- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr° Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Pilzen und Pilzwareno Sie ist der Ansicht, bei ihr hätten nach Kriegsende alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme am wirtschaftlichen Aufstieg Vorgelegen» Daß e3 hierzu nicht gekommen sei, habe das beklagte Land zu vertreten, weil durch das Verschulden seiner Beamten im Jahre 1946 schwerwiegende Eingriffe der französischen Besatzungsmacht verursacht worden seien, und weil im Jahre 1995 ein Steuerprüfung sverfahi’en durchgeführt worden sei, das nach Art und zeitlichem Umfang die Grenze des rechtlich Zulässigen erheblich überschritten und hierdurch das Unternehmen lahmgelegt habe» , der damals bereits an der Leitung des in die Klägerin umgewandelten Unternehmens beteiligt war« Im Jahre 1956 habe die Klägerin auf Grund des Besatzungs-schädenabgeltungsgesetzos (BesAbgG) wegen der Wegnahme des Filzmaterials eine Klage zu dem Verwaltungsgericht eingereicht, so daß sie ihren Schaden noch nicht beziffern könne„ 2.) Bei der im Jahre 1955 eingeleiteten Steuerkontrolle habe die Steuerfahndungsstelle das nicht sehr umfangreiche Unternehmen der Klägerin an 20 Tagen geprüft, im Juli 1955 ein Rundschreiben an ihre Kundschaft gerichtet, in welchem unter Hinweis auf ein anhängiges Steuerstrafverfahren Auskunft verlangt worden sei, und erst im Frühjahr 1956 den Abschlußbericht verge-legto Trotzdem seien die anläßlich der Prüfung weggenommenen Unterlagen, insbesondere Geschäftskorrespondenz einschließlich Kontoblättern und Buchungsunterlagen, erst am 15o liai 1961 zurückgegeben worden» Badurch sei im Betrieb ein völliges Durcheinander mit folgenden Schäden entstanden; Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Für die AnsprücheP die die Klägerin aus der behaupteten Unterlassung des Yveiterleitens des Eigentumsnachweises herleite, sei die deutsche Gerichtsbarkeit zunächst durch Art» 2 b AHK Gesetz Hr« 13 ausgeschlossen gewesen«, Aber auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Besatzungsmächten vom 26» Mai 1932/23« Oktober 1954 - Überleitungsvertrag - BGBl II 1955? nähme nur unter der doppelten Voraussetzung gegeben, daß für das Verfahren das Privatrecht maßgebend sei und daß die deutsche Gerichtsbarkeit allein wegen der Kontrolle der Besatzungsbehörden über die beklagte juristische Person ausgeschlossen gewesen sei» Im vorliegenden Palle sei aber die Klage gegen das Land nicht wegen einer über dieses verhängten Vermögenskontrolle ausgeschlossen, sondern gemäß Art» 2 b AKK-Gesetz Nr» 15, weil die deutschen Amtsstellen im Auftrag der Besatzungsmacht tätig geworden seien; auch habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Haftung des Landes nicht auf "Privat-recht" im Sinne des Art« 5 Abs» 2 Satz 1 a des Überleitungsvertrags beruhe„ Wenn aber darauf abgestellt würde, daß die Haftung des Landes gemäß Art» 54 GG ihre Grundlage in der Haftung des schuldigen Beamten nach § 839 BGB habe, so würde einem Verfahren gegen den Beamten Art» 3 Abs» 3 Satz 1 a ii des Überleitungsvertrags im Wege stehen, weil das Verfahren auf Grund der dem Beamten vorgeworfenen Unter-lassung im Zuge der Erfüllung der seiner Behörde und damit ihm übertragenen Pflichten für die Besatzungsbehörden entstanden sei; auch insoweit sei aber für das Verfahren nicht "das Privatrecht" im Sinne des Art» 3 Abs* 3 Überleitungsver-trag - maßgebend, weil der Vorwurf gegen den Beamten auf Versäumung einer Amtspflicht gehe, se—daß insoweit eine Beurteilung nach öffentlichem Hecht mindestens in dem hier zu entscheidenden Pall erforderlich werde, in welchem der Beamte Maßnahmen der Besatzungs-raacht durchzuführen gehabt habe0 Der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit durch Arte 2 b AHK-Gesetz Nr, 13 galt für Ansprüche 3ec*er Art* auch für solche aus Amtspflichtverletzungo Es kommt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern darauf an, ob “eine der zu entscheidenden Prägen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der;- Leistung von Diensten für die Alliierten ötreitkräfte oder in Verbindung damit entstanden isto“ Daß die von der Besatzungsmacht geforderte Mitarbeit deutscher Behörden bei der Erfassung von Wehrmacht sgut eine solche Angelegenheit darstellt, hat das Berufungsgericht ohne Heohtsirrtum ausgeführt; insbesondere hat es zutreffend auf die tatsächlichen Unterschiede hingewiesen, die zwischen dem vorliegenden Pall und den Fällen bestehen, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 29» Marz 1959 - III ZR 212/57 und vom 11eJuni 195 - Ill ZR 33/58 - (LM § 839 (B) BGB Nr, 17, umfassender abgedruckt in VersR 1959, 736) zugrundeliegen., macht betreffend die Erfassung von Wehrmachtsgut nachzu-kommen» Sie handelten im Aufträge der Besatzungsmacht und nicht in freier, eigener Entscheidung, wenn sie die Anmeldungen, die die Besitzer von Wehrmachtsgut einzureichen hatten, und Unterlagen über dessen Erwerb an die Besatzung weiterleiteten, Haben Bedienstete des Finanzamtes BdHIHHR wie die Klägerin behauptet, von ihr eingereichto Nachweise über den Erwerb von Pilzabfällen aus Wehrmachtsbeständen schuldhaft nicht weitergeleitet, so liegt eine fahrlässige Unterlassung vor, die in Verbindung mit der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte entstanden ist; anders als in dem Palle, der dem zuletzt genannten Urteil des erkennenden Senats zugrundeliegt, hat das Finanzamt BflHBHlnicht durch das Unterlassen der Weiterleitung eine - bewußte - Entscheidung über einen gestellten Antrag getroffen; es ist nichts dafür vorgetragen, daß die von der Klägerin nach ihrer Behauptung eingereichten Unterlagen etwa absichtlich zurückbehalten worden seien, und so eine deutsche Stelle statt der von der Besatzungc-macht bestimmten Stellen selbst eine Entscheidung getroffen hätte. Ohne Grund meint die Revision, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit für den hier geltend gemachten Anspruch nicht gegeben sei, müsse das Gesetz Uber die Abgeltung von Besatzungsschäden zu dem Zuge kommen* Zwar beruht dieses Gesetz auf dem Überleitungsvertrage, denn durch dessen Teil 9 Art* 3 Abs* 2 und 3 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Besatzungsmacht von der Haftung für Besatzungsschäden freizustellen und die Verantwortlichkeit für die zwischen dem L August 1945 und dem Inkrafttreten des Vertrages (dem 5p Mai 1955) entstandenen Besatzungsschäden zu übernehmeno Zwischen der fortbestehenden Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit und der Übernahme der Verantwortlichkeit für die Besatzungs-Schäden durch die Bundesrepublik besteht ein Zusammenhang, wie sich insbesondere daraus zeigt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegenüber natürlichen Personen wegen Ansprüchen aus diesen Schäden ausgeschlossen bleibt (Teil 1 Art* 3 Abs* 3a i, wo auf Art* 3 des 9o Teils Bezug genommen ist)* Las bedeutet aber nicht, daß dann, wenn ein Anspruch nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden nicht gegeben ist, diese Schäden auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage ersetzt werden müßten* Las muß insbesondere dann gelten, wenn der Antrag auf die Entschädigung eines Besatzungsschadens vom Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Antrags!rist IIo Die Ansprüche, welche die Klägerin aus der Art und Dauer des Steuerprüfungsverfahrens und der Zurückhaltung ihrer Unterlagen herleitet, erachtet das Berufungsgericht als verjährt* Insoweit war die Berufung nicht, wie die Eevisionserwiderung ausführt, mangels hinreichender Begründung unzulässig* Die Berufungsbegründung enthält zwar - neben den Berufungsanträgen - nur sehr knappe Ausführungen* Immerhin bringt sie zu dem Ausdruck, daß und warum die Klägerin die Einrede der Verjährung für wirkungslos halt* Damit ist den Erfordernissen genügt, die § 1319 Abs* 3 ZPO für die Berufungsbegründung aufstellt* In der Sache hat indessen die Klägerin auch hier keinen Erfolg* Denn die Klägerin wolle Schäden geltend machen; die lange vor der Rückgabe der Akten entstanden und der Klägerin mindestens dem Grunde nach, zu demeist aber auch der Höhe nach bekannt gewesen seien» Wenn unterstellt werde, die geltend gemachten Schäden seien (teilweise) auf Grund einer unberechtigten Zurückhaltung der übergebenen Akten entstanden, so sei selbstverständlich eine nach Entstehung des Schadens weitere Zurückhaltung der Akten nicht mehr kausal für den Schaden und nicht mehr von Einfluß auf den Beginn der Verjährungsfrist für den schon entstandenen Schaden» Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist dos § 852 BGB setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus; dabei muß die Kenntnis soweit gehen, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungs-klago, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann; es genügt für den Beginn der Verjährung, dai3 er alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs außer^ dem Schadensbetrage vernünftigerweise für gegeben halten mm3 und ihm deshalb angesichts der ihm bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzu demuten ist (BGB RGRK 11 o Auf 1 o § 852 Annio 6)« Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, wann die Klägerin von den geltend gemachten Schäden Kenntnis erlangt hat» Fall gewesen, hält den Revisionsangriffen stand« Die Klägerin hat auch nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise darzutun vermocht, daß und warum es ihr nicht möglich oder nicht zuzu demuten gewesen sei, innerhalb dreier Jahre nach Erlangung der Kenntnis Klage zu erhebeno Aus dem allgemeinen, unsubstantiierten Vortrag der Klägerin, ihr seien Unterlagen vorenthalten worden und die Steuerprüfung habe eine Desorganisation in ihrem Betriebe verursacht, mußte das Berufungsgericht Schlüsse weder in der Richtung ziehen, die Klägerin habe erst zu späterer Zeit von den geltend gemachten Schäden oder einzelnen von ihnen Kenntnis erlangt, als das Berufungsgericht angenommen hat, noch in der Richtung, der Klägerin sei eine frühere Klageerhebung unzu demutbar gewesen» Bei den erst im Jahre 1961 zurückgegebenen Unterlagen handelte es sich nach dem Klagevortrag um Geschäftskorrespondenz einschließlich Kontoblättern und Unterlagen (und zwar, wie die von der Klägerin eingereichte Aufstellung ergibt,, ganz überwiegend um solche aus den Jahren vor 1954, nur wenige aus den Jahren 1954 und 1955)oDaß Geschäftsbücher vorenthalten worden seien, daß sie ihre Abschlüsse nicht habe vornehmen und ihre Bilanzen nicht habe aufstellen können, hat die Klägerin nicht vorgetragen» Sie hat auch keinen einzigen Fall angegeben, in dem etwa das Fehlen eines Kontoblattes zu einem Schaden geführt hätte, sondern dies nur allgemein behaupteto Wenn infolge der Wegnahme dieser unterlagen, wio die Klägerin vorträgt, Geschäftsvorgänge nicht ordnungsgemäß verbucht werden konnten, eine wirksame Kontrolle der Geschäftsvorgänge ausgeschlossen war und die Überwachung der Angestellten verhindert wurde, was zu ruinösen Folgen geführt habe, die Einhaltung der dann mußte dies innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit, und nicht erst nach der Rückgabe der Geschäftspapiere in Erscheinung treten» Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie trotzdem erst durch die Rückgabe der Unterlagen instandgesetzt worden sei, eine Klage zu erheben und nicht einmal eine Peststellungsklage früher habe erheben können» Es fehlt daher an einem schlüssigen Vortrag dafür, warum die Vorenthaltung von Geschäftspapieren, die jedenfalls in der Hasse Vorgänge aus der Zeit vor der Betriebsprüfung betrafen, die Klägerin gehindert habe, die mit der Klage verfolgten Ansprüche alsbald geltend zu machen, die auf Vorgänge während und nach der Betriebsprüfung gestützt werden» Dasselbe gilt für die Behauptung, die Prüfung habe unangemessen lange gedauert und - in Verbindung mit der Wegnahme der Geschäfts-papiere - zu einer Desorganisation im Betrieb der Klägerin geführt; auch hier fehlt es an einem ausreichenden Vortrag, inwiefern die behauptete Desorganisation die Klägerin gehindert habe, eine Klage - sei es auch nur eine Peststellungsklage - zu erheben» Wenn die Vex-jährungsfrist spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1958 begonnen hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, dann war sie zur Zeit der Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags (17. Zu den einzelnen, nach dem Vortrag der Kläger durch die Steuerprüfung verursachten Schäden ist zu sagens Bein Konkurse des Schweizer Vertreters der Klägerin kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, wann die Schadenshöhe festgestellt, sondern wann dio Entstehung eines Schadens erkennbar gev/oröen ist a Las war spätestens der Pall, als der Klägerin die am 50» Juli 1955 erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertreters bekannt wurde» Daher läßt sich aus de^t von der Klägerin vorgelegten Verlustschein vom 10» Mai 1961 nichts gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Beginn der Verjährung hei'leiten» Hinsichtlich des Kreditschadens, den die Klägerin auf das Rundschreiben der Steuerbehörde vooi Juli 1945 zurückführt, ist der Revision zuzugeben, daß er nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit erkennbar geworden sein mag» Es kommt aber nicht darauf an, ob dies, wie das Berufungsgericht annimmt, schon im Jahre 1955 der Pall war» Denn es ist nichts dafür vorgetragen und nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß dieser Schaden erst nach dem Ablauf des Jahres 1958 erkennbar geworden sei; die Verjährung wäre auch dann abgelaufen, wenn die Klägerin erst in dem genannten Jahre Kenntnis vom Schaden erlangt hätte* daß das Rundschreiben auch Dienststellen des hauptauftrag-gebers der Klägerin, der Deutschen Bundesbahn, zugegangen sei* Für den in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen die richterliche Fx'agepf lieht (§ 139 ZPO) hat die Revision weder Gründe vorgebracht noch sind solche ersichtliche Die Unterschlagungen des Buchhalters 0^0, die sich auf die Jahre 1955 bis 1957 erstreckten, sind der Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1957 bekannt geworden* Sind sie, wie die Klägerin vorträgt, auf das Fehlen der vorn Finanzamt zurückbehaltenen Unterlagen aus früheren Jahren und die dadurch verursachte Erschwerung der Kontrolle zurückzuführen, oo konnte das der Klägerin bei der Aufklärung des Falles schwer' lieh entgehen; sie hat auch derartiges nicht vorgetragen* Wenn infolge der Steuerkontrolle und des Fehlens von Unterlagen eine Desorganisation im Betriebe der Klägerin eintrat und deren Beseitigung zusätzlichen Aufwand erforderte, so mußte dies, wie das Berufungsgericht entsprechend der Lebenserfahrung annimmt, alsbald in Erscheinung treten«, Die Revision macht geltend, die Desorganisation habe sich erst darlegen lassen, als die Bücher und Unterlagen zurückgegeben gewesen seien; denn vorher habe ja nicht nachgewiesen werden können, laß eine Desorganisation dadurch überhaupt eingetreten sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* Abgesehen davon, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, ihr seien Geschäftsbücher weggenommen und vorenthalten worden, hat sie nicht schlüssig vorgetragen, warum der nach ihrer Behauptung durch das Fehlen von Unterlagen verursachte Desorganisationsschaden erst nach der V/ieder-beschaffung der Unterlagen habe festgestellt werden können* von Sozialversieherungsbeiträgen, die sie nach ihrem Vortrag den Arbeitnehmern nicht mehr vom Arbeitsentgelt einbehalten konnte» Wurden diese Schäden durch das Pehlen von Unterlagen verursacht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Nachweis die Wicderbeschaffung der Unterlagen voraussetzte» Auch hier fehlt es an einem spezifizierten Vortrag, der eine andere Beurteilung rechtfertigen konnte»
BUNDESGERICHTSHOF
2017
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_68/6^
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21o Oktober 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Georg H und Pilzwarenfabrik, mmmm ar
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr°
gegen
das land Baden - Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Stuttgart, diese ver-treten durch den Oberfinanzpräsidenten in S{
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
— o
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21c Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundosrichter Drc Arndt, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17= Lärz 1965 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Pilzen und Pilzwareno Sie ist der Ansicht, bei ihr hätten nach Kriegsende alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme am wirtschaftlichen Aufstieg Vorgelegen» Daß e3 hierzu nicht gekommen sei, habe das beklagte Land zu vertreten, weil durch das Verschulden seiner Beamten im Jahre 1946 schwerwiegende Eingriffe der französischen Besatzungsmacht verursacht worden seien, und weil im Jahre 1995 ein Steuerprüfung sverfahi’en durchgeführt worden sei, das nach Art und zeitlichem Umfang die Grenze des rechtlich Zulässigen erheblich überschritten und hierdurch das Unternehmen lahmgelegt habe»
Im einzelnen hat sie vorgetragen;
lo) Sie habe kurz vor Kriegsende vom Heeresbekleidungsamt Pürth etwa 7 to Pilzabfälle erworben und diese Bestände
als ehemaliges Wehrmachtsgilt auf Grund einer Anordnung der französischen Besatzungsmacht gemeldete Ben angeforderten Bigentumsnachweis habe sie auf dem vorgeschriebenen Wege beim Bürgermeisteramt einge-
reicht, das ihn an das zuständige und im Auftrag der Besatzungsmacht handelnde Finanzamt in SflHHHP weitergeleitet habe* Bort seien die Unterlagen abhanden gekommene Bie französische Besatzungsmacht habe deshalb bei der Klägerin Nachforschungen angestellt und 35 to wertvollen Filzmaterials beschlagnahmt - das ist unstreitig sowie deren derzeitigen Inhaber in Haft . gonommen? , der damals bereits an der Leitung des in die Klägerin umgewandelten Unternehmens beteiligt war« Im Jahre 1956 habe die Klägerin auf Grund des Besatzungs-schädenabgeltungsgesetzos (BesAbgG) wegen der Wegnahme des Filzmaterials eine Klage zu dem Verwaltungsgericht eingereicht, so daß sie ihren Schaden noch nicht beziffern könne„
2.) Bei der im Jahre 1955 eingeleiteten Steuerkontrolle habe die Steuerfahndungsstelle das
nicht sehr umfangreiche Unternehmen der Klägerin an 20 Tagen geprüft, im Juli 1955 ein Rundschreiben an ihre Kundschaft gerichtet, in welchem unter Hinweis auf ein anhängiges Steuerstrafverfahren Auskunft verlangt worden sei, und erst im Frühjahr 1956 den Abschlußbericht verge-legto Trotzdem seien die anläßlich der Prüfung weggenommenen Unterlagen, insbesondere Geschäftskorrespondenz einschließlich Kontoblättern und Buchungsunterlagen, erst am 15o liai 1961 zurückgegeben worden» Badurch sei im Betrieb ein völliges Durcheinander mit folgenden Schäden entstanden;
a) Ausfall durch Konkurs ihres Schweizer Vertreters, der wegen der fehlenden Unterlagen nicht überwacht worden sei (Jahr 1955)
b) Kreditschaden durch das Rundschreiben vom Juli 1955
c) Unterschlagungen ihres Buchhalters G^üvon 1955 bis 1957
d) Unterschlagungen ihres Buchhalters
von 1957 bis August 1958
e) Aufwand zur Beseitigung der durch die Steuerkontrolle eingetretenen Desorganisation
f) nicht abgeführte Sozialversicherungsanteile und Säumniszuschläge
g) Arzt- und Kurkosten ihres Inhabers im Jahr 1955
h) Einkommensrückgang durch Lähmung der unternehmerischen Initiative in
3 Jahren zu je DM 6 <,000,—
i) Kosten zur Abwehr des unzulässigen Steuerkontrollverfahrens
DM 15 o 774? 07
" 10 o000,—
*' 21 o 026,50
" lJoOll,57
" 8.988,—...
" 473,29
" 1.601,74
»* 10.000,—
" 18.000,—
6 o 285j JP. DM 106o160,87
Die Klägerin hat am 17» Dezember 1962 beim Amtsgericht einen Zahlungsbefehl eingereicht, der dem beklagten Land anr”21» Dezember 1962 zugestellt worden ist» Rach Verweisung an das Landgericht hat die Klägerin den Rechtsstreit im Juli 1963 weiterbetrieben und beantragt»
loEs wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch erwachsen ist und noch erwächst, daß das Finanzamt
es im Frühjahr 1946 unterließ, den ihm seitens der Klägerin eingereichten Nachweis ihres
Eigentums an dem in ihrem BflHHVer Lager befindlichen Filzmaterial der Militärregierung weiterzuleiten, soweit dieser Schaden nicht auf Grund des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes gedeckt wird«,
2o Der Beklagte hat an die Klägerin DM 106„160,87 nebst 6 fo Zinsen hieraus seit lolol958 zu bezahleno
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen«,
Es hat das Klagevorbringen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben«>
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«, Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zuräckzuweisen«.
Entseheidungsgründe;
Io
Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Für die AnsprücheP die die Klägerin aus der behaupteten Unterlassung des Yveiterleitens des Eigentumsnachweises herleite, sei die deutsche Gerichtsbarkeit zunächst durch Art» 2 b AHK Gesetz Hr« 13 ausgeschlossen gewesen«, Aber auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Besatzungsmächten vom 26» Mai 1932/23« Oktober 1954 - Überleitungsvertrag - BGBl II 1955? 405 - habe insoweit keine Änderung gebracht (Art«, 3 Abs«, 2 iVm Art«, 3 Abs0 3 Satz 1 a)0
Nach der Regelung des Jberleitungsvertrages solle nur in Ausnahmefallen deutsche Gerichtsbarkeit nach neuem Rechte gegeben sein, wenn sie nach altem Recht ausgeschlossen gewesen sei» Bei Zivilverfahren gegen eine juristische Person - hier gegen das Land - sei eine Aus-
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nähme nur unter der doppelten Voraussetzung gegeben, daß für das Verfahren das Privatrecht maßgebend sei und daß die deutsche Gerichtsbarkeit allein wegen der Kontrolle der Besatzungsbehörden über die beklagte juristische Person ausgeschlossen gewesen sei» Im vorliegenden Palle sei aber die Klage gegen das Land nicht wegen einer über dieses verhängten Vermögenskontrolle ausgeschlossen, sondern gemäß Art» 2 b AKK-Gesetz Nr» 15, weil die deutschen Amtsstellen im Auftrag der Besatzungsmacht tätig geworden seien; auch habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Haftung des Landes nicht auf "Privat-recht" im Sinne des Art« 5 Abs» 2 Satz 1 a des Überleitungsvertrags beruhe„
Wenn aber darauf abgestellt würde, daß die Haftung des Landes gemäß Art» 54 GG ihre Grundlage in der Haftung des schuldigen Beamten nach § 839 BGB habe, so würde einem Verfahren gegen den Beamten Art» 3 Abs» 3 Satz 1 a ii des Überleitungsvertrags im Wege stehen, weil das Verfahren auf Grund der dem Beamten vorgeworfenen Unter-lassung im Zuge der Erfüllung der seiner Behörde und damit ihm übertragenen Pflichten für die Besatzungsbehörden entstanden sei; auch insoweit sei aber für das Verfahren nicht "das Privatrecht" im Sinne des Art» 3 Abs* 3 Überleitungsver-trag - maßgebend, weil der Vorwurf gegen den Beamten auf Versäumung einer Amtspflicht gehe, se—daß insoweit eine Beurteilung nach öffentlichem Hecht mindestens in dem hier zu entscheidenden Pall erforderlich werde, in welchem der Beamte Maßnahmen der Besatzungs-raacht durchzuführen gehabt habe0
Diese Ausführungen greift die Revision zwar ohne ausdrückliche Nennung der nach ihrer Ansicht verletzten Rechtsnormen und ohne näheres Eingehen auf diese, aber in
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T- r-iMBST? A
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einer den Srfordernissen des § 554 Abs» 3 Nr. 2 ZPO eben noch genügenden Weise als rechtsirrig an» Indessen bleiben die Angriffe ohne Erfolge Per Auffassung des Berufungsgerichts, die deutsche Zivilgerichtsbarkeit sei durch Art, 2 Teil b AHK-Gesets Nr» 13 ausgeschlossen gewesen und dieser Ausschluß sei durch die Bestimmungen des Überleitungsvertrags aufrecht erhalten worden, ist zuzustimmen<>
Der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit durch Arte 2 b AHK-Gesetz Nr, 13 galt für Ansprüche 3ec*er Art* auch für solche aus Amtspflichtverletzungo Es kommt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern darauf an, ob “eine der zu entscheidenden Prägen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der;- Leistung von Diensten für die Alliierten ötreitkräfte oder in Verbindung damit entstanden isto“ Daß die von der Besatzungsmacht geforderte Mitarbeit deutscher Behörden bei der Erfassung von Wehrmacht sgut eine solche Angelegenheit darstellt, hat das Berufungsgericht ohne Heohtsirrtum ausgeführt; insbesondere hat es zutreffend auf die tatsächlichen Unterschiede hingewiesen, die zwischen dem vorliegenden Pall und den Fällen bestehen, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 29» Marz 1959 - III ZR 212/57 und vom 11eJuni 195 - Ill ZR 33/58 - (LM § 839 (B) BGB Nr, 17, umfassender abgedruckt in VersR 1959, 736) zugrundeliegen., Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob es sich um interne Vorgänge bei der Besatzungsmacht handelt, sondern darauf, ob die deutsche Behörde in eigener Entscheidungs-froiheit und nicht als Werkzeug oder verlängerter Arm der Besatzungsmacht tätig geworden ist» Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, waren die beteiligten deutschen Dienststellen verpflichtet, den Anordnungen der Besatzungs-
V.D
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macht betreffend die Erfassung von Wehrmachtsgut nachzu-kommen» Sie handelten im Aufträge der Besatzungsmacht und nicht in freier, eigener Entscheidung, wenn sie die Anmeldungen, die die Besitzer von Wehrmachtsgut einzureichen hatten, und Unterlagen über dessen Erwerb an die Besatzung weiterleiteten, Haben Bedienstete des Finanzamtes BdHIHHR wie die Klägerin behauptet, von ihr eingereichto Nachweise über den Erwerb von Pilzabfällen aus Wehrmachtsbeständen schuldhaft nicht weitergeleitet, so liegt eine fahrlässige Unterlassung vor, die in Verbindung mit der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte entstanden ist; anders als in dem Palle, der dem zuletzt genannten Urteil des erkennenden Senats zugrundeliegt, hat das Finanzamt BflHBHlnicht durch das Unterlassen der Weiterleitung eine - bewußte - Entscheidung über einen gestellten Antrag getroffen; es ist nichts dafür vorgetragen, daß die von der Klägerin nach ihrer Behauptung eingereichten Unterlagen etwa absichtlich zurückbehalten worden seien, und so eine deutsche Stelle statt der von der Besatzungc-macht bestimmten Stellen selbst eine Entscheidung getroffen hätte. Die Voraussetzungen des Art» 2 b ABK-Ge-setz Nr» 13 waren daher erfüllt.
Ebenso trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, die durch die genannte Bestimmung herbeigeführte Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit sei für den vorliegenden Pall durch die Bestimmungen des Überleitungsvertrages aufrecht erhalten worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bei der Anwendung des Überleitungsvertrages dem Privatrecht zuzurechnen sind. Die deutsche Zivilgerichtsbarkeit blieb schon deshalb ausgeschlossen, weil sie vor dem Inkrafttreten des Uberleitungsvertrages nicht infolge
einer über das Land verhängten Vermögenskontrolle ausgeschlossen gewesen war (Teil 1 Art« 3 a i aaO Überleitungsvertrag) o
Ohne Grund meint die Revision, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit für den hier geltend gemachten Anspruch nicht gegeben sei, müsse das Gesetz Uber die Abgeltung von Besatzungsschäden zu dem Zuge kommen* Zwar beruht dieses Gesetz auf dem Überleitungsvertrage, denn durch dessen Teil 9 Art* 3 Abs* 2 und 3 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Besatzungsmacht von der Haftung für Besatzungsschäden freizustellen und die Verantwortlichkeit für die zwischen dem L August 1945 und dem Inkrafttreten des Vertrages (dem 5p Mai 1955) entstandenen Besatzungsschäden zu übernehmeno Zwischen der fortbestehenden Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit und der Übernahme der Verantwortlichkeit für die Besatzungs-Schäden durch die Bundesrepublik besteht ein Zusammenhang, wie sich insbesondere daraus zeigt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit gegenüber natürlichen Personen wegen Ansprüchen aus diesen Schäden ausgeschlossen bleibt (Teil 1 Art* 3 Abs* 3a i, wo auf Art* 3 des 9o Teils Bezug genommen ist)* Las bedeutet aber nicht, daß dann, wenn ein Anspruch nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden nicht gegeben ist, diese Schäden auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage ersetzt werden müßten* Las muß insbesondere dann gelten, wenn der Antrag auf die Entschädigung eines Besatzungsschadens vom Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Antrags!rist (§ 47 Abs* 2 BesAbgG) abgewiesen wird, wie es im vorliegenden Palle nach dem Vortrag der Klägerin zutrifft„
Lie Bestimmungen des Überleitungsvertrages sind nicht nachträglich abgeändert worden oder aus einem sonstigen
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Grunde entfallen* Soweit die Klage auf den Verlust des Filzraaterials gestützt ist, muß sie daher schon am Ausschlüsse der deutschen Zivilgerichtsbarkeit scheitern*
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Die Ansprüche, welche die Klägerin aus der Art und Dauer des Steuerprüfungsverfahrens und der Zurückhaltung ihrer Unterlagen herleitet, erachtet das Berufungsgericht als verjährt* Insoweit war die Berufung nicht, wie die Eevisionserwiderung ausführt, mangels hinreichender Begründung unzulässig* Die Berufungsbegründung enthält zwar - neben den Berufungsanträgen - nur sehr knappe Ausführungen* Immerhin bringt sie zu dem Ausdruck, daß und warum die Klägerin die Einrede der Verjährung für wirkungslos halt* Damit ist den Erfordernissen genügt, die § 1319 Abs* 3 ZPO für die Berufungsbegründung aufstellt* In der Sache hat indessen die Klägerin auch hier keinen Erfolg*
Das Berufungsgericht hat ausgeführts Mit Recht habe das Landgericht auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Portdauer des durch eine abgeschlossene unerlaubte Handlung geschaffenen rechtswidrigen Zustandes den Beginn und die Vollendung der Verjährung nicht hindere« Die Betriebsprüfung an angeblich etwa 20 Tagen, die Versendung des von der Klägerin beanstandeten "Rundschreibens“ und die Schlußbesprechung hätten im Jahre 1955 stattgefunden; den Prüfungsbericht wolle die Klägerin am 15«Februar 1956 erhalten haben* Die behaupteten rechtswidrigen Eingriffo hätten demnach im Jahre 1955 gelegen; von diesem Seitpunkt an habe der Inhaber der Klägerin auch die Kenntnis vom angeblichen Schädiger gehabt* Wenn die Klägerin jetzt besonders darauf abhebe, daß nicht die in ihrem Einverständnis erfolgte Wegnahme von Akten, sondern deren lange
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Zurückhaltung ein unrechtsmäßiger Eingriff gewesen sei, der erst mit der Rückgabe am 15» Kai 1961 sein Ende gefunden habe, so führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung.» Denn die Klägerin wolle Schäden geltend machen; die lange vor der Rückgabe der Akten entstanden und der Klägerin mindestens dem Grunde nach, zu demeist aber auch der Höhe nach bekannt gewesen seien» Wenn unterstellt werde, die geltend gemachten Schäden seien (teilweise) auf Grund einer unberechtigten Zurückhaltung der übergebenen Akten entstanden, so sei selbstverständlich eine nach Entstehung des Schadens weitere Zurückhaltung der Akten nicht mehr kausal für den Schaden und nicht mehr von Einfluß auf den Beginn der Verjährungsfrist für den schon entstandenen Schaden»
Die Kenntnis von den einzelnen Schadensposten habe der Inhaber der Klägerin zu unterschiedlichen Zeitpunkte erhalten und zwar:
Kenn
1
bezüglich des Postens
a) Konkurs des Schweizer Vertreters
b) Kreditschaden durch Rundschreiben vom Juli 1955
c) Unterschlagung des Buchhalters 1955 - 1957
Unterschlagung des Buchhalters SflHHI 1957 bis August 1958
zusätzliche Arbeitskräfte zur Beseitigung der durch die Steuerkontrolle eingetretenen Desorganisation: Kenntnis dein Grunde nach 3
Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge: bezüglich des Zeitpunkts hat die Klägerin nichts'vorgetragenj offensichtlich handelte es sich aber um die der Prüfung folgenden höchstens 3 Jahre also spätestens Sommer 3
d)
o)
f)
August 1
12
1
n
inis
955
955
957
958
955
.958
g) Arztkosten aus dem Jahr 1955 1955
h) 3 Jahre verminderte Initiative des Inhabers
spätestens abgeschlossen Sommer 1958
i) Kosten der Rechtsberatung im Steuerverfahren dem Grunde nach bekannt 1955«
Die Klägerin habe also Kenntnis vom Eintritt des Schadens bezüglich eines der geltend gemachten Einzelposten erst im August 1958 erlangt; bezüglich sämtlicher anderen angeblichen Schäden habe ihre Kenntnis früher gelegen« Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB sei für die meisten Ansprüche im Jahre 1958, für einige Ansprüche im Jahre I960 oder 1961 abgelaufen« Der Zahlungsbefehl der Klägerin sei aber erst am 17• Dezember 1962 beim Amtsgericht Biberach eingelaufen«
Auch diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfehler<>
Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist dos § 852 BGB setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus; dabei muß die Kenntnis soweit gehen, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungs-klago, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann; es genügt für den Beginn der Verjährung, dai3 er alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs außer^ dem Schadensbetrage vernünftigerweise für gegeben halten mm3 und ihm deshalb angesichts der ihm bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzu demuten ist (BGB RGRK 11 o Auf 1 o § 852 Annio 6)« Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, wann die Klägerin von den geltend gemachten Schäden Kenntnis erlangt hat»
Seine Feststellung, das sei spätestens im Jahre 1958 der
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Fall gewesen, hält den Revisionsangriffen stand« Die Klägerin hat auch nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise darzutun vermocht, daß und warum es ihr nicht möglich oder nicht zuzu demuten gewesen sei, innerhalb dreier Jahre nach Erlangung der Kenntnis Klage zu erhebeno Aus dem allgemeinen, unsubstantiierten Vortrag der Klägerin, ihr seien Unterlagen vorenthalten worden und die Steuerprüfung habe eine Desorganisation in ihrem Betriebe verursacht, mußte das Berufungsgericht Schlüsse weder in der Richtung ziehen, die Klägerin habe erst zu späterer Zeit von den geltend gemachten Schäden oder einzelnen von ihnen Kenntnis erlangt, als das Berufungsgericht angenommen hat, noch in der Richtung, der Klägerin sei eine frühere Klageerhebung unzu demutbar gewesen» Bei den erst im Jahre 1961 zurückgegebenen Unterlagen handelte es sich nach dem Klagevortrag um Geschäftskorrespondenz einschließlich Kontoblättern und Unterlagen (und zwar, wie die von der Klägerin eingereichte Aufstellung ergibt,, ganz überwiegend um solche aus den Jahren vor 1954, nur wenige aus den Jahren 1954 und 1955)oDaß Geschäftsbücher vorenthalten worden seien, daß sie ihre Abschlüsse nicht habe vornehmen und ihre Bilanzen nicht habe aufstellen können, hat die Klägerin nicht vorgetragen» Sie hat auch keinen einzigen Fall angegeben, in dem etwa das Fehlen eines Kontoblattes zu einem Schaden geführt hätte, sondern dies nur allgemein behaupteto Wenn infolge der Wegnahme dieser unterlagen, wio die Klägerin vorträgt, Geschäftsvorgänge nicht ordnungsgemäß verbucht werden konnten, eine wirksame Kontrolle der Geschäftsvorgänge ausgeschlossen war und die Überwachung der Angestellten verhindert wurde, was zu ruinösen Folgen geführt habe, die Einhaltung der
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Zahlungstermine erschwert war, angebahnte Geschäfte scheiterten und Geschäftsverbindungen verloren gingen? dann mußte dies innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit, und nicht erst nach der Rückgabe der Geschäftspapiere in Erscheinung treten» Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie trotzdem erst durch die Rückgabe der Unterlagen instandgesetzt worden sei, eine Klage zu erheben und nicht einmal eine Peststellungsklage früher habe erheben können» Es fehlt daher an einem schlüssigen Vortrag dafür, warum die Vorenthaltung von Geschäftspapieren, die jedenfalls in der Hasse Vorgänge aus der Zeit vor der Betriebsprüfung betrafen, die Klägerin gehindert habe, die mit der Klage verfolgten Ansprüche alsbald geltend zu machen, die auf Vorgänge während und nach der Betriebsprüfung gestützt werden» Dasselbe gilt für die Behauptung, die Prüfung habe unangemessen lange gedauert und - in Verbindung mit der Wegnahme der Geschäfts-papiere - zu einer Desorganisation im Betrieb der Klägerin geführt; auch hier fehlt es an einem ausreichenden Vortrag, inwiefern die behauptete Desorganisation die Klägerin gehindert habe, eine Klage - sei es auch nur eine Peststellungsklage - zu erheben»
Entgegen der Ansicht der Revision liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die in der Klageschrift vom 5» Juli 1963 angebotenen Beweise über Artlmd Dauer des Steuerprüfungsverfahrens nicht erhoben hat»
Die Revision kann auch nichts daraus her= ~ • •
leiten, daß.ein.’ gegen den Inhaber der Klägerin eingeleitetes Steuerstrafverfahren erst im Januar 1961 eingestellt wurde» Es ist nicht schlüssig vorgetragen und nicht ersichtlich, daß die im Steuerstrafverfahren erhobenen
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Vorwürfo Kinwände des beklagten Landes gegen die auf Vorgänge des Prüfungsverfahrens und die Zurückhaltung von Unterlagen gestützten Schadenersatzansprüche der Klägerin hätten begründen und dadurch die Klägerin ver-nünf tigerweise hätten veranlassen können, mit der Erhebung ihrer Schadenersatzansprüche zuzuwarten. Denn wenn sich auf Grund der Art und Dauer des Prüfungsverfahrens und der jahrelangen Zurückhaltung von Belegen der berechtigte Vorwurf von Amispflichtverletzungen erheben ließ, dann konnte gegenüber den hieraus entstehenden Schadenersatzansprüchen der Klägerin nicht eingewendet werden, ihr Inhaber habe steuerliche Verfehlungen begangen. Im übrigen hatte eine durch das Steuerstrafverfahren veranlaßte Ungewißheit über die Brfolgsaus-sichten einer Schadensex'satzklage nicht eine bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen, sondern allenfalls zu einer Hemmung der Verjährung führen können^
(BGH Urteil v. 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 = LM Nr. 20 zu § 852 BGB). Diese Hemmung wäre im vorliegenden Pall bedeutungslos, weil sie nur soweit eintritt, als der Anspruchsberechtigte in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 203 BGB). Wenn die Vex-jährungsfrist spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1958 begonnen hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, dann war sie zur Zeit der Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags (17. Dezember 1962), die zu einer Unterbrechung hätte führen können (§§ 209 Abs. 1 und 2, 213> 212 a BGB,
§ 261 b Abs. 3 ZPO) in jedem Palle abgelaufenj denn zwischen der Einstellung des Steuerstrafverfohrens und der Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags lagen mehi* als sechs Monate. ~ Daß in der ganzen Zeit seit der
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Beendigung des eigentlichen Steuerprüfungsverfahren3, als dessen Abschluß spätestens der Zugang des Prüfungsberichts im Pebruar 1956 anzusetzen ist, und der Erhebung der Klage auf Grund steuerrechtlicher Erwägungen Ungewißheit über die Aussichten einer Schadensersatzklage bestanden hätte, i.;t v/eder spezifiziert vorgetragen noch ersichtlich»
Ebensowenig sind entgegen der Ansicht der Revision Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die dazu führen könnten, in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung des beklagten Landes zu erblicken»
Zu den einzelnen, nach dem Vortrag der Kläger durch die Steuerprüfung verursachten Schäden ist zu sagens
Bein Konkurse des Schweizer Vertreters der Klägerin kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf an, wann die Schadenshöhe festgestellt, sondern wann dio Entstehung eines Schadens erkennbar gev/oröen ist a Las war spätestens der Pall, als der Klägerin die am 50» Juli 1955 erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertreters bekannt wurde» Daher läßt sich aus de^t von der Klägerin vorgelegten Verlustschein vom 10» Mai 1961 nichts gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Beginn der Verjährung hei'leiten»
Hinsichtlich des Kreditschadens, den die Klägerin auf das Rundschreiben der Steuerbehörde vooi Juli 1945 zurückführt, ist der Revision zuzugeben, daß er nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit erkennbar geworden sein mag» Es kommt aber nicht darauf an, ob dies, wie das Berufungsgericht annimmt, schon im Jahre 1955 der Pall war» Denn es ist nichts dafür vorgetragen und nach
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der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß dieser Schaden erst nach dem Ablauf des Jahres 1958 erkennbar geworden sei; die Verjährung wäre auch dann abgelaufen, wenn die Klägerin erst in dem genannten Jahre Kenntnis vom Schaden erlangt hätte*
Der Vortrag, die Klägerin habe erst am 3»November 1961 erfahren, daß ”die Tatsache der Steuerfahndung auch Uber Auskünfte berichtet” worden sei, ist erstmals in der Revisionsinstanz gebracht worden und kann daher nicht berücksichtigt werden* Dasselbe gilt von dem weiteren Vortrag, der Inhaber der Klägerin habe erst im üahre 1963 erfahren? daß das Rundschreiben auch Dienststellen des hauptauftrag-gebers der Klägerin, der Deutschen Bundesbahn, zugegangen sei* Für den in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoß gegen die richterliche Fx'agepf lieht (§ 139 ZPO) hat die Revision weder Gründe vorgebracht noch sind solche ersichtliche
Die Unterschlagungen des Buchhalters 0^0, die sich auf die Jahre 1955 bis 1957 erstreckten, sind der Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1957 bekannt geworden* Sind sie, wie die Klägerin vorträgt, auf das Fehlen der vorn Finanzamt zurückbehaltenen Unterlagen aus früheren Jahren und die dadurch verursachte Erschwerung der Kontrolle zurückzuführen, oo konnte das der Klägerin bei der Aufklärung des Falles schwer' lieh entgehen; sie hat auch derartiges nicht vorgetragen*
Sie hat aber auch jeden spezifizierten Vortrag dahin unterlassen, inwiefern es ihr nach der Rückgabe der Unterlagen möglich geworden sei mehr vorzutragen als vorher; es fehlen nähere Angaben darüber, wieso sie nach der Rückgabe der Unterlagen ihre auf die Unterschlagungen G^s gestutzten Ansprüche mit besserer Erfolgsauseicht habe betreiben können
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als zuvor. Die summarische Behauptung der Revision Mbezüg-lieh der Unterschlagung des Buchhalters Gähr war ebenfalls ohne die Unterlagen nichts zu beweisen; es lag allein daran, daß diese Unterlagen fehlten, so daß es erst von der Rückgabe ab möglich war, diesen Schaden gegenüber dem beklagten Land geltend zu machen“, vermag eine andere Beurteilung nicht zu begründeno
Entsprechendes gilt für die Unterschlagung des Buchhalters sBHH? die nach den Feststellungen des Berufungsurteils in die ^eit von 1957 bis August 1958 fielen*
Wenn infolge der Steuerkontrolle und des Fehlens von Unterlagen eine Desorganisation im Betriebe der Klägerin eintrat und deren Beseitigung zusätzlichen Aufwand erforderte, so mußte dies, wie das Berufungsgericht entsprechend der Lebenserfahrung annimmt, alsbald in Erscheinung treten«, Die Revision macht geltend, die Desorganisation habe sich erst darlegen lassen, als die Bücher und Unterlagen zurückgegeben gewesen seien; denn vorher habe ja nicht nachgewiesen werden können, laß eine Desorganisation dadurch überhaupt eingetreten sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* Abgesehen davon, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, ihr seien Geschäftsbücher weggenommen und vorenthalten worden, hat sie nicht schlüssig vorgetragen, warum der nach ihrer Behauptung durch das Fehlen von Unterlagen verursachte Desorganisationsschaden erst nach der V/ieder-beschaffung der Unterlagen habe festgestellt werden können*
Entsprechendes gilt für die Säumniszuschläge zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die die Klägerin nach ihrem Vortrag infolge der Desorganisation und der hierdurch verursachten, verspäteten Beitragsleistung aufwenden mußte, sowie für verspätet entrichtete Arbeitnehmeranteilo
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von Sozialversieherungsbeiträgen, die sie nach ihrem Vortrag den Arbeitnehmern nicht mehr vom Arbeitsentgelt einbehalten konnte» Wurden diese Schäden durch das Pehlen von Unterlagen verursacht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Nachweis die Wicderbeschaffung der Unterlagen voraussetzte» Auch hier fehlt es an einem spezifizierten Vortrag, der eine andere Beurteilung rechtfertigen konnte»
Auch hinsichtlich der im «Jahre 1954 auf gewendeten Arzt- und Kurkosten des Inhabers der Klägerin, des dreijährigen Einkommensrückgangs, den die Klägerin als Folge der Steuerprüfung ansieht und der Kosten, die durch das Steuerprüfungsverfahren verursacht wurden, ergibt sich nichts anderes» Der Eintritt dieser Schäden wurde der Klägerin, wie auch die Revision nicht anzweifelt, alsbald bekannt» Ebenso hatte sie als Betroffene von der Art und Dauer des Steuerprüfungsverfahrens und von der Wegnahme der Geschäftspapiere alsbald Kenntnis erlangt» Auch hier ist die Verjährungsfrist nicht, wie die Revision meint, erst durch die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen in Lauf gesetzt worden* es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, welchen Einfluß die Rückgabe der Papiere auf die Feststeilbarkeit der zuletzt angeführten Schäden hätte haben können»
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Damit erweist sich die Revision der Klägerin in vollem Umfang als unbegründete Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen,,
Dr* Pagendarm Br0 Arndt Dr» Hußla
Gahtgens Keßlor