Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zugleich beantragte der Beklagte bei der Klägerin, die - wie bereits bei einem früheren Bauabschnitt - die Zwischenfinanzierung übernehmen sollte, die Eröffnung eines Kontos (Nr. 13/SHB) und erteilte den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur gemeinsamen Verfügung über dieses Konto. Dezember 1981 veranlaßten die Firmen JRB und DTG zu Lasten des Kontos des Beklagten zwei Überweisungen über 34.520,— DM und 6.400,— DM auf das Konto Nr. 13/flHB, das von der Klägerin als Konto pro Diverse geführt wurde. Mit Recht iiat das Berufungsgericht die auf Darlehensrückzahlung gerichtete Klage abgewiesen, weil der Beklagte den Darlehensbetrag nicht empfangen hat. 1. Danach wäre hier ein Darlehensempfang zu bejahen, wenn die Klägerin die Beträge, mit denen das Konto des Beklagten am 31. Durch diese Buchung war die Darlehenssumme den Firmen JRB und DTG und damit auch dem Beklagten noch nicht zugeflossen. allein mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse noch keinen Anspruch gegen die Bank (BGHZ 27, 241? Erst die Umstände im Einzelfall können eine vertragliche Beziehung begründen, aufgrund deren der Überweisungsempfänger gegenüber der Bank berechtigt ist, über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen oder seine Auszahlung zu verlangen (BGH Urteil vom 4. Ebenso liegt, wenn die Überweisung der Darlehensgewährung dienen soll, ein Darlehensempfang im Sinn des § 607 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger geeinigt haben, daß dem Empfänger gegen die Bank ein Anspruch auf den gutgeschriebenen Betrag zustehen soll. b) Es war Aufgabe der Klägerin, tatsächliche Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich hier eine solche Einigung mit den Firmen JRB und DTG ergab. Es bedurfte einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Erklärung der Klägerin, aus der ihr Wille, den beiden Firmen ein Verfügungsrecht über die Überweisungsbeträge einzuräumen, auch für die Überweisungsempfänger hinreichend deutlich hervorging. Es genügt nicht, daß die Klägerin im jetzigen Prozeß die Rechtsmeinung äußert, die auf dem Konto pro Diverse eingegangenen Beträge hätten den beiden Firmen "uneingeschränkt und endgültig zur Verfügung gestanden". Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich damals auch für die Überweisungsempfänger erkennbar ergab, daß ihnen Verfügungsmacht über die gebuchten Beträge eingeräumt werden sollte. Dagegen sprach vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat -, daß die Klägerin den Geschäftsführer der Firma JRB statt zur Errichtung eines eigenen Girokontos zur Überweisung auf ihr Konto pro Diverse veranlaßte. 6 U 136/84 OLG Düsseldorf = III ZR 70/85 hat der Geschäftsführer selbst dieses Verhalten der Klägerin damals dahin verstanden, daß er noch nicht zur freien Verfügung berechtigt sein sollte. Die Firma DTG hatte - wie ihre Vertreter im Parallelprozeß als Zeugen bekundet haben - bereits beim ersten Bauabschnitt Schwierigkeiten gehabt, über die von der Klägerin auf dem Konto pro Es liegt durchaus nahe, daß die Beteiligten damals davon ausgingen, gegenüber dem Finanzamt werde schon die Belastung des Kontos des Darlehensnehmers zugunsten der Firmen JRB und DTG genügen. Auch der Vortrag der Klägerin über das spätere Verhalten der Beteiligten rechtfertigt nicht den Schluß, zwischen ihnen habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Überweisungsempfänger einen Anspruch auf die dem Konto pro Diverse gutgeschriebenen Beträge erhalten sollten. Auch die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin der Firma JRB später im Februar 1982 gestattete, mit einem auf das Konto pro Diverse bezogenen Scheck über 255.000,— DM Verbindlichkeiten zu bezahlen, zwingt nicht zu dem Schluß, dieser Firma sei bereits vorher freie Verfügungsmacht über alle gutgeschriebenen Beträge eingeräumt worden. Auf dem Konto pro Diverse waren nämlich unstreitig neben der Überweisung vom Darlehenskonto des Beklagten zugunsten der Firma JRB auch entsprechende Überweisungen von den Konten anderer Bauherren verbucht. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß eine solche Bestimmung zu Lasten des Beklagten getroffen worden sei oder daß die Die Revisionsrüge, insoweit habe das Berufungsgericht einen Hinweis gemäß § 139 ZPO geben müssen, ist schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan hat, was sie aufgrund eines derartigen Hinweises vorgebracht hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAUEN DES VOLKES III ZR 68/85 Verkündet am: URTEIL 30. Juni 1986 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bankhauses Hermann LfHB KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf A. Og^m, Alter M|■■ #, bSHB Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHl - gegen den Industriekaufmann Uwe Prozeßbevollmächtigter: r Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. SHHB - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte wollte sich Ende Dezember 1981 durch den Erwerb von zwei Miteigentumsanteilen an einem von der Firma J. R. Baubetreuungs GmbH (JRB) als "Ersterwerbermodell" angebotenen Bauobjekt beteiligen. Neben dem Grundstückskauf- und dem Baubetreuungsvertrag mit der Firma JRB schloß er einen Treuhandvertrag mit der Firma Düsseldorfer Treuhandgesellschaft A. und T. AG (DTG), die als Treuhänder in der Bauherren auftrat und deren steuerliche Beratung übernahm. Zugleich beantragte der Beklagte bei der Klägerin, die - wie bereits bei einem früheren Bauabschnitt - die Zwischenfinanzierung übernehmen sollte, die Eröffnung eines Kontos (Nr. 13/SHB) und erteilte den Firmen JRB und DTG Vollmacht zur gemeinsamen Verfügung über dieses Konto. Am 30. Dezember 1981 veranlaßten die Firmen JRB und DTG zu Lasten des Kontos des Beklagten zwei Überweisungen über 34.520,— DM und 6.400,— DM auf das Konto Nr. 13/flHB, das von der Klägerin als Konto pro Diverse geführt wurde. Auf dem Überweisungsauftrag über 34.520,— DM war als Empfängerin die Firma JRB bezeichnet, als Verwendungszweck "Werbungskosten App. Nr. 37 + 38". Die zweite Überweisung - über 6.400,— DM - sollte die Firma DTG erhalten? als Empfängerkonto war ursprünglich deren Konto bei einer anderen Bank angegeben, dann aber gestrichen und durch das Konto pro Diverse bei der 4 Klägerin ersetzt worden. Auf dieses Konto wurden damals noch weitere Beträge zu Lasten der Konten anderer Bauherren über-tr agen. Mit Schreiben vom 3. Mai 1982 lehnte die Klägerin die Zwischenfinanzierung des Bauprojekts ab. Die von ihr für die bisherigen Belastungen des Kontos 13/flflB berechneten Kreditkosten (Zinsen und Überziehungsprovision) bezahlte der Beklagte quartalsweise bis zu dem 30. September 1982. Am 28. Dezember 1982 wurde seinem Konto der Ende 1981 zugunsten der Firma DTG abgebuchte Betrag von 6.400f— DM wieder gutgeschrieben. Das Bauprojekt war inzwischen gescheitert, die Firma JRB in Konkurs gegangen. Die Klage, mit der Bezahlung des Kontosaldos per 28. Februar 1983 in Höhe von 37.415,71 DM verlangt wird, hat im ersten Rechtszug - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - Erfolg gehabt? vom Oberlandesgericht ist sie abgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet 5 Mit Recht iiat das Berufungsgericht die auf Darlehensrückzahlung gerichtete Klage abgewiesen, weil der Beklagte den Darlehensbetrag nicht empfangen hat. Das Empfangen der Darlehenssumme ist - neben der Einigung -Voraussetzung des Anspruchs aus § 607 Abs. 1 BGB. Das Darlehen braucht nicht an den Darlehensnehmer persönlich ausgezahlt worden zu sein. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es, wenn der Darlehensgeber die Valuta vereinbarungsgemäß einem Dritten hat zufließen lassen und dadurch das Vermögen des Darlehensnehmers endgültig vermehrt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 = WM 1983, 484, 485; Senatsurteile vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 = WM 1985, 653 = ZIP 1985, 596 und vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 -, jeweils m.w.Nachw.). 1. Danach wäre hier ein Darlehensempfang zu bejahen, wenn die Klägerin die Beträge, mit denen das Konto des Beklagten am 31. Dezember 1981 belastet worden ist, auf seine Anweisung an die Firmen JRB und DTG gezahlt oder Konten gutgeschrieben hätte, die auf den Namen dieser Firmen lauteten. Der Beklagte wäre dann in Höhe der Überweisungen von seiner Verpflichtung befreit worden, an die beiden Firmen die vereinbarten Vergütungen für deren Vermittlungsund Betreuungsleistungen zu zahlen. Dadurch wäre die Darlehensvaluta dem Beklagten endgültig zugeflossen, ohne daß es darauf ankäme, in welcher Weise die beiden Firmen danach über das Geld verfügten (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020 zu 6, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt). 2. Die Klägerin hat die streitigen Beträge Ende Dezember 1981 jedoch nur ihrem Konto pro Diverse gutgeschrieben. Durch diese Buchung war die Darlehenssumme den Firmen JRB und DTG und damit auch dem Beklagten noch nicht zugeflossen. a) Beim Konto pro Diverse handelt es sich um ein im Kontokorrent geführtes Sammelkonto, das dazu dient, Geschäftsvorgänge für Personen, die bei der Bank kein entsprechendes eigenes Konto unterhalten, buchungsmäßig unterzubringen (Schebesta WM 1985, 1329, 1332? Achterberg/Lanz Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bankund Börsenwesen 3. Aufl. S. 318). Das Konto pro Diverse ist eine Zweckschöpfung der Bankpraxis mit sehr unterschiedlichen Funktionen (Schebesta aaO). Buchungen auf einem solchen Konto sind rechtlich nicht einheitlich zu bewerten, da ihnen Geschäfte sehr unterschiedlicher Art zugrunde liegen können (vgl. BGH Urteil vom 4. Dezember 1958 - II ZR 60/57 = WM 1959, 113). Im allgemeinen haben diese Buchungen nur vorläufigen und bankinternen Charakter (Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 365 Anh. Nr. 35? Kindermann/Bennat/Graf v. Rechberg/Obermüller in: Bankrecht und Bankpraxis II, 6/216 m.w.Nachw. in Fußn. 8). Ein Überweisungsempfänger, der bei der Empfängerbank kein entsprechendes Konto unterhält, erwirbt 7 allein mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse noch keinen Anspruch gegen die Bank (BGHZ 27, 241? Wunschei NJW 1958, 1764, 1765; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 464). Erst die Umstände im Einzelfall können eine vertragliche Beziehung begründen, aufgrund deren der Überweisungsempfänger gegenüber der Bank berechtigt ist, über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen oder seine Auszahlung zu verlangen (BGH Urteil vom 4. Dezember 1958 aaO). Wenn und solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist noch ein Widerruf der Überweisung möglich (BGHZ 27, 241, 247), geht eine Pfändung durch Gläubiger des Überweisungsempfängers noch ins Leere (Canaris aaO? OLG Celle WM 1966, 331, 332). Ebenso liegt, wenn die Überweisung der Darlehensgewährung dienen soll, ein Darlehensempfang im Sinn des § 607 Abs. 1 BGB nur vor, wenn sich im Einzelfall Bank und Überweisungsempfänger geeinigt haben, daß dem Empfänger gegen die Bank ein Anspruch auf den gutgeschriebenen Betrag zustehen soll. b) Es war Aufgabe der Klägerin, tatsächliche Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich hier eine solche Einigung mit den Firmen JRB und DTG ergab. Das ist ihr nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht gelungen. Zur Begründung von Ansprüchen der beiden Firmen reicht es nicht aus, daß deren Geschäftsführer von den Buchungen Kenntnis 8 i hatten, weil sie selbst als Vertreter des Beklagten die Überweisungsaufträge unterschrieben. Es bedurfte einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Erklärung der Klägerin, aus der ihr Wille, den beiden Firmen ein Verfügungsrecht über die Überweisungsbeträge einzuräumen, auch für die Überweisungsempfänger hinreichend deutlich hervorging. Es genügt nicht, daß die Klägerin im jetzigen Prozeß die Rechtsmeinung äußert, die auf dem Konto pro Diverse eingegangenen Beträge hätten den beiden Firmen "uneingeschränkt und endgültig zur Verfügung gestanden". Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich damals auch für die Überweisungsempfänger erkennbar ergab, daß ihnen Verfügungsmacht über die gebuchten Beträge eingeräumt werden sollte. Dagegen sprach vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat -, daß die Klägerin den Geschäftsführer der Firma JRB statt zur Errichtung eines eigenen Girokontos zur Überweisung auf ihr Konto pro Diverse veranlaßte. Nach seiner Zeugenaussage im Parallelprozeß 11 0 514/83 LG Düsseldorf = 6 U 136/84 OLG Düsseldorf = III ZR 70/85 hat der Geschäftsführer selbst dieses Verhalten der Klägerin damals dahin verstanden, daß er noch nicht zur freien Verfügung berechtigt sein sollte. Die Firma DTG hatte - wie ihre Vertreter im Parallelprozeß als Zeugen bekundet haben - bereits beim ersten Bauabschnitt Schwierigkeiten gehabt, über die von der Klägerin auf dem Konto pro 9 Diverse verbuchten Beträge zu verfügen. Deshalb hatte diese Firma nunmehr am 30. Dezember 1981 versucht, die für sie bestimmten Überweisungen auf ihr eigenes Konto bei einer anderen Bank zu leiten. Damit war die Klägerin nicht einverstanden gewesen, sondern hatte darauf bestanden, daß nur Gutschriften auf ihrem Konto pro Diverse erfolgten. Wenn sie den Überweisungsempfängern freie Verfügungsmacht hierüber einräumen wollte, hätte sie das ihnen gegenüber klarer zu dem Ausdruck bringen müssen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß der Beklagte den Überweisungsbetrag steuerlich noch für das Jahr 1981 als Werbungskosten absetzen wollte, folgern müssen, daß die Überweisungsempfänger an den Buchungsbeträgen bereits ein eigenes Verfügungsrecht erlangen sollten. Es liegt durchaus nahe, daß die Beteiligten damals davon ausgingen, gegenüber dem Finanzamt werde schon die Belastung des Kontos des Darlehensnehmers zugunsten der Firmen JRB und DTG genügen. 3. Auch der Vortrag der Klägerin über das spätere Verhalten der Beteiligten rechtfertigt nicht den Schluß, zwischen ihnen habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Überweisungsempfänger einen Anspruch auf die dem Konto pro Diverse gutgeschriebenen Beträge erhalten sollten. Das Vorbringen, die Firmen JRB und DTG hätten "in mündlichen Weisungen im Januar 1982 durch Vereinbarung einer Pfandbe- 10 Stellung über die Guthaben auf CpD verfügt", hat das Berufungsgericht mit Recht als unzureichend angesehen; dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Auch die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin der Firma JRB später im Februar 1982 gestattete, mit einem auf das Konto pro Diverse bezogenen Scheck über 255.000,— DM Verbindlichkeiten zu bezahlen, zwingt nicht zu dem Schluß, dieser Firma sei bereits vorher freie Verfügungsmacht über alle gutgeschriebenen Beträge eingeräumt worden. Daraus, daß es erst gesonderter Verhandlungen und einer Einigung über diese Scheckausstellung bedurfte, ergibt sich eher das Gegenteil. ; : I i i 4. Durch diese Scheckausstellung und -einlösung ist zwar der Scheckbetrag der Firma JRB endgültig zugeflossen. Auch darin hat das Berufungsgericht aber mit Recht keine Darlehensgewährung an den Beklagten gesehen. Auf dem Konto pro Diverse waren nämlich unstreitig neben der Überweisung vom Darlehenskonto des Beklagten zugunsten der Firma JRB auch entsprechende Überweisungen von den Konten anderer Bauherren verbucht. Da der Scheckbetrag geringer war als die Summe dieser Überweisungen, bedurfte es, wenn die Scheckzahlung einzelnen Darlehensnehmern ganz oder teilweise als Darlehensauszahlung zugeordnet werden sollte, einer entsprechenden Bestimmung. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß eine solche Bestimmung zu Lasten des Beklagten getroffen worden sei oder daß die 11 Scheckzahlung dazu gedient habe, Schulden gerade des Beklagten zu begleichen. Die Revisionsrüge, insoweit habe das Berufungsgericht einen Hinweis gemäß § 139 ZPO geben müssen, ist schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan hat, was sie aufgrund eines derartigen Hinweises vorgebracht hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Richter am BGH Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn