Der Kläger ist der Meinung, der Anspruch auf den Pflichtteil sei durch die vorübergehende Überlassung des Anwesens an seinen Vater nicht berührt worden, weil diese vollständig und endgültig wieder rückgängig gemacht worden sei. ändere daran nichts, denn sie habe die Zuwendung nicht rückgängig gemacht, sondern sei ein Rechtsgeschäft für sich gewesen, das der Vater des Klägers ebensogut mit einem Fremden hätte abschlieüen können; mit 6*000 Goldmark habe er den Wert des verschuldeten Hofes nach damaligen Wertmaßstäben erhalten* Der Vater des Klägers habe das Anwesen in der kurzen Zeit seines Eigentums völlig heruntergewlrtschäftet und mit Schulden überhäufte Kur seiner, des Beklagten, selbstlosen und mühevollen Arbeit sei es gelungen, den Hof vor der Versteigerung zu retten und wieder in die Höhe zu bringen* Weil er jahrelang umsonst gearbeitet habe, habe die Erblasserin ihn als Erben eingesetzt* Weiter hat der Beklagte die Wertangabe des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, das landwirtschaftliche Anwesen dürfe keinesfalls nach dom Verkehrswert, sondern müsse nach seinem Ertragswert bewertet werden, wobei die Belastung mit dem Vermächtnis zugunsten von Andrea3 zu berücksichtigen sei« Erbteils, also ein Achtel des Machlaßwertes, als Pflichtteil von dem Beklagten beanspruchen darf (§§ 2303, 1924 Abso 3 BGB)» Der Streit der Parteien geht lediglich um den Wert des Heinnachlasses (§ 2311 BGB) sowie darum, ob - v/ie der Beklagte meint - ein Pflichtteilsanspruch deshalb nicht mehr besteht, weil der Kläger einen Vorempfang seines verstorbenen Vaters sich anrechnen lassen oder ausgleichen müßte (§§ 2315, 2316, 2050, 2051> BGB). 2* Einigkeit besteht darüber, daß der Nachlaß aus dem landwirtschaftlichen Anwesen besteht» Dessen Wert zur Zeit des Erbfalles hat das Berufungsgericht mit 102*000 DM festgestellt; ein Angriff gegen diese tatsächliche Feststellung wird nicht erhoben» Das Bestehen von Bachlaßverbindlichkeiten, die zur Ermittlung des reinen Bachlaßwertes von diesem festgestellten Wert abzuziehen waren, hat das Berufungsgericht nicht feststeilen können» Seine Auffassung, das Vermächtnis für Andreas müsse unberücksichtigt bleiben, weil Vermächtnisse und Auflagen dem Pflichtteil nachgehen, ist zutreffend (vgl» 3GI3-KGBK 11» Auf 1» zu § 2311 AM* 8; Soergel-Siebert BGB 9. und in die Höhe gebracht habe, könne er wegen dieser Arbeit Lohnoder Entschädigungsansprüche gegen den Nachlaß nicht erheben» Denn er habe entsprechend dem Willen der Erblassern das Anwesen tatsächlich durch das Testament als Allein-erbe zu Eigentum erhalten und sei damit in der vorgesehenen Weise für seine Arbeitsleistung auch dann angemessen abgefunden, wenn seine Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils an die enterbten Abkömmlinge bei'üeksich-tigt werdeo Die Tatsache, daß die Erblasserin ihn durch das testament für seine Arbeit habe entschädigen wollen, ändere aber nichts daran, daß das Anwesen zu dem Nachlaß gehöre und sein Wert die Grundlage für die Pflichtteilober echnung bilden müsse» 1» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausgleichung oder Anrechnung nach den §§ 2315 > 2316, 2050, 2051 BGB nicht als gegeben erachtet» Es hat zwar die Übergabe des Hofes im Jahre 1927 nach ländlicher Übung - ohne daß insoweit ein Rechtsfehler gerügt oder ersichtlich wäre - als eine Ausstattung (§ 1624 Abs» 1 BGB) gewürdigt, die beim Pflichtteil grundsätzlich auszugleichen ist (§1 2316, 2050 BGB), hat jedoch vorliegend eine Ausgleichungspflicht verneint, weil durch die Rückübereignung des Anwesens auf die Erblasserin am 23» Mai 1928 der Zustand, wie er vor dem 9«» Juni 192? Ausstattung 2ugewendete zurückgegeben und auch in der Folgezeit bis zu seinem lode nicht wiedererlangt habe0 Auch die 60OOO Goldmark - so fuhrt das Berufungsurteil weiter aus die der Vater des Klägers im Zusammenhang mit der nückübereignung des Hofes von der Erblasserin erhalten habe, brauche der Kläger nicht auszugleichen, weil sie weder ein Entgelt für die Rüekübertragung, noch eine aus sonstigen Grunde ausgleichspflichtige Zuwendung gewesen seien; denn dieser Betrag sei - dies stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Vertragsurkunden, insoweit von der Revision nicht angegriffen, als Willen der Vertragsbeteiligten fest - ausbedungen worden, um den Vater dos Klägers wegen seiner gelöschten Elterngutsforderung von 3«000 Goldmark und wegen der in dem Vertrag vom 9» Juni 1927 anerkannten Lohnforderung von ebenfalls 3o0G0 Goldmark abzufinden* Eine Pflicht zur Anrechnung (§ 2315 BGB) hat das Berufungsgerieht verneint, weil die Erblasserin in den Verträgen vom 9oJuni 1927 und 23* Mai 1928 nicht bestimmt habe, daß die eine oder andere Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden solle, und es an federn Anhalt für eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung fehle * an einen Britten oder an den Erblasser weitergegeben habe, zu demal der Vater des Klägers auch bei der Rückübereignung an die Erblasserin seinen Vorteil gefunden und überdies den Hof nicht in gleichwertigem Zustand, sondern - was das Berufungsgericht rechtsirrig aufzuklären versäumt habe -völlig heruntergewirtschaftet zurückgegeben habe» 2o Die Revision bleibt erfolglose Der Pflichtteil des Klägers bestimmt sieh gemäß § 2316 BGB nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht von Zuwendungen bei der Teilung entfallen würde« Da die Erblasserin bei dem Vertrag vom 9» Juni 1927 eine Bestimmung über die Ausgleichung nicht getroffen hat, ist der Kläger verpflichtet, eine Ausstattung, die sein Vater (§ 2051 BGB) von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten erhalten hat, auszugleichen (§ 2050 Abs» 1 BGB); eine andere Zuwendung unter Lebenden bleibt außer Betracht, weil die Ausgleichung nicht angeordnet worden ist (§ 2050 Abs» 3 BGB)» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Übereignung eines Landguts durch landesüblichen Übergabevertrag an einen Abkömmling eine "Ausstattung" (§ 1624 BGB) sei, ist rechtlich bedenkenfrei und wird nicht angegriffen* ob es sich dabei ausschließlich um eine Ausstattung oder - wie der Kläger vorträgt - zugleich um eine Zuwendung aus anderem Grunde handelte, kann im Hinblick auf § 2050 Abs» 3 BGB bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der auch die zurückgegebene Ausstattung eine Ausgleichungspflicht nicht begründet, unerörtert bleiben» Richtig hat das Berufungsgericht auch die unstreitige Tatsache gewürdigt, daß der Vater des Klägers die ihm gewährte Ausstattung- gleichviel aus welchen Gründen zurückgegeben und die Erblasserin sie zurückgenommen hat* Das läßt die Revision außer acht, indem sie entscheidend und in erster Linie auf den Zeitpunkt der Zuwendung abstellen will„ Allerdings ist nicht zu bezweifeln, daß die Erblasserin im Jahre 1927 den wesentlichen Teil ihres Vermögens dem Vater des Klägers zuwendete, und es ist - worauf die Revision hinweist - weiter richtig, daß eine Zuwendung, die zur Ausgleichung zu bringen ist, mit dem Wert anzunehmen ist, doii sie zur Zeit der Zuwendung hatte (§ 2055 Abs» 2 BGB)» Diese Bestimmung aber besagt nichts über die Entstehung der Ausgleichungspflicht, sie setzt eine solche vielmehr voraus» Deshalb geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerjchts in HER 1930 Ir» 1805 und HRR 1932 Ir» 1307 fehl» Zwar enthalten beide Entscheidungen den Satz, es komme nicht darauf an, ob das Zugewendete noch vorhanden sei und wie sich der Wert des Dachlasses inzwischen verändert habe; das aber bezieht sich ausschließlich auf die Bemessung bestanden hatte, indem der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete an die Erblasserin zurückgab und es auch in der Folgezeit - bis zu seinem lode am 27« Januar 1959 -nicht mehr zurückerhielt <, Biese Auslegung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133» 157 BGB), gegen die Denk-gesotze oder Brfahrungsgrund sät so nicht erkennen» Ber Revision ist zuzugeben, daß die Ausgleichungspflicht nicht schlechthin und für jeden Fall deshalb verneint werden könnte, weil die Erblasserin wieder Eigentümerin des Anwesens wurde; denn es wäre denkbar, daß ein Erblasser den übergebenen Hof zurückkauft und dann in der Form des Kauf- preises einerseits die ausgleichungspflichtige Zuwendung, andei'erseits die Belastung des Nachlasses erhalten bleibt, obwohl der Hof selbst wieder zu dem nachgelassenen Vermögen gehört* Biesen Fall aber schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus* Denn das Berufungsgericht hat einmal festgestellt, daß der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete zurückgab und die Erblasserin es zurücknahm - was rechtlich möglich ist -, und es hat weiter - insoweit von der Revision nicht angegriffen -tatsächlich festgestellt, daß die im Vertrage vom 23*Mai 1928 ausbedungene Zahlung von 6*000 Goldmark nicht ein Entgelt für die Rückgabe der Ausstattung war, Die Voraussetzungen einer Ausgleichungspflicht sind daher nicht gegeben, weil die Ausstattung vollen Umfanges vertragsmäßig rückgängig gemacht wurde* 3o An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Hof - was der Beklagte behauptet, der Kläger aber bestritten hat ln verschlechtertem Zustande zurückgegeben worden wäre* Es ist zwar richtig - wie die Revision anführt daß von einem Verzicht der Erblasserin auf Ansprüche wegen des Minderwerts nicht eigentlich gesprochen werden kann, weil die Erblasserin nach dem Vertrage vom 9° Juni 1927 überhaupt einen Anspruch auf Rückgabe nicht hatte* Gleichwohl treffen die Ausführungen des Borufungsurteils auch in diesem Funkt den Kern der Sache* AbSo 2 BGB) läßt sich nicht sprechen0 Ob eine sonstige Zuwendung Vorlage, bedarf der Erörterung nicht, v#eil die Erblasserin die Ausgleichung nicht angeordnet hat (§ 2050 Abso 3 BGB)o Aus den gleichen Gründen käme auch eine Anrechnung nicht in Betracht (§ 2315 BGB)o Das Berufungsgeric war daher verfahrensrechtlich nicht gehalten, die von dem Beklagten dafür angebotenen Beweise zu erheben, daß der Vat des Klägers den Hof heruntergewirtschaftet habe«,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22o Februar I Fieser, Justi angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Anton E A00, Gemeinde lendkreis vSHlHfe’ laus 1 r» 09 “ Proseßb©vollmiich tigter: Beklagten und Revisionsklägers., Rechtsanwalt Br* gegen den Landwirt Josef I Haus Hr; 0, in m , Rost Kläger und R ev i sionsb ek1agt en, - ProzeßbevollmäGhtigters Rechtsanwalt Br» -o cs: vo It Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m'undlicho Verhandlung vom 29* Oktober 1964- unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm, sowie der Bundesrichter Dr, Kreit, Gähtgens, Keßler und BröReinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichte München vom L Februar 1963 wird zurück gew i e s e n 0 Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-suges zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13* März I960 verstarb die Landwirtswitwe Maria geborene (Erblasserin) * Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Anwesen Nr* 17/16 in A^/^ von 24,9455 ha Größe mit einem Einheitswert von 22*300 MU Die Erblasserin war in erster Ehe mit dem Landwirt Georg verstorben im Jahre 1916, und in zweiter Ehe mit dem im Jahre 1922 verstorbenen Landwirt Andreas verheiratet gewesen* Von den acht Kindern aus beiden Ehen waren vier Söhne, ledig und ohne Nachkommen, im zweiten »7 eit krieg gefallen * Ihr Sohn Josef der Vater des Klägers, starb am 27* Januar 1959 und wurde von dem Kläger allein beerbt» Beim Tode der Erblasserin lebten von ihren Kindern aus der ersten Ehe noch der Bo klagte und Ehe Andreas aus der zweiten 9 Die Erblasserin hinterließ ein privatschriftliches ’Testament vom 5« Juli 1953, in welchem sie bestimmte, daß ihr Sohn Anton der Beklagte, alleiniger Erbe ihres Besitzes sein, jedoch an Andreas a^-s Heirats- gut 10o000 Mark zahlen und als Aussteuer verschiedene Einrichtüngsgegenstände geben solle. Der Klager fordert von dem Beklagten den Pflichtteile Demgegenüber beruft der Beklagte sich auf den nachstehenden, ebenfalls unstreitigen Sachvei'halt; Auf Grund des notariellen Üb ergab e v er t ra ge s vom 9, Juni 1927 hatte die Erblasserin ihr Anwesen dem Vater des Klägers übergeben und übereignet, Als Gegenleistung hatte der Vater des Klägers die auf dem Grundstück lastenden Erbgutshypotheken von Geschwistern übernommen und sich zu einzelnen Ergänzungen sowie zur Zahlung von Aus-otatttmgsbetragen verpflichtet; er hatte der Erblasserin Wohnrecht und Leibgedinge eingeräumt. Weiter war vereinbart worden, daß die zugunsten des Übernehmers eingetragene Elterngutsbuchhypothek von 3»000 Goldmark durch Aufrechnung gegen einen entsprechenden Teil des Übergabeschillings getilgt und gelöscht werden solle. Die Vertragschließend; i den fügten an, »'daß die Gegenleistungen des Gutsübernehmers um deswillen nicht höher bemessen wurden, weil derselbe seit Vollendung des Schulpflicht Jahres seine ganze ' Arbeitskraft der Bewirtschaftung des heute übernommenen Anwesens gewidmet hat, ohne eine Entlohnung gleich einem landwirtschaftlichen Arbeiter zu erhalten, Diese Dienstleistungen werden in ihrem Geld«** werte auf 3,000 Goldmark veranschlagt, sie gelten durch die Gutsübergabe als ausgeglichen,” X, t Mit deni notariellen Vertrag vom 23* Mai 1928 übertrug der Vater des Klägers das Anwesen wieder an die Erblasserin zurück. Diese befreite ihn von den übernommenen Verbindlichkeiten und sagte ihm "für die Überlassung des Anwesens ...... als einmalige Ent Schädigung“ unverzins' lieh 6.000 Goldmark zu, von denen 1.000 Goldmark binnen 3 Tagen, der Rest, der dinglich gesichert wurde, am I. Oktober 1929 gezahlt werden sollten. Die Erblasserin wurde alsbald wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ein Zwangsversteigerungsvermerk, der am 9° Juni 1932 im Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 30. Januar 1935 gelöscht. Im Entschuldungsverfahren, das seit 193? durchgefiihrt wurde- wurden am II. Kovember 1941 alle Belastungen in Abteilung III gelöscht und an deren Stelle Schuldenregelungshypotheken im Gesamtbeträge von 1.050 Goldmark und 12.740 Reichsmark eingetragen, die - wie das Berufungsgericht unange-griffon festgest eilt hat - beim Erbfall schon zurückgezahlt waren. Der Kläger ist der Meinung, der Anspruch auf den Pflichtteil sei durch die vorübergehende Überlassung des Anwesens an seinen Vater nicht berührt worden, weil diese vollständig und endgültig wieder rückgängig gemacht worden sei. Er hat den Verkehrswert des Anwesens zur Zeit des Erbfalls mit mindestens 115*000 DM angegeben und hiervon mit der Klage ein Achtel,, also 14*375 DM nebst 4 $ Prozeßsinsen von dem Beklagten verlangt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat einen Pflichtteilsanspruch des Klägers bestritten und vorgetragen: Der Kläger müsse sich anrechnen lassen, daß die Erblasserin seinem Vater im Jahre 192? das Anwesen zugewendet habe. Die Bück Übereignung im folgenden Jahre ändere daran nichts, denn sie habe die Zuwendung nicht rückgängig gemacht, sondern sei ein Rechtsgeschäft für sich gewesen, das der Vater des Klägers ebensogut mit einem Fremden hätte abschlieüen können; mit 6*000 Goldmark habe er den Wert des verschuldeten Hofes nach damaligen Wertmaßstäben erhalten* Der Vater des Klägers habe das Anwesen in der kurzen Zeit seines Eigentums völlig heruntergewlrtschäftet und mit Schulden überhäufte Kur seiner, des Beklagten, selbstlosen und mühevollen Arbeit sei es gelungen, den Hof vor der Versteigerung zu retten und wieder in die Höhe zu bringen* Weil er jahrelang umsonst gearbeitet habe, habe die Erblasserin ihn als Erben eingesetzt* Weiter hat der Beklagte die Wertangabe des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, das landwirtschaftliche Anwesen dürfe keinesfalls nach dom Verkehrswert, sondern müsse nach seinem Ertragswert bewertet werden, wobei die Belastung mit dem Vermächtnis zugunsten von Andrea3 zu berücksichtigen sei« Das Randgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12*750 DM nebst 4 ^ Zinsen seit dem 16* März 1961 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen, weil es den Kachlaßwert - nach Begutachtung - nur mit 102*000 DM angenommen hat* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu rück gewiesen«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen früheren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen* intscheidungsgründes Io 1* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Hälfte des Wertes des gesetzlichen 6 Erbteils, also ein Achtel des Machlaßwertes, als Pflichtteil von dem Beklagten beanspruchen darf (§§ 2303, 1924 Abso 3 BGB)» Der Streit der Parteien geht lediglich um den Wert des Heinnachlasses (§ 2311 BGB) sowie darum, ob - v/ie der Beklagte meint - ein Pflichtteilsanspruch deshalb nicht mehr besteht, weil der Kläger einen Vorempfang seines verstorbenen Vaters sich anrechnen lassen oder ausgleichen müßte (§§ 2315, 2316, 2050, 2051> BGB). 2* Einigkeit besteht darüber, daß der Nachlaß aus dem landwirtschaftlichen Anwesen besteht» Dessen Wert zur Zeit des Erbfalles hat das Berufungsgericht mit 102*000 DM festgestellt; ein Angriff gegen diese tatsächliche Feststellung wird nicht erhoben» Das Bestehen von Bachlaßverbindlichkeiten, die zur Ermittlung des reinen Bachlaßwertes von diesem festgestellten Wert abzuziehen waren, hat das Berufungsgericht nicht feststeilen können» Seine Auffassung, das Vermächtnis für Andreas müsse unberücksichtigt bleiben, weil Vermächtnisse und Auflagen dem Pflichtteil nachgehen, ist zutreffend (vgl» 3GI3-KGBK 11» Auf 1» zu § 2311 AM* 8; Soergel-Siebert BGB 9. Auf 1 * zu § 2311 Anm» 2; Ermafi BGB 3» Auf1o zu § 2311 Anm» 5)» hinsichtlich der im Grundbuch noch eingetragenen Schuldenregelungshypotheken hat das Berufungsgericht dem Parteivortrag entnommen, daß die ihnen zugrunde liegenden Forderungen beim Erbfall bereits getilgt ; waren; das wird von der Revision nicht angegriffen» Sonstige Bachlaßverbindlichkeiten hat der Beklagte - wie das Berufungsurteil mit bindender Wirkung feststeilt - nicht angeführt» 3» Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Erblasserin habe ihm den Hof als Lohn für seine jahrzehntelange Arbeit zuwenden wollen, führt das Berufungsurteil aus; Selbst wenn der Beklagte seit dem äahi'e 1928 das Anwesen der Familie durch unbelohnte Ai’beit erhalte*! und in die Höhe gebracht habe, könne er wegen dieser Arbeit Lohnoder Entschädigungsansprüche gegen den Nachlaß nicht erheben» Denn er habe entsprechend dem Willen der Erblassern das Anwesen tatsächlich durch das Testament als Allein-erbe zu Eigentum erhalten und sei damit in der vorgesehenen Weise für seine Arbeitsleistung auch dann angemessen abgefunden, wenn seine Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils an die enterbten Abkömmlinge bei'üeksich-tigt werdeo Die Tatsache, daß die Erblasserin ihn durch das testament für seine Arbeit habe entschädigen wollen, ändere aber nichts daran, daß das Anwesen zu dem Nachlaß gehöre und sein Wert die Grundlage für die Pflichtteilober echnung bilden müsse» Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil dos Klägers nicht erkennen» II o 1» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausgleichung oder Anrechnung nach den §§ 2315 > 2316, 2050, 2051 BGB nicht als gegeben erachtet» Es hat zwar die Übergabe des Hofes im Jahre 1927 nach ländlicher Übung - ohne daß insoweit ein Rechtsfehler gerügt oder ersichtlich wäre - als eine Ausstattung (§ 1624 Abs» 1 BGB) gewürdigt, die beim Pflichtteil grundsätzlich auszugleichen ist (§1 2316, 2050 BGB), hat jedoch vorliegend eine Ausgleichungspflicht verneint, weil durch die Rückübereignung des Anwesens auf die Erblasserin am 23» Mai 1928 der Zustand, wie er vor dem 9«» Juni 192? bestand, wieder hergestellt worden sei, der Vater des Klägers das ihm als - 8 Ausstattung 2ugewendete zurückgegeben und auch in der Folgezeit bis zu seinem lode nicht wiedererlangt habe0 Auch die 60OOO Goldmark - so fuhrt das Berufungsurteil weiter aus die der Vater des Klägers im Zusammenhang mit der nückübereignung des Hofes von der Erblasserin erhalten habe, brauche der Kläger nicht auszugleichen, weil sie weder ein Entgelt für die Rüekübertragung, noch eine aus sonstigen Grunde ausgleichspflichtige Zuwendung gewesen seien; denn dieser Betrag sei - dies stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Vertragsurkunden, insoweit von der Revision nicht angegriffen, als Willen der Vertragsbeteiligten fest - ausbedungen worden, um den Vater dos Klägers wegen seiner gelöschten Elterngutsforderung von 3«000 Goldmark und wegen der in dem Vertrag vom 9» Juni 1927 anerkannten Lohnforderung von ebenfalls 3o0G0 Goldmark abzufinden* Eine Pflicht zur Anrechnung (§ 2315 BGB) hat das Berufungsgerieht verneint, weil die Erblasserin in den Verträgen vom 9oJuni 1927 und 23* Mai 1928 nicht bestimmt habe, daß die eine oder andere Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden solle, und es an federn Anhalt für eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung fehle * Die Revision räumt ein, daß eine Zuwendung entfalle, wenn das Z uw end ung sg e sc hä11 infolge eines Willensmangels oder aus anderen Rechtsgründen als ungeschehen zu betrachten sei oder wenn es - vor Eintritt einer dinglichen Rechtsänderung - einverständlich aufgehoben worden wäre„ Einer dieser Fälle sei jedoch hier nicht gegeben* Wenn aber - wie hier - die dingliche Rechtsänderung vollzogen worden und der zugewendete Gegenstand damit aus dem Vermögen des Erblassers in das des Abkömmlings übergegangen sei, könne es keinen Unterschied machen, ob der Abkömmling ihn spater an einen Britten oder an den Erblasser weitergegeben habe, zu demal der Vater des Klägers auch bei der Rückübereignung an die Erblasserin seinen Vorteil gefunden und überdies den Hof nicht in gleichwertigem Zustand, sondern - was das Berufungsgericht rechtsirrig aufzuklären versäumt habe -völlig heruntergewirtschaftet zurückgegeben habe» 2o Die Revision bleibt erfolglose Der Pflichtteil des Klägers bestimmt sieh gemäß § 2316 BGB nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht von Zuwendungen bei der Teilung entfallen würde« Da die Erblasserin bei dem Vertrag vom 9» Juni 1927 eine Bestimmung über die Ausgleichung nicht getroffen hat, ist der Kläger verpflichtet, eine Ausstattung, die sein Vater (§ 2051 BGB) von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten erhalten hat, auszugleichen (§ 2050 Abs» 1 BGB); eine andere Zuwendung unter Lebenden bleibt außer Betracht, weil die Ausgleichung nicht angeordnet worden ist (§ 2050 Abs» 3 BGB)» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Übereignung eines Landguts durch landesüblichen Übergabevertrag an einen Abkömmling eine "Ausstattung" (§ 1624 BGB) sei, ist rechtlich bedenkenfrei und wird nicht angegriffen* ob es sich dabei ausschließlich um eine Ausstattung oder - wie der Kläger vorträgt - zugleich um eine Zuwendung aus anderem Grunde handelte, kann im Hinblick auf § 2050 Abs» 3 BGB bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der auch die zurückgegebene Ausstattung eine Ausgleichungspflicht nicht begründet, unerörtert bleiben» Richtig hat das Berufungsgericht auch die unstreitige Tatsache gewürdigt, daß der Vater des Klägers die ihm gewährte Ausstattung- gleichviel aus welchen Gründen zurückgegeben und die Erblasserin sie zurückgenommen hat* hf Die Ausgleichungspflicht ist eine besondere Gestaltung des Erbrechts, die sich erst bei der Auseinandersetzung über den Dachlaß auswirkt (Kipp-Coing, Erbrecht 10» Bearbeitung, § 111 II S. 416) und kraft Gesetzes aufschiebend bedingt ist durch den Erbfall und die dann noch bestehenden Voraussetzungen (lange, Lehrbuch des Erbrechts 1962, § 15 III 4 So 146)o Der ihr zugrunde liegende Hechtsgedanke, daß die gleiehheitliche Erbfolge der Abkömmlinge gewahrt bleiben soll, wird nur berührt, wenn das Vermögen des Erblassers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt seines lodes infolge der Zuwendung verringert ist (EG JW 1927, 1201 Nr* 14 mit Anmerkung von Endemann JW 1927, 1470)o Deshalb tritt eine Ausgleichungspflicht nur ein, wenn aus dem Vermögen des Erblassers etwas in das Vermögen des begünstigten Abkömmlings in solcher Weise überführt worden ist, daß dadurch der Dachlaß verringert wird (BGB-EGEK 11o Auflo zu § 2050 Anm» 16; Erman BGB 3» Auflo zu § 2050 Anma 5 d). Das läßt die Revision außer acht, indem sie entscheidend und in erster Linie auf den Zeitpunkt der Zuwendung abstellen will„ Allerdings ist nicht zu bezweifeln, daß die Erblasserin im Jahre 1927 den wesentlichen Teil ihres Vermögens dem Vater des Klägers zuwendete, und es ist - worauf die Revision hinweist - weiter richtig, daß eine Zuwendung, die zur Ausgleichung zu bringen ist, mit dem Wert anzunehmen ist, doii sie zur Zeit der Zuwendung hatte (§ 2055 Abs» 2 BGB)» Diese Bestimmung aber besagt nichts über die Entstehung der Ausgleichungspflicht, sie setzt eine solche vielmehr voraus» Deshalb geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerjchts in HER 1930 Ir» 1805 und HRR 1932 Ir» 1307 fehl» Zwar enthalten beide Entscheidungen den Satz, es komme nicht darauf an, ob das Zugewendete noch vorhanden sei und wie sich der Wert des Dachlasses inzwischen verändert habe; das aber bezieht sich ausschließlich auf die Bemessung - 11 des Wertes - unter Berücksichtigung des Aufwertungsrechts -einer Zuwendung, deren Ausgleiehungspflichtigkeit festst and, und ist hier nicht einschlägige. Vielmehr hat das Berufungsgericht sich hier mit Hecht die Fi'age vorgelegt, welche Bedeutung der Rückgabe des Hofes an die Erblasserin noch vor Ablauf einer Jahresfrist in der Gesamtbetrachtung der ’wirtschaftlichen Folgen (so Brman BGB 3» Aufl» zu § 2050 Anm* 5 d) zukommt, insbesondere welche Bedeutung dieser Vorgang in der Vorstellung der Beteiligten hatteo Biese Fragen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, weil es um die tatsächliche Feststellung geht, welchen Zweck die Beteiligten mit der Bückübertragung des Hofes an die Erblasserin auf Grund des Vertrages vom 23« Mai 1928, der hierüber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausdrücklich nichts besagt, verfolgten, also um die Feststellung des Vertragsinhalts und des Vertragsziels» Bas Berufungsgericht hat in Würdigung des Verhandlungsergebnisses festgestellt, daß mit dem Vertrage vom 23«. Mai 1928 der Zustand wieder hergeotellt würde, der vor dem 9* Juni 192? bestanden hatte, indem der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete an die Erblasserin zurückgab und es auch in der Folgezeit - bis zu seinem lode am 27« Januar 1959 -nicht mehr zurückerhielt <, Biese Auslegung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133» 157 BGB), gegen die Denk-gesotze oder Brfahrungsgrund sät so nicht erkennen» Ber Revision ist zuzugeben, daß die Ausgleichungspflicht nicht schlechthin und für jeden Fall deshalb verneint werden könnte, weil die Erblasserin wieder Eigentümerin des Anwesens wurde; denn es wäre denkbar, daß ein Erblasser den übergebenen Hof zurückkauft und dann in der Form des Kauf- - 12 preises einerseits die ausgleichungspflichtige Zuwendung, andei'erseits die Belastung des Nachlasses erhalten bleibt, obwohl der Hof selbst wieder zu dem nachgelassenen Vermögen gehört* Biesen Fall aber schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus* Denn das Berufungsgericht hat einmal festgestellt, daß der Vater des Klägers das ihm als Ausstattung Zugewendete zurückgab und die Erblasserin es zurücknahm - was rechtlich möglich ist -, und es hat weiter - insoweit von der Revision nicht angegriffen -tatsächlich festgestellt, daß die im Vertrage vom 23*Mai 1928 ausbedungene Zahlung von 6*000 Goldmark nicht ein Entgelt für die Rückgabe der Ausstattung war, Die Voraussetzungen einer Ausgleichungspflicht sind daher nicht gegeben, weil die Ausstattung vollen Umfanges vertragsmäßig rückgängig gemacht wurde* 3o An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Hof - was der Beklagte behauptet, der Kläger aber bestritten hat ln verschlechtertem Zustande zurückgegeben worden wäre* Es ist zwar richtig - wie die Revision anführt daß von einem Verzicht der Erblasserin auf Ansprüche wegen des Minderwerts nicht eigentlich gesprochen werden kann, weil die Erblasserin nach dem Vertrage vom 9° Juni 1927 überhaupt einen Anspruch auf Rückgabe nicht hatte* Gleichwohl treffen die Ausführungen des Borufungsurteils auch in diesem Funkt den Kern der Sache* Bonn nachdem der Vater des Klägers den ihm als Ausstattung zugewendeten Hof an die Erblasserin zurüekgegeben hatte, verblieb ihm - wenn von dem Vortrag des Beklagten ausgegangen wird - als Zuwendung allenfalls die Wertdifferenz, die sich aus dem Vergleich der Werte bei der Zuwendung und bei der Rückgabe ergab* Dafür, daß eine solche etwaige Zuwendung als nAusstattung0 angesehen worden und auszugleichen wäre, fehlt jeder Anhalt» Auch von einem ”Zuschuß" (§ 2030 AbSo 2 BGB) läßt sich nicht sprechen0 Ob eine sonstige Zuwendung Vorlage, bedarf der Erörterung nicht, v#eil die Erblasserin die Ausgleichung nicht angeordnet hat (§ 2050 Abso 3 BGB)o Aus den gleichen Gründen käme auch eine Anrechnung nicht in Betracht (§ 2315 BGB)o Das Berufungsgeric war daher verfahrensrechtlich nicht gehalten, die von dem Beklagten dafür angebotenen Beweise zu erheben, daß der Vat des Klägers den Hof heruntergewirtschaftet habe«, Hiernach erweist die Revision sieh als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Hach teil des Beklagten nicht erkennen läßt, zurü.< zuweiseno Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Beklagteno Br. Pagendarm Br* Kreft Gähtgenn Keßler Dr0 Reinhardt