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BGH · xxi zr 67/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xxi zr 67/79

in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Udo B itraßeA ESBi Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 16. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Nach seinen verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangen» die den Gegenstand der Widerklage bildende Forderung des Beklagten aus dem Jahr 1975 richte sich gegen den Kläger und sei noch nicht getilgt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GegenstandFeststellungBerufungsgerichtPeetzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
xxi zr 67/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Udo B itraßeA ESBi
 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 den Kaufmann Hans
 Straße ^
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Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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^ 7
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüögens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Bou^ong am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1973 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 19#9 -16 U 190/78 - wird nicht angenommen*
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e
Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden ganz überwiegend Tatfragen. Ihre Beantwortung wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Eine Annahme der Revision ist auch aus anderen Gründen nicht geboten. Nach seinen verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangen» die den Gegenstand der Widerklage bildende Forderung des Beklagten aus dem Jahr 1975 richte sich gegen den Kläger und sei noch nicht getilgt. Die vom Berufungsgericht berücksichtigten Angaben des Beklagten bei seiner Parteivernehmung
 
sind mit den Feststellungen im Teilurteil vereinbar, weil sich der Beklagte im wesentlichen zu Vorgängen im Jahr 1975 äußerte, das Teilurteil aber Vorgänge aus dem Jahr 1977 betraf.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong