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BGH

Gericht: BGH

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin den bezifferten Antrag auf 200 DM nebst Zinsen ermässigt und hilfsweise weiter beantragt: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall ihres verstorbenen Ehemannes vom 25. Februar 1949 erwachsen ist und wird, insbesondere durch den Fortfall der Beteiligung an der Firma H.H.P^P Nachf.in Die unverheiratete Tochter der Klägerin hat ebenfalls auf Zahlung einer Rente, die sie in Röhe von 300 DM monatlich verlangt, gegen die beklagte Stadt Klage erhoben (2 0 157/50 des Landgerichts in Flensburg). Weiter hat das Landgericht festgestelit, dass die Beklagte verpflichtet ist, der'Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1959 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund.der Einkünfte ihres Verstorbenen Ehemannes aus dessen Geschäft zu- - Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin ein Sechstel, der Beklagten fünf Sechatelauf-erlegt. 850 !DM monatlich, nebst 4 # Zinsen auf die zuerkannten Rentenbeträge, jeweils ab Fälligkeit, zu zahlen und festzusteilen* dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 5. eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen Geschäft oder anderer Einkünfte zustehen würde. Die Klägerin hat angezeigt, dass ihr nach Erlass des Urteils des Landgerichts von der Grosshandels- und Lagereiberufsgenossenschaft, Sektion flP, in eine monatliche Unfallrente von 120 Hl zugesprochen worden und in dieser Höhe der Anspruch der Klägerin daher auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei. Die beklagte Stadt hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlussberufung eingelegt und Abänderung des Urteils dahin beantragt, dass der noch streitige bezifferte Zahlungsanspruch in vollem Umfang und der Rentenanspruch insoweit abgewiesen wird, als von der Klägerin mehr als 400 DM monatlich verlangt werden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anse hl ussberufung der Beklagten auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1956 eine monatliche Rente von 850 DM nebst Zinsen zu zahlen hat und festgestellt wird, dass die D^klagte verpflichtet ist, der Klägerin für die. Sie hat das Rechtsmittel in der Revisionsbegründung dahin beschränkt, dass sie das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an’greift, als sie zur Zahlung einer Rente von mehr als 650 EM monatlich verurteilt’ worden ist, und beantragt demgemäss, das ange-. 1. Der Streit der Parteien geht nach der Beschränkung der Revision nur noch um den 650 EM übersteigenden Betrag der der Klägerin von dem Berufungsgericht gemäss § 3 haftpflG zugespr.ochenen Rente für die Zeit vom 1. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Verstorbene nicht das ganze Jahreseinkommen verbraucht, sondern auch Vermögen angesammelt und der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben würde, so sei doch nach Abwägung aller Umstände der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Portbestehen der Ehe auf 800 BK netto monatlich zu bemessen. Die Klägerin müsse daher von der Beklagten so gestellt werden, dass ihr monatlich 800 DM netto als entzogener Unterhalt zur Verfügung ständen, solange der Verstorbene bei seinem Eortleben zur Gewährung ihres Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erhöhe sich aber um den Betrag, den sie nach dem Tode ihres Ehemannes für die Erfüllung der auf ihrem Einkommen ruhenden öffentlichen Abgaben aufwenden müsse. Dezember 1950 enthaltenen Angaben bestritten hat; Da auch aus den übrigen Erklärungen der beklagten Stadt die Absicht, diese Angaben bestreiten zu wollen, nicht hervorgeht, sind sie gemäss § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden- anzusehen. Das Berufungsgericht, das ersichtlich von diesen Angaben der Klägerin ausgegangen ist, konnte daher mit Recht annehmen, dass nachhaltige Einnahmen aus dem Grundvermögen nicht zu erzielen seien und mit derartigen Einnahmen auch in Zukunft nicht gerechnet -werden könne. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts sind umso weniger Bedenken zu erheben, als die Klägerin, worauf sie in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen hat, es unterlassen hat, bei der Berechnung des Einkommens aus den Grundstücken einen Abzug für Überalterung zu machen, obgleich ein solcher Abzug sogar seitens der Finanzämter bei der Ermittlung des Reineinkommens zugelassen wird. Die Revision übersieht, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Klage der unverheirateten Tochter auf Zahlung einer Unterhaltsrente von 300 DM monatlich ausdrücklich ermähnt und ausweislich der Entscheidungs-gründe von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen worden ist, dervVerstorbene würde auch der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben. Das Berufungsgericht hat also entgegen der Annahme der Revision ersichtlich nicht ausser acht gelassen, dass auch die Tochter wegen des Toc’es ihres Vaters Rentenansprüche geltend gemacht hat und ihr möglicherweise derartige Ansprüche gegen .die beklagte Stadt zuerkannt werden können. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Getötete sei bei einem Einkommen von durchschnittlich 29.000 DM jährlich nach Abzug der Steuern verpflichtet gewesen, allein an seine Ehefrau einen ünterhaltsbetrag.von Dieser Anspruch gehe nicht auf den Betrag, zu dessen Gewährung der Getötete im Palle des Getrenntlebens der Eheleute an seine Ehefrau verpflichtet gewesen wäre, sondern massgebend sei, was der Ehemann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft seiner Ehefrau zu gewähren gehabt hätte. Es muss deshalb im Einzelfalle geprüft werden, welcher Unterhaltsaufwand dem Getöteten nach lviassgabe seines für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens seiner Ehefrau gegenüber pflichtgemäss obgelegen hätte (Priese aaO § 3 Anm C II 4 S 181/ 182), Ursprünglich ging allerdings die.Rechtsprechung bei Bemessung der einer Ehefrau als Ersatz für den entgangenen Unterhalt zustehenden Rente von einer quoten-mässigen Berechnung aus. Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Palles eine. ist ausdrücklich hervorgehoben, die Berechnung des der Klägerin entgangenen Unterhalts könne nicht bestimmt werden nach einer rechnerischen Teilung des Realeinkommens des Verstorbenen, noch sei abzustellen auf den Betrag, den der Ehemann im Palle eines Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren müssen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden» Auch die von ihm hieraus für den Unter halt sanspruch der Klägerin gezogenen £f&hluss-folgerungen halten einer rechtlichen Kachprüfung stand. Der Revision ist zuzugeben, dass die Aufwendungen für die rein persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und die Steuern abgezogen werden müssen (Priese aaO § 3 Anm C II 4 S 182). Person aus dem Haushalt ausscheidet, mag dies auch der Ehemann und Kaushaltsvorstand sein (Priese aaO, RGZ 159 aaO) Hier hat nun aber das Berufungsgericht derartige, Abzüge in weitem Umfange vorgenommen. Es hat zwar bei der Bemessung der Höhender der Klägerin zuerkannten Rente nicht im einzelnen därgelegt, welche Ausgaben es von dem nach Abzug der persönlichen Steuern mit rund 2420 DM monatlich veranschlagten Einkommen des getöteten Ehemannes-absetzen will. Aus dem Zusammenhang der.ürteilsgründe und der Bemessung des der Klägerin entgangenen Unterhalts auf 800 DM monatlich netto ergibt sich indess.en,dass es nicht nur die' Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des Ehemannes abgezogen, sondern auch die Verminderung der allgemeinen Unkosten des Haushalts in weitern Umfange berücksichtigt hat. Es ergeben sich ■ auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in eine billigere Wohnung hätte umziehen können und müssen; zudem sind von der Beklagten in dieser Richtung keine Be-, hauptungen aufgestellt worden, so dass das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, eine auf diese Weise etwa mögliche Verminderung der allgemeinen Unkosten des H$us- • halts in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen (vgl dazu Friese aaO § 3 Anm C II 4 8 183). b) Weiter macht die Revision geltend, dass der nach' Abzug der persönlichen Ausgaben dejs Verstorbenen und eines angemessenen Anteils an den aljlgemeinen Unkosten der Lebensführung verbleibende Restbetrag seines Reineinkommens nicht allein für Unterhaitfczahlungen in Anspruch genommen werden könne. Diese nicht näher.erläuterte Füge der Revision soll offenbar öehin gehen, dass bei Ermittlung des der Unterhaltsberet genden Einkommens des Verstorbener setzen sind, die dieser vermutlicl um eine angemessene Versorgung se: Seit nach seinem Tode oder für dei Unfähigkeit sicherzustellen. Dementsprechend hat es in dieser Entscheidung die Rüge, das Durchschnittseinkommen des Getöteten sei nicht um die sozialen Abgaben gekürzt, für berechtigt erklärt..Es hat aber auch darauf hingewiesen,•dass das Berufungsgericht zu prüfen haben werde, inwieweit diese Kürzung dadurch ausgeglichen werde, dass, wenn der Getötete die sozialen Abgaben bezahlt hätte, die dafür erworbenen Sozialrechte der'Witwe zugute gekommen wären, während sie diese Rechte -t jetzt nicht habe, und führt wörtlich aus* Das Oberlandesgericht Köln (DR 1941, 590 Kr 14) hat ausgeführt, der nach Abzug der persönlichen Ausgaben des Ernährers und der Generalunkostenminderung verbleibende Gehaltsrest könne den Unterhaltsberechtigten dann nicht in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn der • Getötete nicht verpflichtet gewesen wäre, den gesamten nach Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleibenden Rest seines mutmasslichen Verdienstes für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden, weil sein Einkommen über das Existenzminimum hinaus gegangen sei und auch bei gebührender Rücksichtnahme auf eine dem höheren Gehalt, entsprechende gehobene Lebenshaltung Beträge freigeblAe-ben seien,die für den Unterhalt nicht erforderlich ge~ wesen seien. Ptöchtsprechung entwickelten Gedankengänge ist der Senat hier von folgenden Erwägungen äusgegangen: Es ist Pflicht des Ehemannes und Ernährers der Familie, den Unterhalt nicht nur für die Gegenwart sicherzustellen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die Zukunft der Familie vorzusorgen (BGB RGBKom ^9.Aufl/ § 1360 Anm 1). In freien Berufen ist es üblich, der gebotenen Vorsorge dadurch Rechnung zu tragen, dass aus dem laufenden Einkommen in angemessenem Rahmen Rücklagen zur Sicherung des Unterhalts im Alter und bei Arbeits Unfähigkeit gemacht werden. Diese Rücklagen wären aber entsprechend dem Y/esen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur zur eigenen Altersversorgung des Ehemannes be-‘ stimmt gewesen, ^sondern sie hätten auch der Klägerin für ihren Lebensabend zugute kommen sollen. Demgemäss kann hier nicht angenommen werden, dass der Teil der Einkünfte, die der verstorbene Ehemsnn vermutlich zurückgelegt hätte, aus dem Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht herausgefallen wäre, vielmehr hätten die Rücklagen gerade der Erfüllung dieser Pflicht’ gedient. Daher ist vom Berufungsgericht mit Recht der Teil der Einkünfte, den der Verstorbene vermutlich zurückgelegt hätte, von dem der Unter haltsber ec hnung zugrunde zu legenden Gesamteinkommen nicht abgesetzt worden. Soweit diese Beträge für die Altersversorgung des Verstorbenen selbst bestimmt gewesen wären, sind sie allerdings - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat -. Dagegen hat das Berufungsgericht die Rücklagen, die der Verstorbene zur Sicherung des Lebensabends seiner Ehefrau gemacht hätte, hier mit Recht der Klägerin zugute kommen lassen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken da'gegen, dass das Beruf ungsgericht der Klägerin Aufwendungen für ihre Altersversorgung zugebilligt und die Rente so hoch bemessen hat, dass sie ihr über den angemessenen Lebensstandard noch Ersparnisse ermöglicht. Der Unterhalt umfasse nach § 1610 BGB den gesamten Lebensbedarf, zu dem nicht Ersparnisse für spätere Zeiten gehörten..Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff/359/). Dieser Grundsatz kann aber entgegen Friese (aaO § 3 Anm C II 2 a S 173) für die von dem Schädiger gemäss § 3 HaftpflG, § 844 BGB oder § 10 Abs 2 KrfzG der Y/itwe des Getöteten zu gewährende Rente nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Es steht also zu erwarten, dass sie diesen Zeitraum l überleben wird; Der Verstorbene hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Zeit zur Sicherung der Zukunft seiner Familie” Rücklagen machen können und hätte sie auch, tatsächlich gemacht. c) Die Revision hält die Zubilligung von Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin auch deswegen für unzulässig, weil durch eine derartige Regelung praktisch die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den mutmasslichen Tod des Verunglückten hinaus bis an. Der Revision ist zuzugeben, dass es unzulässig ist, die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Ehemannes hinaus bis *an das Lebensende der Klägerin zu erstrecken. Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz, dass der Anspruch .auf Schadensersatz nur bis zu dem mutmasslichen Lebensende des Getöte- Der Senat ist hier zu einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage deswegen nicht genötigt, weil von der Klägerin eine Rente für die Zeit nach dem mutmasslichen Tode ihres Ehemannes nicht verlangt wird. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht daher durch die Berücksichtigung der Aufwendungen für -die Altersversorgung der Klägerin gegen den Grundsatz, dass die Rente nicht Uber die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten hinaus zuerksnnt werden dürfe, nicht verstossen,* so dass euch diese Rüge der Revision sich'als unbegründet erweist. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl.-Wie ausge-fLihrt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Hannes ge* führte Lebensweise, fortsetzen kann (RG2 159,^1 ff '54/j OGKZ 1, 317/520/). dann, wenn der verstorbene Ehemann ein sehr^gtfpsses Einkommen hatte, nicht nur ein angemessener.Uäüerhalt zu gewähren, mit dem sie ein bequemes Auskommen finden würde, sondern ihr ist für ihren.Unterhalt der Betrag zur Verfügung zu stellen, den def verstorbene Ehemann nach seinen Ein- J.Iit Recht weist allerdings das Oberlendesgericht Hamburg (VerklSamml 1950, 285 ff/586/) darauf hin, dass bei Festsetzung des stsndesgemässen Unterhalts neben den Einkommensverhältnissen des Getöteten die allgemeine Veränderung der Lebensverhältnisse nach dem Kriege und dem Zusammenbruch berücksichtigt werden müsse und von : dem Ersetzberechtigten nicht die Forderungen gestellt werden dürften, wie sie vor dem Krieg üblich gewesen seien. Der Verstorbene stand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich wie ein selbständiger Unternehmer, er hatte aur Zeit seines Todes, also im Jahre 1949, ein recht erhebliches Einkommen, das ihm eine gehobene Lebensführung ermöglichte, und würde dieses Einkommen auch für die Zukunft in der Zeit, für die der Klägerin die-Rente zugesprochen ist, behalten haben. Die der Klägerin bei einem Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 2420,- DH (nach Abzug der persönlichen Steuern) von dem Berufungsgericht zugesprochene Rente von 850 DK hält sich im Rahmen der nach § 287 ZPO dem Berufungsgericht obliegenden Schätzung, die es unter 7/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen hat. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausserdem noch eine Rente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 120 DM ••lO'Ustlich und die Einnahmen 8us der Verpachtung des Geschäfts in Höhe von 100 DH monatlich bezieht. Dieser Betrag entspricht aber nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Fortbestehen der Ehe. Sie kann daher verlangen, so gestellt zu werden, dass ihr ein Betrag in dieser Höhe zur Lebensführung zur Verfügung steht. Diesem Ergebnis steht auch nicht' entgegen, dass neben der Klägerin such die Tochter des Verstorbenen wegen des Verlustes ihres Rechts auf Unterhalt gegen den Getöteten eine Rente verlangt. Da nur die Prozessgebühr nach dem hohen Streitwert entstanden ist und die Klägerin mit ihren übrigen Anträgen im wesentlichen durchgedrungen ist, erschien es angemessen, die Kosten des ersten Rechtszuges in der Weise zu teilen, dass hiervon die Klägerin ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel zu tragen haben.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 286 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO
EhefrauEhemannesBerufungsgerichtGetöteteRenteEinkommenVerstorbeneKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Bür. das Nachschlagewerk !
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Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: BGB §§ 844? 1360,
KaftpflG § 3	^	/
KrfzG % 10
Bechtssatz:
Bei Bemessung der einer. Witwe nach § 3 RaftpflG oder
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§ 844 BGB, § 10 Abs 2 KrfzG für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadensersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns, auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die oersön-lichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff /23, 24?)• Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Balles dies als zulässig erscheinen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Ball seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der ’Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.
Aktenzeichen: III ZR 68/51
Urteil vom 3* Dezember 1951 :	OLG	Schleswig-Holstein
 Verkündet am 3 Dezember'.'. 1951;i Fieser, Justizängesteilt als UrkundsbeamterV^^
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■_. Die Revisionlder/beklagte n-'Städt :gegen;das /Urteil'■•;■ • ’• des 4. Zivi 1 senats.'■ desSc’hlesviig-Hö 1steihischen"/ •■.
■‘ Ober'landesger 1 chtsHin1- Schleswig. vvom''20.Dezember: •.•
1‘9 50. yrird; ;iajrüc k^ew’ies en	?'V *	t’ - ^ . •’
In teilvieiserl-Abänderung.der /Kostenentscheidong . ■ ■ • ’ des Berufungsgerichts werden"der. Klägerin" ein Sechstel,; der •.beklagten Stadt fünf Sechstel, der • Kosten des ersteh^Rebhtszüges • auferlegt.-
Die Kosten der;..He vision-hat die beklagte (Stadt Von Rechts v«egen
 zu trageni
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Tatbestand:
Der am •. PP 1891 geborene Ehemann der Klägerin viurde am 25. Februar 1949 bei einem Zusammenstoss zwischen einem Oberleitungsomnibus der beklagten Stadt, in dem er sich als Fahrgast befand, und einem Strassen- • bahnwagen der von der beklagten Stadt betriebenen Stras-senbahn, dessen Bremsen versagten, verletzt und ist infolge dieser Verletzung-am 19. April 1949 verstorben.
Der Getötete war Prokurist der.Firmen K.K.PIP Hachf. und EoPPP-StPfHP-Bjp in Fpppp, Inhaber eines Agenturgeschäfts in Hppp) und Eigentümer der. unbelasteten Grundstücke Fpppp,	9	und
 Kepfpp^p mit Sommerhaus in IpHBIP. Das Agenturgeschäft ist nach seinem Tode für einen Pachtzins von monatlich 100 DM verpachtet worden. Ausser der Klägerin hin-terliess der Verstorbene eine unverheiratete Tochter, die im gemeinsamen Haushalt unterhalten wurde, sowie eine auswärts verheiratete Tochter.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann ein. sehr hohes Einkommen gehabt habe, und verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz. Sie hat zunächst auf Erstattung der durch die Beerdigung ihres Ehemannes entstandenen Kosten Klage erhoben. Sie hat diese Kosten auf insgesamt 3284,79 DM beziffert und sie in Einzelposten aufgegliedert.
Die beklagte Stadt hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Durch Teil-Zwischenurteil des Landgerichts vom 15. September 1949 ist-der Anspruch hinsichtlich einer.Anzahl dieser Einzelposten dem Grunde nach für gerechtfertigt ‘erklärt worden.
 
Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die beklagte Stadt an die Klägerin 1719,09 DM gezahlt. Die Klägerin hat darauf diesen Betrag von ihrer IClagefor.derung abgesetzt und ausserdem mit Rücksicht auf den damals zwischenzeitlich eingetretenen Preisrückgang ihre Restforderung auf 619,20 DH ermässigt. Sie hat aber nunmehr ausserdem die Zahlung einer Rente für sich und ihre unverheiratete. Tochter begehrt und in ihrem dem Prozessbevollmächtigten der beklagten Stadt zugestellten Schriftsatz vom 15. Februar 1950 den Antrag ängekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 619,20 Bi nebst Zinsen und einer vierteljährlichen, im voraus zahlbaren Rente von 3900 DM vom 1. Hai 1949 bis zu dem 1. Hai 1961 zu verurteilen. Dieser Antrag ist von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht jedoch nicht gestellt worden. Die Klägerin hat vielmehr alsbald erklärt, dass sie in diesem Rechtsstreit lediglich eine Rente für sich, nicht für die Tochter verlangen wolle, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin.619,20 BI nebst Zinsen und eine vierteljährliche, im voraus zahlbare Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, vom 1. Mai 1949 bis zu dem 1. Mai 1961 zu zahlen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin den bezifferten Antrag auf 200 DM nebst Zinsen ermässigt und hilfsweise weiter beantragt: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall ihres verstorbenen Ehemannes vom 25. Februar 1949 erwachsen ist und wird, insbesondere durch den Fortfall der Beteiligung an der Firma H.H.P^P Nachf. in
 Die unverheiratete Tochter der Klägerin hat ebenfalls auf Zahlung einer Rente, die sie in Röhe von 300 DM monatlich verlangt, gegen die beklagte Stadt Klage erhoben (2 0 157/50 des Landgerichts in Flensburg). Dieser Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien ausgesetzt.
Das Landgericht hat durch-End urteil vom 25. Mai 1950 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15Ö DM nebst Zinsen und für . die Zeit vom 1. Mai* 1949 bis zu dem 4. Mai 1956 eine monatliche Rente von 650 DM zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestelit, dass die Beklagte verpflichtet ist, der'Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1956 bis zu dem 4. Mai 1959 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund.der Einkünfte ihres Verstorbenen Ehemannes aus dessen	Geschäft zu- -
stehen würde. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin ein Sechstel, der Beklagten fünf Sechatelauf-erlegt.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zu dem 4. Mai 1956 eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche-Rente,'mindestens aber
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850 !DM monatlich, nebst 4 # Zinsen auf die zuerkannten Rentenbeträge, jeweils ab Fälligkeit, zu zahlen und festzusteilen* dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1956 bis zu dem 4. Mai 1961
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eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen	Geschäft	oder	anderer Einkünfte
 zustehen würde.
Die Klägerin hat angezeigt, dass ihr nach Erlass des Urteils des Landgerichts von der Grosshandels- und Lagereiberufsgenossenschaft, Sektion flP, in eine monatliche Unfallrente von 120 Hl zugesprochen worden und in dieser Höhe der Anspruch der Klägerin daher auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei. Ausserdem hat sie vorgetragen, dass die Reineinnahmen aus dem Grundbesitz im Gegensatz zu ihren im ersten Rechtszuge gemachten Angaben jährlich nur 298,81 HÄ betrügen.
Die beklagte Stadt hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlussberufung eingelegt und Abänderung des Urteils dahin beantragt, dass der noch streitige bezifferte Zahlungsanspruch in vollem Umfang und der Rentenanspruch insoweit abgewiesen wird, als von der Klägerin mehr als 400 DM monatlich verlangt werden.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anse hl ussberufung der Beklagten auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zu dem 4. Mai 1956 eine monatliche Rente von 850 DM nebst Zinsen zu zahlen hat und festgestellt wird, dass die D^klagte verpflichtet ist, der Klägerin für die. Zeit ■ vom 5. Mai 1956 bis zu dem 4. Mai 1961 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte
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ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen	Ge-
schäft oder anderer Einkünfte zustehen würde. Eie gesamten Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadt Revision eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel in der Revisionsbegründung dahin beschränkt, dass sie das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an’greift, als sie zur Zahlung einer Rente von mehr als 650 EM monatlich verurteilt’ worden ist, und beantragt demgemäss, das ange-. .. fochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu einem höheren Rentenbetrage als 650 EM monatlich mit Zinsen verurteilt worden ist, und wegen des Mehrbetrages die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-cuverweisen.
Eie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Die.Revision kann nur zu einer Änderung der Kösten-entscheidung-bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges führen, im übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Streit der Parteien geht nach der Beschränkung der Revision nur noch um den 650 EM übersteigenden Betrag der der Klägerin von dem Berufungsgericht gemäss § 3 haftpflG zugespr.ochenen Rente für die Zeit vom 1.
Mai 1949 bis zu dem 4. Mai 1956. Bei der Bemessung der Röhe
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dieser Rente ist das Berufungsgericht von einem jährlichen Bruttoeinkommen des Verstorbenen von 51.000 DM ausgegangen und hat angenommen, dass hiervon nach Abzug der persönlichen Steuern jährlich annähernd 29.000 Bfö zu dem Verbrauch zur Verfügung gestanden hätten...In den En-t-scheidungsgründen des Berufungsurteils ist sodann weiter ausgeführt, die Berufs- und Lebensstellung des Verstorbenen habe wirtschaftlich nicht der eines abhängigen Angestellten, sondern der eines Unternehmers mit höherem Einkommen entsprochen. Dieser Umstand rechtfertigte es, auch Aufwendungen für Hausangestellte, Erholungsreisen und dergleichen in Ansatz zu bringen. Ausserdem seien der Klägerin Aufwendungen für eine angemessene Krankenversicherung und”;:Altersversorgung zuzubilligen.
Selbst wenn man berücksichtige, dass der Verstorbene nicht das ganze Jahreseinkommen verbraucht, sondern auch Vermögen angesammelt und der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben würde, so sei doch nach Abwägung aller Umstände der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Portbestehen der Ehe auf 800 BK netto monatlich zu bemessen. Die Klägerin müsse daher von der Beklagten so gestellt werden, dass ihr monatlich 800 DM netto als entzogener Unterhalt zur Verfügung ständen, solange der Verstorbene bei seinem Eortleben zur Gewährung ihres Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erhöhe sich aber um den Betrag, den sie nach dem Tode ihres Ehemannes für die Erfüllung der auf ihrem Einkommen ruhenden öffentlichen Abgaben aufwenden müsse. Dieser Betrag sei auf rund 270 DM monatlich zu schätzen. D.ie von der Beklagten zu leistende monatliche Schadenser-
 
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satzrente sei daher in Höhe von 800 und 270 gleich 1070 DII begründet.
In Höhe, von 120 DU monatlich stehe dieser Anspruch der Klägerin nicht mehr zu, da er auf die Grosshandelsund Lagereiberufsgenossenschaft in	Ubergegangen
 sei. Die Klägerin müsse sich weiter die 100 DM monatliche Pachteinnahme aus dem	Geschäft	des	Verstorbenen
 enrechnen lassen. Anrechnungsfähige Einnahmen aus den ererbten Grundstücken seien dagegen nicht festzustellen, da der Klägerin nach ihren glaubhaft erscheinenden Angaben nachhaltige Einnahmen aus den ererbten Grundstücken nicht zuflössen. Danach sei entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin die Rente auf monatlich 850 DU Zu bemessen gewesen.
2, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, dass es angenommen habe, die Klägerin erziele keine nennenswerten Einkünfte aus dem von ih-rem verstorbenen Ehemann ererbten Grundbesitz. Diese Rüge • geht fehl. Die Klägerin hat zwar im ersten Rechtszuge die Reineinkünfte aus dem Grundbesitz zunächst auf 2002,58 DU, sodann auf 1358,58 DM (richtig 1258,58 DM, die von der Klägerin angegebene. Zahl 1358,58 beruht auf einem Rechenfehler) beziffert. Sie hat aber im zweiten Rechts-zuge in ihrem Schriftsatz vom 4, Dezember 1950 unter Beifügung einer gehauen Abrechnung vorgetragen, dass der aus den Grundstücken erzielte Überschuss nur 298,81 DM betrage. Auf diesen Schriftsatz ist im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich'Bezug genommen worden. Weder •
aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. Dezember 1950 noch aus dem Be-
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rufungsurteil ist zu entnehmen, dass die beklagte Stadt die in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 1950 enthaltenen Angaben bestritten hat; Da auch aus den übrigen Erklärungen der beklagten Stadt die Absicht, diese Angaben bestreiten zu wollen, nicht hervorgeht, sind sie gemäss § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden- anzusehen. Das Berufungsgericht, das ersichtlich von diesen Angaben der Klägerin ausgegangen ist, konnte daher mit Recht annehmen, dass nachhaltige Einnahmen aus dem Grundvermögen nicht zu erzielen seien und mit derartigen Einnahmen auch in Zukunft nicht gerechnet -werden könne. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts sind umso weniger Bedenken zu erheben, als die Klägerin, worauf sie in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen hat, es unterlassen hat, bei der Berechnung des Einkommens aus den Grundstücken einen Abzug für Überalterung zu machen, obgleich ein solcher Abzug sogar seitens der Finanzämter bei der Ermittlung des Reineinkommens zugelassen wird. Einnahmen aus dem Grundbesitz sind daher von dem Berufungsgericht mit Recht ausser Betracht gelassen worden.
?. Auch die an zweiter Stelle erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass auch die unverheiratete Tochter der Klägerin eine Rente in iiöhe von. 300 DM monatlich gegen die Beklagte geltend gemacht habe, kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Klage der unverheirateten Tochter auf Zahlung einer Unterhaltsrente von 300 DM monatlich
 ausdrücklich ermähnt und ausweislich der Entscheidungs-gründe von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen worden ist, dervVerstorbene würde auch der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben. Das Berufungsgericht hat also entgegen der Annahme der Revision ersichtlich nicht ausser acht gelassen, dass auch die Tochter wegen des Toc’es ihres Vaters Rentenansprüche geltend gemacht hat und ihr möglicherweise derartige Ansprüche gegen .die beklagte Stadt zuerkannt werden können. Ob die der Klägerin zuerkannte Rente unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der Tochter zu hoch ist, ist erst an späterer Stelle des Urteils bei.der Erörterung des gegen die Angemessenheit der Rente von der Revision erhobenen Angriffs zu prüfen.	. ’
4. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Getötete sei bei einem Einkommen von durchschnittlich 29.000 DM jährlich nach Abzug der Steuern verpflichtet gewesen, allein an seine Ehefrau einen ünterhaltsbetrag.von 9600 DM zu leisten, und führt hierzu aus? Bei dem Rentenanspruch der Klägerin handle es sich nicht um eine eigentliche Unterhaltszahlung, sondern um einen SchadensersatzansprucH. Dieser Anspruch gehe nicht auf den Betrag, zu dessen Gewährung der Getötete im Palle des Getrenntlebens der Eheleute an seine Ehefrau verpflichtet gewesen wäre, sondern massgebend sei, was der Ehemann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft seiner Ehefrau zu gewähren gehabt hätte.
Diesen Rechtsausführungen der Revision'ist ohne Einschränkung beizutreten. Der hier in Frage stehende in § 3 RaftpflG dem Unterhaltsberechtigten gewährte Anspruch auf Ersatz des Unterhalts, den der Getötete während der mutmasslichen Dauer seines Lebens zu gewähren verpflichtet gewesen wäre, ist in der Tat kein Unterhaltsanspruch, . sondern ebenso wie die entsprechend geregelten Ansprüche . aus § 844 BGB und.§ 10 KrfzG ein Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt. Dies ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Geigel, Der Haftpflichtprozess/5.Aufl/ S 55 in Verb mit S- 47 und . 48; Müller, Strassenverkehrsrecht/Xö.Aufl/ § 10 Abs 2 ICrfzG Anm B III S 280; Friese, Reichshaftpflichtgesetz
JTS507* § 3 Anm C I 1 S 168; Böhmer, Reichshaftpflichtge-setz,a95g7 § 3 Anm VII 1 S 121; RGJW 1911, 375 Kr 42). Der Senat hat keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Der Ersatzpflichtige muss diesen Schadensersatz in dem Umfange leisten, in dem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung rechtlich verpflichtet war. Den Unterhaltsanspruct der Ehefrau regelt § 1360 BGB..Nach dieser Bestimmung ist der Ehemann verpflichtet, nach Massgabe seiner Lebens-. Stellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit• seiner.Ehefrau Unterhalt, zu gewähren. Als Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Ehefrau anzusehen (Palandt BG£_9.Aufl7 § 1360 Anm 3; Staudinger BGB/9.Aufl/ § 1360 Anm 3). Das: Mass des Unterhalts, das die Witwe nach der Tötung des Ehemannes gemäss § 3 HaftpflG verlangen kann, richtet Sich somit, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht danach, was der getötete Ehemann im Falle des Ge-
trenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren können und müssen, sondern danach, was er bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr zu gewähren gehabt haben würde (RGZ 159, 21^24/). Die unterhaltsberechtigte Y/itwe soll hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt werden, als wenn der Getötete am Leben geblieben wäre (OGEZ 1* 317 ff/322/). Der Ersatzpflichtige muss daher die Witwe in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten des Hannes einen Anspruch hatte (Böhmer aaO § 3 Anm VIII 3 S 125;Briese aaO § 3 Anm C II 2 a S 173). Es muss deshalb im Einzelfalle geprüft werden, welcher Unterhaltsaufwand dem Getöteten nach lviassgabe seines für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens seiner Ehefrau gegenüber pflichtgemäss obgelegen hätte (Priese aaO § 3 Anm C II 4 S 181/ 182), Ursprünglich ging allerdings die.Rechtsprechung bei Bemessung der einer Ehefrau als Ersatz für den entgangenen Unterhalt zustehenden Rente von einer quoten-mässigen Berechnung aus. Es wurde im allgemeinen angenommen, dass der Ehefrau ein Drittel bis zwei Fünftel des Einkommens des getöteten Ehemannes zustünde (Priese aaO § 3 C II 4 S 182; Geigel aaO S 49; V/ussow in DR 1940, ■ 1865 Nr 9;'OLG Hamburg JYI 1918, 147). Dabei war streitig, ob der Netto- oder Bruttolohn des Getöteten zugrunde zu legen sei (vgl Lucas in JYf 1938, 1992 und 2656;- Schüttensack in JW 1938, 2655; Wussow in DR 1940, 1862 und DAR 1951, 3). Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Palles eine.
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•Prüfung der einzelnen Aufwendungen vorzunehmen sei und danach errechnet werden müsse, inwieweit dem Geschädigten ein tatsächlicher Ausfall entstehe (RGZ 159, 21 ff/23, 24/ und DR 1942, 1186), hat sich diese Ansicht in Rechtsprechung und Rechts lehre allenthalben durchgesetzt (Wussow DAR 1951, 3)* Von ihr abzuweichen, sieht auch der Senat keinen Anlass. Es ist also bei der Berechnung des der Ehefrau zu gewährenden Unterhalts vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemannes auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben hiervon abzuziehen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision ist aber das Berufungsgericht hier von diesen Grundsätzen nicht abge- • wichen. In dem Berufungsurteili. ist ausdrücklich hervorgehoben, die Berechnung des der Klägerin entgangenen Unterhalts könne nicht bestimmt werden nach einer rechnerischen Teilung des Realeinkommens des Verstorbenen, noch sei abzustellen auf den Betrag, den der Ehemann im Palle eines Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren müssen. Vielmehr richte sich das Mass des Unterhalts nach dem, was der Mann bei einer dem.Wesen der Ehe ent- • sprechenden Lebensgemeinschaft der Frau 'zu gewähren ge- . habt haben würde. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden» Auch die von ihm hieraus für den Unter halt sanspruch der Klägerin gezogenen £f&hluss-folgerungen halten einer rechtlichen Kachprüfung stand.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Erfahrungssätze verletzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass durch den Tod des Ehemannes nicht allein diejenigen
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Eosten und Ausgaben weggefallen seien, die für ihn persönlich entstanden wären, sondern infolge seines Todes hätten sich darüber hinaus die generellen Kosten der Lebensführung beträchtlich vermindert.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Aufwendungen für die rein persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und die Steuern abgezogen werden müssen (Priese aaO § 3 Anm C II 4 S 182). Auch an den allgemeinen Unkosten des Haushalts (Miete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Hausangestellte und dergleichen) können je nach Lage des Palles Abstriche in Frage kommen.(RGZ 159* 21 f^S4/). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese allgemeinen -Unkosten sich er fa hr ungs gemäss nur wenig verringern, wenn eine . Person aus dem Haushalt ausscheidet, mag dies auch der Ehemann und Kaushaltsvorstand sein (Priese aaO, RGZ 159 aaO) Hier hat nun aber das Berufungsgericht derartige, Abzüge in weitem Umfange vorgenommen. Es hat zwar bei der Bemessung der Höhender der Klägerin zuerkannten Rente nicht im einzelnen därgelegt, welche Ausgaben es von dem nach Abzug der persönlichen Steuern mit rund 2420 DM monatlich veranschlagten Einkommen des getöteten Ehemannes-absetzen will. Aus dem Zusammenhang der.ürteilsgründe und der Bemessung des der Klägerin entgangenen Unterhalts auf 800 DM monatlich netto ergibt sich indess.en,dass es nicht nur die' Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des Ehemannes abgezogen, sondern auch die Verminderung der allgemeinen Unkosten des Haushalts in weitern Umfange berücksichtigt hat. Es kann dabei nicht ausser Betracht bleiben, dass
 
heute in den meisten Haushalten - das gilt hei den derzeitigen beschränkten Vfohnverhältnissen gegenwärtig auch für solche'Haushalte, die einen gehobenen Lebenszuschnitt aufweisen r die allgemeinen Unkosten sich durch den Wegfall des Ehemannes nicht wesentlich zu verringern pflegen. Die Ausgaben' für Hausangestellte/ Miete,Heizung und Beleuchtung, lassen sich kaum vermindern. Es ergeben sich ■ auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in eine billigere Wohnung hätte umziehen können und müssen; zudem sind von der Beklagten in dieser Richtung keine Be-, hauptungen aufgestellt worden, so dass das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, eine auf diese Weise etwa mögliche Verminderung der allgemeinen Unkosten des H$us- • halts in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen (vgl dazu Friese aaO § 3 Anm C II 4 8 183).
b) Weiter macht die Revision geltend, dass der nach' Abzug der persönlichen Ausgaben dejs Verstorbenen und eines angemessenen Anteils an den aljlgemeinen Unkosten der Lebensführung verbleibende Restbetrag seines Reineinkommens nicht allein für Unterhaitfczahlungen in Anspruch genommen werden könne. Diese nicht näher.erläuterte Füge der Revision soll offenbar öehin gehen, dass bei
 Ermittlung des der Unterhaltsberet genden Einkommens des Verstorbener setzen sind, die dieser vermutlicl um eine angemessene Versorgung se: Seit nach seinem Tode oder für dei Unfähigkeit sicherzustellen. l
hnung zugrunde zu ie-die Beträge abzu-zurückgelegt hätte, ner Familie für die Fall einer Arbeits-
 
Das Deichsgericht (RGZ 159, 21 ff/23/) hat ausdrücklich betont, bei der Bemessung der Höhe der an die Witwe su zahlenden Rente müsse geprüft werden, ob der Getötete den ganzen mutmasslichen Verdienst für den gemeinsamen Unterhält zu verwenden verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend hat es in dieser Entscheidung die Rüge, das Durchschnittseinkommen des Getöteten sei nicht um die sozialen Abgaben gekürzt, für berechtigt erklärt..Es hat aber auch darauf hingewiesen,•dass das Berufungsgericht zu prüfen haben werde, inwieweit diese Kürzung dadurch ausgeglichen werde, dass, wenn der Getötete die sozialen Abgaben bezahlt hätte, die dafür erworbenen Sozialrechte der'Witwe zugute gekommen wären, während sie diese Rechte -t jetzt nicht habe, und führt wörtlich aus*
"Die Leistungen der Sozialversicherung, die der Getötete seinen Familienmitgliedern durch seine versicherungspflichtige Tätigkeit verschafft ha-. ben würde, bilden einen Teil des gesamten Lebensunterhalts, zu dessen Gewährung er verpflichtet gewesen wäre und für dessen Verlust haftet."
In einer anderen Entscheidung (VAE 1937, 184 Kr 197) hat das Reichsgericht ausgesprochen, Rücklagen zu dem Zwecke der. Ersparnis oder; Aufwendungen für Lebensund Unfall-Versicherungen seien von dem der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden, Gesamteinkommen nur dann abizusetzen wenn die Rücklagen ausserhalb des Rahmens der gesetzlichen Unterhaltspflicht lägen, die Sparmassnahmen also den stan-desgemässen Unterhalt der Frau bei Lebzeiten des Mannes nicht schmälerten. Diese Entscheidung wird von Friese
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(aaO § 3 Anm C II 5 S 183) ausdrücklich gebilligt.
Das Oberlandesgericht Köln (DR 1941, 590 Kr 14) hat ausgeführt, der nach Abzug der persönlichen Ausgaben des Ernährers und der Generalunkostenminderung verbleibende Gehaltsrest könne den Unterhaltsberechtigten dann nicht in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn der • Getötete nicht verpflichtet gewesen wäre, den gesamten nach Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleibenden Rest seines mutmasslichen Verdienstes für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden, weil sein Einkommen über das Existenzminimum hinaus gegangen sei und auch bei gebührender Rücksichtnahme auf eine dem höheren Gehalt, entsprechende gehobene Lebenshaltung Beträge freigeblAe-ben seien,die für den Unterhalt nicht erforderlich ge~ wesen seien. Es hat aber, in derselben Entscheidung, die von Y/ussow in seiner Anmerkung zwar insoweit im Ergebnis ab-gelehnt, im Grundsatz jedoch gebilligt wird, bei der Feststellung der Höhe des Einkommens des Ehemannes die von ‘ ihm zu leistenden Beiträge zur Angestelltenversicherung deshalb nicht abges'etzt, weil die Entrichtung dieser Beiträge die künftige Versorgung seiner Hinterbliebenen bezweckt habe. Der Witwe., müsse daher durch Nichtabzug der Vereicherungsbeträil und die daraus folgende Erhöhung-der Schadensrente Gelegenheit gegeben werden, Rücklagen * cur Sicherung ihres standesgemässep Unterhalts für die -ieit nach dem Wegfall der Schadensrente zu.machen.
 
Unter Berücksichtigung dieser in Schrifttum und >
Ptöchtsprechung entwickelten Gedankengänge ist der Senat hier von folgenden Erwägungen äusgegangen: Es ist Pflicht des Ehemannes und Ernährers der Familie, den Unterhalt nicht nur für die Gegenwart sicherzustellen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die Zukunft der Familie vorzusorgen (BGB RGBKom ^9.Aufl/ § 1360 Anm 1). In freien Berufen ist es üblich, der gebotenen Vorsorge dadurch Rechnung zu tragen, dass aus dem laufenden Einkommen in angemessenem Rahmen Rücklagen zur Sicherung des Unterhalts im Alter und bei Arbeits Unfähigkeit gemacht werden. Demgemäss wird in diesen Krei-' sen die Lebensführung üblicherweise so eingerichtet, dass nicht das gesamte Einkommen verbraucht wird, sondern lau-' fend angemessene Beträge gespart werden. Da das Einkommen des Ehemannes der Klägerin so hoch war, dass es Rücklagen gestattete, ist die im Einklang mit der Lebenserfahrung stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin einen Teil seines Einkommens dazu verwendet hätte. Vermögen snzusammeln, wenn er am Leben geblieben wäre, nicht zu beanstanden. Diese Rücklagen wären aber entsprechend dem Y/esen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur zur eigenen Altersversorgung des Ehemannes be-‘ stimmt gewesen, ^sondern sie hätten auch der Klägerin für ihren Lebensabend zugute kommen sollen. Y/enn aber der Verstorbene von seinem Einkommen. Rücklagen gemacht hätte, die auch der späteren Versorgung der Klägerin zu dienen bestimmt waren, so hätte er dabei gleichzeitig in .Erfüllung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht gehandelt, denn diese ging nicht nur.auf
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die gegenwärtige, sondern auf die dauernde Sicherung des Unterhalts der Klägerin. Demgemäss kann hier nicht angenommen werden, dass der Teil der Einkünfte, die der verstorbene Ehemsnn vermutlich zurückgelegt hätte, aus dem Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht herausgefallen wäre, vielmehr hätten die Rücklagen gerade der Erfüllung dieser Pflicht’ gedient. Daher ist vom Berufungsgericht mit Recht der Teil der Einkünfte, den der Verstorbene vermutlich zurückgelegt hätte, von dem der Unter haltsber ec hnung zugrunde zu legenden Gesamteinkommen nicht abgesetzt worden.
Soweit diese Beträge für die Altersversorgung des Verstorbenen selbst bestimmt gewesen wären, sind sie allerdings - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat -. bei der Berechnung der Höhe des der Ehefrau tatsächlich entstehenden Ausfalls ebenso wie die Ausgaben für seine rein persönlichen Bedürfnisse von dem Gesamteinkommen wieder abzuziehen. Dagegen hat das Berufungsgericht die Rücklagen, die der Verstorbene zur Sicherung des Lebensabends seiner Ehefrau gemacht hätte, hier mit Recht der Klägerin zugute kommen lassen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken da'gegen, dass das Beruf ungsgericht der Klägerin Aufwendungen für ihre Altersversorgung zugebilligt und die Rente so hoch bemessen hat, dass sie ihr über den angemessenen Lebensstandard noch Ersparnisse ermöglicht.
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Zwar het das Reichsgericht in verschiedenen Ent- . Scheidungen, die die Höhe des stendesgemässen Unterhalts in Rpchtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Ver-:icjgensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff^7l/; 165, 219 ff
^221/). Der Unterhalt umfasse nach § 1610 BGB den gesamten Lebensbedarf, zu dem nicht Ersparnisse für spätere Zeiten gehörten..Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff/359/).
Dieser Grundsatz kann aber entgegen Friese (aaO § 3 Anm C II 2 a S 173) für die von dem Schädiger gemäss § 3 HaftpflG, § 844 BGB oder § 10 Abs 2 KrfzG der Y/itwe des Getöteten zu gewährende Rente nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Wie ausgeführt, handelt es sich bei einer derartigen Rente nicht um einen.Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass‘die-Witwe ihren Ernährer verloren hat, der - wie ausgeführt.den Unterhalt nicht nur für die Gegenwart und die Zeit seiner Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, sondern auch für die spätere Zeit vor-susorgen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung es in allen Fällen rechtfertigt, der Witwe
 
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Aufwendungen für ihre Altersversorgung zuzubilligen, jedenfalls lassen die besonderen Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falles die von dem Berufungsge-rieht vorgenommene Berücksichtigung derartiger Auf-
wendungen als zulässig erscheinen. Die Rente ist der • *”**' ''A' •» ,
Klägerin mit* Rücksicht auf die mutmasslich mit, dem
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65. Lebensjahr des Verstorbenen eingeti\etene Arbeits-r Unfähigkeit nur für wenige Jahre zugebilligt worden.
Die Klägerin ist jünger, als der Verstorbene. Es steht also zu erwarten, dass sie diesen Zeitraum l überleben wird; Der Verstorbene hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Zeit zur Sicherung der Zukunft seiner Familie” Rücklagen machen können und hätte sie auch, tatsächlich gemacht. Diese Rücklagen wären aber zu einem erheblichen Teil auch der Klägerin zugute gäy kommen. Rach dem Ableben ihres Ehemannes muss nunmehr die Klägerin selbst ah die Sicherung ihres star»desgemäs-sen Unterhalts im Alter denken. Das kann sie aber nur dann, wenn' ihr die Möglichkeit gegeben wird, in demselben Umfange, wie.es der Verstorbene zu seinen Lebzeiten vermutlich für sie getan hätte, Rücklagen zu m'aehen. Die Aufwendungen für derartige Rücklagen fallen somit in den Rahmen der bisherigen Lebensführung, zu deren Fortführung die der Klägerin zu gewährende Rente dienen soll, und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Höhe der F.ente ist' hier deshalb zulässig, weil sie jedenfalls unter den hiervorliegenden besonderen Verhältnissen Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin
 sind. Der Ajallei^ des Berufungsgerichts, dass die Auf-
 
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Wendungen der Klägerin für ihre Altersversorgung bei der Bemessung der Höhe der Rente zu berücksichtigen seien, ist daher im Ergebnis beizutreten.
Auch diese Rüge der Revision kann daher keinen Erfolg haben.
c) Die Revision hält die Zubilligung von Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin auch deswegen für unzulässig, weil durch eine derartige Regelung praktisch die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den mutmasslichen Tod des Verunglückten hinaus bis an. da's eigene Lebensende der Klägerin verlängert werden würde. Eine solche Verlängerung der Schadensersatzpflicht widerspreche Jedoch dem Gesetz.
Der Revision ist zuzugeben, dass es unzulässig ist, die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Ehemannes hinaus bis *an das Lebensende der Klägerin zu erstrecken. Aus den Kotiven zu dem BGB (Bd II S 287) .ergibt sich, dass diese Frage bei der Beratung des mit § 3 Abs 2 HaftpflG fast wörtlich übereinstimmenden § 844 Abs 2 BGB ausdrücklich erörtert ist. Die Erstreckung der Schadensersatzpflicht bis zu dem Lebensende der Witwe des Getöteten wurde jedoch trotz hierfür sprechender Billigkeitserwägungen deswegen verneint, weil hierdurch der "juristische Charakter des Ersatzanspruchs" verleugnet würde. Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz, dass der Anspruch .auf Schadensersatz nur bis zu dem mutmasslichen Lebensende des Getöte-
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ten reicht, gefolgert, class die Ehefrau keinen Anspruch wegen der ihr entgehenden oder infolge des frühzeitigen Todes des Ehemannes geringer gewordenen Y/itwenpension habe (EGJY/ 1906, 570/571/ Nr 42; EGZ 155, 20). Dagegen ist das Oberlsndesgericht Düsseldorf (VerkRSamml 1951,
 329 ff/.?34/) von dieser Ansicht des Reichsgerichts	]
abgewichen und hat den Ausführungen von V/ussow in DR 1940, 1866 Fr 9 und DAR 1,951, 3/5/ folgend darin, dass die Y/itwe infolge des frühzeitigen Todes ihres Ehemannes und die darauf zurückzuführende geringere Beitragszahlung zur Invalidenversicherung nach dem Zeitpunkt des
 mutmasslichen Todes ihres Ehemannes eine geringere
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Invalidenrente erhalten würde, eine Minderung des Unterhalts der Ehefrau erblickt und angenommen, dem stehe nicht entgegen, dass der Schaden, die Verringerung der Leistungen der Versicherung, erst nach dem mutmass- j liehen Tode des Ehemannes in Erscheinung trete. Es will ! daher grundsätzlich der Witwe auch Ersatz dieses Schadens zubilligen und begründet seine Ansicht damit, es
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entspreche der heutigen sozialen und familienrecktliehen ; Auffassung, als Teil der Unterhaltsverpflichtung auch die Pflic' t anzusehen,"für den notwendigen Lebensunterhalt der Frau nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen» in dem lüasse zu sorgen,, wie es nach Einkommen, Vermögen und I'amilienverhältnissen zu demutbsr gewesen wäre. Der Senat ist hier zu einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage deswegen nicht genötigt, weil von der Klägerin eine Rente für die Zeit nach dem mutmasslichen Tode ihres Ehemannes nicht verlangt wird. Der Xlägerin ist die Rente nur bis zu dem 4. Kai 1956 zugesprochen worden.
 
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Als Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Ehemannes ist dagegen der 4. Mai 1961 angenommen worden. Der Streit der Parteien geht hier nicht um die Dauer, sondern nur über die Höhe der Rente.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht daher durch die Berücksichtigung der Aufwendungen für -die Altersversorgung der Klägerin gegen den Grundsatz, dass die Rente nicht Uber die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten hinaus zuerksnnt werden dürfe, nicht verstossen,* so dass euch diese Rüge der Revision sich'als unbegründet erweist.
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d) Schliesslich erhebt die Revision noch die Rüge, dass die der Klägerin zugesprochene Rente unangemessen hoch sei. Bei einem sehr beträchtlichen Einkommen des Getüteten könne sich der Anspruch der Ehefrau nicht ins Unermessliche steigern, sondern er müsse seine Grenzen in den Kosten einer angemessenen Lebensführung finden. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl.-Wie ausge-fLihrt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Hannes ge* führte Lebensweise, fortsetzen kann (RG2 159,^1 ff '54/j OGKZ 1, 317/520/). Der T'itwe ist. dann, wenn der verstorbene Ehemann ein sehr^gtfpsses Einkommen hatte, nicht nur ein angemessener.Uäüerhalt zu gewähren, mit dem sie ein bequemes Auskommen finden würde, sondern ihr ist für ihren.Unterhalt der Betrag zur Verfügung zu stellen, den def verstorbene Ehemann nach seinen Ein-
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kommensverhältnissen ihr za gewähren verpflichtet gewesen •:i:'.re. J.Iit Recht weist allerdings das Oberlendesgericht Hamburg (VerklSamml 1950, 285 ff/586/) darauf hin, dass bei Festsetzung des stsndesgemässen Unterhalts neben den Einkommensverhältnissen des Getöteten die allgemeine Veränderung der Lebensverhältnisse nach dem Kriege und dem Zusammenbruch berücksichtigt werden müsse und von : dem Ersetzberechtigten nicht die Forderungen gestellt werden dürften, wie sie vor dem Krieg üblich gewesen seien. Per Fegriff des standesmässigen Unterhalts kann in der Tat nur unter Berücksichtigung der Anschauungen, die sich nach Kriegsende herausgebildet haben, bestimmt werden, und es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass sich nach dem Zusammenbruch die Lebensverhältnisse weiter Kreise des deutschen Volkes ausserordentlich verschlechtert haben und der in ihnen, vor dem Kriege übliche Lebensstandard noch längst nicht wieder erreicht ■ ist. Innerhin hat aber in der Zeit nach der Währungsreform sehr schnell eine Besserung der allgemeinen Lebensverhältnisse eingesetzt, die dazu geführt hat, dass das Realeinkommen, besonders in Kreisen der Wirtschaft, ausserordentlich gestiegen ist und manchen Familien wieder einen hohen Lebensstandard ermöglicht. Der Verstorbene stand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich wie ein selbständiger Unternehmer, er hatte aur Zeit seines Todes, also im Jahre 1949, ein recht erhebliches Einkommen, das ihm eine gehobene Lebensführung ermöglichte, und würde dieses Einkommen auch für die Zukunft in der Zeit, für die der Klägerin die-Rente zugesprochen ist, behalten haben. Die der Klägerin zustehende
 Rente ist aber, wie ausgeführt, dazu, bestimmt, der Klägerin die Fortsetzung dieser Lebensweise zu gestatten. Die Rente wäre hier nur dann zu hoch festgesetzt, wenn sie über diesen Röhrnen hinaus ginge und der jClägerin einen nach den Zeitverhältnissen unvertretbaren Luxus ermöglichte. Dafür, dass dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsverstoss zur Last fällt, sind jedoch Anhaltspunkte nicht gegeben. Die der Klägerin bei einem Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 2420,- DH (nach Abzug der persönlichen Steuern) von dem Berufungsgericht zugesprochene Rente von 850 DK hält sich im Rahmen der nach § 287 ZPO dem Berufungsgericht obliegenden Schätzung, die es unter 7/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen hat. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausserdem noch eine Rente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 120 DM ••lO'Ustlich und die Einnahmen 8us der Verpachtung des
 Geschäfts in Höhe von 100 DH monatlich bezieht.
Ton dem danach 1070 Dil monatlich betragenden Gesamteinkommen der Klägerin gehen nämlich nach Feststellung* des
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Berufungsgerichts monatlich 270 DH an Steuern ab, so dass ■ ihr monatliches Reineinkommen 800 Bfcl beträgt. Dieser Betrag entspricht aber nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Fortbestehen der Ehe. Sie kann daher verlangen, so gestellt zu werden, dass ihr ein Betrag in dieser Höhe zur Lebensführung zur Verfügung steht. Der der Klägerin insgesamt zugebilligte Betrag von 800 DK nach Abzug der •
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persönlichen Steuern, der einem Bruttobeträge von 1070 DK entspricht, hält sich, bei Zugrundelegung der von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zudem auch im Rahmen des bei dem Einkommen des Getöteten auf die Ehefrau üblicherweise entfallenden Anteils (Priese aaO § 3 C II 4 S 182; Geigel aaO S 49; Wussow in DR 1940, 1865 Nr 9; RGVAE 1936, 223 Nr 182).
Diesem Ergebnis steht auch nicht' entgegen, dass neben der Klägerin such die Tochter des Verstorbenen wegen des Verlustes ihres Rechts auf Unterhalt gegen den Getöteten eine Rente verlangt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Tochter die Rente in der vorlangten Höhe zugebilligt wird, so erreichen beide Renten zusammen noch nicht einmal die Hälfte des Reineinkommens des Getöteten. Auch wenn also unterstellt wird, dass der Getötete der Tochter in Höhe von 300 m monatlich unterhaltspflichtig gewesen wäre, würde er somit der Klägerin in Höhe der ihr' zuerkannten Rente unterhaltspflichtig gewesen sein. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Angemessenheit der zuerkannten Rente sind daher nicht begründet.
5. Da such .irgendwelche anderen sachlichen Rechtsver-stösse des Berufungsgerichts, die die Aufhebung des an-gefochtenen Urteils hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Unterhaltsrente* erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich sind, kann die Revision in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
 
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Dagegen muss die Revision zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hinsichtlich der Eosten des ersten-; Rechtszuges führen. Die Kos.tenent-scheidung ist von Amts wegen zu überprüfen; sie kann hinsichtlich der Eosten des ersten Rechtszuges nicht -aufrecht erhalten bleiben. •
Die Elägerin hat im ersten Rechtszuge in dem dem Pro zessbevollmüchtigten der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 15. Februar 1950 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 3900 IE für die Zeit vom 1. Hai 1949 bis 1. Mai 1961 zu verurteilen. Damit ist dieser Antrag rechtshängig geworden, so dass die Prozessgebühr des ersten Rechtszuges n-seh dem Wert dieses Antrags zu berechnen ist, obwohl die ser Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Der Streitwert dieses Antrags beträgt - unter Berücksichtigung des bis zur Zustellung des Antrags aufge laufenen Rentenrückstandes - 91.000 PH. Obgesiegt hat die Klägerin nur mit einem wesentlich geringeren Eentenbe-trag, der einschliesslich der Rückstände einen Streitwert von 59.000 PK hat. Auch der bezifferte Zahlungsanspruch ist der Elägerin nicht in voller Höhe zuerkannt norden. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 92 Abs 2 ZPO nicht gegeben, denn' die Zuvielforderung der Elägerin war nicht verhältnismässig geringfügig, und sie hat auch besondere Eosten veranlasst. Diese Vorschrift ist vom Berufungsgericht daher zu Unrecht angewandt worden. Vielmehr waren die
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Kosten des 1. Rechtszuges in Anwendung des §92 Abs 1 ZPO verhältnismässig zu teilen. Da nur die Prozessgebühr nach dem hohen Streitwert entstanden ist und die Klägerin mit ihren übrigen Anträgen im wesentlichen durchgedrungen ist, erschien es angemessen, die Kosten des ersten Rechtszuges in der Weise zu teilen, dass hiervon die Klägerin ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel zu tragen haben.
In der Berufungsinstanz hat dagegen die Klägerin in vollem Umfang obgesiegt, so dass die Kosten dieses Rechts-suges mit Recht der Beklagten auferlegt sind.
Auch die Kosten der Revisionsinstanz muss die beklagte Stadt als in der Hauptsache unterliegende. Partei gemäss § 97 ZPO in vollem Umfange tragen.
Dr. Riese	Dr.	Page.ndarm	Dr.Gelhaar
 Dr .Xleinewefers	jbr.i.Bock