Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Danach hat das Berufungsgericht hier den Darlehensempfang mit Recht bejaht: Die Klägerin hat die Valuta auf Anweisung der Beklagten dem Konto der GmbH gutgebracht, mit der die Beklagte ihrerseits ein Darlehensvertrag geschlossen hatte. Durch die Gutschrift erwarb die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gegen die GmbH; auf diese Weise ist die Valuta vereinbarungsgemäß dem Vermögen der Beklagten zugeflossen. Der sich daraus ergebende Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz wird jedenfalls durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gemindert und kann daher nicht zur vollen Befreiung von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung führen. Diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wird mit der Revision nicht angegriffen. Auch wenn man deswegen davon ausgeht, die Klägerin habe die Beklagte umfassender aufklären müssen und habe deren Vertrauen in die Firma Heinlein nicht durch die Äußerung, "man werde die GmbH schon nicht fallen lassen" verstärken dürfen, so liegt doch ein Mitverschulden der Beklagten - als Regionalverkaufsleiterin der GmbH - darin, daß sie sich nicht von sich aus eingehender über die Gesamtläge des Untenehmens unterrichten ließ, sondern gegenüber der Klägerin die Überzeugung äußerte, es werde gelingen, "bei der GmbH die Wende zu dem Positiven herbeizuführen" (Schreiben vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 68/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Marion B|^|straße |a, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. HHHI - Dr. gegen die BajUHiB Vereinsbank AG, vertreten durch^die Vorstandsmitglieder Dr. Max Hfl Dr. Dietrich Kardinal-FflMHV-Straße und Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Oktober 1987 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1987 - 11 U 1/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,— DM ,M .t .* Gründe : 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wann ein Darlehensnehmer das Darlehen im Sinne des S 607 BGB "empfangen" hat, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. insbesondere Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 - WH 1983, 484 zu 1 c; zuletzt Senatsurteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 * ZIP 1987, 1102 zu 3 m. w. Nachw.). Danach hat das Berufungsgericht hier den Darlehensempfang mit Recht bejaht: Die Klägerin hat die Valuta auf Anweisung der Beklagten dem Konto der GmbH gutgebracht, mit der die Beklagte ihrerseits ein Darlehensvertrag geschlossen hatte. Durch die Gutschrift erwarb die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gegen die GmbH; auf diese Weise ist die Valuta vereinbarungsgemäß dem Vermögen der Beklagten zugeflossen. 2. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat nämlich bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Klägerin der eingeklagte Teilbetrag von 100.000 DM selbst dann zusteht, wenn ihr eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen sein sollte. Der sich daraus ergebende Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz wird jedenfalls durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gemindert und kann daher nicht zur vollen Befreiung von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung führen. Diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wird mit der Revision nicht angegriffen. Sie trägt die Verurteilung, selbst wenn man unterstellt, das Berufungsgericht habe aufgrund des Zwischenermittlungsberichts der Kriminalpolizei die mündliche Verhandlung wieder eröffnen und entsprechend dem Revisionsvorbringen der Beklagten zu der Feststellung kommen müssen, die Klägerin habe aufgrund ihrer Sonderprüfung im April 1984 bereits gewußt, daß sich die Firma Heinlein am Rande der Zahlungsunfähigkeit bewegte, die Klägerin habe mit Verlusten aus ihrem Kreditengagement gerechnet und versucht, Zeit zu gewinnen und die Deckungslücke auf die Regionalleiter umzulegen. Auch wenn man deswegen davon ausgeht, die Klägerin habe die Beklagte umfassender aufklären müssen und habe deren Vertrauen in die Firma Heinlein nicht durch die Äußerung, "man werde die GmbH schon nicht fallen lassen" verstärken dürfen, so liegt doch ein Mitverschulden der Beklagten - als Regionalverkaufsleiterin der GmbH - darin, daß sie sich nicht von sich aus eingehender über die Gesamtläge des Untenehmens unterrichten ließ, sondern gegenüber der Klägerin die Überzeugung äußerte, es werde gelingen, "bei der GmbH die Wende zu dem Positiven herbeizuführen" (Schreiben vom 3. Mai 1984). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Hitverschulden dahin bewertet, daß die Beklagte jedenfalls verpflichtet bleibt, 1/7 der Darlehenssumme zurückzuzahlen. Krohn Halstenberg Kröner Werp Boujong