Int für den Fall, daß der Vorerbe heiratet., die Ehefrau als Nacherbin eingesetzt, und tütet sie ihren Ehemann vorsätzlich (hier; durch Verbringung in ein Konzentrationslager in Erwartung der Tötung), dann scheidet sie als liacherbin aus, v/eil sie sich nicht auf den Eintritt dieses Nacherbfalles berufen darf* Die Klägerin, eine Schwedin, war verlobt mit einem Sohn des Erblassers, dem Rechtsanwalt Dr. Kurt aus Berlin, der am 5» Juni 1942 Der Erblasser Georg HIHHHB hatte am 25» Januar 19:J2 ein notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem er vorausschickto, daß seine Ehefrau abgefundon sei und er ein Interesse daran habe, die in seinem Besitz befindliche Hehrheit des Aktienkapitals der Berlinischen Boden-Gesellschaft ungeteilt zu erhaltene Danach hieß es dann u.a„ weiter wie folgt; 'lachtübcrnshrae durch den Nationalsozialismus in Deutschland geblieben; er war Offizier dos ersten Weltkrieges und hatte gehofft, deshalb den Judenverfolgungen durch die damaligen Machthaber Deutschlands entgehen zu können, wurde aber im September 1941 in ein Konzentrationslager gebracht, wo er später verstarb» Die im Testament erwähnten Schwestern dos Erblassers, Else iflHpund Martha JfBHUo nahmen sich im Jahre 1942 - zeitlich nach dem Tode von Kurt HflHHHB ~ das Leben, als sie einen De-portationobefchl erhielten» Die jetzige einzige Beklagte ist die Tochter von Martha J(HH^ Früher waren noch ein Enkel von Else als deren Erbe sowie deren-Testaments- 1,»o 3o In Verfolg dieser Rücknahme der Klage wird ec» (die Beklagte) beim Nachlaßgoricht »,» diese Klagerücknahmc anzcigcn» Eie wird ihr Einverständnis damit erklären, daß der Erbschein für »»» (die Klägerin) gemäß ihrem Anträge »»» erteilt wird» Sie wird diesen Antrag auf Erteilung des Erbscheins in jeder Perm, soweit es ihr möglich ist, unterstützen» daß sic ihres Wissens weitere Nachlaßgegenstände als die in den Verhandlungen zu dem Abschluß dos Vergleiches genannten nicht in Bcsitzgenommen hat (Die Klägerin) erklärt, daß sic gegen H|HB als bisherige Miterbschaf tsbesitserin keine Ansprüche, aus welchem Rechtsgrundc auch immer unabhängig von dem Bestände des Erbschaftsverkaufes, bezüglich dieses Nachlasses Georg HcHHH geltend macht o,0 " 3o ganz hilfswcisc, die Beklagte Herrmanns zu verurteilen, ihr den angcfallcncn Erbteil zu übertragene Eie hatte zur Begründung vorgetragon; Nach dom Testament von 1932 habe Georg HafHHB seine Söhne zu Voll-orben eingesetzt; für Kurt HafllHB habe nur eine Beschränkung für ein bestimmtes Aktienpaket bestanden, das als befristetes Vermächtnis aufzufassen sei, weil es eine Vorerbschaft für einzelne Nachlaßgegonständo nicht gebe (Antrag 1 a)0 Durch die Ausschlagung seitens des Bruders Werner sei dessen Erbteil seinen Bruder Kurt endgültig und unbeschränkt zugofallen, da er zugleich Ersatzorbe gewesen sei (Antrag zu 1 b), dann 3ei jetzt die Klägerin nach § 5 des Testaments als Nachorbin eingetroton (Antrag zu 2)» Nach dem Anerkennungsbescheid des Justizsenators müsse sie wie eine Ehefrau des Kurt HaflHHH behandelt werden und sei daher Nacherbin» Mindestens würde sich diese Folge aus einer ergänzenden Auslegung des Testaments ergebene Sie habe in sclbst-gcv/ähltcr Bindung und aufopfernderweiso das Schicksal von Kurt llaHBH geteilt und schwere Verfolgungen erlitten, da oio viele Jahre in Berlin sich freiwillig den Beschränkungen unterworfen habe, wie sie die Frauen eines rassisch Verfolgten damals zu tragen gehabt hätten» Per letzte Hilfsantrag (Antrag zu 5) ergebe, sich aus dom Vergleich» Pie Beklagten hatten beantragt, die Klage abzu-weisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführts Für die Klägerin bestehe kein Rechtsschutzinteressc, zu demal sie auf Leistung klagen könne» Beide Söhne seien nur als Vorerben eingesetzt gewesen» Per Anteil von Werner sei den Bruder Kurt nach der Ausschlagung ange-wachoen, so daß dieser Vorerbo für den ganzen Nachlaß gewoben sei» Die Klägerin sei nicht Nacherbin geworden, da sie nicht die Ehefrau von Kurt sei» Sie habe jedenfalls nicht die Stellung einer Ehefrau im Sinne des Testaments erlangt, da beide niemals wie Eheleute zusammen gelobt hätten, sondern nur ein Liebesverhältnis unterhalten hätten und verlobt gev/esen seien» Eine ergänzende Testamentsauslegung ergebe dasselbe, da der Erblasser sein Das Landgericht hatte durch Teilurteil die Peot-ötollungsanträge (zu la, b und 2) abgewieson und sich die Entscheidung über den Leiotungsansprueh gegenüber der Beklagten (zu 3) Vorbehalten» Es geht davon aus, daß Kurt HaHHH^ur Vorerbc gewesen sei und ihm der Anteil seines Bruders nach dessen Ausschlagung - ebenfalls als Vorcrbo - angcv/achsen sei; die Klägerin habe durch den Anerkennungsbeacheid kein Erbrecht nach Georg erworben; cs könne nicht angenommen werden, daß der Erblasser sie als Nacherbin eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte; durch die rückwirkende Anordnung von Shcv/irkungcn einer freien Lebensgemeinschaft sei nicht die Lebens-Wirklichkeit einer bürgerlichen Ehe hergestellt worden, von deren persönlichen und seelischen Auswirkungen sich der Erblasser nach dem Testament einen günstigen Einfluß auf die Persönlichkeit seines Sohnes Kurt erhofft gehabt habe t. Zur Begründung hatte ec u.q. ausgeführt; Der Erblasser Georg HaUBBhabe seine Söhne zu Vorerben eingesetzt; das ergebe sich aus dem Zusammenhang der verschiedenen Anordnungen dos Testamentes„ Dagegen habe Dr«, Kurt Ha( infolge der Ausschlagung seines Bruders Werner Ha| hinsichtlich dessen Erbteil scinon Vater endgültig und unbeschränkt beerbt«, Hinsichtlich des anderen, Kurt H* (HP alu Vorerbe sugcfallencn Erbteils sei jedoch die Klägerin nicht zur Bacherbin berufene Der Anerkennungs-bescheid des Senators für Justiz habe rückwirkend dieses Erbrecht der Klägerin nicht begründen können«, Es lasse sich auch nicht feststollen, daß Georg wenn er bei der Errichtung seiner letstwilligen Verfügung die späteren Ereignisse vorausgeschen hätte, die Klägerin als nicht standesamtlich angotraute Ehefrau als Nacherbin unter Ausschluß der weiteren Nacherben eingesetzt hätte«, Auf die Revision der Beklagten und die Anschluß» revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat (III ZR 218/65) am 8, März 1965 die Revision der Klägerin gegen das vor» bczoichncto Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen, .soweit sie die Abweisung des Antrages auf Feststellung betroffen hat, daß der am 5® Juni 1942 verstorbene Rechts» anwalt Dr« Kurt HaUHHl au3 Berlin Vollerbe des ganzen Nachlasses seines an 17« November 1933 verstorbenen Vaters Georg naflBBB sei«. Der Vergleich von 4« Dezember 1958 zwischen ihr und der Beklagten sei nach wie vor in Kraft* Die Beklagte sei von diesen Vergleich nicht zurückgetreten5 sondern nur deren Ehemann Otto Friedrich HflHHHB von dem am gleichen Tage geschlossenen Erbschaftskaufvertrag* Die Klägerin sei auf Grund des Ancrkennungsbescheideo als Ehefrau von Dr* Kurt Hj erbberechtigt gemäß § 5 dos genannten Testamentes«, Sie habe, wie in dom Anerkonnungsverfahren und dem anschließenden Verwaltungsgerichtaprozcß eingehend geprüft worden sei, diese Anerkennung nicht erschlichen* Durch die Ausschlagung seitens des Bruders sei der ganze Nachlaß im Woge der Anwachsung als eine Einheit in die Hand von Kurt als Vorerbe gelangt» Falls Kurt Ha| Familienbindung davon ausgegangen werden, daß der Erblasser die Klägerin, die zu Lebzeiten seines oOhnes nur dessen Verlobte und Geliebte gewesen und mit der die durchaus mögliche Eheschließung unterblieben sei, nicht vor seinen Geschwistern und deren Abkömmlingen, die schweren Verfolgungsmaßnahmcn ausgesetzt gewesen seien, bedacht hätte» Im übrigen habe die Klägerin sich die Anerkennung erschlichen» Die Klägerin habe es nur darauf abgesehen, sich in den Besitz des Hnbcrlandschen Vermögens zu setzen» Dr» Kurt habe die Klägerin während seines Aufenthaltes in dem Konzentrationslager als .seine "ehemalige”Verlobte bezeichnet und die Vermutung geäußert, sie habe ihn dorthin gebracht, ihr habe er es zu verdanken, wenn er elendiglich urakommen müsse» Keinesfalls könne angenommen werden, daß Georg HaflHIB bei Voraussicht der kommenden Ereignisse - angefangen von der rassischen Verfolgung bis hin zur Eheschließung der Klägerin mit den Zahnarzt iflHHI a^s dessen fünfter Ehefrau - die Klägerin zur Nacherbin seines Vermögens eingesetzt hätte. Das Berufungsgericht hat durch das jetzt angefochtene zweite Berufungsurteil in Verhältnis zur Beklagten dem Hauptantrag der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Klägerin seit dem 5» Juni 1942 Erbin dos an 17» November 1933 verstorbenen Kommerzienrates Georg IlafljHHB aus Berlin ist. Der Antrag auf Feststellung, daß Dr» Kurt IIa| Vollcrbc (und nicht nur Vorerbe) des ganzen Nachlasses seines Vaters geworden sei, sei rechtskräftig abge-wiesen» Deshalb sei davon auszugehen, daß Georg Ha( seine beiden Söhne in dem Testament vom 25« Januar 1932 nur als Vorerben eingesetzt habeDie Ausschlagung durch ’Werner Ka^HHPh^bc zur Folge gehabt, daß nach § 2094 Abs» 1 Satz 1 BGB sein Erbteil dem Bruder Kurt Ha^miB angewachsen sei; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor» Das würde nicht gelten, wenn der Erblasser die Anwachsung ausgeschlossen hätte (§ 2094 Abs» 3 BGB)» Das sei nicht der Fall» Die Auslegung des Testamentes ergebe vielmehr als wirklichen oder hypothetischen Willen des Erblassers, daß mit der im Testament nicht geregelten Ausschlagung durch V/crner HafHj|dessen Erbteil dem Deshalb greife auch die Regel des § 2099 BGB nicht ein, weil hier die Nacherben nach dem Willen dos Erblassers nicht zugleich Srsatzerbcn gewesen seien (§ 2102 BGB)• Durch die Ausschlagung seitens Werner und die Annahme dos Pflichtteils seien auch dessen Abkömmlinge und dessen Ehefrau bezüglich dieses Erbteils als Erben ausgeschlossen gewesen» Nacherbfall für den ganzen Nachlaß wäre dann der Tod des anderen Böhnes - Kurt HafllHH - gewesene Die Ehefrau von Kurt Ila^iB sei also dann als von Georg llafHHHI eingesetzte Nacherbin für den ganzen Nachlaß Erbin geworden» Zwar sei die Klägerin nicht die Ehefrau von Kurt KaflHHB gewesen, sic habe aber auf Grund des Anerkennungsbescheides des Senators für Justiz vom 2. November 1953 die Rechtsstellung einer rechtmäßigen Ehefrau erlangt» Das gelte auch für das Erbrecht«, Die Auslegung des Testamentes ergebe nicht, daß der Erblasser, v/enn er die spätere politische Entwicklung und das Schicksal seines Sohnes vorausgesohen hätte, die nur "anerkannte" Ehefrau anders als eine standesamtlich angetraute Frau nicht zur Nacherbin berufen hätte» Die Beklagte habe zwar erklärt, daß sic dann das Testament anfechte, doch sei die Anfechtung nicht begründet, da bei dieser Auslegung ein Irrtum des Erblassers nicht vorliege, sondern der Eintritt der Klägerin als Nach-orbin dem hypothetischen Willen des Erblassers entspreche» Es könne dagegen nicht geprüft werden, ob etwa die Klägerin den Anerkennungsbescheid durch unrichtige Angaben 1, Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, für die Klägerin bestehe schon wegen des Vergleichs vom 4» Dezember 1958 kein rechtliches Interesse an Erlangung eines Fcstotellungsurteils. Hauptantrag bejaht werden, da die Beklagte weiterhin der Auffassung der Klägerin entgegentritt Daraus folgt weiter, daß auch die Klägerin eich nicht mehr «auf die Erklärung der Beklagten in diesen Vergleich berufen kann, wonach die Beklagte sich verpflichtet hatte, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Klägerin in jeder Form zu unterstützen o Diese Verpflichtung kann keine Bedeutung mehr haben, nachdem der Erbscheinoantrag zurückgev/iesen und daraufhin der Ehemann der Beklagten von dem Vertrag vom 4, Dezember 1958 zurückgotrcten ist«, Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesotzt und mit einer Begründung, die weder Rechtsfchlor noch Denkfehler erkennen läßt, seine Überzeugung entwickelt, daß hier der Erbteil des einen Bruders dem anderen angcwachoen und keine Ersatserbfolge oingetreten sei. 4. Ergebnislos bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen de3 Berufungsgerichts, daß nach seiner Überzeugung der Erblasser eine nur "anerkannte" Ehefrau nicht anders als eine standesamtlich angetraute Ehefrau behandelt und auch zur Nacherbin berufen hätte. Verhalten der Ehegatten zueinander keine Kode« Dagegen hat das Berufungsgericht alle übrigen Erwägungen in den Kreis seiner Erörterungen gezogen, auf die die Revision besonderen Wert logt, nämlich die Eingliederung in die Familie, sowie die Tradition und die Schickoalsgemein-schaft der Familie* Ein Rechtsfehler bei dieser Auslegung ist auch insoweit nicht erkennbare Von 1943 - 1948 habe sie dann ein intimes Verhältnis mit einem Schweden Karl LoBHB angeknüpft und im Jahre 1950 ihren jetzigen i/Iann als dessen fünfte Frau geheiratete Vor allen Dingen bestehe der Verdacht, daß die Klägerin selbst es gewesen sei, die die Verbringung von Kurt KafHHH in ein Konzentrationslager, also seinen vorzeitigen Tod veranlaßt habe; Kurt HaBIHBhabe im Lager selbst eine entsprechende Vermutung geäußert» Bach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes muß die Rechtskraft eines Urteils weichen, wenn sie sittenwidrig herboigeführt ist oder ausgenutzt wird (vgl» BGHZ 26, 391; 34, 174; 40, 130; BGH Urt.v. 27» März 1968 - VIII ZR 141/65, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)» Damit wird nicht das rechtskräftige Urteil aufgehoben, .sondern cs wird nur dem Gedanken von Treu und Glauben, der die ganze Rechtsordnung beherrscht, in einer besonderen Situation Geltung verschafft» Aber diese Berufung auf § 242 BGB gegenüber einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil muß im Interesse der Rechtssicherheit ein äußerster Behelf bleiben, weil damit jedenfalls praktisch die Wirkungen der Rechtskraft beseitigt werden» Es ist deshalbnicht gestattet, daß eine in einem Rechtsstreit unterlegene Partei sich gegenüber der obsiegenden Partei für eine vermeintliche Erschleichung oder Ausbeutung des Urteils ausschließlich auf dieselben Tatsachen, Beweismittel und Ausführungen beruft, die sie im Vorprozeß bereits vorgetragon hat, und weitere Umstände und Tatsachen nicht vorträgt; sonst Ein solcher Pall liegt hier vorj Rer Justizsenator hat die Vorwürfe der Beklagten bereits bei Erlaß dos Ancrkcrmungsbeschoides von 2„ November 1953 geprüfte Er hat darüber hinaus auf eingehende Gegenvorstellungen der Beklagten den ganzen Sachverhalt, den die Beklagte jetzt insoweit wieder vorträgt, einer nochmaligen Prüfung unterzogen, aber in den sorgfältig begründeten Bescheid vom 20 Juli 1954 keinen Anlaß gefunden, den ersten Bescheid aufzuhebeno Damit hat die Beklagte Gelegenheit gehabt, ihre Bedenken gegen die nachträgliche Anerkennung der Klägerin als Ehefrau von Kurt HafHHp bei der zu-ständigen Stelle und in den dafüx* vorgesehenen Verfahren vorzutragen« Sic bringt insoweit jetzt keine neuen Tatsachen vor, so daß ihrem Vortrag nur noch zu entnehmen ist, daß sie die Entscheidung dos Justizsenators für falsch hält« Sic hat nichts Neues dafür vorgebracht, daß die Klägerin eine falsche Entscheidung "erschlichen" habe oder eine inzwischen als falsch erkannte Entscheidung in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise zu ihren Gunsten ausbeuten wolle• Bei einem solchen Verfahrens-ablauf muß die Be3:lagtc, deren Anfechtungsklage von den Verwaltungsgcrichtcn rechtskräftig als unzulässig abge-wieson ist, die Bestandskraft des Bescheides gegen sich gelten lassen, da Gründe für eine Nichtigkeit des Vor-waltungsaktes nicht ersichtlich sind« c) Unabhängig davon ist aber zu beachten, daß die beklagte Beweis für die Behauptung angetreten hat* die Klägerin habe die Verhaftung ihres Verlobten Br* Kurt linHIHh seine Verbringung in ein Konzentrationslager und sorait seinen Tod verschuldet» Damit hat die Beklagte unter Beweis gestellt, daß die vom Erblasser durch Testament eingesetzte Nacherbin den Vorerben getötet haben soll j um in den Besitz des Nachlasses zu gelangen» Dieser Fall liegt hier nach dom klaren Wortlaut nicht vor, weil die Klägerin nur als Ilachcrbin eingesetzt war und angeblich den Vorerben - nicht also den Erblasser - getötet haben soll» Bas ist ein anderer Fall als ihn das Gesetz behandelt» Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit regeln einzelne bestimmte Fälle, die zu dem Ausschluß von der Erbfolge unter besonderen Voraussetzungen führen» Das Verfahren wird durch eine Klage im üblichen Zivilprozeß-vorfähren cingeleitct, die nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zulässig ist und demjenigen zustcht, dem der Y/egfall des Erbunwürdigen zustatten kommt» Nach § 162 Abu«, 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung nicht als erfolgt, wenn eine Partei, der der Eintritt der Bedingung zu dem Vorteil gereicht, diesen ICin-tritt wider Treu und Glauben herbeifuhrt„ ‘'Bedingung*' in diesen Ginne ist die einen Rechtsgeschäft zugefügte Bestimmung, durch die seine Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gomaent 7/ordcn«, Hier war das Testament des Erblassers das Rechtsgeschäft, das den zukünftigen Eintritt der Klägerin als Nacherbin von einen bestimmten Ereignis abhängig machte„ Als Nach-orbenfall war der Tod von Kurt vorgesehen; sein Tod war das zukünftige Ereignis, von dem der Eintritt der Erbberechtigung der Klägerin mit abhängig war«, Zwar war der Eintritt dieses Todes gewiß und nur der Zeitpunkt dos Eintritts ungewiß, doch war der Eintritt der Klägerin als Nacherbin weiter davon abhängig, daß der Vererbe Kurt KaflHHl eine Eric cinging, daß die Klägerin seine Ehefrau bei Eintritt dos Nacherbfalls war und daß sie den Nacherbfall erlebte Bei Beachtung dieser Umstände bestehen keine Bedenken, hier von einer Bedingung und nicht etwa nur von einer Befristung aus-zugohenc Damit hätte die Klägerin als für den Tod des Vorerben eingesetzte Naeherbin, wenn sie wirklich den Vererben getötet hat, den Eintritt des Nacherbfalls in einer dom Inhalt des Testaments grob zuwider laufenden '.Voice, also wider Treu und Glauben herbeigeführto Die Regelung des § 162 Abs» 2 BGB ist auf einen solchen Dali durchaus rechtuähnlich anwendbare Nach § 162 Abso 2 BGB gilt in solchen Pallen der Eintritt der Bedingung nicht als erfolgte Das Gesotz wählt also eine Diktion und ordnet an, daß die Rechtsfolgen - wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft - darin liegen, daß sie den Nacherbfall durch Tötung des Yor-orben vorzeitig herbeigeführt hätte» Trotz dem würde die Klägerin dann für immer als Nacherbin auoscheiden, weil sie sich auf den vorzeitigen Tod des Vororben nicht berufen dürfte, aber nie den Nachweis erbringen könnte, daß sie bei einem späteren Das Urteil muß daher aufgehoben werfen, damit das Kfimnergoricht Beweis über die allein no oh erhebliche Behauptung erhebt, die Klägerin habe cs vorsätzlich und rechtswidrig veranlaßt, daß Kurt HaHHiB in ein Konzentrationslager geschafft wurde, in dem er - wie von ihr vorgesehen - verstarb»
Nachschlagewerk: ja JjGHZj___________nein BGB §§ 2100, 2339 ? 162 Int für den Fall, daß der Vorerbe heiratet., die Ehefrau als Nacherbin eingesetzt, und tütet sie ihren Ehemann vorsätzlich (hier; durch Verbringung in ein Konzentrationslager in Erwartung der Tötung), dann scheidet sie als liacherbin aus, v/eil sie sich nicht auf den Eintritt dieses Nacherbfalles berufen darf* BGH,UrtcVo 10. Juni 1968 - III ZR 67/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 62/66 URTEIL in dem Rochtüötreit Verkündet am 10. Juni 1968 Schorm, Juntiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Dr„ Edith SflflflHfl/Schweden, fl geb, Beklagten und Rovisionsklägerin., - Prozeßbovollnächtigtes Rechtsanwälte Prof*Br* und Br«, gegen die--She fr au Dagmar L S^Hfl^B^JIor d u chv/e den, geb» Jo( Klägerin und Rovisionsbeklagtcj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 6. Mai 1968 unter Mit-wirkung des Senatoprüsidonton I3r« Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Dr. Kreft, Dr«, Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Rocht erkannt: \uf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 12o Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 1966 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Revision -an das Berufungsgericht zurückvorwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Bio Parteien streiten über die Erbfolge am Nachlaß des am 17« November 1933 verstorbenen Kommerzienrats Georg HflHÜB aus Berlin. Die Klägerin, eine Schwedin, war verlobt mit einem Sohn des Erblassers, dem Rechtsanwalt Dr. Kurt aus Berlin, der am 5» Juni 1942 in Auswirkung rassischer Verfolgungsmaßnahmon im Konzentrationslager Mauthausen verstorben ist. Sie hat am 2c November 1953 eine Anordnung des Senators für Justiz in Berlin erwirkt, wonach ihrer Verbindung mit Dr. Kurt llflHHBnit Wirkung vom 15. Oktober 1941 die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ehe zuerkannt ist. Der Erblasser Georg HIHHHB hatte am 25» Januar 19:J2 ein notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem er vorausschickto, daß seine Ehefrau abgefundon sei und er ein Interesse daran habe, die in seinem Besitz befindliche Hehrheit des Aktienkapitals der Berlinischen Boden-Gesellschaft ungeteilt zu erhaltene Danach hieß es dann u.a„ weiter wie folgt; § i Zu meinen Erben ernenne ich meine Söhne Kurt und Werner, und zwar zu gleichen Teilen» § 2 Eür die Teilung der Wachlaßmasse ordne ich an, daß die Aktien der Berlinischen Boden-Gesellschaft meinem Sohn Kurt und das sonstige Vermögen meinem Sohn Werner zufallen soll »»c » Allo nachfolgenden, für dio Vorcrbschaft getroffenen Bestimmungen sollen in gleicher Weise für diese Vorauovermächtnisse gelben» § 3 Von den nominell RI.I 1 530 000 Aktien, die meinem Sohn Kurt zufallen, erhält er ».» nominell EM 530 000 nur als beschränkter Vorerbe mit einem Vermächtnis bezüglich der Erträge belastet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Verwaltung der Vorerb-schaft liegt in den Händen der Testamentsvollstrecker» Heiratet mein Sohn Kurt vor meinem Ableben oder innerhalb von zehn Jahren nach meinem Ableben und hat er eheliche Nachkommenschaft oder hat er während der Ehe ein Kind an Kindes Statt angenommen, so geht die Verwaltung der Vororbschafts-masse nach Ablauf von zehn Jahren nach meinem Ableben auf ihn selbst über, und es fließen die Erträgnisse wieder ihm selbst zu »»» Hat nein Sohn Kurt nach Ablauf der 10 Jahre, die nach Absatz 2 Satz 2 dieses Paragraphen gestellten Bedingungen nicht erfüllt, so verbleibt die Verwaltung der Ertragnisse bsv/. der Vorerbschaftsmaoso weiterhin in den Händen der Testamentsvollstrecker «, <« § 5 2u Hacherben meiner Söhne Kurt und Werner bestelle ich für jeden von ihnen seine Ehefrau und seine Abkömmlinge und, falls niemand hiervon vorhanden, den anderen Bruder und, falls dieser weggefallen ist, meine Geschwister Martha und Else und deren Abkömmlinge» Der Nacherbfolgofall soll nach dem Tode jedes meiner Söhne eintreten »»» Werner der ledig geblieben ist, hat am 16 Marz 1934 die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen und seinen Pflichtteil erhalten» Rechtsanwalt Dr» Kurt war auch nach der 'lachtübcrnshrae durch den Nationalsozialismus in Deutschland geblieben; er war Offizier dos ersten Weltkrieges und hatte gehofft, deshalb den Judenverfolgungen durch die damaligen Machthaber Deutschlands entgehen zu können, wurde aber im September 1941 in ein Konzentrationslager gebracht, wo er später verstarb» Die im Testament erwähnten Schwestern dos Erblassers, Else iflHpund Martha JfBHUo nahmen sich im Jahre 1942 - zeitlich nach dem Tode von Kurt HflHHHB ~ das Leben, als sie einen De-portationobefchl erhielten» Die jetzige einzige Beklagte ist die Tochter von Martha J(HH^ Früher waren noch ein Enkel von Else als deren Erbe sowie deren-Testaments- vollstrecker .Verklagt; diese weiteren Beklagten sind während des zweiten Berufungsverfahrens nach einem Vergleich nusgeschiedcn» 5 Die Klägerin siedelte alsbald nach dem Tode von Kurt nach Schweden über und ist dort seit 1950 mit einem Zahnarzt verheiratet» Das Amtsgericht hatte zunächst einen Erbschein erteilt , daß Erben von Georg dessen Schwestern Kartha und Else I^[|Bgeworden seien» Es erklärte diesen Erbschein für kraftlos, als die Klägerin die Anordnung dos Justizscnatoro vom 2» November 1953 erwirkt hatte» Die Beklagte erklärte am 26» Oktober 1954 die Anfechtung der lctztv/illigcn Verfügung des Erblassers.. falls diese dahin ausgelegt werde, daß die Klägerin als Nacherbin berufen sei» Sic erhob zusammen mit dem früheren i.titbelclag c.en Kurt ScflHHB im Juli 1954 vor dem Ver-waltungsgcricht Klage auf Aufhebung des Bescheides des Justizscnatoro; die Klage ist rechtskräftig als unzulässig abgewiesen» Die Beklagte erhob ferner im Jahre 1956 Peststcllungsklago gegen die Klägerin dahin, daß diese nicht Erbin von Georg llaj^Bgeworden sei» Die Parteien verglichen sich am 4» Dezember 1958 dahin, daß die Beklagte ihre Klage zurücknahm; weiter hieß es in dem notariell beurkundeten Vergleich - Urkunde Nr» 101/1958 des Notars Britz GflHHHHB zu u.Qd wie folgts 1,»o 3o In Verfolg dieser Rücknahme der Klage wird ec» (die Beklagte) beim Nachlaßgoricht »,» diese Klagerücknahmc anzcigcn» Eie wird ihr Einverständnis damit erklären, daß der Erbschein für »»» (die Klägerin) gemäß ihrem Anträge »»» erteilt wird» Sie wird diesen Antrag auf Erteilung des Erbscheins in jeder Perm, soweit es ihr möglich ist, unterstützen» 6 4» (Dio Klägerin) wird an den Ehemann der Beklagten die Erbschaft verkaufen, erklärt , daß sic ihres Wissens weitere Nachlaßgegenstände als die in den Verhandlungen zu dem Abschluß dos Vergleiches genannten nicht in Bcsitzgenommen hat (Die Klägerin) erklärt, daß sic gegen H|HB als bisherige Miterbschaf tsbesitserin keine Ansprüche, aus welchem Rechtsgrundc auch immer unabhängig von dem Bestände des Erbschaftsverkaufes, bezüglich dieses Nachlasses Georg HcHHH geltend macht o,0 " Am gleichen läge wurde in der Urkunde Nr» 102/1958 desselben Notars der Verkauf der Erbschaft nach Georg Ha| durch die Klägerin an den Ehemann der Beklagten, Oberstaatsanwalt a„D„ Otto Friedrich protokolliert; der Kaufpreis betrug 215 000 DM, In § 7 vereinbarten die Vertragsparteien folgendes Hücktrittsrocht für den Erbschafts-käufer Hl "Die Vertragsgrundlago für die Übertragung der Nach-laßgcgcnständc ist, daß die Verkäuferin als Erbin durch Erbfjchoin legitimiert wird» Im Falle rechtskräftiger Zurückweisung ihres Erbscheinsantragos hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Das Rücktritts-recht des Käufers ist mit Erteilung des Erbscheins ausgeschlossen," Nach Abweisung eines Erbsoheinsantrages der Klägerin durch Beschluß dos Kammergorichts vom 28„ September 1961 fand ein Schriftwechsel zv/ischon dem Frozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Josef SpMB? und dem Ehemann der Beklagten statt. In Brief des Ehemanns der Beklagten am 50c März 1962 heißt es: ",oo Ich habe bisher von meinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, um Ihre Position zu stärken. Da Sie offensichtlich keinen Wert mehr darauf legen. komme ich Ihrer Anregung entgegen und erkläre hiermit gemäß § 7 meinen Rücktritt vom Erbschaftskauf-vertrag *•»" Ebenfalls im Johro 1962 beantragten die Beklagten* ihnen einen Erbschein nach Georg Ha|BIHB zu erteilen, Bas Amtsgericht Schönobcrg setzte durch Beschluß vom 19 * Juli 1962 die j-kvtschcidung hierüber bis zu der rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus» Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung ihres Erbrechtes• Sie hatte zunächst folgende Anträge gestellts 1. a) fcstzustollen, daß Kurt liaflHHB VoHerbe des ganzen Nachlasses nach seinem Vater geworden sei* b) hilfswcisc, daß er es zur Hälfte geworden sei. 2c hilfsv/cioo festzustellen, daß die Klägerii^^^^ seit dem 5« Juni 1942 Erbin von Georg HaUHHI sei und 3o ganz hilfswcisc, die Beklagte Herrmanns zu verurteilen, ihr den angcfallcncn Erbteil zu übertragene Eie hatte zur Begründung vorgetragon; Nach dom Testament von 1932 habe Georg HafHHB seine Söhne zu Voll-orben eingesetzt; für Kurt HafllHB habe nur eine Beschränkung für ein bestimmtes Aktienpaket bestanden, das als befristetes Vermächtnis aufzufassen sei, weil es eine Vorerbschaft für einzelne Nachlaßgegonständo nicht gebe (Antrag 1 a)0 Durch die Ausschlagung seitens des Bruders Werner sei dessen Erbteil seinen Bruder Kurt endgültig und unbeschränkt zugofallen, da er zugleich Ersatzorbe gewesen sei (Antrag zu 1 b), dann 3ei jetzt die Klägerin nach § 5 des Testaments als Nachorbin eingetroton (Antrag zu 2)» Nach dem Anerkennungsbescheid des Justizsenators müsse sie wie eine Ehefrau des Kurt HaflHHH behandelt werden und sei daher Nacherbin» Mindestens würde sich diese Folge aus einer ergänzenden Auslegung des Testaments ergebene Sie habe in sclbst-gcv/ähltcr Bindung und aufopfernderweiso das Schicksal von Kurt llaHBH geteilt und schwere Verfolgungen erlitten, da oio viele Jahre in Berlin sich freiwillig den Beschränkungen unterworfen habe, wie sie die Frauen eines rassisch Verfolgten damals zu tragen gehabt hätten» Per letzte Hilfsantrag (Antrag zu 5) ergebe, sich aus dom Vergleich» Pie Beklagten hatten beantragt, die Klage abzu-weisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführts Für die Klägerin bestehe kein Rechtsschutzinteressc, zu demal sie auf Leistung klagen könne» Beide Söhne seien nur als Vorerben eingesetzt gewesen» Per Anteil von Werner sei den Bruder Kurt nach der Ausschlagung ange-wachoen, so daß dieser Vorerbo für den ganzen Nachlaß gewoben sei» Die Klägerin sei nicht Nacherbin geworden, da sie nicht die Ehefrau von Kurt sei» Sie habe jedenfalls nicht die Stellung einer Ehefrau im Sinne des Testaments erlangt, da beide niemals wie Eheleute zusammen gelobt hätten, sondern nur ein Liebesverhältnis unterhalten hätten und verlobt gev/esen seien» Eine ergänzende Testamentsauslegung ergebe dasselbe, da der Erblasser sein Vermögen nur seinem engeren Panilienverband habe erhalten wolleno In übrigen könne die Klägerin sich auf den An-orkcnnungsboschcid dos Justizsenatorc nicht berufen, v/cil sie diesen erschlichen habe» Die Voraussetzungen für einen solchen Bescheid hätten nicht Vorgelegen«. Sie habe verschwiegen, daß Kurt llaUHIHl sie mehr habe heiraten wollen; er sei noch im Mai 1941 in Schweden gewesen, als das Aufgebot bereits bestellt gewesen sei. habe aber von der Heirat Abstand genommen und sei nach .Deutschland surückgekohrt» Die Leiden der Klägerin seien bedeutungslos im Vergleich zu dem schweren Los der Familie HaSHIBo Die Beklagte HflHBHl sei vom Vergleich zulässigerweise surückgetrcten, da die beiden Hotariatsaktc am 4» Dezember 1958 eine Einheit bildeten» Das Landgericht hatte durch Teilurteil die Peot-ötollungsanträge (zu la, b und 2) abgewieson und sich die Entscheidung über den Leiotungsansprueh gegenüber der Beklagten (zu 3) Vorbehalten» Es geht davon aus, daß Kurt HaHHH^ur Vorerbc gewesen sei und ihm der Anteil seines Bruders nach dessen Ausschlagung - ebenfalls als Vorcrbo - angcv/achsen sei; die Klägerin habe durch den Anerkennungsbeacheid kein Erbrecht nach Georg erworben; cs könne nicht angenommen werden, daß der Erblasser sie als Nacherbin eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte; durch die rückwirkende Anordnung von Shcv/irkungcn einer freien Lebensgemeinschaft sei nicht die Lebens-Wirklichkeit einer bürgerlichen Ehe hergestellt worden, von deren persönlichen und seelischen Auswirkungen sich der Erblasser nach dem Testament einen günstigen Einfluß auf die Persönlichkeit seines Sohnes Kurt erhofft gehabt habe t. - 10 Dau Berufungsgericht hatte diese Entscheidung durch Urteil vom 24* Oktober 1963 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen fcstgestcllt, daß Kurt KaflHHB seinen Vater zur Hälfte beerbt habe«. Zur Begründung hatte ec u.q. ausgeführt; Der Erblasser Georg HaUBBhabe seine Söhne zu Vorerben eingesetzt; das ergebe sich aus dem Zusammenhang der verschiedenen Anordnungen dos Testamentes„ Dagegen habe Dr«, Kurt Ha( infolge der Ausschlagung seines Bruders Werner Ha| hinsichtlich dessen Erbteil scinon Vater endgültig und unbeschränkt beerbt«, Hinsichtlich des anderen, Kurt H* (HP alu Vorerbe sugcfallencn Erbteils sei jedoch die Klägerin nicht zur Bacherbin berufene Der Anerkennungs-bescheid des Senators für Justiz habe rückwirkend dieses Erbrecht der Klägerin nicht begründen können«, Es lasse sich auch nicht feststollen, daß Georg wenn er bei der Errichtung seiner letstwilligen Verfügung die späteren Ereignisse vorausgeschen hätte, die Klägerin als nicht standesamtlich angotraute Ehefrau als Nacherbin unter Ausschluß der weiteren Nacherben eingesetzt hätte«, Auf die Revision der Beklagten und die Anschluß» revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat (III ZR 218/65) am 8, März 1965 die Revision der Klägerin gegen das vor» bczoichncto Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen, .soweit sie die Abweisung des Antrages auf Feststellung betroffen hat, daß der am 5® Juni 1942 verstorbene Rechts» anwalt Dr« Kurt HaUHHl au3 Berlin Vollerbe des ganzen Nachlasses seines an 17« November 1933 verstorbenen Vaters Georg naflBBB sei«. In übrigen hat der Bundesgerichtshof 11 dar, Urteil aufgehoben und in diesem Umfange die Sache zur anderv/citen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrwiescno Die Klägerin hat im zweiten Berufungsvorfahren im wesentlichen folgendes geltend gemacht; Der Vergleich von 4« Dezember 1958 zwischen ihr und der Beklagten sei nach wie vor in Kraft* Die Beklagte sei von diesen Vergleich nicht zurückgetreten5 sondern nur deren Ehemann Otto Friedrich HflHHHB von dem am gleichen Tage geschlossenen Erbschaftskaufvertrag* Der Ehemann IlfliHHIB habe es bei Abschluß der Vereinbarungen vom 4. Dezember 1950 ausdrücklich abgelehnt5 den .Bestand des Vergleichs von dem Bestände des Erbschaftskaufs abhängig zu machen» Nach diesem Vergleich dürfe die Beklagte weder die Stellung der Klägerin als Ehefrau in Sinne des § 5 des Testamentes von Georg Ka|B-bestreiten noch in diesem Rechtsstreit Angriffsund Vertoidigungcmittcl Vorbringen, die dem Begehren der Klägerin ontgegenständen«. Die Klägerin sei auf Grund des Ancrkennungsbescheideo als Ehefrau von Dr* Kurt Hj erbberechtigt gemäß § 5 dos genannten Testamentes«, Sie habe, wie in dom Anerkonnungsverfahren und dem anschließenden Verwaltungsgerichtaprozcß eingehend geprüft worden sei, diese Anerkennung nicht erschlichen* Durch die Ausschlagung seitens des Bruders sei der ganze Nachlaß im Woge der Anwachsung als eine Einheit in die Hand von Kurt als Vorerbe gelangt» Falls Kurt Ha| Ersatzerbo sei, dann habe er den Erbteil von Werner durch dessen Ausschlagung als uneingeschränkter Vollerbe erhalten: 12 Die Klägerin hat jetzt zuletzt beantragt: lo feotzußtollen, daß die Klägerin seit dem 5» Juni 1942 Srbin des Kommerzienrats Georg HaJBBHI sei» hilfsv/eioe: feotzuotollen, daß Dr. Kurt Ha| Erbe zur Hälfte nach Georg Haberland sei und die Klägerin seit dem 5. Juni 1942 zur weiteren Hälfte Erbin geworden sei; 3» ganz hilfsv/eioe festzuotollon, daßd^Klägorin im Verhältnis zu der Beklagten HfllHIB gemäß den Vergleicl^jom4o Dezember 1958 als Erbin des Georg HaflHHB anzusehen sei» Die Beklagto hat weiter folgendes vorgetragen: Der Vergleich vom 4. Dezember 1958 sei in seinem Bestände davon abhängig gewesen, daß der Erbschaftsverkauf seine rechtliche Gültigkeit behalte. Er sei daher nicht mehr in Kraft, nachdem ihr Ehemann das Rücktrittsrocht ausgoübt habe. Die Verpflichtung, den Antrag der Klägerin zu unterstützen, habe sich nur auf das Erb-schoinsverfahrcn bezogen. Andererseits sei die von der Klägerin in dom Vergleich eingegangenc Verpflichtung nach wie vor wirksam, gegen die Beklagte keine Ansprüche bezüglich des Nachlasses von Georg HaHl^e^end zu machen. Die Klägerin könne nicht als "Ehefrau" des Kurt llaOBB in Sinne des Testamentes angesehen werden. Der Erblasser habe hierunter nur eine seinem Sohne bürgerlich angetraute Ehefrau verstanden. Hätte er bei der Errichtung des Testamentes die spätere Entwicklung bedacht, dann müsse unter besonderer Berücksichtigung der den jüdischen Familien des Großbürgertums eigenen -13- Familienbindung davon ausgegangen werden, daß der Erblasser die Klägerin, die zu Lebzeiten seines oOhnes nur dessen Verlobte und Geliebte gewesen und mit der die durchaus mögliche Eheschließung unterblieben sei, nicht vor seinen Geschwistern und deren Abkömmlingen, die schweren Verfolgungsmaßnahmcn ausgesetzt gewesen seien, bedacht hätte» Im übrigen habe die Klägerin sich die Anerkennung erschlichen» Die Klägerin habe es nur darauf abgesehen, sich in den Besitz des Hnbcrlandschen Vermögens zu setzen» Dr» Kurt habe die Klägerin während seines Aufenthaltes in dem Konzentrationslager als .seine "ehemalige”Verlobte bezeichnet und die Vermutung geäußert, sie habe ihn dorthin gebracht, ihr habe er es zu verdanken, wenn er elendiglich urakommen müsse» Keinesfalls könne angenommen werden, daß Georg HaflHIB bei Voraussicht der kommenden Ereignisse - angefangen von der rassischen Verfolgung bis hin zur Eheschließung der Klägerin mit den Zahnarzt iflHHI a^s dessen fünfter Ehefrau - die Klägerin zur Nacherbin seines Vermögens eingesetzt hätte. Die Klägerin ist diesen Ausführungen der Beklagten ontgegongetreton. Das Berufungsgericht hat durch das jetzt angefochtene zweite Berufungsurteil in Verhältnis zur Beklagten dem Hauptantrag der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Klägerin seit dem 5» Juni 1942 Erbin dos an 17» November 1933 verstorbenen Kommerzienrates Georg IlafljHHB aus Berlin ist. - 14 Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten Herrmanns, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung wciterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwcisen» Entscheidungsgründc s Das Berufungsgericht hat seine jetzige Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Vergleich vom 4. Dezember 1958 stehe der Klage nicht entgegen, v/eil mit einer Feststellungsklage keine ''Ansprüche bezüglich des Nachlasses” geltend gemacht würden. Der Antrag auf Feststellung, daß Dr» Kurt IIa| Vollcrbc (und nicht nur Vorerbe) des ganzen Nachlasses seines Vaters geworden sei, sei rechtskräftig abge-wiesen» Deshalb sei davon auszugehen, daß Georg Ha( seine beiden Söhne in dem Testament vom 25« Januar 1932 nur als Vorerben eingesetzt habeDie Ausschlagung durch ’Werner Ka^HHPh^bc zur Folge gehabt, daß nach § 2094 Abs» 1 Satz 1 BGB sein Erbteil dem Bruder Kurt Ha^miB angewachsen sei; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor» Das würde nicht gelten, wenn der Erblasser die Anwachsung ausgeschlossen hätte (§ 2094 Abs» 3 BGB)» Das sei nicht der Fall» Die Auslegung des Testamentes ergebe vielmehr als wirklichen oder hypothetischen Willen des Erblassers, daß mit der im Testament nicht geregelten Ausschlagung durch V/crner HafHj|dessen Erbteil dem Bruder Kurt KafHHH angewachsen sei, allerdings auch jiur als Vorerbc, so daß er für den ganzen Nachlaß Vororte geworden sei«. Deshalb greife auch die Regel des § 2099 BGB nicht ein, weil hier die Nacherben nach dem Willen dos Erblassers nicht zugleich Srsatzerbcn gewesen seien (§ 2102 BGB)• Durch die Ausschlagung seitens Werner und die Annahme dos Pflichtteils seien auch dessen Abkömmlinge und dessen Ehefrau bezüglich dieses Erbteils als Erben ausgeschlossen gewesen» Nacherbfall für den ganzen Nachlaß wäre dann der Tod des anderen Böhnes - Kurt HafllHH - gewesene Die Ehefrau von Kurt Ila^iB sei also dann als von Georg llafHHHI eingesetzte Nacherbin für den ganzen Nachlaß Erbin geworden» Zwar sei die Klägerin nicht die Ehefrau von Kurt KaflHHB gewesen, sic habe aber auf Grund des Anerkennungsbescheides des Senators für Justiz vom 2. November 1953 die Rechtsstellung einer rechtmäßigen Ehefrau erlangt» Das gelte auch für das Erbrecht«, Die Auslegung des Testamentes ergebe nicht, daß der Erblasser, v/enn er die spätere politische Entwicklung und das Schicksal seines Sohnes vorausgesohen hätte, die nur "anerkannte" Ehefrau anders als eine standesamtlich angetraute Frau nicht zur Nacherbin berufen hätte» Die Beklagte habe zwar erklärt, daß sic dann das Testament anfechte, doch sei die Anfechtung nicht begründet, da bei dieser Auslegung ein Irrtum des Erblassers nicht vorliege, sondern der Eintritt der Klägerin als Nach-orbin dem hypothetischen Willen des Erblassers entspreche» Es könne dagegen nicht geprüft werden, ob etwa die Klägerin den Anerkennungsbescheid durch unrichtige Angaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände erschlichen habe. Die Wirksamkeit eines Anerkennungsbescheides dürfe nicht in einen anderen Verfahren als Vorfrage überprüft werden; der Bescheid wirke für die Dauer seines Bestandes für und gegen alle« Möglicherweise hätte eine etwaige Erschleichung Wirkung auf die schuld-rechtlichen Beziehungen der Parteien, doch sei darüber hier noch nicht zu entscheiden. II. Das Urteil kann wegen des letzten Teiles bezüglich der "Erschleichung" nicht bestehen bleiben« 1, Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, für die Klägerin bestehe schon wegen des Vergleichs vom 4» Dezember 1958 kein rechtliches Interesse an Erlangung eines Fcstotellungsurteils. Denn die Beklagte hat selbst vorgotragen, daß der Vergleich durch Ausübung des Widerrufsrechtes bezüglich des Kaufvertrages grundsätzlich hinfällig geworden sei. Das kann nach dem Wortlaut dor beiden Urkunden vom 4» Dezember 1958 und dem gesamten Inhalt der Abreden nicht anders sein. Im übrigen hat dor Senat bereits im ersten Revisionsurteil erklärt, daß dor Vergleich nur schuldrechtliche Verpflichtungen begründe und die oingotretene Erbfolge nicht ändern könne; die Klägerin begehrt aber hier nur die Feststellung der Erbfolge. Bei dem jahrelangen streit der Parteien und den zu erwartenden weiteren Auseinandersetzungen muß auch sonst ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung gemäß ih?’cm -17- Hauptantrag bejaht werden, da die Beklagte weiterhin der Auffassung der Klägerin entgegentritt Daraus folgt weiter, daß auch die Klägerin eich nicht mehr «auf die Erklärung der Beklagten in diesen Vergleich berufen kann, wonach die Beklagte sich verpflichtet hatte, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Klägerin in jeder Form zu unterstützen o Diese Verpflichtung kann keine Bedeutung mehr haben, nachdem der Erbscheinoantrag zurückgev/iesen und daraufhin der Ehemann der Beklagten von dem Vertrag vom 4, Dezember 1958 zurückgotrcten ist«, 2o Die Revision wendet sich dann gegen die Auslegung dos Testamentes, wie sie das Berufungsgericht jetzt vor-genomnen hat., Diese Auslegung des Tatrichters darf das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie Kcchts-fchlor enthält» Solche Fehler sind nicht ersichtlich» Das Kammcrgericht hat sich unter Verwertung des gesamten ütreitstoffes mit allen Möglichkeiten befaßt, hat den Wortlaut dos Testamentes, den Zusammenhang aller Einzel-best imiaungcn sowie den wirklichen und hypothetischen Willen des Erblassers zu erfassen versucht und daraus seine Schlüsse gezogen» Die Revision irrt dabei mit ihrem Vortrag, die gefundene Lösung widerspreche schon bezüglich der Festlegung des Nacherbfalles dem eindeutigen Y/ortlaut des Testaments» Denn § 5 dos Testaments behandelt gerade nicht den Fall, daß ein Sohn für sich, seine Frau und seine Abkömmlinge die Erbschaft ausschlägt; das Berufungsgericht mußte die für diesen Fall vorhandene Lücke schließen» 18 - Dio Revision verweist immer wieder auf § 2102 BGB* der aber keine swingende Vorschrift, sondern nur eine Auslegungsregel enthält. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesotzt und mit einer Begründung, die weder Rechtsfchlor noch Denkfehler erkennen läßt, seine Überzeugung entwickelt, daß hier der Erbteil des einen Bruders dem anderen angcwachoen und keine Ersatserbfolge oingetreten sei. Das ist bei der jetzigen Begründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3» Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, wie die Rechtslage wäre, wenn die Anwachsung ausgeschlossen gewesen wäre. Das ist unerheblich, weil es sich bei diesem Teil der Gründe nur um eine Kilfaerwägung handelt, die nicht zu dem Zuge kommt, da die Hauptcrv/ägung von Bestand bleibt. 4. Ergebnislos bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen de3 Berufungsgerichts, daß nach seiner Überzeugung der Erblasser eine nur "anerkannte" Ehefrau nicht anders als eine standesamtlich angetraute Ehefrau behandelt und auch zur Nacherbin berufen hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände übersehen hat. Gewiß hat der Erblasser in § 3 an eine Heirat seines Sohnes gewisse Folgerungen geknüpft, aber wesentlich erscheinen dabei die Befristungen und die Bestimmungen zur Sicherung seiner Familie und seiner Geschwister. Der Nacherbfall ist nicht in § 3, sondern erst in § 5 geregelt; dort ist von einer besonderen Form der Ehe und einem besonderen Verhalten der Ehegatten zueinander keine Kode« Dagegen hat das Berufungsgericht alle übrigen Erwägungen in den Kreis seiner Erörterungen gezogen, auf die die Revision besonderen Wert logt, nämlich die Eingliederung in die Familie, sowie die Tradition und die Schickoalsgemein-schaft der Familie* Ein Rechtsfehler bei dieser Auslegung ist auch insoweit nicht erkennbare 5o Unvollständig sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts zur behaupteten "Erschleichung" des Ancrkennungsbescheides und den sonst aus diesem Tat-fr; ach onkonpl ex zu ziehenden Folgerungen.» a) Der Senat hatte im ersten Revisionsurteil angedeutet, daß bei einer Erschleichung des Ancrkcnnungs-bcscheidea möglicherv/ciso ein Tatbestand vorliegon könne, den die Rechtsprechung bei rechtskräftigen Urteilen als "Ausbeutung der Rechtskraft" bezeichne» Die Beklagte hat insoweit zuletzt zusammenfassend im Schriftsatz von 17. Januar 1966 unter Beweisantritt folgendes behauptet: Die Klägerin habe bei ihrem Antrag im Jahre 1952 die Wiedereinsetzung erboten und dabei vorgespiegelt, sie hätte erst jetzt genaue Kenntnis vom Tode des Kurt Had||^| erlangt, obwohl sie diese Kenntnis schon 1942 gehabt habe, Uie Klägerin hätte weiter verschwiegen, daß Kurt KaflHHB sic nicht mehr habe heiraten wollen, da er die dazu bestehende Möglichkeit im Jahre 1941 in Schweden nicht ausgenutzt habe» Kurt-KaflHHB sei sozusagen von dem Verlöbnis damals zurück-getroten und habe die Klägerin bereits als seine "ehemalige Verlobte" bezeichnet» Er sei über gelegentliche Treue- 20 - Verletzungen der Klägerin empört gewesen» Die Klägerin habe immer nur die Absicht gehabt, die reiche Erbschaft auf Grund dos ihr bekannten Testamentes des Kommerzienrates Georg HqBHHB zu erlangen«. Von 1943 - 1948 habe sie dann ein intimes Verhältnis mit einem Schweden Karl LoBHB angeknüpft und im Jahre 1950 ihren jetzigen i/Iann als dessen fünfte Frau geheiratete Vor allen Dingen bestehe der Verdacht, daß die Klägerin selbst es gewesen sei, die die Verbringung von Kurt KafHHH in ein Konzentrationslager, also seinen vorzeitigen Tod veranlaßt habe; Kurt HaBIHBhabe im Lager selbst eine entsprechende Vermutung geäußert» Der Senator der Justiz hat alle diese Vorwürfe insbesondere auf Gegenvorstellungen der Beklagten bereits geprüft und nach einer umfangreichen Bev/ei sauf nähme unter dem 2c Juli 1954 einen Bescheid erlassen, daß er keinen Anlaß finde, den Anerkonnungabeschcid zu widerrufen» Das Berufungsgericht hat die insoweit angobotenen Beweise nicht erhoben, weil es das Vorbringen im jetzigen Verfahrcnsabochnitt für unbeachtlich hält, da die Wirksamkeit des Bescheides bis zu seinem etwaigen Widerruf hier nicht in Frage gestellt worden dürfe» ' Der Vortrag ist aber unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, was das Kammergericht übersehen hat» b) Zuzuctimraen ist der Entscheidung des Kammergerichts allerdings insov/eit, als es eine Überprüfung des Bescheides aus den Erwägungen abgelchnt hat, die die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer "Ausbeutung der Rechtskraft" entwickelt hat» 21 Der Bescheid des Justizsenators ist zwar kein gerichtliches Urteil, sondern ein privatrechtsgestaltender Vorwaltungaakto Vcrv/altungsakto erwachsen nicht in Rechtskraft, erlangen aber - soweit sie nicht nichtig sind -eine gewisse Beotandskraft» Insoweit können die Gedanken, die für die Grenzen der Rechtskraft eines Urteils entwickelt sind, hier mindestens entsprechend Anwendung finden» Bach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes muß die Rechtskraft eines Urteils weichen, wenn sie sittenwidrig herboigeführt ist oder ausgenutzt wird (vgl» BGHZ 26, 391; 34, 174; 40, 130; BGH Urt.v. 27» März 1968 - VIII ZR 141/65, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)» Damit wird nicht das rechtskräftige Urteil aufgehoben, .sondern cs wird nur dem Gedanken von Treu und Glauben, der die ganze Rechtsordnung beherrscht, in einer besonderen Situation Geltung verschafft» Aber diese Berufung auf § 242 BGB gegenüber einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil muß im Interesse der Rechtssicherheit ein äußerster Behelf bleiben, weil damit jedenfalls praktisch die Wirkungen der Rechtskraft beseitigt werden» Es ist deshalbnicht gestattet, daß eine in einem Rechtsstreit unterlegene Partei sich gegenüber der obsiegenden Partei für eine vermeintliche Erschleichung oder Ausbeutung des Urteils ausschließlich auf dieselben Tatsachen, Beweismittel und Ausführungen beruft, die sie im Vorprozeß bereits vorgetragon hat, und weitere Umstände und Tatsachen nicht vorträgt; sonst 22 hatten die Parteien die Möglichkeit, alle rech bekräftig entschiedenen Streitfragen immer wieder einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen, was nicht zulässig sein darf (BGH NJW 1964, 1672; BGHZ 40; 130; BGH Urt,v„ 27. Mürz 1968 - VIII ZR 141/65), Ein solcher Pall liegt hier vorj Rer Justizsenator hat die Vorwürfe der Beklagten bereits bei Erlaß dos Ancrkcrmungsbeschoides von 2„ November 1953 geprüfte Er hat darüber hinaus auf eingehende Gegenvorstellungen der Beklagten den ganzen Sachverhalt, den die Beklagte jetzt insoweit wieder vorträgt, einer nochmaligen Prüfung unterzogen, aber in den sorgfältig begründeten Bescheid vom 20 Juli 1954 keinen Anlaß gefunden, den ersten Bescheid aufzuhebeno Damit hat die Beklagte Gelegenheit gehabt, ihre Bedenken gegen die nachträgliche Anerkennung der Klägerin als Ehefrau von Kurt HafHHp bei der zu-ständigen Stelle und in den dafüx* vorgesehenen Verfahren vorzutragen« Sic bringt insoweit jetzt keine neuen Tatsachen vor, so daß ihrem Vortrag nur noch zu entnehmen ist, daß sie die Entscheidung dos Justizsenators für falsch hält« Sic hat nichts Neues dafür vorgebracht, daß die Klägerin eine falsche Entscheidung "erschlichen" habe oder eine inzwischen als falsch erkannte Entscheidung in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise zu ihren Gunsten ausbeuten wolle• Bei einem solchen Verfahrens-ablauf muß die Be3:lagtc, deren Anfechtungsklage von den Verwaltungsgcrichtcn rechtskräftig als unzulässig abge-wieson ist, die Bestandskraft des Bescheides gegen sich gelten lassen, da Gründe für eine Nichtigkeit des Vor-waltungsaktes nicht ersichtlich sind« - 25 c) Unabhängig davon ist aber zu beachten, daß die beklagte Beweis für die Behauptung angetreten hat* die Klägerin habe die Verhaftung ihres Verlobten Br* Kurt linHIHh seine Verbringung in ein Konzentrationslager und sorait seinen Tod verschuldet» Damit hat die Beklagte unter Beweis gestellt, daß die vom Erblasser durch Testament eingesetzte Nacherbin den Vorerben getötet haben soll j um in den Besitz des Nachlasses zu gelangen» Diese Behauptung ist rechtlich unter einem weiteren Gesichtspunkt erheblich» Allerdings sind die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit, deren Anwendung zunächst naheliegt, insoweit nicht anwendbar» Nach § 2359 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser widerrechtlich und vorsätzlich getötet hat«. Dieser Fall liegt hier nach dom klaren Wortlaut nicht vor, weil die Klägerin nur als Ilachcrbin eingesetzt war und angeblich den Vorerben - nicht also den Erblasser - getötet haben soll» Bas ist ein anderer Fall als ihn das Gesetz behandelt» Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit regeln einzelne bestimmte Fälle, die zu dem Ausschluß von der Erbfolge unter besonderen Voraussetzungen führen» Das Verfahren wird durch eine Klage im üblichen Zivilprozeß-vorfähren cingeleitct, die nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zulässig ist und demjenigen zustcht, dem der Y/egfall des Erbunwürdigen zustatten kommt» Es erscheint den Senat nicht sachgemäß, derartige Zo der-bcstimnungen, bei denen der Gesetzgeber nach der Entstehungsgeschichte bev.ußt eine einschränkende kasuistische Regelung gewählt hat, auf ähnliche Fälle - insbesondere auf den Fall der Tötung des Vorerben durch den Nacherbon - -24- entsprechend derart anzuv/enden? daß auch d:i.o Formund Friatbostimmungen gelten müßten? obwohl schon bei der Unwürdigkoitsorklärung eines Vermächtnisnehmers eine Anfechtungsklage nicht nötig ist (§ 2345 BG23) „ Fas ist auch die überwiegende Meinung im Schrifttum (Bartholomewczik., Lehrbuch 7c Auflo S. 27; NJV/ 1955? 795; Brox, Erbrecht 1966 RI.Tr 399;Ennecccrua-Coiiig, Lehrbuch des Bürgerlichen Hechts 11o Bearbeitung § 85 II vor 1; Lange Lehrbuch 57; HGR Hom BGB 11= Aufl= § 2339? 3; Staudinger BGB 11, Auf1, § 2339 Annio 14) * Andererseits erscheint es auffallend, daß ein Nachcrbo, der den Vorerben vorsätzlich tötet oder seine Tötung veranlaßt, auf diesem Wege unangefochten und für immer in die Rechtsstellung des Erben gelangen solltee Das widerspricht - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - so krass dem Anatandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, daß man von einer Lücko des Gesetzes ausgehen muß, die im Wege der Auslegung zu schließen ist, und zwar nun doch wieder unter Berücksicntigung der Tatsache, daß das Gesetz immerhin für ähnlich grobe Fälle einer Un-würdigkoitohandlung die Möglichkeit des Ausschlusses von der Erbfolge Vorsicht. Der Senat ist der Meinung, daß zur Ausfüllung dieser Lücko die Regelung in § 162 Abs» 2 BGB sinngemäß anzu-wondon ist, weil die Interessen]age ähnlich isto Fiese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (Bartholomeyczik, Lehrbuch 7* Aufl» 5. 28; Fernburg, Feutschoo Erbrecht 2* Auflo So 29? 7; Erman-Bartholomeyczik BGB 3«. Auflo § 2339 Annio 3; Palendt-Koidel BGB 27» Auflo § 2339, 2 a; focrgel-Edcr BGB 8. Auflo § 2339? 1). Nach § 162 Abu«, 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung nicht als erfolgt, wenn eine Partei, der der Eintritt der Bedingung zu dem Vorteil gereicht, diesen ICin-tritt wider Treu und Glauben herbeifuhrt„ ‘'Bedingung*' in diesen Ginne ist die einen Rechtsgeschäft zugefügte Bestimmung, durch die seine Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gomaent 7/ordcn«, Hier war das Testament des Erblassers das Rechtsgeschäft, das den zukünftigen Eintritt der Klägerin als Nacherbin von einen bestimmten Ereignis abhängig machte„ Als Nach-orbenfall war der Tod von Kurt vorgesehen; sein Tod war das zukünftige Ereignis, von dem der Eintritt der Erbberechtigung der Klägerin mit abhängig war«, Zwar war der Eintritt dieses Todes gewiß und nur der Zeitpunkt dos Eintritts ungewiß, doch war der Eintritt der Klägerin als Nacherbin weiter davon abhängig, daß der Vererbe Kurt KaflHHl eine Eric cinging, daß die Klägerin seine Ehefrau bei Eintritt dos Nacherbfalls war und daß sie den Nacherbfall erlebte Bei Beachtung dieser Umstände bestehen keine Bedenken, hier von einer Bedingung und nicht etwa nur von einer Befristung aus-zugohenc Damit hätte die Klägerin als für den Tod des Vorerben eingesetzte Naeherbin, wenn sie wirklich den Vererben getötet hat, den Eintritt des Nacherbfalls in einer dom Inhalt des Testaments grob zuwider laufenden '.Voice, also wider Treu und Glauben herbeigeführto Die Regelung des § 162 Abs» 2 BGB ist auf einen solchen Dali durchaus rechtuähnlich anwendbare Nach § 162 Abso 2 BGB gilt in solchen Pallen der Eintritt der Bedingung nicht als erfolgte Das Gesotz wählt also eine Diktion und ordnet an, daß die Rechtsfolgen 26 eines bestimmten Ereignisses nicht eintreten sollen, daß also der Betreffende sich nicht darauf berufen darf» Das bedeutet hier, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müßte, als wäre der Nacherbfall noch nicht eingetreteno Zwar ist mit der... Tode von Kurt ilafllB der Nacherbfall tatsächlich eingetroten und das verwerfliche Verhalten der Klägerin würde - wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft - darin liegen, daß sie den Nacherbfall durch Tötung des Yor-orben vorzeitig herbeigeführt hätte» Trotz dem würde die Klägerin dann für immer als Nacherbin auoscheiden, weil sie sich auf den vorzeitigen Tod des Vororben nicht berufen dürfte, aber nie den Nachweis erbringen könnte, daß sie bei einem späteren - von ihr nicht verschuldeten - Ted des Vorerben noch als Ehefrau des Vororben gelebt hätte« Denn Nacherbe kann im Zweifel nur worden, wer zur Zeit des Nacherbfalls lobt (§§ 2108, 1923 BGB)o Die Nacherbfolgc müßte also so behandelt werden, als wenn die Klägerin als Nacherbin nicht in l'rago käme, wenn der Beklagten der Beweis gelingt, daß die Klägerin den Tod des Vorerben vorsätzlich herbeigeführt hat» Bas bedeutet, daß die Klägerin es dann für immer hirr> ahmen muß, daß die Erbschaft an diejenigen Naeherbon fällt, die es ohne die Klägerin geworden wären; dazu gehört die Beklagte» Das Urteil muß daher aufgehoben werfen, damit das Kfimnergoricht Beweis über die allein no oh erhebliche Behauptung erhebt, die Klägerin habe cs vorsätzlich und rechtswidrig veranlaßt, daß Kurt HaHHiB in ein Konzentrationslager geschafft wurde, in dem er - wie von ihr vorgesehen - verstarb» Dr. Pagendarn Dr» Kreft Dr» Arndt Br» Ilußla Keßler