Ist eine Straße noch nicht in einer den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise ausgebaut, so liegt insoweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - nur - dann vor, wenn gegen die sich aus dem unvollkommenen Straßenzustand ergebenden Gefahren ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, insbesondere hinreichende Warnungen nicht erfolgt sind. Die befestigte Fahrbahn habe nur eine Breite von 4*25 m und sei an der Unfallstelle stark'gewölbt, die beiden Seitenstrei-, fen seien nicht mit festem Untergrund versehen, sondern sandig und schlammig. Die Klägerin hat die Auffassung -vertreten, daß -das beklagte Land wegen Verletzung der ihm obliegenden , Verkehrssicherungspflicht für den Unfall verantwortlich und ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Sie hat vor dem Landgericht Ersatz des an die Erben i^|ge-zahlten Betrages (6 500 DM) sowie der zur Schadensfeststellung auf gewandten Kosten (118,92 TM) verlangt und dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 6 618,92 DM mit Zinsen zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und außerdem im Wege der Anschlußberufung beantragt, fest&usteilen, daß'der Klägerin aus dem Unfall des Kammersängers über den eingeklagten Betrag von 16 500 DM nebst Zinsen weitere Ansprüche gegen das beklagte Land‘nicht zustehen. DaS Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben, alsdann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und .dem Feststellungsbegehren des beklagten Landes stattgegeben. Allerdings sei in der Gegend der Uhfallstelle ein Überholen oder Aneinandervorbeifahren von zwei Personenoder Lastkraftwagen nicht möglich, ohne daß einer von beiden oder beide die links und rechts befindlichen Seitenstreifen benutzten. te nicht davon ausgehen können und dürfen, daß er bei Benutzung der Seitenstreifen eine Geschwindigkeit von 80 km/st, die er mindestens gehabt habe, beibehalten könne. Er hätte dann mit seinem schweren Wagen den Seitenstreifen ungefährdet befahren und auch die feste Fahrbahn wieder erreichen können, selbst wenn zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen ein Niveauunterschied von 9-15 cm vorhanden gewesen sein sollte. Infolge seiner Geschwindigkeit sei ihm, wie die Klägerin selbst vorträgt, das Wiederherauffahren auf die feste Fahrbahn infolge des behaupteten Höhenunterschiedes zu dem Seitenstreifen nicht sofort, sondern erst verspätet gelungen. Selbst wenn man da- -her die Benutzung des Seitenstreifens im vorliegenden Fall für angebracht und verkehrsrichtig ansehen wollte, so habe dieser Seitenstreifen doch auf keinen Fall mit der hohen Geschwindigkeit* von mindestens 80 km/st befahren werden dürfen. Auch wenn man aber eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht .des beklagten Landes für den Seitenstreifen und. Demgegenüber macht die Revision geltend: Da in der Gegend der Unfallstelle ein Überholen oder Aneinander orbeifahren von zwei Personen- oder Lastkraftwagen ohne Benutzung der Seitenstreifen nicht möglich gewesen, die Bundesstraße aber für solchen Verkehr bestimmt sei, habe die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes auch darin bestanden, ein derartiges Begegnen oder Überholen gefahrlos zu gestalten. Da die Seitenstreifen beim Überholen und beim Begegnen zweier Kraftwagen mit hätten benutzt werden müssen, seien sie mindestens für solche Fälle ein echter Teil der Fahrbahn und dementsprechend zu befestigen gewesen. Als Teil der Fahrbahn habe der Seitenstreifen zu dem Überholen benutzt werden dürfen und hätte deshalb auch für den Überholungsvorgang verkehrssicher sein müssen. Die Seitenstreifen ' dieser Straße wurden auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ohne weiteres Teile der Fahrbahn, daß sie zu dem Überholen und Aneinandervorbeifahren von Personen- und Lastkraftwagen mitbenutzt werden mußten. Aus der Tatsache, daß auf der befestigten Fahrbahn selbst ihrer geringen Breite vpn nur 4,25 m wegen ein • derartiges Überholen und Aneinandervorbeifahren nicht möglich war, sondern dazu mindestens ein Seitenstreifen mitbenutzt werden mußte, folgt nicht ohne weiteres, daß das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Jeder Eahrer eines Personen- oder Lastwagens mußte auch aus der geringen Breite der,Straße ohne weiteres entnehmen, daß er, wenn er einem anderen Personen- oder lastkraftwagen ausweichen oder ihn überholen wollte, dies Manöver - bei breiterem Wagen - auf der festen Fahrbahn selbst nicht durchführen konnte, sondern dazu Me Meinung der Revision, die Straße hätte als eine dem Schnellverkehr dienende Bundesstraße so ausgebaut sein müssen, daß Überholen und Aneinandervorbeifahren von Personen- und Lastkraftwagen in jedem Fall auch in schnellem Verkehr gefahrlos hätte möglich sein müssen, ist nicht richtig» Vielmehr konnte nicht verlangt werden, daß die Seitenstreifen so befestigt waren, daß sie ein Befahren im Rahmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit derselben Geschwindigkeit gestatteten, wie sie hätte gehalten werden können, wenn die Breite der befestigten Fahrbahn selbst zur Durchführung dieser Manöver ausgereicht hätte. Höhenunterschiede jedoch, an denen ein Fahrzeug auch hei einer den Umständen nach sachgerechten Fahrweise hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann, darf der Übergang von Fahrbahn zu dem Bankett nicht, zu demindest nicht ohne hinreichende Warnung der Verkehrsteilnehmer aufweisen (Urteile des Senats vom 30. Bas Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen über die Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett an der Unfallstelle getroffen, sondern es hat die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt, daß an der Unfallstelle ein Hi-veauunterschied von 9 - 15 cm vorhanden gewesen sei. Wenn * diese Höhenunterschiede tatsächlich vorhanden gewesen wären und es auch an einer ausreichenden Warnung der Verkehrsteilnehmer in dieser Richtung gefehlt hätte, würde mithin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bejaht werden müssen. den - nicht scharfkantigen, sondern unstreitig abgerundeten - Laufersteinen und dem linken Seitenstreifen im Bereich der Stelle, an welcher der Mercedes-Wagen -vom linken Bankett auf die Fahrbahn überwechselte, lediglich 6,8 cm betragen hätte. Denn ein solcher Höhenunterschied zwischen der festen Fahrbahn und dem - gänzlich unbefestigten - Seitenstreifen läßt sich auf die Dauer praktisch nicht vermeiden und der vorsichtige Kraftfahrer muß auch mit solchen Höhenunterschieden rechnen und rechnet auch damit). Infolge des vom Berufungsgericht unterstellten Höhenunterschiedes von 9 - 15 cm zwischen Seitenstreifen und fester Fahrbahn an der 1 Unfallstelle ist dem Fahrer AQHVdas Wiederauffahren auf die feste Fahrbahn nicht sofort, sondern erst verspätet gelungen und ist dadurch der Wagen ins Schleudern geraten. Wenn demnach auch bei dem zu unterstellenden Sachverhalt von einer für den Unfall (mit-)ursächli-chen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes ausgegangen werden muß, so vermag das doch der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil die tatrichterliche Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachung, wonach die durch i^HHI selbst verschuldeten Unfallursachen die - unterstellte -schuldhafte Mitverursachung durch das beklagte Land haftungsmäßig ausschließen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Auffassung der Revision, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung deswegen rechtsfehlerhaft sei,'weil das Berufungsgericht einerseits von einer viel zu geringen Verpflichtung des beklagten Landes ausgegangen sei, andererseits aber dem verun- Dem beklagten Land kann nur wegen des Höhenunterschiedes zwischen Ifehrbahn und Seitenstreifen an der Unfallstelle eine Verletzung seiner Verkehrssicherüngs-pflicht zur Last gelegt werden, und dies auch nur dann, wenn man das Vorhandensein von Höhenunterschieden bis zu 15 cm und das Pehlen ausreichender Warnungen unterstellt. gerweise (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) das Überholmanöver in einer Kurve aus, obwohl - für jeden Kraftfahrer erkennbar - di© Straße von der Mitte nach außen abfiel und damit die Gefahr des seitlichen Abrutschens in der Rechtskurve erhöht und das Wiederauffahren auf die Fahrbahn nach rechts erschwert wurde. Er fuhr ferner trotz der Warnungen seines Mitfahrers GBNBi im^fmit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st, die angesichts der Verkehrslage und beim Ausweichen auf den unbefestigten, sandigen Seitenstreifen vom Berufungsgericht mit Recht als' stark übersetzt erachtet wurde. Die Revision wirft dem Berufungsgericht noch vor, im Rahmen der Verursachungsfrage ohne weiteres angenommen zu haben, daß es AflMBi bei einer Geschwindigkeit von nur etwa 40 - 50 km/st gelungen sein würde, das Wiedereinschwenken auf die feste Fahrbahn sicher auszuführen. Wenn sich das Berufungsgericht für genügend sachkundig gehalten und die Frage, oh ein Wiederauffahren von einem mit den linken Rädern befahrenen Seitenstreifen auf die feste Fahrbahn mit einem Mercedes-Wagen 300 bei einer-Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st sicher und gefahrlos möglich gewesen wäre, ohne Befragung eines Sachverständigen entschieden hat, so sind dagegen verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Anhaltspunkte dafür, daß dem erkennenden - und ständig auch mit Verkehrssachen beschäftigten - Senat des Berufungsgerichts die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkunde gefehlt habe, sind nicht vorhanden und von der Revision auch nicht aufgezeigt worden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 823 De, Ea Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Ist eine Straße noch nicht in einer den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise ausgebaut, so liegt insoweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - nur - dann vor, wenn gegen die sich aus dem unvollkommenen Straßenzustand ergebenden Gefahren ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, insbesondere hinreichende Warnungen nicht erfolgt sind. BGH, TJrt. v. 6« Juli 1959 - HI 2R 67/58 oiLGr Celle Ill ZR 67/58 Verkündet am 6„Juli 1959 ■Bi? Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Versicherungsgesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder; Walter SBHfe» Erdewin Oskar v.StflHBBund Walter Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Pro zeßbev ollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nil vertreten durch die Ni Straßenhaudirektion, Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br; Arndt und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. November 1957 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5» September 1954 befand sich der Kammersänger Peter j40HI in Begleitung des Kapellmeisters PHBB mit seinem PKW auf der Fahrt von Pl( (Mmm) nach AdH steuerte seinen Wagen, einen Mercedes 300, selbst. Gegen 13 Uhr befuhr er die Bundesstraße flHvon PPHHHHBI kommend in Richtung SofHB. Hinter der Wagen, nachdem er unmittelbar vorher 'einen Volkswagen und zwei.Motorräder überholt hatte, in einer Rechtskurve ins Schleudern, überschlug sich und prallte an einen links der Straße stehenden Straßenmast. APflHI selbst verunglückte tödlich, Kapellmeister erlitt schwere Verletzungen. Der Wagen wurde erheblich beschädigt. Die Klägerin hat als Kaskoversicherer des verunglückten Peter APMV an dessen Erben wegen der Beschädigung des Wagens Ersatz geleistet und im übrigen vorgetragen: Der Unfall sei allein auf die schlechte Be-r schaffenheit der Straße zurückzuführen. Die befestigte Fahrbahn habe nur eine Breite von 4*25 m und sei an der Unfallstelle stark'gewölbt, die beiden Seitenstrei-, fen seien nicht mit festem Untergrund versehen, sondern sandig und schlammig. Der Obergang von der befestigten Fahrbahn zu den Seitenstreifen weise Höhenunterschiede auf, die an der Unfallstelle bis zu 15 cm betrügen. . * Wegen der geringen Breite der befestigten Fahrbahn habe A0HHI beim Oberholen den linken Seitenstreifen mit benutzen müssen. Beim Zurückziehen des Wagens auf die v Hauptfahrbahn sei er infolge des beträchtlichen Niveauunterschiedes zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen' ins Schleudern geraten, AflHI sei in jeder Hinsicht ord- nungsmäßig gefahren. Seine Geschwindigkeit habe 70 - 80 km/st betragen und sei nicht zu hoch gewesen. Der Wagen habe keinerlei technische Mängel gehabt. Die Klägerin hat die Auffassung -vertreten, daß -das beklagte Land wegen Verletzung der ihm obliegenden , Verkehrssicherungspflicht für den Unfall verantwortlich und ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Sie hat vor dem Landgericht Ersatz des an die Erben i^|ge-zahlten Betrages (6 500 DM) sowie der zur Schadensfeststellung auf gewandten Kosten (118,92 TM) verlangt und dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 6 618,92 DM mit Zinsen zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und u.a. geltend gemacht: Der Unfall sei allein auf die unvorsichtige Pahrweise von Peter AflHH zurückzuführen. Dieser sei mit einer Durchschnittsgeschwindig-keit von 120 - 150 km/st gefahren und habe in der Kurve -eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/st gehabt. Dabei habe er die Gewalt über seinen Wagen verloren. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Landes liege nicht vor. Die Höhenunterschiede zwischen Pahr-bahn und Seitenstreifen ließen sich niemals ganz beseitigen und hätten zur Unfallzeit höchstens 2 - 3 cm betragen. Der Übergang von der Pahrbahn zu den abfallenden Seitenstreifen sei schon vor der Unfallkurve für den Kraftfahrer klar erkennbar und zudem habe AflNMI die Straße oft befahren und genau gekannt. Auch habe . in einiger Entfernung vor der Unfallstelle ein Schild auf Vertiefungen neben der Pahrbahn "auf 6000 m" hingewiesen. Die. Bundesstraße WB gehöre nicht zu den 4 verkehrsreichen und danach vordringlich auszubauenden Straßen, zu demal sie in absehbarer Zeit eine entschiedene Verkehrsentlastung durch die Eröffnung der im Bau befindlichen Autobahnstrecke zwischen SoMi und P(BMM erfahren werde.. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage' abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin ihren Klageantrag um einen Teilbetrag des 'von ihr als Haftpflichtversicherer des Peter AflÜlan den Kapellmeister vergleichsweise gezahlten Schadens- betrages erhöht und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 16500 DM mit Zinsen beantragt. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und außerdem im Wege der Anschlußberufung beantragt, fest&usteilen, daß'der Klägerin aus dem Unfall des Kammersängers über den eingeklagten Betrag von 16 500 DM nebst Zinsen weitere Ansprüche gegen das beklagte Land‘nicht zustehen. DaS Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben, alsdann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und .dem Feststellungsbegehren des beklagten Landes stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren, vor dem.Oberlandesgericht gestellten Antrag..weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gestützt: Die feste. Fahrbahn habe in der Gegend der Unfallstelle eine Breite von etwa 4,25 m, habe eine Asphaltdecke und sei gewölbt. Mängel ari. der Fahrbahn als*solcher lägen nicht vor, jedenfalls könne die Fahrbahn bei verkehrsrichtigem Verhalten mit .jedem Fahrzeug gefahrlos benutzt «erden. Die-Fahrbahn sei auch breit genug, um mit einem Mercedes 300 Motorradfahrer Überholen zu können. Auch hätte die Motorradfahrer gefahr- los überholen können, ohne die Fahrbahn zu verlassen» Der Zustand der Fahrbahn als solcher sei aus diesem Grunde insofern nicht ursächlich für den Unfall. Sun solle zwar A^0HI nach dem Vortrag der Klägerin bewußt die Hechtskurve links angeschnitten, also bewußt den linken Seitenstreifen benutzt haben. Die . Meinung der Klägerin, er habe dabei darauf vertrauen ' können und müssen, daß auch die Seitenstreifen in der gleichen Weise wie die befestigte Fahrbahn befahrbar seien und daß vor allen Dingen die Fahrbahn nicht allzu stark zu den Seitenstreifen abfiele, sei nicht zu billigen. Allerdings sei in der Gegend der Uhfallstelle ein Überholen oder Aneinandervorbeifahren von zwei Personenoder Lastkraftwagen nicht möglich, ohne daß einer von beiden oder beide die links und rechts befindlichen Seitenstreifen benutzten. Das beklagte Land habe also . die Pflicht gehabt, für derartige Überholvorgänge die SeitenBtreifen in einem befahrbaren Zustand zu halten. Es gelte dies.jedenfalls für Aneinandervorbeifahren und Überholen mit vorsichtigen Geschwindigkeiten, die auf die geringe Breite der Fahrbahn und auf das Benutzenmüssen der Seitenstreifen Hücksicht nehmen. hät- te nicht davon ausgehen können und dürfen, daß er bei Benutzung der Seitenstreifen eine Geschwindigkeit von 80 km/st, die er mindestens gehabt habe, beibehalten könne. Jeder Kraftfahrer wisse, daß ein Seitenstreifen normalerweise nicht einer festen Fahrbahn gleichzusetzen sei, und müsse daher den Seitenstreifen vorsichtiger als die feste Fahrbahn befahren und müsse so fahren» daß er in der Lage sei, Schwierigkeiten, die beim Befahren des Seitenstreifens entstehen könnten, zu begeg-. nen. Bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st, noch dazu in einer beginnenden Kurve, könne man von einer solchen vorsichtigen Fahrweise nicht mehr sprechen. jMPW hätte seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, vielleicht auf 40 oder 50 km/st. Er hätte dann mit seinem schweren Wagen den Seitenstreifen ungefährdet befahren und auch die feste Fahrbahn wieder erreichen können, selbst wenn zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen ein Niveauunterschied von 9-15 cm vorhanden gewesen sein sollte. Vorsichtige Fahrweise bei Benutzung des Seitenstreifens sei umso mehr angebracht gewesen, als gerade in der “Kurve auch mit ent- gegenkommenden Fahrzeugen habe rechnen müssen und ihm auch tatsächlich der Zeuge MflHP fflit seinem Fahrrad entgegengekommen sei. habe denselben Seitenstrei- fen befahren? den A(JHH zu dem Überholen benutzt habe. Dieser sei daher in der Kurve gezwungen gewesen, vom Seitenstreifen vorzeitig wieder auf die Fahrbahnmitte hinüber zu lenken. Infolge seiner Geschwindigkeit sei ihm, wie die Klägerin selbst vorträgt, das Wiederherauffahren auf die feste Fahrbahn infolge des behaupteten Höhenunterschiedes zu dem Seitenstreifen nicht sofort, sondern erst verspätet gelungen. So sei die Schleuderbewegung hervorgerufen worden. Würde er die Geschwindigkeit seines Wagens auf 40 - 50 km/st herabgesetzt haben, wie es geboten gewesen sei, so würde es ihm gelungen sein, das notwendige Wiedereinschwenken auf die feste Fahrbahn sicher auszuführen. Selbst wenn man da- -her die Benutzung des Seitenstreifens im vorliegenden Fall für angebracht und verkehrsrichtig ansehen wollte, so habe dieser Seitenstreifen doch auf keinen Fall mit der hohen Geschwindigkeit* von mindestens 80 km/st befahren werden dürfen. Dadurch allein sei der Unfall entstanden!. Auch wenn man aber eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht .des beklagten Landes für den Seitenstreifen und. für den behaupteten Höhenunterschied zwischen Seitenstreifen und befestigter Fahrbahn feststellen wolle, so würde das mitwirkende • Verschulden des verursacht durch seine zu hohe Geschwindigkeit und durch die Außerachtlassung aller Vamuhgen seines Mitfahrers so gröblich sein, daß es die demgegenüber nur geringe Verursachung durch Verschulden des Landes ausschließe. n. Demgegenüber macht die Revision geltend: Da in der Gegend der Unfallstelle ein Überholen oder Aneinander orbeifahren von zwei Personen- oder Lastkraftwagen ohne Benutzung der Seitenstreifen nicht möglich gewesen, die Bundesstraße aber für solchen Verkehr bestimmt sei, habe die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes auch darin bestanden, ein derartiges Begegnen oder Überholen gefahrlos zu gestalten. Damit sei festgelegt, daß die Seitenstreifen dem schnellen Verkehr entsprechend mindestens für ein Ausweichen oder Überholen hätten ausgebäut werden müssen. Da die Seitenstreifen beim Überholen und beim Begegnen zweier Kraftwagen mit hätten benutzt werden müssen, seien sie mindestens für solche Fälle ein echter Teil der Fahrbahn und dementsprechend zu befestigen gewesen. Als Teil der Fahrbahn habe der Seitenstreifen zu dem Überholen benutzt werden dürfen und hätte deshalb auch für den Überholungsvorgang verkehrssicher sein müssen. Diesen Ausführungen der Revision kann jjedoch nicht, zu demindest nicht in allen Teilen, zugestimmt werden. Die "Fahrbahn" ist derjenige Teil des Straßenkörpers. der durch die Art seiner Befestigung auf seine Zweckbestimmung, dem fließenden Straßenverkehr zu dienen, hinweist; er muß sich von den anderen Teilen des Straßenkörpers (Schutzstreifen, Bankett, Sommerweg) äußerlich hinreichend deutlich erkennbar abheben» Grundsätzlich stehen dem (Kraft-)Fahrzeugverkehr lediglich die "Fahrbahn" und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung. Damit ist jedoch den Fahrzeugen nicht schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer - aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt, muß jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen. Hieraus ergibt sich fiir den vorliegenden Fall: Der von zu dem tiberhol’en (mit-)benutzte Seiten- streifen (Bankett) der Bundesstraße war unbefestigt und gehörte nicht zur Fahrbahn. Die Seitenstreifen ' dieser Straße wurden auch nicht, wie die Revision meint, dadurch ohne weiteres Teile der Fahrbahn, daß sie zu dem Überholen und Aneinandervorbeifahren von Personen- und Lastkraftwagen mitbenutzt werden mußten. Aus der Tatsache, daß auf der befestigten Fahrbahn selbst ihrer geringen Breite vpn nur 4,25 m wegen ein • derartiges Überholen und Aneinandervorbeifahren nicht möglich war, sondern dazu mindestens ein Seitenstreifen mitbenutzt werden mußte, folgt nicht ohne weiteres, daß das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar öarbietet. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht würde in diesem Zusammenhang nur dann zu bejahen sein, wenn für die Verkehrsteilnehmer aus der geringen Breite der Straße eine aus den gegebenen Verhältnissen nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr beim Überholen und Aneinandervorbeifahren mit Kraftfahrzeugen gedroht hätte, denen der aufmerksame Kraftfahrer nicht ohne weiteres begegnen konnte, und wenn das beklagte land trotzdem ein Befahren der Straße mit Kraftfahrzeugen in beiden Richtungen zugelassen hätte, 'ohne diese Gefahren zu beseitigen oder wenigstens vor diesen besonderen und aus der Anlage der Straße nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu warnen. Bas war hier nicht der Rail. (Bie Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1958 III ZR 4/57 /= NJW 1958, 5457» Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt - Zulassung von Gegenverkehr auf einem Radweg, obwohl im Ralle des Nebeneinanderfahrens zweier Radfahrer der eine etwa 15 cm in den Raum über den neben dem Radweg verlaufenden Rahr-damm hineinragte und eine Ausschaltung der darin begründeten Gefahren praktisch ohne Aufwendung von Mitteln • möglich gewesen wäre - ist jedoch mit dem hier gegebenen in den entscheidenden Punkten nicht vergleichbar.) An und vor der TJnfailstelle waren die Grenzen zwischen der Eahrbahn und dem - unbefestigten - Seitenstreifen für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar. Jeder Eahrer eines Personen- oder Lastwagens mußte auch aus der geringen Breite der,Straße ohne weiteres entnehmen, daß er, wenn er einem anderen Personen- oder lastkraftwagen ausweichen oder ihn überholen wollte, dies Manöver - bei breiterem Wagen - auf der festen Fahrbahn selbst nicht durchführen konnte, sondern dazu -lO- den unbefestigten Seitenstreifen mitbenutzen mußte» Trotzdem ließen sich, diese Manöver von einem vorsichtigen Kraftfahrer, ohne daß übertriebene Anforderungen an seine Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit gestellt zu werden brauchten, bei entsprechender Fahrweise gefahrlos durchführen. Me Meinung der Revision, die Straße hätte als eine dem Schnellverkehr dienende Bundesstraße so ausgebaut sein müssen, daß Überholen und Aneinandervorbeifahren von Personen- und Lastkraftwagen in jedem Fall auch in schnellem Verkehr gefahrlos hätte möglich sein müssen, ist nicht richtig» Vielmehr konnte nicht verlangt werden, daß die Seitenstreifen so befestigt waren, daß sie ein Befahren im Rahmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit derselben Geschwindigkeit gestatteten, wie sie hätte gehalten werden können, wenn die Breite der befestigten Fahrbahn selbst zur Durchführung dieser Manöver ausgereicht hätte. Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 15. April 1957 III ZR 2/56 = IM § 823 /Ea/ BGB Hr. 10 Und vom U. Oktober 1957 III ZR 91/56 = VersR 1957, 756), muß sich der Verkehr mit Unzulänglichkeiten des deutschen Straßennetzes noch weithin abfinden, weil dessen Verbesserung mit der Entwicklung des Kraftverkehrs nicht Schritt halten kann. Die Tatsache allein, daß die Bundesstraße di noch nicht in einer den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden, Weise ausgebaut war, vermag die Annahme einer die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes auslösenden Verletzung der Verkehr ssiche rungspflicht noch nicht zu begründen. Eine solche kann in derartigen Fällen nur dann bejaht werden, wenn gegen die sich aus dem - unvollkommenen und noch nicht den modernen Erfahrungen und Kenntnissen angepaßten - Straßenzustand ergebenden Gefahren ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, insbesondere . - 11 hinlängliche Warnungen nicht erfolgt sind. Hier waren Warnungen gegen die Gefahren, die sich aus der geringen Breite der Fahrbahn ergaben, nicht erforderlich, weil diese Gefahren ohne besonderen Hinweis für jedermann deutlich zutage lagen. Das gleiche gilt für die Wölbung der von der Mitte nach beiden Seiten abfallenden Straße. Auch diese war ohne weiteres erkennbar, und auf sie brauchte nicht besonders hingewiesen zu werden. Jedoch muß der Obergahg von den Seitenstreifen zur Fahrbahn insbesondere dann, wenn die geringe Breite der Fahrbahn zu dem Benutzen der Seitenstreifen beim Ausweichen und'Überholen von Kraftwagen zwingt, möglichst gefahrlos gehalten- und müssen dementsprechend hohe Unterschiede zwischen Seitenstreifen (Bankett) und Fahrbahn möglichst vermieden werden. Zwar läßt sich ein völlig niveaugleicher Übergang praktisch schon allein wegen der verschiedenen Festigkeit des Thitergrundes bei Fahrbahn und Bankett nicht dauernd erhalten, und dementsprechend muß der Verkehr geringe und praktisch nicht vermeidbare Höhenunterschiede in Kauf nehmen und sich dementsprechend einrichten. Höhenunterschiede jedoch, an denen ein Fahrzeug auch hei einer den Umständen nach sachgerechten Fahrweise hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann, darf der Übergang von Fahrbahn zu dem Bankett nicht, zu demindest nicht ohne hinreichende Warnung der Verkehrsteilnehmer aufweisen (Urteile des Senats vom 30. September 1957 HI ZE 76/56 = VersE 1958, 13 und vom 16. Februar 1959 III ZE 216/57 = VersE 1959, 435). Ob der Zustand der Bundesstraße an der Unfallstelle im Blick auf den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und linkem Seitenstreifen (in Fahrtrichtung des Mercedeswagens gesehen) den Anforderungen genügte, die nach Vorstehendem an einen ordnungsmäßigen Straßenzustand zu stellen sind, läßt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig entnehmen. Bas Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen über die Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett an der Unfallstelle getroffen, sondern es hat die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt, daß an der Unfallstelle ein Hi-veauunterschied von 9 - 15 cm vorhanden gewesen sei. Auch über das Vorhandensein von auf diese Vertiefungen hinweisenden Warnschildern, worüber die Behauptungen der Parteien auseinandergehen, hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen. Es muß deshalb vom Revisionsgericht ebenfalls unterstellt . werden, daß Höhenunterschiede des genannten Ausmaßes vorhanden und ein darauf hinweisendes Warnschild nicht aufgestellt gewesen sei. Ba Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Sseitenstreifen bis zu 15 cm auch dem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstreifen - sei es zu dem Überholen oder zu dem Ausweichen oder aus sonstigen diese Fahrweise rechtfertigenden Grunden-benut zt, durch Hängenbleiben der Räder gefährlich werden können, darf eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem Zustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht aufweisen. Wenn * diese Höhenunterschiede tatsächlich vorhanden gewesen wären und es auch an einer ausreichenden Warnung der Verkehrsteilnehmer in dieser Richtung gefehlt hätte, würde mithin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bejaht werden müssen. (Anders, wenn den Feststellungen des Landgerichts entsprechend /Ü>. 10 des landgerichtlichen Urteils/ der Höhenunterschied zwischen den die feste Fahrbahn begrenzen- -.13 - den - nicht scharfkantigen, sondern unstreitig abgerundeten - Laufersteinen und dem linken Seitenstreifen im Bereich der Stelle, an welcher der Mercedes-Wagen -vom linken Bankett auf die Fahrbahn überwechselte, lediglich 6,8 cm betragen hätte. Denn ein solcher Höhenunterschied zwischen der festen Fahrbahn und dem - gänzlich unbefestigten - Seitenstreifen läßt sich auf die Dauer praktisch nicht vermeiden und der vorsichtige Kraftfahrer muß auch mit solchen Höhenunterschieden rechnen und rechnet auch damit). i ' • Infolge des vom Berufungsgericht unterstellten Höhenunterschiedes von 9 - 15 cm zwischen Seitenstreifen und fester Fahrbahn an der 1 Unfallstelle ist dem Fahrer AQHVdas Wiederauffahren auf die feste Fahrbahn nicht sofort, sondern erst verspätet gelungen und ist dadurch der Wagen ins Schleudern geraten. Wenn demnach auch bei dem zu unterstellenden Sachverhalt von einer für den Unfall (mit-)ursächli-chen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes ausgegangen werden muß, so vermag das doch der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil die tatrichterliche Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachung, wonach die durch i^HHI selbst verschuldeten Unfallursachen die - unterstellte -schuldhafte Mitverursachung durch das beklagte Land haftungsmäßig ausschließen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Auffassung der Revision, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung deswegen rechtsfehlerhaft sei,'weil das Berufungsgericht einerseits von einer viel zu geringen Verpflichtung des beklagten Landes ausgegangen sei, andererseits aber dem verun- glückten insbesondere wegen der von ihm gehalte- nen Geschwindigkeit unberechtigte Schuldvorwürfe gemacht habe, ist nicht richtig. Dem beklagten Land kann nur wegen des Höhenunterschiedes zwischen Ifehrbahn und Seitenstreifen an der Unfallstelle eine Verletzung seiner Verkehrssicherüngs-pflicht zur Last gelegt werden, und dies auch nur dann, wenn man das Vorhandensein von Höhenunterschieden bis zu 15 cm und das Pehlen ausreichender Warnungen unterstellt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Demgegenüber kommen auf seiten des verunglückten folgende - schuldhafte - Unfallursachen in Betracht: Ji§H(^pjhat der Vorschrift des § 8 StVO zuwider die feste Fahrbahn verlassen, obwohl die Verkehrslage in keiner Weise dazu nötigte; er konnte die von ihm - hintereinander - fahren Motorradfahrer mit ausreichendem Zwischenraum überholen, ohne auf den Seitenstreifen auszuweichen. Weiter führte unzulässi- gerweise (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) das Überholmanöver in einer Kurve aus, obwohl - für jeden Kraftfahrer erkennbar - di© Straße von der Mitte nach außen abfiel und damit die Gefahr des seitlichen Abrutschens in der Rechtskurve erhöht und das Wiederauffahren auf die Fahrbahn nach rechts erschwert wurde. Er fuhr ferner trotz der Warnungen seines Mitfahrers GBNBi im^fmit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st, die angesichts der Verkehrslage und beim Ausweichen auf den unbefestigten, sandigen Seitenstreifen vom Berufungsgericht mit Recht als' stark übersetzt erachtet wurde. Darüber hinaus hat auch das Berufungsgericht dem.verunglückten ABBBBnichts zur Last gelegt, -15- so daß ihm vom Berufungsgericht unberechtigte Vorwürfe nicht gemacht worden sind. Zudem muß A^m sich auch im Kähmen des § 254 BGB die mitursächliche Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausging, entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 20, 259). Die Revision wirft dem Berufungsgericht noch vor, im Rahmen der Verursachungsfrage ohne weiteres angenommen zu haben, daß es AflMBi bei einer Geschwindigkeit von nur etwa 40 - 50 km/st gelungen sein würde, das Wiedereinschwenken auf die feste Fahrbahn sicher auszuführen. Die Revision meint, daß das Berufungsgericht diese Feststellung ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht hätte treffen können. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wenn sich das Berufungsgericht für genügend sachkundig gehalten und die Frage, oh ein Wiederauffahren von einem mit den linken Rädern befahrenen Seitenstreifen auf die feste Fahrbahn mit einem Mercedes-Wagen 300 bei einer-Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st sicher und gefahrlos möglich gewesen wäre, ohne Befragung eines Sachverständigen entschieden hat, so sind dagegen verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Anhaltspunkte dafür, daß dem erkennenden - und ständig auch mit Verkehrssachen beschäftigten - Senat des Berufungsgerichts die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkunde gefehlt habe, sind nicht vorhanden und von der Revision auch nicht aufgezeigt worden. Zudem hatte hier der Sachverständige Dr. VflBBHtauf Seite 2 seines Gutachtens vom 23. Mai 1955 ausdrücklich hervorgehoben, daß das Wiederauffahren umso besser durchgeführt werden könne, je niedriger die Geschwindigkeit des Kraftwagens sei. Rach alledem läßt das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts einen -16 - seinen Bestand in Präge stellenden Rechtsfehler nicht erkennenc Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil muß daher zurückgewiesen werden» Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Pagendarm Bundesrichter 13r.Weber .Br.Kreft ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Zeichnung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm Br. 'Arndt Gähtgens