1.) v/ao zunächst die Säulenbohrmaschine und den Gardcrobenschrank betrifft, so erachtet das Berufungsgericht das Klagebegehren in erster Linie deswegen für unbegründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Streithclfer die beiden Sachen am 12.Juli 1958 ein zweites Mol versteigert habe. Boi ihrer Beanstandung, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Bekundung des Zeugen GeflBMH auseinander, wonach der Zeuge Stflf^auf die Präge nach einer Brehbank, Bohrmaschine und Peldschmiedo geantwortet habe, diese seien nochmals versteigert worden, logt die Revision dem Umstand zu geringes Gewicht bei, daß der Zeuge Stfp bei seiner eigenen Vernehmung Abweichendes bekundet und in Abrede gestellt hatte, dem Kläger erklärt zu haben, einige Sachen seien zweimal versteigert worden. 2.) Hinsichtlich dor Leitspindeldrehbank und der Peldschmiedo geht das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Klagevortragos aus, demnach von einem Eigentumserwerb dos Klägers im Trege der Versteigerung und des Ankaufs von dem Ersteigerer erwägt aber zu Ungunsten des Klägers: Bie Bieter und die bei dor zweiten Versteigerung die beiden Sachen ersteigert hätten, hätten an ihnen nicht Eigentum er- Die Präge, ob der Kläger im Verfolg einer zweiten Versteigerung sein Eigentum verloren hat oder nicht, kann offen bleiben; denn in jedem der beiden Fälle steht dem Klagebegehren, worauf bereits die Klagerwidorung hingev/iesen hat, die Bestimmung des § 839 Abs.l Satz 2 BGB entgegen. Ist der Kläger Eigentümer der zu dem zweiten Male versteigerten Sachen geblieben, so muß er sich darauf verweisen lassen, daß er die Erstoher, die kein Eigentum erworben haben, gemäß § 985 BGB auf Herausgabe der Sachen belangen konnte. Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts anderes dargetan hat, muß auch davon ausgegangen werden, daß er die Sachen nach Rückerhalt mit der der Klage zugrundcgelegten Gewinnspanne hätte weiterveräußern können. Hat aber der Kläger das Eigentum verloren, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß er sich, wie auch das angefochtene Urteil ausführt, gemäß § 771 ZPO, § 812 BGB nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung bei dem Erlösempfänger schadlos halten konnte. Auch im übrigen hat der Kläger vor dem Tatrichter nicht vorgetragen, daß (und inwieweit) eino Klage gegen die Ersteher oder Erlösempfanger nicht die begründete Aussicht einer alsbaldigen Verwirklichung gehabt habe. Angesichts dos hierzu zu dürftigen Vortrages des Klägers vor dem Tatrichter kann die Revision nicht mit ihrem Hinweis durchdringen, es sei dom Kläger wirtschaftlich nicht zuzu demuten, wegen jeder einzelnen Maschine gegen einen anderen Erstoher vorzugehen und die Präge des - nach Ansicht der Revision - rechtserheblichen gutgläubigen Eigentumserwerbs mit möglicherweise unterschiedlichen Urteilen auf seine Kosten klären zu lassen. Zur Einsichtnahme nach § 760 ZPO sind außer dem Gläubiger und Schuldner auch Dritte berechtigt, die ein rechtlichen Interesse an der Sache haben, z.B, Berechtigte aus § 771 ZPO (vgl.Stein-Jonas-Schönke § 760 I; Y/ieczorok § 760 A I), und dieses Recht ist nicht etwa, wie die Revision willkürlich und im offenbaren Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift meint, mit dem Abschluß der ersten Versteigerung weggefallen. Entscheidend ist gegenwärtig allein, daß der richtige Weg den Kläger möglicherweise zu einem Erfolg goführt hätte oder führte und daß der Kläger diese Möglichkeit nicht ausgeräumt hat. Mit der Zurückweisung der Revision sind dem Kläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
III_ 2R_ 68/61 Verkündet am 9« Juli 1962 Fieser, Justiznngestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2160 084 des Händlers, Franz Bl in Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br. Streithelfer der Beklagten: Gerichtsvollzieher Herbert BflHIB in 3( StraßeflBl, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kroft, Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Br.Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10.Januar 1961 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts v/egen r [Tatbestand: Am 3* Juli 1958 versteigerte der Strcithclfor auf dem von der $irma Auto-I®B®gemietetcn Grundstück eine Reihe von Gegenständen, die er bei der Firma gepfändet und im Verotoigcrungotormin ungeordnet, zu dem [Teil zerstört, beschädigt oder zerlegt vorgefunden hatte, und führte außerdem die Zwangsräumung der Firma aus dem Mietgrundstück durch. Bei der Bekanntgabe der Verstei-gorungobedingungen cröffnete er den Mietern, der Platz werde geräumt und die ersteigerten Gegenstände müßten sofort abtransportiert werden. Nach dom Versteigerungsprotokoll vom 3. Juli 1958 schlug der Streithelfer dem Kläger, einem Altwarenhändler, zu und übergab ihm gegen Barzahlung eine Drehbank für 50 DM, eine Säulenbohrmaschine für 49 DM und drei Stahlschränko für 20 DM. Das gleiche tat er nach dem Vcrstoigerungsprotokoll gegenüber dem Bieter BflBBfc hinsichtlich eines Mopeds auf ein Gebot von 26 DM. Der Kläger behauptet demgegenüber, entgegen dem teilweise unrichtigen Vcrstoigerungsprotokoll habe er damals eine "Lcitspindeldrehbank" (nicht eine "Drehbank”) für 50 DM, eine Säulenbohrmaschine für 49 DM, zwei Stahlschränke und einen hölzernen Garderobenschrank (nicht insgesamt drei Stahlschränko) für 20 DM, der Bieter Bausch eine Foldschmiedc (nicht ein Moped) um 26 DM ersteigert und übergeben erhalten. Die Fcldochmiedc will der Kläger nach der Versteigerung um 45 DM von Bflm erworben hoben. Am 12. Juli 1958 hielt der Streithelfer auf dem Miotgrundstück einen zweiten Versteigerungstermin ab. In dem Termin schlug er zu und übergab die Leitspindeldrohbank dem Bieter die Feld schmiede dem Bieter IfflB, nach der Behauptung des Klägers ferner den Gar- derobenochrank der Firma die Säulenbohrmaschine einem dem Kläger unbekannten Bieter. Der Kläger macht geltend, der Streithelfer habe mit der zweiten Versteigerung das Eigentum des Klägers an den bei der ersten Versteigerung erstandenen Sachen vorletzt und den Kläger um die Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 140,40 DM und den von ihm bei einem Verkauf der Sachen gezogenen Gewinn von wenigstens 100 DM geschädigt; hierfür müsse die Beklagte als Dienstherrin des Stroithelfers einstchen. Vorsorglich hat sich der Kläger darauf berufen, falls er zur Zeit der zv/eiten Versteigerung noch nicht das Eigentum an der 3?oldschmiede erlangt haben sollte, habe der Streithelf er das Eigentum des Bieters BflHBverletzt; letzterer habe den ihm daraus entstandenen Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten. Die Beklagte und der Streithclfer haben außer dem Bootreiten des Klagevorbringens sich damit verteidigt, der Kläger könne sich anderweit für die behaupteten Schäden erholen. Landgericht und Kammergericht haben das auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 240,40 DM nebst Zinsen gerichtete Klagcbegehron abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte und der Streithelfer um Zurückweisung der Revision bitten. l Ö Entscheidungsgründo: 1.) v/ao zunächst die Säulenbohrmaschine und den Gardcrobenschrank betrifft, so erachtet das Berufungsgericht das Klagebegehren in erster Linie deswegen für unbegründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Streithclfer die beiden Sachen am 12.Juli 1958 ein zweites Mol versteigert habe. Biese auf tatsächlichem Gebiet liegende und damit grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revioionsgericht verschlossene Erwägung greift durch und wird von den Revisionsrügen nicht erschüttert. Boi ihrer Beanstandung, das angefochtene Urteil setze sich nicht mit der Bekundung des Zeugen GeflBMH auseinander, wonach der Zeuge Stflf^auf die Präge nach einer Brehbank, Bohrmaschine und Peldschmiedo geantwortet habe, diese seien nochmals versteigert worden, logt die Revision dem Umstand zu geringes Gewicht bei, daß der Zeuge Stfp bei seiner eigenen Vernehmung Abweichendes bekundet und in Abrede gestellt hatte, dem Kläger erklärt zu haben, einige Sachen seien zweimal versteigert worden. Bei dieser Beweislago brauchte sich der ■Tatrichtor nicht im einzelnen mit der Aussage Gerlitzki zu befassen, auch nicht im Hinblick auf die in der Revisionsbegründung unter I 2 und 3 aufgeführten Umstände, die vornehmlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegen und weitgehend einer unterschiedlichen Y/ürdigung ihres Beweiswertes zugänglich sind. 2.) Hinsichtlich dor Leitspindeldrehbank und der Peldschmiedo geht das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Klagevortragos aus, demnach von einem Eigentumserwerb dos Klägers im Trege der Versteigerung und des Ankaufs von dem Ersteigerer erwägt aber zu Ungunsten des Klägers: Bie Bieter und die bei dor zweiten Versteigerung die beiden Sachen ersteigert hätten, hätten an ihnen nicht Eigentum er- worben, denn eine Pfändung, die die Grundlage für eine Verwertung der Pfandstüeke bilde, habe für die bereits versteigerten Sachen bei der zweiten Versteigerung nicht mehr Vorgelegen; der Kläger könne daher auf Grund des ihm verbliebenen Eigentums die Erstcher und MflHHl auf Herausgabe belangen und auf diese Weise anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs.l Satz 2 BGB erlangen; an-derv/citen Ersatz könne der Kläger selbst in dem Palle erlangen, daß man annohmon wollte, der Kläger habe durch eine zv/oite Versteigerung sein Eigentum an den bei der ersten Versteigerung erworbenen Sachen verloren; dann könne sich der Kläger nämlich auf Grund ihm zustohender Bercicherungsansprüche t;an , ■ denjenigen halten, der den Vorsteigorungscrlös erhalten habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift im Ergebnis nicht durch. Die Präge, ob der Kläger im Verfolg einer zweiten Versteigerung sein Eigentum verloren hat oder nicht, kann offen bleiben; denn in jedem der beiden Fälle steht dem Klagebegehren, worauf bereits die Klagerwidorung hingev/iesen hat, die Bestimmung des § 839 Abs.l Satz 2 BGB entgegen. Nach ihr bildet die Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, eine der zur Klagebegründung gehörenden Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegen den schuldigen Beamten oder den an dessen Stelle haftenden Dionstherrn (vgl.im einzelnen BGB-RGRK ll.Aufl. § 839 Anm.95). Dabei ist für die Präge, ob eine solche Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich und auch hier der Zeitpunkt der Klagerhebung maßgebend. Der Kreis der andorweiten Ersatzmöglichkeiten ist weit zu ziehen; Schwierigkeiten in der rechtlichen Beurteilung, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, beseitigen nicht die bei richtiger Entscheidung der Zweifelsfrage bestehende Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung (s.auch BGHZ 16,111,117). Das bedeutet für den vorliegenden Pall: ▲ <5 Ist der Kläger Eigentümer der zu dem zweiten Male versteigerten Sachen geblieben, so muß er sich darauf verweisen lassen, daß er die Erstoher, die kein Eigentum erworben haben, gemäß § 985 BGB auf Herausgabe der Sachen belangen konnte. Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts anderes dargetan hat, muß auch davon ausgegangen werden, daß er die Sachen nach Rückerhalt mit der der Klage zugrundcgelegten Gewinnspanne hätte weiterveräußern können. Hat aber der Kläger das Eigentum verloren, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß er sich, wie auch das angefochtene Urteil ausführt, gemäß § 771 ZPO, § 812 BGB nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung bei dem Erlösempfänger schadlos halten konnte. Baß er hierbei auch nur einen Teil seiner Schäden nicht hätte cinbringen können, hat dor Kläger, obwohl er dies hätte tun müssen, vor dem Tatrichter nicht dargotan. Auch im übrigen hat der Kläger vor dem Tatrichter nicht vorgetragen, daß (und inwieweit) eino Klage gegen die Ersteher oder Erlösempfanger nicht die begründete Aussicht einer alsbaldigen Verwirklichung gehabt habe. Angesichts dos hierzu zu dürftigen Vortrages des Klägers vor dem Tatrichter kann die Revision nicht mit ihrem Hinweis durchdringen, es sei dom Kläger wirtschaftlich nicht zuzu demuten, wegen jeder einzelnen Maschine gegen einen anderen Erstoher vorzugehen und die Präge des - nach Ansicht der Revision - rechtserheblichen gutgläubigen Eigentumserwerbs mit möglicherweise unterschiedlichen Urteilen auf seine Kosten klären zu lassen. Sov/eit der Kläger im Schriftsatz vom 12. Dezember 1959 unter VII 3 vorgetragen hat, er könne einen ihm zustc-hendon Herausgabeanspruch nicht verwirklichen, v/eil ihm - damals - die Erstoher nicht bekannt seien, steht ihm entgegen, daß er sich eine fehlende Kenntnis von der Person der Erstoher - übrigens auch von der der Erlös-ompfängor - in zu demutbarer Weise vor der Klagerhebung hätte beschaffon können. Er hätte nämlich, worauf auch das angefochtene Urteil verweist, in die Vollstreckungs-akton der zweiten Versteigerung Einsicht nehmen und aus ihnen die Ersteher und M^BHPsow^e die Erlösompfänger ersehen können. Der Streithclfor hätte dies zulassen müssen (§ 760 ZPO). Zur Einsichtnahme nach § 760 ZPO sind außer dem Gläubiger und Schuldner auch Dritte berechtigt, die ein rechtlichen Interesse an der Sache haben, z.B, Berechtigte aus § 771 ZPO (vgl.Stein-Jonas-Schönke § 760 I; Y/ieczorok § 760 A I), und dieses Recht ist nicht etwa, wie die Revision willkürlich und im offenbaren Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift meint, mit dem Abschluß der ersten Versteigerung weggefallen. Each alledem hat der Kläger nicht dargetan, daß er weder - im Palle, daß er Eigentümer geblieben ist - auf dom Wege des § 985 BGB, noch - im Palle seines Eigen-tumsverlustoo-- auf dem Weg der § 771 Zru, § 812 BGB an-dorv/oiten Ersatz erlangen konnte. Daran scheitert seine Klage. Welcher der beiden Wege der richtige wäre, braucht vom erkennenden Senat nicht entschieden zu werden, zu demal seine Entscheidung insoweit das mit einer Klage nach den eben genannten Vorschriften befaßte Gericht nicht binden würde. Entscheidend ist gegenwärtig allein, daß der richtige Weg den Kläger möglicherweise zu einem Erfolg goführt hätte oder führte und daß der Kläger diese Möglichkeit nicht ausgeräumt hat. Aus diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben, ohne daß cs auf die vorstehend nicht im einzelnen behandelten weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils und auf die sich gegen diese richtenden Rügen der Revision ankommt• 8 - Mit der Zurückweisung der Revision sind dem Kläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. T)r .Hußla Dr. Kroft Gähtgens Dr. Arndt Dr. Reinhardt