Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br, Arndt und Br. Beyer für Recht -erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Tatbestands Der Kläger war Polizeimeister im Dienste des Landes NiederSachsenc Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Eintritt in den Buhestand und das Buhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 8. Juli 1952 (GVB1 Nds 1952 S 57) wurde er mit Ablauf des Monats August 1952 im Alter von 61 Jahren in den Buhestand versetzt * Nach § 5 dieses Gesetzes erhielt er vom 1> September 1952 bis 31* August 1955 an Stelle des Buhegehalts die zuletzt bezogenen Dienstbezüge, jedoch ohne Dienstaufwandsentsohädigungen und ohne die nichtruhegehaltsfähigen Zulagen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt unter Berufung.darauf, daß in § 1 Abs 1 der Zweiten Niedersäch-’ sischen Verordnung Uber Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts - 2.-MV0 - vom 15* gehalts auf 75 # festgesetzt worden sei und daß diese Vorschrift nach § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 8« Juli 1952 über den Eintritt in den Buhestand und das Buhegehalt der Polizeivoll zugsbeamten (GVB1 Nds 1952'S> 5*7)• als allgemein gattendes Rech! Im Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß sich die Hauptsache für die Zeit ab 1, April 1954 erledigt habe, weil von da an durch das Dritte Niedersächsische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-Besoldungs-und Versorgungsrechts vom 14* September 1954- (GVB1 Nds 1954 S 93) der Pensicnshöchstsatz von 75 % allgemein eingeftihrt worden sei» Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich danach nicht erledigt hat, abgewiese'n* Mit der Bevi-sion verfolgt der Kläger seinen Anspruch, soweit er nicht erledigt ist, also für die Monate September 1953 bis mit März 1954 weitere Xi In § 3 Abs 1 der Dritten Yerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts - 3.MV0 - vom 29». März 1949 (GVB1 Nds 1949 S 63) ist § 89 Abs 1 DBG von 1937 neu gefaßt worden und zwar dahin, daß das Buhegehalt mindestens 30 statt wie bisher 33 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt und sich höchstens bis auf 73 # erhöht, Da nach § 4 des Gesetzes vom 8, Juli 1932 das Buhegehalt der Polizeivollzugsbeamten unter Anwendung des allgemein geltenden Hechtes festzusetzen sei und für die nach § 2 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Buhestand versetzten Polizeibeamten die Vorschrift in § 3 der 3» MVO außer Anwendung zu bleiben habe, sei für diese Beamten wieder die ursprüngllohe Passung des § 89 Abs 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 maßgebend. Bine stillschweigende Aufhebung ergebe sich nicht daraus, daß in § 3 Abs 1 der 3« MVO die Vorschrift des § 89 DBG neu gefaßt worden sei. Der Satz, daß das spätere Gesetz das frühere aufhebe, gelte nur, wenn zwischen der früheren und der späteren Norm ein Widerspruch bestehe, der die Weitergeltung der früheren Norm als mit dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar erscheinen lasse. Mit der generellen Neufassung des § 89 DBG von 1937 durch die 3* MVO sei die allein den Höchstbetrag des Buhegehslts betreffende Einzelregelung in § 1 der 2. Im Gegenteil ist noch in den Ausführungsbestimmungen vom 14« September 1955 zu dem Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeibeamten in der Fassung vom 30, Juni 1955 (GVB1 Nds 1955 S 207) unter Nr 6 zu § 4 Abs 2 bestimmt, daß der Höchstbetrag des Buhegehalts bei den nach § 2 des Gesetzes in den Buhestand yersetzten Polizeivoll zugsbeamten gemäß § 89 DBG von 1937 win Verbindung mit der Vorschrift des § 1 Abs 1 der 2. MVO neugefaßte Vorschrift des § 89 DBG nicht anzuwenden war, wurden die Polizeivollzugsbeamten durch § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 8. 2o Das Berufungsgericht führt aus» daß seine Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspreche» wie sich aus Äußerungen ergebe» die im Landtag bei der Beratung des Gesetzes vom 8» Juli 1952 gefallen seien* . 3» Was mit dem Ausschluß der Anwendbarkeit der 3«- MVO durch § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1952 erreicht wurde» war die Weitergeltung des Mindestsatzes des Ruhegehalts von 35 $>o Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß jeder Bolizeivollzugsbeamte, weil bei ihm die Ruhegehaltsstaffel nicht mit 30 sondern mit 35 $ begann, mit 60 Jahren die Höohstpension von 75 # erreichen konnte und daß er gemäß § 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1952 nach Eintritt in den Ruhestand noch 12 Monate lang anstelle des Ruhegehalts sein bisheriges Gehalt weiter bezog, so daß er praktisch bis zu dem 65- Lebensjahr im Durchschnitt doqh 80 £ seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhielt. 4« Daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes des Buhegehalts von 80 # auf 75 $ durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 c UmstGr gedeckt und statthaft war, hat der Senat im Anschluß an Ausführungen in seinem Urteil BGHZ 12, 161 im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZB 77/54 - (BGHZ 16y 192 /?01 ff7 bereits dargelegt, und er hat neuerlich die Kürzung des Buhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Buhegehaltssatzes von 55 £ auf 45 # für zulässig erklärt (BGHZ 21, 248).
Ill ZB 67/55 2365 086 Verkündet It.Protokoll am 22« Oktober 1956 Vogt, Just»OberSekretär als Urkundsbeamter der der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Poligeimeisters a«B« Priedrich W Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsi sehen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br, Arndt und Br. Beyer für Recht -erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22« Pebruar 1955 wird zurüokgewiesen« Ber Kläger hat 'die Kosten des Revisionsver-* fahrens zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war Polizeimeister im Dienste des Landes NiederSachsenc Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Eintritt in den Buhestand und das Buhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 8. Juli 1952 (GVB1 Nds 1952 S 57) wurde er mit Ablauf des Monats August 1952 im Alter von 61 Jahren in den Buhestand versetzt * Nach § 5 dieses Gesetzes erhielt er vom 1> September 1952 bis 31* August 1955 an Stelle des Buhegehalts die zuletzt bezogenen Dienstbezüge, jedoch ohne Dienstaufwandsentsohädigungen und ohne die nichtruhegehaltsfähigen Zulagen. Ab 1. September 1953 wurde das Buhegehalt auf 75# der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Eine Abschrift des PestsetZungsbescheides wurde dem Kläger am 28w Juli 1953 zugestellt. ** : * * Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.Oktober 1953 beim Niedersächsischen Innenminister Beschwerde eingelegt und beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Versorgungs-bezüg'e gemäß $ 89 Abs 1 Satz 2 DBG bis zu dem 31» Dezember 1956, der Vollendung seines 65. Lebensjahres, auf 80 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen. Mit Bescheid vom 22, Pebruar 1954 hat der Innenminister die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger fordert mit der am 15- Mai 1954 erhobenen Klage den Unterschiedsbetrag zwischen 75 # und 80 # seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, und zwar hat er zunächst 209., 16 DM Nachzahlung für die llonate .September 1953 bis Mai 1954 und laufende Zahlungen von monatlich 23,14 DM vom 1.' J,urxi 1954 ab bis zu dem 1. Dezember 1956 eingeklagt. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt unter Berufung.darauf, daß in § 1 Abs 1 der Zweiten Niedersäch-’ sischen Verordnung Uber Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts - 2.-MV0 - vom 15* . März 1949 (GVB1 Nds 1949 S 57) der Höchstbetrag des Buhe- gehalts auf 75 # festgesetzt worden sei und daß diese Vorschrift nach § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 8« Juli 1952 über den Eintritt in den Buhestand und das Buhegehalt der Polizeivoll zugsbeamten (GVB1 Nds 1952'S> 5*7)• als allgemein gattendes Rech! auch auf den Kläger angewendet werden müsseö Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß sich die Hauptsache für die Zeit ab 1, April 1954 erledigt habe, weil von da an durch das Dritte Niedersächsische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-Besoldungs-und Versorgungsrechts vom 14* September 1954- (GVB1 Nds 1954 S 93) der Pensicnshöchstsatz von 75 % allgemein eingeftihrt worden sei» Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich danach nicht erledigt hat, abgewiese'n* Mit der Bevi-sion verfolgt der Kläger seinen Anspruch, soweit er nicht erledigt ist, also für die Monate September 1953 bis mit März 1954 weitere Xi : s> Das beklagte Land bittet, die Bevision zurückzuweisen» gut sehe idungsgr ünde^ X» Gegen die Statthaftigkeit der Bevision und die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges bestehen keine Bedenken« Die Klagefrist des § 143 DBG ist gewahrt, IS» 1.) a) Nach § 89 Abs 1 Satz 2 und 3 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 beträgt das Buhegehalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 80 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge» Auf Grund der Ermächtigung in § 27 Abs 2 c UmstG vom 20. Juni 1948 ist in NiederSachsen die 2. Maßnahmenverordnung vom 15* März 1949 - 2.MV0 - ergangen, in deren § 1 *♦ « * Abs 1 dez Höchstbetrag des Ruhegehalts auf 75 $ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzt ist. In § 3 Abs 1 der Dritten Yerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts - 3.MV0 - vom 29». März 1949 (GVB1 Nds 1949 S 63) ist § 89 Abs 1 DBG von 1937 neu gefaßt worden und zwar dahin, daß das Buhegehalt mindestens 30 statt wie bisher 33 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt und sich höchstens bis auf 73 # erhöht, b) Der Kläger meint, damit sei die Vorschrift in § 1 M Abs 1 der 2. MVO aufgehoben worden. Da nach § 4 des Gesetzes vom 8, Juli 1932 das Buhegehalt der Polizeivollzugsbeamten unter Anwendung des allgemein geltenden Hechtes festzusetzen sei und für die nach § 2 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Buhestand versetzten Polizeibeamten die Vorschrift in § 3 der 3» MVO außer Anwendung zu bleiben habe, sei für diese Beamten wieder die ursprüngllohe Passung des § 89 Abs 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 maßgebend. Diese stelle das allgemeine Hecht im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1932 dar und nicht die außer Kraft gesetzte Vorschrift in § 1 Abs 1 der 2,MVO. «< * e) Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus, das . i nach § 4 Abs 1 Gesetz vom 8. Juli 1932 anzuwendende allge-, i mein geltende Hecht sei die Bestimmung in 5 89 DBG von 1937 mit der aus § 1 Abs 1 der 2. MVO ersichtlichen Maßgabe* nämlich der Begrenzung des Höchstbeträges des Ruhegehalts auf 75 $>• § 1 Abs 1 der 2. MVO sei niemals ausdrücklich aufgehoben worden. Bine stillschweigende Aufhebung ergebe sich nicht daraus, daß in § 3 Abs 1 der 3« MVO die Vorschrift des § 89 DBG neu gefaßt worden sei. Diese Vorschrift habe den bereits in § 1 Abs 1 der 2. MVO enthaltenen Grundsatz der Höchstpension von 75 & erneut aussprechen müssen, weil sie eine völlige Heufassung des § 89 DBG gebracht habe. In der Natur einer textlichen Neufassung liege es* schon einmal Gesagtes zu wiederholen. Nur wenn beide Normen inhalt- v $ •* »* Vi. ' *» •• - lieh vollständig übereinstimmten, könne es fraglich sein, ob nach Ausschließung der Anwendbarkeit der einen Vorschrift - der in § 3 der 3- MVO enthaltenen - durch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1932 die andere - nämlich die des § 1 Abs 1 der 2* MVO - nicht mehr angewendet werden dürfe. Hier fehle es ah solcher Inhaltsgleichheit. §' 3 der 3» MVO gehe erheblich weiter als § 1 Abs 1 der 2. MVO. Er bringe nämlich außer der - nur wiederholten - Herabsetzung des Buhe-r gehaltshöchstsatzes die Herabsetzung des Mindestsatzes von 33 ^ auf 30 $6 und die Vereinheitlichung der Buhegehalts-staffel für alle Beamtenlaufbahnen, und enthalte schließlich noch mehrere AusnahmevorSchriften. Beide Vorschriften stünden selbständig derart nebeneinander, daß der Gesetzgeber in späteren Gesetzen nach seiner Wahl die eine oder die andere habe anwenden oder ausschließen können. Der Satz, daß das spätere Gesetz das frühere aufhebe, gelte nur, wenn zwischen der früheren und der späteren Norm ein Widerspruch bestehe, der die Weitergeltung der früheren Norm als mit dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar erscheinen lasse. Mit dem Fehlen eines Widerspruches zwischen den beiden in Bede stehenden Normen entfalle jeder Grund für die Annahme, daß die frühere durch die spätere widerrufen worden sei. Der bei beiden Normen vorhandene%Sparzweck schließe einen Widerspruch zwischen ihnen aus. Auch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1932 habe den § 1 Abs 1 der 2. MVO nicht von der Weitergeltung ausnehmen wollen. Er.verbiete ausdrücklich nur die Anwendung des § 3 der 3« Maßnahmenverordnung. d) Die Bevision meint demgegenüber, beide Bestimmungen seien hinsichtlich der Höchstpension gleichlautend. Mit der generellen Neufassung des § 89 DBG von 1937 durch die 3* MVO sei die allein den Höchstbetrag des Buhegehslts betreffende Einzelregelung in § 1 der 2. MVO hinfällig geworden. * >- •A t •i * V- * / ■/u Dabei trägt die Revision dem nicht Rechnung, daß keineswegs alle Beamtenruhegehälter durch § 89 DBG in der Fassung des § 3 der 3« MVO geregelt wurden. Nach § 3 Abs 2 und 3 der 3. MVO findet die Neufassung des § 89 DBG keine An•* Wendung auf die Empfänger gewisser kleinerer Buhegehälter und auf Beamte, die auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7* April 1933 entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden waren, und sie gilt nicht für VersorgungsbezUge, die* sich nach älteren Rechtsvorschriften als denen des Deutschen Beamtengesetzes richten (vgl erste Ausführungsbestimmungen zur 2, MVO vom 30. Juni 1949 Allgemeines Ziff 1 und zu § 1 Ziff 1 - ABI f Nds 1949? 248, 282 - und Ausführungsbestimmungen zur 3» MVO vom 12. August 1949 zu § 3 Abs 1 - ABI f Nds 1949, 337 -). Die Bestimmung in § 1 Abs 1 der 2. MVO wurde somit durch § 3 der 3« MVO nicht hinfällig. Sie ist auch bei den wiederholten Abänderungen der 2. HYO nicht aufgehoben worden (§ 5 Gesetz vom 15- Dezember 1951 - GVB1 Nds 51, 227; § 27 Ges•v.24.Dezember 1951 -GVB1 1951, 233). Im Gegenteil ist noch in den Ausführungsbestimmungen vom 14« September 1955 zu dem Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeibeamten in der Fassung vom 30, Juni 1955 (GVB1 Nds 1955 S 207) unter Nr 6 zu § 4 Abs 2 bestimmt, daß der Höchstbetrag des Buhegehalts bei den nach § 2 des Gesetzes in den Buhestand yersetzten Polizeivoll zugsbeamten gemäß § 89 DBG von 1937 win Verbindung mit der Vorschrift des § 1 Abs 1 der 2. HYO11 75 beträgt. In den Kreis der Beamten, auf welche die durch § 3 der 3. MVO neugefaßte Vorschrift des § 89 DBG nicht anzuwenden war, wurden die Polizeivollzugsbeamten durch § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1952 einbezogen. Als allgemein geltendes Recht blieb für ihre Ruhegehaltsfestsetzung die Bestimmung in § 1 Abs 1 der 2. MVO weiterhin maßgebend . i 2o Das Berufungsgericht führt aus» daß seine Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspreche» wie sich aus Äußerungen ergebe» die im Landtag bei der Beratung des Gesetzes vom 8» Juli 1952 gefallen seien* . Die Revision macht demgegenüber geltend» man dürfe insbesondere bei Gelegenheitsgesetzen wie dem vorliegenden nicht auf den Willen des Gesetzgebers zurückgehen. Dessen irrige Vorstellungen durften keine Beachtung finden» wenn die Auslegung des Gesetzes aus sich selbst heraus zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Zu dem eindeutigen Ergebnis im Sinne des Klägers führt die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen- hier keinesfalls. Deshalb ist es nicht zu beanstanden /wenn das Berufungsgericht das» was es dem Gesetz entnimmt» an den Gesetzesmaterialien nachgeprüft hat. Diese sprechen in der Tat für die Auffassung des Berufungsgerichts. 3» Was mit dem Ausschluß der Anwendbarkeit der 3«- MVO durch § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1952 erreicht wurde» war die Weitergeltung des Mindestsatzes des Ruhegehalts von 35 $>o Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß jeder Bolizeivollzugsbeamte, weil bei ihm die Ruhegehaltsstaffel nicht mit 30 sondern mit 35 $ begann, mit 60 Jahren die Höohstpension von 75 # erreichen konnte und daß er gemäß § 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1952 nach Eintritt in den Ruhestand noch 12 Monate lang anstelle des Ruhegehalts sein bisheriges Gehalt weiter bezog, so daß er praktisch bis zu dem 65- Lebensjahr im Durchschnitt doqh 80 £ seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhielt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bestimmung in § 1 Abs 2 der 2. MVO auf den Kläger anzuwenden ist und daß sein Ruhegehalt damit auf 75 $ der ruhegehaltsfä- bigen Dienstbezüge begrenzt wurde, ist also zuzustimmen. 4« Daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes des Buhegehalts von 80 # auf 75 $ durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 c UmstGr gedeckt und statthaft war, hat der Senat im Anschluß an Ausführungen in seinem Urteil BGHZ 12, 161 im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZB 77/54 - (BGHZ 16y 192 /?01 ff7 bereits dargelegt, und er hat neuerlich die Kürzung des Buhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Buhegehaltssatzes von 55 £ auf 45 # für zulässig erklärt (BGHZ 21, 248). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß. Da, wie dargelegt, das Buhegehalt des Klägers durch § 1 Abs 1 der 2. MVO auf 75 $ festgesetzt worden ist, und die Kürzung von 80 # auf 75 # zulässig war, ist die Klage mit Hecht abgewiesen worden. Die Bevision ist deshalb zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Geiger Bietschel Dr. Weber Dr. Arndt Br. Beyer