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BGH · III ZR 68/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 68/90

ZPO §§ 1025 Abs.1, 1027 a; BörsG § 28 Eine Schiedsvereinbarung, aufgrund deren ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht entscheiden soll, ist nicht deshalb unwirksam, weil Gegenstand der schiedsgerichtlichen EntscheidungsZuständigkeit ein Warentermingeschäft an einer ausländischen Börse ist und die eine Partei nicht börsentermingeschäftsfähig ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt; 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß sie eine SchiedsVereinbarung geschlossen haben, die für den Gegenstand der erhobenen Klage Geltung beansprucht. Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Parteien einer SchiedsVereinbarung dem Schiedsgericht auch die (für die ordentlichen Gerichte verbindliche) Entscheidung über Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen können. In diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen {Senatsurteile BGHZ 68, 356, 366 f.; und vom 26. Dies gilt nicht nur, wenn bereits ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahender Schiedsspruch ergangen ist, sondern auch dann, wenn der Kläger die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-rung verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (über die Kompetenz des Schiedsgerichts) steht auch nicht entgegen, daß den Gegenstand des Hauptvertrages Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen bilden. a) Der Bundesgerichtshof hat sowohl einer Gerichtsstandsvereinbarung als auch einer Schieüsabrede die Wirksam keit versagt, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hatten, daß das zur Entscheidung berufene Gericht oder Schiedsgericht den Termineinwand nicht beachtet hätte (BGH Urteile vom 12. Die se Folge hat der Bundesgerichtshof daraus hergeleitet, daß die Parteien die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts und die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart hatten. Einmal haben die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart; dazu gehören die zwingenden Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit bestimmter Börsengeschäfte ergibt, wenn sie von nicht börsengeschäftsfähigen Personen geschlossen werden, ebenso wie die Regelung des Differenzeinwands. a) Nach § 1025 Abs. 1 ZPO hat eine Vereinbarung, eine Rechtsstreitigkeit solle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Zivilsenat in diesen Entscheidungen maßgebliches Gewicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts und der Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelegt hat, so hat er damit zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung der Gegenstand der ihm vorliegenden Schiedsvereinbarungen als solcher der Parteivereinbarung nicht grundsätzlich entzogen war. 5. Die von den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung ist auch nicht nach § 28 BörsG unverbindlich. Nach § 2S BörsG ist eine Vereinbarung, durch die die Parteien sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 BörsG Börsentermingeschäfte ab-schließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt. Börsenschiedsgerichte sind nur solche Schiedsgerichte, die den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dienen und mit diesem in organischem Zusammenhang stehen (Nußbaum, Kommentar zu dem Börsengesetz für das Deutsche Reich, 1910, Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestellen ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages einen Obmann, für den nur bestimmt ist, daß er die Befähigung zu dem Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muß. Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, ist bei Unwirksamkeit dieses ("Haupt-")Vertrages nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Senatsurteil vom 28. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315; Senatsurteil vom 28. Außerdem sind "auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages" dem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Daraus ist zu schließen, daß die Parteien die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht von derjenigen des Hauptvertrages abhängig machen wollten.

Zitierte Normen: § 1025 ZPO § 28 BoersG2007 § 139 BGB
GegenstandRechtaaOSchiedsgerichtWirksamkeitKlägerParteiBörse

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 3GHZ:____________nein
ZPO §§ 1025 Abs. 1, 1027 a; BörsG § 28
Eine Schiedsvereinbarung, aufgrund deren ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht entscheiden soll, ist nicht deshalb unwirksam, weil Gegenstand der schiedsgerichtlichen EntscheidungsZuständigkeit ein Warentermingeschäft an einer ausländischen Börse ist und die eine Partei nicht börsentermingeschäftsfähig ist.
3GH* ürt. v. 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 68/90
URTEIL
Verkündet am:
6. Juni 1991 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gerhard Sch^i^ R<äBHBHfestraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und v.
gegen
 und V
die Firma Ig^ Gesellschaft für B von	mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dirk-A. KI und Peter J, KoÄ,. C-ÄÄlllllilii: Allee	D
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt,
 Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revi sionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Parteien vereinbarten die Eröffnung und Führung eines Kontos für den Kläger durch die Beklagte und die Verwendung des Kontoguthabens zur Durchführung von Warentermingeschäften» Gleichzeitig schlossen sie für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einen Schiedsvertrag,
 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und dem ihm erstatteten Betrag in .Anspruch. Auf die Schiedseinrede der Beklagten haben Landgericht und Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Entscheiöungsqründe
 Die zugelassene Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen; denn die von dem Beklagten erhobene Schiedseinrede ist begründet.
1.	Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß sie eine SchiedsVereinbarung geschlossen haben, die für den Gegenstand der erhobenen Klage Geltung beansprucht. Umstritten ist zwischen ihnen, ob diese SchiedsVereinbarung wirksam ist,
2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung und damit über die Erheblichkeit der von
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dem Beklagten erhobenen Schiedseinrede unter diesem Gesichtspunkt in die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts falle, da die Parteien dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz zugewiesen hätten. Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Parteien einer SchiedsVereinbarung dem Schiedsgericht auch die (für die ordentlichen Gerichte verbindliche) Entscheidung über Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen können. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweite Sehiedsvereinbarung, deren Gegenstand die Gültigkeit der Sehiedsvereinbarung für die Hauptsache ist (Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens 2. Aufl. 1990, Rn. 118). In diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen {Senatsurteile BGHZ 68, 356, 366 f.; und vom 26. Mai 1988 - III ZR 46/87 - JZ 1989, 201 = BGHR ZPO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1). Dies gilt nicht nur, wenn bereits ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahender Schiedsspruch ergangen ist, sondern auch dann, wenn der Kläger die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-rung verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Es bleibt aber die Vereinbarung der Parteien, auch die Wirksamkeit der Schiedsabrede der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Sie beschränkt die Zuständigkeit des Gerichts auf die Entscheidung
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über die Wirksamkeit und die Auslegung der sogenannten Kom-petenz-Kompetenz-Klausel {Senatsurteil vom 26, Mai 1988 aaO) .
Der Widerspruch, den diese Rechtsprechung in der Literatur erfahren hat - sowohl was die Zulässigkeit der Koxnpe-tenz-Kompetenz-Klausel überhaupt (vgl, Schwab/Waiter, Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Kap. 6 Rn, 7 ff,), als auch was ihre Wirkung vor Durchführung des Schiedsverfahrens betrifft (Bosch, JZ 1989, 202; Schwab/Waiter aaO Rn. 13) -, gibt dem Senat keine Veranlassung, von ihr abzugehen,
3.	Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (über die Kompetenz des Schiedsgerichts) steht auch nicht entgegen, daß den Gegenstand des Hauptvertrages Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen bilden.
a) Der Bundesgerichtshof hat sowohl einer Gerichtsstandsvereinbarung als auch einer Schieüsabrede die Wirksam keit versagt, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hatten, daß das zur Entscheidung berufene Gericht oder Schiedsgericht den Termineinwand nicht beachtet hätte (BGH Urteile vom 12. März 1984 - II ZR 10/83 - BGHWarn 1984 Nr. 85 = WM 1984, 1245 und vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - BGHWarn 1987 Nr. 207 = WM 1987, 1153). Die se Folge hat der Bundesgerichtshof daraus hergeleitet, daß die Parteien die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts und die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart hatten. In einem solchen Fall liegt es na he, daß das ausländische Gericht oder Schiedsgericht, das aufgrund der Vereinbarung der Parteien nach ausländischem
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Recht zu entscheiden hat» die zwingenden deutschen Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit eines Termin- oder Differenzgeschäfts ergibt, nicht beachtet,
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bereits entschiedenen in zwei wesentlichen Punkten. Einmal haben die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart; dazu gehören die zwingenden Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit bestimmter Börsengeschäfte ergibt, wenn sie von nicht börsengeschäftsfähigen Personen geschlossen werden, ebenso wie die Regelung des Differenzeinwands. Zum anderen haben die Parteien ein deutsches Schiedsgericht vereinbart, Von ihm kann nicht von vornherein angenommen werden, daß es zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts nicht beachtet. Im übrigen unterliegt sein Schiedsspruch auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr, 2 ZPO der Überprüfung darauf, ob sein Inhalt mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist {vgl. dazu zuletzt BGH Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 349/89 -WM 1991, 576).
4,	Dem Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Streites fehlt auch nicht deshalb die Schiedsfähigkeit, weil die Parteien über ihn keinen wirksamen Vergleich schließen können,
a) Nach § 1025 Abs. 1 ZPO hat eine Vereinbarung, eine Rechtsstreitigkeit solle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Diese objektive Schiedsfähigkeit
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fehlt, wenn der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne Vorbehalten hat, daß nur der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen {Schwab/Walter aaO Kap» 4 Rn» 4; Zöl-ler/Geimer, ZPO 16. Aufl. § 1025 Rn. 37; ähnlich Gloss-ner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis 3. Aufl. Rn. 69).
b) Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken, die Wirksamkeit von Verträgen über Börsentermingeschäfte der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere, weil der Schiedsspruch - wie ausgeführt - auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf unterliegt, ob sein Inhalt mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Etwas anderes läßt sich auch den Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 12. März 1984 und vom 15. Juni 1987 (aaO) nicht entnehmen. Wenn der II. Zivilsenat in diesen Entscheidungen maßgebliches Gewicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts und der Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelegt hat, so hat er damit zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung der Gegenstand der ihm vorliegenden Schiedsvereinbarungen als solcher der Parteivereinbarung nicht grundsätzlich entzogen war.
5.	Die von den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung ist auch nicht nach § 28 BörsG unverbindlich.
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a) § 28 BörsG ist nicht unmittelbar anwendbar.
Nach § 2S BörsG ist eine Vereinbarung, durch die die Parteien sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 BörsG Börsentermingeschäfte ab-schließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht die Entscheidung durch ein Börsenschiedsgericht vereinbart.
Börsenschiedsgerichte sind nur solche Schiedsgerichte, die den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dienen und mit diesem in organischem Zusammenhang stehen (Nußbaum, Kommentar zu dem Börsengesetz für das Deutsche Reich, 1910,
§ 28 Anra. II a; Schwark, Börsengesetz, 1976, § 28 Rn. 1). Es muß sich dabei nicht um Börsenorgane, d.h. durch Gesetz oder Börsensatzung innerhalb der Börse gegründete Einrichtungen oder ähnliche Anstalten i.S. des § 1 Abs. 3 BörsG, handeln (Schwark aaO). Andererseits ist nicht jedes Schiedsgericht, das zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften berufen wird, schon wegen seiner Aufgabe ein Börsenschiedsgericht (so anscheinend Meyer/Bremer, Börsengesetz,
4. Auf1. 1957, § 28 Anm, 3); eine solche Auslegung würde den Begriff ’’Börsen”Schiedsgericht konturenlos machen. Vielmehr liegt ein Börsenschiedsgericht nur dann vor, wenn es aus Personen besteht, die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit an der Börse zu Schiedsrichtern berufen sind (Feisenberger, Gesetze betreffend Geld-, Bankund Börsenwesen, 1927, S. 26; ähnlich Nußbaum, aaO}. Es müssen "bestimmte an der Börse
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thätige Personen" als solche zur Entscheidung ausersehen sein (so die amtliche Begründung: Reichstag Sten, Ber,
9. Legislaturperiode IV, Session 1895/97 Aktenstück Nr. 14
5.	20) .
Das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht steht in keiner Beziehung zu einer Börse. Vielmehr ernennt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages zu dem Kundenvertrag jede Partei einen Schiedsrichter; dabei ist sie in der Auswahl nicht, insbesondere nicht auf mit der Börse in einer Beziehung stehende Personen, beschränkt. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestellen ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages einen Obmann, für den nur bestimmt ist, daß er die Befähigung zu dem Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muß.
b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 28 BörsG kommt angesichts des dargelegten Gesetzeszwecks nicht in Betracht .
6.	Ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Durchführung von Warentermingeschäften an ausländischen Börsen rechtsverbindlich ist, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung unerheblich.
Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, ist bei Unwirksamkeit dieses ("Haupt-")Vertrages nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - BGHWarn 1979 Nr. 142 m.w.Nachw.). Eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher
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nicht. - wie nach § 139 BGB - im Zweifel auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 aaO).
Im vorliegenden Fall soll das Schiedsgericht über "alle etwaigen Streitigkeiten” entscheiden, "die aus diesem Kundenvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kundenvertrag entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund". Außerdem sind "auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages" dem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Daraus ist zu schließen, daß die Parteien die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht von derjenigen des Hauptvertrages abhängig machen wollten.
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp