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BGH · III ZR 69/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 69/16

Januar 2016 - 8 U 99/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zu dem 23. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B. verfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist. Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 WG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. Dieser hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. 3 Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). schwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Mai 2016 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedigung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzforderung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird (BGH, Urteil vom 18. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF WG aufzunehmen, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. Die Nennung von § 157 WG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, dass er mit seinem - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung begehrt. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 86 InsO § 544 ZPO § 86 InsO § 265 ZPO
17InsOAnspruchAufnahmeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 69/16
vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR69.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 99/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Beru-
fungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zu dem 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B.	vom	28.	April	2016	an	diesem	Tag das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist.
 
2	Der	Kläger hat mit dem Insolvenzverwalter am 17. Mai 2016 zugestelltem
 Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 WG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. Dieser hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.	Versicherungs AG freigege-
ben.
3	Die	Beschwerde	der	Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie
 nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).
4	Das	gemäß	§	240	Satz 1 ZPO unterbrochene Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Mai 2016 an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten am 17. Mai 2016 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, MDR 2011, 1491, 1492). Die Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf das Absonderungsrecht des § 157 WG aF anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Be-
 
friedigung aus dessen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (vgl. zu § 110 WG: BGH, Urteil vom 18. Juli 2013-IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 9 ff; Thole, NZI 2011, 41, 42 f). Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedigung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzforderung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 aaO Rn. 13, 15; Thole aaO S. 42).
5	Diese Voraussetzung ist - unabhängig davon, ob von ihr bereits die
 Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme oder (erst) der Erfolg der Klage abhängt, - vorliegend erfüllt. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF WG aufzunehmen, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. In § 157 WG aF ist der Anspruch des Dritten auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Ansprpuchs bestimmt. Die Nennung von § 157 WG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, dass er mit seinem - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung begehrt.
 
6	Beschwerdegegner	war nach der Verfahrensaufnahme zunächst der In-
solvenzverwalter. Nachdem dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.	Versicherungs	AG freigegeben hat, ist
 die Prozessführungsbefugnis an die Beklagte zurückgefallen. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessführungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verbleibt (so MüKolnsO/Schumacher,
 3.	Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm-Kuleisa, InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 24; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]).
7	Infolge	der	Aufnahme	des	Beschwerdeverfahrens	begann	die	zweimona-
tige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 17. Mai 2016 von neuem zu laufen. Sie endete am 18. Juli 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine
 
Beschwerdebegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO eingereicht worden.
Herrmann	Hucke	Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 O 202/11 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2016 - 8 U 99/15 -