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BGH · III ZR 68/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 68/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Senats im Vorprozeß umgekehrten Rubrums (Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 220/82 = WM 1984, 633) ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger der Beklagten aufgrund der streitigen Garantie nicht schlechthin für die von der Firma BflflHl empfangene Anzahlung und damit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch BflHV einzustehen hat, sondern aufgrund der Verknüpfung der Garantie mit der von der DOW Bank dem saudischen Auftraggeber gestellten Hauptgarantie nur anteilig und in begrenztem Rahmen haftet. Die - unstreitig erfolgte - Entlassung der DfllHHp Bank aus der Hauptgarantie führt infolgedessen nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von seiner dem Beschluß vom 23. März 1978), die im Vorprozeß nicht zu den Akten gereicht worden waren, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BundesgerichtshofsGarantieHauptgarantieBerufungsgerichtBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 68/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der BC
GmbH,
durch ihre Geschäftsführer Joachim B
Platz
 und
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
den Kautionsverein für das D
WaG,
durch den Vorstand Gerhard Ohligschläger und Dr. Karl-Heinz	B
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr
 und Dr.

Will
2

*
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Januar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79'- NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
*
des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in
p
Berlin vom 10. Januar 1986 - 14 U 257/85 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.559,91 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Senats im Vorprozeß umgekehrten Rubrums (Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 220/82 = WM 1984, 633) ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger der Beklagten aufgrund der streitigen Garantie nicht schlechthin für die von der Firma BflflHl empfangene Anzahlung und damit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch BflHV einzustehen hat, sondern aufgrund der Verknüpfung der Garantie mit der von der DOW Bank dem saudischen Auftraggeber gestellten Hauptgarantie nur anteilig und in begrenztem Rahmen haftet. Nachträgliche Ermäßigungen der Hauptgarantie schlagen entsprechend auf die streitige Garantie durch, und zwar auch dann, wenn die Ermäßigung der Hauptgarantie nicht (mehr) auf Bauleistungen der Firma BflHBlberuht.
Die - unstreitig erfolgte - Entlassung der DfllHHp Bank aus der Hauptgarantie führt infolgedessen nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1960 (II ZR 137/59 = WM 1961, 204) zu einem entsprechenden anteiligen RückZahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 aaO S. 4/5), wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
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Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von seiner dem Beschluß vom 23. Februar 1984 zugrundeliegenden Auffassung abzugehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Urkunden (Schreiben vom 22. Mai 1978 und Vertrag vom 8. März 1978), die im Vorprozeß nicht zu den Akten gereicht worden waren, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat.
Kroner
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt