gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5* Juni 1961 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Prof« Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Hußla, Keßler und Schäfer für Recht erkannt« 1« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Panzer gemäß § 23 Abs« 1 StVO hätten beleuchtet werden müssen oder ob sie durch die anderen Lichtquellen ausreichend beleuchtet worden seien und deshalb die Beleuchtungspflicht entfallen sei; denn der Kläger habe das Hindernis rechtzeitig erkannt und sei ihm ausgewichen, er hätte bei Beleuchtung der Panzer genau so fahren können wie er es tatsächlich getan habe« Es sprächen keine beachtenswerten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß er in diesem Palle anders gefahren, insbesondere früher nach links ausgebogen wäre« Es wäre ihm möglich gewesen, zwischen den Panzern und dem entgegenkommenden Jeep langsam durchzufahren; wenn er statt dessen nach rechts gelenkt und den Panzer angefahren habe, so sei diese Pahrweise nicht mehr durch die fehlende Beleuchtung Er könne sich nicht darauf berufen, daß er den Jeep eher erkannt und seine Fahrweise anders eingerichtet hätte, wenn die Panzer beleuchtet gewesen wären- Der Jeep wäre dann für ihn ebensolange durch diese verdeckt gewesen, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei. 2. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die für das Abstellen der Panzer verantwortlichen amerikanischen Soldaten den Unfall schuldhaft verursacht haben (können) mit der Folge, daß dem Kläger möglicherweise Ansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art- 8 Finanzvertrag zustehen, weil bei diesen Ansprüchen die Zulässigkeit der Revision nicht von der Erreichung der Revisionssumme abhängt, § 547 Ziff.2 ZPO, § 71 Abs-^S^G? Dagegen ist die Prüfung der Frage, ob Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz gegeben sind, nicht möglich; denn der Wert des Streitgegenstandes liegt unter der Revisionssumme von 6.Q00,— DM und das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, § 546 Abs- 1 ZPO. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger bei Beleuchtung der Panzer früher nach links ausgebogen wäre, als dies tatsächlich geschah, beruht daher auf der Nichtbeachtung eines Erfahrungssatzes. Bas wird umso deutlicher, wenn man folgendes berücksichtigt: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkannte der Kläger das Hindernis auf etwa 25 m und bog alsbald in zügiger Fahrt mit etwa 40 km/sh nach links aus. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß sich der Kläger bei frühzeitigem Erkennen des Hindernisses anders verhalten hätte als ein durchschnittlicher Fahrer. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Nlchtbeleuch-tung der Panzer und dem Unfall, der sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Kläger, wie mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, nach dem Erblicken des Jeeps falsch reagiert hat; hieraus kann sich lediglich ein Mitverschulden des Klägers ergeben. An die Pflicht* abgestellte Fahrzeuge zu beleuchten* sind im Interesse der Sicherheit des Verkehrs strenge Anforderungen zu stellen» Bei der Prüfung der Frage* ob ein Fahrzeug von anderen Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist* sind alle für die Wahrnehmung des abgestellten Fahrzeugs wesentlichen Umstände zu berücksichtigen* einmal die Wirksamkeit der Lichtquellen* die sich aus ihrer Stärke* Entfernung*und Lage ergibt* dann atmosphärische Erscheinungen* wie Bebel und Regen* Umstände* die die Sicht auf das Fahrzeug behindern oder die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ablenken* die Größe und Erkennbarkeit des Fahrzeugs usw. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger in höherem Maße als zu einem Viertel am Unfall mitschuldig ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein» daß bei den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Zeit, die ihm zur Reaktion auf das Auftauchen des Jeeps verblieb, sehr kurz war und daß die Lichter des Jeeps ihn möglicherweise in der Sicht behinderten. Bemerken des Hindernisses genügend beobachtete« Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge wird auch zu prüfen sein, ob und wieweit eine von dem Jeep, insbesondere durch Blendwirkung, ausgehende Gefahr, für die die beklagte Bundesrepublik ebenfalls einzustehen hat, für den Unfall ursächlich war«
2185 086 III ZH 68/60 wtmmmmrnmmmm «mm* Verkündet am 10* Juli 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikarbeiters Heinz Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5* Juni 1961 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Prof« Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Hußla, Keßler und Schäfer für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2* Februar I960 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 «&» Tatbestand: Der Kläger fuhr am 9«. Februar 1958 morgens gegen 4 «>30 Uhr mit einem geliehenen Volkswagen durch die gerade verlaufende, regenfeuchte Niederwerrner Straße in Schweinfurt stadteinwärts» Gegenüber einer Kaserne waren auf der für ihn rechten Straßenseite zwei amerikanische Panzer unbeleuchtet abgestellt o Der erste, ein Personentransportwagen, nahm von der 8 m breiten Fahrbahn rd» 3 m in Anspruch, von deren rechtem Rande an gemessen, der zweite schwerere knapp 4 m» Die Straßenlampen, die mit je drei Glühbirnen zu 60 Watt ausgestattet waren, brannten» Eine Lampe befand sich auf der rechten Straßenseite etwa öuf der Höhe des Zwischenraums der Panzer, zwei auf der anderen Straßenseite vor und hinter den Panzern» An dem etwa 25 m von der Fahrbahn entfernten Tor der Kaseraen-einfahrt brannten drei stärkere Lampen» Die Panzer waren bei dieser Beleuchtung auf etwa 50 m in schattenhaften Umrissen als große Hindernisse auf der Straße zu erkennen» Der Kläger, der mit Abblendlicht fuhr, bemerkte die Panzer auf eine Entfernung von etwa 25 m und lenkte nach links, um an ihnen vorbeizufahren» Plötzlich sah er einen Kraftwagen mit abgeblendetem Licht entgegenkommen• Er steuerte leicht nach rechts» Dabei stieß der Volkswagen an die für ihn linke Seite des ersten Panzers, während das entgegenkommende Fahrzeug, ein amerikanischer Jeep, noch vor dem zweiten Panzer anhielt» Der Volkswagen wurde stark beschädigt, der Kläger und drei weitere Insassen wurden, zu dem Teil erheblich, verletzt» Wegen einer Übertretung nach § 1 StVO wurde der Kläger vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt» Bei der Strafzu demessung hob das Gericht hervor, das überwiegende Verschulden am Unfall treffe den für die Aufstellung der Panzer Verantwortlichen . 3 Der Kläger hat rechtzeitig (Art. 8 Abs« 6 PinVertr.) beim Amt für Verteidigungslasten den Ersatz seines Schadens beantragt und nach Ablehnung seines Gesuchs ebenfalls rechtzeitig (Art* 8 Abs* 10 aaO) Klage zu dem Amtsgericht erhoben* Er macht geltend, der Unfall sei überwiegend auf das unbeleuchtete Hindernis zurtickzuführen« Ein eigenes Mitverschul— den von 25% räumt er ein« Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen 42,08 UM, das ist 3/4 8eines Verdienstausfalls und Sachschadens, nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen« Bas Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben« Hit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter« Die Beklagte bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen« Ent scheidungsgründe: I. 1« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Panzer gemäß § 23 Abs« 1 StVO hätten beleuchtet werden müssen oder ob sie durch die anderen Lichtquellen ausreichend beleuchtet worden seien und deshalb die Beleuchtungspflicht entfallen sei; denn der Kläger habe das Hindernis rechtzeitig erkannt und sei ihm ausgewichen, er hätte bei Beleuchtung der Panzer genau so fahren können wie er es tatsächlich getan habe« Es sprächen keine beachtenswerten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß er in diesem Palle anders gefahren, insbesondere früher nach links ausgebogen wäre« Es wäre ihm möglich gewesen, zwischen den Panzern und dem entgegenkommenden Jeep langsam durchzufahren; wenn er statt dessen nach rechts gelenkt und den Panzer angefahren habe, so sei diese Pahrweise nicht mehr durch die fehlende Beleuchtung 4 /■ der Panzer verursacht worden; es könne offenbleiben, ob der Kläger einfach die Verkehrslage falsch beurteilt habe oder durch das abgeblendete, aber erfahrungsgemäß starke Licht des Jeeps etwas in der Sicht behindert worden sei oder ob er mit zu hoher Geschwindigkeit an den Panzern habe vorbeifahren wollen oder etwa infolge von Übermüdung falsch reagiert habe«. Für das Wiedereinlenken nach rechte treffe ihn die alleinige Schuld und sein Verhalten nach dem Einordnen auf die linke Fahrbahnseite sei die alleinige Ursache des Zusammenstoßes. Er könne sich nicht darauf berufen, daß er den Jeep eher erkannt und seine Fahrweise anders eingerichtet hätte, wenn die Panzer beleuchtet gewesen wären- Der Jeep wäre dann für ihn ebensolange durch diese verdeckt gewesen, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei. Es seien daher keine Grundlagen für eine Haftung der Bundesrepublik gemäß §§ 823, 839 BGB in Verbindung mit Art- 8 Finanzvertrag gegeben. Eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz entfalle ebenfalls, denn es sei erwiesen, daß der Unfall für die Panzerbesatzung ein unabwendbarer Zufall gewesen sei. 2. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die für das Abstellen der Panzer verantwortlichen amerikanischen Soldaten den Unfall schuldhaft verursacht haben (können) mit der Folge, daß dem Kläger möglicherweise Ansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art- 8 Finanzvertrag zustehen, weil bei diesen Ansprüchen die Zulässigkeit der Revision nicht von der Erreichung der Revisionssumme abhängt, § 547 Ziff. 2 ZPO, § 71 Abs-^S^G? Dagegen ist die Prüfung der Frage, ob Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz gegeben sind, nicht möglich; denn der Wert des Streitgegenstandes liegt unter der Revisionssumme von 6.Q00,— DM und das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, § 546 Abs- 1 ZPO. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die * Panzer durch fremde Lichtquellen genügend beleuchtet waren, muß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verschuldensfrage von der Möglichkeit ausgehen, daß sie entsprechend der Rege Ivor schrift des § 23 Abs. 1 StVO - allenfalls nach Abs. 2 selbst hätten beleuchtet werden müssen« Bann aber ergeben sich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts Bedenken. Wenn die Panzer selbst beleuchtet gewesen wären, hätte der Kläger auf eine erheblich größere Entfernung als auf 25 m erkennen können, daß er sich einem breiten Hindernis näherte. Da er die für ihn linken Begrenzungslichter des näheren, schmäleren und des zweiten, breiteren Panzers nahe nebeneinander bemerkt hätte, wäre es ihm alsbald möglich gewesen auch festzustellen, daß das Hindernis nicht nur aus einem Fahrzeug bestand, mindestens aber, daß es irgendwelche Besonderheiten aufwies, so daß erhöhte Vorsicht geboten war. Es ist der Revision zuzugeben, daß nach der Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Kraftfahrer in dieser Lage alsbald und nicht erst 25 oder weniger Meter vor dem Hindernis begonnen hätte, Maßregeln zu ergreifen, um der nahenden Gefahr zu begegnen und - neben einer Herabsetzung der Geschwindigkeit - sich vor allem frühzeitig mindestens soweit links gesetzt hätte, daß er einen genügenden Oberblick über die ganze Fahrbahn gewonnen und en t gegfenkommfende*Flatir^ zeuge bemerkt hätte« Er hätte dann notfalls noch vor dem Hindernis, auf alle Fälle aber vor dem entgegenkommenden Jeep, anhalten können« Ein Unfall wäre dadurch mit Sicherheit vermieden worden, zu demal der Jeep in die trichterförmige Einfahrt der Kaserne hätte ausweichen und um den anhaltenden Volkswagen notfalls hätte herumfahren können. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger bei Beleuchtung der Panzer früher nach links ausgebogen wäre, als dies tatsächlich geschah, beruht daher auf der Nichtbeachtung eines Erfahrungssatzes. Bas wird umso deutlicher, wenn man folgendes berücksichtigt: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkannte der Kläger das Hindernis auf etwa 25 m und bog alsbald in zügiger Fahrt mit etwa 40 km/sh nach links aus. Aus 6 diesen Zahlen ergibt sich: Auch wenn der Kläger ohne durch Erschrecken Zeit zu verlieren rasch und richtig reagierte, verfloß - wie die Revision ebenfalls mit Grund geltend macht -eine, wenn auch geringe Zeitspanne bis zu seiner Reaktion und bis die Steuerung ansprach, und eine weitere, bis der Wagen, in spitzem Winkel zu seiner bisherigen Richtung fahrend, auf die linke Straßenseite hinübergewechselt war. Da er bei der angegebenen Stundengeschwindigkeit rd. 11 m/sec zurücklegte, kann er kaum mehr als 10 m vor dem Hindernis und schwerlich früher als eine Sekunde vor dem Zusammenstoß sich auf der linken Fahrbahnhälfte befunden haben« Daß die Zeit von einer Sekunde zu kurz ist, um eine richtige Reaktion, z.B. auf das Entgegenkommen eines Fahrzeugs zu sichern, ist offensichtlich. Deshalb wird auch ein Fahrer mit nur durchschnittlichen Fahreigenschaften schon auf größere Entfernung vor einem erkannten, seine Fahrbahnhälfte völlig sperrenden Hindernis auf die andere hinüberwechseln, wenn diese frei ist, wie es hier zunächst der Fall war. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß sich der Kläger bei frühzeitigem Erkennen des Hindernisses anders verhalten hätte als ein durchschnittlicher Fahrer. Deshalb ist mindestens auf Grund der bisherigen Feststellungen die Annahme, der Kläger wäre auch bei Beleuchtung der Panzer (möglicherweise) nicht früher auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren, nicht zu halten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er die Gefahr rechtzeitig erkannt und vermieden hätte. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Nlchtbeleuch-tung der Panzer und dem Unfall, der sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Kläger, wie mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, nach dem Erblicken des Jeeps falsch reagiert hat; hieraus kann sich lediglich ein Mitverschulden des Klägers ergeben. 7 Für die Entscheidung kommt es deshalb wesentlich darauf an, ob die amerikanischen Soldaten nach § 23 StVO verpflichtet waren, den Panzer zu beleuchten oder nicht. Es ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich* den Rechtsstreit in der Sache abschließend zu entscheiden* vielmehr muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf die sonstigen sachlich- und verfahrensrechtlichen Rügen der Revision kommt es nicht mehr an. .V »»> II. Für die weitere Prüfung sei auf folgendes hingewiesen: An die Pflicht* abgestellte Fahrzeuge zu beleuchten* sind im Interesse der Sicherheit des Verkehrs strenge Anforderungen zu stellen» Bei der Prüfung der Frage* ob ein Fahrzeug von anderen Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist* sind alle für die Wahrnehmung des abgestellten Fahrzeugs wesentlichen Umstände zu berücksichtigen* einmal die Wirksamkeit der Lichtquellen* die sich aus ihrer Stärke* Entfernung*und Lage ergibt* dann atmosphärische Erscheinungen* wie Bebel und Regen* Umstände* die die Sicht auf das Fahrzeug behindern oder die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ablenken* die Größe und Erkennbarkeit des Fahrzeugs usw. Im vorliegenden Fall werden u.a. der ungewöhnliche Umfang der Fahrzeuge und dami/b die Größe und Gefährlichkeit des Hindernisses* die unauffällige Farbe der Panzer und das Fehlen von glänzenden Teilen aus Metall oder Glas sowie der Umstand zu berücksichtigen sein* daß die nächste und deshalb wirksamste Straßenlampe sich* vom Kläger aus gesehen* rechts von den Panzern befand und deshalb gerade die hier wichtigsten Stellen des ersten Panzers* nämlich die dem Kläger zugewandte Schmalseite und die Längsseite, die er anfuhr* nicht beleuchten konnte. 8 Zu prüfen wird weiter sein» ob ein Verschulden nicht schon darin liegt» daß die Panzer überhaupt auf der Fahrbahn abgestellt wurden. Zwar trifft keines der in § 16 StVO aufgezählten Parkverbote zu. Das Parken ist aber auch dann zu unterlassen» wenn es dazu führen Würde» entgegen der auch für das Parken geltenden Grundregel des § 1 StVO (Floegel-Hartung, StVR 13* Aufl. § 16 Anm. 21, Müller, StVR 21. Aufl. §16 Anm. 8) andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern. Daß die Sperrung der halben Fahrbahn einer nicht überbreiten Straße den Verkehr behindert» wird in der Regel angenommen werden können. Es wird daher möglicherweise darauf ankommen, ob es nicht möglich war, die Panzer anderswo, z.B. auf dem nahen Kasernengelände, abzustellen. Unter Umständen wird auch zu prüfen sein, ob nach den Vorschriften der amerikanischen Streitkräfte die Panzer durch einen Posten hätten gesichert werden müssen und gegebenenfalls weiter, ob diese Vorschrift auch den Schutz des allgemeinen Verkehrs bezweckt und ob durch ihre Einhaltung der Unfall vermieden worden wäre. Bei seiner Prüfung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob alle wesentlichen Umstände festgestellt werden können, ohne daß, wie beantragt» ein Augenschein eingenommen wird. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger in höherem Maße als zu einem Viertel am Unfall mitschuldig ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein» daß bei den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Zeit, die ihm zur Reaktion auf das Auftauchen des Jeeps verblieb, sehr kurz war und daß die Lichter des Jeeps ihn möglicherweise in der Sicht behinderten. Andererseits wird zu prüfen sein, ob der Kläger nicht eine für die Anhaltemöglichkeit seines Wagens zu hohe Geschwindigkeit fuhr und ob er die Fahrbahn vor dem 9 Bemerken des Hindernisses genügend beobachtete« Bei der Abwägung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge wird auch zu prüfen sein, ob und wieweit eine von dem Jeep, insbesondere durch Blendwirkung, ausgehende Gefahr, für die die beklagte Bundesrepublik ebenfalls einzustehen hat, für den Unfall ursächlich war« Br« Geiger Br« Kreft Br. Hußl* Keßler Schäfer