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BGH

Gericht: BGH

ii Dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» Mai 1965 unter Mit-wii'kung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt* den Antrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, ihr ein Verzeichnis Uber den Nachlaß des am 21o Januar 1962 verstorbenen Metzgermeisters Heinrich B^pl vorzulegeno Die Beklagten Dr» Franz B^P und Karl B^p sind der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, daß die im lestament angeführten Scheidungsgründe zuträfen, und haben um Klageabweisung gebeten» Die Beklagte Martha V^|^P geb» B^p hat sich in dexa Rechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen» Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 25»Januar 1963 die Klage auf Erteilung eines Hachlaßverzeichnisses durch die Beklagten Dr» Franz B^0 und Karl B^p abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» Berufungsurteil hat das Landgericht am 8« Mai 1964 ein Kostenschlußurteil verkündet, in dem es der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat» Ihre Klage gegen die Beklagte Martha V^PPi hat die Klägerin zurückgenotomen» Io Da der in den Vorinstanzen zur Entscheidung gestellte Klageanspruch auf Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses nach §§ 2314, 260 BGB als aus dem Pflichtteilsrecht fließender vermögensrechtlicher Anspruch nicht unbeschränkt revisibel ist und die Revision vom Berufungsgericht, das den Streitwert mit Beschluß vom 30« Dezember 1963 auf 5<>0QÖ DM festgesetzt hat, nicht zugelassen ist, hängt die von den Beklagten in Abrede gestellte Zulässigkeit der Revision davon ab, ob der Wert des Streitgegenstandes die Revisions-summe erreicht (§§ 546 Abs0 1, 547 Abs» 2 aF ZPO, § 554 ZPO). Hier ist die Stufenklage zwar erhoben, aber nur der Antrag auf Erteilung eines Kachlaßverzeichnisses gestellt worden» Jedenfalls seinem Urteilstenor nach hat auch das Landgericht in seinem Teilurteil nur über diesen Antrag entschieden» Dies hätte für die Regel zur Folge, daß der Streitwert nach dem Interesse zu bewerten wäre, das die Parteien an der Erteilung oder üichterteilung des Nachlaß- Verzeichnisses haben, nicht nach dem Interesse an der Verfolgung oder Abwehr des Hauptanspruches, Denn der Wert eines Auskunftsanspruches, wie er auch in dem Anspruch auf Erteilung eines Nachlaßverzeichnisses zu sehen ist, wird nicht dadurch erhöht, daß der Anspruch mit einer Begründung abgewiesen wird, die zugleich den Hauptanspruch als hinfällig erscheinen läßt (BGH NJW 1964, 2061, 2062)* Den hat auch offensichtlich das Berufungsgericht mit seiner Streitwertfestsetzung Rechnung getragen« Im vorliegenden Palle erhält die Sachlage ihre besondere Gestaltung jedoch dadurch, daß von der Revision vorgetragen wird: Mit seinem Teilurteil vom 25« Januar 1963 habe das Landgericht dem Urteilstenor noch zwar nur über den .Anspruch auf Erteilung des Kachlaßverzeichnisses entschieden« Infolgedessen habe man zunächst angenommen, die Sache sei mit der Berufung der Klägerin mangels weitergehender Beschwer auch nur im Rahmen dieses Anspruches in die nächsten Instanzen gelangt« In Wirklichkeit aber habe das Landgericht über den Anspruch in seinem ganzen Umfang entschieden und dem entsprechend in den Gründen des Schlußurteils ausgeführts Zwar sei in dem Teilurteil der verfugende Teil der Entscheidung so gefaßt, als ob nur der Anspruch auf Vorlegung des Nachlaßverzeichnisses abgewiesen worden sei, die übrigen (nicht gestellten) Anträge aber rechtshängig geblieben seien« Es sei jedoch anerkannt, daß für die Auslegung eines Tenors auch Tatbestand und Kntscheidungsgründe heranzuziehen seien« Die Entscheidungsgründe des Teilurteils ergäben aber, daß die gesamte Klage der Klägerin abgewiesen sei, da, wie in den Gründen ausgeführt sei, ein Pflichtteilsar^pruch dem Grunde nach nicht bestehe« Es nag dahinstehen, ob das Landgericht den Hechtostreit prozessual in zulässiger Weise behandelt hato Jedenfalls geht nunmehr der Stroit der Parteien darum, ob bisher nur über den ersten oder auch schon Uber die weiteren Ansprüche der Klägerin entschieden worden isto Daraus folgt,, daß sich das Interesse der Klägerin an der Weiterverfolgung des Rechtsstreits und damit auch in der Revisionsinstanz nicht darin erschöpft, nur die an sich den Gegenstand des ersten Antrags bildende Erteilung des Hachlaßverzeichnisses durchgesetzt zu wissen, sondern sich auch auf eine Entscheidung über ihre Pflichtteilsberechtigung erstreckt« Dies aber bedeutet, da es bei dem Hauptanspruch der Klägerin noch nicht zu einer Bezifferung gekommen ist, daß als Streitwert für die Revisionsinstanz nach § 3 ZPO der Betrag zu schätzen ist, den die Klägerin voraussichtlich verlangt hätte, wenn sie über die Höhe des Anspruchs verhandelt hätteo Anhaltspunkte hierfür gibt der Vortrag der Beklagten, wonach der Wert des Nachlasses etwa 120*000 DM betragen soll* Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gericht nicht mehr in einer mit Art» 101 Abs» I GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestattet, daß es in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (Beschlüsse vom 24» März 1964 und 2» Juni 1964 = BVerfGE 17?

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 15 GKG
BerufungsgerichtAnspruchLandgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ill 7,R 67/64	URTEIL	An Verkündungs Statt
 zugestellt
an Klägerin am 26o Mai 1965
an Beklagte am 28- Mai 1965
Scheibl,
J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Rosa R^Hstraße V,
geb- Hl
f
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br-
gegen
1-) Br-iaedoveto Franz B _ r;^p|-Straße
20) Uetzgermeister Karl B
, H(
, Zi
 bei Bi
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br
2
ii
 Dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» Mai 1965 unter Mit-wii'kung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1963 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Berufungs-Verfahrens mit Ausnahme der Prozeßgebühr sowie die des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen»
Die Entscheidung über die vor dem Revisionsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Klägerin ist die Witwe des 1962 verstorbenen Heinrich	Die Beklagten sind dessen Kinder aus erster
 Ehe» Die zweite Ehe des Heinrich	mit	der Klägerin
 ist kinderlos geblieben»
Mit öffentlichem Testament vom 22» August I960 hat Heinrich Botz der Klägerin wegen angeblicher Eheverfehlungen, die ihn zur Erhebung der Scheidungsklage berechtigt hätten, den Pflichtteil entzogen» Zu Erben hat er seine drei Kinder
 
aus erster Ehe, Dr» Franz	Karl Bpp (die beiden
 nunmehrigen Revisionsbeklagten) und Martha	geb»
eingesetzte
 Die Klägerin hat die ihr in dem Testament zur last gelegten Eheverfehlungen in Abrede gestellt und macht mit der von ihr erhobenen Stufenklago den Pflichtteil geltend» Sie hat ihre Klage gegen die drei Erben erhoben und zunächst nur. den Antrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, ihr ein Verzeichnis Uber den Nachlaß des am 21o Januar 1962 verstorbenen Metzgermeisters Heinrich B^pl vorzulegeno
 Die Beklagten Dr» Franz B^P und Karl B^p sind der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, daß die im lestament angeführten Scheidungsgründe zuträfen, und haben um Klageabweisung gebeten» Die Beklagte Martha V^|^P geb» B^p hat sich in dexa Rechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen»
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 25»Januar 1963 die Klage auf Erteilung eines Hachlaßverzeichnisses durch die Beklagten Dr» Franz B^0 und Karl B^p abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten»
Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Teilurteil ist erfolglos geblieben»
Hach Erlaß de3. Berufungsurteil hat das Landgericht am 8« Mai 1964 ein Kostenschlußurteil verkündet, in dem es der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat» Ihre Klage gegen die Beklagte Martha V^PPi hat die Klägerin zurückgenotomen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegenüber den Beklagten Dr» Franz B^p und Karl Bpp weiter» Die Beklagten bitten in erster Linie, die Revision
 mangels Erreichung der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte
,Entscheidungsgründe;
Io
 Da der in den Vorinstanzen zur Entscheidung gestellte Klageanspruch auf Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses nach §§ 2314, 260 BGB als aus dem Pflichtteilsrecht fließender vermögensrechtlicher Anspruch nicht unbeschränkt revisibel ist und die Revision vom Berufungsgericht, das den Streitwert mit Beschluß vom 30« Dezember 1963 auf 5<>0QÖ DM festgesetzt hat, nicht zugelassen ist, hängt die von den Beklagten in Abrede gestellte Zulässigkeit der Revision davon ab, ob der Wert des Streitgegenstandes die Revisions-summe erreicht (§§ 546 Abs0 1, 547 Abs» 2 aF ZPO, § 554 ZPO). Das ist entgegen der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zu bejahen«
Bei einer Stufenklage, wie sie hier vorliegt, ist für die sachliche Zuständigkeit gemäß § 5 ZPO der zusammen-surechnendo Wert der verbundenen Ansprüche maßgebend (anders für die Gebühren - § 15 GKG -). Hier ist die Stufenklage zwar erhoben, aber nur der Antrag auf Erteilung eines Kachlaßverzeichnisses gestellt worden» Jedenfalls seinem Urteilstenor nach hat auch das Landgericht in seinem Teilurteil nur über diesen Antrag entschieden» Dies hätte für die Regel zur Folge, daß der Streitwert nach dem Interesse zu bewerten wäre, das die Parteien an der Erteilung oder üichterteilung des Nachlaß-
 
Verzeichnisses haben, nicht nach dem Interesse an der Verfolgung oder Abwehr des Hauptanspruches, Denn der Wert eines Auskunftsanspruches, wie er auch in dem Anspruch auf Erteilung eines Nachlaßverzeichnisses zu sehen ist, wird nicht dadurch erhöht, daß der Anspruch mit einer Begründung abgewiesen wird, die zugleich den Hauptanspruch als hinfällig erscheinen läßt (BGH NJW 1964, 2061, 2062)* Den hat auch offensichtlich das Berufungsgericht mit seiner Streitwertfestsetzung Rechnung getragen«
Im vorliegenden Palle erhält die Sachlage ihre besondere Gestaltung jedoch dadurch, daß von der Revision vorgetragen wird: Mit seinem Teilurteil vom 25« Januar 1963 habe das Landgericht dem Urteilstenor noch zwar nur über den .Anspruch auf Erteilung des Kachlaßverzeichnisses entschieden« Infolgedessen habe man zunächst angenommen, die Sache sei mit der Berufung der Klägerin mangels weitergehender Beschwer auch nur im Rahmen dieses Anspruches in die nächsten Instanzen gelangt« In Wirklichkeit aber habe das Landgericht über den Anspruch in seinem ganzen Umfang entschieden und dem entsprechend in den Gründen des Schlußurteils ausgeführts Zwar sei in dem Teilurteil der verfugende Teil der Entscheidung so gefaßt, als ob nur der
 Anspruch auf Vorlegung des Nachlaßverzeichnisses abgewiesen worden sei, die übrigen (nicht gestellten) Anträge aber rechtshängig geblieben seien« Es sei jedoch anerkannt, daß für die Auslegung eines Tenors auch Tatbestand und Kntscheidungsgründe heranzuziehen seien« Die Entscheidungsgründe des Teilurteils ergäben aber, daß die gesamte Klage der Klägerin abgewiesen sei, da, wie in den Gründen ausgeführt sei, ein Pflichtteilsar^pruch dem Grunde nach nicht bestehe«
Es nag dahinstehen, ob das Landgericht den Hechtostreit prozessual in zulässiger Weise behandelt hato Jedenfalls geht nunmehr der Stroit der Parteien darum, ob bisher nur über den ersten oder auch schon Uber die weiteren Ansprüche der Klägerin entschieden worden isto Daraus folgt,, daß sich das Interesse der Klägerin an der Weiterverfolgung des Rechtsstreits und damit auch in der Revisionsinstanz nicht darin erschöpft, nur die an sich den Gegenstand des ersten Antrags bildende Erteilung des Hachlaßverzeichnisses durchgesetzt zu wissen, sondern sich auch auf eine Entscheidung über ihre Pflichtteilsberechtigung erstreckt« Dies aber bedeutet, da es bei dem Hauptanspruch der Klägerin noch nicht zu einer Bezifferung gekommen ist, daß als Streitwert für die Revisionsinstanz nach § 3 ZPO der Betrag zu schätzen ist, den die Klägerin voraussichtlich verlangt hätte, wenn sie über die Höhe des Anspruchs verhandelt hätteo Anhaltspunkte hierfür gibt der Vortrag der Beklagten, wonach der Wert des Nachlasses etwa 120*000 DM betragen soll*
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin hieraus würde 15*000 DM betragen* ln dieser Höhe schätzt daher der erkennende Senat den Betrag, den die Klägerin voraussichtlich bei einem Verhandeln über die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs verlangt hätte* Der Streitwert für die Revisionsinstanz ist daher, soweit es um die sachliche Zuständigkeit geht, gemäß § 5 ZPO auf 5*000 DM hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung des Hachlaßverzeichnisses und auf 15«000 DM hinsichtlich des noch nicht bezifferten Pflichtteilsanspruchs, also auf insgesamt 20*000 DM anzunehmen, so daß sich die Revision gemäß § 546 Abs* 1 aF ZPO als zulässig erweist*
 
II.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Zif. 1 ZPO), Diese Rüge greift durch»
Wie sich aus der erholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe vom 27« November 1964 ergibt, war nach der Geschäftsverteilung des Oberlandes-gei'ichts Karlsruhe dessen 7» Zivilsenat, der das ange-fochtene Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 13° Dezember 1963 beschlossen hat, zu jener Zeit mit einem Senats-Präsidenten, vier Oberlandesgerichtsräten und zwei Landgerichtsräten als Hilfsrichtern besetzt»
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gericht nicht mehr in einer mit Art» 101 Abs» I GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestattet, daß es in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (Beschlüsse vom 24» März 1964 und 2» Juni 1964 = BVerfGE 17?
294| 18, 65 = NJW 1964, 1020, 1667)* Das war hier bei einer Besetzung des Senats mit Insgesamt sieben Mitgliedern der Kalla An diesem Ergebnis ändert es nach der angeführten Rechtsprechung auch nichts, daß im vorliegenden Pall? wie in aller Regel, für ein willkürliches Manipulieren bei der Auswahl der erkennenden Richter keinerlei Anhaltspunkte gegeben, sondern die entscheidenden Richter* aus sachgerechten Gründen bestimmt worden sind* Der Verfassungs-beStimmung ist nämlich bereits dann nicht genügt, wenn eine unnötige Unbestimmtheit darüber besteht, welche Mitglieder im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind. An diesem Ergebnis kann es auch nichts ändern, daß beim 7o Zivilsenat verschiedentlich ein Richterwechsel erfolgt ist. Denn nach dom Geschäftsverteilungsplan ist der
 
7° Zivilsenat im Geschäftsjahr 1963 auch unter Berücksichtigung des Richterwechsels jederzeit mit zu demindest sechs Hichtern besetzt gewesen« Wollte man es also nicht nur auf den Zeitpunkt der Urteilsbeschließung, sondern auf die ganze Verfahrenszeit abstellen, so gestattete auch diese Hichterzahl noch eine Rechtsprechung in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen, so daß die vom Bundesverfassungsgericht mißbilligte Unbestimmtheit während der ganzen Verfahrenszeit bestand*
Bas Berufungsurteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren muß daher ohne Nachprüfung in der Sache selbst aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.»
Die Niederschlagung der Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges beruht auf § 7 GKG (vgl* BGHZ 27, 163, 170 ff)* Die Entscheidung über die vor dem Revisionsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben, da wegen der Ungewißheit des Prozeßausganges jetzt noch nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen Kosten auferlegt werden können*
 
Für die Gebührenberechnung beträgt der Streitwert 15o000 DM (§ 15 GKG)o
Dr0 Kreit	Dre	Arndt	Oähtgenc
 Keßler	Dr0	Reinhardt