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BGH · III-ZR-67/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-67/54

die sie bei Außerachtlassung der Verordn nung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24«, Februar 1948 erreicht hatten,, über den 1, April • 1949 hinaus gewahrt geblieben ist und daß sich das weitere Aufrücken im Grundgehalt nach der Verordnung vom 24o Februar 1948 richtet* - Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr,Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Pr»Weber, Br»Wolany und Dr,Beyer für Recht erkannt; Münster vom 18«, August 1948 wurde f e st gestellt 9 daß der Kläger auf Grund des § 3 der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamten-Besoldung vom 24» Februar 1948 (Haushalts- und Besöldungsblatt für das britische Besat-zungsgebiet 1948 Hr 5/8 S 23) aus Besoldungsgruppe A 3 b (Un&ergro) bei gleichbleibendem Besoldungsdienstalter vom 1- August 1946 in Besoldungsgruppe A 3 b übergeführt Während der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) aus einem Grundgehalt von 4800 RM am lo August 1948 sogleich auf 6000 RM aufstiege erfolgt der Aufstieg in Besoldungsgruppe A 3 b infolge des Wegfalles der Untergruppe gemäß §§ 1, 3 Abs 1 der ,VQ vom 24. Der Kläger erhält nach dieser Regelung also geringere Gehaltsbezüge, als sie ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Untergruppe der Besoldungsgruppe A 3 b nach dem ReichsbesiLdungsgesetz von 1927 und der Besoldungsordnung A von 1943 zustanden, Ben Unterschiedsbetrag, berechnet für die Zeit vom 1, August 194S bis zu dem 31 * Marz 1953 nebst 4 $ Zinsen seit Klagzustellung macht der Kläger mit der Klage geltende Bas Landgericht hat die zunächst verklagte Polizeibehörde des Regierungsbezirkes Münster zur Zahlung von 5»445,21 BM verurteilt, den Zinsanspruch aber abgewiesen, Im Berufungsverfahren ist das Land Rordrhein-lestfalen infolge Umorganisation der Polizei (Gesetz vom 11.8.1953 - GVB1 RrhWf 1953, 330 -) an die Stelle der bisher verklagten Polizeibehörde getreten» Bas Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Entscheidungsgründes Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß für«.den Kläger nach dem Zusammenbruch von 1945 ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist, daß ihm von seiner Ernennung abl Gehalt nach dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927 und zwar nach Besoldungsgruppe A ‘3 b (Untergruppe) zustand, und daß die Polizeioffiziere und -Oberbeamten April 1948 bis 31- Juli 1948 änderte sich auf Grund der Verordnung vom 24- Februar 1948 am Gehalt des Klägers nichts, da das Grundgehalt nach A 3 b ohne Untergruppe mit 4.800 RM dem Grundgehalt nach A 3 b (Untergruppe) gleichblieb. Es läßt dahingestellt, ob dieser Verordnung nicht schon deshalb die Wirksamkeit fehle, weil sie nur in dem für derartige Veröffentlichungen nicht bestimmten Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet und ohne die nach .Art III der MilRegVO Nr 57 (ABI S 344) erforderliche Genehmigung de.s Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob sich das beklagte Land mit Recht darauf berufen kann, daß die in der Verordnung vom 24« Februar 1948 vorgesehene Besoldungsregelung Jedenfalls durch die 3c Sparverordnung vom 19.. Dabei ist es für den hier in Rede stehenden Zeitraum unerheblich, daß diese Verordnung durch § 217 Ab s 1 Ziff 4 d e s Beamt enge setzes für das Land Kordrhein-Westfalen vom 15. April 1948 und dem 31- März 1949 nach den ursprünglichen, ihm günstigeren Vorrückungs •beStimmungen aufgerückt sei, daß für ihn aber ab 1, April 1949 eine Kürzung seiner Bezüge dadurch eintrat, daß für die Folgezeit nicht mehr von der am L April 1949 nach den alten Bestimmungen innegehabten Grundgehaltsstufe von 6000 DM, sondern von der Stufe auszugehen sei, die er erreicht hätte, wenn die hier einschlägige Hegelung der Verordnung vom 24y Februar 1948 von Anfang an gültig gewesen wäre, also von einer Grundgehaltsstufe von 5200 HM. April 1949 nach den - ungünstigeren - VorrückungsheStimmungen der in § 37 in Bezug genommenen Verordnung vom 24o Februar 1948«, Februar 1948 heilen, also erreichen wollte, daß sich die BezUge des Klägers und der ihm rechtlich gleichstehenden Polizeibe-' amten vom 1. Sparverordnung verwirklicht werden können, denn mangels Gültigkeit der Verordnung vom 24* Februar 1948 erwarb der Kläger bis zu dem 31. Daran änderte weder der Umstand etwas, daß das beklagte Land die Pflicht zur Erfüllung dieser Gehaltsansprüche bestritt, noch der Zweifel, der zunächst da und dort über dieGültigkeit oder Ungültigkeit der Verordnung vom 24. daß vom 1, April 1949 ab der Besoldungsberechnung die Grundgehaltsstufe zugrundezulegen sei? davon ausgehend bemesse sich das weitere Verrücken des Klägers nach den Hegeln der Verordnung vom 24, Februar 1948, unterliegt zwar nicht den eben erörterten? aus der • Eigentumsgarantie hergeleiteten Bedenken, Eine solche Regelung ist in der Vorschrift des §37 der Sparverordnung aber mindestens nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck der Formulierung "werden nach der Verordnung vom 24o Februar 1948 besoldet" ist über den Zeitpunkt? heit liegenden meint* Im Zweifel darf man deshalb im allgemeinen-davon ausgehen, daß das Gesetz auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens abstellt, also hier;nach § 44 - auf den 31- März 1949« Freilich könnte sich aus besonderen Umständen etwas Abweichendes ergeben- Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist hier für die Hechtsauffassung des beklagten Landes nichts entscheidendes zu gewinnen* Der Überlegung, - § 3 der Verordnung vom 24= Februar 1948 müsse in Verbindung mit § 4 gelesen und in die^ sem Zusammenhang als Bestandteil der 3» Sparverordnung angesehen werden, so daß der Besitzstand vom 1* April 1948 den Ausgangspunkt für die Bemessung der Bezüge ab 1* April 1949 bilde' , steht die andere Überlegung entgegen, § 44 Abs 3 bestimme allgemein und damit auch für Auch wenn man die letztgenannte Brwägung zugrunde-' legt, geht der mit einer Sparverordnung verfolgte Zweck nicht verloren* Denn nach der Neuregelung treten anstelle der Grundgehalts stufen 4800 -6000‘-6900 in A 3 ’bCUntergi^uppe); die Stufen 4800 - 5200 - 5600 - 6000 - 640Ö - 6?007000 in A 3 b (Hauptgruppe)* Dem Kläger sind also bei Wahrung der am 1* April 1949 innegehaltenen Stufe von 6000 DM ab | r. Für die Auslegung des § 31 im Sinne der Auffassung des Klägers und gegen die Auffassung des beklagten Landes spricht die unveränderte Übernahme des § 3 der Verord-!’.bhng vom 24= Februar 1948 in die 3= Sparverordnung* Denn /' ^sie zeigt, daß der Gesetzgeber sich nicht nur vom Spar- Für eine Auslegung des § 37 im Sinne der Auffassung des beklagten Landes kann nichts mit dem Hinweis darauf gewonnen werden, daß die Veränderung der Skala der Gehaltsstufen durch Wegfall der Untergruppe zur Besoldungsgruppe A 3 b in Verbindung mit der Heraufsetzung des Pensiönsalters für die Polizeibeamten stehe«, Denn auch eine Bemessung der künftigen Gehaltsbezüge, die von der am 1» April 1949 innegehabten Grundgehaltsstufe ausgeht ,. Heben den bisher erörterten Gesichtspunkten für die 'Auslegung des § 37 der 3* Sparverordnung - Wortlaut, Zweck r; und Zusammenhang der Bestimmungen für die Besoldungsneuregelung - ist schließlich auch zu berücksichtigen* daß dem Recht, das eine auf Dauer berechnete Rechtslage geschaffen hat, die Tendenz der Beständigkeit, in diesem Sinne ein "konservativer” Grundzug eignet» Ein besetz, das dieses Recht abändert, muß eindeutig aussprechen, wie weit es in die bestehende Rechtslage ändernd.eingreift. Es ist also in solchem Palle gerechtfertigt, unter den mehreren Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich des Xnderungsgesetzes die minder weitreichende vorzuziehen* Unter Berücksichtigung aller für die Auslegung hier in Präge kommenden Momente läßt sich der unklaren Bestimmung in § 37 der 3* Sparverordnung nicht mehr entnehmen, als daß die Polizeibeamten mit Wirkung vom 1» April 1949 ab so besoldet werden, daß sich - ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht erreichten Grundgehaltsstufe - ihre Bezüge künftig nach den Aufrückungs-grundsätzen und ’-stufen bemessen, die die Verordnung vom 24* Februar 1948 vorgesehen hat «, Demnach ist im vorliegenden Pall davon auszugehen > daß der Kläger am 1, August 1948 in ein Grundgehalt von 6000 DM aufgerückt ist, daß ihm dieser Stand über den 1, April 1949 hinaus gewahrt geblieben ist, und daß das weitere Aufrücken im Grundgehalt nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 24, Februar 1948 erfolgto, Auf dieser Grundlage hat der Kläger seine Klagforderung berechnet.

LandVerordnungBezugSparverordnungKläger

Volltext der Entscheidung

Gesetzs 3«. SparverOrdnung H*hV/f § 37
VO über die Änderung der	VQm
24, Februar 1948 (Haush u BesBl bnt
 Durch § 37 der 3- Sparverordnung ist die Besoldung, der Polizeibeamten dahin geregelt, daß die Grvmdge-haltsstufe? die sie bei Außerachtlassung der Verordn nung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24«, Februar 1948 erreicht hatten,, über den 1, April • 1949 hinaus gewahrt geblieben ist und daß sich das weitere Aufrücken im Grundgehalt nach der Verordnung vom 24o Februar 1948 richtet*
Mr 5-8 S 23)
Hechtssatzs.
Aktenzeichen:	III	ZR	67/54
Urt, des BGH v, 28* 4. 1955
LG Münster (Westfo) OLG Hamm (Westf.)
Ill ZR
Verkündet am 28, April 1955 I, Justizangestellter
 als ürkundsbeamter der Geschäfts3 •r	stelle
:
1
f
I m N a m e n d es Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in BflHNMKWo?
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers j
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof,Dr,
 gegen
den Polizei ob erkomiaissar i„R. Heinrich B
B9HHPve3 • g?
Kläger,, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, ,

W
- Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr,Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Pr»Weber, Br»Wolany und Dr,Beyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8,Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26, Januar 1954 wird zuruckgewi e sen/>
Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen*
Von Rechts v/egen
Z- *y
Tatbestands
:	:	-U
Der 1891 geborene Kläger wurde im August 1945 als RevierOberleutnant in die Polizei des Landkreises Recklinghausen eingestellt * Mit Urkunde vom 29* August 1946 wurde er vom Kommandierenden Polizeioffizier im Regierung sb ezirk Münst er untrer Berufung in das Beamtenverhält -nis widerruflich zu dem Polizeihauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1, August 1946 in eine Planstelle dieses Dienstgrades eingewiesen* Die Besoldung sollte vorbehaltlich späterer endgültiger Regelung nach den Sätzen der Besoldungsgruppe A 3 b des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 erfolgen, Das Besoldungsdienstalter wurde ip. Besoldungsgruppe A 3 b (Untergr,) auf den 1* August 1946 festgesetzt (Reichs-besoldungsOrdnung A i0d„Passg. der Anl.l zu dem Gesetz zur Ergänzung des Reichsbesoldungsrechts - RGBl 1943 I 198),
Mit Schreiben der Polizeibehörde des Regierungsbezirkes Münster vom 1. Dezember 1947 wurde die Ernennungsurkunde vom 29» August 1946 dahin ergänzt«, daß der Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erhielte,
.•/;	In einem Schreiben der Polizeibehörde des Regierungs-
Münster vom 18«, August 1948 wurde f e st gestellt 9 daß der Kläger auf Grund des § 3 der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamten-Besoldung vom 24» Februar 1948 (Haushalts- und Besöldungsblatt für das britische Besat-zungsgebiet 1948 Hr 5/8 S 23) aus Besoldungsgruppe A 3 b (Un&ergro) bei gleichbleibendem Besoldungsdienstalter vom 1- August 1946 in Besoldungsgruppe A 3 b übergeführt

sei*.
Während der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) aus einem Grundgehalt von 4800 RM am lo August 1948 sogleich auf 6000 RM aufstiege erfolgt der Aufstieg in Besoldungsgruppe A 3 b infolge des Wegfalles der Untergruppe gemäß §§ 1, 3 Abs 1 der ,VQ vom 24. Peb-
ruar 1948 vom 1» August 1946 an nach je zwei Jahren erst auf 5200? 5400, 6000 RM. Der Kläger erhält nach dieser Regelung also geringere Gehaltsbezüge, als sie ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Untergruppe der Besoldungsgruppe A 3 b nach dem ReichsbesiLdungsgesetz von 1927 und der Besoldungsordnung A von 1943 zustanden, Ben Unterschiedsbetrag, berechnet für die Zeit vom 1, August 194S bis zu dem 31 * Marz 1953 nebst 4 $ Zinsen seit Klagzustellung macht der Kläger mit der Klage geltende
 Bas Landgericht hat die zunächst verklagte Polizeibehörde des Regierungsbezirkes Münster zur Zahlung von 5»445,21 BM verurteilt, den Zinsanspruch aber abgewiesen, Im Berufungsverfahren ist das Land Rordrhein-lestfalen infolge Umorganisation der Polizei (Gesetz vom 11.8.1953 - GVB1 RrhWf 1953, 330 -) an die Stelle der bisher verklagten Polizeibehörde getreten» Bas Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es diesem auch den Zinsanspruch zugesprochen.
"Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter, Ber Kläger bittet, die Revision zurüokzuweisen«
Entscheidungsgründes
 Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß für«.den Kläger nach dem Zusammenbruch von 1945 ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist, daß ihm von seiner Ernennung abl Gehalt nach dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927 und zwar nach Besoldungsgruppe A ‘3 b (Untergruppe) zustand, und daß die Polizeioffiziere und -Oberbeamten
 
vom 8, Mai 1945 bis 31. März 1948 in Nordrhein-Westfalen auch nach den Untergruppen der Reiehsbesoldungsördnung A bezahlt worden sind. Seinen Ausführungen ist beizutreten. Von der Revision sind in dieser Beziehung auch keine Bedenken geltend gemacht.
Bür die Zeit vom 1. April 1948 bis 31- Juli 1948 änderte sich auf Grund der Verordnung vom 24- Februar 1948 am Gehalt des Klägers nichts, da das Grundgehalt nach A 3 b ohne Untergruppe mit 4.800 RM dem Grundgehalt nach A 3 b (Untergruppe) gleichblieb. Am 1» August 1948 rückte der Kläger nach der alten Regelung im Grundgehalt auf 6.000 RM auf«, nach der neuen Regelung nur auf 5*200 RM- Biese Schlechterstellung wirkte sich in den folgenden Jahren weiterhin aus. Es fragt sich also? ob diese Verschlechterung auf Grund der Verordnung vom 24* Feb- -ruar "1948 rechtswirksam geworden ist.
Bas Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung verneint. Es läßt dahingestellt, ob dieser Verordnung nicht schon deshalb die Wirksamkeit fehle, weil sie nur in dem für derartige Veröffentlichungen nicht bestimmten Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet und ohne die nach .Art III der MilRegVO Nr 57 (ABI S 344) erforderliche Genehmigung de.s Gebietsbeauftragten der Militärregierung bekannt gemacht worden sei. Jedenfalls sei die Verordnung aus sachlichrechtlichen Gründen nicht als gültig anzusehen. Benn es habe dem Innenminister und dem Finanzminister des beklagten Landes, die die Verordnung erlassen haben, die erforderliche Ermächtigung zu einer deraitigen Besoldungsregelung gefehlt. Eine Ermächtigung durch die Militärregie rung habe nicht Vorgelegen. Bie Übertragung der'Ausführung des Bollzeiaufbaugesetzes auf den Innen-
minister durch § 12 der Übergangsverordnung über den vorläufigen Aufbau der Polizei im lande Kordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1946 / 6, März 1947 (GVBl NrhWf 1947 $165) enthalte keine Ermächtigung zu einer Besoldungsregelungo Auch auf § 45 Abs 2 des Beiehsbesoldungsgesetzes von 1927 lasse sichdie Verordnung nicht stützen, denn sie laufe auf eine Beseitigung von Bestimmungen des Reichsbesoldungsgesetzes hinaus und diene nicht lediglich der abweichenden Begebung einer besonderen Lage der Verhältnisse« t
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Urteil des Senats, im Bechtsstreit KflU gegen Polizeibehörde des Regierungsbezirks Münster (III ZR-66/50, an Verkündungsstatt zugestellt am 27. November 1952)., in dem dieselbe Rechtsfrage schon zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden ist. Was die Revision hiergegen vorträgt, gibt keinen Anlaß, von Jener Entscheidung abzuweichen«
III.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob sich das beklagte Land mit Recht darauf berufen kann, daß die in der Verordnung vom 24« Februar 1948 vorgesehene Besoldungsregelung Jedenfalls durch die 3c Sparverordnung vom 19.. März 1949 (GVBl NrhWf 1949 S 29) mit Wirkung vom 1. April 1948 ab in Kraft gesetzt worden ist. Dabei ist es für den hier in Rede stehenden Zeitraum unerheblich, daß diese Verordnung durch § 217 Ab s 1 Ziff 4 d e s Beamt enge setzes für das Land Kordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl NrhWf 1954 S 237) mit Wirkung voml. September 1954 aufgehoben worden ist (ebenso für die Aufhebung der 1. SparVO durch § 17 des
 Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1951 die Urteile III ZK 327/51 voiu 15 o jänuar 1955 - Insoweit in LM Hr 8 zur 1 * SparVO NrhWf^ nicht abgedruckt - und III ZR 268/
53 vom 20o Dezember 1954 S 16)*
Der Kläger geht bei der Berechnung seines Anspruches davon aus, § 37 der 3.SparV0 habe vom 1» April 1949 an für die Zukunft seine Besoldung in der Weise neu geregelt daß ihm der zu diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Hechtslage zukommende Besitzstand gewahrt bleibt und er - ausgehend von 'der am 1/ A.pril 1949 nach den ’’alten11 Bestimmungen erreichten Grundgehaltsstufe von 6„000 DM -für die Folgezeit nur noch nach den für ihn ungünstigeren Vorrückungsbestimmungen der ’’neuen” Hegelung weiter auf ruckt o Demgegenüber legt das beklagte Land § 37 dahin ausp daß dem Kläger nur der Besitzstand vom 1, April 1948 gewahrt sei, daß also die zu diesem Zeitpunkt erreichte Grundgehaltsstufe von 4800 HM der Ausgangspunkt für die weitere Bemessung der Bezüge sei und zwar nach den dem Kläger ungünstigeren Vorrückungsbestimmungen der Verordnung vom 24> Februar 1948= Folge man dieser Auffassung nicht, dann müsse, so meint das beklagte Land, § 37 wenigstens dahin ausgelegt werden, daß zwar der Kläger in der Zeit zwischen dem 1. April 1948 und dem 31- März 1949 nach den ursprünglichen, ihm günstigeren Vorrückungs •beStimmungen aufgerückt sei, daß für ihn aber ab 1, April 1949 eine Kürzung seiner Bezüge dadurch eintrat, daß für die Folgezeit nicht mehr von der am L April 1949 nach den alten Bestimmungen innegehabten Grundgehaltsstufe von 6000 DM, sondern von der Stufe auszugehen sei, die er erreicht hätte, wenn die hier einschlägige Hegelung der Verordnung vom 24y Februar 1948 von Anfang an gültig gewesen wäre, also von einer Grundgehaltsstufe von 5200 HM. Von dieser Grundlage ausgehend bemesse sich dann
 die Hohe der Bezüge ah 1. April 1949 nach den - ungünstigeren - VorrückungsheStimmungen der in § 37 in Bezug genommenen Verordnung vom 24o Februar 1948«,
Schon die Tatsache? daß Uber die Bedeutung des § 37 der 3oSparV0 drei verschiedene Auffassungen ernsthaft vertreten werden können,. beweist, wie unbefriedigend und unklar die Fassung des § 37 durch die Bezugnahme auf die - ungültige (vgl» oben II) - Verordnung vom 24. Februar 1948 gelungen ist.
Es mag sein, daß der Gesetzgeber mit § 37 den Mangel der Ungültigkeit der Verordnung vom 24. Februar 1948 heilen, also erreichen wollte, daß sich die BezUge des Klägers und der ihm rechtlich gleichstehenden Polizeibe-' amten vom 1. April 1948 an nach denselben Regeln bemessen, wie sie nach der Verordnung vom 24. Februar 1928 igelten sollten» Dieser Wille hat aber im Gesetz keinen ; ! Ausdruck gefunden. Er hätte auch nicht rechtswirksam in der 3. Sparverordnung verwirklicht werden können, denn mangels Gültigkeit der Verordnung vom 24* Februar 1948 erwarb der Kläger bis zu dem 31. Marz 1949 behaltsansprüche auf der Rechtsgrundlage, wie sie sich darstellt nach Hinwegdenken jener Verordnung. Die danach fällig gewordenen Bezüge stellten, auch der Höhe nach, erdiente und damit unentziehbare Eigentumsteile dar. Daran änderte weder der Umstand etwas, daß das beklagte Land die Pflicht zur Erfüllung dieser Gehaltsansprüche bestritt, noch der Zweifel, der zunächst da und dort über dieGültigkeit oder Ungültigkeit der Verordnung vom 24. Februar 1948 bestanden haben mag. Denn im Rechtssinne entscheidend für die Frage, ob ein beamtenrechtlicher Anspruch zu dem Vermögen gehört, das von der Eigentumsgarantie erfaßt wird, ist allein die objektive Rechtslage, die beim Streit das zuständige Gericht - hier der Bundesgerichtshof -
 
maßgeblich fällt. Hatte also § 37 den in diesem Zusammenhang unterstellten Inhalt, dann würde er? soweit er die zwischen dem 1» April 1948 und<-.dem 31« März 1949 fällig gewordenen Bezüge erfaßte? wegen Unvereinbarkeit mit der übergesetzlichen Eigentumsgarahtie nichtig sein. Bei dieser Sachlage kommt weder den Durchführungsbestimmungen vom 1, Juli 1949 (MinBl NrhWf S 667) noch dem gemeinsamen Bunderlaß des Innenministers und des Finanzministers vom 28, November 1949 (MinBl NrhWf S 1117) rechtserhebliche Bedeutung zu.
Die andere -weniger weittragende - Auffassung des beklagten Landes? § 37 kürze ex nunc die Bezüge des Klägers? indem er bestimme? daß vom 1, April 1949 ab der Besoldungsberechnung die Grundgehaltsstufe zugrundezulegen sei? die der Kläger am 1, April 1949 innegehabt hätte? wenn die Verordnung vom 24> Februar 1948 gültig gewesen wäre (Grundgehalt von 5200 DM seit 1, August 1948)? davon ausgehend bemesse sich das weitere Verrücken des Klägers nach den Hegeln der Verordnung vom 24, Februar 1948, unterliegt zwar nicht den eben erörterten? aus der • Eigentumsgarantie hergeleiteten Bedenken, Eine solche Regelung ist in der Vorschrift des §37 der Sparverordnung aber mindestens nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck
 der Formulierung "werden nach der Verordnung vom 24o Februar 1948 besoldet" ist über den Zeitpunkt? von dem an die in dieser Verordnung enthaltene. . Regelung gelten soll und über den Zeitpunkt? der maßgeblich sein soll zur Feststellung der Grundgehaltsstufe? auf der die weitere Berechnung der künftigen Bezüge fußen soll? nichts gesagt. Das Normale ist? daß der Gesetzgeber mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung? wo immer es auf einen bestimmten Zeitpunkt zur Gestaltung einer Rechtslage ankommt, nicht einen in der Vergangen-
......‘2-A? s
heit liegenden meint* Im Zweifel darf man deshalb im allgemeinen-davon ausgehen, daß das Gesetz auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens abstellt, also hier;nach § 44 - auf den 31- März 1949« Freilich könnte sich aus besonderen Umständen etwas Abweichendes ergeben- Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist hier für die Hechtsauffassung des beklagten Landes nichts entscheidendes zu gewinnen* Der Überlegung, - § 3 der Verordnung vom 24= Februar 1948 müsse in Verbindung mit § 4 gelesen und in die^ sem Zusammenhang als Bestandteil der 3» Sparverordnung angesehen werden, so daß der Besitzstand vom 1* April
1948	den Ausgangspunkt für die Bemessung der Bezüge ab 1* April 1949 bilde' , steht die andere Überlegung entgegen, § 44 Abs 3 bestimme allgemein und damit auch für
§ 37, daß die Neuregelung für die Bemessung der Dienst- ‘ bezüge mit Wirkung vom 1= April 1949 in Kraft trete, woraus folge, daß auch als Ausgangspunkt für die weitere Gestaltung der Bezüge der Status des Beamten vom 1.; April
1949	zu wählen seiQ
Auch wenn man die letztgenannte Brwägung zugrunde-' legt, geht der mit einer Sparverordnung verfolgte Zweck nicht verloren* Denn nach der Neuregelung treten anstelle der Grundgehalts stufen 4800 -6000‘-6900 in A 3 ’bCUntergi^uppe); die Stufen 4800 - 5200 - 5600 - 6000 - 640Ö - 6?007000 in A 3 b (Hauptgruppe)* Dem Kläger sind also bei Wahrung der am 1* April 1949 innegehaltenen Stufe von 6000 DM ab | r. August 1950 statt 6900 DM nur 6400 DM und ab 1*. August 1952 nur 6700 DM Grundgehalt zu zahlen*
III
Für die Auslegung des § 31 im Sinne der Auffassung des Klägers und gegen die Auffassung des beklagten Landes spricht die unveränderte Übernahme des § 3 der Verord-!’.bhng vom 24= Februar 1948 in die 3= Sparverordnung* Denn /'	^sie	zeigt,	daß	der	Gesetzgeber	sich	nicht	nur	vom	Spar-
gedanken leiten ließ, daß er vielmehr auch dem Gedanken der Besitzstandwahrung Rechnung tragen wollte*
~ 10 T
Für eine Auslegung des § 37 im Sinne der Auffassung des beklagten Landes kann nichts mit dem Hinweis darauf gewonnen werden, daß die Veränderung der Skala der Gehaltsstufen durch Wegfall der Untergruppe zur Besoldungsgruppe A 3 b in Verbindung mit der Heraufsetzung des Pensiönsalters für die Polizeibeamten stehe«, Denn auch eine Bemessung der künftigen Gehaltsbezüge, die von der am 1» April 1949 innegehabten Grundgehaltsstufe ausgeht ,. führt noch zu einer Minderung der Dienstbezüge für die Zukunft, die als angemessener Ausgleich für den längeren Genuß des Gehalts durch Heraufsetzung der Altersgrenze angesehen werden kann.-.
Heben den bisher erörterten Gesichtspunkten für die 'Auslegung des § 37 der 3* Sparverordnung - Wortlaut, Zweck r; und Zusammenhang der Bestimmungen für die Besoldungsneuregelung - ist schließlich auch zu berücksichtigen* daß dem Recht, das eine auf Dauer berechnete Rechtslage geschaffen hat, die Tendenz der Beständigkeit, in diesem Sinne ein "konservativer” Grundzug eignet» Ein besetz, das dieses Recht abändert, muß eindeutig aussprechen, wie weit es in die bestehende Rechtslage ändernd.eingreift. Wo es daran fehlt, ist im Zweifel davon auszugehen, daß .das Gesetz die bestehende Rechtslage nach Möglichkeit schonen wollte. Es ist also in solchem Palle gerechtfertigt, unter den mehreren Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich des Xnderungsgesetzes die minder weitreichende vorzuziehen* Unter Berücksichtigung aller für die Auslegung hier in Präge kommenden Momente läßt sich der unklaren Bestimmung in § 37 der 3* Sparverordnung nicht mehr entnehmen, als daß die Polizeibeamten mit Wirkung vom 1» April 1949 ab so besoldet werden, daß sich - ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht erreichten Grundgehaltsstufe - ihre Bezüge künftig nach den Aufrückungs-grundsätzen und ’-stufen bemessen, die die Verordnung vom 24* Februar 1948 vorgesehen hat «,
Demnach ist im vorliegenden Pall davon auszugehen > daß der Kläger am 1, August 1948 in ein Grundgehalt von 6000 DM aufgerückt ist, daß ihm dieser Stand über den 1, April 1949 hinaus gewahrt geblieben ist, und daß das weitere Aufrücken im Grundgehalt nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 24, Februar 1948 erfolgto, Auf dieser Grundlage hat der Kläger seine Klagforderung berechnet. Da die Berechnung der Höhe nach nicht bestritten ist, ist der Klage mit Hecht statt gegeben worden. Die Zubilligung von Prozeßzinsen entspricht der Rechtsprechung des Senates (BGHZ 10, 125),
Hach alldem ist die Revision als unbegründet zurück zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPÖ.
Dr.Geiger	Rietschel	Dr.Weber
 Wolany	BR	Dr.Beyer ist erkrankt
 und deshalb verhindert zu unterschreiben., * Dr*Geiger