Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. 1. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Der Eigentümer, der sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzt (§ 1004 BGB), muß grundsätzlich alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Den Klägern obliegt hier die Beweislast nicht nur für ihr Eigentum und dessen Beeinträchtigung. Es ist dann Sache des Klägers, die Umstände, aus denen sich das Naturgeschehen ergibt, zu widerlegen. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründet, wie die Revision meint. 3. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 463 Satz 2 BGB verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Die von der Revision gegen das Verfahren bei der Beweisaufnahme erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 68/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Eheleute Adolf und Elisabeth bmmmm straße ■,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
Rechtsanwälte Dr. Dr. flBBi -
und
gegen
den Lande swohlfahrt sverband StflBiplatz M - {■,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt ■■■■& -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat -vom 23. Februar 1984 - 1 U 144/83 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt.
Der Eigentümer, der sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzt (§ 1004 BGB), muß grundsätzlich alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen
sich sein Abwehranspruch ergibt. Den Klägern obliegt hier die Beweislast nicht nur für ihr Eigentum und dessen Beeinträchtigung. Sie müssen vielmehr auch nach-weisen, daß die Beeinträchtigung ihres Eigentums wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht, d.h. durch eine Handlung oder eine pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten herbeigeführt worden ist. Von einem Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen, begründen keinen Abwehranspruch (vgl. BGHZ 90, 255, 266/267 und Palandt/Bassenge 44. Aufl. § 1004 BGB Anm. 2 a bb, jeweils m.w.Nachw.). Beruft sich der Beklagte - wie hier - darauf, daß die Beeinträchtigung auf Naturgewalten beruhe, so bestreitet er den Ursachenzusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und einer ihm zuzurechnenden Störung. Es ist dann Sache des Klägers, die Umstände, aus denen sich das Naturgeschehen ergibt, zu widerlegen. Die Beweislast trägt er (vgl. Baumgärtel, Beweislast § 1004 Rn. 7,
9).
Im Rahmen des § 21 Hess.NRG, der es untersagt, den Abfluß wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke zu verstärken, gilt nichts anderes (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 = VersR 1985, 452).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1984 (VI ZR 223/82 = BGHZ 92, 143) geht fehl. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht ver gleichbar ist.
2. Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründet, wie die Revision meint.
Soweit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Über die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten (vgl. dazu BGHZ 28, 110, 114; 68, 350, 353 f.; BGHZ 88, 344, 350 ff.; Palandt/ Bassenge § 903 BGB Anm. 3 a bb) hier überhaupt anwendbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 1, 26), kommt eine Modifizierung der gesetzlichen Vorschriften, wie die Revision auch selbst nicht verkennt, nur für Ausnahmefälle in Betracht, deren Besonderheit nach § 242 BGB einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend gebietet (BGHZ 88, 344, 351). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier auch unter Berücksichtigung des von der Revision vorgebrachten und unter Beweis gestellten Umstandes nicht vor, daß die Kläger das streitige Grundstück von dem Beklagten erworben haben und daß sie den Kauf zunächst wieder rückgängig machen wollten, wovon sie aber durch Zusicherungen des Beklagten abgehalten worden seien.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291/292; ferner BGHZ 85, 375, 384; 88, 344, 353 sowie Hagen WM 1982, 410, 413 und Palandt/Bassenge § 906 Anm. 6) ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an einer an sich abwehrfähigen unzulässigen Einwirkung, die aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hingenommen werden muß.
3. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 463 Satz 2 BGB verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Ein im Revisionsverfahren erheblicher Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger ist insoweit auch nicht ersichtlich.
4. Die von der Revision gegen das Verfahren bei der Beweisaufnahme erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn Kroner Boujong
Engelhardt Werp