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BGH · Ill ZS 68/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZS 68/58

Bine Angestellte der KPD, die zugleich aktives Mitglied dieser Partei gewesen war, kann nickt eine Bnteignungs-entSchädigung dafür beanspruchen, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge der Auflösung ,der Partei und der Binzieiung des Partei Vermögens weder ihr volles Gehalt für die Zeit vor und nach Auflösung der Partei noch ein Grlaubsgeld zur Abgeltung eines ihr nicht gewährten Jahresurlaubs erhalten hatj Vor dem Bandgericht und öberlsndesgericht unterlegen, verfolgt sie mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren,Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung von 1 500 DM an sie zu verurteilen. sondern nur analog angev/endet werden sollen, bleibt es dabei, daß es sich nach dem Klagevortrag bei dessen richtiger rechtlicher Würdigung um einen aus einem Arbeitsverhältnis herrührenden Anspruch handelt, für dessen Erfüllung die Beklagte aus dem Gedanken der Gesamtnachfolge in das Vermögen einstehen soll* * Dagegen sind die ordentlichen Gerichte und damit auch der jetzt erkennende $enat insoweit zur sachlichrechtlichen Prüfung über die Klage berufen, als die Klägerin mit ihr aus den Gesichtspunkten der AufOpferung und der Enteignung.einen Ersatzanspruch verfolgt. Ihn muß, wie in dem damals entschiedenen Fall dargelegt worden ist, die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge haben* Einen Entschädigungsanspruch hat aber nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig ausv/irkt. Dieser Grundgedanke trifft, weil es sich um keine begriffliche Verschiedenheit handelt, auch den gegenwärtigen Fall, in dem die Bechtsstcllung der Klägerin nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dessen Auswirkungen auf das zwischen der KBD und zwischen der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis berührt wird. Erloschen diese Ansprüche ganz oder teilweise, so nicht, weil dies in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aalgeordnet war, sondern aus der vom Berufungsgericht in den Geschehensablauf eingeführten Folgeerwägurg, daß der 7/egfall des Schuldners zu dem Erlöschen der Forderung führen müsse. Die Klägerin hat, legt man die Auffassung ;des Berufungsgerichts von dem Untergang ihrer Forderungen zugrunde, erst durch den Wegfall ihres Schuldners einen Schaden erlitten und ist nicht anders mittelbar geschädigt als derjenige, der durch den Tod des ihm Unterhalts-odcr Bienstverpflichtoten sein Recht auf.Unterhalt oder Dienstleitungen gegen diesen einbüßt und ausnahmsweise als mittelbar Geschädigter nach den Sondervorschriften der §§ 844, 845 BGB über unerlaubte Handlungen einen Ersatzanspruch hat, Ihr kann daher ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden, b) Hinzu kommt s Wenn das Bundesverfassungsgericht die KPD für verfassungswidrig erklärt hat, so hat es damit nicht den Tatbestand der Verfassungsv/idrigkeit der Partei geschaffen, sondern nur eine vorhandene Verfassungsv/idrigkeit festgestellt* Insoweit hat seine Entscheidung nur deklaratorische Bedeutung, als sie besagt, was schon kraft § 21 Abs*2 GG rechtens war. Zwar mag gegen die Rechtswirksamkeit der Arbeitsverhältnissc, die die KPD vor der Erklärung ihrer Verfassungsv/idrigkeit mit ihren Angestellten begründet hat, bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht schlechthin ein Bedenken bestanden haben (s,Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.Februar 195-9 l.A ZH 354/58 - UJY/ 1959, 1243), und es mag insoweit erst durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts, daß die KPD verfassungswidrig ist, deren Verfassungswidrigkeit rechtlich relevant geworden sein. Bas ändert jedoch nichts daran, daß die KPD schon vor dem Urteil mit einem Makel im Sinne des Grundgesetzes behaftet war und daß das in ihrer Hand befindliche Vermögen eine - latente - Störung der Öffentlichen Ordnung bedeutete; ihr Eigentum konnte entschädigungslos entzogen werden 'vgl. Indessen hat sich - und das ist für die zur Entscheidung stehende Erage aus dem Enteignungsrecht, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Hechtspositionen auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt, ausschlaggebend - der Gläubiger in dom einen wie dem anderen Palle in eine Gefahr begehen, die ganz allgemein von ihm selbst zu tragen isv.

Zitierte Normen: § 46 BGB
BerufungsgerichtBundesverfassungsgerichtsParteiVermögenKPDEingriffKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

/
,	2384	091
V
GG Art. 14 Ba, Bb, D
I
Bine Angestellte der KPD, die zugleich aktives Mitglied dieser Partei gewesen war, kann nickt eine Bnteignungs-entSchädigung dafür beanspruchen, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge der Auflösung ,der Partei und der Binzieiung des Partei Vermögens weder ihr volles Gehalt für die Zeit vor und nach Auflösung der Partei noch ein Grlaubsgeld zur Abgeltung eines ihr nicht gewährten Jahresurlaubs erhalten hatj
BGK, tfrt,v«18.September 1959 ~ III 2K 68/58 OLG Köln
 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs negn
 Ill ZS 68/58
Verkündet
: -1
aml8« September 1959
> Justiz-Ang.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ImHamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Klägerin, B erufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland? vertreten durch den Bundesminister des Innern? dieser vertreten durch den Beauftragten für die Dinziehung des KPD-Vermögens?
- Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt 
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr« feiger sowie der Blindesrichter Dr.Pagendarra? Dr. Weber, Br. Kreft und Br. Hußla
 für Hecht erkannt?
Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des .
9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Marz 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Hevision zu tragen«
Beklagte, Berufungsbeklagto und Bevisionsbeklagte,
 Von Hechts wegen
 
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Die Klägerin war vom 1* Mai 1954 an bei der Kreisleitung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) als Bürohilfe gegen ein monatliches Bruttogehalt von 250 DM im Angostelltenvcrhältnis tätig. Die Beschäftigung endete mit:dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 86), das die Partei fvr verfassungswidrig erklärte und auflöste sowie die Einziehung des Parteivermögens zugunsten der , beklagten Bundesrepublik anordnete.
Die Klägerin hält die beklagte Bundesrepublik für verpflichtet, ihr, v/eil nach ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses frühestens zu dem 51- Dezember 1956 hätte erfolgen dürfen, das Gehalt für die Monate jSeptember bis Dezember 1956 (insgesamt 1 000 DM), ferner das ihr im Zeitpunkt der Parteiauflösung noch nicht ausgozahlte August-Gehalt (250 DM) sowie zur Abgeltung für den ihr noch nicht gewährten Jahresurlaub 1956 ein Urlaubsgeld in Höhe von 250 DM zu zahlen oder ihr doch entsprechenden Ersatz für diese Beträge zu leisten«
Vor dem Bandgericht und öberlsndesgericht unterlegen, verfolgt sie mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren,Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung von 1 500 DM an sie zu verurteilen.
Die Beklagte, die Jedwede Zahlungs-und Brsatzpflicht verneint, bittjet um Zurückweisung der Hevision«
^ts^eidungsgrtode.1.
Soweit die Klägerin ihren Ersatzanspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 46 BGB i.V.m. § 46 BVerfGG
- 5 ~
sowie des § 419 BGB stützt, hält das Berufungsgericht zur Entscheidung zutreffend nicht das ordentliche Gericht > sondern das Arbeitsgericht (§2 Abs.l Ziff.2,
 Abs*4 ArbGG) für zuständig. Auch wenn, worauf die Revision abhebt, die Vorschriften der §§ 46 und 419 BGB nicht unmittelbar? sondern nur analog angev/endet werden sollen, bleibt es dabei, daß es sich nach dem Klagevortrag bei dessen richtiger rechtlicher Würdigung um einen aus einem Arbeitsverhältnis herrührenden Anspruch handelt, für dessen Erfüllung die Beklagte aus dem Gedanken der Gesamtnachfolge in das Vermögen einstehen soll* *
Dagegen sind die ordentlichen Gerichte und damit auch der jetzt erkennende $enat insoweit zur sachlichrechtlichen Prüfung über die Klage berufen, als die Klägerin mit ihr aus den Gesichtspunkten der AufOpferung und der Enteignung.einen Ersatzanspruch verfolgt.
Bei der Prüfung muß der Klagegrund der Aufopferung aus dier bereits vom Berufungsgericht angestellten Überlegung als nicht tragfähig ausscheiden, daß es hier nur um eine Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff in ein vermögenswertes Recht gehen kann, eine Aufopfe-rimgsentSchädigung jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschließlich einen nicht «Vermögenswerten Schaden ausgleichen soll.
Eine Enteignungsentschädigung aber, die begrifflich Schäden aus einem Eingriff in eine Vermögenswerte Rechts-position gutmachen soll, kann im vorliegenden Palle die Klägerin aus den nachstehenden Erwägungen nicht verlangen?
a' Wie der Senat im Urteil vom 4, Pebruar 1957 III SR 181 55 - BGHZ 23, 235 dargelegt hat, hat nur derjenige einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteig-
nungsgleichejn Eingriff, gegen dessen ^Eigentum" (im Sinne des,Enteignungsrechts) der Verwaltungsakt gerichtet ist.- Ihn muß, wie in dem damals entschiedenen Fall dargelegt worden ist, die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge haben* Einen Entschädigungsanspruch hat aber nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig ausv/irkt. Dieser Grundgedanke trifft, weil es sich um keine begriffliche Verschiedenheit handelt, auch den gegenwärtigen Fall, in dem die Bechtsstcllung der Klägerin nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dessen Auswirkungen auf das zwischen der KBD und zwischen der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis berührt wird.
Die Klägerin ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mittelbar betroffen v/oröen» Das Berufungsgericht erkennt zwar an, daß die in dem Urteil ausgesprochene Vermögenseinziehung, weil sie nur das Aktivvermögen der KFD erfaßt habe, die Forderungen der Klägerin unberührt gelassen hat. Es nimmt aber bezüglich der von der Klägerin für die Zeit vor dem 17. August 1956 geltend gemachten Forderungen an, die in dem Urteil zugleich ausgesprochene Auflösung der KFD habe durch ersatzlose Beseitigung des Schuldners in direkter Folge die Forderungen der Klägerin zu dem Erlöschen gebracht und derart unmittelbar auf das Vermögen der Klägerin
 eingewirkt, indessen stand die Klägerin im Honmen ihres
, selos'bändige Hechtsperson Arbeitsverhältnisses der KPD aj.s '	gogonüoer tfnd
 hatte als solche - im Hahmen der Gesetze - schuldrechtliche Ansprüche gegen die KPD erworben. Erloschen diese Ansprüche ganz oder teilweise, so nicht, weil dies in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aalgeordnet war, sondern aus der vom Berufungsgericht in den Geschehensablauf eingeführten Folgeerwägurg, daß der 7/egfall des Schuldners zu dem Erlöschen der Forderung führen müsse. Die
 Klägerin hat, legt man die Auffassung ;des Berufungsgerichts von dem Untergang ihrer Forderungen zugrunde, erst durch den Wegfall ihres Schuldners einen Schaden erlitten und ist nicht anders mittelbar geschädigt als derjenige, der durch den Tod des ihm Unterhalts-odcr Bienstverpflichtoten sein Recht auf. Unterhalt oder Dienstleitungen gegen diesen einbüßt und ausnahmsweise als mittelbar Geschädigter nach den Sondervorschriften der §§ 844, 845 BGB über unerlaubte Handlungen einen Ersatzanspruch hat, Ihr kann daher ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden,
b) Hinzu kommt s Wenn das Bundesverfassungsgericht die KPD für verfassungswidrig erklärt hat, so hat es damit nicht den Tatbestand der Verfassungsv/idrigkeit der Partei geschaffen, sondern nur eine vorhandene Verfassungsv/idrigkeit festgestellt* Insoweit hat seine Entscheidung nur deklaratorische Bedeutung, als sie besagt, was schon kraft § 21 Abs*2 GG rechtens war. Zwar mag gegen die Rechtswirksamkeit der Arbeitsverhältnissc, die die KPD vor der Erklärung ihrer Verfassungsv/idrigkeit mit ihren Angestellten begründet hat, bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht schlechthin ein Bedenken bestanden haben (s,Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.Februar 195-9 l.A ZH 354/58 - UJY/ 1959, 1243), und es mag insoweit erst durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts, daß die KPD verfassungswidrig ist, deren Verfassungswidrigkeit rechtlich relevant geworden sein. Bas ändert jedoch nichts daran, daß die KPD schon vor dem Urteil mit einem Makel im Sinne des Grundgesetzes behaftet war und daß das in ihrer Hand befindliche Vermögen eine - latente - Störung der Öffentlichen Ordnung bedeutete; ihr Eigentum konnte entschädigungslos entzogen werden 'vgl. hierzu auch Urt.vom 16. Uuni 1958 III 3R 215/56 = BGHZ 27, 382;. Die Klägerin ihrerseits war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aktives Mitglied der KPD, das sich in dieser Par-
 
A
tei und ihren Organisationen nach verschiedenen Dichtungen hin betätigte und nach seinen Kräften die politische, verfassungswidrige Tätigkeit der KPD förderte,
 Ihr von dieser Einstellung getragenes Bc3Cliä£tigungsVerhältnis bei der KPD und die ihr gegen diese entstandenen Ansprüche auf Gehalt und Urlaub erschcincii gleichfalls mit einem Makel behaftet. Wer aber solche mit einen Makel behaftete HechtsboZiehungen 2u einem in seinem Eechtsbestand und mit dem Entzug seines Vermögens bedrohten Hechtsträger unterhält, muß mit dem Einschreiten der staatlichen Ordnungsgewalt und .dem im Sugc der \:*icdorhcr-stoUung der Ordnung eintretenden Verlust seiner Hechte und Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis rechnen.
Er befindet; sich in einer Gefahrenlago ähnlich denjenigen, der sich mit einem vom Vermögensvcrfall bedrohten Schuldner einläßt, um ihn zu unterstützen. Wie jener eine ihn aus der Verwirklichung der Gefahr erwachsende Vcrnögcns-einbußb hinnehmen muß, so hat hier die Klägerin einen Vermögensnachteil, der ihr durch die Einziehung dos Vermögens der JCH) und deren Auflösung entstand, selbst zu tragen. Zwar ist die Hechtslage insofern unterschiedlich, als in ihrem, nicht aber in dem gebildeten Vcrglcichofall der Schuldner wegfällt. Indessen hat sich - und das ist für die zur Entscheidung stehende Erage aus dem Enteignungsrecht, das bei Eingriffen in Vermögenswerte Hechtspositionen auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt, ausschlaggebend - der Gläubiger in dom einen wie dem anderen Palle in eine Gefahr begehen, die ganz allgemein von ihm selbst zu tragen isv. Die Klägerin erbringt daher dio sich für sie aus der Verwirklichung Gefahr hinsichtlich ihrer Pordcrimgen ergebende Vermögenseinbuße nicht als ein besonderes, sie im Vergleich zu ruderen ungleich treffendes Opfer. Eine Entei'gnungccntochä-digung setzt aber gerade begrifflich voraus, daß dem Betroffenen als einzelnem oder als Glied eines begrenzten Personenkreises infolge eines Eingriffs von hoher Hand ein solclies Sonderopfer abverlangt wird (vgl. hierzu
 
 BCrHZ 6, 270 ff; auch BÖHZ 17, 172 und 20, 61),
Bach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß auf die vom Berufungsgericht fornor angestellten Überlegungen eingegangon zu werden braucht. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücfcgewiesen werden,
 Br. Geiger	Br,Pagendarm	Br.	Weber
 Br, Kreft
 Br,Hußla