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BGH · III ZR 68/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 68/89

Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Tatbestand Die Kläger nehmen die beklagte Ortsgemeinde auf Zahlung von 7.490,70 DM Entschädigung wegen Beeinträchtigungen an ihrem Grundstück durch den Ausbau der B.-Straße, einer Gemeindestraße, in Anspruch. Die der Straßenbehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben hat aber grundsätzlich die Verbandsgemeindeverwaltung zu erfüllen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Unterhaltung hat sie auf Antrag der Ortsgemeinde zu überlassen (§ 68 Abs. 2 Satz 3, 2. Die Kosten für Bau und Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde (§ 68 Abs. 2 Satz 2 GemO). 2. Für Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung des Straßenaus-baus haftet die beklagte Ortsgemeinde nach Art. 34 GG nicht (ebenso schon OLG Koblenz VersR 1982, 1105). Läßt eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz den Revierdienst in ihrem Gemeindewald durch staatliche Revierbeamte durchführen, so haftet für Pflichtverletzungen dieser Beamten bei der Gefahrenabwehr allerdings (nur) die Gemeinde, nicht aber das Land. Unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Eigentum der Kläger ist die Klage nicht zulässig. 1. Soweit die Kläger Entschädigung wegen Erschwerung der Zufahrt zu ihrem Grundstück durch Höherlegung der Straße begehren, steht der Klage § 39 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (GVBl 1977, 274 - LStrG) entgegen. Nach § 39 LStrG hat, wenn durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zu demutbar Wegen der Behinderung des Zuganges und der Notwendigkeit, eine neue Zufahrt anzulegen, müssen die Kläger daher zunächst bei der Enteignungsbehörde eine Entschädigung beantragen. Zur öffentlichen Straße gehören nicht nur Fahrbahn und Gehweg, sondern auch die Böschung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG); die Anlage einer Böschung auf dem Grundstück der Kläger stellt eine Inanspruchnahme des Grundstücks für den Straßenbau dar. Die für den Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücke, deren Eigentümer nicht der Träger der Straßenbaulast ist, hat dieser auf Antrag des Eigentümers innerhalb einer Fünfjahresfrist zu erwerben (§ 33 Abs. 2 Satz 1 LStrG). Der Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigte sind auch für die Zeit der Inanspruchnahme vor dem Übergang des Eigentums angemessen zu entschädigen (§ 33 Abs.3 Satz 2 LStrG). Das bedeutet auch hier: Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung von der Enteignungsbehörde festgesetzt. Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, über den beim Landgericht die Kammer für Baulandsachen entscheidet (§ 48 Abs. 1 LEnteigG). Auch insoweit müssen die Kläger daher zunächst die Festsetzung einer Entschädigung durch die Enteignungsbehörde beantragen, und die vorliegende Klage ist unzulässig, weil es an dieser Sachurteilsvoraussetzung fehlt. 3. Das gleiche gilt schließlich, soweit die Kläger eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Behinderung des , Wasserabflusses geltend machen, die sie auf den Ausbau und

Zitierte Normen: Art. 34 GG
LStrGOrtsgemeindeGrundstückEntschädigungGemOStraßeKlägerVerbandsgemeindeverwaltung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ijy
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 68/89
URTEIL
Verkündet am:
14. Dezember 1989 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1
2
Manfred
 Gjmstraße 2, F| Renate
 itraße 17, 0|^-K(
Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ortsgemeinde 0®B|-K{ vertreten durch die Verbandsgemeindeverwaltung K| diese vertreten durch den Bürgermeister,
>latz, K{
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 1989 wird zurückgewiesen .
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Kläger nehmen die beklagte Ortsgemeinde auf Zahlung von 7.490,70 DM Entschädigung wegen Beeinträchtigungen an ihrem Grundstück durch den Ausbau der B.-Straße, einer Gemeindestraße, in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Berufung hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger den von ihnen geltend gemachten Anspruch weiter.
Entscheidunqsqründe Die Revision der Kläger bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Die beklagte Ortsgemeinde sei zwar Trägerin der Straßenbaulast. Da Straßenbaubehörde jedoch die Gemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde sei, sei die Beklagte haftungsrechtlich freigestellt. Dies gelte für Ansprüche sowohl aus Amtspflichtverletzungen als auch aus Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff.
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Hiergegen wendet die Revision sich im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
Bei Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen in verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz besteht ein Nebeneinander von Ortsgemeinde und Verbandsgemeindeverwaltung. Hier wird zwischen der Aufgabenwahrnehmung und der Kostentragung unterschieden (Hofmann/Beth/Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz, § 68 GemO Anm. 2.5). Träger der Straßenbaulast, die alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben umfaßt (§ 11 Abs. 1 LStrG), für Gemeindestraßen sind die (Orts-)Gemeinden (§ 14 LStrG). Die der Straßenbehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben hat aber grundsätzlich die Verbandsgemeindeverwaltung zu erfüllen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO). Sie nimmt diese Aufgabe im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde wahr und ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden (§ 68 Abs. 2 Satz 1,
 2. Halbsatz i.V.ra. § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO). Die Unterhaltung hat sie auf Antrag der Ortsgemeinde zu überlassen (§ 68 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz GemO). Planung und Bauausführung kann sie mit Zustimmung der Ortsgemeinde Dritten übertragen (§ 68 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz GemO). Die Kosten für Bau und Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde (§ 68 Abs. 2 Satz 2 GemO).
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III.
Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB
 i.V.m. Art. 34 GG) ist die beklagte Ortsgemeinde nicht passivlegitimiert.
Auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen öffentlicher Bediensteter haftet die Körperschaft, die dem Amtsträger das Amt anvertraut hat, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat (stRspr; vgl. jüngstens Senatsurteil BGHZ 99, 326, 330). Als solche kommt die beklagte Ortsgemeinde hier nicht in Betracht.
1.	Dem Vortrag der Klägerin, von dem insoweit revisionsrechtlich auszugehen ist, da das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat, ist nicht zu entnehmen, daß die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern der Beklagten zurückzuführen sind.
2.	Für Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung des Straßenaus-baus haftet die beklagte Ortsgemeinde nach Art. 34 GG nicht (ebenso schon OLG Koblenz VersR 1982, 1105). Denn sie hat ihnen die Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen sein soll, nicht übertragen (BGH aaO).
Aus dem Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - Ill ZR 258/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Forst-
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läßt sich nichts anderes herleiten. Die
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rechtliche Beziehung zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeindeverwaltung bei der Erfüllung der Straßenbauaufgaben ist wesentlich verschieden von derjenigen zwischen Gemeinde und Land bei der Durchführung des Revierdienstes im Gemeindewald, um deren Beurteilung es in jenem Urteil ging. Läßt eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz den Revierdienst in ihrem Gemeindewald durch staatliche Revierbeamte durchführen, so haftet für Pflichtverletzungen dieser Beamten bei der Gefahrenabwehr allerdings (nur) die Gemeinde, nicht aber das Land. Die Gemeinde wählt in diesem Fall selbst die Beamten aus (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesforstgesetzes von Rheinland-Pfalz - LFG -); sie kann auch "bei Vorliegen triftiger Gründe" ihre Versetzung verlangen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFG). Da die Gemeinde in der Lage bleibt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sind Versäumnisse, die bei der Durchführung des Revierdienstes unterlaufen, ihr zuzurechnen (BGH Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87 -VersR 1988, 957 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 15) .
Dagegen läßt § 68 Abs. 2 Satz 1 GemO der Ortsgemeinde grundsätzlich keine Wahl, ob sie die Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen der Verbandsgemeindeverwaltung überlassen will oder nicht; lediglich die Straßenunterhaltung, um die es hier nicht geht, ist der Ortsgemeinde auf ihren Antrag zu überlassen (§ 68 Abs. 2 Satz 3 GemO). Ebensowenig hat die Ortsgemeinde Einfluß darauf, durch welche Bediensteten die der Straßenbaubehörde obliegenden Aufgaben erfüllt werden.
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3. Auch aus der Bindung der Verbandsgemeindeverwaltung an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und Entscheidungen der Ortsbürgermeister (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GemO) ergibt sich nichts anderes. Diese Bindung steht dem Anvertrauen des Amtes nicht gleich. Hält die Verbandsgemeindeverwaltung eine solche Weisung für rechtswidrig, so darf sie sie nicht ausführen (vgl. W 2.3 zu § 68 GemO). Führt sie eine rechtswidrige Weisung aus, so haftet sie für ihr eigenes Verhalten, die Ortsgemeinde für die Weisung (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 - BGHWarn 1985 Nr. 336). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht vorgetragen, daß die Verbandsgemeindeverwaltung durch eine konkrete Weisung der Beklagten zu einem rechtswidrigen Handeln veranlaßt worden wäre (vgl. auch oben III 1).
IV.
Unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Eigentum der Kläger ist die Klage nicht zulässig.
1. Soweit die Kläger Entschädigung wegen Erschwerung der Zufahrt zu ihrem Grundstück durch Höherlegung der Straße begehren, steht der Klage § 39 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (GVBl 1977, 274 - LStrG) entgegen.
Nach § 39 LStrG hat, wenn durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zu demutbar
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ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest (§ 39 Abs. 2 Satz 4 LStrG). Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 5 LStrG).
Wegen der Behinderung des Zuganges und der Notwendigkeit, eine neue Zufahrt anzulegen, müssen die Kläger daher zunächst bei der Enteignungsbehörde eine Entschädigung beantragen. Deshalb fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 99, 256, 260; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1989 - III ZR 20/88).
2. Soweit die Kläger Entschädigung dafür begehren, daß durch die Entstehung einer Straßenböschung die Nutzung eines Randstreifens ihres Grundstückes beeinträchtigt sei, steht der Klage § 33 LStrG entgegen.
Zur öffentlichen Straße gehören nicht nur Fahrbahn und Gehweg, sondern auch die Böschung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG); die Anlage einer Böschung auf dem Grundstück der Kläger stellt eine Inanspruchnahme des Grundstücks für den Straßenbau dar. Die für den Straßenbau in Anspruch genommenen Grundstücke, deren Eigentümer nicht der Träger der Straßenbaulast ist, hat dieser auf Antrag des Eigentümers innerhalb einer Fünfjahresfrist zu erwerben (§ 33 Abs. 2 Satz 1 LStrG). Kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks nicht zustande, so kann der Eigentümer, ein sonst dinglich Berechtigter oder der Träger der
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Straßenbaulast die Übernahme der Grundstücke im Wege der Enteignung verlangen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 LStrG). Der Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigte sind auch für die Zeit der Inanspruchnahme vor dem Übergang des Eigentums angemessen zu entschädigen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 LStrG). Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz (§ 33 Abs. 3 Satz 3 LStrG). Das bedeutet auch hier: Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung von der Enteignungsbehörde festgesetzt. Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, über den beim Landgericht die Kammer für Baulandsachen entscheidet (§ 48 Abs. 1 LEnteigG).
Auch insoweit müssen die Kläger daher zunächst die Festsetzung einer Entschädigung durch die Enteignungsbehörde beantragen, und die vorliegende Klage ist unzulässig, weil es an dieser Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
3.	Das gleiche gilt schließlich, soweit die Kläger eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Behinderung des , Wasserabflusses geltend machen, die sie auf den Ausbau und
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insbesondere die Höherlegung der Straße zurückführen. Derartige Folgen der Inanspruchnahme des Grundstücks sind als Wertminderung des Restgrundstücks ebenfalls im Entschädigungsverfahren nach § 33 LStrG zu berücksichtigen.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Werp		Wurm