Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. 1. Den Bediensteten des Beklagten oblag gegenüber der Klägerin die Amtspflicht, die Baugesuche im Einklang mit dem Gesetz ermessensfehlerfrei und in angemessener Frist zu bearbeiten. Das gilt auch für die von der Revision besonders herausgestellten Fragen. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Beamten des Beklagten könne kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß sie die Zulässigkeit der Vorhaben nicht nach § 34 BBauG sondern nach § 35 BBauG beurteilt hätten. Der Hinweis, das Grundstück sei von drei Seiten baulich eingegrenzt gewesen, reicht für die Anwendung des § 34 BBauG nicht aus. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des baulichen Zusammenhanges bildete, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnahm (BVerwGE 41, 227, 233 f).
BUNDESGERICHTSHOF in zr 68/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kauffrau Ilse H Straße I geb. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. flHHIH - gegen den Landkreis D vertreten durch den Oberkreisdirektor, Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. HHHH - Prozeßbevollmächtigter: sr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 19. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1980 -16 U 47/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.393,— IM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Den Bediensteten des Beklagten oblag gegenüber der Klägerin die Amtspflicht, die Baugesuche im Einklang mit dem Gesetz ermessensfehlerfrei und in angemessener Frist zu bearbeiten. Die dabei erheblich werdenden Rechtsfragen sind als geklärt anzusehen oder aber lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Das gilt auch für die von der Revision besonders herausgestellten Fragen. 2. Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Beamten des Beklagten könne kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß sie die Zulässigkeit der Vorhaben nicht nach § 34 BBauG sondern nach § 35 BBauG beurteilt hätten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Der Hinweis, das Grundstück sei von drei Seiten baulich eingegrenzt gewesen, reicht für die Anwendung des § 34 BBauG nicht aus. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des baulichen Zusammenhanges bildete, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnahm (BVerwGE 41, 227, 233 f). Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht eindeutig beantwortbar angesehen. Die Bebauung auf bremischen Gebiet hatte außer Betracht zu bleiben, da die Frage nach dem bebauten Ortsteil sich räumlich auf das Gemarkungsgebiet der planungsbefugten Gemeinde beschränkt (BVerwGE 27, 137; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 34 Anm. II, 1; Schrödter BBauG 4. Aufl. § 19 Rdn. 3; a.A. Emst/Zinkahn/Bielenberg BBauG Liefrg. Juni 1980 § 19 Rdn. 27). b) Den Beamten des Beklagten kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nicht angelastet werden, daß sie bei der Bearbeitung der Baugesuche den Vorbescheid des Landkreises Oldenburg vom 6. Oktober 1972 nicht beachtet haben. Dieser von einer anderen Behörde erlassene Vorbescheid war ihnen unbekannt und es war hier Sache der Klägerin, auf den Vorbescheid bei Antragstellung hinzuweisen. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong