Der am (■■■■Hi 1905 geborene Ehemann und Vater der Klägerinnen, Kurt KflflBfc war früher bei den Finanzämtern in Kattowitz und Hirschberg tätig gewesen und seit dem 15* Besember 1945 bei dem Finanzamt Jüterbog angestellt; er kam im Juni 1946 nach Batzeburg, um sich um eine Anstellung im Westen zu bewerben^ Sein Bewerbungsgesuch wurde von dem Oberfinanzpräsidenten in ICiel durcV Bescheid vom 8. - ein dem öffentlichen Verkehr freigegebener Frivat-weg der Bisenbahn - ist bis zu einer -scharfen Links-biegung 4 m breit und verbreitert sich nach der Biegung auf 5 m. Wenn die Biegung in Sichtung von der Verladerampe nach den Uisenbahnhäu- sem von einem Last Kraftzug befahren wird, so ist ein Durch-• kommen nur möglich, wenn der ziehende Lastkraftwagen soweit wie möglich nach rechts ausholt, um mit dem nachlaufenden •^Anhänger die* Gartenpforte nicht zu streifen. ^g%xt nach rechts und hielt den Lastkraftwagen jenseits der ■* Biegung an, um seinen Beifahrer WöflHHP aus st eigen und das Herumkommen des Anhängers beobachten zu lassen; Bei diesem Anhalten stand der Anhänger mit seiner otirnwand neben der Gartenpforte; er hatte also die Biegung noch nicht durchfahren. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als Halter des Lastkraftzuges für den. ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden nach Hassgabe des Kraftf.G. auf Erstattung von Beerdigungskosten und Unterhaltsausfall sowie auf die Zahlung, einer ixente. Der Hevision musste der Erfolg versagt bleiben, da das Urteil.des Vorderrichters frei von Hechtsirrtum ist. habe nicht ergehen dürfen, da den Klägerinnen ein über die 3ozialrenten hinausgehender Schade' nicht erwachsen sei, ist nicht begründet, Eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit» dass den Klägerinnen ein über , dens erwachsen ist, der nicht auf die Landesversicherungs- j ist nicht ersichtlich* dass ihnen der durch die Be- • erdigungskosten verursachte schaden - gegen Abtretung ihrer SchadensersatsansprUche - anderweit ersetzt wor- • den wäre. £s ist den Klägerinnen also zu demindest, in Höhe des genannten Betrages, ein Schade erwachsen. 2.) Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des IffcHBP» und eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB verneint. Dies Ergebnis ist'von den Klägerinnen nicht angegriffen worden. Dagegen hat das Berufungsgericht auf .rund'von Zeugenvernehmungen und an Ort und Stelle durch geführten Jahrversuchen dem Beklagten nach § 7 Abs. . obliegenden JSntlastungsbeweis nicht als geführt angesehen, is stellt fest, dass und nach der gefährdeten Stelle* hinter der icke keinen Blick geworfen haben, is meint, die von gewendete Sorgfalt habe für das Befahren der für. Die gegen diese Schlussfolgerungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« Es liegt kein Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht an einer Stelle von einem "prüfenden”, an anderer Stelle von einem dfeü^ehend prüfenden" Blick spricht, der Gegensatz liegt in beiden Fällen in dem nur flüchtigen Hinschauen* her Verunglückte hat sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht so vurkehrswidrig verhalten, dass der Führer mit einer solchen Möglichkeit nicht rechnen konnte« Diese besondere Verkehrswidrigkeit -liegt vor allem nicht, wie die Revision meint, darin, dass er den offenen Weg verlassen hat und mehr oder weniger weit in die Hecke hineingetreten ist. Dadurch hätte er die Gefahr nicht vergrössert, sondern verringert, hass der Verunglückte sich über- ' haupt neben dom Lastzug auf gehalten hat und nicht lieber einige Schritte zurückgegangen ist, hat das Berufungsgericht ihm unangefochten als mitwirkendes Verschulden angerechnet? war von ihm überhaupt nicht mit der 3'e obachtung des Weges beauftragt worden, sondern nur uit derjenigen der Gartenpforte, es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sich im andern!®^ Sie kam mit der Revision nur dünn erfolgreich angegriffen werden, wenn erkennbar ist, dass der Vorderrichter Hechtsbegr^ffe, die. Ain derartiger Hechtsirrtum kann nie Ir; festge-stellt werden, wenn das Berufungsgericht von der "Bedeutung des beiderseitigen Verschuldens" spricht, so ist zwar diese Ausdrucksweise nicht ganz genau, da weder für noch fUr den Beklagten ein Verschulden (§ 276r-BGB)festgestellt worden ist. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, dass es nicht auf die Grösse des. 357)* Bia weiteren Ausführungen, des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, dass es für die Ermittlung des zu leistenden • Schadensersatzes auf der einen Seite von der Betriebsgefahr des Lastkraftzuges und den besonderen Umständen, die sich aus der Gestaltung und dem^ Verlauf'des Heckenwegs ergaben, und auf der anderen Seite von dem fahrlässigen Verhalten desV . Somit beruht das Urteil nicht darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrtümlich, von einem Verschulden ausgegangen wäre oder dass es bei der Abwägung gemäs.s
2360 081 3e,qlaubipte Abschrift. Ill &R 67/50 Verkündet an; 14. Per. I95Q Jin i - ~iTT.... la Haaen.des 7 o 1 k e' 8 ? 4^tod^eridbb55?oe^echtsstrei^ des Fuhrunternehmers Otto Beklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1) die Witwe Charlotte 2) die minderjährige Ruth 5) die minderjährige Brigitte in Hl zu 2 und 3 vertreten durch die Klägerin zu 1 als geset liehe Vertreterin, Klägerinnen und Revisionsbeklagte - Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raUndliche Verhandlung vom 14. Bezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesricfcter Br. Beibrück, Br. 3irnbach, Br. Bisco, Br. Fugendarm und ^Tohannsen % t für Recht erkannt« Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 - . Tatbestand. Der am (■■■■Hi 1905 geborene Ehemann und Vater der Klägerinnen, Kurt KflflBfc war früher bei den Finanzämtern in Kattowitz und Hirschberg tätig gewesen und seit dem 15* Besember 1945 bei dem Finanzamt Jüterbog angestellt; er kam im Juni 1946 nach Batzeburg, um sich um eine Anstellung im Westen zu bewerben^ Sein Bewerbungsgesuch wurde von dem Oberfinanzpräsidenten in ICiel durcV Bescheid vom 8. Juli 1946 "abschlägig be-schieden. Bevor er diesen.Bescheid erhielt, verunglück te er am 10. Juli 1946 tödlich dadurch, dass er von de Anhänger eines dem Beklagten gehörigen Lastkraftzuges angefahren wurde. Her Unfall ereignete sich, als der Fahrer des Lastkraftzuges, waiter XaoflBBBP* von der Verladerampe des Bahnhofs Batzeburg durch einen . Heckenweg nach.den sogenannten.ni£isenbahnhäusernM fuhr, um dort den Lastzug zu wenden. Der Heckenweg, - ein dem öffentlichen Verkehr freigegebener Frivat-weg der Bisenbahn - ist bis zu einer -scharfen Links-biegung 4 m breit und verbreitert sich nach der Biegung auf 5 m. Hie Biegung beträgt' etwas weniger als einen rechten Winkel und bietet daher der Durchfahrt eines ^astkraftzuges. erhebliche Schwierigkeiten. In der Fahrtrichtung liegen an der linken Seite des V/eges Gärten, die durch eine hohe WeisSdornhecke eingefriede sind. An der Innenseite der Biegung liegt - die Bcke abschrägend - eine Gartenpforte. Wenn die Biegung in Sichtung von der Verladerampe nach den Uisenbahnhäu- 3 / sem von einem Last Kraftzug befahren wird, so ist ein Durch-• kommen nur möglich, wenn der ziehende Lastkraftwagen soweit wie möglich nach rechts ausholt, um mit dem nachlaufenden •^Anhänger die* Gartenpforte nicht zu streifen. MoflBB, 4er den fraglichen Y/eg schon häufig mit einem anderen, je« doch leichteren Lastzug des Beklagten befahren hatte,nahm ‘Sdfie .-Biegung mit dem ziehenden Lastkraftwagen in weitem Bo- f *•?' *'+>*'**' ■ * • ^g%xt nach rechts und hielt den Lastkraftwagen jenseits der ■* Biegung an, um seinen Beifahrer WöflHHP aus st eigen und das Herumkommen des Anhängers beobachten zu lassen; Bei diesem Anhalten stand der Anhänger mit seiner otirnwand neben der Gartenpforte; er hatte also die Biegung noch nicht durchfahren. Der Beifahrer* WöHBBi ging an der rechten Seite /des Lastkraftwagens - in der Fahrtrichtung gesehen - nach'-' ^jüthten und stieg gegenüber der Gartenpforte Uber die Stirn-" &ruT des AnhSi^efä;ä^ßi^8e» «»*• Wägend der Lastkraftzug ^iähgsam wieder arifuhr., ging er Über den leeren Anhän- t • rr nach''hinten und sprang dort ab. Unmittelbar darauf sah . K er den Verunglückten jenseits der Gartenpforte links in der ^fiecke am Soden liegen; dieser war so schwer gequetscht wor^* den, dass er kurz darauf an den Unfallsfoluen verstarb. Die Landesversicherungsanstalt zahlt an die Klägerinnen jetzt . fortlaufend eine Witwen- und Waisenrente von zusammen monatlich 69.90 BK. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als Halter des Lastkraftzuges für den. ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden nach Hassgabe des Kraftf.G. auf Erstattung von Beerdigungskosten und Unterhaltsausfall sowie auf die Zahlung, einer ixente. an die Brstklägerin in Höhe von monatlich 88.12 £M und an die Zweite und prittklä-gerin von monatlich je 25 BM in Anspruch. Ber Beklagte meint, - ZL _ äer onfall sei durch ein für ihn wie für seine Angestellten MoflHHBHP und unabwendbares Ereig- nis im Sinne von § 7 Abs« 2 (krfzG.) verursacht worden, er hat um Hlageabwei sung gebeten« Das Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde ■$ nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das *’ Urteil des Landgerichts neu gefasst und die Klageansprüch innerhalb der Haftungsgrenzen des § 12 gnf&&t ?dem*1eki Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Versicherungsträger des öffentliehen-Hechts übergegangen sind. Die * Kentenansprüche der beiden' Töchter hat es jedoch jeweils auf die Seit bis zur Voll-' endung ihres 21« Lebensjahres beschränkt,, die weitergehen-i-den -OLageansprüche hat es abgewiesen. Mit der Hevision erstrebt der Beklagte die Abweisung per Llage, die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe t Der Hevision musste der Erfolg versagt bleiben, da das Urteil.des Vorderrichters frei von Hechtsirrtum ist. 1») Die H*ige,’das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPC.) habe nicht ergehen dürfen, da den Klägerinnen ein über die 3ozialrenten hinausgehender Schade' nicht erwachsen sei, ist nicht begründet, Eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO. darf zwar nur ergehen, wenn feststeht oder wen*, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Schade entstanden ist (HGZ« 3d. 132 S. 19 und 1031 — 5 > * ♦ BdL j^-*So 8), Das Bericht hat daher schon ,im Verfahren über den Grund ciie Frage, ob ein Schade entstanden ist, wenigstens summarisch zu prüfen (Geigel, Der Haftpflicht- j Prozess 1950 3. 412). Dieser Vorschrift hat der Vorder- j richter entsprochen.- Seine Feststellung, dass der Verun- ! glückte Uber kurz oder lang eine auskömmliche Beschäf- ! tigung und mit der SejLt auch ein höheres Einkommen erlangt haben würde, steht *mit der Lebenserfahrung und der Wahrscheinlichkeit nicht ii^ Widerspruch. Ebenso begegnet ' die Folgerung keinen Bedenken, dass demgemäss die ICLä- % * • gerinnen durch den 2od ihres Ehemannes und Vaters? einen über die Höhe der anzurechnenden Renten hinausgehenden Schaden erlitten haben, auch wenn ihnen hur drei ' Viertel,.. ^ * > * ihrer Schadenersatzansprüche zugebilligt werden. Das Berufungsgericht |jjat somit die zukünftige Schadensentwicklung, die der Watur der dache nach immer nur nach Gesichtspunkten der Wahrscheinlichkeit beurteilt wer- , i den kann, in ausreichendem iuasse geprüft. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit» dass den Klägerinnen ein über , die Sozialrente *hinaüsgehender Schade erwachsen ist oder j in Zukunft erwachsen wird, mit der gebotenen Bestimmt- • heit festgestellt. Es kommt hinzu, dass den Klägerinnen ! durch die Aufwendung von 905.90 HM - jetzt 90.39 EM - i an Beerdigungskosten ein Anspruch auf Ersatz eines Scha- j dens erwachsen ist, der nicht auf die Landesversicherungs- j an^talt übergegangen ist.- Ausweislich der Akten erhalten ; die Klägerinnen nur Witwen- und Waisenrenten nach den | Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes. xis j •i i ist nicht ersichtlich* dass ihnen der durch die Be- • erdigungskosten verursachte schaden - gegen Abtretung ihrer SchadensersatsansprUche - anderweit ersetzt wor- • den wäre. £s ist den Klägerinnen also zu demindest, in Höhe des genannten Betrages, ein Schade erwachsen. Schon dies rechtfertigt•den Erlass des Swischenurteils gemäss § 304 sp°. ; 2.) Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des IffcHBP» und eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB verneint. Dies Ergebnis ist'von den Klägerinnen nicht angegriffen worden. Dagegen hat das Berufungsgericht auf .rund'von Zeugenvernehmungen und an Ort und Stelle durch geführten Jahrversuchen dem Beklagten nach § 7 Abs. 2 ' Krfzß.v . obliegenden JSntlastungsbeweis nicht als geführt angesehen, is stellt fest, dass und nach der gefährdeten Stelle* hinter der icke keinen Blick geworfen haben, is meint, die von gewendete Sorgfalt habe für das Befahren der für. den Lastzug zu engen Kurve nicht ausgereicht; die Sorgfalt, die den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lassen könnte, hätte eine Ausschau nach links in sich schlies3.en und besonders darauf gerichtet sein müssen, ob an .der Innenseite der *urve ein anderer Y/egebenutzer vorhanden war, der in Gefahr gebracht werden konnte. ModHHI^^^’,ce bei einem neingehend11 prüfenden Blick nach links den dort befindlichen dHiIwahrpehmen können, er habe sich nicht auf den .in solchen Lagen noch nicht erprobten verlassen dürfen. i«.s Gericht ist zu dem - 7 *- Schluss gekommen, die Hecke könne nicht geeignet* *.-r.©4*r-net gewesen sein, einen-wenn auch kleinen Hann so vollständig in sich aufzunehmen, dass er bei einem prüfenden Einsehen nicht bemerkbar gewesen sein könnte, möge er auch für ein flüchtiges Hinschauen verdeckt gewesen sein« Die gegen diese Schlussfolgerungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« Es liegt kein Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht an einer Stelle von einem "prüfenden”, an anderer Stelle von einem dfeü^ehend prüfenden" Blick spricht, der Gegensatz liegt in beiden Fällen in dem nur flüchtigen Hinschauen* her Verunglückte hat sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht so vurkehrswidrig verhalten, dass der Führer mit einer solchen Möglichkeit nicht rechnen konnte« Diese besondere Verkehrswidrigkeit -liegt vor allem nicht, wie die Revision meint, darin, dass er den offenen Weg verlassen hat und mehr oder weniger weit in die Hecke hineingetreten ist. Dadurch hätte er die Gefahr nicht vergrössert, sondern verringert, hass der Verunglückte sich über- ' haupt neben dom Lastzug auf gehalten hat und nicht lieber einige Schritte zurückgegangen ist, hat das Berufungsgericht ihm unangefochten als mitwirkendes Verschulden angerechnet? einen unabwendbaren Zufall hat . es darin mit -ieebt nicht gesehen« Da sich der Lastzug • mit seiner Spitze hart an der rechten Seite des 4 m breiten 'Weges befand, so blieb zwischen dieser Spitze und der Hecke noch ein fleier Streifen, den ein mit den physikalischen Gesetzen nicht vertrauter Fussgänger bei nicht sorgfältiger “berlegung für einen gefahrlosen Aufenthalt halten konnte, £& J|c trotz dieser Möglichkeit überhaupt rieht nach links aus dem Führerhaus herausgesehen hat, so kann sich der Beklagte auch aus diesem Grunde nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen. war von ihm überhaupt nicht mit der 3'e obachtung des Weges beauftragt worden, sondern nur uit derjenigen der Gartenpforte, es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sich im andern!®^ ihn hätte verlassen dürfen. 3.) Zu Unrecht greift die Kevision auch die Ausfüiirun gen des Berufungsgerichts über die Abwägung der Ursachen, auf die der Unfall zurückzuführer. ist, und . des mitwirkenden Verschuldens des Getöteten an«. fiese ^bwägung ist grundsätzlich Sache des la~riehters (HGZ. 3d. 125 S. 206; Bd. 123 3. 126). Sie kam mit der Revision nur dünn erfolgreich angegriffen werden, wenn erkennbar ist, dass der Vorderrichter Hechtsbegr^ffe, die. in diesem Zusammenhang zu berück sichtigen sind, nicht oder nicht richtig angewandt hat. Ain derartiger Hechtsirrtum kann nie Ir; festge-stellt werden, wenn das Berufungsgericht von der "Bedeutung des beiderseitigen Verschuldens" spricht, so ist zwar diese Ausdrucksweise nicht ganz genau, da weder für noch fUr den Beklagten ein Verschulden (§ 276r-BGB)festgestellt worden ist. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, dass es nicht auf die Grösse des. Verschuldens, sondern vorwiegend auf die Verursachung ankommt (RGZ Bd. 141 3. 357)* Bia weiteren Ausführungen, des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, dass es für die Ermittlung des zu leistenden • Schadensersatzes auf der einen Seite von der Betriebsgefahr des Lastkraftzuges und den besonderen Umständen, die sich aus der Gestaltung und dem^ Verlauf'des Heckenwegs ergaben, und auf der anderen Seite von dem fahrlässigen Verhalten desV . Getöteten ausgegangen ist. Somit beruht das Urteil nicht darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrtümlich, von einem Verschulden ausgegangen wäre oder dass es bei der Abwägung gemäs.s § 254 BGB rechtsirrtümlich nicht in erster Linie auf die Ursächlichkeit, \(sondernt“ auf das Ausmass des mitwirkenden Verschuldens abgestellt hatte. Somit musste diesem Angriff der Revision ' der Erfolg versagt bleiben. Die -‘ostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. -• i *» * . ♦ M * gez. Br. Delbrück ges. Dr. Birnbach gez. Dr. Lisco gez. Dr. Pagendarm Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und ortsabwesend, dadurch an der Unterschrift verhindert, gez.Dr.Delbrück Beglaubigt: f Justizassistent als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. i