Ist bei der Anmeldung eines Stationierungsschadens die in Art. 8 Abs.6 PV vorgesehene 90 Tage-Frist versäumt worden, so kann ein triftiger Grund für die Gewährung von Nachsicht vorliegen, wenn der Geschädigte seine Rechtsschutz-Versicherung frühzeitig von dem Schaden in Kenntnis gesetzt und diese ihn bei einer späteren Rückfrage nicht auf den nunmehr bevorstehenden Fristablauf hingewiesen hatte mit der Folge» daß der Geschädigte nicht umgehend antwortete und die rechtzeitige Anmeldung unterblieb. Der Kläger ist bei der Allgemeinen Rechtsschutz-versicherungs-AG, (ARAG) versichert« Diese erwirkte gegen ihn Anfang Juni 1959 einen Zahlungsbefehl, weil die Prämie fiir die Zeit vom 26« Juli 1958 bis zu dem 26» Juli 1959 im Betrag von 54,60 DM rückständig war« Bes weiteren teilte die ARAG in dem Schreiben mit, der vom Kläger gewünschte Rechtsanwalt sei an dem für EÖflHHB zuständigen Landgericht nicht zuge- April 1060 - abgewiesen mit der Begründung, die - mit dem 19« August 1959 abgelaufene - Anmeldefrist von 90 Tagen nach Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrags sei nicht gewahrt; ein triftiger Grund für die verspätete Anmeldung liege nicht vor. ‘Ei* meint, es bedeute für ihn einen triftigen Grund für die Versäumung der in Art. 8 Abs.6 FV vorgesehenen Frist, wenn der Sachbearbeiter der ARAG diese Frist Übersehen und die Angelegenheit nicht mit der erforderlichen Beschleunigung bearbeitet habe. Es hält die Versäumung der 90-Tagefrist nicht für entschuldigto Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 33» 353 zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Bevollmächtigten an der Fristversäumung einen triftigen Grund für die Rachsiehtgewährung darstellen kann, wenn der Geschädigte das ihm Zumutbare getan hat. Es führt weiter • aus, daß dieser Grundsatz, der zunächst für Fälle entwickelt worden ist;, in denen der vom Geschädigten rechtzeitig aufgesuchte und richtig und vollständig informierte Rechtsanwalt die Anmeldefrist versäumt hat, auch dann gelten müsse, wenn der Geschädigte seine Rechtsschutzversicherung mit der Schadensverfolgung beauftragt habe* Auch hier müßten die Gründe, die zur Fristversäumung geführt haben, gegenüber dem Interesse der Streitkräfte und der an einer be- Hoch habe die ARAG nach § 4 der allgemeinen Bedingungen für Eccht3schutzversicherung die Aussichten der Rechtsverfolgung selbst zu prüfen und könne auf den Abschluß eines Vergleichs hinwirken. Sie macht' insbesondere geltend, ein die Hachsichtgewährung rechtfertigender triftiger Grund liege nur dann vor, wenn die Wahrung der Frist, wie dies die dem Gebiet des materiellen Rechts angehörende Bestimmung des § 203 Abo. 2 BGB vorschreibe, durch höhere Gewalt verhindert worden sei; dieser Begriff bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts letzten Endes dasselbe wie der "unabwendbare Zufall0 in § 233 ZPO* Dabei Die Abwägung zwischen dem Interesse der Streitkräfte an einer alsbaldigen Schadensfeststellung und dem des Geschädigten führe zu keinem anderen Ergebnis; der Anspruchsberechtigte habe ira Palle einer schuldhaften Pristversäumnis der Rechtsschutzversicherung gegen diese einen Anspruch aus dem zugrunde liegenden Vertragaverhältnis; die Unfallaufnähme durch die Militärpolizei schließe das Interesse der Streitkräfte an der alsbaldigen Anmeldung nicht aus; sie erfolge nur im Hinblick auf eine etwaige Strafverfolgung; maßgebend sei aber, ob die mit der Schadensabgeltung befaßten deutschen Stellen rechtzeitig vom Entschädigungsantrag und den zugrunde liegenden Vorfällen unterrichtet würden. für seine Arbeitgeberin mit einem Geschäftswagen einen Unfall erlitten und es der Arbeitgeberin überlassen hatte, seinen persönlichen Schaden zusammen mit dem geschäftlichen anzu demelden, einen triftigen Grund für die Fristversäumung sugebilligt, die ohne sein Zutun bei der Anmeldung des Gesamtschadens eingetreten war. Denn es liegt hier insgesamt eine Regelung vor, die vom sonstigen deutschen Recht erheblich abwcicht und im künftigen Truppenrecht nicht übernommen werden wird, deren einzelne Vorschriften deshalb nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtinhalt der Regelung angewendet werden können. Die Vorschrift des § 232 Abs« 2 ZPO ist schon deshalb unanwendbar, weil zur Zeit der Anmeldung des Schadens ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und der noch nicht besteht. Sie bringt eine besondere Regelung für den Rechtsstreit, die sich auf das Anmeldeverfähren nach dem Finanzvertrag angesichts der hier getroffenen besonderen Regelung nicht übertragen läßt. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend angenommen, daß das Verhalten der ARAG einen triftigen Grund der Fristversäumung für den Kläger bedeuten könne. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Kläger könne nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Unfall der ARAG nicht so rechtzeitig und vollständig angezeigt hätte, daß diese trotz .beschleunigter Bearbeitung des Schadensfalles nicht mehr durch, die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts^auf eine Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach § 4 Ziff.2 b der Versicherungsbedingungen die ARAG bei Eilbedürftigkeit des Falles von sich aus berechtigt und dem Kläger gegenüber verpflichtet war, einen Anwalt zu bestellen und daß sie tatsächlich, wenn auch verspätet, von sich aus einen Anwalt bestellt hat. Allerdings ist vom Geschädigten dann, wenn die Rechtsschutzvers:cherung auf eine Schadensmeldung hin längere Zeit nichts von sich hören läßt, zu verlangen, daß er bei ihr wegen des Standes der Angelegenheit nachfragt, wie der Senat ebenfalls in der angeführten Entscheidung dargelegt hat. Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Tätigkeit der ARAG durch den Zahlungsrückstand des Klägers verzögert worden sei und daß dieser aus deren Mitteilung, sie müsse wegen des Rückstandes ihre Eintrittspflicht prüfen, die Verzögerung habe erkennen und selbst tätig werden müssen* Dieser Vortrag übersieht die Darlegungen des Berufungsgerichts, die Einhaltung der 90-Tagefrist sei trotz der anfänglichen Unklarheiten über die Prämienzahlungen mit Sicherheit möglich gewesen, da zwischen dem 14- Juli 1959, dem Tage, an dem der ARAG alle Unterlagen zur Verfügung standen und die Frage des Prämienrückstandes zugunsten des Klägers geklärt war, und ihrem Ablauf (19-August 1959) noch rd, 5 Wochen gelegen hätten. Auch daraus erwächst dem Kläger kein Nachteil,, daß er auf das die Schadensanzeigen nochmals anfordernde Schreiben der ARAG vom 14. Das Berufungsgericht nimmt, wie aus dem Zusammenhang seiner einschlägigen Ausführungen zu schließen ist, an, es wäre der ARAG auch dann nicht möglich gewesen, die Anmeldung dem A0 fB rechtzeitig zugehen zu lassen, wenn der Kläger ihr Schreiben vom 14. In dem Schreiben der ARAG vom 14.August 1959 war auf den drohenden Fristablauf nicht hingewiesen. Poch gilt auch hier zugunsten des Klägers der Grundsatz, daß für den Geschädigten ein triftiger, die Nachsichtgewährung rechtfertigender Grund darin liegen kann, daß er die Wahrnehmung seiner Rechte einer Person oder Einrichtung anvertraut hat, die er als berufen und befähigt ansehen darf, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Poch hat die - ausschließliche - Befugnis der Rechts-schutzversieherung, für den Anspruchsberechtigten einen Anwalt zu bestellen (§4 Abs. 2 b, 5 AVB), notwendig zur Folge, daß sie für dessen rechtzeitige Beauftragung Sorge tragen nuß; dazu gehört auch, daß sie, falls die Entscheidung über die Beauftragung des Anwalts von durch den Versicherungsnehmer noch zu beschaffenden Unterlagen abhängt, bei deren Anforderung
'Nachschlagewerk: ja 2223 073 Amtliche Sammlung: nein Finanzvertrag idF v. 30, März 1955» BGBl II 301, 381, Art. 8 Aba. 6 Ist bei der Anmeldung eines Stationierungsschadens die in Art. 8 Abs. 6 PV vorgesehene 90 Tage-Frist versäumt worden, so kann ein triftiger Grund für die Gewährung von Nachsicht vorliegen, wenn der Geschädigte seine Rechtsschutz-Versicherung frühzeitig von dem Schaden in Kenntnis gesetzt und diese ihn bei einer späteren Rückfrage nicht auf den nunmehr bevorstehenden Fristablauf hingewiesen hatte mit der Folge» daß der Geschädigte nicht umgehend antwortete und die rechtzeitige Anmeldung unterblieb. .v. 18. Oktober LG Hamm Detmold II LZ E.67/61 Verkündet am 18. Oktober 1962 Fieser, Justizanges tellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklagerln, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen den Kaufmann Karl > in Bo Nr. über Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHIB - hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind“ liehe Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senotspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hemm/^estf. vom 9» Februar 1961 wird zurück gewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Personenkraftwagen des Klägers stieß am 21o tfai 1959 ln bei HflHIB in einer Kurve mit einem Lastkraftwagen der britischen Stationierungsstreitkräfte zusammen, der über die Mitte der Fahrbahn ninausgeraten war« Der Wagen des Klägers wurde beschä-dingt. Der Kläger ist bei der Allgemeinen Rechtsschutz-versicherungs-AG, (ARAG) versichert« Diese erwirkte gegen ihn Anfang Juni 1959 einen Zahlungsbefehl, weil die Prämie fiir die Zeit vom 26« Juli 1958 bis zu dem 26» Juli 1959 im Betrag von 54,60 DM rückständig war« Am 11. Juni 1959 teilte der Kläger der ARAG mit, er habe den Betrag überwiesen, und unterrichtete sie über den Zusammenstoß mit dem britischen Lastkraftwagen» Am 28. Juni 1959 füllte er unter Anleitung eines örtlichen Versicherungsvertreters eine formularmäßige Schadensanzeige aus und übersandte sie der ARAG. Diese antwortete unter dein 13* Juli 1959• "Wir bestätigen den Eingang Ihrer Schadensmeldung vom 28.6.1959» die wir unter obigem Aktenzeichen in Bearbeitung genommen haben. Wir bitten Sie, dieser Aktenzeichen bei allen Ihren zukünftigen Zuschriften angeben zu wollen. Aus unseren Versicherungsunterlagen entnehmen wir jedoch, daß gegen Sie Zahlungsbefehl wegen Prämienrückstände ergangen ist. Gemäß § 39 VVG sind Sie damit im Verzug und wir für den Schadens fall nicht eintrittspflichtig. Sollte es sich jedoch um einen Irrtum unserer Buchhaltung handeln und Sie die Främien gezahlt haben, bitten wir Sie, uns kurze Zeit die Belege zur Einsichtnahme zu überlassen. Sollten wir daraufhin feststellen, daß unsere Unterlagen unrichtig sind und Sie die Prämie gezahlt haben, so würden wir Ihnen selbstverständlich für dieses Verfahren Rechtsschutz gewähren”o Bes weiteren teilte die ARAG in dem Schreiben mit, der vom Kläger gewünschte Rechtsanwalt sei an dem für EÖflHHB zuständigen Landgericht nicht zuge- lassen und schlug einen anderen Rechtsanwalt vor. s Unter dem 14. Juli 1959 schrieb die ARAG dem Kläger: "........ In Ihrer Vertragsangelegenheit kommen wir auf Ihre Zuschrift vom 11.6.1959 zurück und danken Ihnen nachträglich für den überwiesenen Betrag von DM 63,72. Ihr Konto wurde bis zu dem 26.7.1959 ausgeglichen. Über die Bearbeitung Ihres Unfalls haben Sie sicherlich in der Zwischenzeit von unserer S.chadensabteilung gehört. Es erübrigt sich daher, näher auf Ihr Schreiben einzugehen Mit Schreiben vom 14. August 1959 bat die ARAG den Kläger, die ausgefüllten Schadensanzeigen baldmöglichst zurückzusenden. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 28. August 1959> die Formblätter müßten von ihrem Vertreter samt Unterlagen über entstandene Unkosten bei ihr vorliegen. Am 28. August 1959 bestätigte die ARAG endgültig ihre Eintrittspflicht. Sie beauftragte gleichzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Klägers. Dieser meldete am gleichen Üage beim Afe in den Unfall an und bat um Übersendung der erforderlichen Antragsformulare. Die ausgefüllten Formulare reichte er am 23» September 1959 an das Am f0 in L^m zurück, fort gingen sic am 25- September ein und wurden am 29» September Am fflP in weiter- geleitet. Der Kläger forderte den Ersatz der Reparatur-koeten in Höhe von 748,- DM sowie der Kosten für einen Mietwagen im Betrage von 238,80 DM. Diesen Anspruch hat das Am f® vmmHHHlHII^HI durch Bescheid vom 23. April I960 - als Einschreiben zur Post gegeben am 26. April 1060 - abgewiesen mit der Begründung, die - mit dem 19« August 1959 abgelaufene - Anmeldefrist von 90 Tagen nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags sei nicht gewahrt; ein triftiger Grund für die verspätete Anmeldung liege nicht vor. Die zuständige britische Dienststelle hatte bestätigt, daß die schadenstif.tenöe Handlung des britischen Fahrers bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen wurde. Mit seiner am 27» Juni I960 bei Gericht eingegangenen, dem Am f® demnächst zuge- otellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen» 986,80 DM nebst Einsen zu zahlen. ‘Ei* meint, es bedeute für ihn einen triftigen Grund für die Versäumung der in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehenen Frist, wenn der Sachbearbeiter der ARAG diese Frist Übersehen und die Angelegenheit nicht mit der erforderlichen Beschleunigung bearbeitet habe. Er trägt weiter vor, den britischen Fahrer treffe die alleinige Schuld an dem Unfall. ■? Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Versäumung der 90-Tagefrist nicht für entschuldigto Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zuriickzuweü sen. Entscheidungsgründei I. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 33» 353 zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Bevollmächtigten an der Fristversäumung einen triftigen Grund für die Rachsiehtgewährung darstellen kann, wenn der Geschädigte das ihm Zumutbare getan hat. Es führt weiter • aus, daß dieser Grundsatz, der zunächst für Fälle entwickelt worden ist;, in denen der vom Geschädigten rechtzeitig aufgesuchte und richtig und vollständig informierte Rechtsanwalt die Anmeldefrist versäumt hat, auch dann gelten müsse, wenn der Geschädigte seine Rechtsschutzversicherung mit der Schadensverfolgung beauftragt habe* Auch hier müßten die Gründe, die zur Fristversäumung geführt haben, gegenüber dem Interesse der Streitkräfte und der an einer be- schleunigten Schadensabwicklung abgewogen werden, und es sei zu prüfen, ob diese Gründe gewichtig genug seien, die Folge des Rechtsverlustes hintanzuhalten. Zwar sei es in der Regel nicht Aufgabe einer Rechteschutzver- Sicherung, ihre Versicherungsnehmer hei der Schadensregulierung zu vertreten und deren zivilrechtliche Ansprüche als Beauftragte geltend zu machen. Hoch habe die ARAG nach § 4 der allgemeinen Bedingungen für Eccht3schutzversicherung die Aussichten der Rechtsverfolgung selbst zu prüfen und könne auf den Abschluß eines Vergleichs hinwirken. Sie habe ferner das ausschließliche Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers zu beauftragen. Dieser sei also weitgehend daran gehindert, seine Ansprüche selbst weiter zu verfolgen, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, den Rechtsschutz wegen Verletzung seiner Obliegenheit gemäß § 5 der Versicherungsbedingungen zu verlieren. Schließlich werde nach § 1 Ziff. 1 a der Bedingungen Rechtsschutz für Schadens-ersatzansprüche "auch gegen die Besatzungsmaehte" - bei sinngemäßer Auslegung also für Ansprüche gemäß Art. 8 FV -gewährt. Auf die gewissenhafte Bearbeitung seiner Schadens meldung dürfe der Versicherungsnehmer ebenso vertrauen wie auf die erforderliche Sachkunde der Bearbeiter seiner Schadcnsangelegenheit. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese Erwägungen und gegen das angeführte Urteil des erkennen- . den Senats, dessen Überprüfung sie erbittet. Sie macht' insbesondere geltend, ein die Hachsichtgewährung rechtfertigender triftiger Grund liege nur dann vor, wenn die Wahrung der Frist, wie dies die dem Gebiet des materiellen Rechts angehörende Bestimmung des § 203 Abo. 2 BGB vorschreibe, durch höhere Gewalt verhindert worden sei; dieser Begriff bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts letzten Endes dasselbe wie der "unabwendbare Zufall0 in § 233 ZPO* Dabei (: % Ü S: * y: : ■ • &■ I müsse sich die Prozeßpartei das Verschulden der von ihr "beauftragten Person in Anwendung der zu § 203 Abs. 2 BGB und ? 232 Ab?. 2 ZPO entwickelten Rechtsgedanken anrechnen lassen. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Streitkräfte an einer alsbaldigen Schadensfeststellung und dem des Geschädigten führe zu keinem anderen Ergebnis; der Anspruchsberechtigte habe ira Palle einer schuldhaften Pristversäumnis der Rechtsschutzversicherung gegen diese einen Anspruch aus dem zugrunde liegenden Vertragaverhältnis; die Unfallaufnähme durch die Militärpolizei schließe das Interesse der Streitkräfte an der alsbaldigen Anmeldung nicht aus; sie erfolge nur im Hinblick auf eine etwaige Strafverfolgung; maßgebend sei aber, ob die mit der Schadensabgeltung befaßten deutschen Stellen rechtzeitig vom Entschädigungsantrag und den zugrunde liegenden Vorfällen unterrichtet würden. Im übrigen könnten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Pall der Beauftragung eines Rechtsanwalts entwickelt habe, nicht in vollem Umfang auf den Pall der Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung Übertragen werden« 3« Der Senat hat die mit seiner Entscheidung BGHZ 33, 353 eingeleitete Rechtsprechung seither fortgeführt. In seinem Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 201/60 (= VersR 1962, 185) hat er ebenfalls die Möglichkeit bejaht, daß das Verschulden eines Anwalts einen die Nachsichtgewährung rechtfertigenden triftigen Grund darstellen kann. Des. weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Januar 19^2 - III ZR 188/60 /= VersR 1962, 184) einem Angestellten, der auf einer Geschäftsfahrt 8 für seine Arbeitgeberin mit einem Geschäftswagen einen Unfall erlitten und es der Arbeitgeberin überlassen hatte, seinen persönlichen Schaden zusammen mit dem geschäftlichen anzu demelden, einen triftigen Grund für die Fristversäumung sugebilligt, die ohne sein Zutun bei der Anmeldung des Gesamtschadens eingetreten war. Endlich hat der Senat in seinem Urteil vom 15, Uärz 1962 - Ill ZR 3/61 (= NJW 1962, 1154 * MDR 1962, 550; zu-stimmend besprochen in WJ 1962, 85) die von der - vom Geschädigten rechtzeitig unterrichteten und nochmals erinnerten - Rechtsschutzversicherung ARAG verschuldete Fristversäumung als triftigen Grund für die Nachsichtgewährung angesehen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzugehen, bezüglich deren im einzelnen auf die angeführten Urteile verwiesen wird. Die für die Verjährungsfrist geltende Bestimmung des § 203 Abs. 2 BGB ist auf die Fristen des Arb. 8 Abs, 6 FV nicht anwendbar. Denn es liegt hier insgesamt eine Regelung vor, die vom sonstigen deutschen Recht erheblich abwcicht und im künftigen Truppenrecht nicht übernommen werden wird, deren einzelne Vorschriften deshalb nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtinhalt der Regelung angewendet werden können. Im Falle der Versäumung der Anmeldefrist unterstellt Art. 8 Abs. 6 FV im Gegensatz zu den sonstigen Vorschriften des deutschen Schadens- . ersatz- und Entschädigungsrechts einen Verzicht des Geschädigten auf jeden Ersatzanspruch• Es wäre ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, einen Verzicht des Geschädigten auf seinen Anspruch auch in Fällen zu fingieren, in denen der Geschädigte alles getan hat, um seinen Anspruch zu wahren, was ein vernünftiger und sorgsamer Bürger tun kann, nämlich diese Aufgabe den Personen oder Einrichtungen übertragen hat, die er dazu als berufen und befähigt hat ansehen dürfen, insbesondere Rechtsanwälten und in gewissem Umfange auch Rechtsschutzversicherungen * Die Vorschrift des § 232 Abs« 2 ZPO ist schon deshalb unanwendbar, weil zur Zeit der Anmeldung des Schadens ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und der noch nicht besteht. Sie bringt eine besondere Regelung für den Rechtsstreit, die sich auf das Anmeldeverfähren nach dem Finanzvertrag angesichts der hier getroffenen besonderen Regelung nicht übertragen läßt. Auch hier gilt die Erwägung, daß es ein unbefriedigendes Ergebnis wäre, müßte aus einem Unterlassen des Beauftragten, das dem offenkundigen Willen des Geschädigten widerspricht, der in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehene fingierte Verzicht des Geschädigten auf seinen Anspruch hergeleitet werden, obwohl die Beauftragung gerade auf die Durchsetzung des Anspruchs gerichtet war. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend angenommen, daß das Verhalten der ARAG einen triftigen Grund der Fristversäumung für den Kläger bedeuten könne. II. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Kläger könne nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Unfall der ARAG nicht so rechtzeitig und vollständig angezeigt hätte, daß diese trotz .beschleunigter Bearbeitung des Schadensfalles nicht mehr durch, die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts^auf eine / fristgerechte Erledigung hätte hinwirken können. Das sei nicht der Fall. Demgegenüber meint die Revision, der Kläger hätte bei seiner Schadensanzeige an die ARAG vom 28. Juli 1959 selbst einen Anwalt benennen oder die rechtzeitige Beauftragung eines Anwalts überwachen müssen, da die ARAG die Rechtsverfolgung nicht selbst wahrnehme, sondern diese lediglich durch die Beauftragung eines Anwalts vermittle. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. V/ie in der zuletzt angeführten Entscheidung des Senats dargelegt ist, konnte der Kläger die Auswahl des Rechtsanwalts der ARAG überlassen. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach § 4 Ziff. 2 b der Versicherungsbedingungen die ARAG bei Eilbedürftigkeit des Falles von sich aus berechtigt und dem Kläger gegenüber verpflichtet war, einen Anwalt zu bestellen und daß sie tatsächlich, wenn auch verspätet, von sich aus einen Anwalt bestellt hat. Allerdings ist vom Geschädigten dann, wenn die Rechtsschutzvers:cherung auf eine Schadensmeldung hin längere Zeit nichts von sich hören läßt, zu verlangen, daß er bei ihr wegen des Standes der Angelegenheit nachfragt, wie der Senat ebenfalls in der angeführten Entscheidung dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat' ausgeführt, der Kläger habe den beiden Schreiben vom 13. und 14. Juli 1959 dem Gesamtinhalt nach die Bereite ochaft der Versicherung zur vertragsgemäßen übernähme des Rechtsschutzes entnehmen können. Das läßt einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Tätigkeit der ARAG durch i i 1 den Zahlungsrückstand des Klägers verzögert worden sei und daß dieser aus deren Mitteilung, sie müsse wegen des Rückstandes ihre Eintrittspflicht prüfen, die Verzögerung habe erkennen und selbst tätig werden müssen* Dieser Vortrag übersieht die Darlegungen des Berufungsgerichts, die Einhaltung der 90-Tagefrist sei trotz der anfänglichen Unklarheiten über die Prämienzahlungen mit Sicherheit möglich gewesen, da zwischen dem 14- Juli 1959, dem Tage, an dem der ARAG alle Unterlagen zur Verfügung standen und die Frage des Prämienrückstandes zugunsten des Klägers geklärt war, und ihrem Ablauf (19-August 1959) noch rd, 5 Wochen gelegen hätten. Der Kläger habe sich auf eine fristgerechte Erledigung verlassen dürfen* Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen daher nicht auf fehlerhafter Mchtberücksichtiguhg wesentlicher Umstände. Auch daraus erwächst dem Kläger kein Nachteil,, daß er auf das die Schadensanzeigen nochmals anfordernde Schreiben der ARAG vom 14. August 1959 erst am 24.August, also nach dem Ablauf der 90-Tagefrist, geantwortet hat. Das Berufungsgericht nimmt, wie aus dem Zusammenhang seiner einschlägigen Ausführungen zu schließen ist, an, es wäre der ARAG auch dann nicht möglich gewesen, die Anmeldung dem A0 fB rechtzeitig zugehen zu lassen, wenn der Kläger ihr Schreiben vom 14. August 1959 sofort beantwortet hätte* Es kann dahinstehen, ob diese Annahme auf bedenkenfreien Erwägungen beruht. Denn selbst wenn es dem Kläger technisch möglich gewesen wäre, die ARAG instandzusetzen, die Anmeldung noch rechtzeitig vorzunehmen, z.E. durch fernmündliche Unterrichtung, wäre in der Unterlassung 12 dieser Maßnahme durch den Kläger eine zurechenbare Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht zu erblicken. In dem Schreiben der ARAG vom 14.August 1959 war auf den drohenden Fristablauf nicht hingewiesen. Zv;ar gereicht es einem Anspruchsberechtigten in der Regel zu dem Schaden, wenn er die 90-Tagefrist des Art. 8 Abs. 6 FV aus Unkenntnis versäumt. Poch gilt auch hier zugunsten des Klägers der Grundsatz, daß für den Geschädigten ein triftiger, die Nachsichtgewährung rechtfertigender Grund darin liegen kann, daß er die Wahrnehmung seiner Rechte einer Person oder Einrichtung anvertraut hat, die er als berufen und befähigt ansehen darf, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Pabei macht es im vorliegenden Palle nichts aus, daß der Kläger sich nicht an einen Reehtsanv/alt, sondern an seine Rechtsschutzversicherung gewandt hat. Zwar besteht, wieder Ser 't in seiner zuletzt zitierten Entscheidung (S. 9 f) ebenfalls dargelegt hat, zwischen der■Tätigkeit des Anwalts, der seinen Auftraggeber ' umfassend zu beraten und die Sache für ihn zu führen hat, und der Rechtsschutzversicherung, deren Aufgabe, cs in erster Linie ist,, für die Kosten der Rechtsverfolgung aufzukommen, ein wesentlicher Unterschied. Poch hat die - ausschließliche - Befugnis der Rechts-schutzversieherung, für den Anspruchsberechtigten einen Anwalt zu bestellen (§4 Abs. 2 b, 5 AVB), notwendig zur Folge, daß sie für dessen rechtzeitige Beauftragung Sorge tragen nuß; dazu gehört auch, daß sie, falls die Entscheidung über die Beauftragung des Anwalts von durch den Versicherungsnehmer noch zu beschaffenden Unterlagen abhängt, bei deren Anforderung -13- i auf den etwa drohenden Fristafclauf hinweist. Das erwartet der Versicherungsnehmer, und darf er erwarten (vgl. hierzu WI 19^2, 85? 36), Der Kläger hatte also keinen zwingenden Grund, zu dem Schreiben der ARAG vom 14. August 1959 alsbald, womöglich fernmündlich, Stellung zu nohmen. Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Gemäß £ 97 ZPC fallen die Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten zur last* Dr. Pagendarm Br. Beyer Br. Hußla Keßler Dr, Reinhardt