Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. 1. Der Antrag des Klagers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als ZPO den Wert der Beschwer des Klägers nicht festgesetzt. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht a) Der Wert der Beschwer ist nicht, wie der Kläger in seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 22. Dieser Betrag ist der (ursprüngliche) Streitwert des Berufungsverfahrens, wie ihn das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die folgende Zeit, d.h. für die Urteilsgebühr, durch Beschluß vom 9. b) Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil nicht nur dadurch beschwert, daß die Stufenklage abgewiesen worden ist. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 152.230,13 DM für erledigt erklärt haben, hat der Kläger seinen Zinsanspruch (ab Rechtshängigkeit am 5. Der abgewiesene Zinsanspruch ist hier nicht (mehr) nur eine Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern nach Erledigterklärung der im Berufungsverfahren vom Kläger verlangten 152.230,13 DM selbst als Hauptanspruch anzusehen, durch dessen Abweisung der Kläger im Sinne des § 546 Abs. 2 ZPO beschwert ist (vgl. Darüber hinaus ist der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen ergibt sich dies nicht. Der Kläger hat gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auch keine Gegenvorstellungen erhoben.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 67/95 BESCHLUSS vom 23. November 1995 in dem Rechtsstreit Volker P< Unternehmensberatung # Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kraftverkehrsgesellschaft E0|0 mbH, vertretendurch den Geschäftsführer Dieter Straße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. November 1995 beschlossen: 1. Der Antrag des Klagers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 bis 60.000 DM festgesetzt. 3 Gründe 1. Das Berufungsgericht hat entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Wert der Beschwer des Klägers nicht festgesetzt. Das kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 = BGHWarn 1990 Nr. 328 = NJW 1991, 847 f. und vom 30. Juni 1994 - LwZR 8/93 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 8). 2. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000 DM. a) Der Wert der Beschwer ist nicht, wie der Kläger in seinem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 22. März 1995 beantragt hat, auf 197.830,13 DM festzusetzen. Dieser Betrag ist der (ursprüngliche) Streitwert des Berufungsverfahrens, wie ihn das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. Januar 1995 festgesetzt hat. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage haben die Parteien die Hauptsache teilweise, in Höhe von 152.230,13 DM, übereinstimmend für erledigt erkärt. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Streitwert für die folgende Zeit, d.h. für die Urteilsgebühr, durch Beschluß vom 9. Februar 1995 auf einen geringeren Betrag festgesetzt, wobei hier dahinstehen kann, ob es sich bei dem festgesetzten Betrag von 46.500 DM (statt möglicherweise 45.600 DM) um ein Versehen handelt. 4 b) Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil nicht nur dadurch beschwert, daß die Stufenklage abgewiesen worden ist. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 152.230,13 DM für erledigt erklärt haben, hat der Kläger seinen Zinsanspruch (ab Rechtshängigkeit am 5. April 1993 zuletzt 11,25 % aus 152.230,13 DM abzüglich zeitlich gestaffelter Beträge von zusammen 152.230,13 DM) weiterverfolgt? er ist auch insoweit unterlegen. Der abgewiesene Zinsanspruch ist hier nicht (mehr) nur eine Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern nach Erledigterklärung der im Berufungsverfahren vom Kläger verlangten 152.230,13 DM selbst als Hauptanspruch anzusehen, durch dessen Abweisung der Kläger im Sinne des § 546 Abs. 2 ZPO beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 3). c) Zusammen mit dem Wert der abgewiesenen Stufenklage, den der Senat entsprechend der Fassung des oberlandesgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 9. Februar 1995 zugunsten des Klägers mit 46.500 DM annimmt (und nicht nur mit 45.600 DM, d.h. mit 4 % von 1 Mio DM Mehrumsatz 1992 = 40.000 DM zuzüglich 14 % MwSt), ergibt sich indes keine 60.000 DM übersteigende Beschwer des Klägers. Der Wert des zur Hauptforderung gewordenen Zinsanspruchs beläuft sich unter Berücksichtigung der im Berufungsantrag aufgeführten, zeitlich gestaffelten Abtretungen 5 auf rd. 10.000 DM, wie auch vom Kläger im Schriftsatz vom 25. August 1995 selbst errechnet. Darüber hinaus ist der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die im Schriftsatz vom 25. August 1995 geltend gemachten 30.169,87 DM sind außer Betracht zu lassen, weil der Zahlungsantrag im Berufungsverfahren 152.230,13 DM nicht überstieg. Die Stufenklage ist entgegen der Annahme des Klägers mit insgesamt (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 = MDR 1992, 1091 f. = BGHWarn 1992 Nr. 79) zugunsten des Klägers anzunehmenden 46.500 DM (statt 45.600 DM) nicht zu niedrig bewertet. Die Revision zeigt nicht auf, warum insoweit, wie sie auf der Grundlage eines von ihr angenommenen Mehrumsatzes von 2 Mio DM geltend macht, stattdessen 69.000 DM und weitere 34.500 DM angemessen wären. Aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen ergibt sich dies nicht. Auch dem oberlandesgerichtlichen Terminsprotokoll vom 12. Januar 1995, nach dem die Parteivertreter zur Wertfestsetzung gehört worden sind, ist dies nicht zu entnehmen. Der Kläger hat gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auch keine Gegenvorstellungen erhoben. Rinne Streck Engelhardt Schlick Werp