Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die seit Beginn der mündlichen Verhandlung vom 7. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dezember 1967 gegen den Vater des Beklagten ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/3 0 82/67 - auf Zahlung von u.a. 120.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8. Die Klägerin hat als Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann den Beklagten wegen Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB auf Zahlung der Darlehensschuld nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft verklagt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen eines Teils der Zinsforderung abgewiesen und im übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Instanzanwälte, einen außergerichtlichen Vergleich, den der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie seit Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht entstanden sind. Vielmehr war auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 1. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hat sich der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt, daß die Parteien, vertreten durch ihre Instanzanwälte, einen umfassenden außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, dessen Inhalt der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. Ob sich aus der Säumnis der Klägerin bei der Erfüllung dieser Vergleichsklausel Gegenrechte des Beklagten, insbesondere ein Recht zu dem Rücktritt wegen Verzugs, ergeben können, braucht nicht entschieden zu werden. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hat der Beklagte sie bisher nicht in Verzug gesetzt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten und auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin durch Urteil festzustellen. Der Beklagte wäre allerdings befugt, seinen Klageabweisungsantrag aufrechtzuerhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung hätte, daß die Klageforderung auch bis zu dem erledigenden Ereignis nicht bestanden habe (vgl. Er hat auch im Hinblick auf eine Verteilung der Kosten kein Interesse an der Klärung dieser Frage; denn in dem Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits bereits mit geregelt worden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, die gemäß § 308 Abs.2 ZPO von Amts wegen zu treffen ist, beruht auf den §§ 98, 91 ZPO. Im vorliegenden Fall ist in Nr. 3 des Vergleichs eine Einigung dahin getroffen worden, daß der Beklagte die Gerichtskosten trägt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Die anschließend durch den Streit über die Erledigung der Hauptsache entstandenen zusätzlichen Kosten waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21. Mai 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 68/79 URTEIL in dem Rechtsstreit des Gastwirts Hans-Dieter Straße H - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die Frau Margarete F H^HHIH Zum QMH^npark ^, Bad S^HByTs, geb. » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. HB - 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die seit Beginn der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 1981 entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1965 übertrugen die Eltern des Beklagten mehrere ihnen je zur ideellen Hälfte gehörende Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Beklagten. Die Grundstücke waren mit einem lebenslänglichen, unentgeltlichen Insitzrecht einer Frau und vier Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 141.000 DM belastet, die der Beklagte übernahm. Außerdem erhielten seine Eltern in dem notariellen Vertrag ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Der im Jahre 1972 verstorbene Ehemann der Klägerin erstritt am 13. Dezember 1967 gegen den Vater des Beklagten ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/3 0 82/67 - auf Zahlung von u.a. 120.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8. April 1966. Die Forderung beruhte auf einem vom Ehemann der Klägerin vor dem oben genannten notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1965 gewährten Darlehen. Die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen den Vater des Beklagten blieb erfolglos. Dieser gab am 19. Mai 1971 die eidesstattliche Versicherung ab, vermögenslos zu sein. Die Klägerin hat als Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann den Beklagten wegen Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB auf Zahlung der Darlehensschuld nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft verklagt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Beschränkung der Haftung auf das übernommene Vermögen Vorbehalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen eines Teils der Zinsforderung abgewiesen und im übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Nach Einlegung der Revision schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Instanzanwälte, einen außergerichtlichen Vergleich, den der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. August 1980 an den Bevollmächtigten der Klägerin wie folgt bestätigte: // in Sachen / FfllHI nehme ich Bezug auf unsere Besprechung, bei der wir die Sache vergleichsweise erledigt haben, wie folgt: 1. Zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen zahlt Herr an Mandant- schaft zu Ihren Händen den Betrag von 115.000, — DM, wie folgt: 1.000,— DM sind bereits erbracht; 100.000, — DM bis zu dem 30.8.1980; 14.000,— DM bis spätestens 1.12.1980. 2. Ihre Mandantschaft erteilt sofort und unverzüglich Löschungsbewilligung bezüglich der Eintragung im Grundbuch zu Händen des Notars WÜI, HflBHBI, der davon Gebrauch machen kann, wenn die Zahlung der vorerwähnten 100.000,— DM an Sie sichergestellt ist. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsstreites trägt Herr Die außergerichtlichen Kosten (einschließlich Zwangsvollstreckungskosten) werden gegeneinander aufgehoben. 4. Es besteht Einigkeit, daß die sich noch bei Herrn Gerichtsvollzieher Meiser befindlichen Beträge an Herrn lj|HB zu meinen Händen ausgezahlt werden. Ich darf Sie bitten, sogleich entsprechend zu verfahren.” Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie seit Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht entstanden sind. Ferner beantragt sie, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat der Er- ledigungserklärung der Klägerin widersprochen und seinen Revisionsantrag mit dem Ziel der Klageabweisung aufrechterhalten. Er macht geltend, der Vergleich sei nicht "zu dem Tragen” gekommen, da die Klägerin die entscheidende Bedingung, nämlich die sofortige und unverzügliche Erteilung der Löschungsbewilligung, nicht erfüllt habe. Dadurch sei ihm, dem Beklagten, die seiner zeit gegebene Möglichkeit für einen zinsgünstigen Kredit genommen worden. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 1. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hat sich der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt, daß die Parteien, vertreten durch ihre Instanzanwälte, einen umfassenden außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, dessen Inhalt der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. August 1980 an den Bevollmächtigten der Klägerin bestätigt hat. Darin ist ausdrücklich erklärt, daß die Parteien "die Sache vergleichsweise erledigt" hätten und daß "zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen" die vereinbarten Zahlungen zu leisten seien. Sogar die Kosten des Rechtsstreits sind verteilt worden. Damit haben die Parteien das streitige Rechtsverhältnis durch ein neues ersetzt und dem anhängigen Rechtsstreit die Grundlage entzogen. Die jetzt vorgetragenen Bedenken des Beklagten gegen die Wirksamkeit des außergerichtlichen Vergleichs sind nicht begründet; der Vergleich ist insbesondere nicht wegen Nichteintritts einer vereinbarten Bedingung unwirksam geblieben. Die Klausel in Nr. 2 des Vergleichs, die die sofortige und unverzügliche Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Klägerin zu Händen eines Notars vorsieht, stellt keine Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar, sondern beinhaltet eine von der Klägerin geschuldete Gegenleistung. Die nicht rechtzeitige Erbringung dieser Gegenleistung führt allein noch nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs und läßt die Berufung der Klägerin auf diese Vereinbarung noch nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen. Ob sich aus der Säumnis der Klägerin bei der Erfüllung dieser Vergleichsklausel Gegenrechte des Beklagten, insbesondere ein Recht zu dem Rücktritt wegen Verzugs, ergeben können, braucht nicht entschieden zu werden. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hat der Beklagte sie bisher nicht in Verzug gesetzt. Im übrigen muß ein solcher Verzug, falls er herbeigeführt würde, auch nicht zwangsläufig zu dem Rücktritt des Beklagten von dem Vergleich führen, da er statt dessen Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Daher ist weiterhin von der Wirksamkeit des Vergleichs auszugehen. 2. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten und auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin durch Urteil festzustellen. Der Beklagte wäre allerdings befugt, seinen Klageabweisungsantrag aufrechtzuerhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung hätte, daß die Klageforderung auch bis zu dem erledigenden Ereignis nicht bestanden habe (vgl. BGH ZZP 79 (1966), 294 f). Ein dahingehendes berechtigtes Interesse des Beklagten ist jedoch nicht gegeben. In dem außergerichtlichen Vergleich hat er das ursprüngliche Rechtsverhältnis durch einen neuen Vertrag ersetzt. Daher ist es für ihn ohne rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung, ob die auf das frühere Rechtsverhältnis gestützte Klage begründet oder unbegründet war. Er hat auch im Hinblick auf eine Verteilung der Kosten kein Interesse an der Klärung dieser Frage; denn in dem Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits bereits mit geregelt worden. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Weiterführung der Revision ist schließlich auch deshalb zu verneinen, weil er nach dem Sinngehalt des außergerichtlichen Vergleichs, der zur abschließenden Erledigung der Sache führen soll, verpflichtet ist, bei der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens mitzuwirken. Die Weiterverfolgung seines Klageabweisungsantrags steht daher im Widerspruch zu seinen vertraglichen Pflichten und kann nicht als berechtigt anerkannt werden. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, die gemäß § 308 Abs.2 ZPO von Amts wegen zu treffen ist, beruht auf den §§ 98, 91 ZPO. Soweit der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt worden ist, gilt § 98 ZPO, denn diese für den Prozeßvergleich geltende Bestimmung ist bei einem außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet, analog anzuwenden (vgl. RGZ 78, 286, 288; BGH MDR 1961, 219; BGHZ 39, 60, 69). 8 Nach § 98 ZPO ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien maßgebend. Im vorliegenden Fall ist in Nr. 3 des Vergleichs eine Einigung dahin getroffen worden, daß der Beklagte die Gerichtskosten trägt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Dementsprechend waren die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht entstandenen Kosten zu verteilen. Die anschließend durch den Streit über die Erledigung der Hauptsache entstandenen zusätzlichen Kosten waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe