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BGH · MI ZR 68/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: MI ZR 68/53

-i < ■■ -V • ...Die Klägerin behauptet, dass ein Vertreter von ihr das angeschäffte Material jeweils nach Eingang besichtigt und sie alsbald das;Eigentum daran erworben habe. Die Klägerin hat zunächst' beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4 438 Meter geschweißtes Siederohr 38 mm, 6 Schrägsitzveniile 94 mm,, 3 Schrägsitzventile 84 mm, sowie 235,35 Meter Muffenrohr 32 mm zu liefern, hilfsweise: sie zur Zahlung von 7 905,18 DM nebst 4 jt> Zinsen seit dem 14» November 19I5Ö zu verurteilen,, letzteren Betrag hatte die Klägerin zwecks Wiederbeschaffung eines Teiles des Materials bereits vor der Klageerhebung ausgegeben» Zu einer Bewachung des Lagers sei-sie nicht imstande gewesen» Im übrigen wäre das Material für die Klägerin auch ohnedies verloreii gegangen. Von dem^behaupteten Ei££ntum der Klägerin sei der Beklagten nichts bekannt gewesen» Die Klägerin hätte sich alsbald nach Beendigung dör Kampfhandlungen um das Material kümmern und"auf ihr Eigentum hinweisen müssen» Sie habe später auch von anderweitigen Ersatzmöglichkeiten^ die vorhanden gewesen seien, soweit Material an andere Personen zugeteilt worden sei, keinen Gebrauch gemacht» Die Geltend- Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil unter Zulassung der Revision die Berufung der Beklagten für einen Teilbetrag von 5 452,44 DM nebst Zinsen zurückgewiesen« Diesen Teilbetrag hat es der Klägerin als Ersatz für das abhanden jekommene Material zugesprochen.«. Mit der Freilegung des Lagers habe die Beklagte Von dem Material Besitz ergriffen. Darauf, dass der Klägerin der gleiche Schaden auch bei einer entsprechenden Sicherung des Materials entstanden wäre, weil es ebenfalls einer Verteilung zugeführt worden wäre, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Verteilung rechtswidrig gewesen wäre. Damit ist aber die Revision'nicht nur in irgend einem beschränkten Üfnfang zuge^: lassen worden, sondern gegen das Urteil schlechthin, sodass auch die Nachprüfung sich'auf das ganze Urteil erstrecken muss >gl BGHZ 9, 357).. Die Revision befasst sich an erster Stelle mit der Präge des Eigentums der Klägerin an dem abhanden gekommenen Material, lo Wenn sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe der Eigentumsfrage ’zu Unrecht keine Bedeutung" beigelegt, so entbehrt dieser Angriff der tatsächlichen Grundlage; denn das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Materials gewesen sei, in Wirklichkeit geprüft und entschieden. aä) Das Berufungsgericht hat dem auf den Eigentumserwerb bezüglichen Vortrag der Klägerin Glauben geschenkt unter Bezugnahme auf die Zeugenvernehmung von Franz Es ist also nicht so, wie die Revision behauptet, dass es den Klagevortrag ohne jede weitere Prüfung und ohne Berücksichtigung ; der Interessiertheit der Klägerin übernommen und damit gegen Zx Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, dass aus der Niederschrift vom 21» Juni 1952 über die Vernehmung des Zeigen "kein Übereignungswille bei ersichtlich" In der früheren Vernehmung vom IO» April 1951 hat aber der Zeuge ausdrücklich bekundet: "Die Klägerin hat die Waren >.»'» gleich bezahlt und ich betrachte ' sie als Eigentümerin dieser Sachen”» Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Bekundung gibt, nämlich dass mit der. jeweiligen Besichtigung.des eingegangenen Materials durch einen Vertreter der Klägerin, verbunden mit der Vereinbarung über eine weitere Lagerung des Gutes bei dem Verkäufer und der tatsächlichen Absonderung dieses Gutes, nach dem Willen der Parteien das Eigentum auf die Klägerin übergehen sollte, hält sibh durchaus im Einklang mit der Ubü . Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass der Berufungsrichter die Vorschrift des § 286 ZPO auf alle Fälle deshalb verletzt habe; weil er folgende drei Punkte nicht berücksichtigt habeY >' : Dies ist Nach diesen waren selbständig, mag Hass OiflBI noch luch die ganze An Beträge sich auf sein eigenes Material oder ein Werkvertrag Vorgelegen und deshalb sei ng vor Herstellung des Werkes nicht gedacht eine Behauptung der Revision, die mit den Peststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch steht. Die Haftung der Beklagten fUr das verloren gegangene Material der Klägerin folgert das Berufungsgericht daraus, dass die Beklagte mit der Beseitigung der Dachtrümmer und dem vorhergehenden Verbot einer Sicherung, des Materials durch den' Zeugen Sch^|j(pi die^ Sachen auf Grund einer obrigkeitlichen . Das Verbot an den Zeugen konnte ebenfalls, keinen Eigeritumsverlust bewirken, da es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nur deizu gedacht war, , das Material für die beabsichtigte Verteilung sicherzustellen» glicht aber, es schon in Anspruch zu nehmen. Damit ist für die Annahme einer obrigkeitlichen Fürsorge für den Eigentümer wenig Raume Ebenso bedenklich wäre es, aus der Erklärung an den Zeugen SchflHB^er dürfe das Material nicht wegbringen, und ausder nachfolgenden Freilegung des Materials schon auf die Begründung eines eigenen Besitzes der Beklagten an dem Material zu schliessen* 2„ Zu einer Sicherung des Materials war die Beklagte nämlich schon auf Grund seiner Erfassung verpflichtet, auch wenn sie noch nicht Besitzerin geworden war und wenn sie überhaupt nicht das Intersse des Eigentümers bei ihrem Vorabt, hat. Sie hat eine von dem Zeugen Sch^(fr-sichere Lagerung des Materials an einem anderen Ort verhindert und mit der Beseitigung der Dachtrümmer Zugriffe auf das Material ermöglicht, 'die'vorher nicht so. ‘S *if •,'■*<>«•'*VI«, t Vi dieser im Aufträge des Besitzers handeln wolle, und dass aus der Freimachung des Materials keine weitere Sicherungspflichi wachsen sei, weil die Freilegung nur der Durchführung der absichtigten Zuteilung des Materials an die Bedarfsträger be dienen sollen» Entscheidend ist allein die Tatsache, das: Beklagte eine Sicherung des Materials durch einen Ge-häftsführer ohne Auftrag verhindert und danach noch selbst me bis dahin nicht, vorhandene Entwendungsgefahr geschaffen Daraus ergab sieh ihre 'Amtspflicht zur Sicherung des Es mag sein, dass zu einer "ständigen Bewachung” des Laders kein Personal vorhanden gewesen sei, wie die Revision ausführt.Die Beklagte hat aber überhaupt nichts zur Sicherung getan» Wenn sie das Material nicht an einen anderen Ort verbringen wollte - nach der unbestritten gebliebenen Be-haiiptung der Klägerin war eine anderweitige sichere Unter-brj.nguhgsmöglichkeit vorhanden so hätte sie auf alle Fäll : die Freilegung so durchführen lassen können, dass alsbald im V.. Anschluss daran das Material von den Zuteilungsempfängern abgeholt worden wäre,, und für eine etwaige Zwischenzeit, die naturgemäss;nicht erheblich sein brauchte, einen Wächter bestellen:: müssen» Es ist nicht ersichtlich, wa.rum nicht 'berJspfelsweise einer: von den Arbeitern, welche'die Dachtrümme beseitigt hatten, auch noch für diese kurz^Zei-t -bis zu dem Ab transport des Materials mit Wachdienstenfnatte/betraut werde können» Die Beklagte beruft sich selbst-darauf, dass die piebstahlsgefahren in der hier fraglichen Zeit besonders gro .waren»Dann hätte :: sie aber auch Ihrerseits etwas zur Abwendung dieser Gefahren tun müssen» Die Haftung der Beklagten für das verloren gegangene Material der Klägerin ist nach alledem vom Berufungsgericht jedenfalls in Ergebnis mit Recht ausgesprochen worden. Sie ergibt sich hus § 859 BGB, Art 151 WeimVerf.Ebenso zutreffend ist auch die Entscheidung, dass.die Beklagte für das gesamte fehlende Material einzustehen hat. Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis auf Grund der tatsächlichen Feststellung*- dass vor der Freilegung des Materials noch nichts weggekommen sei., und führt zur Begründung hierfür an, dass die Besätzungstruppen kein Interesse an dem Material gehabt; hätten und für unbefugte Dritte eine Wegnahme vor Beseitigung der Dachtrümmer so schwierig dass eine solche Möglichkeit, die auch von der (Verneint werde, ausser Betracht bleiben müsse. nicht auf die allgemeine Möglichkeit von Diebstählen an, sondern darauf, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass auch das schwer zugängliche -Material der Klägerin von Diebstählen betroffen worden sei» Nach dieser Richtung,vermag aber die Beklagte nichts vorzutragen» Die Revision meint zu Unrecht, dass die Klägerin beweisen müsste,* was insgesamt von der Beklagten beschlagnahmt worden sei» Einen Beweis nach dieser Richtung hat die Beklagte (1er Klägerin unmöglich gemacht, indem sie selber das Material ergriffen und es im Übrigen unterlassen hat, alsbald eine genaue Bestandsaufnähme vorzunehmen» Bei einem ordnunghmässigeri Vorgehen wäre es Iflicht der Beklagten gewesen’, das von ihr erfasste Material alsbald zu registrie-Dies hat sie aber, wie sich aus der Aussage des mit der ren Der Zeuge hatte nach seiner Auftrag, das Dach fortzuräümen und das Holz des Daches besaite zu schaffen"» Im Anschluss an diese Arbeit ist nichts weiter geschehen, bis erst später die einzelnen Zuteilungs-emp^änger nacheinander erschienen und von sich aus Material entnahmen, ohne es durch einen mitanwesenden Angestellten der Beklagten äusgehänd'igt zu bekommen, wie sich aus der Aus sage der Zeugin ergibt;» ' Deshalb brauchte |das Berufungsgericht auch nach, dieser Seite hin" keine weitere Aufklärung mehr vorzunehmen, sondern konnte mit Recht vlon der Haftung: der Beklagten für die gesamte Fehlmenge bereits jetzt ausgehen. Einer Prüfung dieses Vor-s aber auch, nicht bedurft, weil es unschlüssig ngsgrunölage wird vom Berufungsrichter nicht agnahme erblickt,' sondern in der Unterlassung des beschlagnahmten Materials, Dass aber lung der der Beklagten obliegenden Sicherungs-igerih noch ein Schaden entstanden wäre, ist eh. 2, Auch, das Vorbringen der Revision, der der Klägerin infolge des hier fragliehen Verlustes von Material entstandene Schaden könne nur darin bestehen, dass ihr ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht er- 'Fälle eine Zuteilung an andere auch insoweit erfolgt wäre, vermag die angefoehtene Entscheidung nicht zu'erschüttern* Selbst wenn man mit der Revision davon auszugehen hätte, dass die (Klägerin nur so viel an Schadensersatz wegen des Verluste! für Dass die vom Berufungsrichter eingesetzten Aufwendungen die Wiederbeschaffung des Materials höher wären als das, was der Klägerin bei einer Inanspruchnahme als Vergütung zu zahlen wäre,:sagt die Revision nicht* Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Preise sich in der Zwischenzeit zwischen 194-5 und 1951 wesentlich verändert hätten* Unter diesen Jms t and en muss aber der vom Berufungsgericht angesetzte Betrag auch als der für eine Vergütung in Frage kommende Betrag angesprochen werden. Die Revision beruft sich, um zu einen anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils zu kommen, allein darauf, dass eine Vergütung wegen einer Inanspruchnahme der normalen Umstellung unterliegen würde* Das trifft aber nicht zu, vielmehr ist auch bei diesem Vergütungs-ärisprueh die Rechtslage ums.tellungsrechtlich der bei Schadens-crsal;zänsprüchen. sondern meint nur, dass die Klägerin ein Mit-n dem Schaden treffe, weil sie auf ihr Eigentum sam .gemacht habe. Auch damit kann sie aber haben; denn es ist nicht ersichtlich, dass die dem Vorgehen der Beklagten Kenntnis genabt hätte ns damit hätte rechnen müssen. 2. Das Klägerin scho schon dargele und Ansprüche Handlung "dur'c den (vgl BGHZ Iastenausgleichsgesetz steht dem Anspruch der n deshalb nicht entgegen, weil sich dieser, wie gt, aus einer Amtspflichtverletzung herleitet gegen die öffentliche Hand aus unerlaubter.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 859 BGB
MaterialBerufungsgerichtFreilegungZeugeKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

•MI ZR 68/53
Verkündet am 2i» Juni 1954 : Fieser,. Just»Angest», als Urkunasbeamter der Geschäfts-
s.tellk-o •	v	--v
2391 049
Im N a m e n des V 0 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Sijadtgemeinde Xanten, vertreten durch den Rat der Stadt
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Beklagten und Revisionsklägerin.
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- Proz^e3sbevollmächtigters Rechtsanwalt
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die Firma Gebrüder P<
,KG in Kl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozfessbevollmäehtigters Rechtsanwalt	-
hat de:\ III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsid'enten Prof »Dr .Geiger und der Bundesrichter Rietsclel, Dr»Weber, Dr.Woiany und Dr»Beyer
 für Rec
 ht erkannt?"?
Pie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12» Februar 1953 wird zurückgewieseiu
 ie Beklagte trägt die kosten der Revision,
\hv
 Vpn Rechts wegen
 dem Lieferanten zwecke gemietet
 Tatbestand;
Die Klägerin kaufte 1941 bei dem Schmiedemeister Of in	Material	zür	Errichtung einer Warmwasserheizungs-
Gärtnerei. Hach Eintreffen der-einzelnen Materialmengen stellte ihr der Verkäufer Rechnungen aus, • die alsbald beglichen Wurden. Das Material wurde,aber bei
 in der F^B^1 sehen Fabrik, die er für Lagerhatte, getrennt vom anderen Gut gelagert.
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Die Klägerin behauptet, dass ein Vertreter von ihr das angeschäffte Material jeweils nach Eingang besichtigt und sie alsbald das;Eigentum daran erworben habe.
Ein kleine^ Teil des Materials wurde 1942 von der Kläger rin abgeholt. In der Fabrik verblieben aber noch 4 438 Meter geschweißtes Siederohr 76 mm, 6 Schrägsitzventile 76 mm,
'4 Schrägsitzventile 84 mm und 255,35 Meter schmiedeeisernes Muffenrohr 32 mm.
Im Januar 1945 wurde das Fabrikgebäude durch Bomben beschädigt. Das Dach stürzte ein und bedeckte das Material.
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Etwa im Ma
1945 wollte der Schwager des Of
 das
in der Farik lagernde Material, um es zu sichern, nach einem ‘ anderen Aufbewahrungsort verbringen. Der als Bürgermeister der Beklagten tätige Stadtsekretär	vertot dies aber.
Er liess im Juni. 1945 das' eingestürzte Dach wegtragen und gab
 Meter.Siederohr an acht bestimmte Interessenten ab. Später wurde von der Beklagten an ObBMfc ein Reichsmark- : f betrag hierfür Überwiesen.' Ober den Verbleib des übrigen Materials ist nichts bekannt-.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz.
Sie behauptet, der Stadtsekretär habe amtspflichtwidrig auf das Material zuiückgegriffen, um dadurch den	aus
- 3
politischen Gründen zu treffen» Eine gesetzliche Ermächtigung habe er für den Eingriff nicht gehabt» Nach Freilegen des lagers sei auch in keiner Weise für eine Sicherung des Materials gesorgt worden» Dadurch sei ein Teil davon abhanden gekommen»
Die Klägerin hat zunächst' beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4 438 Meter geschweißtes Siederohr 38 mm, 6 Schrägsitzveniile 94 mm,, 3 Schrägsitzventile 84 mm, sowie 235,35 Meter Muffenrohr 32 mm zu liefern, hilfsweise: sie zur Zahlung von 7 905,18 DM nebst 4 jt> Zinsen seit dem 14» November 19I5Ö zu verurteilen,, letzteren Betrag hatte die Klägerin zwecks Wiederbeschaffung eines Teiles des Materials bereits vor der Klageerhebung ausgegeben»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.»
Sie behauptet;, der Zugriff auf das Material sei erfolgt, um es vor einer Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht zu bewahren» Der Zugriff sei auch'statthaft gewesen, weil die mit dem Material Bedachten es zu dem Wiederaufbau der Gärtnerei-Gewächshäuser in XOBB benötigt hätten und dieser Wiederaufbau erforderlich gewesen sei, um die Gemüseerzeugung zu fördern. Sie bestreitet, dass das^feSüLähde Material erst nach der Beseitigung der Dachtrümmer abhanden gekommen sei. Zu einer Bewachung des Lagers sei-sie nicht imstande gewesen» Im übrigen wäre das Material für die Klägerin auch ohnedies verloreii gegangen. Von dem^behaupteten Ei££ntum der Klägerin sei der Beklagten nichts bekannt gewesen» Die Klägerin hätte sich alsbald nach Beendigung dör Kampfhandlungen um das Material kümmern und"auf ihr Eigentum hinweisen müssen» Sie habe später auch von anderweitigen Ersatzmöglichkeiten^ die vorhanden gewesen seien, soweit Material an andere Personen zugeteilt worden sei, keinen Gebrauch gemacht» Die Geltend-
ZI
machung von Scha reform verstosse
 
äensersatzansprüchen erst nach der Währungs-gegen Treu und Glauben«
Das Landgericht hat die Beklagte, unter Zurückweisung des Hauptan trage s' der Klägerin gemäss dem Hilfsantrag verurteilt „ Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Klägerin hat nunmehr beantragt» die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung weiterer 10 033,91 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 14» November 1950 zu verurteilen. Sie behauptet, sie müsse zur Wiederbeschaffung des Materials 3,44,DM für den Meter Siederohr, 408,56 DM für 255,35 Meter Muffenrohr und 9 x 56,10 DM für die fehlenden Schrägsitzventile aufwenden« i
Die Beklagte
 hat weiterhin volle Klagabweisung beantragt,
 Das Berufung« Schadensersatz für ist, aus folgender
 Entscheidungsgründe:
gericht hat der Klägerin den begehrten das Material, dessen-Verbleib ungeklärt Erwägungen zugesprochens .

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil unter Zulassung der Revision die Berufung der Beklagten für einen Teilbetrag von 5 452,44 DM nebst Zinsen zurückgewiesen« Diesen Teilbetrag hat es der Klägerin als Ersatz für das abhanden jekommene Material zugesprochen.«.	\
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Clageabweisung wet.ter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.,

Die Klägerin sei Eigentümerin des Materials gewesen. Vor der Abtragung der Dachtrümmer sei von dem Material nichts Weggekommen;.'. Mit der Freilegung des Lagers habe die Beklagte Von dem Material Besitz ergriffen. Sie Sei deshalb auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verpflichtet gewesen, das Material' in sichere Obhut zu nehmen. Diesei Pflicht sei verletzt worden. Darauf, dass der Klägerin der gleiche Schaden auch bei einer entsprechenden Sicherung des Materials entstanden wäre, weil es ebenfalls einer Verteilung zugeführt worden wäre, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Verteilung rechtswidrig gewesen wäre.
Sie spi deshalb zur Schadensersatzl'eistung verpflichtet.
Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches stehe nichts entgegen, insbesondere auch nicht das Lästenausgle ichsgesetz, weil dieses eine Verschuldenshaftung nicht,berühre.
der
 Die Revision greift das Urteil'in allen Teilen, soweit Haftungsgrund in Frage steht,'an.
Dazu ist sie berechtigt. Das Berufungsgericht führt zwar] in den Urteiisgründen aus; «Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, soweit sie sich mit dem Gesetz über den Lastenausglfeich-befasst.DDer. Senat lässt deswegen gemäss § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO die Revision zu." Damit ist aber die Revision'nicht nur in irgend einem beschränkten Üfnfang zuge^: lassen worden, sondern gegen das Urteil schlechthin, sodass auch die Nachprüfung sich'auf das ganze Urteil erstrecken muss >gl BGHZ 9, 357)..	-.:■;*’ ":-
II.
Die Revision befasst sich an erster Stelle mit der Präge des Eigentums der Klägerin an dem abhanden gekommenen Material,
 lo Wenn sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe der Eigentumsfrage ’zu Unrecht keine Bedeutung" beigelegt, so entbehrt dieser Angriff der tatsächlichen Grundlage; denn das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Materials gewesen sei, in Wirklichkeit geprüft und entschieden. Nur nebenbei bemerkt ..es*. »Es braucht dabei, worauf hingewiesen seil die Eigentumsfrage praktisch nicht die entscheidende Bedeutung zu haben, welche die Parteien ihr beimessen ,» Auf die Hilfserwägung, dass auch bei fehlendem Eigentum der Klägerin das Ergebnis das gleiche sein müsste, weil diese von	Abtretung	seines	Schadensersatzan-
spruchs verlangen könnte, ist das vorliegende Urteil aber nicht gestützt, Auf dels Vorbringen der Revision zu dieser Präge kommt es somit rieht an,	'	'	•
2, Die Entscheidung des Berufungsgerichts aber, dass die

Klägerin bereits
 terial erworben habe, ist nicht zu beanstanden.
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a) Dass das nicht r
Berufungsgericht das materielle Recht (§§.929> ichtig angewandt hätte, trifft, nicht zu. Es
 gewesen seien, d eingelagerten Ma
 späteren Abtransport nach ■ Kt
i Die Revi
1941 Eigentum andern von ihr gekauften Ma-
lteilt ausdrücklich fest, dass die Parteien sich darüber einig
 ie Klägerin solle Eigentümerin des für sie terials werden und	solle	es	bis	zu dem
 für sie verwahren.
der tatsächlichen Grundlage entbehre.
sion bemängelt zu Unrecht, dass diese Annahme ■
aä) Das Berufungsgericht hat dem auf den Eigentumserwerb bezüglichen Vortrag der Klägerin Glauben geschenkt unter Bezugnahme auf die Zeugenvernehmung von Franz	Es ist
 also nicht so, wie die Revision behauptet, dass es den Klagevortrag ohne jede weitere Prüfung und ohne Berücksichtigung ; der Interessiertheit der Klägerin übernommen und damit gegen
§ 286
ZPO verstossen hätte.
sei» E Richte:? vom 21. weil d^r Zeuge war (§
Zx Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, dass aus der Niederschrift vom 21» Juni 1952 über die Vernehmung des Zeigen "kein Übereignungswille bei	ersichtlich"
brauchte bei der Vernehmung durch den beauftragten
 Juni 1952 nicht alles .protokolliert zu werden schon früher einmal vernommen worden 160 Abs 2 Ziff 3 ZPO). In der früheren Vernehmung vom IO» April 1951 hat aber der Zeuge ausdrücklich bekundet: "Die Klägerin hat die Waren >.»'» gleich bezahlt und ich betrachte ' sie als Eigentümerin dieser Sachen”» Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Bekundung gibt, nämlich dass mit der. Bezahlung und der. jeweiligen Besichtigung.des eingegangenen Materials durch einen Vertreter der Klägerin, verbunden mit der Vereinbarung über eine weitere Lagerung des Gutes bei dem Verkäufer und der tatsächlichen Absonderung dieses Gutes, nach dem Willen der Parteien das Eigentum auf die Klägerin übergehen sollte, hält sibh durchaus im Einklang mit der Ubü . des Wirtschöftslebens und stellt eine tragfähige Grundlage, für : die Annahme dar,. dass das Eigentum auf die Klägerin über-gegangejn sei» •	...
bb.) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, dass der Berufungsrichter die Vorschrift des § 286 ZPO auf alle Fälle deshalb verletzt habe; weil er folgende drei
 Punkte nicht berücksichtigt habeY	>'	:
(1) Der Schwager des
 äussern'wollen.
Darauf brauchte nicht eingegangen zu werden,
 weil sich aus der Aussage des Schwagers, des Zeugen Sch<
ergeben hat
 habe das Material 1945 ver-
dass der Zeuge keine irgendwie geartete
 Vollmacht von de:n Verkäufer zu einer Veräusserung des Materials
 gehabt hat. Letzteres ist entscheidend. Selbst wenn der Zeuge
* ■' .............................
wirklich Anstalten getroffen'haben sollte, das Ma-terial zu veräussern, könnte daraus“nichts gegen einen frühe-
-	•	-..-4#	■(;;.•$.,>	-?	V.,, ■■	'	•	,
ren Übereignungswillen gefolgert, werden, wenn	von
• ' . •	* 'i * j' *' Ci. ■> '	•■iß!
diesem Vorgehen seines Schwagers nichts gewusst hat i,
.	•	"	U" .	,	j	i*	'
:	(2)	habe über-,tdas von.der Beklg^ten auf sein Konto
 überwiesene Seid 1 verfügt. Auch dies konnte als unerheblich unberücksichtigt bleiben. 0^|||^hai als Zeuge bekundet, dass auch sein eigenes. Material infolge der Massnahmen der Beklagten verloren gegangen sei und-dass er nicht gewusst habe, ob /
auf das der Klägerin bezogen hätten. Dass dies unzutreffend
 die eingegangener
 wäre, hat die Bek
 lagte nicht dargelegt.
(5) Es habe an eine Übereignu worden. Dies ist
 Nach diesen waren selbständig, mag Hass OiflBI noch luch die ganze An
 Beträge sich auf sein eigenes Material oder
 ein Werkvertrag Vorgelegen und deshalb sei ng vor Herstellung des Werkes nicht gedacht eine Behauptung der Revision, die mit den
 Peststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch steht.
die Aufträge zur Beschaffung des Materials auch gleichzeitig vereinbart worden sein, " kleinere Ausbesserungen vornehmen und später age errichten solle. Diese weiteren Abreden “ ständen einer Übereignung des Materials bereits nach seinem Singang und vor seiner Bearbeitung,, pder Verarbeitung nicht im Wege. Mit ihnen brauchte sich das.Berufungsgericht deshalb nicht besonders auseinanderzusetzen.
Die Haftung der Beklagten fUr das verloren gegangene Material der Klägerin folgert das Berufungsgericht daraus, dass die Beklagte mit der Beseitigung der Dachtrümmer und dem vorhergehenden Verbot einer Sicherung, des Materials durch den' Zeugen Sch^|j(pi die^ Sachen auf Grund einer obrigkeitlichen . Fürsorge in Besitz genommen habe und deshalb verpflichtet gewesen sei, es in sichere Obhut zu nehmen, was aber nicht geschehen sei. ‘	*	J	•
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Die Revision wirft dem* Berufungsgericht vor,, dass es zu Unrecht ein Verwahrungsverhältnis als vorliegend angenommen habe. In Wirklichkeit habe es sich um eine Beschlagnahme gehandelt, durch welche das Eigentum von vornherein auf die Beklagte übergagangen sei, sodass für ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis überhaupt kein Raum mehr geblieben sei.,	1	;.
Der Meinung der Revision, dass das Eigentum der Klägerin bereits mit der Erklärung an den Zeugen Schi^Hpfc» dass' er das in der Fabrik lagernde Material nicht ergreifen dürfe, weil dieses beschlagnahmt sei, im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Akt der Freimachung .des Materials untergegangen sei., kann nicht- zugestimmt, werden./ Der rein tatsächliche Vorgang der Schaffung eines Zugangs zu dem bis dahin verschütteten Material kann nicht bereits als eine Inanspruchnahme :.n Betracht kommen, weil zu dieser ein entsprechender ^Verwaltungs<äkt gehört,- der irgendwie verlautbart werden müsste. Daran fehlt es aber. Das Verbot an den Zeugen konnte ebenfalls, keinen Eigeritumsverlust bewirken, da es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nur deizu gedacht war, , das Material für die beabsichtigte Verteilung sicherzustellen» glicht aber, es schon in Anspruch zu nehmen.
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Zweifelhaft mag es dagegen sein, oh die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe das Material auf Grund einer obrigkeitlichen Fürsorge in Besitz genommen, durch seine tatsächlichen Feststellungen gedeckt wird» Die Beklagte hat nämlich nicht behauptet, dass sie das Material vor einem Zugriff der Besatzungsmacht iui Interesse des Eigentümers hätte schützen wollen^ sondern dass sie eine Wegnahme durch die Besatzungsmacht habe verhindern wollen, um das Material bestimmten dritten Personen zuführen zu können. Damit ist für die Annahme einer obrigkeitlichen Fürsorge für den Eigentümer wenig Raume Ebenso bedenklich wäre es, aus der Erklärung an den Zeugen SchflHB^er dürfe das Material nicht wegbringen, und ausder nachfolgenden Freilegung des Materials schon auf die Begründung eines eigenen Besitzes der Beklagten an dem Material zu schliessen*
Aber die berührten Fragen sind für die Entscheidung des Falles unerheblich.
2„ Zu einer Sicherung des Materials war die Beklagte nämlich schon auf Grund seiner Erfassung verpflichtet, auch wenn sie noch nicht Besitzerin geworden war und wenn sie überhaupt nicht das Intersse des Eigentümers bei ihrem Vorabt, hat. Sie hat eine von dem Zeugen Sch^(fr-sichere Lagerung des Materials an einem anderen Ort verhindert und mit der Beseitigung der Dachtrümmer Zugriffe auf das Material ermöglicht, 'die'vorher nicht so. ; leicht zu bewerkstelligen waren. Dieses Handeln begründete für; sie die Pflicht, die für den Eigentümer geschaffene Gefahrenlage durch geeignete Massnahmen wieder wettzu demachen.
Die Revision will sich zu:Unrecht-dieser. Folgerung verschlies-sen, indem sie vorträgt, dass zu einer Abwehr des Schwagers • ron oflHHfe die Beklagte aus polizeilichen Gründen verpf lich-
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 dieser im Aufträge des Besitzers handeln wolle, und dass aus der Freimachung des Materials keine weitere Sicherungspflichi wachsen sei, weil die Freilegung nur der Durchführung der absichtigten Zuteilung des Materials an die Bedarfsträger be dienen sollen» Entscheidend ist allein die Tatsache, das: Beklagte eine Sicherung des Materials durch einen Ge-häftsführer ohne Auftrag verhindert und danach noch selbst me bis dahin nicht, vorhandene Entwendungsgefahr geschaffen Daraus ergab sieh ihre 'Amtspflicht zur Sicherung des
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3» Diese Pflicht ist, worin deni Berufungsgericht wieder tustimmen ist, schuldhaft verletzt worden«
Es mag sein, dass zu einer "ständigen Bewachung” des Laders kein Personal vorhanden gewesen sei, wie die Revision ausführt.Die Beklagte hat aber überhaupt nichts zur Sicherung getan» Wenn sie das Material nicht an einen anderen Ort verbringen wollte - nach der unbestritten gebliebenen Be-haiiptung der Klägerin war eine anderweitige sichere Unter-brj.nguhgsmöglichkeit vorhanden so hätte sie auf alle Fäll : die Freilegung so durchführen lassen können, dass alsbald im V.. Anschluss daran das Material von den Zuteilungsempfängern abgeholt worden wäre,, und für eine etwaige Zwischenzeit, die naturgemäss;nicht erheblich sein brauchte, einen Wächter bestellen:: müssen» Es ist nicht ersichtlich, wa.rum nicht 'berJspfelsweise einer: von den Arbeitern, welche'die Dachtrümme beseitigt hatten, auch noch für diese kurz^Zei-t -bis zu dem Ab transport des Materials mit Wachdienstenfnatte/betraut werde können» Die Beklagte beruft sich selbst-darauf, dass die piebstahlsgefahren in der hier fraglichen Zeit besonders gro .waren»Dann hätte :: sie aber auch Ihrerseits etwas zur Abwendung dieser Gefahren tun müssen»
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Die Haftung der Beklagten für das verloren gegangene Material der Klägerin ist nach alledem vom Berufungsgericht jedenfalls in Ergebnis mit Recht ausgesprochen worden. Sie ergibt sich hus § 859 BGB, Art 151 WeimVerf.

Ebenso zutreffend ist auch die Entscheidung, dass.die Beklagte für das gesamte fehlende Material einzustehen hat.
.1. Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis auf Grund der tatsächlichen Feststellung*- dass vor der Freilegung des Materials noch nichts weggekommen sei., und führt zur Begründung hierfür an, dass die Besätzungstruppen kein Interesse an dem Material gehabt; hätten und für unbefugte Dritte eine Wegnahme vor Beseitigung der Dachtrümmer so schwierig dass eine solche Möglichkeit, die auch von der (Verneint werde, ausser Betracht bleiben müsse.
sion erhebt hiergegen verschiedene Verfahrens- • igen« Ob diese begründet sind, kann aber dahinge-
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 Haftung der Beklagten für den gesamten Fehibe-sich nämlich schon daraus, dass sie zu beweisen im Zeitpunkt der Beseitigung der Trümmer nicht rial vorhanden gewesen sei als das, was den acht n zugetei.it worden ist; das kann sie aber nach rigen nicht beweisen.	■
Die Bek der Zeit vöi Ihr Hinweis
 lagte vermag selbst nicht anzuführen, dass in ihrem Eingriff schön Material, weggekommen sei. auf die allgemeine Lage von 1945 ist nicht stich-
haltig. Es kommt angesichts des Umstandes, dass ein Zugang
 zu dem verschütteten Material schwer möglich war. nicht auf die allgemeine Möglichkeit von Diebstählen an, sondern darauf, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass auch das schwer zugängliche -Material der Klägerin von Diebstählen betroffen worden sei» Nach dieser Richtung,vermag aber die Beklagte nichts vorzutragen»
Die Revision meint zu Unrecht, dass die Klägerin beweisen müsste,* was insgesamt von der Beklagten beschlagnahmt worden sei» Einen Beweis nach dieser Richtung hat die Beklagte (1er Klägerin unmöglich gemacht, indem sie selber das Material ergriffen und es im Übrigen unterlassen hat, alsbald eine genaue Bestandsaufnähme vorzunehmen» Bei einem ordnunghmässigeri Vorgehen wäre es Iflicht der Beklagten gewesen’, das von ihr erfasste Material alsbald zu registrie-Dies hat sie aber, wie sich aus der Aussage des mit der
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EM ergibt, Bekundung »nur
 Enttrümmerung beauftragt gewesenen Zeugen van nicht veranlasst. Der Zeuge hatte nach seiner
 Auftrag, das Dach fortzuräümen und das Holz des Daches besaite zu schaffen"» Im Anschluss an diese Arbeit ist nichts weiter geschehen, bis erst später die einzelnen Zuteilungs-emp^änger nacheinander erschienen und von sich aus Material entnahmen, ohne es durch einen mitanwesenden Angestellten der Beklagten äusgehänd'igt zu bekommen, wie sich aus der Aus sage der Zeugin	ergibt;»	'
1 Die Beklagte hat' zwar, worauf die Revision besonders hinweist, behauptet,* dass "die Rohre genau vermessen und nach' Lange, Stärke und Form.ausgezeichnet" worden.seien. Aber wie der Zusammenhang in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 19^0 zeigt, bezieht sich diese Behauptung nur auf;die Aufzeichnung seilens der Materiälempfänger. Hierauf kann es jedoch nicht .ankcmmen, weil Material bereits in der Zwischenzeit zwischen
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seiner Freilegung und der Abholung durch die einzelnen Zuteilungsempfänger abhanden gekommen sein kann. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass auch die Zuteilungsempfänger keine genauen Aufzeichnungen gemacht haben, Pflicht der. Beklagten wäre es gewesen, die Aufzeichnung unverzüglich nach der Freilegung des lagers durchzuführen. Dass sie dies getan hätte, ergibt sich aber aus ihrem Vortrag nicht. Deshalb brauchte |das Berufungsgericht auch nach, dieser Seite hin" keine weitere Aufklärung mehr vorzunehmen, sondern konnte mit Recht vlon der Haftung: der Beklagten für die gesamte Fehlmenge bereits jetzt ausgehen.
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Zu Unrechlt macht die Revision geltend, dass die Haftung
 auf alle Fälle de Kausalität”
1, Die Re hauptung der B ohne Beschlagh abhanden gekom bringehs hat e ist,- Die Haftu in^der Besohl einer Sicherung auch bei Erfül Pflicht der Kl nicht ersichtli ankömmen. -
deshalb zu verneine sei, weil eine "überholendem Klageänspruch entgegenstehe,
{vision rügt, der Berufungsrichter habe "die Be-eklagten, das Material wäre: der Klägerin ..... ahfae sowieso durch Plünderung und Diebstahl men", nicht geprüft. Einer Prüfung dieses Vor-s aber auch, nicht bedurft, weil es unschlüssig ngsgrunölage wird vom Berufungsrichter nicht agnahme erblickt,' sondern in der Unterlassung des beschlagnahmten Materials, Dass aber lung der der Beklagten obliegenden Sicherungs-igerih noch ein Schaden entstanden wäre, ist eh. Nur darauf könnte es aber:möglicherweise
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2, Auch, das Vorbringen der Revision, der der Klägerin infolge des hier fragliehen Verlustes von Material entstandene Schaden könne nur darin bestehen, dass ihr ein Anspruch
 auf
Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht er-
wa©hianjtt/-.sei;,. weil; bei/Nichteintrltt des Verlustes auf alle
'Fälle eine Zuteilung an andere auch insoweit erfolgt wäre, vermag die angefoehtene Entscheidung nicht zu'erschüttern* Selbst wenn man mit der Revision davon auszugehen hätte, dass die (Klägerin nur so viel an Schadensersatz wegen des Verluste! des|Materials verlangen*könne, als sie bei der sonst sicher zu erwartenden Inanspruchnahme des Materials an Vergütung' bekommen hätte, könnte' der der Klägerin vom Berufungsgericht zug^billigte Betrag nicht beanstandet werden*
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 Dass die vom Berufungsrichter eingesetzten Aufwendungen die Wiederbeschaffung des Materials höher wären als das, was der Klägerin bei einer Inanspruchnahme als Vergütung zu zahlen wäre,:sagt die Revision nicht* Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Preise sich in der Zwischenzeit zwischen 194-5 und 1951 wesentlich verändert hätten* Unter diesen Jms t and en muss aber der vom Berufungsgericht angesetzte Betrag auch als der für eine Vergütung in Frage kommende Betrag angesprochen werden. Die Revision beruft sich, um zu einen anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils zu kommen, allein darauf, dass eine Vergütung wegen einer Inanspruchnahme der normalen Umstellung unterliegen würde* Das trifft aber nicht zu, vielmehr ist auch bei diesem Vergütungs-ärisprueh die Rechtslage ums.tellungsrechtlich der bei Schadens-crsal;zänsprüchen. gleich (vgl Beschluss des Grossen Senats für ZivilSachen vom 16* :November 1953 - BGHZ 11, ’156).
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Schliesslich hat das Berufungsgericht.auch mit Recht verneint, dass der Geltendmachung des Anspruchs ein Hindernis entgegenstünde
1, Daraus, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht schon Nachteil erw, klagten here sei. Innerha den Zeitpunk
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der Währungsreform erhöhen hat, kann ihr kein achsen. Gemeldet hatte sie ihren Schaden der Bets im Herbst 1945. Diese wüsste also', woran sie h der Verjährungsfrist konnte die-Klägerin über der Geltendmachung’seihst entscheiden.
Die Revision legt diesem Punkt auch keine weitere Bedeu-
tung mehr bei verschulden a; nicht aufmerk keinen Erfolg Klägerin von oder wenigste!:
sondern meint nur, dass die Klägerin ein Mit-n dem Schaden treffe, weil sie auf ihr Eigentum sam .gemacht habe. Auch damit kann sie aber haben; denn es ist nicht ersichtlich, dass die dem Vorgehen der Beklagten Kenntnis genabt hätte ns damit hätte rechnen müssen.
2. Das Klägerin scho schon dargele und Ansprüche Handlung "dur'c den (vgl BGHZ
 Iastenausgleichsgesetz steht dem Anspruch der n deshalb nicht entgegen, weil sich dieser, wie gt, aus einer Amtspflichtverletzung herleitet gegen die öffentliche Hand aus unerlaubter. . . h das Iastenausgleichsgesetz nicht berührt wer-.8, 257). '
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Nach alledem war die Revision der Beklagten als unhe-grtiridet zuriickzuweisen* Gemäss § 97 ZPO treffen die Beklagte die Kosten der Revision*
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