungsgericht hat sich mit den Einweisungen nur im Rahmen der Prüfung der Amtshaftung aus § 839 BGB auseinandergesetzt» Es verneint für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes (KRG Nr 18) das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, weil wirksame Leistungsanforderungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangen seien, soweit der Beklagte solche Einweisungen vorgenommen habe» Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Wohungsgesetzes verneint es Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ebenfalls; es lässt dahingestellt, ob nach dem Inkraftreten des Wohnungsgesetzes bis zu dem Inkraftreten des dazu ergangenen Durchführungsgesetzes noch weitere Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz hätten ergehen und«die früher.er- folgten Eingriffe bei Auszug des bisherigen Eingewiesenen in der Form des Benutzerwechsels hätten aufrecht erhalten werden dürfen,und ob nach dem Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes zu dem Wohnungsgesetz die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes angeforderten Räume als gewerbliche Räume r.uf Grund des Wohnungsgesetze.s Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht mehr zulässig gewesen seien, sei dem Kläger durch die trotzdem erfolgten Leistungsanforderungen ein Schaden auch deshalb nicht entstanden, weil bei Nichtanwendung des Reichsleistungsgesetzes dieser Nohnraum sicher nach dem Wohnungsgesetz erneut beschlagnahmt und damit der Pensionsbetrieb des Kläge'rs genau so beeinträchtigt worden wäre, wie es tatsächlich geschehen sei, so dass die damals etwa unzulässigerweise vorgenommenen Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht ursächlich für den Schaden gewesen seien. 1} Erstmalig in der Revisionserwiderung auf Seite 4 wird von dem Beklagten vorgetragen, eine "Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz" könne nicht fest- gen Akteninhalt darüber einig, dass der Kläger die in sein Hpus aufgenommenen Personen nur auf Grund von Einweisungen aufgenommen und behalten hat. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob alle für die in Betracht kommende Zeit - der Kläger legt seiner Gesamtforderung von 21.168.— Insbesondere ist keine Stellung zu der Behauptung des Beklagten genommen; die Einweisungen seien zu dem Teil auch durch Funktionäre. Bie Einweisungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts formlos und mündlich; eine Bezugnahme auf Irgendwelche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere auf die des Reichsleistungsgesetzes erfolgten nicht. 7. -*pril 1944 über die Beschlagnahme von Wohnraum auf Grund des § 25 RLG vorgezoichnet; es sei niemals erkennbar geworden, dass einer der Beamten hiervon abgewichen wäre. Bür die Anforderungen nach dem Reicho leistungsgesetz ist ein Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz nicht vorgeschrieben, wenn er auch schon zur Selbstprüfung der anfordernden Behörde, ob und in welchem Umfange sie berechtigt ist, die Leistung anzufordern, dringend erwünscht ist (Pabst RLG Aufl 5 § 23 Anm II). Februar 1943 (RGBl I 127) und Zuteilung des erfassten Raumes an die in Betracht kommenden Flüchtlinge ist nicht erfolgt; dazu fehlt es an dem Verlangen, mit den Flüchtlingen einen Mietvertrag gemäss § 9 jener Verordnung abzuschliessen. Juni 1931 (Pr GS 77)';) pit der Kreisflüchtlingsbetreuer Einweisungen vorge-^iw len hat, scheiden diese Bestimmungen aus, weil ihm:|^||| fe polizeilichen Befugnisse zustanden und'deshalb hihehmen ist, dass er nicht auf Grund'des Preussis'cheh'|l| 'ÜLzeiVerwaltungsgesetzes, sondern auf Grund eines"Ge- , ' Jfizes tätig werden wollte, für dessen Anwendung 'er / f |;1|-S ’ständig sein würde; soweit aber der Ortsbürgermei--5 ! ;infolge'Pehlens aller Anhaltspunkte nicht anzunehmeiu v JAf Mit dem Berufungsgericht ist, da andere einschlägige ’ *,/ • z 'Gesetze nicht erkennbar sind,davon'auszugehen,dass die.Aeite Itveisenden Beamten auf Grund des Heichsleistungsgesetzes |eingegriffen haben» - , ' ,, . a) Mit Recht geht das Berufungsgericht für die hier fraglichen Anforderungen aus § 5 RLG auf Grund der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen'nach dem Reichsleistungsgesetz berechtigt sind, vom 11. Soweit der Kreisflüchtlingsbetreuer Leistungsan-forderungen .vorgenommen hat, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass er für den Landrat tätig, werden konnte und tätig geworden ist. Allerdings weist die Revisionserwiderung auf S 3 darauf hin, dass die Kreisflüchtlingsbeauftragten vom Oberpräsidenten und später von der Landesregierung eingesetzt worden seien und dass deshalb eine Haftung des Beklagten für Handlungen des Kreisflüchtlingsbeauftragten nicht in Betracht komme.» Eine Nachprüfung dahin, ob der Kreisflüchtlingsbeauftragte überhaupt ein Bediensteter des Lpndrats ist, und ob daher eine von ihm vorgenommene Einweisung als Leistungsanforderung einer nach dem Reichsleistungsgesetz Es handelt sich insoweit ausschliesslich um die Auslegung Schleswig-Holsteinischen Landesrechte, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht jedoch gemäss § 549 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO als Auslegung irrevisiblen Landesrechte entzogen ist, wie der Senat in seinem insoweit in EGIIZ 3, 1 ff nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Zu den Anforderungen des Ortsbürgermeisters führt das Berufungsgericht aus: Sie seien Anforderungen "nach-geordneter Beamter, deren Inhalt der Landrat durch seine Erklärung auf der Bezirksbürgermeistertagung im August 1945, er sei damit einverstanden, dass die Bürgermeister die Einweisungsbescheide selbst unterschrieben, zu dem Inhalt seiner eigenen .Verfügung nach § 5 RLG gemacht habe". Der Landrat kann die ihm durch das Gesetz erteilte Zuständigkeit für Anforderungen nach § 5 RLG nicht weiterübertragen in der Art, dass nicht er, sondern eine andere Stelle in eigener Zuständigkeit entscheidet; derartige Weiterübertragungen der Amtsgewalt sind unzulässig (Jellinek Verwaltungsrecht Aufl 3 S 290). Die Zuständigkeitsordnung dient dem Schutz des Betroffenen; er hat einen Anspruch darauf, dass der Eingriff nur von der zuständigen Behörde vorgenommen wird (vgl auch den Fall einer in blanko ausgestellten Loistungsanforderung nach Reichsleistungsgesetz ten Kreises mit dem Bürgermeister durch die Gemeinde gegangen und hätten die Belegungsfähigkeit der Häuser festgestellt, erscheint zweifelhaft, weil das Berufungsgericht selbst daraus den Schluss zieht, dass die Einweisungen auf Veranlassung der Beamten des beklagten Kreises zurückgingen, sie also nicht als Einweisungen durch die Bürgermeister unter Verantwortung des Landrats ansieht. Diese Frage kann im Rahmen der Prüfung, ob die Räume von einer zuständigen Bedarfsstelle in Anspruch genommen worden sind, jedoch dahingestellt bleiben. Eine solche Inanspruchnahme der Gemeinde anstelle der einzelnen Leistungs-Pflichtigen erfolgt im allgemeinen gerade dann, wenn es sich, wie bei Leistungen nach § 5, um die Inanspruchnahme zahlreicher leistungspflichtiger Angehöriger einer Gemeinde handelt, deren Leistungsmöglichkeit und Leistungskraft die Bedarfsstelle nicht kennt oder im einzelnen nicht beurteilen kann (vgl, Pabst aaO § 20 Anm 1), Wenn der Bürgermeister bekundet, der Kreis (gemeint ist wohl der Lpndrat) habe der Gemeinde die unterzubringenden Flüchtlinge zugewiesen und er als Bürgermeister habe sie eingowiesen, nachdem zuvor die Belegungsfälligkeit der Gemeinde von den Beamten des Landrats geprüft worden sei, so könnte das vielleicht dahin ausgelegt werden, dass ' der Landrat durch die Zuweisung der Flüchtlinge gleichzeitig so viel Unterkünfte, wie für diese Flüchtlinge notwendig waren, bei der Gemeinde angefordert hat-, so dass es sich -nicht nur um die Zuweisung von Flüchtlingen, sondern soweit es hier von Bedeutung ist, um eine Anforderung von Unterkunft im Sinne des § 5 RLG gegenüber der Gemeinde gehandelt. Soweit also die Einweisungen nicht vom Lr>ndrat oder von den Bürgermeistern unter dessen Verantwortung vorgenommen worden sind, ergibt sich aus diesen Umständen, dass die Bürgermeister mindestens über § 20 RLG für Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig waren. Soweit, wie der Beklagte behauptet, auch Funktionäre der NSDAP derartige Einweisungen beim Kläger vorgenommen haben, könnten allerdings diese Einweisungen nicht auf Grund des Reichsleistungsgesetzes rechtswirksam erfolgt sein, da die örtlichen ITSDAP-Funktionäre nicht als Bedarfsstellen bestimmt waren. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sowohl Lindratsämter wie Gemeinden durch das Eintreffen der Flüchtlinge neben ihren anderen infolge des Zusammenbruchs ungeheuer vermehrten Aufgaben nicht nur' für die Quartiere, sondern auch sonst für die Betreuung der Flüchtlinge sorgen mussten. E;i der Fülle der damals den Behörden gestellten Aufgaben ist das Vorliegen eines dringenden Falles auch dann zu bejahen, wenn es sich nicht gerade um die Unterbringung eines ganzen Flüchtlingstransportes (so Better-mann-Haarmann, Öffentliches Wohnrecht 3 171) gehandelt hat, so dass es weiterer Sachaufklärung Uber die Umstände der einzelnen Einweisungsanordnungen (Flüchtlingstransport oder Einzelflüchtlinge) nicht mehr bedarf.Alle hier interessierenden Einweisungen erfolgten nämlich im Jahre 1945'. Dass beim Eintreffen dieser Angehörigen zusätzlicher Wohnraum in Anspruch genommen worden ist, hat der Kläger erstmalig im Revisionsrechtszug behauptet; aber nicht einmal jetzt sind nähere Angaben*Uber diese Räume gemacht worden. Im hevisionsrechtszug musste daher davon ausgegangen werden, dass neuer Wohnraum durch die Einweisungen dieser Angehörigen nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Aufnahme dieser Familienangehörigen (Vater, Ehemann, Sohn) in den der Familie bereits zugewiesenen Wohnraum machte aber eine neue Einweisung dieser aufzunehmenden Familienangehörigen nicht nötig, weil den Wohnungsberechtigten .die Aufnahme dieser Personen in ihre Wohnung ohne weiteres gestattet war, so lange kein weiterer Raum in Anspruch genommen wurde (ebenso für die Zeit nach Inkrafttreten des Wohnß: Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6/7 Art V Anm II 1 c S 40 mit weiteren Nachweisen). Allerdings wird von Bettermann-Haarznann (aaO S 171/ 72) die Ansicht vertreten» bei einer formlosen Anforderung nach § 23 Abs 2 BIß sei nach Fortfall der "Dringlichkeit" die Nachholung-der schriftlichen Einweisung erforderlich» während Schrifttum und Hechtsprechung im übrigen - soweit ersichtlich - zu dieser Frage keine Stellung genommen.haben. Bettermann-Haarmann ziehen aus der von ihnen vertretenen Ansicht die Folgerung, unterbleibe die Nachholung der Form innerhalb angemessener Frist, so sei die Anforderung ungültig; sie könne dann nur noch durch, eine neue Anforderung, und zwar nur mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses der neuen Anforderung an ersetzt werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon1 aus; dass es für die Zulässigkeit' einer Leistungöanforderung nach § 5 RLG- keinen Unterschied macht, ob es sich bpi* den vom i Kl äge ah^ngefor d|rf enlRMmeft|uif ^räilmeihandelttf^ Soweit Leistungsanforderungen vor Juni 1945 erfolgt-sind, spielt bei der Einweisung die Eigenschaft der in Anspruch genommenen Bäume als zu dem Pensionsbetrieb gehörig üborhaupt keine Bolle, weil 'zu dieser Zeit dieser Gewerbebetrieb stillgelegt war und daher nicht bestand, so dass die Bäume ohne Verletzung des § 5 P.LG in Anspruch genommen werden konnten. Mithin lag auch in der Folgezeit, in der die Leistungsanforderungen dann erfolgt sind, ein solcher Gewerbebetrieb nicht vor, so dass die Bedarfsstelle die Bäume nach § 5 BLG in Anspruch nehmen konnte. l) Hit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz durch das Inkrafttreten des Wöhnungsgesetzes nicht beseitigt .urden, da das Wohnungsgesetz in Art XIV 3atz 2 keine Rückwirkung auf derartige Rechtsverhältnisse vorsieht (vgl H ns, Wohnun^sgesetz Aufl 6/7 Art XXV Aim 5; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht S 152). Ebensowenig werden die Beorderungen naoh dem Reichsleistungsgesetz durch Art XIV Satz 2 WohnG etwa kraft Gesetzes in Erfassungen und Zuweisungen im Sinne des Woh-nungsgesetzös umgewandelt, wie Landgericht Hannover (KD3 1947» 56), Landgericht Essen (JB1 Hamm 1946, 136) und Landgericht Stade (MDR 1947» 57) mit wechselnder Begründung annehmen. Unter den dort genannten "gesetzlichen Wohnungsregelungen" sind nicht Verwaltungsakte, sondern generelle Anordnungen, also nur Gesetze zu verstehen, wie Bett ermann (JB1 Hamm 1946, 155) überzeugend .unter Hinweis auf den englischen Text des Wohnungsgesetzes, wo von "legislation" die Bede ist, dargelegt hat (so auch Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht S 152 Aim 605 b) • Im vorliegenden Falle handelt: es sich aber um vor Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes ' ergangene Einzelverwaltungsakte. Biese sind ausserdem auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangen, eines Gesetzes, das der Beseitigung von Notständen dient, die ihrerseits v/ie auf den verschiedensten- Gebieten, so auch auf dem Gebiet der Wohnungsregelung liegen können, also eines Gesetzes, das nicht zu den gesetzlichen Wohnungs-regelungen zu rechnen ist. in bürgerlich-rechtliche Mietverträge übergegangen t LG ^tade MDR 1947» 97)» weil das dem Villen der Beteiligten meist widersprechen würde und aus Abreden zwischen dem Begünstigten und dem Betroffenen über Höhe» Fälligkeit und Zahlungsart des Mietzinses oder anderer Entschädigung nicht der Abschluss .eines privaten Mietverhältnisses entnommen werden kann» da solche Regelungen auch bei Bestehen eines nur öffentlich-rechtlichen Verhältnisses in § 1 Abs 1 der Zweiten DVO und in §§3 u 4 der Dritten DVO zu dem ELG vorgesehen sind iBettermann MDR 1947, 58; Hermes SchlHA 1952, 4; OGH vom 11. Ein Übergang der Beorderung nach Reichsleistungs- • ge setz in eine Inanspruchnahme nach Wohnungsgesetz ist also bei Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes nicht kraft Gesetzes eingetreten !'im Ergebnis ebenso Haarmann MDR 1947» 255; Arbeitsgemeinschaft für T/ohnrecht in JlIinBl lHlhWfl948, 26; IG Detmold MDR 1947, 54; Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6-7 Art 14 Anm 5). 2) Fraglich kann nur sein, ob die örtliche Wohnungs-behörde oder die bisherige Bedarfsstelle des Reicht-leistungsgesetzes nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes verpflichtet war, die Leistungsanforderung nach Seichsleistungsgesetz aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr Vorlagen, oder 'sie in eine Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz unzuwandeln, Derartige Massnahmen sind hier unstreitig nicht durchgeführt worden« Damit wurden aber die bisherigen Lei8tungsanför~ derungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht hinfällig* Es könnte also insoweit höchstens Schadensersatz wegen Nichtaufhebung geltendgemacht werden. Nach Abs 1 dieses Gesetzes werden alle Einweisungen von Personen in Wohnraum auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zu dem 30. Juni 1948 aufgehoben« Weiter bestimmt § 39 Abs 2, dass diese Räume erfasst und den eingewiesenen Personen auf Grund der Durchführungsbestimmungen zu dem Wohnungsgesetz weiter zugewiesen bleiben. Sind dagegen Abs 1 und Abs 2 des § 39 DurchfG nicht rechtsungültig, ist also § 39 DurchfG wirksam, so liegt eine wirksame Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz vor.'Es wäre nur zu prüfen, ob die Behörden diese Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz hätten aufheben müssen, weil die Erfassung nach diesem Gesetz hinsichtlich des "Gewerbevaumes" des Klägers nicht zulässig war. Mit Becht hat das Berufungsgericht in Einweisungen, soweit sie von den Bediensteten des Beklagten vorgenommen sein sollten, keine Amtspflichtverletzung erblickt. Im vorliegenden Fall scheiden für den Zeitpunkt des Erlasses der Einweisungen beide Möglichkeiten aus, weil die Einweisungen nach dem Eeichsleistungsgesetz zulässig und nach Zuständigkeit der einweisenden Behörde scwie n:ch ihrer Form und ihrem Inhalt nicht nur wirksame Verwaltungsakte waren, sondern bei ihrem Erlass auch das Gesetz richtig angewandt wurde, Wie oben ausgeftihrt worden ist. Der Kläger hat aber nicht behauptet, der Beklagte habe nach dieser Zeit durch eigene Verwaltungsakte die Bäume in Anspruch genommen. worden, die Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme könne nicht näher erläutert werden; es mUsse aber bis zu dem Eintritt anderer Verhältnisse bei dem tatsächlich bestehenden Zustand verbleiben (vgl S 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. Juni 1950)« Damit wird aber nicht eine erneute Inanspruchnahme der Räume seitens des Beklagten behauptet, sondern allein, dass der Beklagte die ' Ansicht vertreten habe, nach der damaligen Rechtslage habe es "bis zu dem'Eintritt anderer Verhältnisse bei dem tatsächlichen Zustand zu verbleiben", ohne dass der Beklagte dabei allerdings diese Rechtsgrundlage näher erörtert hätte. läutern, wird an späterer Stelle geprüft werden Eine Amtspflichtverletzung wegen erneuter Inanspruchnahme von der Beschlagnahme frei gewordener Räume scheidet daher schon deshalb aus, weil eine erneute Inanspruchnahme nicht erfolgt ist« Eine solche Verpflichtung könnte überhaupt nur daraus hergeleitet werden, dass die Räume inzwischen für die Gewerbebetriebsbedürfnisse des Klägers unentbehrlich geworden wären, so dass die bis dahin nach § 5 RLG bestehende Verpflichtung auf Zurverfügungstellung fortgefallen wäre« Das Berufungsgericht hat auf S 12 des Urteils aüage- im r.,» führt, die Beschlagnahme der streitigen Räume hätte den Kläger wirtschaftlich nicht vernichtet, da er heute noch Eigentümer' des 300 Ilorgen umfassenden Grundbesitzes sei. Damit hat das Berufungsgericht zugleich ausgesprochen dass für den Gesamtbetrieb des Klägers, der sich aus dem Hauptbetrieb, nämlich der Landwirtschaft, und einem Nebenbetrieb, nämlich dem Pensionsbetrieb, zusammensetzt, die in Anspruch genommenen Räume nicht als unentbehrlich angesehen werden können. Er durfte daher, selbst wenn die Unentbehrlichkeit der Räume objektiv zu bejahen gewesen wäre, schuldlos davon aus-gehen, er könne die Räume auch weiterhin in Anspruch nehmen, und brauchte daher die leistungssnfcrderung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht aufzuheben. Da durch den Erlass des Wohnungsgesetzes sich an dem Fortbestehen der Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz nichts geändert hat, wie oben auseinandergesetzt wurde, gilt diese rechtliche Beurteilung auch für die Zeit nach Erlass des Wohnungsgesetzes. Auch darin, dass der Beklagte nach'Erlass des DurchfUhrungsgesetzes die Inanspruchnahme nicht aufgehoben hat, liegt ebenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, und zwar gleichgültig, welche der oben erörterten Rechtswirkungen dem §’ 39 DurchfG zukommen. War<«n dagegen die früheren Anforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz aufgehoben und waren an ihre Stelle kraft Gesetzes neue Inanspruchnahmen nach dem Wohnungsgesetz getreten, so kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte berechtigt und verpflichtet war, diese Inanspruchnahmen nach dem Wohnungsgesetz in Zukunft mindestens auf Antrag des Klägers aufzuheben. Biese Aufhebung hätte nicht mit der Begründung verlangt werden können, die Fensionsräume dürften als Gewerberäume nicht nach dem Wohnungsgesetz erfasst werden; waren sie nämlich in der lat Gewerberäume, so würde § 39 BurchfG auf sie überhaupt keine Anwendung finden, da dieser nur bei Wohnraum eine Aufhebung der bisherigen Inanspruchnahmen und eine generelle Erfassung nach dem Wohnungsgesetz vorsieht. Vielmehr hätte, wenn § 39 BurchfG in der lat auch die Pensionsräume wirksam nach Wohnungsgesetz erfasst hätte, die Aufhebung dieser generellen Erfassung nur aus den persönlichen Verhältnisses des Klägers heraus verlangt werden können. Ausserdem hat der Klüger seine Rüge, das Berufungsgericht habe für die Zeit nach dem Erlass des Durchführungsgesetzes. Es könnte erwogen werden, ob eine Amtspflichtverletzung des Beklagten darin liegt, dass er nichtige Einwei sungsakte der seiner Kommunalaufsicht unterstellten1 Bürgermeister schuldhaft nicht beanstandet hätte. Desgleichen bestand kein Anlass, den Ortsbürgermeister im Uege der Aufsicht zur Aufhebung der etwa von ihm erlassenen Lei-stungsanforderungen anzuhalten, wie sich daraus ergibt, dass der Beklagte, soweit er selbst diese Anforderungen erlassen hat, sie nicht schuldhaft aufrecht erhalten Schliesslich erblickt die Revision eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Beklagte sich einer Auskunft über die angebliche Rechtsgrundlage der Einweisungsverfügung entzogen habe; je nach dem Ergebnis dieser Auskunft, zu deren Erteilung der Beklagte verpflichtet gewesen sei,* habe der Kläger dann bei Inanspruchnahme seiner Wohnräume nach dem Reichsleistungsgese'tz Ansprüche aus § 26 RLG innerhalb der nunmehr verstrichenen Frist des § 27 REG er- ‘ hoben oder sei bei einer Einweisung nach der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung im ordentlichen Rechtsweg gegen die Eingewiesenen vorgegangen, da diese dann keinen Mieterschutz genossen hätten. Das Berufungsgericht hat diese voij Klüger in den Te !;-sacheninstanzen nur andeutungsweise vorgetragene rechtliche Begründung (vgl S 6 bis 7 $es Schriftsatzes des Klägers vom 26. Juni 194-3 (RGBl I 355) nach deren § 23 Ziff .3 die Vorschriften über den Kündigungsschutz keine Anwendung gefunden; der Kläger hätte also den Eingewiesenen fristgerecht kündigen können, wenn er gewusst'hätte, dass die Einweisung auf Grund dieser Bestimmungen vorgenommen worden wären. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese'Unmöglichkeit, von bestehenden Kündigungsrechten Gebrauch zu machen,oder durch einen etwaigen Fortfall eines Rückgriffsrechts auf die Bedarfsstelle gemäss Reichsleistungsgesetz dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, weil eine so weitgehende Belehrungsund Aufklärungspflicht des Beklagten Uber die Rechtsgrundlagen der WohnungsInanspruchnahme - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht besteht. Per Kläger stellt auch mehr darauf ab, dass der Beklagte eine Rechtsauskunft auf die Anfrage des Klägers nach den Grundlagen der Beschlagnahme' habe erteilen müssen. Selbst wenn man darüber hinaus sagen wollte, dar Fflichtenkreis eines Beamten stehe nicht ein für allemal fest, Amtspflichten würden für ihn nicht nur durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift oder besonderen Dienstbefehl des Vorgesetzten begründet, auch aus einer bestimm ten Art der Erledigung eines Dienstgeschäfts könne sich die Amtspflicht ergeben, das künftige amtliche Verhalten in der betreffenden Sache auf eine bestimmte Art einzurichten (Rechtspflicht als Folge voraufgegangenen Tuns) kann zwar sehr zweifelhaft sein, beruht aber nicht auf "einer best imraten Erledigung des Dienstgeschäftes" durch den Beklagten, sondern auf dem Gesetz und begründete daher keine weitere Amtspflicht des Beklagten auf Belehrung und Auskunft über die nunmehr geänderten Rechtsgrundlagen. Die Revision glaubt endlich noch, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung' daraus herleiten zu können, dass der Beklagte sich mit der Aufrechterhaltung der von den örtlichen Stellen geschaffenen "vollendeten Tatsachen" ohne irgendeine Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts einverstanden erklärt habe. Aus den vom Kläger vorgetragenen und aus seinem Vortrag zu folgernden Tatsachen ergibt sich daher auch insoweit eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht* Aufopferungs- und Enteignungsansprüche scheiden für die Zeit aus, für die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz bestehen, weil insoweit die Höhe der Entschädigung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist» Für die Zeit, für die Anforderungen nach dem Reichs* leistungsgesetz entfallen sind, ohne dass eine Erfassung nach dem Uohnungsgesetz erfolgt ist, können mangels jeglicher Inanspruchnahme der Räume derartige Ansprüche aus Enteignung und Aufopferung ebenfalls nicht bestehen. Soweit die Anforderungen aus dem Reicbsleistungsge— setz durch § 39 DurchfG etwa generell durch Inanspruchnahmen nach dem Uohnungsgesetz ersetzt sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob sich aus dieser durch das DurchfUhrungsgesetz erfolgten gesetzlichen Erfassung und Zuweisung der Pensionsräume Ansprüche auf Enteig-nungsentschädigung oder aus Aufopferung (§ 75 ADR) ergeben. c) Irotsdem musste die Revision des Klägers Erfolg haben, da das Berufungsgericht zu Unrecht das Bestehen von Entschädigungsansprüchen aus $ 26 Abs 4 RLG gegen den Beklagten als Bedarfsstelle materiell nicht geprüft hat. Bas Berufungsgericht (Urteil S 14) ist zwar der Ansicht, der Kläger habe Ansprüche aus § 26 BLG nicht geltend genacht, da er trotz umfangreicher Rechts aus f'Jirungen auf die Vergütungsvorschriften des Reichsleistungsgesetzes sich nicht berufen habe. ■betrage nach, den Sätzen für gewerbliche Räume gezahlt haben, sondern nur in Höhe der Sätze für privaten Wohn-raum (Schriftsatz vom 31* Dezember 1949)* Gerade diese Ansprüche aber gehören zu den Entschädigungsansprüchen aus Reichsleistungsgesetz, die unter gewissen Voraussetzungen gegen die Bedarfsstelle geltend gemacht werden können. Zivilsenat (BGHZ 4f 68 /72 ff/) hat darüberhinaus für 3ede Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes unter Bezugnahme auf den vom Reichsgericht bereits durch die Weimarer Verfassung entwickelten weiten Begriff der Enteignung ausgeführt, dass es sich bei den Ansprüchen aus § 26 RLG auf Vergütung oder Entschädigung um Ansprüche auf Enteignungsentschädigung handelt und deshalb dafür gemäss Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Ob derartige Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz gegen den Beklagten als die Bedarfsstelle, die die Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz vorgenommen hat, bestehen, kann im Revisionsrechtszug noch nicht geprüft werden«, Es fehlen insoweit alle tatsächlichen Feststellungen Soweit die Voraussetzungen einer Haftung der Bedarfsstelle nach § 26 Abs 4 ELG vom Berufungsgericht materiell bejaht werden, wird es bei der Entscheidung-zu beachten haben: b) Die Ansprüche aus § 26 Abs 4 ELG richten sich gegen den beklagten Kreis, wenn der Landrat selbst als Bedarfs-Stelle aufgetreten ist. Es wird also bei der Prüfung, ob dem Kläger Ansprüche aus § 26 BIG gegen den beklagten Kreis zustehen, anders als bei der Frage nach der'BecHBunwirksamkeit der Inanspruchnahme (vgl oben I A 3a) darauf änkomraen, ob, soweit Einweisungen durch den' Bürgermeister erfolgt sind, dieser im Aufträge und unter der Verantwortung des Landrats tätig geworden ist, oder ob die Gemeinde von dem landrat ihrerseits in Anspruch genommen und gemäss § 21 BIG die Einweisungen selbst vorgenommen hat. Bei der Prüfung, welchen Einfluss die Währungsreform auf die Höhe der Entschädigungsansprüche des Klägers aus Beichsleistungsgesetz hat, bedarf es keines Eingehens auf die Streitfrage, ob der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs 3 BIG als "reiner Geldanspruch, dessen Höhe sich nach dem Wert der verlorenen Sache im Zeitpunkt des Verlustes richtet" und daher 10 t 1 von BM in DM' umzustellen ist (so OGH in NJW 1949, 102) oder ob "für • die Bemessung der Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, in welchem die endgültige Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung getroffen wird" (so Bernedde BVerw 1949, 183) oder ob Enteignungsentschädigungen immer als "T/ertschulden" der Umstellung 1:1 unterliegen (so BoeseUeok NJW 1947, 48; 509 OVG Lüneburg DVerw 1951, 90) oder ob in jedem Einzelfalle zu prüfen ist, "ob der Anspruch auf volle Schadloshaltung, ähnlich wie nach dem Herstellungs-prinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtet ist, oder sich auf pine Summe beschränkt, die etwa nach dem Werte des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt seiner Entziehung oder nach anderen Umständen begrenzt ist, die am Wührungsstichtag unveränderlich Vorlagen" (so Harnening-Buden, Währungsgesetze § 13 UmstG Anm 23)» Diese verschiedenen Lehrmeinungen behandeln im wesentlichen nämlich nur die Fälle, in denen das Eigentum endgültig und für dauernd entzogen wird« Im vorliegenden Falle aber handelt es sich um Einwirkungen der Währungsreform auf die Festsetzung einer ITutzungsentschädigung. Die hier in erster Linie in Betracht kommenden Ansprüche auf Entschädigung wegen Überlassung der Perisionsräumc sind wirtschaftlich den Hiet- und Pcchtzinsen gleichzusetzen; für diese bestimmt aber § 18 Abs 2 UmstG, dass "die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum gescliuD.deten Leistungen" im Verhältnis 10 s 1 umzustellen sind; bei der völligen Gleichartigkeit dieser beiden Gruppen von Ansprüchen kann daher auch die Entschädigung, die für die Überlassung der Pensionsräume zu zahlen ist, nur im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden« Das gleiche gilt auch für Entschädigungen wegen der Beträge, die etwa als entgangener Verdienst bezw. entgangener Gewinn wegen Unmöglichkeit der Verwertung’ der Räume als Pensionsräume geltend gemacht werden; auch insoweit ist es ein anerkannter'Grundsatz im Schadensersatzrecht, dass Verdienstausfall aus der Zeit vor der Währungsreform 10 : 1 umzustellen .ist« Wie Ansprüche umzustellen sind, die aus "Sachschäden, aussergewühnlicher Abnutzung und Verlust"(§ 26 Abs 3 EIiG) entstanden sind, und auf Sachbeschädigungen oder Sachzerstörungen zur Uckzuf (ihren sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Ansprüche bisher vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. d) Eis zu welchem Zeitpunkt der Kläger Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz geltend machen könnte, hängt davon ab, ob die Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes zu dem ffchnungs-gasetz noch bestehen geblieben oder durch $ 39 dieses Gesetzes beseitigt worden sind. Bei der Prüfung der Präge, ob das Schleswig-Hol-Bteinische Durchführungsgesetz zu dem Wohnungsgesetz an dem vorher bestehenden Rechtszustand etwas geändert hat, insbesondere bei Prüfung der Präge, ob den Kläger auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - also nach dem 12. Juni 1948 (Tag der Verkündung) • -noch Ansprüche aus dem^Reichsleistungsgesetz izustehe&,awird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob das Durchführungsgesetz auf die hier allein interessierenden Pensionsräume Anwendung findet. Die in § 39 bestimmte Aufhebung aller Einweisungen aus Reichsleistungsgesetz und anderen früheren Bestimmungen ist nur auf "Wohnräume" beschränkt» Die Einweisungen in Räume, die nicht Wohnräume sind, werden daher von dem Gesetz überhaupt nicht betroffen. Ob dabei allein auf die objektive Eignung der Räume zu Wohnzwecken abzustellen ist’, oder ob äut objektiven Eignung des Raumes zu Wohnzwecken noch die subjektive Zweckbestimmung oder Verwendungsart der Räume zu Wohnzwecken hinzutreten muss (vgl dazu Zusammenstellungen bei Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6/3 Art XII Xnm I 2; Bettermann JliinBl HRhW 1949» 133), kann ebenso wie der Streit, ob dann, wenn es auf die subjektive Zweckbestimmung als Wohnraum ankommt, Hoteloder Pensionszimmer nach ihrer "Zweckbestimmung" zu dem Wohnen bestimmt sind (vgl dazu z.B. Kleinrahm im gesamten Wohn- und Hietrecht G 16 (A 1) Bl 1-2; Schlichtungsstelle des Landkreises Stade, ebenda Rspr Bl 1; Dass die Räume des Jagdschlosses ursprünglich zu dem Wohnen, wenn auch vielleicht nur jeweils für verhältnismässig kurze Zeiten von Jagden bestimmt waren, kann nicht zweifelhaft sein. Es enthält selbst keine Einschränkung, wieweit bei Ermittlung dieses ursprünglichen Zweckes in die Vergangenheit zurückzugehen ist, insbesondere nicht, ob auf den tatsächlichen Ursprung, also die Zelt der Erstellung der Räume, zurückgegangen werden darf.Einige landesrechtliche ] Durchführungsbestimmungen zu dem Wohnungsgesetz haben einen bestimmten Zeitpunkt, der für den "ursprünglichen Zweck" Durch Art VI a WohnG soll nicht eine Bestrafung für "unerlaubte1’ Zweckentfremdung von Wohnraum erfolgen» Die Rückgängigmachung einer verbotswidrig., erfolgten Zweckentfremdung von Wohnraum könnte violmehr bereits schon auf Grund der das Verbot der Umwandlung aussprechenden Bestimmungen verhindert und notfalls die Rückgängigmachung erzwungen werden (vgl z.-°. Zu Unrecht zieht Bettermann (DVerw 1949, 130) aus dem Erlass des Reichsarheitsministers vom 15« September 1942 (RArbBl 1942 Teil I» 407) den Schluss, dort, wo der Reichsarbeitsminister von seiner Ermächtigung zu dem Erlass eines Zweckentfremdungsverbotes keinen Gebrauch gemacht habe, wo also die Zweckentfremdung zugelassen ge-wesen sei, obwohl sie hätte verboten werden können, könne jetzt nicht mehr die Rückführung der Zweckentfremdung verlangt werden. Schon der Ausdruck "zunächst" zeigt, dass damit nicht endgültig auf ein von diesem Zeitpunkt an in Betracht kommendes Verbot der Zweckentfremdung, das damals im übrigen auch noch nicht generell bestand, ab-gestellt wurde. Es liegt kein Anlass vor, dass das Wohnungsgesetz in einer Zeit aufs äusserste -gesteigerter Wohnungsnot in dieser Richtung Häßlichkeiten, Räume als Wohnräume ln Anspruch zu nehmen, hätte beseitigen wollen, die schon nach dem bisherigen Recht bestanden. Ob das in der Tat das früheste ^atum ist, kann nach der oben wiedeigegebenen späteren Aufhebung dieses Stichtages und des da lt gestatteten Zurückgreifens auf noch frühere Zeiten zweifelhaft sein; diese Trage bedarf aber hier deshalb keiner Entscheidung, weil die Zweckentfremdung nach dem bisherigen Tortrag des Klägers erst im Jahre 1957» also erst*nach-dem auch von Bet-termann-Haarmann angenommenen Stichtag, erfolgt 1st und daher auch nach jener Ansicht die Rückgängigmachung der Zweckentfremdung zulässig ist. Im übrigen kann sehr wohl die Ansicht vertreten werden, das ffohnungsgesetz habe die Rückführung der zweckentfremdeten Räume auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Rückführung unbeschränkt zugelassen, jedenfalls soweit es sioh um Räume handelt, d~e vor dem Inkrafttreten des Uohnungsgesetzes zweckentfremdet worden waren (Haarmann in MDR 1949» 580). Ob sich in Anlehnung an §§ 195» 900 BGB aus dem Umstand» dass die Räume in den letzten 50 Jahren tatsächlich gewerblich genutzt wurden» eine "v/iderlegliche" Vermutung für eine ursprüngliche Zweckbestimmung als Gewerberaum ergibt (OVG BRhUf YerwRspr 2, 444» ähnlich auch Settermann aaO; Bettermann-Haarmann, Öffentliches Wohnrecht 5. Teil F II 4 a) kann hier dahingestellt bleiben» da eine Zweckentfremdung nach dem bisherigen Vortrag des Klägers erst eingetreten ist» als er im Jahre 1957 das Gut erworben hat. Die hier in Betracht kommenden Pensionsräume sind daher sowohl nach der Auffassung, dass auf eine beliebig lange zurückliegende Zweckentfremdung zurückgegriffen werden kann (Hans, Wohnungsgesetz 6. Zu anderer Beurteilung führt auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart (HJW 1947/ 48,’ 641)-, wonach ein im Jahre 1935 in ein Sanatorium umgebautes Wohnhaus jetzt nicht mehr als zweckentfremdeter Wohnraum anzusehen ist, und die Ansicht des Verwaltungs-gerichts Kassel (ÖVerw 1949, 175), wonach eine längere Benutzung als Gewerberaum die Eigenschaft als zweckentfremdeter Wohnraum beseitigt, weil diese tatsächlichen Verhältnisse hier nicht gegeben sind, da die Räume erst , 1937 zweckentfremdet wurden und nur von 1937 bis in den Krieg hinein, also nur wenige Jahre, als Pensionsräume genutzt wurden. Daher findet § 39 SchlH BurchfG zu dem WohnG auf die hier in Betracht kommenden Fensionsräume Anwendung, so-dass bei Rechtswirksamkeit des § 39 Abs 1 die früher erfolgten Beorderungen nach Reichsleistungsgesetz seit, dem 30. 2) Die gegen die generelle ümv/sndlung mittels örtlicher Bekanntmachung erhobenen Bedenken aus der Unzuständigkeit dieser'örtlichen Stellen scheiden hier ebenso aus, wie die Bedenken, ob derartige Anordnungen der "Erhaltung, Vermehrung, Sichtung, Zuteilung und Ausnutzung des vor** liandenen Wohnraumes" dienen und die sich daraus ergebenden Bedenken, ob derartige Anordnungen sich im Rahmen der diesen Stellen in Art I Abs 1 WohnG gegebenen Befugnisse halten, di$ nur dahin gehen, dass sie "die zu dem Vollzug des Wohnungsgesetzes erforderlichen Hassnahmen -zu treffen" haben (vgl Bettermann-Haarmaiin, öffentliches Wohnrecht S 152 Anm 603 a$ BVG Münster in DVerw 1949, 557? Jr An sich kann die Erfassung und Zuweisung von "Johnraum auch durch einen generellen Akt der Gesetzgebung erfolgen (Bettermann-IIaarmann, Öffentliches Wohnrecht S 152 Anm 603 a). Bas Gesetz sieht Richtlinien für die Bemessung des zuzubilligenden Wohnraumes vor; es bestimmt z.B. in Art XII c, in welchem Verhältnis Wohnraum auf Personen unter und über 14 Jahre.bei der Berechnung der erforderlichen Wohnraumflöche zu verteilen ist. Es schreibt in Art VII Abs 2 genau vor, in welcher äusseren Form die Zuteilung zu erfolgen hat; es bedarf der schriftlichen Hitteilung, die unter gewissen Voraussetzungen durch einen Anschlag an der Tür ersetzt werden kann, nicht aber durch eine allgemeine Veröffentlichung. Der Angeklagte führt dazu aus: § 39 Abs 2 des BurchfG bedeute, dass in Form eines Gesetzes materielle Verwaltung ausgellbt werde» 2s sei an sich richtig, dass die Erfassung und auch die Zuweisung von wohnraum unter genauer Prüfung der im Einzelfall bestehenden Verhältnisse erfolgen müsse» Eine generelle Regelung sei.nur als zulässig anzusehen, wenn gewährleistet sei, dass auch generell die Voraussetzungen für die Neuerfassung, diesmal auf wohnungsrechtlicher Grundlage, und für die Zuweisung an die bisherigen Bewohner vorliegen. Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen habe aber der Landesgesetzgeber ohne weiteres unterstellen dürfen, da schon bei den Erfassungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in jedem Einzelfall die hierfür notwendigen Voraussetzungen geprüft worden seien, ob erfassbarer Raum vorhanden war und der Eingewiesene ein anzuerkennendes Wohnbedürfnis gehabt habe. Biesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die früheren Erfassungen, nicht nur die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, sondern auch die auf Grund der Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Ein solches summarisches Verfahren war für die vorübergehende Beorderung nach dem Beichsleistungsgesetz vielleicht noch tragbar, nicht aber für Dauerverhältnisse, wie sie das Wohnungsgesetz schaffen will (BVG Kunster DVerw 1949, 557; DG Hagen UDR 1947, 233)« Ferner wird dabe’i nicht berücksichtigt, dass sich von dem Zeitpunkt der Einweisung nach Reichsleistungsgesetz bis zu dem Zeitpunkt der generellen Umwandlung in Inanspruchnahmen nach dem Wohnungsgesetz tatsächliche Veränderungen erheblicher Art zwischen den Beteiligten ergeben haben können, wie sie hier im Abschnitt III d am Ende erwähnt worden sind. Der Dandes-gesetzgeber konnte daher nicht davon ausgehen, dass bei der'von ihm getroffenen Regelung die individuellen Verhältnisse berücksichtigt wurden, wie es das Wohnungsgesetz verlangte« ~ 59 (vgl z.B. Hermes SchlHA 1952, 4)« Selbst wenn ein Rechts-* mittel aber auch nach dem Schleswig-Holsteinischen Durch-ftthrungsgesetz hinsichtlich der Erfassung und Zuweisung des § 39 Abs 2 gegeben wäre, so lässt das Durchführungsgesetz nicht erkennen, von wann an die Rechtsmittelfrist lief, ob vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder von dem Zeitpunkt der Beendigung der Reichsleistungsgesetz-Beorderung. Selbst wenn das Rechtsmittel mangels Zustellung der Erfassungs- und Einweisungsanordnung, unbefristet zulässig wäre, ist in keiner Weise ersichtlich wie bei einer gesetzlichen Erfassung, und Zuweisung das Rechtsmittelverfahren durch Entscheidung der "Aufsichtsbehörde" durchgeführt werden kann, insbesondere ob es sich hier um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Wohnungsbehörde oder gegen die Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, der Rechtsschutz entspräche den Grundsätzen des Wohnungsgesetzes, so wäre es doch unzulässig, dass das Durchführungsgesetz eine generelle Erfassung und Zuweisung ausspricht und die individuellen Voraussetzungen der Erfassung und Zuweisung dem Rechtsmittelverfahren, soweit es von den Beteiligten in Gang gesetzt wird. Überlässt« Eine solche Regelung, bei der bewusst von einer individuellen Prüfung im Erfassungs- und Zuweisungsverfahren zunächst abgesehen und diese- nur dem Beschwerdeverfahren überlassen bleibt, setzt sich über die klaren Bestimmungen des Wohnungsgesetze.s Die Möglichkeit individueller Umwandlung ergibt sich auch daraus,' dass mit Ausnahme von Hamburg und den beiden genannten Ländern die anderen Länder ähnliche generelle Umwandlungen nicht gesetzlich vorgesehen haben. Im übrigen könnten jeweils die dringendsten Fälle (Streitigkeiten zwischen Eigentümer und nutzungsberechtigtem; Sichtzahlung der Benutzungsentschädigung und daher Haftung der Bedarf sstellen) zuerst bereinigt werden, tatsächlich ist die Verwaltung auch in der Lage, diese individuellen Umwandlungen vorzunehmen, wie sich aus den Ausführungen von Haarmann (MDR 1947, 235) ergibt. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Aufsichtsbehörde in Notfällen anstelle der unteren Behörde tätig werden kann, wobei zu beachten ist, dass hier entgegen der Ansicht des Beklagten--nicht.«die Aufsichtsbehörde, sondern der Landesgesetzgeber tätig geworden ist, und auf die Frage, ob die Aufhebung der Reichsleistungs-gesetz-Beorderung in § 39 Abs 1 durch generellen Akt zulässig ist oder nicht, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sich die Ungültigkeit des § 39 Abs 2 aus der dort vorgesehenen generellen Erfassung und Zuweisung ergibt. Deshalb bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob es sich hier um "Generalverfügungen" handelt, wie Hermes (aaO S 2 bis 3) meint, denn gerade deren Zulässigkeit hinsichtlich Erfassung und Zuweisung wird durch die Bestimmungen des Uohnungsgesetzes, die eine individuelle Prüfung verlangen, ausgeschlossen, eine Frage, die Hermes überhaupt nicht erörtert.. 3) Aus der Hechtsungültigkeit des § 39 Abs 2 ergibt sich auoh die Hechtsungültigkeit des Abs 1.Der Hechtsgedanke des § 139 BGB, dass bei Nichtigkeit eines feiles eines Hechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, ist auch auf das öffentliche Recht (RGZ 133» 206 S 31 des insoweit in- August 1948 aufgehoben; die Parteien wurden aufgefordert, Mietverträge zu schliessen» bei Nichtziistandekom-men einer Einigung konnte eine neue Leistungsanforderung beantragt werden, jedoch wurde ausdrücklich bestimmt, dass die früher auf Grund der Leistungsanforderung erfolgten Raumüberlassungen in dem in den Leistungsanforderungen bestimmten Umfang genehmigt wurden. Diese Regelung wird nur erwähnt, weil sich auch aus ihr das Bestreben ergibt, die Reichsleistungsgesetz-Beorderung nur dann aufzuheben, wenn an ihrer Stelle durch MGenehmigung" der bisherigen Überlassung oder durch Abschluss neuer Verträge eine Sicherung der Eingewiesenen erfolgt. Daraus -folgert Holtkotten im Kommentar zu dem Bonner Grundgesetz (Art 123 zu Abs 1 Anm 4 a), dass unter die Bestimmung des Art 123 GrundG, wonach Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags fortgilt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, das Besatzungsrecht nicht fällt, weil es der Dispositionsbefugnis des deutschen Verfassungsgesetzgebers entzogen sei (im Ergebnis ebenso Lechner, Deutsches Bundesrecht I A 90 zu § 13 Ziff 14 des Gesetzes Uber das Bundesverfassungsgericht S 35). Hach üoltkotten (aaO Anm 3e)sinü Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit ausschliesslich nur die Tatbestände der Art 124 bis 125« also Meinungsverschiedenheiten darüber« ob es sich um eine ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes handelt oder ob das fragliche Hecht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gegolten hat oder ob es Hecht ist« durch das nach dem 8. fr.3sung£- und Bundesrocht feststellen darf, andererseits, dass das Verfassungsgericht nicht mit einer Übergrossen Zahl von Füllen belastet wird, sondern nur mit solchen, in denen die Gerichte eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsund Bundesrecht annehmen» Wägt man die Bedeutung dieser beiden, die Vorlegung an das Verfassungsgericht begründenden Voraussetzungen ab,' so ergibt sich klar, dass der erste . fassungsgericht vorlegen müssen, wenn sie nur Zweifel daran haben*, ob dieses Recht Bundesrecht ist oder nicht und dass sie über diese Präge nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfen, weil sonst, wie das obige Beispiel zeigt, die Durchsetzung-des bedeutungsvolleren Grundsatzes (Unvereinbarkeitserklärung nur durch das Verfassungsgericht) gefährdet erscheint. Im übrigen handelt es sich dabei um den gleichen Grundgedanken, der im Art 126 GrundG, wenn auch vielleicht nur im Hinblick auf die Streitigkeiten aus Art 124 und 125 GrundG seinen Ausdruck gefunden hat. Bas Berufungsgericht wird daher die Streitfrage, ob das reine Besatzungsrecht vom Verfassungsgesetzgeber in subsidiäres deutsches Recht transformiert worden ist, nicht selbst entscheiden dürfen, sondern wird sie dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Die etwaige Er- , heblichkeit der Entscheidung über die Unvereinbarkeit des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes mit dem Wohnungsgesetz ergibt sich jedoch; aus dem gesamten Urteil Das Berufungsgericht wird also, wenn im übrigen die Voraussetzungen von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Schleswig-
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Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung!
1. ) Gesetz: RÜG § 23 Ahs 2
Rechtssatz:
Bei einer formlosen Anforderung nach § 23 Ahs 2 EBG ist nach Fortfall der "Dringlich*» keit" die Nachholung der schriftlichen Beorderung nicht erforderlich,
2. ) Gesetz: RÜG §§ 21, 26
Rechtssatz:
Wenn eine Gemeinde auf Grund der §§ 20, 21 RÜG Beorderungen erlässt, so haftet für die. Ansprüche des Inanspruchgenommenen aus §
26 EDG die Gemeinde, nicht aber die Bedarfsstelle, die ihrerseits die Gemeinde gemäss § 20 RüG in'Anspruch genommen hat.
3. ) Gesetz: RÜG § 26; UmstG § 18 Abs 1 Ziff 1
Rechtseatz:
Ansprüche aus § 26 RÜG, die für die Gebrauchs-Überlassung Von Räumen für die Zeit vor der Währungsreform zu zahlen sind, sind 10 : 1 umzustellen.
4-0 Gesetz: WohnG (KRG Nr 18) Art XIV Satz 2 Rechtssatz:
Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Rinweisungen in "ohnraum sind nicht durch das ffohnungsgesetz beseitigt oder in Einweisungen nach dem Wohnungsgesetz überführt.
5.) Gesetz: VohnG (KRG Nr 18).Art VI Rechtssatz:
Grundsätzlich kann jeder zweckentfremdete Wohn-raum, nicht nur der "unerlaubt" zweckentfremdete, seinem ursprünglichen Wohnzweck zugeführt werden. Ob auch ein Wohnraum, dessen Zweckentfremdung durch Verwaltungsakt ausdrücklich
gestattet worden ist, wieder dem Wohnzweck zu».
, geführt werden kann, bleibt unentschieden.
Bei Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume kann nach dem Wortlaut des Gesetzes bis auf die Zeit der Erstellung der Räume zurückgegangen werden. Ob dieser Grundsatz bei sehr lange Zeit zurückliegender Zweckentfremdung aus dem in den Ersitzungs- und Ver jährungsbest inmmngen zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz der Wahrung eines Besitzstandes Ausnahmen zulässt, bleibt unentschieden. Mindestens kann* solange zurüclcgegangen werden, als auf Grund des vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnraum verboten werden konnte; das war mindestens seit, dem 20. April 1936 möglich.
6.) Gesetzs WohnG (KRG Nr 18). Art VI
SchlH DurchfG z w’ohnG vom 3. Mai- 1948 (GVB1 SchlH 1948, 87) § 39 Abs Z
Rechtssatzt
Eine generelle Umwandlung von Beorderungen, nach dem Reichsleistungsgesetz in Erfassungen und Einweisungen nach dem Wohnungsgesetz, wie sie in § 39 Abs 2 SchlH DurchfG z WohnG vom 3. Hai 1948 ausgesprochen ist, widerspricht den Grundsätzen des «ohnungsgesetzes. Für den . Fall, dass das Wohnungsgesetz deutsches Recht darstellt, wird die Frage der Ungültigkeit dieser Bestimmung der Entscheidung des Verfass Gerichts Vorbehalten. ' %
7«) Gesetz: GrundG-Art 100, 126 Rechtssatz:
Bei der Bejahung der Unvereinbarkeit eines Gesetzesbestimmung mit Recht, hinsichtlich dessen es wie bei reinem Besatzungsi-echt zweifelhaft ist, ob es Bundesrecht ist, haben die Gerichte die Sache auch dann dem Verfassungsgericht vorzulegen, wenn sie nur Zweifel daran haben, ob dieses Recht Bundesrecht ist oder nicht«
Aktenzeichen: III ZR 69/51 Schleswig-Holsteinisches Ow
Urteil vom 28« Februar 1952 IG. Lübeck
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III 2R 69/51
Verkündet am 28. Februar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter - der Geschäftsstelle
Im Harnen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Landwirts und PensionsInhabers Rudolf E
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Landkreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den ' Kreistag, dieser vertreten durch den Landrat in Ratzeburg,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1952 unter Mitwirkung' des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Rietschel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 1950 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- * rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/ieaen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1937 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes von etwa 200 Morgen Acker und 100 Morgen Wald mit dem sogenannten Jagdschloss In dem Jagdschloss hat er vom Erwerb des Besitzes an auf der Grundlage der daneben betriebenen Landwirtschaft einen Pensionsbetrieb geführt. Diesen musste er im Jahre 1943 wegen der damals ergangenen Anordnungen stillegen. Gegen und nach Ende des Krieges wurden verschiedene Heimatvertriebene in das Haus des Klägers eingewiesen; die einzelnen Einweisungen sind im Schriftsatz des Klägers vcm 30. August 1930 zusammengestellt. Hach der Behauptung des Klägers erfolgten diese Einweisungen durch den Beklagten, nach den Behauptungen des Beklagten durch die mit der Unterbringung der Flüchtlingstrecks befassten Dienststellen, nümlich die Gemeinden und die NSDAP. Die Bemühungen es Klägers, beim Kreisv.ohnungsamt des Beklagten die Freigabe der früher als Pensionszimmer benutzten Bäume zu erreichen, blieben jahrelejig erfolglos. Die Mietpreisbehörde hat die Mieten der Eingewiesenen mit Wirkung vom 1. Juli 1949 nach den für Hotelund Pensionszimmer vorgeschriebenen Bichtlinien festgesetzt. Jedoch zahlen die Eingewiesenen diese Sätze nicht. Einer von ihnen hat gegen die LIietfestsetzung Beschwerde eingelegt, über diese war zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht entschieden.
Der Kläger behauptet: Bei dem hohen Einheitswert des Wohnhauses von 34*300.— DM, der bei nur landwirtschaftlicher Nutzung des Besitzes eine unverhältnismässig hohe
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steuerliche Belastung bedeute, sei er darauf angewiesen, den Besitz auch durch einen ausgedehnten Pensionsbetrieb zu nutzen. Bas hätten die ausführenden Stellen des Beklagten verhindert, indem sie die Pensionsräume unbe- * rechtigt belegt und jahrelang der Rechtslage zuv/ider nicht freigegeben hätten. Hierbei sei es geblieben, obgleich der Beklagte den Eigenbedarf des Klägers mehrfach anerkannt habe;
Für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31« März 1949 errechnet der Kläger unter Berücksichtigung der von den Eingewiesenen gezahlten Beträge einen Ausfall von 21.168.— PH. Unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche hat der Kläger hiervon einen Teilbetrag von 6.100,-v PH vom Beklagten verlangt.
Per Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet, mit den Einweisungen„überhaupt etwas zu tun zu haben. Im übrigen seien derartige Einweisungen durch den landrat und durch die Bürgermeister auf Grund des Reichs* leistungsgesetzes zulässig gewesen und ordnungsmässig erfolgt. Nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes (KRG Nr 18) hätten die Räume als "Wohnräume" auch der Bewirtschaftung unterlegen.
Landgericht und Oberlandesgericht -haben die Klage-abgewiesen.
Per Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen.
Per Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
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EntscheidüngBgründe:
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Der Kläger stützt seine Klage allgemein "auf unzulässige Beschlagnahme seiner gewerblichen Bäume durch den Beklagten" (Klageschrift). In wechselnder Reihenfolge hat er sich zur rechtlichen Begründung der Klage im einzelnen berufen auf :
a) Aufopferungsansprüche "wegen unberechtigter Eingriffe in seine privaten Vermögensrechte" (Schriftsatz vom 13. Juni 1949),
b) "Verletzung dier Rückgabepflicht seiner zu Unrecht beschlagnahmten Räume" (Schriftsatz vom 2. November 1949),
c) Amtspflichtverletzung gemäss § 839 BGB wegen schuldhaft unzulässiger Beschlagnahme seiner Pensionsräume durch den Beklagten (Klageschrift; Schriftsätze vom 13. Juni 1949 und vom 2. November 1949),
d) Schadensersatzansprüche, die dadurch entstanden seien,
■ dass die Eingewiesenen nicht die von ihnen "geschuldeten" Vergütungsbeträge nach den Sätzen für gewerbliche Räume zahlen, sondern nur in Höhe der Sätze für privaten Uohnraum (Schriftsatz vom 31. Dezember 1949),
e) Verweigerung einer Auskunft des Beklagten über die
. Rechtsgrundlage der vorgenommenen Einweisung (Revisionsbegründung S 3 ff) insbesondere auf schuldhafte • Unterlassung der Schaffung'einer Rechtslage, die de:n Kläger in den Stand gesetzt hätte,"seine Ansprüche auf Grund des ReichpleistuhgBgesetzes zu verfolgen (Borufungsbegründungsschrift S 6/7).
I. Zur Beurteilung aller dieser Ansprüche bedarf es zunächst der Klärung, welche Behörden die streitigen Einweisungen vorgenommen haben, auf Grund welcher Gesetze sie erfolgt sind' und ob sie rechtswirksam erfolgt sind.
■ Das Berufungsgericht hat sich mit den Einweisungen nur im Rahmen der Prüfung der Amtshaftung aus § 839 BGB auseinandergesetzt» Es verneint für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes (KRG Nr 18) das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, weil wirksame Leistungsanforderungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangen seien, soweit der Beklagte solche Einweisungen vorgenommen habe» Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Wohungsgesetzes verneint es Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ebenfalls; es lässt dahingestellt, ob nach dem Inkraftreten des Wohnungsgesetzes bis zu dem Inkraftreten des dazu ergangenen Durchführungsgesetzes noch weitere Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz hätten ergehen und«die früher.er-
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folgten Eingriffe bei Auszug des bisherigen Eingewiesenen in der Form des Benutzerwechsels hätten aufrecht erhalten werden dürfen,und ob nach dem Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes zu dem Wohnungsgesetz die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes angeforderten Räume als gewerbliche Räume r.uf Grund des Wohnungsgesetze.s hätten freigegeben werden müssen; es verneint insoweit aber wegen der damals angeblich noch ungeklärten Rechtslage ein Verschulden der Beamten des beklagten Kreises und lehnt' deshalb Schadensersatzansprüche ab. Es führt weiter aus :
Für den Fall, dass nach Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes
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Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht mehr zulässig gewesen seien, sei dem Kläger durch die trotzdem erfolgten Leistungsanforderungen ein Schaden auch deshalb nicht entstanden, weil bei Nichtanwendung des Reichsleistungsgesetzes dieser Nohnraum sicher nach dem Wohnungsgesetz erneut beschlagnahmt und damit der Pensionsbetrieb des Kläge'rs genau so beeinträchtigt worden wäre, wie es tatsächlich geschehen sei, so dass die damals etwa unzulässigerweise vorgenommenen Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht ursächlich für den Schaden gewesen seien.
Lie Revision hält Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz für unzulässig, mindestens wegen Formverstössen für rechtsunwirksam. Sie erblickt daher im Erlass und in der Aufrechterhaltung der Einweisungen ' Amtspflichtverletzungen. Lie Anwendung des Wohnungsge- . setzes auf gewerbliche Räume sieht sie als unzulässig an. Sie hält die "Streitfrage, ob der Begriff des Wohn-raums im Y/ohnungsgesetz nach objektiven oder-subjektiven Masstäben zu verstehen sei, für damals bereits so geklärt, dass Eingriffe in gewerbliche Räume im Sinne der objektiven Auslegung allgemein für unzulässig angesehen wurden. Sie bejaht deshalb ein Verschulden der Beamten des Beklagten bei Erlass und Aufrechterhaitüng der Einweisung.
A) ^i^^Rechtslage. nach, dem, Reichsleistungsgesetz.
1} Erstmalig in der Revisionserwiderung auf Seite 4 wird von dem Beklagten vorgetragen, eine "Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz" könne nicht fest-
gestellt werden. Die Aufnahme der Flüchtlinge habe eich vielmehr in aller Regel auf freiwilliger Grundlage vollzogen. Diese Ausführungen setzen sich mit dem gesamten bisherigen Akteninhalt und den Feststellungen des Berufungs Urteils in ftiderspruch und sind daher für den Revisionsrecht szug unbeachtlich. Die Parteien waren nach dem bisher! gen Akteninhalt darüber einig, dass der Kläger die in sein Hpus aufgenommenen Personen nur auf Grund von Einweisungen aufgenommen und behalten hat. Streitig war. wer die Einweisungen vorgenommen hatte, nach den Dehauptun-gen des Klägers der Beklagte, nach denudes Beklagten . die Gemeinde und Stellen der NSDAP. Dazu stellt das Berufungsgericht fests Der. Kreisflüchtlingsbetreuer habe Flüchtlinge in das Jagdschloss des Klägers eingewiesen. Entsprechend den Ergebnissen von Besichtigungen seitens der Beamten des Beklagten habe auch der Gemeindebürgermeister die vom Beklagten der Gemeinde zugeteilten Flüchtlinge formlos in die Häuser eingewiesen. Der Eand-rat des beklagten Kreises habe sich auf einer Bezirks-bürgcrmeisterverSammlung im August 194$ mit den Einweisungsbescheiden der Bürgermeister einverstanden erklärt.
Es ist also davon auszugehen, dass Einweisungen,- also Hoheitsakte zwecks Aufnahme der Flüchtlinge gegen den Kläger ergangen sind.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob alle für die in Betracht kommende Zeit - der Kläger legt seiner Gesamtforderung von 21.168.— DH, von der er einen Teilbetrag von 6,100.— DH eingeklagt hat, die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Härz 1949 zugrunde - beim Kläger eingewiesenen Personen in
dieser Ueise eingewiesen worden sind. Insbesondere ist keine Stellung zu der Behauptung des Beklagten genommen; die Einweisungen seien zu dem Teil auch durch Funktionäre. der NSBAP erfolgt. Wieweit es auf Feststellungen darüber, wer jede einzelne Einweisung vorgenommen hat, ankommt, wird bei den einzelnen geltendgemachten Ansprüchen untersucht werden.
2) Bas Berufungsgericht nimmt an, dass die zu 1) erwähnten Eingriffe auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgt seien. Hit Recht bejaht es dabei die Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes auch für die Zeit nach dem Zusammenbruch des Jahres 1943. Bas Reichsleistungsgesetz ist weder seinem Gesamtinhalt nach ein Gesetz nationalsozialistischen Gedankeninhalts, noch auf Kriegszeiten begrenzt; es gilt daher gemäss UilRegGes Nr 1 noch weiter, soweit es nicht durch die spätere Gesetzgebung beseitigt worden ist (herrschende Ansicht in Schrifttum und Rechtspr z.B. Prbst in ÖVerw 1949» 426; VGH Braunschweig, Vetw Rspr 1, 33» Bayr Verf GH, Verw Rspr 1, 5*1$ Hess .VGH, Verw Rspr 1, 286).
Bie Einweisungen erfolgten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts formlos und mündlich; eine Bezugnahme auf Irgendwelche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere auf die des Reichsleistungsgesetzes erfolgten nicht. Bas Berufungsgericht führt aus ( S 14 * des Urteils), "erkennbar hätten die einweisenden Beamten ihre Anordnungen nicht auf § 14 Preüss Polizeiverwaltungsgesetz, sondern auf das Reichsleistangsgesetz und später allenfalls auf das Nohnungsgesetz (KRG Nr 18) stützen wollen". Biese Richtung des Vorgehens habe der
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Lsndrat bereits in seiner Anordnung im Kreisblatt vom '
7. -*pril 1944 über die Beschlagnahme von Wohnraum auf Grund des § 25 RLG vorgezoichnet; es sei niemals erkennbar geworden, dass einer der Beamten hiervon abgewichen wäre.
Biese Auslegung der Anforderungsverfügungen, die als Auslegung von Verwaltungsakten der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bür die Anforderungen nach dem Reicho leistungsgesetz ist ein Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz nicht vorgeschrieben, wenn er auch schon zur Selbstprüfung der anfordernden Behörde, ob und in welchem Umfange sie berechtigt ist, die Leistung anzufordern, dringend erwünscht ist (Pabst RLG Aufl 5 § 23 Anm II). Nach dem gesamten durch die Leistungsanforderungen geregeJten Sachgebiet - Beschaffung von Unterkunft für Heimatvertriebene - schied die Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (RGBl I 355) aus, weil diese nur auf luftkriegsbetroffene Personen Anwendung finden konnte. Eine "Erfassung" des beim Kläger infolge der Einstellung seines Pensionsbetriebes "leerstehenden gewerblichen Raumes" auf Grund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 (RGBl I 127) und Zuteilung des erfassten Raumes an die in Betracht kommenden Flüchtlinge ist nicht erfolgt; dazu fehlt es an dem Verlangen, mit den Flüchtlingen einen Mietvertrag gemäss § 9 jener Verordnung abzuschliessen. Slit Recht verneint das Berufungsgericht auch das Vorliegen polizeilicher Verfügungen gemäss §§ 14* 21 Preuss
jizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 (Pr GS 77)';) pit der Kreisflüchtlingsbetreuer Einweisungen vorge-^iw len hat, scheiden diese Bestimmungen aus, weil ihm:|^||| fe polizeilichen Befugnisse zustanden und'deshalb hihehmen ist, dass er nicht auf Grund'des Preussis'cheh'|l| 'ÜLzeiVerwaltungsgesetzes, sondern auf Grund eines"Ge- , ' Jfizes tätig werden wollte, für dessen Anwendung 'er / f |;1|-S ’ständig sein würde; soweit aber der Ortsbürgermei--5 ! - : <;ßr Einweisungen vorgenommen hat, ist er, wie das Be~ »fungvSgericht feststellt,' "mit. den Beamten des beklag-; Jfen Landkreises herumgegangen, um die Belegungsfähig™:‘‘ feit'der Häuser festzustellen"; er ist also nur im-Zu-A 1’
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Jftfammenwifken mit Beamten des Landrats-tätig geworden»> ;
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wenen ebenfalls Polizeigewalt - ausser als Aufsichts- , i. f:? ||phörde -(,§ 9 e PrPVG) nach der Verordnung zur Eege^.-f -■“lung der. Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibfe-;«^ ■‘hÖrden vom 1. Oktober 1931 (PrGS 213) nicht zustand;,;'\ .. , t-auch insoweit ist daher ein polizeiliches Einschreiten-
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|hach Zuständigkeit der anfordernden' Stellen, nach Porm t fjder Anforderung und .schliesslich nach ihrem Inhalt - für : ;; •recht'swirksem an« Bie Revision rügt in jeder dieser Riete tfungen Rechtsverletzung«, - ' i
Soweit die Hechtswirksamkeit der Leistungsanfor-derung einer Prüfung bedarf, ist zu unterscheiden zwischen solchen Mängeln, die eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes und solchen, die nur eine Vemichtbarkeit zur Folge haben.
a) Mit Recht geht das Berufungsgericht für die hier fraglichen Anforderungen aus § 5 RLG auf Grund der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen'nach dem Reichsleistungsgesetz berechtigt sind, vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) von der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde aus; untere Verwaltungsbehörde ist nach der-genannten Bekanntmachung in Verbindung mit § 3 Ziff 3 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Reichsleistungsgesexz vom 23. Oktober 1939 (RGBl I, 2075) der Landrat, nicht wie das Berufungsgericht meint (S 9 des Urteil s)-t der Kreis.
Soweit der Kreisflüchtlingsbetreuer Leistungsan-forderungen .vorgenommen hat, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass er für den Landrat tätig, werden konnte und tätig geworden ist. Allerdings weist die Revisionserwiderung auf S 3 darauf hin, dass die Kreisflüchtlingsbeauftragten vom Oberpräsidenten und später von der Landesregierung eingesetzt worden seien und dass deshalb eine Haftung des Beklagten für Handlungen des Kreisflüchtlingsbeauftragten nicht in Betracht komme.»
Eine Nachprüfung dahin, ob der Kreisflüchtlingsbeauftragte überhaupt ein Bediensteter des Lpndrats ist, und ob daher eine von ihm vorgenommene Einweisung als Leistungsanforderung einer nach dem Reichsleistungsgesetz
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zuständigen °telle anzusehen ist, ist im Revisionsrechtszug im vorliegenden Falle unzulässig. Es handelt sich insoweit ausschliesslich um die Auslegung Schleswig-Holsteinischen Landesrechte, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht jedoch gemäss § 549 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO als Auslegung irrevisiblen Landesrechte entzogen ist, wie der Senat in seinem insoweit in EGIIZ 3, 1 ff nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Juni 1951 - HI ZR 6/50 -ausgeführt hat. Ist aber der Senat an die Ausführungen des Berufungsgerichts gebunden, dass derKreisflüchtlingB- • betreuer ein Beamter des Landrats ist, so sind insoweit die Anforderungen von der zuständigen Stelle ausgegangen-...
Zu den Anforderungen des Ortsbürgermeisters führt das Berufungsgericht aus: Sie seien Anforderungen "nach-geordneter Beamter, deren Inhalt der Landrat durch seine Erklärung auf der Bezirksbürgermeistertagung im August 1945, er sei damit einverstanden, dass die Bürgermeister die Einweisungsbescheide selbst unterschrieben, zu dem Inhalt seiner eigenen .Verfügung nach § 5 RLG gemacht habe".
Der Landrat kann die ihm durch das Gesetz erteilte Zuständigkeit für Anforderungen nach § 5 RLG nicht weiterübertragen in der Art, dass nicht er, sondern eine andere Stelle in eigener Zuständigkeit entscheidet; derartige Weiterübertragungen der Amtsgewalt sind unzulässig (Jellinek Verwaltungsrecht Aufl 3 S 290). Die Zuständigkeitsordnung dient dem Schutz des Betroffenen; er hat einen Anspruch darauf, dass der Eingriff nur von der zuständigen Behörde vorgenommen wird (vgl auch den Fall einer in blanko ausgestellten Loistungsanforderung nach Reichsleistungsgesetz
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BGHZ 1, 146 /T5l7) ♦ Allerdings wäre es möglich, dass der L&ndrat sich der Mithilfe der Bürgermeister bediente. Er kann sie mit der Durchführung der Anforderung nach § 5 i KLG unter seiner Verantwortung beauftragen (vgl Ziff I,
- 2 d^s Runderl EdErl des RMdJ vom 28* Juli 1943 - UBliV ’ *'12Ä1- über die Abgrenzung der Anwendung der Wohnraumversorgungsverordnung lind des Reichsleistungsgesetzes)*
Dass hier ein solcher Auftrag an die Bürgermeister erteilt ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts nicht, soweit sie auf die Aussage des Zeugen Dr. HeflMHBi Bezug nehmen. Der Zeuge hat nur bekundet, auf der BUrgemeisterversammlung sei beschlossen worden, dass in Zukunft die Bürgermeister die Einweisungsbescheide selbst unterschreiben könnten. Daraus allein kann nicht entnommen werden, dass der Landrat die Bürgermeister beauftragt hat, unter seiner Verantwortung gemäss § 5 RLG tätig zu werden.- Ob dies aus der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, nach den glaubhaften Aussagen des Bürgermeisters seien^Beamte des beklag-
ten Kreises mit dem Bürgermeister durch die Gemeinde gegangen und hätten die Belegungsfähigkeit der Häuser festgestellt, erscheint zweifelhaft, weil das Berufungsgericht selbst daraus den Schluss zieht, dass die Einweisungen auf Veranlassung der Beamten des beklagten Kreises zurückgingen, sie also nicht als Einweisungen durch die Bürgermeister unter Verantwortung des Landrats ansieht. Diese Frage kann im Rahmen der Prüfung, ob die Räume von einer zuständigen Bedarfsstelle in Anspruch genommen worden sind, jedoch dahingestellt bleiben.
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Denkbar wäre nämlich auch, dass sich eine Zuständigkeit der Bürgermeister zu Leistungsanforderungen nach § 5 ELG aus §§20, 21 BIG ergibt. Anstelle der einzelnen Leistungspflichtigen kann nach § 20 BIG auch die Gemeinde in Anspruch genommen werden. Geschieht das, so kann sie ihrerseits die Leistungspflichtig§n in gleicher Weise wie die Bedarfsstelle in Anspruch nehmen; sie hat also in diesem Falle .die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diejenige (Bedarfsstelle, von der sie in Anspruch genommen ist. Eine solche Inanspruchnahme der Gemeinde anstelle der einzelnen Leistungs-Pflichtigen erfolgt im allgemeinen gerade dann, wenn es sich, wie bei Leistungen nach § 5, um die Inanspruchnahme zahlreicher leistungspflichtiger Angehöriger einer Gemeinde handelt, deren Leistungsmöglichkeit und Leistungskraft die Bedarfsstelle nicht kennt oder im einzelnen nicht beurteilen kann (vgl, Pabst aaO § 20 Anm 1), Wenn der Bürgermeister bekundet, der Kreis (gemeint ist
wohl der Lpndrat) habe der Gemeinde die unterzubringenden Flüchtlinge zugewiesen und er als Bürgermeister habe sie eingowiesen, nachdem zuvor die Belegungsfälligkeit der Gemeinde von den Beamten des Landrats geprüft worden sei, so könnte das vielleicht dahin ausgelegt werden, dass ' der Landrat durch die Zuweisung der Flüchtlinge gleichzeitig so viel Unterkünfte, wie für diese Flüchtlinge notwendig waren, bei der Gemeinde angefordert hat-, so dass es sich -nicht nur um die Zuweisung von Flüchtlingen, sondern soweit es hier von Bedeutung ist, um eine Anforderung von Unterkunft im Sinne des § 5 RLG gegenüber der Gemeinde gehandelt. hat. In diesem Falle wäre die Gemeinde und damit auch ihr '. Bürgermeister selbst zu Leistungsanforderungen nach § 5 RLG'
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zuständig genesen. Unstreitig haben die Bürgermeister bei den Einweisungen, so lange entsprechende Vordrucke vorhanden waren, Quartierzettel verwandt, wie sie zu Anfang des Krieges für militärische Einquartierungen bereitgestellt norden waren. Gerade aber bei solchen mili-tärischen Einquartierungen wurde meist in der Form des § 20 RLG verfahren.
Soweit also die Einweisungen nicht vom Lr>ndrat oder von den Bürgermeistern unter dessen Verantwortung vorgenommen worden sind, ergibt sich aus diesen Umständen, dass die Bürgermeister mindestens über § 20 RLG für Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig waren. .
Soweit, wie der Beklagte behauptet, auch Funktionäre der NSDAP derartige Einweisungen beim Kläger vorgenommen haben, könnten allerdings diese Einweisungen nicht auf Grund des Reichsleistungsgesetzes rechtswirksam erfolgt sein, da die örtlichen ITSDAP-Funktionäre nicht als Bedarfsstellen bestimmt waren. Hätten sie trotzdem auf Grund des Reichsleistungsgesetzes tätig werden wollen, so würde es sich um das Tätigwerden absolut unzuständiger Stellen gehandelt haben. Ihre Handlungen als' Handlungen.absolut .unzuständiger Stellen würden nichtige Verwaltungsakte darstellen. Insoweit wäre die Inanspruchnahme daher ohne das Vorliegen gültiger Verwaltungsakte erfolgt. Welche Folgerungen sich daraus für d. ne etwaige Haftung des beklagten Kreises ergeben würden, wird im Rahmen der einzelnen geltendgemachten Ansprüche erörtert werden.
.b) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Leistungsanforderungen keiner besonderen Form bedurften.
Die Leistungsanforderungen sind, wie das Berufungs- ' gericht feststellt, mündlich und formlos erfolgt. Zwar schreibt § 23 Abs 1 RLG grundsätzlich die Schriftform vor? jedoch kann nach dem Abs 2 "in dringenden Fällen” die Lei-- stung auch in anderer Form angefordert werden. Das G-esetz erwähnt dazu beispielsweise auch die mündliche Anforderung.
Ob das Unterlassen einer schriftlichen Anforderung beim' Nichtvorliegen eines dringenden Falles zur Nichtigkeit der Anforderung führt, kann dahingestellt bleiben. Das gleiche gilt für die Frage, wieweit das Vorliegen eines solchen dringenden Falles im Rahmen des Haftpflichtprozesses auö § 839 BGB nachgeprüft werden kann. Bei- allen hier in Betracht kommenden Einweisungen ist nämlich das Vorliegen-eines "dringenden" Felles zu bejahen. Bei der Einweisung der Flüchtlinge, die nach den unbestrittenen Behauptungen des beklagten Kreises bereits in grossen Mengen in Schlcswig-IIol3iein eintrafen und unterzubringen waren, mussten eilig und in grosser Anzahl I-Iassnahmen ergriffen werden, die keinen Aufschub zuliessen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sowohl Lindratsämter wie Gemeinden durch das Eintreffen der Flüchtlinge neben ihren anderen infolge des Zusammenbruchs ungeheuer vermehrten Aufgaben nicht nur' für die Quartiere, sondern auch sonst für die Betreuung der Flüchtlinge sorgen mussten. Mag es auch zweifei haft sein, ob in jener ausgesprochenen Notzeit die Formerfordemisse des Reichsleistungsgesetzes kraft "der normativen Kraft des Faktischen" entfallen sind (so VG Wiesbaden in ÖVerw 1949, 419 für die letzten Monate des Krie-. * ges), so dürfen doch im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse jener Zeit die Voraussetzungen "eines dringenden Falles" nicht naoh besonders scharfen Masstäben gemessen
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werden. E;i der Fülle der damals den Behörden gestellten Aufgaben ist das Vorliegen eines dringenden Falles auch dann zu bejahen, wenn es sich nicht gerade um die Unterbringung eines ganzen Flüchtlingstransportes (so Better-mann-Haarmann, Öffentliches Wohnrecht 3 171) gehandelt hat, so dass es weiterer Sachaufklärung Uber die Umstände der einzelnen Einweisungsanordnungen (Flüchtlingstransport oder Einzelflüchtlinge) nicht mehr bedarf.
Alle hier interessierenden Einweisungen erfolgten nämlich im Jahre 1945'. Nach dem Schriftsatz des Klägers vom 30. August 1930 sind nach dem Jahre 1943 nur 4 Angehörige von bereits eingewiesenen F?milien "eingewiesen" worden. Dass beim Eintreffen dieser Angehörigen zusätzlicher Wohnraum in Anspruch genommen worden ist, hat der Kläger erstmalig im Revisionsrechtszug behauptet; aber nicht einmal jetzt sind nähere Angaben*Uber diese Räume gemacht worden. Im hevisionsrechtszug musste daher davon ausgegangen werden, dass neuer Wohnraum durch die Einweisungen dieser Angehörigen nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Aufnahme dieser Familienangehörigen (Vater, Ehemann, Sohn) in den der Familie bereits zugewiesenen Wohnraum machte aber eine neue Einweisung dieser aufzunehmenden Familienangehörigen nicht nötig, weil den Wohnungsberechtigten .die Aufnahme dieser Personen in ihre Wohnung ohne weiteres gestattet war, so lange kein weiterer Raum in Anspruch genommen wurde (ebenso für die Zeit nach Inkrafttreten des Wohnß: Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6/7 Art V Anm II 1 c S 40 mit weiteren Nachweisen). Weitere Leistungsanforderungen sind daher in den "Einweisungen roici Familienangehörigen im Jahre 1946 nicht zu erblicken.
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Für das Jahr 1945 aber können die Voraussetzungen eines dringenden Falles unbedenklich bejaht werden.
Allerdings wird von Bettermann-Haarznann (aaO S 171/ 72) die Ansicht vertreten» bei einer formlosen Anforderung nach § 23 Abs 2 BIß sei nach Fortfall der "Dringlichkeit" die Nachholung-der schriftlichen Einweisung erforderlich» während Schrifttum und Hechtsprechung im übrigen - soweit ersichtlich - zu dieser Frage keine Stellung genommen.haben. Bettermann-Haarmann ziehen aus der von ihnen vertretenen Ansicht die Folgerung, unterbleibe die Nachholung der Form innerhalb angemessener Frist, so sei die Anforderung ungültig; sie könne dann nur noch durch, eine neue Anforderung, und zwar nur mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses der neuen Anforderung an ersetzt werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber wollte mindestens für die Zeit der Dringlichkeit nicht einen Schwebezustand, sondern eine klare Regelung, die eine solche Anforderung rechtswirksam machte. Die Anforderung könnte daher bei Unterlassung der späteren Nachholung der Form höchstens vom Zeitpunkt des Fortfalls der Dringlichkeit' ab unwirksam werden. Wann dieser Zeitpunkt aber* eingetreten wäre, würde im Einzelfall oft sehr schwer feststellbar sein, da bereits der Begriff der "Dringlichkeit" ein wertender und daher nicht ein für alle Mal feststehender Begriff ist. Hätte der Gesetzgeber eine Nachholung der Form nach Fortfall der Dring- • lichkeit verlangen wollen, so würde er gerade bei der Flüssigkeit des Begriffes der "Dringlichkeit" zur Vermeidung unübersehbarer Schwierigkeiten die formlose Anforderung auf eine bestimmte Zeit beschränkt haben, nach
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>;deren Ablauf regelmässig .mit ;dem: portfall der Dringlich--keit gerechnet, werdenkonnte» Eine;1 solche; BeöeWänlc^ghÄi -1st jedoch nicht erfolgty deshalb muss davon ausgegängen rvvverden, dass• die -einmal .wegen; Dringlichkeit zulässigerweip -formlos erlassene Anforder'ang auch ohne EachhoDung der Porm hei Portfall der Dringlichkeit wirksam bleibt . ?v:'-
Nach § 23 Abs 1 Satz 3 RLG- muss die angeforderte-, Leistung genau bezeichnet sein» Ob bei Nichterfüllung idieser Verpflichtung die Inanspruchnahme nichtig isV kann dahingestellt bleiben. Dass diese Voraussetzung" hier. ;;drfUllt: istv--ergibtlJiehföMI;^
weils namentlich bezeichnete Plüchtiinge in bestimmte Räume . des Klägers 'eingeiviesen' \vorden sind. \ ,' •••' 'll-t
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.Wohnungsgesetzes sicher^v.or j^das »ist».auch..-von der./Revisioni :tnl:chtfin Zweifel gezogen worden! •' " , 1
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Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon1 aus; dass es für die Zulässigkeit' einer Leistungöanforderung nach § 5 RLG- keinen Unterschied macht, ob es sich bpi* den vom i Kl äge ah^ngefor d|rf enlRMmeft|uif ^räilmeihandelttf^
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Bedarfsstelle an. Bas Berufungsgericht hat dazu keine näheren Ausführungen gemacht; doch kann der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden.
Nach § 5 BLG sind Bäume insoweit zur Verfügung, zu stellen, als der Unterkunftgeber in der Benutzung der für seine Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Bäume nicht gehindert wird. Per Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass die Stillegung der von ihm neben seiner Lpndwirtschaft betriebenen Pension im Juni 1945 wieder aufgehoben worden ist. «Von dieser Zeit an mag
für den Kläger auch die Möglichkeit bestanden haben,_______
neben seinem Landwirtschaftsbetriebe auch das Pensionsgewerbe zu betreiben. Soweit Leistungsanforderungen vor Juni 1945 erfolgt-sind, spielt bei der Einweisung die Eigenschaft der in Anspruch genommenen Bäume als zu dem Pensionsbetrieb gehörig üborhaupt keine Bolle, weil 'zu dieser Zeit dieser Gewerbebetrieb stillgelegt war und daher nicht bestand, so dass die Bäume ohne Verletzung des § 5 P.LG in Anspruch genommen werden konnten. Der Kläger hat nach Juni 1945 den Pensionsbetrieb auch nioht wieder aufgenommen, obgleich die Masse der Flüchtlinge nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 50. August 1950) erst nach diesem Zeitpunkt und zwar zu dem grössten feil erheblich später eingewiesen worden ist. Mithin lag auch in der Folgezeit, in der die Leistungsanforderungen dann erfolgt sind, ein solcher Gewerbebetrieb nicht vor, so dass die Bedarfsstelle die Bäume nach § 5 BLG in Anspruch nehmen konnte.
Bass es sich bei der Unterbringung der Flüchtlinge
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um eine für lange Zeit vorgesehene Massnahme handelte., .....
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hnach dem'Reiche nicht entgegen. Zwar ^
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lass und Aufrechterhaitung der Leistungsanf\ör&erungehit
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soweit sie vom Iiandrat oder Bürgermeister ausgegangen sind, bis zu dem Inkrafttreten des Wöhnungsgesetzes nioht. als nichtige Verwaltungsakte anzusehen.
B) Die Rechtslage nach_ dem Injcrarttret_en_ des Wohnungsgesetzes.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes (31. ZSärz 1946) noch weitere ' Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz zulässig varen, wie das Berufungsgericht annimmt. Wie bereits oben ( I A 3 b) ausgeführt wurde, sind nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes neue Leistungsanforderungen nicht erfolgt.
l) Hit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz durch das Inkrafttreten des Wöhnungsgesetzes nicht beseitigt .urden, da das Wohnungsgesetz in Art XIV 3atz 2 keine Rückwirkung auf derartige Rechtsverhältnisse vorsieht (vgl H ns, Wohnun^sgesetz Aufl 6/7 Art XXV Aim 5; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht S 152).
Ebensowenig werden die Beorderungen naoh dem Reichsleistungsgesetz durch Art XIV Satz 2 WohnG etwa kraft Gesetzes in Erfassungen und Zuweisungen im Sinne des Woh-nungsgesetzös umgewandelt, wie Landgericht Hannover (KD3 1947» 56), Landgericht Essen (JB1 Hamm 1946, 136) und Landgericht Stade (MDR 1947» 57) mit wechselnder Begründung annehmen. Unter den dort genannten "gesetzlichen Wohnungsregelungen" sind nicht Verwaltungsakte, sondern
generelle Anordnungen, also nur Gesetze zu verstehen, wie Bett ermann (JB1 Hamm 1946, 155) überzeugend .unter Hinweis auf den englischen Text des Wohnungsgesetzes, wo von "legislation" die Bede ist, dargelegt hat (so auch Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht S 152 Aim 605 b) • Im vorliegenden Falle handelt: es sich aber um vor Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes ' ergangene Einzelverwaltungsakte. Biese sind ausserdem auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ergangen, eines Gesetzes, das der Beseitigung von Notständen dient, die ihrerseits v/ie auf den verschiedensten- Gebieten, so auch auf dem Gebiet der Wohnungsregelung liegen können, also eines Gesetzes, das nicht zu den gesetzlichen Wohnungs-regelungen zu rechnen ist. Es besteht auch zwischen der Beorderung nach dem Beichsleistungsgesetz und der . Inanspruchnahme nach dem. Wohnungsgesetz ein grundsätzlicher systematische!' Unterschied: Bas Wohnungsgesetz schafft auf Grund der’ Zuweisung ein privates Rechtsverhältnis,
während das Reichsleistungsgesetz nur öffentlich-rechtliche
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Beziehungen zur Entstehung bringt (RGZ 167» 274; Bettermann JB1 Hemm 1946, 155)* Bas Wohnungsgesetz regelt nur die Rechte und Pflichten der Beteiligten an den auf Grund des Wohnungsgesetzes in Anspruch genommenen Wohnungen. Vorher auf Grund anderer Bestimmungen vorgenommene ' Wohnungseinweisungen unterliegen hinsichtlich der Folgen der Einweisung nicht dem Wohnungsgesetz. Um ein derartiges Ziel zu erreichen, hätte sich das Wohnungsge-satz rückwirkende Kraft zulegen müssen ’ (Bettermann JB1 TTftium 1946, 155). Bern kann auch nicht entgegengehalten werden, die Beorderungen hach dem Reichsleistungsgesetz seien praktisch im Laufe der Zeit stillschweigend
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in bürgerlich-rechtliche Mietverträge übergegangen t LG ^tade MDR 1947» 97)» weil das dem Villen der Beteiligten meist widersprechen würde und aus Abreden zwischen dem Begünstigten und dem Betroffenen über Höhe» Fälligkeit und Zahlungsart des Mietzinses oder anderer Entschädigung nicht der Abschluss .eines privaten Mietverhältnisses entnommen werden kann» da solche Regelungen auch bei Bestehen eines nur öffentlich-rechtlichen Verhältnisses in § 1 Abs 1 der Zweiten DVO und in §§3 u 4 der Dritten DVO zu dem ELG vorgesehen sind iBettermann MDR 1947, 58; Hermes SchlHA 1952, 4; OGH vom 11. Februar 1949 in Handbuch des gesamten Mietrechts und 'des Raumrechts R 54 (R 1 ) Rückseite unten).
Ein Übergang der Beorderung nach Reichsleistungs- • ge setz in eine Inanspruchnahme nach Wohnungsgesetz ist also bei Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes nicht kraft Gesetzes eingetreten !'im Ergebnis ebenso Haarmann MDR 1947» 255; Arbeitsgemeinschaft für T/ohnrecht in JlIinBl lHlhWfl948, 26; IG Detmold MDR 1947, 54; Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6-7 Art 14 Anm 5). Desgleichen vertreten offensichtlich auch die Gesetzgeber der Länder Schleswig-Holstein und Hordrhein-Westfalen dieselbe Ansicht» da sie beide» Schleswig-Holstein in § 59 des Durchftihrungsgesetzes-im folgenden kurz wDurchfGM~ zu dem Wohnungsgesetz vom 5. Mai 1948 (GVB1 SchlH 1948, 87) und Hordrhein-Westfalen in § 42 des Lendeswohnungsge-setzes vom 25- Januar 195o (GVB1 HRhWf 1950, 25) die Beorderungen nach Reichsleistungsgesetz erst mit Wirkung vom 50. Juni 1948 bezw. 51. März 1950 aufgehoben, also sie offenbar vorher noch als bestehend, mithin nicht
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durch dag Wohnungsgesetz in ein Verhältnis nach Wohnungsgesetz kraft Gesetzes umgestellt ansehen.
2) Fraglich kann nur sein, ob die örtliche Wohnungs-behörde oder die bisherige Bedarfsstelle des Reicht-leistungsgesetzes nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes verpflichtet war, die Leistungsanforderung nach Seichsleistungsgesetz aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr Vorlagen, oder 'sie in eine Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz unzuwandeln, Derartige Massnahmen sind hier unstreitig nicht durchgeführt worden« Damit wurden aber die bisherigen Lei8tungsanför~ derungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht hinfällig* Es könnte also insoweit höchstens Schadensersatz wegen Nichtaufhebung geltendgemacht werden.
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Dieser Rechtszustand ist möglicherweise allerdings durch l 39 des am 12. Juni 1948 in Kraft getretenen Durchführungsgesetzes zu dem Wohnungsgesetz (GVB1 SchlH 1948, 87) geändert worden. Nach Abs 1 dieses Gesetzes werden alle Einweisungen von Personen in Wohnraum auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zu dem 30. Juni 1948 aufgehoben« Weiter bestimmt § 39 Abs 2, dass diese Räume erfasst und den eingewiesenen Personen auf Grund der Durchführungsbestimmungen zu dem Wohnungsgesetz weiter zugewiesen bleiben. Ob Pensionsräume unter den in § 39 allein genannten "Wohnraum” fallen, ist streitig. Desgleichen ist die Zulässigkeit einer derartigen generellen Umwandlung bestritten (vgl Ausführungen unter IV E 1 dieses Urteils). Die Frage kann an dieser Stelle jedoch dahingestellt blei-ben. Ist diese Regelung in Abs 2 nicht rechtswirksam, so
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kann es fraglich sein, ob dadurch auch § 39 Abs 1
rechtsunwirkoam wird. Ist auch Abs 1 rechtsunwirksam, so bleibt der bisherige Bechtszustand nach dem Seichs* leibtungsgesetz bestehen. Ist dagegen Abs 1 .nicht recht8unwirksam, so befanden die eingewiesenen Flüchtlinge sich seit dem 30. Juni 1948. ohne Bechtsgrund in den Bäumen; die Behörde brauchte in diesem Falle die Einweisung nicht mehr aufzuheben, da sie bereits durch das Durchführungsgesetz aufgehoben worden war; die Eingewiesenen konnten jederzeit durch die ordentlichen Gerichte entfernt werden. Sind dagegen Abs 1 und Abs 2 des § 39 DurchfG nicht rechtsungültig, ist also § 39 DurchfG wirksam, so liegt eine wirksame Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz vor.'Es wäre nur zu prüfen, ob die Behörden diese Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz hätten aufheben müssen, weil die Erfassung nach diesem Gesetz hinsichtlich des "Gewerbevaumes" des Klägers nicht zulässig war. Keinesfalls wurde aber durch Unterlassung einer solchen Aufhebung die' kraft Gesetzes erfolgte Erfassung und Einweisung hinfällig und völlig nichtig.
II. Die einzelnen vom_ Kläger.geltendgemachten Ansprüche: a) Schadensersatzansprüohe aus, j}_ 832, BGB:
Der Kläger geht davon aus, Bedienstete des Beklagten hätten Einweisungen schuldhaft ohne Bechtsgrundlage vorgenommen. Mit Becht hat das Berufungsgericht in Einweisungen, soweit sie von den Bediensteten des Beklagten vorgenommen sein sollten, keine Amtspflichtverletzung erblickt. Eine Antspflichtverletzung könnte einmal darin liegen, dass •
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die Einweisungen gänzlich ohne Grundlage im Gesetz er-gangen, mithin nichtige Verwaltungsakte wären; sie könnte aber auch dann gegeben sein, wenn die Einweisungen zwar auf Grund eines Gesetzes, jedoch in unrichtiger Anwendung desselben ergangen wären. Im vorliegenden Fall scheiden für den Zeitpunkt des Erlasses der Einweisungen beide Möglichkeiten aus, weil die Einweisungen nach dem Eeichsleistungsgesetz zulässig und nach Zuständigkeit der einweisenden Behörde scwie n:ch ihrer Form und ihrem Inhalt nicht nur wirksame Verwaltungsakte waren, sondern bei ihrem Erlass auch das Gesetz richtig angewandt wurde, Wie oben ausgeftihrt worden ist.
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Die Amtspflichtverletzung könnte weiter darin liegen, dass der Beklagte trotz Fortfalls der zunächst zulässig erlassenen Einweisungen nach dem Hcichsleistungsgesetz die Bäume ,;eiter in Anspruch genommen hätte. Da aber weder vor Erlass des tfohnungsgesetzes noch nachher bis zu dem Erlass des Durchführungsgesetzes zu dem TTohnungsgesetz die Einweisungen kraft Gesetzes fortgefallen sind, scheidet eine Amtsjflichtverletzung in dieser Sichtung ebenfalls aus. Nach dem Erlass des Du chführungsgesetzes zu dem V/ohnüngsgesetz ist allerdings die Einweisung hach dem Eeichsleistungsgesetz möglicherweise kraft Gesetzes fortgefallen. Der Kläger hat aber nicht behauptet, der Beklagte habe nach dieser Zeit durch eigene Verwaltungsakte die Bäume in Anspruch genommen. Der Kläger hat Z'..ar behauptet, alle seine Vorstellungen, ihm eine Unterlage Uber die Bechtmässigkeit der getroffenen Inanspruchnahme in die Hand zu geben, seien erfolglos geblieben. Es sei ihm.die Auskunft erteilt
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worden, die Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme könne nicht näher erläutert werden; es mUsse aber bis zu dem Eintritt anderer Verhältnisse bei dem tatsächlich bestehenden Zustand verbleiben (vgl S 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. Juni 1950)« Damit wird aber nicht eine erneute Inanspruchnahme der Räume seitens des Beklagten behauptet, sondern allein, dass der Beklagte die ' Ansicht vertreten habe, nach der damaligen Rechtslage habe es "bis zu dem'Eintritt anderer Verhältnisse bei dem tatsächlichen Zustand zu verbleiben", ohne dass der Beklagte dabei allerdings diese Rechtsgrundlage näher erörtert hätte. Eine mit hoheitsrechtlichem Zwangscharakter ausgestattete erneute Inanspruchnahme der Räume liegt in dieser Erklärung daher nicht, sondern nur die Xus-serung einer Rechtsansicht. Ob diese vom Beklagten vertretene Rechtsansicht richtig war und ob er verpflichtet war,
die Rechtsgrundlage des früheren Vorgehens näher zu er-
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läutern, wird an späterer Stelle geprüft werden Eine Amtspflichtverletzung wegen erneuter Inanspruchnahme von der Beschlagnahme frei gewordener Räume scheidet daher schon deshalb aus, weil eine erneute Inanspruchnahme nicht erfolgt ist«
Die Amtspflichtverletzung könnte ferner darin liegen, dass der Beklagte die zunächst ordnungsmässig erfolgte Einweisung unzulässigerweise aufrecht erhalten hat, obgleich eine Reohtspflicht zur Aufhebung bestand. .Eine solche Verpflichtung zur Aufhebung hätte bestanden, wenn der Zweck der Leistungsanforderung inzwischen weggefallen wäre. Dass dieser Zweck (Unterbringung der Flüchtlinge) weggefallen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet, wie oben bereits erörtert wurde. Ob eine solche Ver-
pflichtung zur Aufhebung dann bestand, wenn der Lei-Btungspflichtige die Räume zur Weiterfahrung seines Gewerbes selbst benötigte (vgl HessVGH in ÖVerw 1949, 260), kann dahingestellt bleiben. Eine solche Verpflichtung könnte überhaupt nur daraus hergeleitet werden, dass die Räume inzwischen für die Gewerbebetriebsbedürfnisse des Klägers unentbehrlich geworden wären, so dass die bis dahin nach § 5 RLG bestehende Verpflichtung auf Zurverfügungstellung fortgefallen wäre« Das Berufungsgericht hat auf S 12 des Urteils aüage- im r.,» führt, die Beschlagnahme der streitigen Räume hätte den Kläger wirtschaftlich nicht vernichtet, da er heute noch Eigentümer' des 300 Ilorgen umfassenden Grundbesitzes sei. Damit hat das Berufungsgericht zugleich ausgesprochen dass für den Gesamtbetrieb des Klägers, der sich aus dem Hauptbetrieb, nämlich der Landwirtschaft, und einem Nebenbetrieb, nämlich dem Pensionsbetrieb, zusammensetzt, die in Anspruch genommenen Räume nicht als unentbehrlich angesehen werden können. Ob' diese tatsächlichen Feststei-
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lungen ausreichen, um objektiv die Entbehrlichkeit der
Pensionsräume und damit die Zulässigkeit ihrer weiteren
Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu recht-. *
fertigen, kann dahing.stellt bleiben» zu demal bisher in • keiner Weise behauptet worden ist, dass die Beklagte tatsächlich überhaupt in der Lpge war, zu dieser Zeit die anderweite Unterbringung der Zugewiesenen vorzunehmen, Jedenfalls ergibt sich aus diesen tatsächlichen Feststellungen, dass die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen durfte, der Kläger könne seinen Gesamtbetrieb, der sich früher aus Landwirtschaft und Fensionsbetrieb zusammengesetzt hatte, zur Not auch in Zukunft-ohne den
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Pensionsbetrieb aufrecht erhalten.Dabei durfte der Beklagte im Hinblick auf die in Schleswig-Holstein besonders grosse Wohnungsnot scharfe und hohe Anforderungen hinsichtlich der Unentbehrlichkeit stellen. Er durfte daher, selbst wenn die Unentbehrlichkeit der Räume objektiv zu bejahen gewesen wäre, schuldlos davon aus-gehen, er könne die Räume auch weiterhin in Anspruch nehmen, und brauchte daher die leistungssnfcrderung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht aufzuheben. Da durch den Erlass des Wohnungsgesetzes sich an dem Fortbestehen der Inanspruchnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz nichts geändert hat, wie oben auseinandergesetzt wurde, gilt diese rechtliche Beurteilung auch für die Zeit nach Erlass des Wohnungsgesetzes.
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Auch darin, dass der Beklagte nach'Erlass des DurchfUhrungsgesetzes die Inanspruchnahme nicht aufgehoben hat, liegt ebenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, und zwar gleichgültig, welche der oben erörterten Rechtswirkungen dem §’ 39 DurchfG zukommen. Wurden dadurch die Leistungsanforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz aufgehoben, ohne dass nunmehr eine Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz erfolgte, so lagen Überhaupt keine Inanspruchnahmen mehr vor, die von dem Beklagten aufzuheben gewesen wären. Blieb es bei der Leistungsanforderung nach dem Reichsleistungsgesetz, so gilt'die rechtliche Beurteilung wie im vorigen Absatz auch weiterhin. War<«n dagegen die früheren Anforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz aufgehoben und waren an ihre Stelle kraft Gesetzes neue Inanspruchnahmen
nach dem Wohnungsgesetz getreten, so kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte berechtigt und verpflichtet war, diese Inanspruchnahmen nach dem Wohnungsgesetz in Zukunft mindestens auf Antrag des Klägers aufzuheben. Biese Aufhebung hätte nicht mit der Begründung verlangt werden können, die Fensionsräume dürften als Gewerberäume nicht nach dem Wohnungsgesetz erfasst werden; waren sie nämlich in der lat Gewerberäume, so würde § 39 BurchfG auf sie überhaupt keine Anwendung finden, da dieser nur bei Wohnraum eine Aufhebung der bisherigen Inanspruchnahmen und eine generelle Erfassung nach dem Wohnungsgesetz vorsieht. Eine Inanspruchnahme hätte aber auf Grund des Wohnungsgesetzes dann überhaupt nicht Vorgelegen. Auf die Erörterungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, wenn er nach dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum auch, die Fensionsräume als dem Wohnungsgesetz unterworfene TTol'.nräume angesehen hätte, und die dagegen wegen angeblich unzureichender Berücksichtigung von Schrifttum und Rechtsprechung erhobenen Angriffe der Revision kommt es daher überhaupt nicht an. Vielmehr hätte, wenn § 39 BurchfG in der lat auch die Pensionsräume wirksam nach Wohnungsgesetz erfasst hätte, die Aufhebung dieser generellen Erfassung nur aus den persönlichen Verhältnisses des Klägers heraus verlangt werden können. Insoweit aber sind keinerlei Umstände vorgetragen,■die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten erkennen Hessen. Es gelten auch insoweit die Erwägungen, dass der Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen durfte, die Nichtfreigabe der PensionBräume würde die Existenzg'.undlage des
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Klägers nicht zerstören. Ausserdem hat der Klüger seine Rüge, das Berufungsgericht habe für die Zeit nach dem Erlass des Durchführungsgesetzes. zu Unrecht eine schuldhafte Antspflichtverletzung verneint, in der mündlichen Verhandlung des Revisionsrechtszuges ausdrücklich fallen lassen.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung wegen • Hichtaufhebung der etwa wirksam durch das Durchführungsgesetz aufrecht erhaltenen Einweisungen liegt mithin nicht vor.
Es könnte erwogen werden, ob eine Amtspflichtverletzung des Beklagten darin liegt, dass er nichtige Einwei sungsakte der seiner Kommunalaufsicht unterstellten1 Bürgermeister schuldhaft nicht beanstandet hätte. Da aber auch die Leistungsanforderungen. soweit sie von Ortsbürgermei stern ausgegangen sein sollten, rochtsv/irk-sam und inhaltlich sogar- gerechtfertigt waren, so scheidet auch insoweit eine Amtshaftung aus. Desgleichen bestand kein Anlass, den Ortsbürgermeister im Uege der Aufsicht zur Aufhebung der etwa von ihm erlassenen Lei-stungsanforderungen anzuhalten, wie sich daraus ergibt, dass der Beklagte, soweit er selbst diese Anforderungen
erlassen hat, sie nicht schuldhaft aufrecht erhalten
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hat. Insoweit würde es mindestens an einem Verschulden des Beklagten für eine etwa vorliegende Amtspflichtverletzung fehlen.
Das Unterlassen eines Einschreitens gegen Massnahmen der unzuständigen NSDAP-war zur Zeit des Erlasses dieser
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Massnahmen sicherlich nicht schuldhaft, da^untoöglichj,PMe Aufhebung solcher Einweisungen, die nichtig waren, war nicht erforderlich und gehörte daher nicht zu den Amtspflichten ’% des Beklagten. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten scheidet mithin auch hinsichtlich der Massnahmen der BTSD1P aus.
Schliesslich erblickt die Revision eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Beklagte sich einer Auskunft über die angebliche Rechtsgrundlage der Einweisungsverfügung entzogen habe; je nach dem Ergebnis dieser Auskunft, zu deren Erteilung der Beklagte verpflichtet gewesen sei,* habe der Kläger dann bei Inanspruchnahme seiner Wohnräume nach dem Reichsleistungsgese'tz Ansprüche aus § 26 RLG innerhalb der nunmehr verstrichenen Frist des § 27 REG er- ‘ hoben oder sei bei einer Einweisung nach der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung im ordentlichen Rechtsweg gegen die Eingewiesenen vorgegangen, da diese dann keinen Mieterschutz genossen hätten.
Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang Übergehung angebetener Beweismittel. . •
Das Berufungsgericht hat diese voij Klüger in den Te !;-sacheninstanzen nur andeutungsweise vorgetragene rechtliche Begründung (vgl S 6 bis 7 $es Schriftsatzes des Klägers vom 26. Juni 1950) nicht näher geprüft (vgl das Urteil S 15 bis 15). Mit Recht weist der Kläger darauf hin. dass bei einer Einweisung auf Grund der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 194-3 (RGBl I 355) nach deren § 23 Ziff .3 die Vorschriften über den Kündigungsschutz keine Anwendung gefunden; der Kläger hätte also den Eingewiesenen fristgerecht kündigen können, wenn er gewusst'hätte, dass die Einweisung auf Grund dieser Bestimmungen vorgenommen worden wären. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese'Unmöglichkeit, von bestehenden Kündigungsrechten Gebrauch zu machen,oder durch einen etwaigen Fortfall eines Rückgriffsrechts auf die Bedarfsstelle gemäss Reichsleistungsgesetz dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden
ist, weil eine so weitgehende Belehrungsund Aufklärungspflicht des Beklagten Uber die Rechtsgrundlagen der WohnungsInanspruchnahme - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht besteht. Eine Begründung der Leistungsanforderung wird vom Reichsleistungsgesetz nicht gefordert, nicht einmal eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes. In dem Unterlassen einer solchen Begründung oder Bezugnahme liegt daher keine Amts-pflichtverletzüng. Per Kläger stellt auch mehr darauf ab, dass der Beklagte eine Rechtsauskunft auf die Anfrage des Klägers nach den Grundlagen der Beschlagnahme' habe erteilen müssen. Sine Verpflichtung zu Rechtsaus-künften besteht jedoch nicht'schlechthin. Sie kann, wo sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, als Ausfluss der Fürsorgepflicht angesehen werden. Sine solche Für- . Sorgepflicht besteht aber nicht allgemein gegenüber jedem Staatsbürger. Dao Reichsgericht (RCZ 146, 40) hat sie z.S. aus dem Beamtonverhältnis gegenüber dem Beamten und seinen Hinterbliebenen hergeleitet und deshalb eine Belehrungspflicht über den Lauf von Rechtswegbe-schreitungsfristen bejaht? ein solches besonderes Treue-und Fürsorgeverhältnis bestand aber gegenüber dem Kläger nicht. Selbst wenn man darüber hinaus sagen wollte, dar Fflichtenkreis eines Beamten stehe nicht ein für allemal fest, Amtspflichten würden für ihn nicht nur durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift oder besonderen Dienstbefehl des Vorgesetzten begründet, auch aus einer bestimm ten Art der Erledigung eines Dienstgeschäfts könne sich die Amtspflicht ergeben, das künftige amtliche Verhalten in der betreffenden Sache auf eine bestimmte Art einzurichten (Rechtspflicht als Folge voraufgegangenen Tuns)
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(vgl dazu RGr in JW 1934, 2399), bo würde sich für den vorliegenden Fall auch daraus noch keine Auskunftspflicht des Beklagten ergeben. Die zunächst ergriffene Massnahme konnte überhaupt nur aus dem Reichsleistungs- < gesetz gerechtfertigt werden, weil andere Bestimmungen nicht einschlägig waren. Deshalb bedurfte es bis zu dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes keiner Belehrung Über die Rechtsgrundlage der Eingriffe. Nach Inkraft-treten des Wohnungsgesetzes hat aber der Beklagte keine:: neuen Inanspruchnahmen ausgesprochen. Ob die Aufrechterhaltung der bisherigen Inanspruchnahme aus dem Reichsleistungsgesetz oder dem Durchführungsgesetz zu dem Wohnungsgesetz sich ergab, war aus dem Wohnunsgesetz'bezw. dem Durchführungsgesetz zu entnehmen. Diese Entscheidung
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kann zwar sehr zweifelhaft sein, beruht aber nicht auf "einer best imraten Erledigung des Dienstgeschäftes" durch den Beklagten, sondern auf dem Gesetz und begründete daher keine weitere Amtspflicht des Beklagten auf Belehrung und Auskunft über die nunmehr geänderten Rechtsgrundlagen. *
Auch Insoweit scheidet daher eine Amtspflichtverletzung des Beklagten aus.
Die Revision glaubt endlich noch, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung' daraus herleiten zu können, dass der Beklagte sich mit der Aufrechterhaltung der von den örtlichen Stellen geschaffenen "vollendeten Tatsachen" ohne irgendeine Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts einverstanden erklärt habe. Diese Ausführungen gehen fehl. Der Beklagte hat zwar von der Schaffung vollendeter Tatsachen
durch die örtlichen Stellen in seinem Schriftsatz vom 8. August 1950 auf Seite-2 gesprochen. Er hat aher an der gleichen Stelle darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die örtlichen Stellen zu den damals p.usgebrachten Leistungsanforderungen befugt gewesen seien. Das trifft aus den oben angeführten Gründen zu. Venn in dem gleichen Schriftsatz auf Seite 8 davon die Rede ist, der Kläger habe zunächst einmal substantiiert vortragen müssen, welche Personen zu welchen Zeitpunkten und von welchen Behörden bei ihm eingewiesen worden seien, und wenn der Beklagte schliesslich weiter vorgetragen ' hat, dass nach seiner Kenntnis des Sachverhalts die Einweisungen überhaupt nicht,durch ihn selbst, sondern durch die örtlichen Bürgermeister und Funktionäre der HSDAP erfolgt seien, so ergibt sich daraus zwar, dass der Beklagte über die tatsächlichen Vorgänge bei den Einweisungen nicht voll unterrichtet gewesen war* Daraus ergib c sich aber nicht, lass er bei seiner unter Beweis ^stellten (Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 1950 S 4) Erklärung, bis zu dem Eintritt anderer Verhältnisse müsse alles bei dem derzeitigen tatsächlichen Zustand verbleiben, nicht doch ausreichend nachgeprüft hat, ob er Anlass hatte die etwa von seiner Dienststelle erlassene Leistungsanforderung aufzuheben oder die Aufhebung der von anderen Stellen erlassenen Leistungsanforderung zu veranlassen. Aus den vom Kläger vorgetragenen und aus seinem Vortrag zu folgernden Tatsachen ergibt sich daher auch insoweit eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht*
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung sind daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden. .
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b) Ansprüche wegen Nichtrückgabe von zu Unrecht beschlagnahmten Räumen scheiden aus, weil die Räume, wie oben ausgeführt wurde, mit Recht beschlagnahmt worden sind.
Aufopferungs- und Enteignungsansprüche scheiden für die Zeit aus, für die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz bestehen, weil insoweit die Höhe der Entschädigung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist»
Für die Zeit, für die Anforderungen nach dem Reichs* leistungsgesetz entfallen sind, ohne dass eine Erfassung nach dem Uohnungsgesetz erfolgt ist, können mangels jeglicher Inanspruchnahme der Räume derartige Ansprüche aus Enteignung und Aufopferung ebenfalls nicht bestehen.
Soweit die Anforderungen aus dem Reicbsleistungsge— setz durch § 39 DurchfG etwa generell durch Inanspruchnahmen nach dem Uohnungsgesetz ersetzt sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob sich aus dieser durch das DurchfUhrungsgesetz erfolgten gesetzlichen Erfassung und Zuweisung der Pensionsräume Ansprüche auf Enteig-nungsentschädigung oder aus Aufopferung (§ 75 ADR) ergeben. Derartige Ansprüche würden sich/nfemafs gegen den beklagten Kreis richten, sondern gegen denjenigen, zu dessen Gunsten enteignet worden ist (RGZ 167, 14 weiteren Zitaten? Forsthoff, Verwaltungsrecht 1950, 248; Jellinek, Verwaltungsrecht 3« Aufl S 405). Die Beseitigung der Obdachlosigkeit wäre Aufgabe der Gemeinden gewesen, soweit für diese eine konkrete Gefahr duzci^die Obdachlosig keit begründet worden wäre (vgl OLG Celle in NJ7 1951,
78); deshalb geht auch daB Schleswig-Holsteinische Durchführungsgesetz zu dem Uohnungsgesetz in erster Binie von
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der Zuständigkeit der Gemeinden in Wohnungsfragen aus» wie sich vor allem aus § 1 Abs 2 ergibt» wonach die Gemeinden ihre Aufgaben (aus dem Wohnungsgesetz) auf die Ämter oder Kreise Übertragen können« Soweit es aber nicht so sehr um die Obdachlosigkeit der einzelnen Personen als um die Aufgabe der Unterbringung der Flüchtlinge usw. geht» könnte es sich um eine Aufgabe • der Staatsverwaltung handeln» für die -die Länder zuständig waren.
Derartige Entschädigungsansprüche könnten also keinesfalls gegen den beklagten Kreis geltend gemacht werden.
Mithin bestehen aus all diesen Rechtsgründen Ansprüche gegen den Beklagten .nicht.
c) Irotsdem musste die Revision des Klägers Erfolg haben, da das Berufungsgericht zu Unrecht das Bestehen von Entschädigungsansprüchen aus $ 26 Abs 4 RLG gegen den Beklagten als Bedarfsstelle materiell nicht geprüft hat.
Bas Berufungsgericht (Urteil S 14) ist zwar der Ansicht, der Kläger habe Ansprüche aus § 26 BLG nicht geltend genacht, da er trotz umfangreicher Rechts aus f'Jirungen auf die Vergütungsvorschriften des Reichsleistungsgesetzes sich nicht berufen habe. Bern kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat vielmehr erkennbar seine Klage auf alle überhaupt in Betracht kommenden Ansprüche gestützt. So hat er z.B. ausdrücklich Ersatz der Schäden verlangt, die ihm dadurch' entstanden sein sollen, dass die Einge--wiesenen nicht die von.ihnen "geschuldeten" VergütUngs-
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■betrage nach, den Sätzen für gewerbliche Räume gezahlt haben, sondern nur in Höhe der Sätze für privaten Wohn-raum (Schriftsatz vom 31* Dezember 1949)* Gerade diese Ansprüche aber gehören zu den Entschädigungsansprüchen aus Reichsleistungsgesetz, die unter gewissen Voraussetzungen gegen die Bedarfsstelle geltend gemacht werden können. Ui thin waren auch die Entschädigungsansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz zu prüfen.
Für diese Ansprüche ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil S 13/14) der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Der erkennende Senat f.BGHZ 4, 10 /?6 ff/) und der IV. Zivilsenat (BGHZ 4» 266 /271 ff/) haben bereits für die Ansprüche aus einer Inanspruchnahme zur Verfügung aus § 15 RLG den Rechtsweg vor den. ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Der V. Zivilsenat (BGHZ 4f 68 /72 ff/) hat darüberhinaus für 3ede Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes unter Bezugnahme auf den vom Reichsgericht bereits durch die Weimarer Verfassung entwickelten weiten Begriff der Enteignung ausgeführt, dass es sich bei den Ansprüchen aus § 26 RLG auf Vergütung oder Entschädigung um Ansprüche auf Enteignungsentschädigung handelt und deshalb dafür gemäss Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der Senat schliesst sich in Erweiterung der in BGHZ 4* 10 ausgesprochenen Rechtssätze dieser Auffassung an. Einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fe s t s e tzungsverfahren nach § 27 RLG bedarf es für diese Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht (vgl BGHZ 4, 10 /50 *tf\ 266 /273 f
Ob derartige Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz gegen den Beklagten als die Bedarfsstelle, die die Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz vorgenommen hat, bestehen, kann im Revisionsrechtszug noch nicht geprüft werden«, Es fehlen insoweit alle tatsächlichen Feststellungen
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darüber, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs 4 ELG und damit.die einer Haftung des Beklagten als Bedarfsstelle, vorliegen.
Deshalb musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Hevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden. Eine Zurückverweisung an das Landgericht erschien nicht unbedingt nötig (§ 539 ZPO), obgleich auch das Landgericht Uber die Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs 4 EIiGr nicht entschieden hat.
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III. Soweit die Voraussetzungen einer Haftung der Bedarfsstelle nach § 26 Abs 4 ELG vom Berufungsgericht materiell bejaht werden, wird es bei der Entscheidung-zu beachten haben:
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a) Die etwa erfolgte Versäumung der Prist des § 27 Abs 1 Satz 4 FliGr würde der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegenstehen, wie der Senat bereits in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 28. Pebruar 1952 - III ZE 38/51 -ausgesprochen hat.
b) Die Ansprüche aus § 26 Abs 4 ELG richten sich gegen den beklagten Kreis, wenn der Landrat selbst als Bedarfs-Stelle aufgetreten ist. Auch soweit die Bürgermeister die
• inanspruchnfdaciKi unter Verantwortung des Landrats erlassen haben, ist der Landrat durch die Bürgermeister tätig geworden. Auch in diesem Palle haftet der beklagte Kreis nach $ 26 Abs 4 F-LG als Bedarfsstelle. Soweit die Gemeinden aber gemäss § 20 BLG anstelle der einzelnen Leistungs-
pflichtigen in Anspruch genommen worden sind» konnten sie ihrerseits die Leistungspflichtigen nach § 21 RLG in gleicher Weise wie die Bedarfsstelle in Anspruch nehmen. Wenn sie davon Gebrauch gemacht haben, hatten sie die gleichen Rechte (so Schlempp-Lange RLG Anm zu § 21), aber auch die gleichen Pflichten (so Pabst in Pfundtner-Heubert unter I RV 13 zu § 21 RLG) wie ’die Bedarfsstelle, von der sie in Anspruch genommen wurden« Damit hatten sie aber auch die Verpflichtung, die Inan» spruchgenommenen gemäss § 26 RLG zu entschädigen« Zwar musste die Bedarfsstelledie die Gemeinde in Anspruch genommen hatte, die Gemeinde entschädigen. Die durch die Ce~ieind'e Inonspruchgenonmenen ihrerseits standen aber nur zu der Gemeinde, jedoch nicht zu jener Bedarfsstelle in öffentlich-rechtlichen Beziehungen; sie hatten daher nur gegen die Gemeinde, nicht aber gegen jene Bedarfsstelle Ansprüche auc § 26 RLG. Dementsprechend ist auch z..B„ in § 15 Abs *; und 5 ^uartiarleictungcgesetz vom 25. “uni 1868 (DGB1 des norddeutschen Bundes S 523) und in § 5 Abs 3 und § 9 Abs 1 und 2 des Naturalleistun^sgesetzes vom 6. April 1925 (RGBl I, 44), die insoweit durch das Wehr-leistungs- bezw. Reichsleistungsgesetz aufrechterhalten worden sind (vgl vorläufige Durchführungsbekanntmachung zu dem Wehrleistungsgesetz vom 16. Juli 1938 - RliinBl 1938,
493 /498 , 499 , 5007), ausdrücklich bestimmt, dass die Zahlung der Vergütungen für Quartiere und Naturalleistungen durch die Bürgermeister erfolgen, während die militärischen Dienststellen die entsprechenden Vergütungen in allen Fällen nim Ganzen" an die betreffenden Gemeindebehörden zu entrichten haben. Wollte man den Inanspruöhgenonmenen einen unmittelbaren Anspruch gegen jene Bedarfsstellen
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?ubilligen, so würde das der Beselung entgegenstehen, dass jene Bedärfsstelle ihrerseits die Entschädigung "im Ganzen" an die Gemeinde entrichtet»
Es wird also bei der Prüfung, ob dem Kläger Ansprüche aus § 26 BIG gegen den beklagten Kreis zustehen, anders als bei der Frage nach der'BecHBunwirksamkeit der Inanspruchnahme (vgl oben I A 3a) darauf änkomraen, ob, soweit Einweisungen durch den' Bürgermeister erfolgt sind, dieser im Aufträge und unter der Verantwortung des Landrats tätig geworden ist, oder ob die Gemeinde von dem landrat ihrerseits in Anspruch genommen und gemäss § 21 BIG die Einweisungen selbst vorgenommen hat.
Bas Berufungsgericht wird in einzelnen prüfen müssen, in welcher Art damals tatsächlich vorgegangen worden ist. . Babei handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, zu der im Revjsionsrechtszug nicht Stellung genommen werden kann.
c) . Bei der Prüfung, welchen Einfluss die Währungsreform auf die Höhe der Entschädigungsansprüche des Klägers aus Beichsleistungsgesetz hat, bedarf es keines Eingehens auf die Streitfrage, ob der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs 3 BIG als "reiner Geldanspruch, dessen Höhe sich nach dem Wert der verlorenen Sache im Zeitpunkt des Verlustes richtet" und daher 10 t 1 von BM in DM' umzustellen ist (so OGH in NJW 1949, 102) oder ob "für • die Bemessung der Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, in welchem die endgültige Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung getroffen wird" (so Bernedde BVerw 1949, 183) oder ob Enteignungsentschädigungen immer als "T/ertschulden"
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der Umstellung 1:1 unterliegen (so BoeseUeok NJW 1947, 48; 509 OVG Lüneburg DVerw 1951, 90) oder ob in
jedem Einzelfalle zu prüfen ist, "ob der Anspruch auf volle Schadloshaltung, ähnlich wie nach dem Herstellungs-prinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtet ist, oder sich auf pine Summe beschränkt, die etwa nach dem Werte des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt seiner Entziehung oder nach anderen Umständen begrenzt ist, die am Wührungsstichtag unveränderlich Vorlagen" (so Harnening-Buden, Währungsgesetze § 13 UmstG Anm 23)» Diese verschiedenen Lehrmeinungen behandeln im wesentlichen nämlich nur die Fälle, in denen das Eigentum endgültig und für dauernd entzogen wird« Im vorliegenden Falle aber handelt es sich um Einwirkungen der Währungsreform auf die Festsetzung einer ITutzungsentschädigung. Die hier in erster Linie in Betracht kommenden Ansprüche auf Entschädigung wegen Überlassung der Perisionsräumc sind wirtschaftlich den Hiet- und Pcchtzinsen gleichzusetzen; für diese bestimmt aber § 18 Abs 2 UmstG, dass "die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum gescliuD.deten Leistungen" im Verhältnis 10 s 1 umzustellen sind; bei der völligen Gleichartigkeit dieser beiden Gruppen von Ansprüchen kann daher auch die Entschädigung, die für die Überlassung der Pensionsräume zu zahlen ist, nur im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden« Das gleiche gilt auch für Entschädigungen wegen der Beträge, die etwa als entgangener Verdienst bezw. entgangener Gewinn wegen Unmöglichkeit der Verwertung’ der Räume als Pensionsräume geltend gemacht werden; auch insoweit ist es ein anerkannter'Grundsatz im Schadensersatzrecht, dass
Verdienstausfall aus der Zeit vor der Währungsreform 10 : 1 umzustellen .ist« Ein Anlass, diesen Grundsatz bei den wirtschaftlich völlig gleichartig gelagerten Entschädigungsansprüchen, wegen Verdienstentganges nicht' anzuwenden, besteht nicht. Wie Ansprüche umzustellen sind, die aus "Sachschäden, aussergewühnlicher Abnutzung und Verlust"(§ 26 Abs 3 EIiG) entstanden sind, und auf Sachbeschädigungen oder Sachzerstörungen zur Uckzuf (ihren sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Ansprüche bisher vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind.
d) Eis zu welchem Zeitpunkt der Kläger Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz geltend machen könnte, hängt davon ab, ob die Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes zu dem ffchnungs-gasetz noch bestehen geblieben oder durch $ 39 dieses Gesetzes beseitigt worden sind.
Bei der Prüfung der Präge, ob das Schleswig-Hol-Bteinische Durchführungsgesetz zu dem Wohnungsgesetz an dem vorher bestehenden Rechtszustand etwas geändert hat, insbesondere bei Prüfung der Präge, ob den Kläger auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - also nach dem 12. Juni 1948 (Tag der Verkündung) • -noch Ansprüche aus dem^Reichsleistungsgesetz izustehe&,awird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob das Durchführungsgesetz auf die hier allein interessierenden Pensionsräume Anwendung findet.
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Die in § 39 bestimmte Aufhebung aller Einweisungen aus Reichsleistungsgesetz und anderen früheren Bestimmungen ist nur auf "Wohnräume" beschränkt» Die Einweisungen in Räume, die nicht Wohnräume sind, werden daher von dem Gesetz überhaupt nicht betroffen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Pensionsräume seien gewerbliche Räume und gehörten deshalb nicht zu den Wohnräu-. men. Was das Wohnungsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen und damit auch das Schleswig-Holsteinische Durchfülirungsgesetz unter "Wohnräumen" verstehen, ist streitig. Ob dabei allein auf die objektive Eignung der Räume zu Wohnzwecken abzustellen ist’, oder ob äut objektiven Eignung des Raumes zu Wohnzwecken noch die subjektive Zweckbestimmung oder Verwendungsart der Räume zu Wohnzwecken hinzutreten muss (vgl dazu Zusammenstellungen bei Hans, Wohnungsgesetz Aufl 6/3 Art XII Xnm I 2; Bettermann JliinBl HRhW 1949» 133), kann ebenso wie der Streit, ob dann, wenn es auf die subjektive Zweckbestimmung als Wohnraum ankommt, Hoteloder Pensionszimmer nach ihrer "Zweckbestimmung" zu dem Wohnen bestimmt sind (vgl dazu z.B. Kleinrahm im gesamten Wohn- und Hietrecht G 16 (A 1) Bl 1-2; Schlichtungsstelle des Landkreises Stade, ebenda Rspr Bl 1;
LG Detmold, ebenda G 16 (R 1) Bl 2; .OLG Hamm, ebenda Bl 3 R/4) bei der vom Berufungsgericht zu entscheidenden Frage dahingestellt bleiben. Die hier in Betracht kommenden Pensionsräume unterliegen nämlich als "zweckentfremdete Wohnräume" im Sinne des Art VI a WohnG den -Regeln des Wohnungsgesetzes. Dass die Räume des Jagdschlosses ursprünglich zu dem Wohnen, wenn auch vielleicht nur jeweils für verhältnismässig kurze Zeiten von Jagden bestimmt waren, kann nicht zweifelhaft sein.
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Einigkeit 'besteht darüber» dass auch zur zeit gewerblich genutzter Raum» wenn er "zweckentfremdeter Uohnraum" im Sinne des Art 71 a WohnG ist» seinem ursprünglichen Nohnzweck wieder zugeführt werden kann.
Eine ausdrückliche Erläuterung» was unter "zweckentfremdetem Nohnraum" zu verstehen, ist» gibt weder das Nohnungsgesetz noch das BurchfÜhrungsgesetz. Eine‘derartige gesetzliche Begriffserklärung ist auch im frü- • heren Recht, soweit es sich mit der Zweckentfremdung von Wohnraum befasst, nicht enthalten. Nach Art III des Gesetzes zur Änderung des Reichsmietengesetzes und des Uieterschutzgesetzes vom 18. April 1936 (RGBl I.
371) kann die "Umwandlung von Wohnungen in Räume an- . derer Art, z.B. in Fabrikräume, Lagerräume, Werkhallen, ;-Biensträume oder Geschäftsräume" durch den Reichsarbeitsminister von der Genehmigung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Burch § 1 der Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Tfohnungen in Räume anderer Art vom 29. Juli 1941*(RGBl I, 451) hat der Reichsarbeitsmtnister in weitgehendem Hasse unter Abänderung vorher ergangener weniger weitgehender Verordnungen Gebrauch gemacht. In § 4 der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom .27* Februar 1943 (RGBl I, 127) werden in § 4 Bestimmungen getroffen, "um zweckentfremdeten Nohnraum seinem ursprünglichen Zweck wieder zuzuführen". In allen diesen Bestimmungen wird der Begriff "zweckentfremdeter Nohnraum" und "zweolc-entfremdete Wohnungen" als ein gegebener Begriff vorausge-
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setzt.
Nenn Art VI a NolinG "zweckentfremdete Nohnräume ihren ursprünglichen Zwecken wieder zuführen will", so
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ergibt sich daraus, dass die bauliche Eignung für Wohnzwecke nicht entscheidend ist, dass es vielmehr auf die "Zweckentfremdung" und die "Zweckbestimmung" ankommt«
Es kommt also darauf an, ob ein zu dem Wohnen objektiv geeigneter Raum auch seiner Zweckbestimmung nach zu dem Wohnen bestimmt war (Hans aaO Art VI Anm II 2; Bettermann, öffent-^ liches Wohnrecht 5. Teil J? 11*1 e; Hesä VerwGH, VerwRspr 3, 549; LVG Schleswig BB 1949, 45 - DVerw 49, 130; OVG Münster, Haus und Wohnung 1950, 133; WürttBad VerwGH DRZ 1950, 1-391 OVG Hamburg MDR 1949, 377; Bay VerwGH DVerw 194$ 527)« Deshalb gehören zu den zweckentfremdeten Wohnräumen diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienten, nunmehr aber für Nichtwohnzwecke benutzt werden.
Das Gesetz .will diese' Räume ihrem "ursprünglichen" Zweck wieder zuführen. Es stellt es also ausdrücklich darauf ab, ob die Räiune ursprünglich Wohnräume waren.
Es enthält selbst keine Einschränkung, wieweit bei Ermittlung dieses ursprünglichen Zweckes in die Vergangenheit zurückzugehen ist, insbesondere nicht, ob auf den tatsächlichen Ursprung, also die Zelt der Erstellung der Räume, zurückgegangen werden darf. Einige landesrechtliche ] Durchführungsbestimmungen zu dem Wohnungsgesetz haben einen bestimmten Zeitpunkt, der für den "ursprünglichen Zweck"
- Wohnräume oder nicht - entscheidend ist, bestimmt, so z.B. Hamburg in $ 17 Abs 4 der Vollzugsanordnung vom ?
1» April 1949 (Hamburg Amtl Anzeiger S 239); Württem- • •; berg Hohenzollera in § 8 Abs 3 der Rechtsanordnung vom 31. Mai 1946 (Amtsblatt des StaatssekretariatB S 269) {<
und Baden in § 13 Abs 3 des Landeswohnungsgesetzes vom 28, April 1949 (BadGVEl S 247)* Bas Schleswig-Holsteinische
Durehführ uncage setz hat einen solchen Zeitpunkt nicht bestirnt. Die reine Wortauslegung des Gesetzes könnte daher in der Tat ein Zurückgehen bis auf den Zeitpunkt der Erstellung der Bäume, also möglicherweise bis auf einen sehr v/eit zurückliegenden Zeitpunkt, zulassen.
Dieses Ergebnis erscheint in dieser Allgemeinheit wenig erwünscht. Es ist daher zu prüfen, ob aus Inhalt, Zusammenhang, Rechtsentwicklung, sowie aus allgemeinen Bechtsgedanken eine Einschränkung des Ergebnisses der reinen Wortauslegung folgt.
Eine Beschränkung könnte darin gefunden werden, dass nur die verbotene, nicht aber die nicht verbotene Zweck-entfremdung rückgängig gemacht werden soll. Jedoch bietet der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhalt für eine solche einschränkende Auslegung. Sie würde auch keine Begründung in Zweck und Sinn des Gesetzes finden. Durch Art VI a WohnG soll nicht eine Bestrafung für "unerlaubte1’ Zweckentfremdung von Wohnraum erfolgen» Die Rückgängigmachung einer verbotswidrig., erfolgten Zweckentfremdung von Wohnraum könnte violmehr bereits schon auf Grund der das Verbot der Umwandlung aussprechenden Bestimmungen verhindert und notfalls die Rückgängigmachung erzwungen werden (vgl z.-°. § 3 Abs 3 der Verordnung vom 29. Juli 1941 - RGBl 1,452 -). Durch Art VI a WohnG soll vielmehr Wohnraum schlechthin zurückgewonnen werden (vgl Hans aaO Art VI Anm II 3; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnrecht 5. Teil F II 3 b). Dementsprechend haben auch die Verordnung über die Freimachung zweckentfremdeter Wohnungen vom 14. August 1942 (RGBl I, 545) und die Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl I, 127) keinen derartigen Stichtag eingeführt. '
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Zu Unrecht zieht Bettermann (DVerw 1949, 130) aus dem Erlass des Reichsarheitsministers vom 15« September 1942 (RArbBl 1942 Teil I» 407) den Schluss, dort, wo der Reichsarbeitsminister von seiner Ermächtigung zu dem Erlass eines Zweckentfremdungsverbotes keinen Gebrauch gemacht habe, wo also die Zweckentfremdung zugelassen ge-wesen sei, obwohl sie hätte verboten werden können, könne jetzt nicht mehr die Rückführung der Zweckentfremdung verlangt werden. Babel wird übersehen, dass die zeitlichen Schranken hinsichtlich des Rückgehens auf den ursprünglichen Zweck "zunächst" auf den 20.
April 1936, den Zeitpunkt der Ermächtigung zu dem Erlass eines Um..cndlungsverbotes in Art III des Gesetzes zur Änderung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutz--gesetzes vom 18. April 1936 (RGBl I, 371), bestimmt worden sind. Schon der Ausdruck "zunächst" zeigt, dass damit nicht endgültig auf ein von diesem Zeitpunkt an in Betracht kommendes Verbot der Zweckentfremdung, das damals im übrigen auch noch nicht generell bestand, ab-gestellt wurde. Ber Reichsminister des Innern hat denn auch in seinem Rundcrlass vom 26. Juli 1943 (MBliV 1943, 1230) zu § 4 unter Ziff 3 ausdrücklich die Beschränkung auf diesen Stichtag aufgehoben. Bie von Bettensann vertretene Ansicht ist daher auch in das "Öffentliche Wohnrecht" von Bettermann-Haarmann (vgl 5. Teil F II 3 b) nicht übernommen worden.
Aus der soeben geschilderten früheren Regelung ergibt sich im Gegenteil ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass das Wohnungsgesetz ebenfalls grundsätzlich das zeitlich unbeschränkte Zurückgehen zur Ermittlung der ursprünglichen
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Zv/eckbestiirmung zulässt. Es liegt kein Anlass vor, dass das Wohnungsgesetz in einer Zeit aufs äusserste -gesteigerter Wohnungsnot in dieser Richtung Häßlichkeiten, Räume als Wohnräume ln Anspruch zu nehmen, hätte beseitigen wollen, die schon nach dem bisherigen Recht bestanden.
Ebenso kann Bettermann (aaO) nicht gefolgt werden, wenn er das'1'Zurückführen nicht verbotener Zweckent- ^
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fremdungen aus den "Verwaltungsinstituten" herleiten will, "die es der Behörde verbieten, einen Besitzstand zu ändern (Verwirkung, Treu und Glauben, Verbot des widersprechenden Verhaltens)”. In dieser Allgemeinheit -ist dieser Gedanke auch nicht in Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnrecht (5.Teil P II 3 und 4) übernommen worden. Bort wird einmal zwischen der nicht verbotenen Z'.veckentfremdung und der ausdrücklich gestatteten Zweckentfrendung und andererseits bei den nicht verbotenen Zweckentfremdungen unterschieden, ob zur Zeit der Zweckentfremdung völlige Freiheit im Wohnungswesen ' herrschte oder die rechtliche Högllchkeit bestand, Zweckentfremdungen von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen. 7fes für die ausdrückliche durch Verwaltungsakt gestattete Zweckentfremdung rechtens ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, da bisher ein solcher Verwaltungsakt hier nicht behauptet worden ist. Hinsiohtlich der zwar nicht verbotenen Zweckentfremdungen, die jedoch in einer Zeit ergangen sind, wo die Zweckentfremdung von einer Genehmigung abhängig gemacht werden konnte, nehmen auch Bettermann-Haarmann die Zulässigkeit der Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an. Als massgeblichen Zeit-
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punkt sahen sie das in obengenannten Uinisterialer-lass erwähnte Datum des 20. April 1956 an. Ob das in der Tat das früheste ^atum ist, kann nach der oben wiedeigegebenen späteren Aufhebung dieses Stichtages und des da lt gestatteten Zurückgreifens auf noch frühere Zeiten zweifelhaft sein; diese Trage bedarf aber hier deshalb keiner Entscheidung, weil die Zweckentfremdung nach dem bisherigen Tortrag des Klägers erst im Jahre 1957» also erst*nach-dem auch von Bet-termann-Haarmann angenommenen Stichtag, erfolgt 1st und daher auch nach jener Ansicht die Rückgängigmachung der Zweckentfremdung zulässig ist. Im übrigen kann sehr wohl die Ansicht vertreten werden, das ffohnungsgesetz habe die Rückführung der zweckentfremdeten Räume auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Rückführung unbeschränkt zugelassen, jedenfalls soweit es sioh um Räume handelt, d~e vor dem Inkrafttreten des Uohnungsgesetzes zweckentfremdet worden waren (Haarmann in MDR 1949» 580).
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Ob sich in Anlehnung an §§ 195» 900 BGB aus dem Umstand» dass die Räume in den letzten 50 Jahren tatsächlich gewerblich genutzt wurden» eine "v/iderlegliche" Vermutung für eine ursprüngliche Zweckbestimmung als Gewerberaum ergibt (OVG BRhUf YerwRspr 2, 444» ähnlich auch Settermann aaO; Bettermann-Haarmann, Öffentliches Wohnrecht 5. Teil F II 4 a) kann hier dahingestellt bleiben» da eine Zweckentfremdung nach dem bisherigen Vortrag des Klägers erst eingetreten ist» als er im Jahre 1957 das Gut erworben hat.
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Die hier in Betracht kommenden Pensionsräume sind daher sowohl nach der Auffassung, dass auf eine beliebig lange zurückliegende Zweckentfremdung zurückgegriffen werden kann (Hans, Wohnungsgesetz 6. -7. Aufl Art VI . Anm II 1; Kleinrahm DVerw 1949, 155» Haarmann MDR 1949, 377; HessVGH DVerw 1949, 132; OVG Hamburg MDR 1949, 377; Württ-Bo.d VGH Verv/Rspr 1, 164), wie auoh nach der Auffassung, dass auf vor dem 20. April 1936 erfolgte oder durch Verwaltungsakt ausdrückliche gestattete Zweck-' entfremdung (Bettermann-Haarmann, Öffentliches 7/ohnrecht 5. Teil F II) oder auf länger als 30 Jahre zurückliegende Zweckentfremdung (OVG HRhW VerwRspr 2, -444; Better_ mann aaO; Bettermann-Haarmann aaO) nicht zurttckgegriffen werden dürfe, als zweokentfremdete Wohnräume und damit als Wohnrüume anzusehen, auf die das Wohnungsgesetz An-wendung findet. Zu anderer Beurteilung führt auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart (HJW 1947/ 48,’ 641)-, wonach ein im Jahre 1935 in ein Sanatorium umgebautes Wohnhaus jetzt nicht mehr als zweckentfremdeter Wohnraum anzusehen ist, und die Ansicht des Verwaltungs-gerichts Kassel (ÖVerw 1949, 175), wonach eine längere Benutzung als Gewerberaum die Eigenschaft als zweckentfremdeter Wohnraum beseitigt, weil diese tatsächlichen Verhältnisse hier nicht gegeben sind, da die Räume erst , 1937 zweckentfremdet wurden und nur von 1937 bis in den Krieg hinein, also nur wenige Jahre, als Pensionsräume genutzt wurden.
> . . M.i-. Ob diese zweckentfremdeten Wohnräume im#vorliegenden Palle ihrem früheren Zweck als Wohnräume wieder zurückzuführen waren, insbesondere, ob die Rückführung
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unzulässig ist, wenn "durch die Erfassung die berufliche Existenz des Betroffenen vornichtet oder-ernstlich gefährdet werden würde" (vgl OVG Hamburg 1SDR 1949, 576} HessVGH DVerv/ 1949, 132} OVG Lüneburg NJW 1950, 921 =
DVerw 1950,. 497),bedarf bei der hier allein zu entscheidenden Frage, ob es sich um Wohnräume im Sinne des Woh-nungesetzes handelt, keiner Prüfung, denn auch die Unzulässigkeit einer Erfassung würde an. der Eigenschaft der Räume als zweckentfremdete Wohnräume und damit als Wohnräume nichts ändern.
Daher findet § 39 SchlH BurchfG zu dem WohnG auf die hier in Betracht kommenden Fensionsräume Anwendung, so-dass bei Rechtswirksamkeit des § 39 Abs 1 die früher erfolgten Beorderungen nach Reichsleistungsgesetz seit, dem 30. Juni 1948 aufgehoben waren«
e) 1) Bedenken gegen die RechtaglLLti'gkeit des § 39 des SchlH BurchfG zu dem UohnG von 3. Hai 1948 (GVB1 SchlH 1948, 87) ergeben sich vor allem aus dessen Abs 2. Dieser bestimmt:
"Die unter Abs 1 fallenden Räume bleiben erfasst.
3ic bloiben den eingewiesenen Personen auf Grund . der Durchführungsbestimmungen zu dem Wohnungsgesetz weiter zugewiesen."
Fast wörtlich mit dieser' Bestimmung deckt sich § 42 Abs 2 des \7ohnG des lendes Nordrhein-Westfalen vom 23. Jrnuar 1950 (GVB1 NRhWf 1950, 25). Dem war ein erlass des Wirtochaftsministers von Nordrhein-Westfalen vom 12. llärz 1947 - III C^Jte7 1035 - vorangegangen, der den örtlichen Stellen empfahl, eine generelle Umwandlung der
Beorderung nach Reichsleistungsgesetz in Inanspruchnahmen nach dem Yfohnungsgesetz vorzunehmen, nachdem einige Gemeinden bereits von sich aus derartige generelle Anordnungen getroffen hatten«
Anlass zu diesen Uassnahmen gaben vor allem drei -Erwägungen, die ihrerseits sich wieder daraus ableiteten, dass die Beorderung nach Heichsleistungsgesetz an sich nur fUr eine vorübergehende Hotzeit, nicht aber als Dauerzustand gedacht war, und dass für Dauerinanspruchnahmen sich erhebliche- praktische Schwierigkeiten aus den Reichs-leistungsgesetz-Beorderungen ergeben. Die auf.Grund der
Reichsleistungsgesetz-Eeorderungen Begünstigten standen
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nur in einem öffentlich-rechtlichen Hut zungaverhäl tnisj sie waren nicht Bieter. Hob die Bedarfsstelle diese Beorderung auf, so befanden sie sich ohne Rechtsgrund in öen tfohnrötiroen. Erstrebt wurde daher eine Sicherung der Begünstigten durch tjberfülxung dieser Verhältnisse in btirgerlich-reehtliche liietverhältnisse. Die Folge des Nichtbestehens eines solchen bürgerlichen Ilietverhült-nisses ist zugleich, dass Streitigkeiten aus den Wohn-raumverhältnissen zwischen Begünstigten und Betroffenen vor den 'Wohnungsämtern und nicht vor den LIietgerieilten ausgetragen werden müssen. Die Wohnungsämter waren zur Bewältigung dieser Aufgaben weder ihrem Aufgabengebiet nach noch ihrer personellen Zusammensetzung.nach geeignet. Auch aus diesem Grunde .wurde*, der Abschluss bürgerlichrechtlicher liietverhältnisse angestrebt. Bei Beorderungen . für eine kürzere Zeit konnte es hingenommen werden,* dass' für etr/aige Ausfälle an Hutzungsgebtihren, die* die Begünstigten zu zahlen hatten, aber etwa nicht zahlten, gemäss
§ 26 Abs 4 BIG die Bedarfsstellen aufzukommen hatten»
Für Beorderungen, die sich über viele Jahre erstreckten,
konnte diese Bestimmung sich als eine der Wohnungsbe- •
wir t Schaffung im übrigen fremde Ausfallbürgschaft der
Verwaltung für die Uietausffille des Vermieters auswirken.
Alle diese durchaus berechtigten Gründe veranlassten
die hier zur Beurteilung stehende Begelung, dass die
Beorderung nach Reichsleistungsgesetz über Erfassung
und Zuweisung nach Wohnungsgesetz in* bürgerlich-tfccht-
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liehe Ilietverträge generell1 umgewandelt werden (vgl zu diesem Problem Hagemenn UDR 1947» 235J Petz, Arbeitsblatt Britische Zone 1947, 288).
2) Die gegen die generelle ümv/sndlung mittels örtlicher Bekanntmachung erhobenen Bedenken aus der Unzuständigkeit dieser'örtlichen Stellen scheiden hier ebenso aus, wie die Bedenken, ob derartige Anordnungen der "Erhaltung, Vermehrung, Sichtung, Zuteilung und Ausnutzung des vor** liandenen Wohnraumes" dienen und die sich daraus ergebenden Bedenken, ob derartige Anordnungen sich im Rahmen der diesen Stellen in Art I Abs 1 WohnG gegebenen Befugnisse halten, di$ nur dahin gehen, dass sie "die zu dem Vollzug des Wohnungsgesetzes erforderlichen Hassnahmen -zu treffen" haben (vgl Bettermann-Haarmaiin, öffentliches Wohnrecht S 152 Anm 603 a$ BVG Münster in DVerw 1949, 557? IG Hagen in MDB 1947, 233). Denn hier handelt es sich nicht um eine im Verordnungswege erlassene Durchführungsbestimmung, die ihre gesetzliche Grundlage im Wohnungsgesetz finden muss, sondern um ein Lp.ndesgesetz, zu dessen Erlass das land gemäss MilRegVO Nr 57 (Ambl HilReg BrZ 344) hach Anhang D Ziff 3 "im Rrhmen der von der llilitärregierung niedergelegten Grundsätze" befugt war«
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An sich kann die Erfassung und Zuweisung von "Johnraum auch durch einen generellen Akt der Gesetzgebung erfolgen (Bettermann-IIaarmann, Öffentliches Wohnrecht S 152 Anm 603 a). Bas Wohnungsgesetz bestimmt aber, dass Erfassung und Zuweisung nur durch Einzelakte erfolgen durften. Es ist in jedem Binzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen fttr die Erfassung vorliegen, ob die Erfassung den Betroffenen gegenüber zu demutbar ist. Bas Gesetz sieht Richtlinien für die Bemessung des zuzubilligenden Wohnraumes vor; es bestimmt z.B. in Art XII c, in welchem Verhältnis Wohnraum auf Personen unter und über 14 Jahre.bei der Berechnung der erforderlichen Wohnraumflöche zu verteilen ist. Es schreibt in Art VII Abs 2 genau vor, in welcher äusseren Form die Zuteilung zu erfolgen hat; es bedarf der schriftlichen Hitteilung, die unter gewissen Voraussetzungen durch einen Anschlag an der Tür ersetzt werden kann, nicht aber durch eine allgemeine Veröffentlichung. 'Ir. Arb VII Abs 3 wird den Beteiligten eine befristete Beschwerde und ein bestimmtes Rechtsmi11elverfehren gewähr-’ leistet. Besonders individuelle Prüfung ist bei der Zuweisung der Wohnräume erforderlich. Bazu stellt bereits das Gesetz in Art VIII eine gewisse Rangfolge der Wohnungsberechtigten auf, in der die Wohnungs-bewerber zu berücksichtigen sind. Barüberhinaus hat die einweisende Behörde zu prüfen, ob gerade diese ausgewählte Person für diese Wohnung und für diesen Vermieter der rechte Ilieter' ist. (im Ergebnis ebenso Hans WohnG Aufl. 6 - 7 Art XIV Anm 5; IG Hagen ISBR 1947? 233; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht
S 152 Aim 605 a; Haarmann HBR 1947» 235; BVG llünster,
BVerw 1949» 557; Arbeitsgemeinschaft für Wohniingsrecht JUinBl HRhW 1948, 13; Petz, ArbBIBrZ 1947, 208; Wiet-haup, ArbBIBrZ 1948, 451)•
Der Angeklagte führt dazu aus: § 39 Abs 2 des BurchfG bedeute, dass in Form eines Gesetzes materielle Verwaltung ausgellbt werde» 2s sei an sich richtig, dass die Erfassung und auch die Zuweisung von wohnraum unter genauer Prüfung der im Einzelfall bestehenden Verhältnisse erfolgen müsse» Eine generelle Regelung sei.nur als zulässig anzusehen, wenn gewährleistet sei, dass auch generell die Voraussetzungen für die Neuerfassung, diesmal auf wohnungsrechtlicher Grundlage, und für die Zuweisung an die bisherigen Bewohner vorliegen. Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen habe aber der Landesgesetzgeber ohne weiteres unterstellen dürfen, da schon bei den Erfassungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in jedem Einzelfall die hierfür notwendigen Voraussetzungen geprüft worden seien, ob erfassbarer Raum vorhanden war und der Eingewiesene ein anzuerkennendes Wohnbedürfnis gehabt habe. Biesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die früheren Erfassungen, nicht nur die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, sondern auch die auf Grund der Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl I, 127 und 1944 I, 218) und die der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (RGBl I, 355) wesentlich andere Voraussetzungen galten, als für die Erfassung und Zuweisung nach dem Wohnungsgesetz. Vor. allem konnten die Eingriffe nach Reichsleistungsgesetz
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erheblich Uber den Bahnen des Wohnungsgesetzes hinaus-gehen. Die Auffassung der Revision verkennt im übrigen völlig die tatsächlichen Gegebenheiten. Bei den Reichs-leistungsgesetz-Einweisungen musste häufig sehr summarisch verfahren werden; daher war es nicht nur möglich, sondern lag sogar nahe, dass unerträgliche, unzu demutbare, nicht aufrechterhaltenswerte Wohnraumverhältnisse geschaffen worden waren. Ein solches summarisches Verfahren war für die vorübergehende Beorderung nach dem Beichsleistungsgesetz vielleicht noch tragbar, nicht aber für Dauerverhältnisse, wie sie das Wohnungsgesetz schaffen will (BVG Kunster DVerw 1949, 557; DG Hagen UDR 1947, 233)« Ferner wird dabe’i nicht berücksichtigt, dass sich von dem Zeitpunkt der Einweisung nach Reichsleistungsgesetz bis zu dem Zeitpunkt der generellen Umwandlung in Inanspruchnahmen nach dem Wohnungsgesetz tatsächliche Veränderungen erheblicher Art zwischen den Beteiligten ergeben haben können, wie sie hier im Abschnitt III d am Ende erwähnt worden sind. Der Dandes-gesetzgeber konnte daher nicht davon ausgehen, dass bei der'von ihm getroffenen Regelung die individuellen Verhältnisse berücksichtigt wurden, wie es das Wohnungsgesetz verlangte«
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Regelung des § 59 Abs 2 DurchfG könnten auch daraus hergeleitet werden, dass nicht klar erkennbar ist, ob durch die generelle Erfassung und Zuweisung nicht auch die Bestimmungen des Art VII Abs 3 WchnG über die Rechtsmittel des Uohnungsgesetzes verletzt sind« Unklar ist, ob bei der Regelung des Duroh-führungsgesetzes überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist
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(vgl z.B. Hermes SchlHA 1952, 4)« Selbst wenn ein Rechts-* mittel aber auch nach dem Schleswig-Holsteinischen Durch-ftthrungsgesetz hinsichtlich der Erfassung und Zuweisung des § 39 Abs 2 gegeben wäre, so lässt das Durchführungsgesetz nicht erkennen, von wann an die Rechtsmittelfrist lief, ob vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder von dem Zeitpunkt der Beendigung der Reichsleistungsgesetz-Beorderung. Selbst wenn das Rechtsmittel mangels Zustellung der Erfassungs- und Einweisungsanordnung, unbefristet zulässig wäre, ist in keiner Weise ersichtlich wie bei einer gesetzlichen Erfassung, und Zuweisung das Rechtsmittelverfahren durch Entscheidung der "Aufsichtsbehörde" durchgeführt werden kann, insbesondere ob es sich hier um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Wohnungsbehörde oder gegen die Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Der Beklagte führt deshalb auch nur aus, "jeder Betroffene hätte versuchen können, gegen die fingierten Erfassungs- und Zuv;ei8ungsverfUgungen Beschwerde einzulegen". Der Beklagte meint z.?ar weiter: ausserdem
habe ein mittelbarer Rechtsschutz für alle Betroffenen bestanden; bei Veränderung der Verhältnisse- seit Erlass der Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz bis zu der gesetzlichen Erfassung habe es dem Betroffenen freigestanden, die Räumungsklage wegen Eigenbedarfs nach dem Mieter-schutzgesetz zu erheben. In-diesem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht hätte die Wohnungsbehörde beteiligt werden müssen, und sie hätte auf diese Weise die Möglich- . keit zur Nachprüfung des Einzelfalles gehabt. Ausserdem habe für jeden Betroffenen jederzeit die Möglichkeit bestanden, einen Aufhebungsantrag bei der örtlichen Wohnungsbehörde zu stellen, gegen dessen Ablehnung ihm die !
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Dienstaufsichtsbeschwerde zugestanden und im Falle der Amtspflichtverletzung eines Beamten die Amtshaftungs-klage gegeben genesen sei. Diese Ausführungen beseitigen die hier aufgezeigten Bedenken nicht» Dieser mittelbare Rechtsschutz dürfte nicht so weit gehen, wie der Rechtsschutz gegen Erfassung und Zuweisung. Ist ein Mietvertrag festgesetzt, so stehen dem Eigentümer v/ohl nur die llietaufhebungsansprüche nach Hieterschutzgesetz zu, insbesondere auch bei etwaigem Eigenbedarf (vgl Hans, WohnG Aufl 6/7 A^rt VIII Anm VI 4 mit Zitaten und auch Uber abweichende Ansichten)• Ist kein Zwangsmietvertrag geschlossen, so ist im stärksten Maße . umstritten, ob eine Zurücknahme der Erfassung noch möglich ist, wenn der Mieter, wie hier, bereits im Besitz der Wohnung ist (vgl Streitstand bei Hans aaO Art VIII Anm III 4; Hermes aaO S 2).
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Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, der Rechtsschutz entspräche den Grundsätzen des Wohnungsgesetzes, so wäre es doch unzulässig, dass das Durchführungsgesetz eine generelle Erfassung und Zuweisung ausspricht und die individuellen Voraussetzungen der Erfassung und Zuweisung dem Rechtsmittelverfahren, soweit es von den Beteiligten in Gang gesetzt wird. Überlässt« Eine solche Regelung, bei der bewusst von einer individuellen Prüfung im Erfassungs- und Zuweisungsverfahren zunächst abgesehen und diese- nur dem Beschwerdeverfahren überlassen bleibt, setzt sich über die klaren Bestimmungen des Wohnungsgesetze.s hinweg, das schon im Erfassungs- und Zuweisungsverfahren eine individuelle Prüfung der Voraussetzungen von Erfassung und Zuweisung zwingend verschreibt».
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Die Anordnung der generellen Erfassung und Zuweisung hält sich nicht mehr nim Rrhmen der von der Hilitär-regierung im Uohnungsgesetz niedergelegten Grundsätze", Da das Lpnd aber nur in diesem Rahmen Gesetzgebung ausüben durfte , hat es die ihm gesetzten Schranken Überschritten. Das Lfndesgesetz ist daher insoweit rechtsunwirksam.
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Die eizileitend (Ziff tEI e l) zusammengestellten Ziele, die Anlass zu dem Erlass der generellen Umwandlung gaben, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie können auch dwch dem Wohnungsgesetz entsprechende Einzelumwandlungen erreicht werden. Allerdings wird der Erlass solcher Einzelumwandlungen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Jedoch sind die Probleme nicht so dringend, dass sie innerhalb kürzester Zeit erledigt werden müssten.
Das zeigt bereits der Umstand, dass vom Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes im Frühjahr 1946 das Land Schleswig-Holstein bis LIitte des Jahres 1948 und das Land Nordrhein-Westfalen sogar bis Anfang des Jahres 1950 mit solchen generellen Umwandlungen gewartet haben. Die Möglichkeit individueller Umwandlung ergibt sich auch daraus,' dass mit Ausnahme von Hamburg und den beiden genannten Ländern die anderen Länder ähnliche generelle Umwandlungen nicht gesetzlich vorgesehen haben. Im übrigen könnten jeweils die dringendsten Fälle (Streitigkeiten zwischen Eigentümer und nutzungsberechtigtem; Sichtzahlung der Benutzungsentschädigung und daher Haftung der Bedarf sstellen) zuerst bereinigt werden, tatsächlich ist die Verwaltung auch in der Lage, diese individuellen Umwandlungen vorzunehmen, wie sich aus den Ausführungen von Haarmann (MDR 1947, 235) ergibt.
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Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Aufsichtsbehörde in Notfällen anstelle der unteren Behörde tätig werden kann, wobei zu beachten ist, dass hier entgegen der Ansicht des Beklagten--nicht.«die Aufsichtsbehörde, sondern der Landesgesetzgeber tätig geworden ist, und auf die Frage, ob die Aufhebung der Reichsleistungs-gesetz-Beorderung in § 39 Abs 1 durch generellen Akt zulässig ist oder nicht, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sich die Ungültigkeit des § 39 Abs 2 aus der dort vorgesehenen generellen Erfassung und Zuweisung ergibt. Deshalb bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob es sich hier um "Generalverfügungen" handelt, wie Hermes (aaO S 2 bis 3) meint, denn gerade deren Zulässigkeit hinsichtlich Erfassung und Zuweisung wird durch die Bestimmungen des Uohnungsgesetzes, die eine individuelle Prüfung verlangen, ausgeschlossen, eine Frage, die Hermes überhaupt nicht erörtert..
3) Aus der Hechtsungültigkeit des § 39 Abs 2 ergibt sich auoh die Hechtsungültigkeit des Abs 1. Der Hechtsgedanke des § 139 BGB, dass bei Nichtigkeit eines feiles eines Hechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, ist auch auf das öffentliche Recht (RGZ 133» 206 S 31 des insoweit in-
BOSS 3,1 - ff nicht abgedruckten Urteils des Senats vom
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28. 6. 51 - III ZR 6/50) und insbesondere auf Gesetze änr-
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zuwenden (HGZ 134, 1 /T57). Gerade aus den oben zu III e 1 erörterten, für die Schaffung des § 39 massgebend gewe-. senen Überlegungen, ergibt sich, dass die Stellung der Eingewiesenen nicht verschlechtert, sondern durch Schaf-
fung bürgerlich-rechtlicher Verträge gefestigt werden sollte Es ist dahe* nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Reichsleistungsgesetz-Beorderung gewollt hätte, wenn er die Überführung in Wohnungsgesetz-Verhält-nisse nicht gleichzeitig erreichen konnte. Zwar hat Hamburg in der Bekanntmachung der Baubehörde - Wohnungsamt -vom 9. Juli 1948 (Hamburger Amtlicher Anzeiger 1948, 311) alle Leistungsanforderungen über gewerbliche Räume, die bis zu dem 31* Juli 1947 erlassen worden waren, mit Wirkung vom 4. August 1948 aufgehoben; die Parteien wurden aufgefordert, Mietverträge zu schliessen» bei Nichtziistandekom-men einer Einigung konnte eine neue Leistungsanforderung beantragt werden, jedoch wurde ausdrücklich bestimmt, dass die früher auf Grund der Leistungsanforderung erfolgten Raumüberlassungen in dem in den Leistungsanforderungen bestimmten Umfang genehmigt wurden. Ob solche Massnahmen gültig waren, bedarf hier keiner Prüfung. Diese Regelung wird nur erwähnt, weil sich auch aus ihr das Bestreben ergibt, die Reichsleistungsgesetz-Beorderung nur dann aufzuheben, wenn an ihrer Stelle durch MGenehmigung" der bisherigen Überlassung oder durch Abschluss neuer Verträge eine Sicherung der Eingewiesenen erfolgt.
Deshalb ergibt hier die Ungültigkeit des Abs 2 auch die Rechtsungültigkeit des Abs 1 der Durchführungsverordnung (im Ergebnis ebenso LVG Münster DVerw 1949»
557$ LG Hagen MDR 1947 t 233? LG Düsseldorf im Handbuch des gesamten tlietrechts S 51$ sämtlich für die ähnlichen-Verhältnisse hinsichtlich des Ministerialerlasses in Hordrhein-Westfalen$ aA Wiethaup, Arbeitsblatt BrZ 1948, 431). •
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4) Das Berufungsgericht wird schliesslich noch zu prüfen haben, oh das Gericht die RechtsUngültigkeit des §
39 Durchführungsgesetz von sich aus endgültig feststellen kann oder ob es die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat.
Nach Art 100 GrundG hat diese Vorlage zu erfolgen, wenn es sich um die Unvereinbarkeit eines Lendesgesetze8 mit einem Bundesgesetz handelt. Der Verstoss des Landes- • gesetzes gegen das Bundesgesetz muss also vom vorlegenden Gericht selbst bejaht werden. Diese Voraussetzung der Unvereinbarkeit des DuVchführungsgesetzes mit dem Wohnungs- . gesetz ist nach dem oben Au^geführten hier gegeben. Es ist nicht nur zweifelhaft, ob eine solche Unvereinbarkeit vor- •' liegt, sondern diese Unvereinbarkeit wird-be jaht.
Fraglich ist dagegen, ob das Uohnungsgesetz als Bundesgesetz anzusehen ist« Das Uohnungsgesetz ist ein Gesetz des Kontrollrates, also unmittelbares I.satzungsrecht. Nach Ziff 7 des Besatzungsstatuts blei]ben Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte in Kraft, bis sie von den BesatzungS' Behörden aufgehoben oder abgeändert werden. Daraus -folgert Holtkotten im Kommentar zu dem Bonner Grundgesetz (Art 123 zu Abs 1 Anm 4 a), dass unter die Bestimmung des Art 123 GrundG, wonach Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags fortgilt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, das Besatzungsrecht nicht fällt, weil es der Dispositionsbefugnis des deutschen Verfassungsgesetzgebers entzogen sei (im Ergebnis ebenso Lechner, Deutsches Bundesrecht I A 90 zu § 13 Ziff 14 des Gesetzes Uber das Bundesverfassungsgericht S 35). Holtkotten erörtert dann
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lieh die Höglichkeit gehabt, für den Bereich dieses
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tuieren, nämlich unter der auf schiebenden Bedingung des A Aufhörens der Geltung dieses Rechts als Besatzungsrecht und '
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Positionsbefugnis Uber diesen Rechtsbereich. Bazu sei * ‘
aber erforderlich gewesen, dass der Verfassungsgesetzgeber dieses Besatzungsrecht in subsidiäres deutsches Recht . j transformiert hätte. Er vertritt die Auffassung, dass das ; j nicht geschehen sei. BemgegenUber vertritt Zinn (Bundes-recht und Bundesgesetzgebung Bericht Uber die Wöinheimer Tagung 1949 S 69 ff) die Auffassung, dass der Bundesgesetzgeber von dieser Höglichkeit Gebrauch gemacht \
habe. Er (S 69) und Ipsen (ebensa S 143) vertreten allerdings die Auffassung, dass diese Transformation einstweilen noch keine praktische Bedeutung habe', weil eine deutsche Gesetzgebungsbefugnis auf diesem Gebiete nicht vorlüge. Immerhin wUrde damit dieses Besatzungsrecht zugleich auch deutsches Recht, wenn auch nur subsidiäres deutsches Recht geworden sein. Es würden darauf grundsätzlich Art 123 ebenso wie die folgenden Artikel Anwendung finden. Handelt es sich aber um deutsches Recht, so bezöge dieses* deutsche Recht sich gemäss Art 74 Ziff 18 GrundG auf ein Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung. Bamit würde dieses deutsche Recht gemäss Art 125 sowohl nach Ziff 1 wie nach Ziff 2 Bundesrecht geworden sein, und es würde ein Verstoss des hier interessierenden landesrechtlichen Purchführungsgesetzes gegen subsidiäres Bundesrecht'vorliegen; es wäre dann tatsächlich der Pall des Art 100 GrundG gegeben, der zur Vorlage an das Verfassungsgericht nötigte.
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Damit liegt also eine Meinungsverschiedenheit darüber vor« ob das Wohnungsgesetz als Bundesrecht fort-.'ilt. üan könnte daran denken« diese Meinungsverschiedenheit als eine solche über das.Portgelten von Hecht ♦ * » als Dundesrecht im Sinne des Art 126 GrundG ahzusehen«
was wiederum zur Folge hätte« dass darüber das Verfassungsgericht zu entscheiden hätte. Es kann aber zweifelhaft sein« ob hier überhaupt ein Fall des Art 126 GrundG gegeben ist. Hach üoltkotten (aaO Anm 3e)sinü Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit ausschliesslich nur die Tatbestände der Art 124 bis 125« also Meinungsverschiedenheiten darüber« ob es sich um eine ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes handelt oder ob das fragliche Hecht innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gegolten hat oder ob es Hecht ist« durch das nach dem 8. Hai 1945 früheres Keichsrecht abgeändert worden ist. Jedoch auch dann« wenn man sich auf diesen engeren von. Koltkotten vertretenen Standpunkt stellt, wird es erforderlich sein, die Sache dem Verfassungsgericht vorzulegen.
Die Entscheidung, ob ein Verstoss gegen ein über Art 125 GrundG Bunde srechtn gewordenes’ deutschös,i''t i*!-1 •>
Hecht im vorliegenden Fall gegeben ist, hängt allein davon ab, ob der Verfassungsgesetzgeber das Besatzungsreoht zu subsidiärem deutschen Hecht gemacht hat« &ie Frage, ob diese Voraussetzung der Zuständigkeit das Verfassungsgerichts gegeben ist, kann aber nur vom Verfassungsgericht entschieden werden. Würden andere Gerichte über diese Zuständigkeitsfrage entscheiden, so bestünde die Möglichkeit, dass diese Gerichte die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts verneinen und alsdann die Unvereinbarkeit des Durch—
führungogesetzes mit dem Wohnungsgesetz in eigener Zuständigkeit verneinen würden,während das Verfassungs-gericht vielleicht, falls ihm die Sache vorgelegt würde, seine Zuständigkeit bejahen würde, weil es das Wohnungsgesetz für deutsches' Hecht und damit über Art 125 GrundG für Bundesrecht ansehen würde und alsdann das Durchführungsgesetz mit dem WohnG vielleicht für vereinbar erklären würde» Die in Art 100 getroffene Zuständigkeitsregelung' geht aber dahin, dass in allen Fällen, in denen ein Ge-rieht eine Unvereinbarkeit mit Verfassungs- oder Bundesrecht annimmt, die Entscheidung des Verfassungsgerichts eingeholt werden muss. Zwar darf das Gericht die Ent» Scheidung des Verfassungsgerichts nur anrufen, wenn es selbst einen Verstoss gegen VerfassungB- oder Bundesrecht bejaht, nicht aber schon dann, wenn es in dieser Beziehung nur Zweifel hat. Sinn dieser Begelung ist einerseits, dass nur das Verfassurig3gerieht einen solchen Verstco* gegen Vor-
fr.3sung£- und Bundesrocht feststellen darf, andererseits, dass das Verfassungsgericht nicht mit einer Übergrossen Zahl von Füllen belastet wird, sondern nur mit solchen, in denen die Gerichte eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsund Bundesrecht annehmen» Wägt man die Bedeutung dieser beiden, die Vorlegung an das Verfassungsgericht begründenden Voraussetzungen ab,' so ergibt sich klar, dass der erste . Gedanke, (Feststellung der Unvereinbarkeit nur durch das Verfassungsgericht) der bedeutungsvollere ist, und dass der.zweite Gedanke (Entlastung des Verfassungsgerichts) zurücktreten muss, wenn die Durchführung dee ersten Grundsatzes gefährdet erscheint. Daraus ergibt sioh, dass die Gerichte bei der Bejahung der Unvereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung mit solchem* Rechtv'hinsiöhtlich-dessefo es ** felhaft ist, ob es Bundesrecht ist, auch dann an das Ver-
fassungsgericht vorlegen müssen, wenn sie nur Zweifel daran haben*, ob dieses Recht Bundesrecht ist oder nicht und dass sie über diese Präge nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfen, weil sonst, wie das obige Beispiel zeigt, die Durchsetzung-des bedeutungsvolleren Grundsatzes (Unvereinbarkeitserklärung nur durch das Verfassungsgericht) gefährdet erscheint. Im übrigen handelt es sich dabei um den gleichen Grundgedanken, der im Art 126 GrundG, wenn auch vielleicht nur im Hinblick auf die Streitigkeiten aus Art 124 und 125 GrundG seinen Ausdruck gefunden hat.
Bas Berufungsgericht wird daher die Streitfrage, ob
das reine Besatzungsrecht vom Verfassungsgesetzgeber in
subsidiäres deutsches Recht transformiert worden ist,
nicht selbst entscheiden dürfen, sondern wird sie dem
Verfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.
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Weitere Voraussetzung für die Vorlage ist allerdings, dass die Entscheidung, ob das Durchführungsgesetz mit dem Wohnungsgesetz übereinstimmt, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Nur bei Erheblichkeit der Entscheidung über die Vereinbarkeit darf das'Berufungsgericht das Verfassungsgericht anrufen. Die etwaige Er- , heblichkeit der Entscheidung über die Unvereinbarkeit des Schleswig-Holsteinischen Durchführungsgesetzes mit dem Wohnungsgesetz ergibt sich jedoch; aus dem gesamten Urteil
Das Berufungsgericht wird also, wenn im übrigen die Voraussetzungen von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Schleswig-
Holsteinischen -^lrchfOhrungsgesetzes zu dem Vohnungsgesetz geklärt sind dem Bundesverfassungsgericht die Prägen vorzulegen haben:
a) Ist das Wohnungsgesetz (Kontrollratsgesetz Nr 18) subsidiäres deutsches Recht ?
b) bei Bejahung von a): lot §■ 39 Abs 2 SchlH BurchfG zu dem WohnG vom 3. Mai 1948 (SchlH GVB1 1948, 87) mit dem Wohnungsgesetz als subsidiärem Lundesrecht vereinbar ?
Br. Riese Br. .Pagendarm Dr, KLeinewefers
Bundesrichter Rietschel ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Br. Riese Lr- Gelhaar