August 1961 zugestellt - wurde die Enteignung des Grundstücks zugunsten des beklagten Landkreises nach Maßgabe der Vorschriften des Preuß.Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. kann die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch di^ Verwaltungsbehörde von allen Beteiligten binnen 6 Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses durch Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Auf diese Frist ist auch in dem Entschädigungsfestsetzungsund Enteignungsbesohluß des Regierungspräsidenten in vom 2. August 1961 zugestellt worden ist, li^f mithin die Klagefrist bis zu dem 12. Februar 1962 hatte es folgende Bewandtnis: Die Klägerin hatte gegen den Entschädigung s-feststellungs- und EnteignungsbeSchluß” vom 2. Dazu erging der - in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Dezember 1961 dahin zu berichtigen sei, daß es anstatt "beim Verwaltungsgericht in WflBBBB" heißen müsse "beim Verwaltungsgericht in FflflHHB a.M." und daß die Frist zur Anfechtung des Widerspruchsbescheids "nach Zustellung dieser Mitteilung" beginne. August 1961 durch Klage vor den ordentlichen Gerichten lief - worin nicht nur in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid selbst, sondern auch noch ausdrücklich im Widerspruchsbeschei 14. Dezember 1961 hingewiesen worden war - völlig unabhängig von den Fristen zur Anfechtung des "Grundes der Enteignung". August 1961 in Gang gesetzten Frist von 6 Monaten zur klageweisen Anfechtung der Intschädigungs-festsetzung konnte sonach in keiner W^ise durch den Berichtigungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 9. März 1962 wiedergegebenen Auffassung kommen konnte, daß der in dem B richtigungsbescheid gegebene Rechtsmittelhinweis sich - auch - auf die Fristsetzung zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten beziehe, ist nicht verständlich, zu demal es in dem - zwar nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst, sondern von dessen amtlich bestellten Urlaubsvertreter Unterzeichneten - Wii'rspruchsschreiben vom 28. Nach alledem muß es dabei sein Bewenden haben, daß die Frist zur Anfechtung der im Beschluß vom 2. Februar 1962 herausgegangenen Schreiben zur Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 203 DM aufgefordert, der Vorschuß in Form von Kostenmarken aber erst mit dem am 5. März 1962 eingegangenen Schreiben vom selben Tage eingezahlt und daraufhin die Klageschrift dem Beklagten am 13. Bei dieser Sachlage kann die Zustellung der Klageschrift nicht mehr als "demnächst” erfolgt angesehen werden. Um in den Genuß der Rechtswohltat der Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO zu gelangen, muß deshalb die klagende Partei nicht nur jede "Verschleppung” der Zustellung vermeiden, sondern sie muß auch alles ihr Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen. Die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr muß deshalb insbesondere dann, wenn eine besondere Zahlungsaufforderung seitens des Gerichts ergangen ist, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, wenn sich die klagende Partei nicht dem berechtigten Vorwurf aussetzen will, nicht das Ihre zu einer baldigen Zustellung der Klageschrift getan zu haben. Februar 1962 (einem Montag) verfügte und am folgenden Tage herausgegangene Aufforderung zur Einzahlung des Gnrichts-kostenvorSchusses bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Dafür, daß diese verzögerliche Einzahlung der Prozeßgebühr dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder (und) dieser selbst nicht zu dem Verschulden anzurechnen sei, ist nichts dargetan. der Klägerin über den Fristenlauf, wie sie in dem Schriftsatz vom 5. Nach alledem ist die Frist zur Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung im Beschluß vom 2. Dem entsprechend muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden.
0401 029 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Juli 1970 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landkreises R MHP - Kreiswerke -, gesetzlich vertreten durch den Kreisausschuß, III ZR 68/67 URTEIL Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Franziska K geb. Jj in (Oal.) Vereinigte Staaten von Amerika, 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landkreises wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. März 1967 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 16. Juli 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin war Eigentümerin eines in BuHHHHB/ Kreis HiflBB belegenen Wiesengrundstücks, auf dem sich seit unvordenklichen Zeiten eine Quelle befindet. Im Jahre I960 wurde der beklagte Landkreis, der das Grund stück seit den 30er Jahren gepachtet hatte und dessen Kreiswerke auf dem Grundstück ein Pumpwerk errichtet hatten, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in den Besitz des Grundstücks eingewiesen, Mit Beschluß des Regierungspräsidenten in WflMH vom 2. August 1961 - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. August 1961 zugestellt - wurde die Enteignung des Grundstücks zugunsten des beklagten Landkreises nach Maßgabe der Vorschriften des Preuß.Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221 ff) - Pr.Enteign.G - ausgesprochen und für die Klägerin eine Entschädigung in HÖh<- von 1.710 DM festgesetzt. Hinsichtlich der Enteignung selbst wurde der Beschluß nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin rechtskräftig. Mit ihrer Klage - Klageschrift bei Gericht am 10. Februar 1962 eingereicht und dem Beklagten am 13. Marz 1962 zugestellt - hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, ihr eine weitere Entschädigung von 16.000 DM, nach dem Ermessen des Gerichts evtl, eine höhere oder niedrigere, zuzuerkennen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin weitere 15.858,78 DM mit Zinsen zugesprochen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Landkreis die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgründe; Die Revision muß Erfolg haben, da die klageweise Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Gemäß § 30 Pr.Enteign.G kann die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch di^ Verwaltungsbehörde von allen Beteiligten binnen 6 Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses durch Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Auf diese Frist ist auch in dem Entschädigungsfestsetzungsund Enteignungsbesohluß des Regierungspräsidenten in vom 2. August 1961 ausdrücklich hingewiesen worden. Da dieser Beschluß dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. August 1961 zugestellt worden ist, li^f mithin die Klagefrist bis zu dem 12. Februar 1962 (Montag). Der Prozeßbevollmächtige der Klägerin hat indes in seinem Schriftsatz vom 5. März 1962 unter Bezugnahme auf einen Bescheid des Regierungspräsidenten vom 9. Februar 1962 bemerkt, daß ihm dieser Bescheid am 10. Februar 1962 zugestellt worden sei, so daß die Klagefrist frühestens am 9. März 1962 ablaufe. Mit dem Bescheid vom 9. Februar 1962 hatte es folgende Bewandtnis: Die Klägerin hatte gegen den Entschädigung s-feststellungs- und EnteignungsbeSchluß” vom 2. August 196i, soweit er den ”Grund der Enteignung” betraf, der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend Widerspruch eingelegt, der vom Regierungspräsidenten mit Bescheid vom 14* Dezember 1961 zurückgewiesen wurde. Dieser Widerspruchsbescheid - dem Prozeßbevollmächtigten der Klaget am 15. Dezember 1961 zugestellt - enthielt eine Rechtsmittel belehrung dahin, daß gegen ihn "innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht in • •• An- fechtungsklage erhoben werden" könne. Dazu erging der - in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5. März 1962 in Bezug genommene - Berichtigungsbescheid vom 9. Februar 1962, in dem es heißt, daß die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1961 dahin zu berichtigen sei, daß es anstatt "beim Verwaltungsgericht in WflBBBB" heißen müsse "beim Verwaltungsgericht in FflflHHB a.M." und daß die Frist zur Anfechtung des Widerspruchsbescheids "nach Zustellung dieser Mitteilung" beginne. Es ging also insoweit lediglich um die Frist für die Anfechtung des Widerspruchsbescheides, der allein den "Grund der Enteignung", mithin die Frage der Zulässigkeit der Enteignung selbst betraf. Die Frist zur Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung im Bescheid vom 2. August 1961 durch Klage vor den ordentlichen Gerichten lief - worin nicht nur in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid selbst, sondern auch noch ausdrücklich im Widerspruchsbeschei 14. Dezember 1961 hingewiesen worden war - völlig unabhängig von den Fristen zur Anfechtung des "Grundes der Enteignung". Der Lauf der mit Zustellung des Bescheides vom 2. August 1961 in Gang gesetzten Frist von 6 Monaten zur klageweisen Anfechtung der Intschädigungs-festsetzung konnte sonach in keiner W^ise durch den Berichtigungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 9. Februar 1962 berührt werden. Wie der Prozeßbevoll 6 - mächtigte der Klägerin zu der in seinem Schriftsatz vom *3. März 1962 wiedergegebenen Auffassung kommen konnte, daß der in dem B richtigungsbescheid gegebene Rechtsmittelhinweis sich - auch - auf die Fristsetzung zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten beziehe, ist nicht verständlich, zu demal es in dem - zwar nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst, sondern von dessen amtlich bestellten Urlaubsvertreter Unterzeichneten - Wii'rspruchsschreiben vom 28. August 1961 ausdrücklich heißt, die Eigentümerin (d.h. die jetzige Klägerin) w*-rd- g-.'gen die Höhe der festgesetzten Geld-ent schäl igung Inn »rhalb der gesetzlich zulässigen Frist den orden; hen Rechtsweg beschreit°n. Nach alledem muß es dabei sein Bewenden haben, daß die Frist zur Anfechtung der im Beschluß vom 2. August 1961 festgesetzten Geldentschädigung mit dem 12. Februar 1962 ablief. Die Einreichung der Klageschrift am 10. Februar 1962, mithin zwei Tage vor Ablauf der zur Klageerhebung zur Verfügung stehenden Frist, konnte demzufolge die Frist nur dann wahren, wenn die Zustellung der Klageschrift ’'demnächst" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO erfolgte. Das ist nicht geschehen: Aus den Gerichtsakten ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 13. Februar 1962 herausgegangenen Schreiben zur Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 203 DM aufgefordert, der Vorschuß in Form von Kostenmarken aber erst mit dem am 5. März 1962 eingegangenen Schreiben vom selben Tage eingezahlt und daraufhin die Klageschrift dem Beklagten am 13. März 1962 zugestellt worden ist. Bei dieser Sachlage kann die Zustellung der Klageschrift nicht mehr als "demnächst” erfolgt angesehen werden. Der Zweck der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO liegt allein darin, die klagende Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in Anwaltsprozessen von der Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung freizustellen, auf die sie keinen Einfluß hat und die allein in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind. Es ist der genannten Vorschrift aber nichts dafür zu entnehmen, der klagenden Partei - der grundsätzlich allein die Fristwahrung obliegt - sei die Verantwortlichkeit für die Fristwahrung auch insoweit abzunehmen, . als es um diejenigen Voraussetzungen für die - von Amts wegen vorzunehmende - Zustellung der Klageschrift geht, die allein von der klagenden Partei selbst zu schaffen sind. Es sind auch keine sachlich begründeten Gesichtspunkte ersichtlich, die die Freistellung der klagenden Partei von dieser Verantwortung zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr stehen das berechtigte Interesse der beklagten Partei und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage möglichst bald zu beseitigen, dem eindeutig entgegen. Um in den Genuß der Rechtswohltat der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO zu gelangen, muß deshalb die klagende Partei nicht nur jede "Verschleppung” der Zustellung vermeiden, sondern sie muß auch alles ihr Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen. Dabei muß sie sich schuldhaftes Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten 3 zurechnen lensen (vgl. zu dem Vorateilenden im einzelnen insbesondere die Entscheidungen des Senats vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 = NJW 1967, 779 und vom 4. Juli I960 - III ZR 17/68 = VersR 1968, 1062, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu den von der klagenden Partei allein zu schaffenden Voraussetzungen für eine alsbaldige Klagezustellung gehört vor allem die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr, vor deren Erlegung di? Zustellung nicht erfolgen soll (§ 261 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr muß deshalb insbesondere dann, wenn eine besondere Zahlungsaufforderung seitens des Gerichts ergangen ist, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, wenn sich die klagende Partei nicht dem berechtigten Vorwurf aussetzen will, nicht das Ihre zu einer baldigen Zustellung der Klageschrift getan zu haben. Hier muß davon ausgegangen werden, daß die unter dem 12. Februar 1962 (einem Montag) verfügte und am folgenden Tage herausgegangene Aufforderung zur Einzahlung des Gnrichts-kostenvorSchusses bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 1962 eingegangen ist. Obwohl die Klagefrist inzwischen seit Tagen abgelaufen war, hat es trotzdem noch bis zu dem 5. März 1962, also 19 Tage, gedauert, bis der eingeforderte Kostenvorschuß eingezahlt wurde. Dafür, daß diese verzögerliche Einzahlung der Prozeßgebühr dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder (und) dieser selbst nicht zu dem Verschulden anzurechnen sei, ist nichts dargetan. Die unrichtige Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Fristenlauf, wie sie in dem Schriftsatz vom 5. März 1962 zu dem Ausdruck kommt, kann nach dem oben Dargelegten einzig auf einer nicht hinreichend sorgfältigen Prüfung der Rechtslage beruhen und ist keineswegs geeignet, ein Verschulden wegen der verzöger-lichen Zahlung der Prozeßgebühr auszuräumen. Nach alledem ist die Frist zur Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung im Beschluß vom 2. August 1961 nicht gewahrt und die Klage verspätet erhoben. Dem entsprechend muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden. Die Konten der Rechtsmittelziige hat di Klägerin in entsprechender Anwendung des § 97 ZPO zu tragen. Meyer Kreft Bundesrichter Br. Arndt int beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Meyer Br. Hußla Keßler